T-1171/23 – Spin Master Toys UK/ EUIPO – Verdes Innovations (Forme de deux cubes colorés)

T-1171/23 – Spin Master Toys UK/ EUIPO – Verdes Innovations (Forme de deux cubes colorés)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:691

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

9. Juli 2025(*)

„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Dreidimensionale Unionsmarke – Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur, die sich durch ihre Farben voneinander unterscheiden – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Zeichen, das ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware besteht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 “

In der Rechtssache T‑1171/23,

Spin Master Toys UK Ltd mit Sitz in Marlow (Vereinigtes Königreich), vertreten durch Rechtsanwältinnen V. von Bomhard und A. Malkmes,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája und V. Ruzek als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Verdes Innovations SA mit Sitz in Chiliomodi (Griechenland), vertreten durch Rechtsanwalt R. Kunze,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und E. Tichy-Fisslberger,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Spin Master Toys UK Ltd, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Oktober 2023 (Sache R 850/2022-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 25. Januar 2013 beantragte die Streithelferin, die Verdes Innovations SA, beim EUIPO die Nichtigerklärung der Unionsmarke, die am 9. Januar 2008 unter der Nr. 5696232 eingetragen worden war, nachdem die Seven Towns Ltd, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, am 6. Februar 2007 das folgende dreidimensionale Zeichen angemeldet hatte:

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3        Der Darstellung der angegriffenen Marke war folgende Beschreibung beigefügt:

„Sechs Flächen, geometrisch angeordnet in jeweils drei parallelen Flächenpaaren, wobei jedes Flächenpaar senkrecht zu den anderen beiden Paaren angeordnet ist und (i) benachbarte Flächen stets verschiedene Farben aufweisen, nämlich rot (PMS 200 C*), grün (PMS 347 C*), blau (PMS 293 C*), orange (PMS 021 C*), gelb (PMS 012 C*) und weiß, und (ii) jede dieser Flächen über eine Gitterstruktur verfügt, die aus schwarzen Rändern besteht, die die Fläche in neun gleiche Segmente aufteilen; die grafische Darstellung der Marke zeigt zwei dreidimensionale Ansichten der Marke aus einem seitlichen Winkel sowie eine Vorderansicht von jeder der sechs Seiten“.

4        Mit der angegriffenen Marke wurden auch die folgenden Farben beansprucht:

„Rot (PMS 200 C), grün (PMS 347 C), blau (PMS 293 C), orange (PMS 021 C), gelb (PMS 012 C) und weiß“.

5        Bei den von der angegriffenen Marke erfassten Waren, für die die Nichtigerklärung beantragt wurde, handelt es sich um folgende Waren der Klasse 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung: „Spielzeug, Spiele, Spielsachen und Puzzlespiele, dreidimensionale Puzzles; elektronische Spiele; elektronische Handspielgeräte“.

6        Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf den in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b, c und e angeführten Grund gestützt.

7        Am 4. Juni 2014 setzte die Nichtigkeitsabteilung das bei ihr anhängige Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von Simba Toys gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der dreidimensionalen Unionsmarke Nr. 162784 aus, die folgendes, Rubik’s Cube genanntes dreidimensionales Puzzle in Schwarz und Weiß darstellt:

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8        Das Gericht erließ sein Urteil am 25. November 2014, Simba Toys/HABM – Seven Towns (Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur) (T‑450/09, EU:T:2014:983). Der Gerichtshof hob mit Urteil vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO (C‑30/15 P, EU:C:2016:849), dieses Urteil des Gerichts und die Entscheidung der Beschwerdekammer auf. Mit Entscheidung R 452/2017‑1 vom 19. Juni 2017 erklärte die Beschwerdekammer die dreidimensionale Unionsmarke Nr. 162784 auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii für nichtig. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 24. Oktober 2019, Rubik’s Brand/EUIPO – Simba Toys (Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur) (T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765). Der Gerichtshof ließ das gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel nicht zu (Beschluss vom 23. April 2020, Rubik’s Brand/EUIPO, C‑936/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:286).

9        Am 22. Januar 2021 wurde das Verfahren zur Nichtigerklärung der angegriffenen Marke wieder aufgenommen.

10      Am 25. März 2022 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 in vollem Umfang statt.

11      Am 16. Mai 2022 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

12      Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie ging insbesondere davon aus, dass die Farben der Quadrate auf jeder Seite des Würfels ein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke seien und einen festen Bestandteil der Form dieser Marke bildeten. Die Kombination dieser sechs verschiedenen Farben sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich. Die Beschwerdekammer gelangte im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass diese Marke für alle von der Eintragung erfassten Waren entgegen den Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden sei.

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

14      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, hier der 6. Februar 2007, maßgeblich ist, sind auf den Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Demnach sind vorliegend in Bezug auf das materielle Recht die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien in ihren Schriftsätzen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii sowie Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 als Verweise auf die, was den vorliegenden Rechtsstreit betrifft, im Wesentlichen inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii bzw. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 zu verstehen.

18      Da bei Verfahrensvorschriften zudem im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den vorliegenden Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

19      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, nämlich auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit deren Art. 51 Abs. 1 Buchst. a. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile, mit denen erstens ein Beurteilungsfehler bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke, zweitens ein Beurteilungsfehler bei der Analyse der Funktionalität dieser Marke und drittens ein Beurteilungsfehler in Bezug auf „Puzzles“ gerügt werden. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die angegriffene dreidimensionale Marke wesentliche Merkmale aufweise, nämlich die Kombination sechs spezifischer Farben und deren Anordnung auf den sechs Seiten des Würfels, die nicht ausschließlich aus der Form bestünden und die jedenfalls zur Erreichung einer technischen Wirkung nicht erforderlich seien.

20      Aus Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich u. a., dass eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt wird, wenn sie entgegen den Vorschriften von Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

21      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

22      Das Verbot der Eintragung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 genannten Formen hat das unmittelbare Ziel, zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2023, BB Services/EUIPO – Lego Juris [Form einer Spielzeugfigur mit Noppe], T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 setzt voraus, dass die wesentlichen Merkmale des betreffenden dreidimensionalen Zeichens ordnungsgemäß ermittelt werden. Der Ausdruck „wesentliche Merkmale“ ist so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68 und 69, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 47, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 102).

25      Die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens ist im Wege einer Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass es eine systematische Rangfolge zwischen den verschiedenen Arten möglicher Bestandteile eines Zeichens gibt. Sie kann entweder unmittelbar auf den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck gestützt vorgenommen werden oder indem zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 70, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 48, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 103).

26      Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Grades an Komplexität des Zeichens, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung zweckmäßige Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware früher verliehen wurden, berücksichtigt werden können (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 71, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 49, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 104).

27      So kann die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen, in deren Rahmen außer der grafischen Darstellung und den möglicherweise bei der Anmeldung eingereichten Beschreibungen Elemente berücksichtigt werden, die der angemessenen Bestimmung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens dienen können (Urteile vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry, C‑337/12 P bis C‑340/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:129, Rn. 54, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 105).

28      Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung seiner grafischen Darstellung beginnen muss, die zuständige Behörde jedoch auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen kann, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (Urteile vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 106).

29      Ferner sind weder die Unterscheidungskraft der Elemente eines Zeichens noch die durch die Benutzung eines Zeichens erworbene Unterscheidungskraft für die Bestimmung seiner wesentlichen Merkmale im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 erheblich (Urteile vom 24. September 2019, Roxtec/EUIPO – Wallmax [Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen], T‑261/18, EU:T:2019:674, Rn. 64, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 108).

30      Die Bestimmung der wesentlichen Merkmale der betreffenden Form im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 wird mit dem konkreten Ziel vorgenommen, die Prüfung der Funktionalität dieser Form zu ermöglichen (Urteile vom 24. September 2019, Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen, T‑261/18, EU:T:2019:674, Rn. 55, vom 30. März 2022, Établissement Amra/EUIPO – eXpresio, estudio creativo [Form eines Springschuhs], T‑264/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:193, Rn. 41, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 109). Somit muss diese Bestimmung objektiv, im Licht der durch diese Form erreichten technischen Wirkung vorgenommen werden.

31      Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der bzw. einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72, vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 110), d. h., die Prüfung der Funktionalität des Zeichens vorzunehmen.

32      Um die Funktionalität eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen, müssen die wesentlichen Merkmale der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form, so weit wie möglich, im Hinblick auf die technische Funktion der konkret dargestellten Ware beurteilt werden. Eine solche Prüfung kann nicht vorgenommen werden, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Funktion der konkreten Ware zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen, selbst wenn diese in der Darstellung nicht sichtbar sind (Urteile vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C‑30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 46 und 48, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 111).

33      Für die Prüfung der Funktionalität eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ist das Unionsgericht daher nicht allein an die aus der grafischen Darstellung der Marke ersichtlichen Funktionen gebunden, es hat vielmehr weitere sich aus der konkreten Ware ergebende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa den Drehmechanismus im Fall des Rubik’s Cube (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 85 und 86), die Innenseite des Steins im Fall des Lego-Steins (Urteil vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM – Mega Brands [Roter Lego-Stein], T‑270/06, EU:T:2008:483, Rn. 78) und für ein Pflaster seine Wirkungsweise (Urteil vom 31. Januar 2018, Novartis/EUIPO – SK Chemicals [Darstellung eines Pflasters], T‑44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 37). Das Unionsgericht darf der Form der konkreten Ware jedoch keine Bestandteile hinzufügen, die nicht zu dieser Form gehören (Urteile vom 3. Juni 2021, Yokohama Rubber und EUIPO/Pirelli Tyre, C‑818/18 P und C‑6/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:431, Rn. 62 bis 66, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 112).

34      Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, können zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen (Urteile vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 37, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 113).

35      Die Voraussetzung, dass eine Form einer Ware nur dann nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung der gewünschten technischen Wirkung „erforderlich“ ist, bedeutet nicht, dass die betreffende Form die einzige sein muss, die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 53, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 46, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 114).

36      Das Vorhandensein anderer Formen, die die Erreichung der gleichen technischen Wirkung ermöglichen, stellt für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keinen Umstand dar, der das Eintragungshindernis entfallen lassen könnte (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 58 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 115).

37      Anders ausgedrückt steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung jeder Form entgegen, die in ihren wesentlichen Merkmalen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die für das Erreichen der gewünschten technischen Wirkung technisch kausal und hinreichend ist, selbst wenn diese Wirkung durch andere Formen erreicht werden kann, die die gleiche oder eine andere technische Lösung nutzen (Urteile vom 12. November 2008, Roter Lego-Stein, T‑270/06, EU:T:2008:483, Rn. 43, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 116).

38      Bei der Prüfung der Funktionalität eines Zeichens, das aus der Form einer Ware besteht, geht es nur darum, nach Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens zu prüfen, ob diese Merkmale der technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen. Diese Prüfung ist ganz offensichtlich anhand einer Untersuchung des Zeichens, das Gegenstand der Markenanmeldung ist bzw. angegriffen wird, und nicht von Zeichen vorzunehmen, die aus anderen Warenformen bestehen. Die technische Funktionalität der Merkmale einer Form kann insbesondere unter Berücksichtigung der Unterlagen über frühere Patente beurteilt werden, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 84 und 85, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 117).

39      Von der Eintragung sind allein diejenigen Warenformen ausgeschlossen, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde. Die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form einer Ware als Marke könnte es deren Inhaber ermöglichen, anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48 und 56, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 45 und 46, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 118).

40      Das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente in einem Zeichen, bei dem alle wesentlichen Merkmale durch die technische Lösung bestimmt werden, der dieses Zeichen Ausdruck verleiht, ändert nichts daran, dass das Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; das Vorhandensein nicht wesentlicher Merkmale ohne technische Funktion ist insoweit unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Mai 2017, Yoshida Metal Industry/EUIPO, C‑421/15 P, EU:C:2017:360, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 119).

41      Die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 kann nicht deswegen ausgeschlossen werden, weil ein wesentlicher Bestandteil der angegriffenen Marke, der für die Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich ist, darüber hinaus einen ästhetischen Wert besitzt oder ungewöhnlich ist (Urteil vom 5. Juli 2023, Wajos/EUIPO [Form eines Behältnisses], T‑10/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:377, Rn. 45).

42      Außerdem steht die Tatsache, dass die Kombination der ausschließlich funktionalen Elemente einen ästhetischen Gesamtwert erzeugt oder dazu beiträgt, ein dekoratives Bild der angegriffenen Marke zu schaffen, der Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2012, Reddig/HABM – Morleys [Messergriff], T‑164/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:443, Rn. 40, und vom 5. Juli 2023, Form eines Behältnisses, T‑10/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:377, Rn. 49].

43      Hingegen kann Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 keine Anwendung finden, wenn sich die angemeldete bzw. angegriffene Marke auf die Form einer Ware bezieht, für die ein nicht funktionelles – wie ein dekoratives oder fantasievolles – Element von Bedeutung ist. In diesem Fall haben konkurrierende Unternehmen leicht Zugang zu alternativen Formen mit gleichwertiger Funktionalität, so dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der technischen Lösung nicht besteht. Letztere kann im genannten Fall von den Wettbewerbern des Inhabers besagter Marke ohne Schwierigkeit in Warenformen verkörpert werden, die nicht das gleiche nicht funktionelle Element wie die Form der Ware des Markeninhabers aufweisen und weder mit ihr identisch noch ihr ähnlich sind (Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52 und 72, vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 50, und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 119 und 120).

44      Ein nicht funktionelles Element kann nur dann als ein wichtiges willkürliches Element eingestuft werden, wenn es hinreichend unterscheidungskräftig ist (Urteil vom 13. November 2024, Boehringer Ingelheim Pharma/EUIPO – Glenmark Pharmaceuticals Europe [Form eines Inhalators], T‑524/23, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:809, Rn. 54).

45      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 genannte Eintragungshindernis nur Anwendung finden kann, wenn ein jedes der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zur Erreichung einer technischen Wirkung, der die betreffende Ware dienen soll, erforderlich ist. Das Eintragungshindernis greift hingegen nicht ein, sobald es ein wichtiges nicht funktionelles Element, wie ein dekoratives oder fantasievolles Element, gibt, das ein wesentliches Merkmal des Zeichens darstellt, aber nicht zur Erreichung einer solchen technischen Wirkung erforderlich ist (Urteil vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T‑297/22, EU:T:2023:780, Rn. 121). Das Vorhandensein nicht wesentlicher, selbst nicht funktioneller Merkmale steht der Anwendung dieses Eintragungshindernisses jedoch nicht entgegen.

46      Im Ergebnis findet das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 genannte Eintragungshindernis Anwendung, wenn alle wesentlichen Merkmale der betreffenden Form funktionell sind, es sei denn, es ist zumindest ein nicht funktionelles wesentliches Merkmal vorhanden, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein nicht wesentliches Merkmal nicht funktionell ist.

47      Anhand dieser Grundsätze ist im Anschluss an zwei Vorbemerkungen zu prüfen, ob der einzige Klagegrund der Klägerin stichhaltig ist.

 Vorbemerkungen

 Zur Art der angegriffenen Marke

48      In Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass es zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass die angegriffene Marke der Form eines dreidimensionalen Puzzles entspreche, das von Herrn Ernő Rubik erfunden worden sei und seit den 80er Jahren unter dem Namen Rubik’s Cube erfolgreich vertrieben werde.

49      Hierzu ist zunächst hervorzuheben, dass die angegriffene Marke als dreidimensionale Marke bzw. Formmarke angemeldet und eingetragen wurde, und nicht als zweidimensionale Marke bzw. Mustermarke, die auf die Flächen einer Form aufgebracht wird, oder als Positionsmarke, die auf einer Form angebracht bzw. aufgebracht wird, oder als Farbmarke an sich, unabhängig von jeglicher Form. Im Wesentlichen handelt es sich bei der angegriffenen Marke um eine 3×3-Version des unter dem Namen Rubik’s Cube bekannten dreidimensionalen Puzzles.

50      Der Rechtsprechung ist aber zu entnehmen, dass der Anmelder mit Einreichung einer Unionsmarkenanmeldung beim EUIPO eine Entscheidung trifft, die das Ausmaß des Schutzes festlegt, der nach Maßgabe der Art der angemeldeten Marke gewährt wird. Das EUIPO muss daher der vom Anmelder in seiner Anmeldung getroffenen Entscheidung Rechnung tragen und hieraus die gebotenen Konsequenzen ziehen. Zudem hat das Erfordernis der Klarheit und der Genauigkeit, das sich aus Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94, wie er – entsprechend – durch das Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C‑273/00, EU:C:2002:748, Rn. 46 bis 55), ausgelegt wurde, ergibt, als Hauptziel die Wahrung der Rechtssicherheit, indem sichergestellt wird, dass der Gegenstand des durch das EUIPO gewährten Schutzes gegenüber den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere den Wettbewerbern des Anmelders, eindeutig bestimmt ist. Dieses Erfordernis ist umso unerlässlicher, wenn es darum geht, im Einklang mit dem durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii dieser Verordnung geschützten öffentlichen Interesse die Schaffung eines potenziell dauerhaften Monopols an einer technischen Lösung zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Flamagas/EUIPO – MatMind [CLIPPER], T‑580/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:433, Rn. 35 und 36).

51      Im vorliegenden Fall ist daher der von der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) getroffenen Entscheidung Rechnung zu tragen, die angegriffene Marke als dreidimensionale Marke bzw. Formmarke anzumelden.

 Zur technischen Wirkung der angegriffenen Marke

52      In den Rn. 53 und 54 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ihre Entscheidung R 452/2017-1 vom 19. Juni 2017 angeführt (im Folgenden: angeführte Entscheidung), in der sie eine Marke geprüft hatte, die einem Rubik’s Cube in Schwarz und Weiß mit den kleinen in Reihen von 3×3 auf jeder Seite angeordneten Quadraten entsprach. Sie hatte die mit dem betreffenden dreidimensionalen Puzzle angestrebte technische Wirkung als „Spiel, das darin besteht, ein dreidimensionales Farbpuzzle in Würfelform durch Zusammensetzen von sechs Seiten in verschiedenen Farben wiederherzustellen“, beschrieben und erläutert, dass „[d]ieser Zweck … dadurch erreicht [wird], dass Reihen kleinerer Würfel in verschiedenen Farben vertikal und horizontal um eine Achse gedreht werden, bis die neun Quadrate auf jeder Seite des Würfels die gleiche Farbe haben“ (Rn. 32 der angeführten Entscheidung).

53      Dieser Beurteilung der technischen Wirkung durch die Beschwerdekammer – die vom Gericht im Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU: T:2019:765, Rn. 80 bis 83), bereits bestätigt wurde, worauf die Beschwerdekammer von der Klägerin unwidersprochen hingewiesen hat – ist zuzustimmen, und sie ist mutatis mutandis auf die farbige 3×3-Version des Rubik’s Cube zu übertragen, die die im vorliegenden Fall angegriffene Marke darstellt.

 Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem ein Beurteilungsfehler bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke gerügt wird

54      Mit dem ersten Teil des einzigen Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen zu haben, dass sie diese Bestimmung auf die angegriffene Marke angewandt habe, obwohl diese nicht ausschließlich aus einer Form bestehe. Eines ihrer wesentlichen Merkmale sei – wie die Beschwerdekammer eingeräumt habe – die besondere Anordnung sechs spezifischer Farben auf den sechs Seiten des Würfels. Diese Anordnung sei aber nicht fester Bestandteil der Form der Ware und könne auch nicht mit der Form gleichgestellt werden. Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe nicht anerkannt, dass die Farbe nicht mit der „Form“ gleichgestellt werden könne, was zu der Definition des Begriffs „Form“ in der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Widerspruch stehe.

55      Ganz konkret gliedert sich der erste Teil in eine einleitende Behauptung und einen Hauptvorwurf.

 Zur einleitenden Behauptung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke

56      Mit einer die Prämisse für ihren Hauptvorwurf bildenden einleitenden Behauptung macht die Klägerin geltend, dass die Oberflächengestaltung in sechs verschiedenen Farben ein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke darstelle, wie die Beschwerdekammer im Anschluss an die Nichtigkeitsabteilung bestätigt habe. In Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung habe die Beschwerdekammer neben der Würfelform und der Gitterstruktur die in Rede stehende besondere Anordnung der sechs spezifischen Farben zutreffend als drittes wesentliches Merkmal dieser Marke bestimmt.

57      Auch die grafische Darstellung der angegriffenen Marke lasse insoweit keinen Zweifel daran, dass deren Gegenstand hauptsächlich die sechs in besonderer Art und Weise angeordneten spezifischen Farben seien, denn diese Farben seien durch Pantone-Codes eindeutig spezifiziert und ihre Position auf dem Würfel werde durch die dreidimensionalen Darstellungen sowie durch die oben in Rn. 3 angeführte Beschreibung angegeben. Aus dieser Beschreibung gehe sehr deutlich hervor, dass die Klägerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) nicht in erster Linie die Form als solche, sondern die Oberflächengestaltung, d. h. die spezifischen Farben und ihre Anordnung auf dem Würfel, habe schützen wollen.

58      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

59      Es ist daran zu erinnern, dass eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 voraussetzt, dass die wesentlichen Merkmale des betreffenden dreidimensionalen Zeichens ordnungsgemäß ermittelt werden (siehe oben, Rn. 24).

60      In Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer erklärt, dass es zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass die Darstellung der angegriffenen Marke die folgenden wesentlichen Merkmale erkennen lasse:

–        eine Würfelform;

–        ein schwarzes Gitter auf jeder Seite des Würfels, das durch die in Reihen von 3×3 angeordneten Quadrate gebildet wird;

–        sechs verschiedene Farben für die Quadrate auf der jeweiligen Seite des Würfels, nämlich Rot, Grün, Blau, Orange, Gelb und Weiß.

61      Was das vorgenannte dritte wesentliche Merkmal der angegriffenen Marke betrifft, ist die einleitende Behauptung der Klägerin zurückzuweisen, wonach die besondere Anordnung der sechs spezifischen Farben ein wesentliches Merkmal dieser Marke sei, wie es die Beschwerdekammer in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung bestimmt habe. Mit dem EUIPO ist nämlich festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung keine solche Ermittlung des dritten wesentlichen Merkmals dieser Marke zu finden ist und zudem eine solche auch falsch ist.

62      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer keineswegs auf eine „besondere Anordnung spezifischer Farben“ als wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke Bezug nimmt, sondern vielmehr unterstreicht, dass es sich um verschiedene Farben handelt und dass jede dieser Farben auf jeweils einer Seite des Würfels erscheint. Die Aufzählung der sechs Farben (Rot, Grün, Blau, Orange, Gelb und Weiß) stellt nur eine Beschreibung der Farben dar, die auf den Seiten des Würfels dieser Marke erscheinen. Diese Aufzählung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen sei, dass diese spezifischen Farben und ihre besondere Anordnung ein wesentliches Merkmal dieser Marke darstellten.

63      Dies wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdekammer zum einen die „sechs verschiedenen Farben“ als ein und dasselbe wesentliche Merkmal und nicht als sechs gesonderte wesentliche Merkmale bestimmt hat und dass sie zum anderen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf irgendeine „besondere Anordnung“ dieser Farben Bezug genommen hat. Die Beschwerdekammer hat schlicht darauf erkannt, dass es sich bei den Farben auf den einzelnen Quadraten jeder Seite des Würfels um verschiedene Farben handele, und sich darauf beschränkt, diese Farben auf die einfachst mögliche Weise zu beschreiben.

64      Als Zweites ist daran zu erinnern, dass zum einen die Ermittlung der wesentlichen Merkmale der betreffenden Form im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 objektiv, im Licht der durch diese Form erreichten technischen Wirkung vorgenommen werden muss und mit dem konkreten Ziel erfolgt, die Prüfung der Funktionalität dieser Form zu ermöglichen (siehe oben, Rn. 30). Zum anderen ist der Ausdruck „wesentliche Merkmale“ so zu verstehen, dass er sich im Gegensatz zu den geringfügigen willkürlichen Elementen (siehe oben, Rn. 40) auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (siehe oben, Rn. 24).

65      Im vorliegenden Fall führen sowohl die Prüfung der individuellen Elemente der angegriffenen dreidimensionalen Marke als auch die Prüfung des von ihr hervorgerufenen Gesamteindrucks unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass diese Prüfung im Licht der durch die betreffende Form erreichten technischen Wirkung und mit dem konkreten Ziel vorgenommen werden muss, die Prüfung der Funktionalität dieser Form zu ermöglichen, zu dem Ergebnis, dass die auf den Seiten des Würfels angebrachten sechs spezifischen Farben (Rot, Grün, Blau, Orange, Gelb und Weiß) und deren angebliche „besondere Anordnung“ kein wesentliches Merkmal dieser Marke darstellen.

66      Aus den nachstehend aufgeführten Gründen ist nämlich davon auszugehen, dass die sechs spezifischen Farben und deren angebliche „besondere Anordnung“ im Verhältnis zur Form des Würfels, zur Gitterstruktur und zur Unterscheidung der Würfelseiten, d. h. dem Umstand, dass diese unterscheidbar sind, als von untergeordneter Bedeutung und zweitrangig anzusehen sind.

67      Erstens handelt es sich bei den in Rede stehenden sechs spezifischen Farben in der beanspruchten Art um Grundfarben (im weiteren Sinn), was nahelegt, dass sie im Verhältnis zur Form von untergeordneter Bedeutung und zweitrangig sind. In Anbetracht ihres Charakters als Grundfarben entsprechen diese Farben lediglich der Funktion, die verschiedenen Würfelseiten dadurch zu unterscheiden, was das Gericht als „Kontrastwirkung“ bezeichnet hat (Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 88). Außerdem sind solche Grundfarben, soweit sie nicht als funktionell angesehen werden, nicht hinreichend unterscheidungskräftig, um als wichtige willkürliche Elemente eingestuft werden zu können (siehe oben, Rn. 44).

68      Folglich ist die spezifische Art dieser sechs Farben im Gegensatz zu ihrer Unterscheidung und der durch diese Unterscheidung hervorgerufenen Kontrastwirkung kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke.

69      In der Sitzung hat die Klägerin geltend gemacht, dass aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgehe, dass die in Rede stehenden sechs Farben den Charakter von Grundfarben aufwiesen. Das EUIPO hat dem entgegengehalten, dass dieser Grundfarbencharakter ausdrücklich einer Beurteilung zu entnehmen sei, die die Nichtigkeitsabteilung in ihrer Entscheidung vorgenommen habe und die sich die Beschwerdekammer zu eigen gemacht habe, indem sie sie bestätigt habe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der unteren Instanz des EUIPO in vollem Umfang bestätigt, diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext gehören, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde und der den Parteien bekannt ist und es dem Gericht ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 47). Im vorliegenden Fall hat die Nichtigkeitsabteilung auf S. 20 ihrer Entscheidung diese sechs Farben tatsächlich zwei Mal als „Grundfarben“ eingestuft.

70      Zweitens ist mit dem EUIPO festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachte angebliche „besondere Anordnung“ der Farben auf den Seiten des Würfels in der grafischen Darstellung der angegriffenen Marke nicht deutlich erscheint. Zwar lässt die grafische Darstellung erkennen, dass es sich zum einen bei den Farben Gelb, Grün und Rot und zum anderen bei den Farben Blau, Weiß und Orange um „benachbarte“ Farben handelt, doch ist weder klar ersichtlich, zu welchen anderen Farben diese einzelnen Farben benachbart sind, noch, welche die von der Klägerin geltend gemachte „besondere Anordnung“ der Farben auf den Seiten des Würfels sein soll, da sich aus der grafischen Darstellung der angegriffenen Marke und ihrer Beschreibung eine solche „besondere Anordnung“ nicht unzweideutig ergibt. Die Klägerin kann sich in Wirklichkeit nicht mittels einer klaren und unzweideutigen Darstellung und Beschreibung aller einander benachbarter Farben auf eine „besondere Anordnung“ der Farben berufen, was darauf hindeutet, dass der Hauptgegenstand der in Rede stehenden angegriffenen Marke die Würfelform, die Gitterstruktur und die Unterscheidung der Farben auf jeder Seite des Würfels ist.

71      Folglich stellt die von der Klägerin geltend gemachte angebliche „besondere Anordnung“ im Gegensatz zu der durch die Unterscheidung der Farben hervorgerufenen Kontrastwirkung kein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke dar.

72      Drittens geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus der Beschreibung der angegriffenen Marke nicht „sehr deutlich“ hervor, ob die Klägerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) in erster Linie die Form als solche oder die Oberflächengestaltung oder beides hat schützen wollen. Weder die Art der von der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) gewählten angegriffenen (dreidimensionalen) Marke noch die Beschreibung dieser Marke, die mit den Worten beginnt „Sechs Flächen, geometrisch angeordnet in jeweils drei parallelen Flächenpaaren, wobei jedes Flächenpaar senkrecht zu den anderen beiden Paaren angeordnet ist“, und in der es nach Nennung der Farben weiter heißt, dass „jede dieser Flächen über eine Gitterstruktur verfügt, die aus schwarzen Rändern besteht, die die Fläche in neun gleiche Segmente aufteilen; die grafische Darstellung der Marke zeigt zwei dreidimensionale Ansichten der Marke aus einem seitlichen Winkel sowie eine Vorderansicht von jeder der sechs Seiten“, legen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nahe, dass der Schutz „in erster Linie“ für „die Oberflächengestaltung, d. h. die spezifischen Farben und ihre Anordnung auf dem Würfel“ beantragt wurde. In der Beschreibung wird speziell die Form des Würfels („drei parallele… Flächenpaare…, wobei jedes Flächenpaar senkrecht zu den anderen beiden Paaren angeordnet ist“) sowie der Umstand erwähnt, dass jede dieser Flächen „über eine Gitterstruktur verfügt, die aus schwarzen Rändern besteht, die die Fläche in neun gleiche Segmente aufteilen“. Im Übrigen ist der Akte auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) im Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren ihr Recht an der angegriffenen Marke nur in dem engen Rahmen der sechs spezifischen Farben und einer „besondere Anordnung“ geltend macht.

73      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass die sechs Grundfarben auf den Seiten des in der angegriffenen Marke dargestellten Rubik’s Cube und deren zudem unklare Anordnung ein wesentliches Merkmal dieser Marke darstellen – wobei ein solches Merkmal nach Ansicht der Klägerin nicht funktionell wäre. Das einzige wichtige Element und damit das einzige wesentliche Merkmal dieser Marke in Bezug auf die Farben ist die Differenzierung zwischen den kleinen Quadraten auf jeder Seite des Würfels, die es ermöglicht, sie voneinander zu unterscheiden, und die eine Kontrastwirkung hervorruft.

74      Somit ist festzustellen, dass die angegriffene Marke die folgenden wesentlichen Merkmale aufweist:

–        eine Würfelform;

–        eine Gitterstruktur, durch die jede der sechs Seiten des Würfels in 3×3 kleine Quadrate aufgeteilt wird;

–        eine Differenzierung dieser kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels in sechs Grundfarben (Rot, Grün, Blau, Orange, Gelb und Weiß), die es ermöglicht, sie voneinander zu unterscheiden, und die eine Kontrastwirkung hervorruft.

75      Diese Beurteilung der wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke entspricht im Wesentlichen derjenigen der Beschwerdekammer in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung, in der im Übrigen keine „besondere Anordnung“ erwähnt wird. Demgegenüber steht die von der Klägerin vorgebrachte Auslegung nicht im Einklang mit der allgemeinen Systematik der angefochtenen Entscheidung, die bei der Untersuchung der Funktionalität weder auf spezifische Farben noch auf eine besondere Anordnung abstellt. Im Licht ihrer allgemeinen Systematik ist diese Entscheidung daher so zu verstehen, dass sie zu Recht weder den sechs spezifischen Farben als solchen noch deren angeblicher „besonderen Anordnung“, sondern lediglich deren Eignung zur Differenzierung durch eine Kontrastwirkung die Eigenschaft eines wesentlichen Merkmals zuordnet.

76      Demnach hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei sinngemäß festgestellt, dass die Differenzierung in sechs Farben, die es ermöglicht, die kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels durch eine Kontrastwirkung voneinander zu unterscheiden, ein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 sei.

77      Die Klägerin vermag mit ihrer einleitenden Behauptung nicht durchzudringen.

 Zum Hauptvorwurf, mit dem gerügt wird, dass die Differenzierung in sechs Farben nicht als fester Bestandteil der Form der angegriffenen Marke angesehen werden könne

78      Mit ihrem Hauptvorwurf macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass eine Farbe keine „Form“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 sei. Mit ihrer Einschätzung, „die Farben [seien] fester Bestandteil der Form“ der in Rede stehenden Ware, und der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, dass die angegriffene Marke ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, habe die Beschwerdekammer gegen diesen Artikel verstoßen.

79      Im Einzelnen bringt die Klägerin fünf Argumente vor. Als Erstes sei zum einen die Vermarktung des Rubik’s Cube kein maßgebliches Kriterium für die Schlussfolgerung, dass die Farben fester Bestandteil der Form seien. Zum anderen könne ein wesentliches Merkmal nicht fester Bestandteil der Form sein, wenn es willkürlich durch beliebige grafische Mittel (z. B. Buchstaben oder Zahlen) ersetzt werden könne, ohne dass dies Auswirkungen auf die durch ihre Konturen definierte Form habe. Als Zweites erfasse Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 in seiner im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung lediglich Zeichen, die „ausschließlich bestehen … aus der Form der Ware“, im Gegensatz zu der Gesetzesänderung, die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) eingeführt worden sei und das Ziel verfolgt habe, auch „andere… Merkmal[e]“ einzubeziehen. Als Drittes beruft sich die Klägerin auf die Definition, die der Gerichtshof in Bezug auf den Begriff „Form“ einer Ware vorgenommen haben soll, nämlich ihrer Konturen, woraus sich ergebe, dass die Oberflächengestaltung nicht mit der „Form“ im Sinne dieses Artikels gleichgesetzt werden könne. Die Beschwerdekammer sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Oberflächengestaltung als wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke fester Bestandteil der Form sei, anstatt anzunehmen, dass die „Form“ im Sinne dieser Bestimmung gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Linien oder Konturen bestimmt werde, die die dreidimensionale Ware begrenzten, während es sich bei der Farbe wie bei jeder anderen Oberflächengestaltung um ein gesondertes Element handele. Als Viertes beruft sich die Klägerin auf weitere Entscheidungen und Urteile, die sie für einschlägig hält. Als Fünftes vertritt sie die Ansicht, dass ihre Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 entgegen den „etwas alarmistischen“ Aussagen der Beschwerdekammer diesen nicht ins Leere laufen lasse.

80      Letztlich – so die Klägerin – sei zu folgern, dass die sechs Farben und ihre besondere Anordnung auf den Seiten des Würfels, die ein wesentliches Merkmal des in Rede stehenden dreidimensionalen Zeichens darstellten, nicht fester Bestandteil der „Form“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 seien. Diese Bestimmung sei daher auf die angegriffene Marke nicht anwendbar, weil diese nicht ausschließlich aus der Form der Ware bestehe.

81      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

82      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 61 bis 63 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Farben der Quadrate auf jeder Seite des Würfels das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen, dass diese Farben nicht als Form im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 angesehen werden könnten. Nach Ansicht der Beschwerdekammer geht aus den Beweisen eindeutig hervor, dass die Form der angegriffenen Marke einer Ware entspreche, die in Farben vertrieben werde, was beispielsweise durch das Bild aus der Website Wikipedia bestätigt werde, auf das sich beide Parteien stützten (siehe unten, Rn. 108). Dementsprechend seien die Farben fester Bestandteil der Form und dürften nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil eine Farbe als solche keine „Form“ habe. Wäre das Argument der Klägerin zutreffend, würde die Hinzufügung einer Farbe, sei sie nun wesentlich oder lediglich dekorativ, zu einem funktionellen Element einer Formmarke ausreichen, um zu verhindern, dass das Zeichen unter Art. 7 dieser Verordnung falle, und zwar allein deshalb, weil nicht davon ausgegangen werde könne, dass es „ausschließlich“ aus einer Form bestehe. Die Anwendung dieser Bestimmung wäre dann tatsächlich auf in Schwarz und Weiß eingetragene Marken beschränkt und würde das ihr zugrunde liegende öffentliche Interesse nicht mehr gewährleisten.

83      In den Rn. 64 bis 70 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer ferner davon ausgegangen, dass die Bezugnahme der Klägerin auf die Urteile vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin (C‑163/16, EU:C:2018:423), und vom 14. März 2019, Textilis (C‑21/18, EU:C:2019:199), in keiner Weise sachdienlich sei. Zunächst einmal beträfen diese Urteile keine Formmarken, sondern Positionsmarken. Sodann gehe aus dem Urteil vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin (C‑163/16, EU:C:2018:423), klar hervor, dass der Gerichtshof darin nicht die Frage geprüft habe, ob Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 auf in Farben eingetragene Formmarken Anwendung finde oder nicht. Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil vom 14. März 2019, Textilis (C‑21/18, EU:C:2019:199), nicht eine farbige Form, sondern eine farbige zweidimensionale Bildmarke geprüft. Keines der von der Klägerin herangezogenen Urteile und keine der von ihr angeführten Entscheidungen stützen nach Auffassung der Beschwerdekammer die Behauptung, dass im Rahmen der Beurteilung nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der Form und ihrer Farbe zu unterscheiden sei. Im vorliegenden Fall handele es sich bei der angegriffenen Marke weder um eine Farbe an sich noch um ein zweidimensionales Muster, das auf die betreffende Ware (ein dreidimensionales Puzzle) aufzubringen sei; die angegriffene Marke bestehe vielmehr aus der farbigen Form der Ware selbst.

84      In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass in Anbetracht des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegenden öffentlichen Interesses (siehe oben, Rn. 22 und 23) sowie des Erfordernisses, die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung zu wahren, der Begriff „Form“ nicht übermäßig eng dahin ausgelegt werden darf, dass er insbesondere jede farbige Form einer Ware ausschließen würde.

85      Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die angegriffene Marke als dreidimensionale Marke bzw. Formmarke angemeldet und eingetragen wurde, und nicht als Mustermarke, Positionsmarke oder Farbmarke (siehe oben, Rn. 49 bis 51). In Ansehung der Art dieser Marke sowie ihrer grafischen Darstellung und ihrer Beschreibung ist festzustellen, dass das dritte wesentliche Merkmal dieser Marke, nämlich die Differenzierung der kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels in sechs Grundfarben, die es ermöglicht, sie voneinander zu unterscheiden, und die eine Kontrastwirkung unter ihnen hervorruft, der dargestellten Form inhärent und untrennbar mit ihr verbunden ist und, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, fester Bestandteil dieser Form ist.

86      Insoweit ist mit dem EUIPO ferner festzustellen, dass die Hinzufügung von sechs Grundfarben (siehe oben, Rn. 67) in zudem unklarer Anordnung (siehe oben, Rn. 70) zu der dreidimensionalen, funktionellen Form, die durch die funktionellen Linien des Gitters klar bestimmt und dargestellt wird, dem nicht entgegensteht, dass die angegriffene Marke ein Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ist, das ausschließlich aus einer Form besteht. Die Möglichkeit, dass andere Oberflächen den Rubik’s Cube zu mehr als einer Form machen könnten, ist ohne Belang für die Frage, ob im vorliegenden Fall die sich aus der Differenzierung der Seiten (kleinen Quadrate) des Würfels durch Grundfarben ergebende Kontrastwirkung ein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke darstellt.

87      Das Vorbringen der Klägerin vermag diese Feststellungen nicht zu entkräften.

88      Als Erstes ist zum einen in Bezug auf das Argument der Klägerin, dass die Vermarktung des Rubik’s Cube kein maßgebliches Kriterium sei, daran zu erinnern, dass die wesentlichen Merkmale der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form, so weit wie möglich, im Hinblick auf die technische Funktion der konkret dargestellten Ware beurteilt werden müssen (siehe oben, Rn. 32) und dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung seiner grafischen Darstellung beginnen muss, die zuständige Behörde jedoch auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen kann, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (siehe oben, Rn. 28). Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer neben der grafischen Darstellung der angegriffenen Marke auch den Umstand berücksichtigen durfte, dass die Form dieser Marke einer dargestellten konkreten Ware entsprach, die in Farben vertrieben wurde und von den maßgeblichen Verkehrskreisen als solche wahrgenommen wurde.

89      Was zum anderen das Argument der Klägerin betrifft, wie die Beschwerdekammer die Form der angegriffenen Marke wohl beurteilt hätte, hätte sie beispielsweise Buchstaben oder Zahlen auf den Flächen aufgewiesen, ist davon auszugehen, dass diese Frage rein hypothetisch ist, und dieses Argument als ins Leere gehend zurückzuweisen, da die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens im Wege einer Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist (siehe oben, Rn. 25). Im vorliegenden Fall fällt die Oberflächengestaltung des Würfels mit seiner Form zusammen und stellt nicht selbst ein wesentliches Merkmal des Zeichens dar (siehe oben, Rn. 61 bis 75); es ist vielmehr die durch sie hervorgerufene Kontrastwirkung, die ein solches wesentliches Merkmal darstellt. Es ist unerheblich, ob in einem anderen Einzelfall andere Oberflächengestaltungen als wesentliches nicht funktionelles Merkmal einer anderen Marke angesehen würden.

90      Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin als ins Leere gehend zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer nicht der Gesetzesänderung Rechnung getragen habe, mit der die Worte „andere … Merkmal[e]“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der (durch die Verordnung Nr. 40/94 ersetzten) Verordnung Nr. 207/2009 eingefügt worden seien. Denn der Umstand, dass „andere … Merkmal[e]“ als die Form enthaltende Marken unter diesen durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Artikel fallen können, bedeutet keineswegs, dass dieser Artikel in seiner früheren Fassung Farben aufweisende dreidimensionale Marken nicht erfasste.

91      In diesem Zusammenhang ist mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme des Begriffs „andere … Merkmal[e]“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der (durch die Verordnung Nr. 40/94 ersetzten) Verordnung Nr. 207/2009 durch die Verordnung 2015/2424 nicht darauf abzielte festzulegen, dass farbige dreidimensionale Marken nunmehr von der Anwendung dieser Bestimmung in ihrer früheren Fassung ausgenommen sind, weil sie Farben enthalten. Diese Änderung der Rechtsvorschriften stand in engem Zusammenhang mit der Aufhebung des Erfordernisses der grafischen Darstellung durch die Verordnung 2015/2424 und der anschließenden Einführung neuartiger „nicht klassischer“ Marken in das Markensystem der Europäischen Union. Die farbigen dreidimensionalen Marken wurden nicht erst durch diese Änderung der Rechtsvorschriften eingeführt, sondern existierten bereits zuvor, so dass die Hinzufügung des Begriffs „andere … Merkmal[e]“ an der Prüfung der Funktionalität solcher Marken nichts änderte. Es kommt darauf an, ob die Farbe(n) einer solchen dreidimensionalen Marke ein wesentliches Merkmal dieser Marke ist bzw. sind oder nicht, und nicht darauf, ob sie Teil der Form oder eines „andere[n] Merkmal[s]“ ist bzw. sind.

92      Wie der Gerichtshof sinngemäß im Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM (C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 51 und 52), in dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 anwendbar war, entschieden hat, entging eine Form durch das Hinzufügen von nicht wesentlichen Merkmalen, die keine technische Funktion haben, diesem absoluten Eintragungshindernis nicht, sofern alle wesentlichen Merkmale der Form einer technischen Funktion entsprachen (siehe oben, Rn. 40). In dieser Rechtssache hatten die Große Beschwerdekammer und das Gericht die rote Farbe des Legosteins als nicht wesentliches Merkmal angesehen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 73 und 74). Ebenso hat das Gericht in ähnlichen Rechtssachen die Nichtigkeit von Marken auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 in seiner vor der Änderung durch die Verordnung 2015/2424 geltenden Fassung bestätigt, d. h., als diese Bestimmung nur „Zeichen, die ausschließlich bestehen … aus der Form“, erwähnte, bei Vorhandensein von Farben, die keine „Form“ waren (Urteile vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T‑44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 101 bis 104, vom 24. September 2019, Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen, T‑261/18, EU:T:2019:674, Rn. 70 bis 72, und Beschluss vom 15. Juli 2021, Roxtec/EUIPO – Wallmax [Darstellung eines orangen Quadrats mit sieben schwarzen konzentrischen Kreisen], T‑455/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:483, Rn. 51 bis 53).

93      Was als Drittes die Berufung der Klägerin auf die Urteile vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin (C‑163/16, EU:C:2018:423), und vom 14. März 2019, Textilis (C‑21/18, EU:C:2019:199), betrifft, ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass diese Urteile im vorliegenden Fall nicht von Relevanz sind, und zwar aus den folgenden Gründen.

94      Zum einen findet die Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin (C‑163/16, EU:C:2018:423), ergangen ist, keine Entsprechung im vorliegenden Fall, denn sie betraf ein Zeichen, das aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe bestand, also eine Positionsmarke und keine dreidimensionale Marke. Der Gerichtshof hat sinngemäß entschieden, dass eine Marke, die eindeutig die Anbringung einer bestimmten Farbe auf einem Teil einer Ware unter ausdrücklichem Ausschluss der Konturen dieser Ware schützen sollte, nicht ausschließlich aus der Form der Ware im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) bestand (Urteil vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin, C‑163/16, EU:C:2018:423, Rn. 27). Dies steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass eine Formmarke, die Farben enthält, in einem bestimmten Fall für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 – vor seiner Änderung durch die Verordnung 2015/242 – bzw. der Verordnung Nr. 40/94 weiterhin als ausschließlich aus der Form der Ware bestehend angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne die oben in Rn. 92 angeführten Urteile).

95      Zum anderen findet auch die Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, Textilis (C‑21/18, EU:C:2019:199), ergangen ist, im vorliegenden Fall keine Entsprechung, da der Gerichtshof dort eine auf den Waren angebrachte Bildmarke mit dekorativen Mustern und nicht eine dreidimensionale Marke mit Grundfarben geprüft hat.

96      Auch was als Viertes die von der Klägerin herangezogenen Urteile und Entscheidungen betrifft, ist davon auszugehen, dass diese im vorliegenden Fall nicht von Relevanz sind.

97      Erstens kann es in Bezug auf das Urteil der Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland, Niederlande) (Anlage AP 1) mit dem auch von der Beschwerdekammer in Rn. 69 der angefochtenen Entscheidung gegebenen Hinweis sein Bewenden haben, dass die von der Klägerin geltend gemachten Marken „nicht die Form, sondern lediglich die Anbringung des in Rede stehenden Musters an einer bestimmten Stelle der Waren schützen [sollten]“ (Abschnitt 4.19 dieses Urteils). Im vorliegenden Fall geht aus der grafischen Darstellung und der Beschreibung der angegriffenen Marke (siehe oben, Rn. 61 bis 75) hingegen nicht hervor, dass diese Marke ausschließlich die Oberflächengestaltung der Ware, nämlich eine behauptete „besondere Anordnung spezifischer Farben“, schützen soll, sondern handelt es sich vielmehr um eine in Farben eingetragene Form. Außerdem sind nationale Entscheidungen für das EUIPO nicht bindend, wie die Klägerin einräumt, und hat die Beschwerdekammer dieses Urteil in jedem Fall gebührend berücksichtigt.

98      Zweitens ist die Berufung der Klägerin auf die Feststellungen im Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765), im vorliegenden Fall ohne Belang. Zunächst ist hervorzuheben, dass dieses Urteil die oben in Rn. 7 wiedergegebene dreidimensionale Unionsmarke Nr. 162784 für den Rubik’s Cube in Schwarz und Weiß betraf, und nicht die in Farben eingetragene und oben in Rn. 2 wiedergegebene angegriffene Marke. Soweit ferner das Gericht entschieden hat, dass „die Beschwerdekammer das wohlbekannte Merkmal des ,Rubik’s Cube‘, nämlich das Vorhandensein verschiedener Farben auf den sechs Seiten des Würfels, ein Element, das in der grafischen Darstellung der Marke [Nr. 162784] nicht sichtbar ist, ebenso wie den Mechanismus im Innern des ,Rubik’s Cube‘, der die vertikale und horizontale Drehung der Reihen kleiner Würfel ermöglicht, bei der Beurteilung der Funktionalität der beiden zutreffend ermittelten wesentlichen Merkmale dieser Marke rechtswirksam berücksichtigen [durfte]“ (Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 99), lässt sich daraus keineswegs ableiten, dass die Hinzufügung von sechs Grundfarben zum Rubik’s Cube dazu führen würde, dass die angegriffene Marke nicht ausschließlich aus einer Form im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 besteht.

99      Drittens genügt in Bezug auf das Urteil vom 24. Mai 2023, Glaxo Group/EUIPO – Cipla Europe (Form eines Inhalators) (T‑477/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:280), der Hinweis, dass jene Rechtssache die Unterscheidungskraft der betreffenden Marke und nicht deren Funktionalität betraf, so dass sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Denn die Prüfung anhand von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 folgt nicht demselben Schema wie die Beurteilung der unterscheidungskräftigen Merkmale, deren Ermittlung im Hinblick auf die Funktion der Marke als Herkunftshinweis in den Augen des Verbrauchers erfolgt, was etwas anderes ist als die Ermittlung der wesentlichen Merkmale einer Form (Urteile vom 24. September 2019, Darstellung eines schwarzen Quadrats mit sieben konzentrischen blauen Kreisen, T‑261/18, EU:T:2019:674, Rn. 53, und vom 30. März 2022, Form eines Springschuhs, T‑264/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:193, Rn. 43).

100    Was als Fünftes die Kritik der Klägerin an der in ihren Augen „etwas alarmistischen“ Aussage der Beschwerdekammer betrifft, wonach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 praktisch ins Leere liefe, wenn die Hinzufügung einer Farbe, sei sie nun wesentlich oder lediglich dekorativ, zu einer funktionellen Form für die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung ausreichte, ist festzustellen, dass die beanstandete Aussage einer Verallgemeinerung durch die Beschwerdekammer entspringt und sich im vorliegenden Fall als eine nichttragende Feststellung erweist. Eine Rüge aber, mit der eine nichttragende Beurteilung beanstandet wird, ist nicht geeignet, den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung zu beeinträchtigen, und ist als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2023, CEDC International/EUIPO – Underberg [Form eines Grashalms in einer Flasche], T‑145/22, EU:T:2023:365, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Nach alledem ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei festgestellt hat, dass die angegriffene Marke, nämlich eine in Farben eingetragene dreidimensionale Marke, ausschließlich aus einer Form im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 bestehe.

102    Der Hauptvorwurf der Klägerin greift daher nicht durch.

103    Demnach ist der erste Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem ein Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Funktionalität der angegriffenen Marke gerügt wird

104    Mit dem zweiten Teil des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die spezifischen Farben und deren besondere Anordnung – selbst unterstellt, sie seien Bestandteil der Form der angegriffenen Marke – nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien. Zwar sei es sicherlich erforderlich, die sechs Seiten des Würfels unterscheiden zu können, doch sei die Art und Weise, wie dies erreicht werde, keine technische, sondern eine rein ästhetische Frage.

105    Im Einzelnen trägt die Klägerin vier Argumente vor. Erstens gebe es unendlich viele Möglichkeiten für den Entwurf einer Oberflächengestaltung, anhand deren sich die sechs Seiten des Würfels unterscheiden ließen, und die Auswahl sei keineswegs durch technische Erwägungen eingeschränkt. Folglich verleihe die angegriffene Marke kein Monopol, auf welche Form auch immer. Zweitens beruft sich die Klägerin auf den schöpferischen Prozess des Rubik’s Cube. Seiner Erklärung vom 25. November 1998 nach (Rn. 20 dieser Erklärung) habe sich Herr Rubik für diese leuchtenden Farben entschieden, um den Würfel „aufregender“ zu machen, und nicht, um eine einfache Unterscheidung vorzunehmen. Nach Ansicht der Klägerin „[ist d]ie aufregende Wirkung … aber nicht Teil der technischen Funktion einer Ware“. Drittens finde die Rechtsprechung zu „alternativen Formen“ keine Anwendung auf einfache, willkürliche Oberflächenausschmückungen, die – wie hier – keinerlei Einfluss auf die Funktion hätten. Wenn die Oberflächenausschmückung ein wesentliches Merkmal einer dreidimensionalen Marke sei, bestehe keine Gefahr einer Monopolisierung einer in der Form verkörperten technischen Lösung und sei der Schutzumfang auf die nicht funktionellen Elemente beschränkt. Viertens seien in den Patenten, die seinerzeit den Rubik’s Cube geschützt hätten, keine Farben beansprucht worden, ja darin nicht einmal genannt worden; sie hätten lediglich auf die Seiten verwiesen, die unterschieden werden könnten. Der Schutz der Oberflächengestaltung, wie er in der angegriffenen Marke beschrieben werde, würde daher keineswegs den Schutz eines zuvor durch Patente geschützten Elements verewigen.

106    Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

107    Zunächst einmal besteht kein Anlass, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandeten Feststellungen der Beschwerdekammer zur Prüfung der Funktionalität der Gitterstruktur und der Würfelform in Frage zu stellen.

108    So ist die Beschwerdekammer in den Rn. 55 bis 58 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Gitterstruktur, die durch einander horizontal und vertikal kreuzende schwarze Linien auf jeder Würfelseite gebildet werde und so die Seiten in kleine, gleich große und in Reihen von 3×3 angeordnete Würfel aufteile, davon ausgegangen, dass diese Struktur zur Erreichung der angestrebten technischen Wirkung erforderlich sei, und hat dabei auf die angeführte Entscheidung (Rn. 40 bis 42) über die Unionsmarke Nr. 162784 abgestellt, die durch das Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 86 und 87), bestätigt wurde. Die Beschwerdekammer hielt die physische Trennung der kleinen Würfel voneinander für erforderlich, damit deren einzelne Reihen sich dank eines inmitten des Würfels platzierten Mechanismus vertikal und horizontal drehen lassen (Rn. 40 bis 42 der angeführten Entscheidung). Zudem hätten die beiden Parteien im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung eine Seite der Website Wikipedia zum Rubik’s Cube vorgelegt (vgl. Anlage 16 und Aktenstück 1), die das nachstehend wiedergegebene Bild enthalten habe. Diesem Bild sei eindeutig zu entnehmen, dass die angegriffene Marke auf eine Ware Bezug nehme, die sich – abgesehen von den Farben – nicht von der in der angeführten Entscheidung geprüften Ware unterscheide. Dementsprechend seien die in dieser Entscheidung enthaltenen Schlussfolgerungen zur technischen Funktionalität der Gitterstruktur auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

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109    Weiter hat die Beschwerdekammer in Rn. 59 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Würfelform darauf hingewiesen, dass das Gericht ihre Feststellung, dass diese Form zur Erreichung der angestrebten technischen Wirkung erforderlich sei, bestätigt habe. Da das dreidimensionale Puzzle aus kleinen Würfeln bestehe, die in Reihen von 3×3 angeordnet seien, die zur Lösung des Puzzles vertikal und horizontal gedreht werden müssten, wodurch jede Seite eine andere Farbe erhalte, sei die Form der Ware als Ganzes zwangsläufig die eines Würfels (Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur, T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765, Rn. 89). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass diese Feststellungen auch für die angegriffene Marke gälten, da die Form des Würfels mit der Gitterstruktur untrennbar verbunden sei.

110    Nunmehr ist die Funktionalität des dritten wesentlichen Merkmals zu analysieren, und zwar die Differenzierung der kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels in sechs Grundfarben, die es ermöglicht, sie voneinander zu unterscheiden, und die eine Kontrastwirkung unter ihnen hervorruft (siehe oben, Rn. 74).

111    In den Rn. 71 bis 74 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die „technische Funktion der Farben“ darauf hingewiesen, dass sie in der angeführten Entscheidung über die Gültigkeit der Unionsmarke Nr. 162784 davon ausgegangen sei, dass die unterschiedlichen Schraffuren (vertikale Linien, diagonale Linien, Punkte usw.) der Quadrate auf jeder Seite des Würfels unterschiedliche Farben nahelegten und dementsprechend die verschiedenen Farben auf den sechs Seiten des Würfels das dritte wesentliche Merkmal des Zeichens bildeten. In Anbetracht der angestrebten technischen Wirkung, nämlich Würfelreihen horizontal und vertikal drehen zu lassen, bis jede Seite des Puzzles neun Quadrate gleicher Farbe aufweise, sei sie zu der Ansicht gelangt, dass die Farben zur Erreichung dieser Wirkung erforderlich seien. So würde der Würfel nicht wie ein Puzzle funktionieren, wenn seine sechs Seiten alle die gleiche Farbe hätten (Rn. 22 und 44 der angeführten Entscheidung). Das Gericht habe in seinem Urteil vom 24. Oktober 2019, Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur (T‑601/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:765), stillschweigend bestätigt, dass die Farben des Rubik’s Cube zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien.

112    In den Rn. 75 bis 86 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Behauptung der Klägerin, die spezifische Kombination der sechs beanspruchten Farben genieße nicht nur urheberrechtlichen Schutz, sondern sei auch unterscheidungskräftig und willkürlich, die vorgenannten Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen vermöge. Zunächst hat sie das Vorbringen zurückgewiesen, dass die Farbkombination dem von der Klägerin erfolgreich vertriebenen Rubik’s Cube Unterscheidungskraft verleihe. Art. 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 sei zu entnehmen, dass eine zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderliche Form der Ware selbst dann für nichtig zu erklären sei, wenn sie durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft erlangt habe. Sodann hat sie die Behauptung zurückgewiesen, dass die Farben nicht die einzige Lösung zur Erreichung der technischen Wirkung der Unterscheidung der verschiedenen Würfel seien, weil diese Behauptung auf der irrigen Annahme beruhe, dass die Farben von der Form zu unterscheiden seien. Das Vorhandensein alternativer Formen, durch die sich dieselbe technische Wirkung erreichen lasse, verhindere als solches nämlich nicht, dass eine Marke unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii dieser Verordnung fallen könne. Der Umstand, dass dieselbe technische Wirkung wie beim Rubik’s Cube durch Hinzufügen von Mustern, Symbolen oder Buchstaben auf der Oberfläche der Würfel erreicht werden könne, sei daher für die Beurteilung der Funktionalität der betreffenden Farben nicht von Belang. Aus dem gleichen Grund hat die Beschwerdekammer auch das Vorbringen zurückgewiesen, dass die Auswahl der spezifischen Farben willkürlich erfolgt sei. Sie verwies darauf, dass Herr Rubik seinen eigenen Erläuterungen in seiner schriftlichen Erklärung vom 26. Februar 2015 zufolge (Anlage 22 zum Antrag auf Nichtigerklärung) ursprünglich verschiedene Aufkleber auf den Würfelflächen angebracht habe, so dass die Bewegung der einzelnen Würfel bei der Drehung habe unterschieden werden können (Rn. 16 der Erklärung). Die Beschwerdekammer hat daraus abgeleitet, dass jede Kombination von sechs untereinander hinreichend unterschiedlichen Farben zur Erreichung der angestrebten technischen Wirkung geeignet sei. Die Kombination der Farben Rot, Grün, Blau, Orange, Gelb und Weiß erfülle dieses Kriterium und sei daher zur Erreichung der technischen Wirkung des Rubik’s Cube erforderlich. Schließlich ergänzte sie, dass ein dieser Farbkombination oder der Gestaltung des Rubik’s Cube eventuell zukommender Urheberrechtsschutz keine Auswirkung auf die Beurteilung der Gültigkeit der angegriffenen Marke anhand von Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 haben könne.

113    In Rn. 87 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das dritte wesentliche Merkmal, nämlich die sechs verschiedenen Farben der Quadrate auf jeder Seite des Würfels, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.

114    Hierzu ist festzuhalten, dass der Umstand, dass jede Seite (und jedes kleine Quadrat) des Würfels durch sechs verschiedene Farben unterscheidbar ist, ein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke darstellt, das zur Erreichung der technischen Wirkung dieser Marke – wie oben in den Rn. 52 und 53 festgestellt worden ist – erforderlich ist. Die technische Funktion dieses wesentlichen Merkmals besteht darin, durch eine Kontrastwirkung zu ermöglichen, jede Seite des Würfels wie auch alle einzelnen kleinen Quadrate der Gitterstruktur auf jeder dieser Seiten voneinander zu unterscheiden.

115    Darüber hinaus hat in Anbetracht der Rechtsprechung zu geringfügigen willkürlichen Elementen das Vorhandensein nicht wesentlicher Merkmale in der angegriffenen Marke, nämlich einer Palette von sechs Grundfarben, keine Auswirkung auf die Schlussfolgerung, dass diese Marke ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, da diese Farben an sich nicht funktionell sind (siehe oben, Rn. 40). Im Übrigen geht in Ansehung des Umstands, dass es sich um Grundfarben handelt, die Behauptung der Klägerin, dass „[d]ie aufregende Wirkung … nicht Teil der technischen Funktion einer Ware [sei]“, im vorliegenden Fall ins Leere, da die technische Funktion der in Rede stehenden unterschiedlichen Farben nicht darin besteht, den Betrachter „aufzuregen“, sondern darin, ihm durch eine Kontrastwirkung zu ermöglichen, die Seiten des Würfels und die kleinen Quadrate auf diesen Seiten voneinander zu unterscheiden.

116    Das Vorbringen der Klägerin vermag diese Feststellungen nicht zu entkräften.

117    Soweit sich die Klägerin als Erstes darauf beruft, dass es unendlich viele Möglichkeiten für den Entwurf einer Oberflächengestaltung des Rubik’s Cube gebe, ist davon auszugehen, dass es, auch wenn es zutrifft, dass die angestrebte technische Wirkung durch eine unendlich große Zahl an Oberflächengestaltungen erreicht werden kann, im vorliegenden Fall nicht um das Vorhandensein möglicher Alternativen für nicht wesentliche Merkmale, sondern um den Kausalzusammenhang zwischen einem wesentlichen Merkmal und der technischen Wirkung geht, nämlich darum, ob die besondere „Oberflächengestaltung“ auf der angegriffenen Marke, die durch eine Kontrastwirkung ermöglicht, die Seiten des Würfels und die kleinen Quadrate der Gitterstruktur voneinander zu unterscheiden, ein wesentliches Merkmal dieser Marke darstellt, das zur Erreichung der technischen Wirkung dieser Marke erforderlich ist. Ein solcher Kausalzusammenhang ist oben in Rn. 114 festgestellt worden. Dass weitere Oberflächengestaltungen (grafische Elemente, Symbole, Muster, Bilder, Logos, Zeichen, Buchstaben, Zahlen, taktile oder elektronische Mittel, Hologramme, Neon- oder leuchtende Metallicfarben, Pastell- oder dunkle Farben) möglich sind, ist daher im vorliegenden Fall nicht von Belang. Die Berufung auf die unbegrenzte Zahl von Entwurfsmöglichkeiten geht daher ins Leere.

118    Ferner ist mit dem EUIPO davon auszugehen, dass die Auswahl von sechs Grundfarben zur Unterscheidung der Würfelseiten eine der naheliegendsten Lösungen ist, die in Betracht gezogen werden können. Dass es sich bei diesen Farben um Grundfarben handelt, legt nahe, dass sie im Verhältnis zur Form von untergeordneter Bedeutung und zweitrangig sind (siehe oben, Rn. 67). Zudem ist deren Anordnung auf den Seiten des Würfels unklar (siehe oben, Rn. 70). Die wichtigsten Elemente der angegriffenen Marke sind die Würfelform, die Gitterstruktur und der Umstand, dass sich die einzelnen Würfelseiten durch eine Kontrastwirkung voneinander unterscheiden lassen. Es bleibt dabei, dass die Möglichkeit, dass andere, anspruchsvollere und weniger einfache Oberflächenausführungen diese Gestaltungen zu einem wesentlichen Merkmal „erheben“ könnten, keine Auswirkung auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hat (siehe oben, Rn. 70).

119    Was als Zweites das Vorbringen der Klägerin zum „schöpferischen Prozess“ des Rubik’s Cube betrifft, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Beschwerdekammer in Rn. 78 der angefochtenen Entscheidung klargestellt hat, dass „jede Kombination von sechs Farben“ zur Erreichung der angestrebten technischen Wirkung geeignet wäre. Sie hat nicht auf andere mögliche Oberflächengestaltungen Bezug genommen, wie z. B. Logos, die visuell auffällig oder „aufregend“ wären. Selbst unterstellt, die Beschwerdekammer wäre zu Unrecht davon ausgegangen, dass „jede Kombination von sechs Farben“ zur Erreichung der angestrebten technischen Wirkung geeignet wäre, weil bestimmte andere spezifische Farbkombinationen für sich genommen als wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke betrachtet werden könnten, würde dies nicht ausreichen, um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in Frage zu stellen, da die vorliegende Kombination sechs spezifischer Farben (zudem in unklarer Anordnung), obwohl sie an sich nicht funktionell ist, kein wesentliches Merkmal dieser Marke darstellt. Dieses Vorbringen geht daher ins Leere.

120    Als Drittes beruht das Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu alternativen Formen auf der Prämisse, dass im vorliegenden Fall die spezifische Kombination von sechs Farben ein wesentliches Merkmal der angegriffenen Marke sei. Die vorliegende spezifische Kombination von sechs Farben (zudem in unklarer Anordnung) stellt aber, obwohl sie an sich nicht funktionell ist, kein wesentliches Merkmal dieser Marke dar. Mithin ist es für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant, ob die Beschwerdekammer zu Recht oder zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass diese Rechtsprechung hier anwendbar sei. Dieses Vorbringen geht daher ins Leere.

121    Als Viertes ist zu der Aussage der Klägerin, dass in den Patenten, die seinerzeit den Rubik’s Cube geschützt hätten, keine Farben beansprucht worden, ja darin nicht einmal genannt worden seien, sondern lediglich auf die Seiten verwiesen worden sei, die hätten unterschieden werden können, festzustellen, dass sich aus einem solchen Umstand keine Schlüsse in Bezug auf den Umfang des Schutzes der angegriffenen Marke ziehen lassen. Weder aus der Darstellung dieser Marke, bei der es sich um eine dreidimensionale Marke und nicht um eine Farbmarke, Positionsmarke oder Mustermarke handelt, noch aus ihrer Beschreibung geht in irgendeiner Weise hervor, dass der Schutz allein für die Kombination der sechs spezifischen Farben und deren – zudem unklare – Anordnung beantragt würde. Dieses Vorbringen geht daher ins Leere.

122    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Unionsmarkenrecht keine Rechtsprechung gibt, die der im gesonderten Rahmen des Unionsgeschmacksmusterrechts geltenden entspricht, nach der die Erscheinungsform das entscheidende Merkmal des Schutzgegenstands darstellt (vgl. Urteil vom 8. März 2018, DOCERAM, C‑395/16, EU:C:2018:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach dieser Rechtsprechung ist das Geschmacksmuster in dem Fall, in dem eine besondere Anordnung der Merkmale zu anderen Zwecken als dem Bedürfnis, eine technische Funktion zu erfüllen, gewählt wird, insbesondere zu schmückenden Zwecken, gültig, verleiht aber nur dieser besonderen Anordnung Schutz und nicht den ausschließlich funktionellen Erscheinungsmerkmalen des Erzeugnisses, auf die sich diese Anordnung erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, Tinnus Enterprises/EUIPO – Mystic Products und Koopman International [Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten], T‑574/19, EU:T:2020:543, Rn. 25 und 26). Im Unionsmarkenrecht hingegen steht der Umstand, dass die Kombination ausschließlich funktioneller Elemente einen ästhetischen Gesamtwert erzeugt oder dazu beiträgt, ein dekoratives Bild der angemeldeten Marke zu schaffen, weder der Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisses (siehe oben, Rn. 42) noch der des entsprechenden Nichtigkeitsgrundes entgegen.

123    Somit hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei sinngemäß festgestellt, dass das eine Kontrastwirkung erzeugende wesentliche Merkmal, nämlich der Umstand, dass jede Seite (und jedes kleine Quadrat) des Würfels durch sechs verschiedene Farben unterscheidbar ist, funktionell, d. h. zur Erreichung der technischen Wirkung der angegriffenen Marke, erforderlich sei.

124    Demnach ist der zweite Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem ein Beurteilungsfehler in Bezug auf „Puzzles“ gerügt wird

125    Mit dem dritten Teil des einzigen Klagegrundes, der spezieller „Puzzles“ (im engeren Sinne von „jigsaw puzzles“ im Englischen) der Klasse 28 betrifft, wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, zu Unrecht Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 angewandt zu haben, denn zunächst einmal handele es sich bei der Form des Rubik’s Cube nicht um ein „Bild“ und sei sodann die technische Wirkung, auf die die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung abgestellt habe (siehe oben, Rn. 52), nämlich im Wesentlichen die, bereits zusammengesetzte Elemente drehen zu lassen, nicht die eines Puzzles, bei dem das Ziel darin bestehe, ein Bild zu vervollständigen, indem man einzelne Teile zusammensetze, die ineinanderpassten.

126    Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

127    In den Rn. 88 bis 90 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Nichtigkeitsabteilung davon ausgegangen sei, dass „dreidimensionale Puzzles“, für die die drei wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke als zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich angesehen worden seien, mit den weiter gefassten Kategorien „Spielzeug, Spiele, Spielsachen … dreidimensionale Puzzles“ der Klasse 28 identisch oder in diese eingeschlossen seien. In Bezug auf Puzzles (im engeren Sinne von „jigsaw puzzles“ im Englischen) habe die Nichtigkeitsabteilung die Ansicht vertreten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die aus verschiedenfarbigen Würfeln bestehende dreidimensionale Form dazu dienen könne, die technische Wirkung zu erreichen, die darin bestehe, diese Würfel zu drücken, um sie in einer bestimmten Position mit derselben Farbreihenfolge zusammenzusetzen. Der Beschwerdekammer zufolge ging es in der bei ihr eingelegten Beschwerde um die Beanstandung lediglich dieser die Puzzles betreffenden Gründe, und sie gelangte zu dem Ergebnis, dass die entsprechende Erläuterung der Nichtigkeitsabteilung nicht nachvollziehbar sei. Das Ergebnis, dass die durch die angegriffene Marke geschützte Form zur Erreichung der technischen Wirkung der Puzzles erforderlich sei, sei jedoch zu bestätigen. Dem Wortsinn nach sei ein Puzzle ein Spiel, bei dem man im Allgemeinen unregelmäßige mosaikförmige Teile, die ineinanderpassten, zusammensetze, wobei jedes Teil in der Regel einen Teil eines Bildes darstelle, so dass die Puzzleteile nach dem Zusammensetzen ein vollständiges Bild ergäben. Ein Rubik’s Cube sei zwar vielleicht nicht das erste Beispiel für ein Puzzle, das einem in den Sinn komme, doch schließe nichts in der Darstellung des Zeichens die Möglichkeit aus, den Würfel auseinanderzunehmen und wieder zusammenzusetzen, um die perfekte Kombination zu erreichen, wobei die Gitterstruktur notwendig sei, um die einzelnen Würfel voneinander zu trennen, und die Farben notwendig seien, um anzuzeigen, in welcher Reihenfolge die Würfel wieder zusammengesetzt werden müssten.

128    Die Beschwerdekammer ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke für alle von der Eintragung erfassten Waren, einschließlich Puzzles, entgegen den Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 eingetragen worden sei.

129    Insoweit steht fest, dass der vorliegende Teil des einzigen Klagegrundes nicht „dreidimensionale Puzzles“ (im Sinne von „mechanischen Puzzles“ oder „mechanical puzzles“ im Englischen) betrifft, sondern nur die Angabe „Puzzles“ (im engeren Sinne von „jigsaw puzzles“ im Englischen), d. h. Waren, die typischerweise zweidimensional sind, auch wenn es sie auch in dreidimensionaler Form gibt.

130    Die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94, der Formen und damit dreidimensionale Waren betrifft, auf eine solche Angabe für typischerweise zweidimensionale Waren kann zwar befremdlich scheinen, doch ist dies ursprünglich auf die Wahl dieser Angabe durch die Klägerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) zurückzuführen.

131    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nach Regel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) in der im vorliegenden Fall geltenden Fassung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke angemeldet ist, so zu formulieren ist, dass sich die Art der Waren und Dienstleistungen klar erkennen lässt.

132    Folglich muss derjenige, der ein Zeichen als Unionsmarke anmeldet, in seinem Antrag das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, angeben und für jede dieser Waren oder Dienstleistungen eine Beschreibung abgeben, die deren Art klar erkennen lässt (vgl. Urteil vom 6. April 2017, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO – Fink [NANA FINK], T‑39/16, EU:T:2017:263, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Dieses Erfordernis der Klarheit wurde im Übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstärkt, der zufolge die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Unionsmarke beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C‑307/10, EU:C:2012:361, Rn. 64).

134    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Angabe „jigsaw puzzles“ in englischer Sprache (Sprache der Anmeldung der angegriffenen Marke) für Waren der Klasse 28 zwei unterschiedliche Auslegungen zulässt. Zum einen könnte diese Angabe – wie es die Klägerin tut – eng als ein zweidimensionales „Bild“ bezeichnend ausgelegt werden. Die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke für solche zweidimensionalen Waren erscheint jedoch nicht plausibel. Zum anderen könnte diese Angabe weiter gefasst dahin ausgelegt werden, dass sie sowohl „jigsaw puzzles“ in (zweidimensionalen) Bildern als auch „jigsaw puzzles“ in (dreidimensionaler) räumlicher Form umfasst, was für eine dreidimensionale Marke, die von der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) gewählte Markenart, plausibler wäre.

135    Die Angabe „jigsaw puzzles“ für von der angegriffenen dreidimensionalen Marke erfasste Waren der Klasse 28 ist zweideutig, weil sie die beiden vorstehenden unterschiedlichen Auslegungen zulässt, und kann damit das sich aus Regel 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 und der Rechtsprechung ergebende Erfordernis der Klarheit nicht erfüllen.

136    Nach der Rechtsprechung darf aber der Inhaber einer Marke keinen Nutzen aus einem Verstoß gegen seine Pflicht ziehen, das Warenverzeichnis klar und eindeutig anzugeben (vgl. Urteil vom 6. April 2017, NANA FINK, T‑39/16, EU:T:2017:263, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    Daher darf die betreffende Angabe nicht so ausgelegt werden, dass sie zugunsten der Klägerin nur zweidimensionale „jigsaw puzzles“ umfasst, wodurch diese Angabe dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernis und dem entsprechenden Nichtigkeitsgrund entgehen könnte. Diese Angabe ist dahin auszulegen, dass sie auch dreidimensionale „jigsaw puzzles“ umfasst.

138    In Bezug auf dreidimensionale „jigsaw puzzles“ ist festzustellen, dass sie zur Erreichung der technischen Wirkung der angegriffenen Marke erforderlich sind (siehe oben, Rn. 52 und 53). Denn wie die Beschwerdekammer in Rn. 90 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, schließt nichts in der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gelieferten Darstellung dieser Marke die Möglichkeit aus, den Würfel auseinanderzunehmen und wieder zusammenzusetzen, um die perfekte Kombination zu erreichen, wobei die Gitterstruktur notwendig ist, um die einzelnen Würfel voneinander zu trennen, und die Farben notwendig sind, um anzuzeigen, in welcher Anordnung die Würfel wieder zusammengesetzt werden müssen.

139    Daher hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 genannte Eintragungshindernis auch für „Puzzles“ („jigsaw puzzles“ im Englischen) gelte, und mithin den Schluss gezogen, dass der angegriffenen Marke für alle von der Eintragung erfassten Waren der entsprechende Nichtigkeitsgrund entgegenstehe.

140    Demnach ist der dritte Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

141    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

142    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

143    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen. Was im Übrigen die der Streithelferin vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten betrifft, genügt der Hinweis, dass diese weiterhin in Nr. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung geregelt werden, da mit dem vorliegenden Urteil die Klage gegen diese Entscheidung abgewiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Lotte/EUIPO – Générale Biscuit-Glico France [PEPERO original], T‑459/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:119, Rn. 194).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Spin Master Toys UK Ltd trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Tichy-Fisslberger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2025.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen

Zur Art der angegriffenen Marke

Zur technischen Wirkung der angegriffenen Marke

Zum ersten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem ein Beurteilungsfehler bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke gerügt wird

Zur einleitenden Behauptung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Marke

Zum Hauptvorwurf, mit dem gerügt wird, dass die Differenzierung in sechs Farben nicht als fester Bestandteil der Form der angegriffenen Marke angesehen werden könne

Zum zweiten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem ein Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Funktionalität der angegriffenen Marke gerügt wird

Zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem ein Beurteilungsfehler in Bezug auf „Puzzles“ gerügt wird

Kosten



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