Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
3. Februar 2025(* )
„ Nichtigkeitsklage – Entscheidung 2006/928/EG – Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung – Beschluss (EU) 2023/1786 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/928 – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit “
In der Rechtssache T‑1126/23,
Asociația Inițiativa pentru Justiție mit Sitz in Constanţa (Rumänien), vertreten durch Rechtsanwalt V.‑D. Oanea und C. Zatschler, SC,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, T. Maxian Rusche, P. Van Nuffel und I. Rogalski als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Richterin P. Škvařilová-Pelzl in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter I. Nõmm und D. Kukovec (Berichterstatter),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
– der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission mit am 19. Februar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz erhoben hat,
– der am 11. April 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin zu der Einrede der Unzulässigkeit,
– des am 22. Februar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags Rumäniens auf Zulassung zur Streithilfe,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Asociația Inițiativa pentru Justiție, die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2023/1786 der Kommission vom 15. September 2023 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/928/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2023, L 229, S. 94, im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss
2 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist eine umfangreiche Reform in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung in Rumänien, die seit 2007 auf der Ebene der Europäischen Union im Rahmen des durch die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56) anlässlich des Beitritts Rumäniens zur Union eingerichteten Verfahrens für die Zusammenarbeit und Überprüfung (im Folgenden: VZÜ) überwacht wurde.
3 Die Klägerin ist eine am 14. November 2018 gegründete Berufsvereinigung von Staatsanwälten, deren Zweck darin besteht, die Achtung des Wertes der Rechtsstaatlichkeit in Rumänien insbesondere durch die Wahrung der Rechte der Staatsanwälte und ihrer Unabhängigkeit sicherzustellen.
4 Am 13. Dezember 2006 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage insbesondere der Art. 37 und 38 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2005, L 157, S. 203, im Folgenden: Beitrittsakte) die Entscheidung 2006/928. Die genannten Artikel ermächtigen die Kommission zum Erlass geeigneter Maßnahmen, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass Rumänien seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorruft, bzw. wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass in Rumänien ernste Mängel in Bezug auf die Achtung des Unionsrechts im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auftreten.
5 Wie der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 157 und 158), ausgeführt hat, stellt die Entscheidung 2006/928 eine solche Maßnahme dar, die wegen des Bestehens unmittelbarer Gefahren der in den Art. 37 und 38 der Beitrittsakte genannten Art erlassen wurde. Wie aus ihrem Monitoring-Bericht vom 26. September 2006 über den Stand der Beitrittsvorbereitungen Bulgariens und Rumäniens (KOM[2006] 549 endg.), auf den im vierten Erwägungsgrund dieser Entscheidung Bezug genommen wird, hervorgeht, stellte die Kommission fest, dass in Rumänien Mängel u. a. in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung fortbestanden, und schlug dem Rat der Europäischen Union vor, den Beitritt dieses Staates von der Einführung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung zur Behebung dieser Mängel abhängig zu machen.
6 Im Anhang der Entscheidung 2006/928 wurden vier Vorgaben aufgeführt, die Rumänien insbesondere in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung erfüllen musste, um diese Mängel zu beheben und die Fähigkeit der Rechtsanwendungsorgane zu gewährleisten, die erlassenen Maßnahmen umzusetzen und anzuwenden, um zum Funktionieren des Binnenmarkts und des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beizutragen. Im Einzelnen war die erste dieser Vorgaben wie folgt formuliert:
„Gewährleistung transparenterer und leistungsfähigerer Gerichtsverfahren [durch Rumänien] durch Stärkung der Kapazitäten und Rechenschaftspflicht des Obersten Richterrats, Berichterstattung und Kontrolle der Auswirkungen neuer Zivil- und Strafprozessordnungen“.
7 Nach den Art. 1 und 2 der Entscheidung 2006/928 hatte Rumänien der Kommission jährlich über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Vorgaben Bericht zu erstatten. Die Kommission musste ihrerseits mindestens alle sechs Monate dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte mit ihrer Stellungnahme und ihren Feststellungen zu den Berichten Rumäniens übermitteln.
8 Gemäß ihrem Art. 4 war die Entscheidung 2006/928 an alle Mitgliedstaaten gerichtet, was Rumänien ab seinem Beitritt einschloss.
9 Nach ihrem neunten Erwägungsgrund war diese Entscheidung aufzuheben, wenn alle Vorgaben zufriedenstellend erfüllt waren.
10 Am 15. September 2023 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.
11 Wie sich aus den Erwägungsgründen 7 bis 9 dieses Beschlusses ergibt, war die Kommission im Wesentlichen der Ansicht, dass Rumänien angesichts seiner Fortschritte im Rahmen des VZÜ, wie in ihrem Bericht vom 22. November 2022 an das Parlament und den Rat (COM[2022] 664 final) festgestellt, insbesondere angesichts der Fortschritte bei der Stärkung der Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz durch eine umfassende Reform des Justizsystems, seine zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Union eingegangenen Verpflichtungen erfüllt habe und alle vier in der Entscheidung 2006/928 festgelegten Vorgaben zufriedenstellend erfüllt worden seien.
12 Außerdem wird die Kommission, wie im zehnten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die Umsetzung der Reformen sowohl durch Rumänien als auch durch die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des jährlichen Berichtszyklus zur Lage der Rechtsstaatlichkeit, der mit ihrer Mitteilung vom 17. Juli 2019 an das Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union – Ein Konzept für das weitere Vorgehen“ (COM[2019] 343 final) eingeleitet wurde, weiter überwachen. Im Rahmen dieses Zyklus wird die Kommission weiterhin jährlich über die Lage der Rechtsstaatlichkeit Berichte erstatten, die u. a. Empfehlungen an die Mitgliedstaaten enthalten.
13 Gemäß Art. 1 des angefochtenen Beschlusses wird die Entscheidung 2006/928 aufgehoben.
Anträge der Parteien
14 Die Klägerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
15 In ihrer nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhobenen Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,
– die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
16 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,
– die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;
– hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten;
– der Kommission die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit entstandenen Kosten aufzuerlegen.
17 Mit am 22. Februar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat Rumänien gemäß Art. 143 der Verfahrensordnung beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.
Rechtliche Würdigung
18 Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden. Nachdem die Kommission im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Unzulässigkeit beantragt hat, beschließt das Gericht, da es sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend unterrichtet hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.
19 Die Kommission beruft sich auf die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage und macht in diesem Zusammenhang in erster Linie geltend, dass weder die Klägerin noch eines ihrer Mitglieder unmittelbar betroffen sei. Hilfsweise trägt sie vor, dass der angefochtene Beschluss keinen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV darstelle und dass weder die Klägerin noch eines ihrer Mitglieder von diesem Beschluss individuell betroffen sei.
20 Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Ferner macht sie hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Klage sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Staatsanwälte, deren Interessen sie vertrete, geltend, dass die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Falls zu lockern seien.
21 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.
22 Vorliegend ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 erste Variante AEUV an die Klägerin gerichtet ist.
23 Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin oder eines ihrer Mitglieder von diesem Beschluss unmittelbar betroffen ist.
24 Nach ständiger Rechtsprechung sind Nichtigkeitsklagen von Vereinigungen in drei Fällen als zulässig anzusehen: erstens, wenn eine Rechtsvorschrift berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, zweitens, wenn die Vereinigung die Interessen ihrer Mitglieder wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind, und drittens, wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (vgl. Beschluss vom 8. Mai 2019, Carvalho u. a./Parlament und Rat, T‑330/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:324, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage , soweit sie in eigenem Namen handelt
25 Zunächst macht die Klägerin geltend, dass sie eine offiziell anerkannte Vereinigung sei, die die Staatsanwälte vertrete und deren Aufgabe es sei, die Unabhängigkeit der Justiz und im Allgemeineren den Wert der Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen. Durch ihre Rolle bei der Wahrung der Art. 2 und 19 EUV habe sie ein institutionelles Interesse an der Verteidigung dieses Wertes sowie ein prozessuales Interesse in Gerichtsverfahren, die seine Wahrung und Stärkung beträfen. Ferner sei sie im Rahmen des Monitorings und der Erstellung der Berichte im Zusammenhang mit dem VZÜ eine privilegierte Ansprechpartnerin der Kommission gewesen, so dass die Aufhebung der Entscheidung 2006/928 ohne ihre vorherige Anhörung sie in ihrem berechtigten Vertrauen verletzt habe. Schließlich macht die Klägerin geltend, sie sei von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen, da die Aufhebung der Entscheidung 2006/928 ihre Arbeit im Bereich des Schutzes der Rechtsstaatlichkeit gefährde.
26 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
27 Was die erste in der oben in Rn. 24 wiedergegebenen Rechtsprechung genannte Fallgestaltung anbelangt, führt die Klägerin keine bestehenden Rechtsvorschriften an, die ihr ausdrücklich Verfahrensrechte einräumen, und aus der Akte ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Existenz solcher Bestimmungen.
28 Soweit die oben in Rn. 25 wiedergegebene Argumentation der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass ihr, um einen effektiven Rechtsschutz der Staatsanwälte insbesondere im Hinblick auf den in Art. 2 EUV verankerten Wert der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, gewisse verfahrensrechtliche Vorrechte eingeräumt werden müssten, ist ferner festzustellen, dass keine Rechtsvorschrift der Klägerin im Rahmen des VZÜ Vorrechte zur Gewährleistung eines solchen Schutzes eingeräumt hat. Folglich lässt sich die Zulässigkeit ihrer Klage nicht anhand der ersten oben in Rn. 24 genannten Fallgestaltung begründen.
29 Was die dritte in der oben in Rn. 24 wiedergegebenen Rechtsprechung genannte Fallgestaltung anbelangt, dass eigene Interessen einer Vereinigung berührt sind, namentlich ihre Position als Verhandlungsführerin, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass eine solche Betroffenheit in ihrem Fall gegeben ist; sie hat lediglich ihre Rolle als Ansprechpartnerin der Kommission im Rahmen des VZÜ vorgebracht.
30 Dass sie in diesem Rahmen eine „Ansprechpartnerin“ der Kommission war, genügt indessen nicht, um sie im spezifischen Kontext des Erlasses des angefochtenen Beschlusses als Verhandlungsführerin im Sinne der oben in Rn. 24 wiedergegebenen Rechtsprechung anzusehen. Daher lässt sich die Zulässigkeit ihrer Klage auch nicht anhand der dritten in dieser Randnummer genannten Fallgestaltung begründen.
31 Mithin erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der ersten und der dritten oben in Rn. 24 genannten Fallgestaltung nicht und ist daher nicht klagebefugt, soweit sie in eigenem Namen klagt.
32 Dieses Ergebnis wird im Übrigen nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, die Aufhebung der Entscheidung 2006/928 durch den angefochtenen Beschluss habe sie in ihrem berechtigten Vertrauen verletzt.
33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach ständiger Rechtsprechung jeder berufen kann, bei dem ein Organ der Union durch präzise Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Dagegen kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil vom 8. Mai 2024, VB/EZB, T‑124/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:294, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Vorliegend hat die Klägerin jedoch nicht angegeben, inwiefern die Kommission ihr präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen im Sinne der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung erteilt habe, dass die Entscheidung 2006/928 nicht aufgehoben werde. Außerdem war die Aufhebung dieser Entscheidung vorhersehbar, da das VZÜ gemäß Art. 37 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 der Beitrittsakte lediglich als vorläufige Maßnahme eingerichtet worden war.
Zur Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage , soweit sie im Namen ihrer Mitglieder handelt , deren Interessen sie vertritt
35 In der zweiten in der oben in Rn. 24 wiedergegebenen Rechtsprechung genannten Fallgestaltung sind Vereinigungen klagebefugt, wenn sie die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen, die selbst klagebefugt sind.
36 Vorliegend macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Staatanwälte von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen seien, da sie aufgrund der Aufhebung des VZÜ durch diesen Beschluss vermehrt Disziplinarverfahren ausgesetzt sein könnten.
37 Ferner ist die Klägerin der Ansicht, die im Anhang der Entscheidung 2006/928 genannten Vorgaben hätten den Staatsanwälten unmittelbar wirkende Rechte verliehen, auf die diese sich insbesondere zur Anfechtung rechtswidriger Disziplinarmaßnahmen hätten berufen können, und stützt sich insoweit darauf, dass der Gerichtshof im Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 249), entschieden habe, dass diese Vorgaben unmittelbare Wirkung hätten.
38 Daher bewirke die Aufhebung der Entscheidung 2006/928 eine Beschränkung der Rechte, auf die sich die Staatsanwälte, gegen die solche Disziplinarverfahren geführt würden, zu ihrer Verteidigung berufen könnten. Die Klägerin fügt außerdem hinzu, dass ihre Mitglieder sich zwar weiterhin auf Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV berufen könnten, um sich gegen rechtswidrige Disziplinarverfahren zu verteidigen, dass die durch diese Bestimmungen verliehenen Rechte jedoch weniger effektiv und weniger umfangreich seien als diejenigen, über die ihre Mitglieder nach dem VZÜ verfügt hätten.
39 Insoweit macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der materielle Anwendungsbereich der Entscheidung 2006/928 weiter reiche als der von Art. 325 Abs. 1 AEUV, da die sich aus den letzten drei Vorgaben ergebende Verpflichtung Rumäniens, die Korruption, insbesondere auf höchster Ebene, wirksam zu bekämpfen, sich nicht auf Korruptionsfälle beschränkt habe, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigten. Daher eigne sich die Entscheidung 2006/928 besser, die Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zu eröffnen, da sie gewährleiste, dass die Voraussetzung der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta erfüllt sei.
40 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
41 Damit eine natürliche oder juristische Person von der mit ihrer Klage angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen ist, müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich erstens, dass die Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Um festzustellen, ob sich eine Handlung auf die Rechtsstellung einer Person auswirkt und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind die entsprechenden Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss, da er die Entscheidung 2006/928 aufhebt, im Licht des Zwecks und des Inhalts dieser Entscheidung sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in dem sie ergangen ist, zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2019, EPSU und Goudriaan/Kommission, T‑310/18, EU:T:2019:757, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann der angefochtene Beschluss nur insoweit unmittelbar Rechtswirkungen auf die Stellung der rumänischen Staatsanwälte, die Mitglieder der Klägerin sind, haben, als die Entscheidung 2006/928 selbst solche Wirkungen entfalten konnte.
44 Was als Erstes den Zweck der Entscheidung 2006/928 und den Kontext, in dem sie erlassen wurde, anbelangt, erfolgten, wie sich aus den Erwägungsgründen 4 und 6 dieser Entscheidung ergibt, die Einrichtung des VZÜ und die Festlegung der Vorgaben mit dem Ziel, den Beitritt Rumäniens zur Union zum Abschluss zu bringen, um die von der Kommission vor diesem Beitritt festgestellten Mängel, insbesondere in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung, zu beheben.
45 Überdies konkretisieren die Vorgaben, wie der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 170), ausgeführt hat, die von Rumänien beim Abschluss der Beitrittsverhandlungen am 14. Dezember 2004 übernommenen bzw. akzeptierten besonderen Verpflichtungen und Anforderungen, die in Anhang IX der Beitrittsakte aufgeführt sind und u. a. diese Bereiche betreffen.
46 Was den Zweck und den Kontext des angefochtenen Beschlusses anbelangt, ergibt sich aus Art. 1 dieses Beschlusses im Licht seiner Erwägungsgründe 7 bis 9, dass mit ihm die Entscheidung 2006/928 aufgehoben werden sollte, da nach Ansicht der Kommission Rumänien die zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Union eingegangenen Verpflichtungen erfüllt hatte und alle vier im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Vorgaben zufriedenstellend erfüllt worden waren.
47 Was als Zweites den Inhalt der Entscheidung 2006/928 anbelangt, wurde Rumänien mit dieser Entscheidung, wie oben in den Rn. 6 und 7 ausgeführt, im Wesentlichen verpflichtet, die in ihrem Anhang aufgeführten Vorgaben zu erfüllen und der Kommission gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 jährlich über die insoweit erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten. Ferner wurde die Kommission gemäß Art. 2 Abs. 2 zur Berichterstattung verpflichtet, um die Fortschritte Rumäniens hinsichtlich der Vorgaben zu analysieren und zu bewerten.
48 Was den Inhalt des angefochtenen Beschlusses anbelangt, stellen seine Erwägungsgründe 4 bis 8 die Etappen der von Rumänien im Rahmen des VZÜ erzielten Fortschritte heraus, die dem im neunten Erwägungsgrund festgestellten Ergebnis, dass die in der Entscheidung 2006/928 festgelegten Vorgaben zufriedenstellend erfüllt wurden, zugrunde liegen. Ferner sieht der zehnte Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wie oben in Rn. 12 betont, im Wesentlichen vor, dass die Kommission die in den verschiedenen Mitgliedstaaten, einschließlich Rumäniens, erforderlichen Reformen mittels des jährlichen Berichtszyklus zur Lage der Rechtsstaatlichkeit weiterhin überwachen wird.
49 Dem ist hinzuzufügen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393), nach dem Hinweis in den Rn. 166 und 167 dieses Urteils, dass die Entscheidung 2006/928 als eine nach Art. 288 Abs. 4 AEUV erlassene Entscheidung für Rumänien „in allen ihren Teilen verbindlich [war]“, die Rechtswirkungen sowohl der Vorgaben als auch der auf der Grundlage von Art. 2 dieser Entscheidung erstellten Berichte der Kommission präzisiert hat.
50 Was die Rechtswirkungen der Vorgaben anbelangt, hat der Gerichtshof in Rn. 172 des Urteils vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393), ausgeführt, dass die Vorgaben für Rumänien verbindlich waren, so dass dieser Mitgliedstaat der besonderen Verpflichtung unterlag, diese zu erreichen und alsbald die zu ihrer Erreichung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Ebenso war Rumänien verpflichtet, von der Durchführung aller Maßnahmen abzusehen, die die Erreichung der Vorgaben gefährden könnten. Der Gerichtshof hat in Rn. 249 dieses Urteils ferner ausgeführt, dass die Vorgaben klar und präzise formuliert und an keine Bedingung geknüpft waren, so dass sie unmittelbare Wirkung hatten.
51 Hinsichtlich der Rechtswirkungen der von der Kommission auf der Grundlage von Art. 2 der Entscheidung 2006/928 erstellten Berichte hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Berichte Anforderungen an Rumänien formulierten und ihm Empfehlungen zur Erreichung der Vorgaben gaben. Gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit hatte Rumänien diesen Anforderungen und Empfehlungen gebührend Rechnung zu tragen und durfte in den von den Vorgaben erfassten Bereichen keine Maßnahmen erlassen oder beibehalten, die das durch diese Anforderungen und Empfehlungen vorgeschriebene Ergebnis hätten gefährden können.
52 Aus den oben in den Rn. 44, 47 und 49 bis 51 dargelegten Gesichtspunkten ergibt sich eindeutig, dass sich die Entscheidung 2006/928 darauf beschränkt hat, Rumänien die Verpflichtung aufzuerlegen, erstens die zur Erfüllung der im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Vorgaben erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, zweitens der Kommission jährlich über die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten und drittens den von der Kommission in ihren eigenen Berichten aufgestellten Anforderungen und ausgesprochenen Empfehlungen gebührend Rechnung zu tragen.
53 Folglich hat die Entscheidung 2006/928 entgegen dem Vorbringen der Klägerin deren Mitgliedern keine Rechte verliehen, so dass sie sich auf deren Rechtsstellung nicht unmittelbar ausgewirkt hat. Dass der Gerichtshof der Ansicht war, dass die im Anhang dieser Entscheidung genannten Vorgaben unmittelbare Wirkung hatten, ist insoweit nicht von Belang.
54 Zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung der Vorgaben anerkannt hat, entgegen dem Vorbringen der Klägerin für sich genommen nicht bedeutet, dass die Vorgaben zwangsläufig entsprechende Rechte für die Staatsanwälte beinhalteten, auf die diese sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar berufen könnten.
55 Der Gerichtshof weist insoweit in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass „sich der Einzelne … auf Bestimmungen [eines Unionsrechtsakts], die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht [mit diesem Unionsrechtsakt konformen] innerstaatlichen Vorschriften berufen [kann]; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25, und vom 28. November 2013, MDDP, C‑319/12, EU:C:2013:778, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Die Verwendung des Ausdrucks „auch“ impliziert, dass der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung nicht ausschließlich im Sinne der durch das Urteil vom 5. Februar 1963, Van Gend & Loos (26/62, EU:C:1963:1), begründeten Rechtsprechung ausgelegt wird, sondern auch als Bedingung für die Befugnis der nationalen Gerichte, jede nationale Regelung oder Rechtsprechung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen. Aus Rn. 249 des Urteils vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a. (C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393), ergibt sich jedoch im Licht des Wortlauts der dritten in der Rechtssache C‑195/19 gestellten Vorlagefrage und der vom Gerichtshof vorgenommenen Prüfung dieser Frage, dass der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung der Vorgaben unter dem zweitgenannten Blickwinkel anerkennen wollte.
57 Der Argumentation der Klägerin, dass die Vorgaben aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung den Staatsanwälten Rechte verliehen hätten, auf die diese sich vor den nationalen Gerichten u. a. zur Anfechtung rechtswidriger Disziplinarmaßnahmen berufen könnten, kann daher nicht gefolgt werden. Überdies ist festzustellen, dass die Klägerin kein bestimmtes Recht benannt hat, das den Staatsanwälten, oder spezieller ihren Mitgliedern, eingeräumt worden sein soll.
58 Als Zweites bedeutet der Umstand, dass die Vorgaben nach Ansicht des Gerichtshofs unmittelbare Wirkung hatten, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass sie sich unmittelbar auf die Rechtsstellung ihrer Mitglieder ausgewirkt hätten und dass folglich das Gleiche für ihre Aufhebung gelten müsste.
59 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die unmittelbare Wirkung der Vorgaben nicht bedeuten kann, dass Einzelne ihre Aufhebung anfechten können, ohne nachzuweisen, dass diese Aufhebung als solche eine unmittelbare und individuelle Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung bewirkt, was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen ist.
60 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte bereits entschieden haben, dass die Frage, ob ein Einzelner von einer Maßnahme der Union, die sich nicht an ihn richtet, unmittelbar betroffen ist, sowohl nach dem Zweck dieser Maßnahme zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T‑119/02, EU:T:2003:101, Rn. 276) als auch nach dem Rechtsrahmen, der aus dieser Maßnahme folgt. Ergibt sich aus den in dieser Maßnahme enthaltenen Bestimmungen, dass ihre Wirkungen auf die Beziehungen zwischen der Union und dem Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, beschränkt sind, entfaltet diese Maßnahme gegenüber den Einzelnen keine Rechtswirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Green Source Poland/Kommission, T‑512/14, EU:T:2017:299, Rn. 35, 37 und 45 bis 64).
61 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den oben in den Rn. 44, 45 und 47 dargelegten Gesichtspunkten eindeutig, dass die Entscheidung 2006/928 dem Ziel diente, dafür Sorge zu tragen, dass Rumänien zur Vollendung des Beitrittsprozesses die vor dem Beitritt festgestellten Mängel, insbesondere in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung, behebt. Ebenso klar ergibt sich aus den in dieser Entscheidung enthaltenen Bestimmungen, dass sich ihre Wirkungen auf die Beziehungen zwischen der Union und Rumänien beschränkten, ohne dass diese Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die Einzelnen, einschließlich der Staatsanwälte, abzielte.
62 Ferner gibt schon der Wortlaut der Vorgaben zu verstehen, dass sie zwar u. a. die Organisation der Justiz in Rumänien regeln, dass aber keine unmittelbaren Wirkungen auf die Rechtsstellung der rumänischen Staatsanwälte beabsichtigt waren, auch wenn die nationalen Gerichte angesichts der unmittelbaren Wirkung der Vorgaben von Amts wegen oder auf Antrag der Rechtsunterworfenen, einschließlich der Staatsanwälte, vor der Aufhebung der Entscheidung 2006/928 die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Vorgaben aufgreifen konnten. Außerdem würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass die Aufhebung einer jeden Unionsvorschrift, der unmittelbare Wirkung zukam, sich unmittelbar auf die Rechtsstellung der Einzelnen auswirken würde, die sich vor der Aufhebung gegenüber einer nationalen Norm auf diese Vorschrift berufen konnten. Einer solchen Ausweitung der ersten Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit kann nicht gefolgt werden.
63 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar bereits den Standpunkt eingenommen hat, dass in bestimmten Situationen der Gestaltungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung einer Bestimmung einer Maßnahme der Union verfügten, als solcher nicht genügte, um dieser Bestimmung eine unmittelbare Wirkung abzusprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Salzburger Flughafen, C‑244/12, EU:C:2013:203, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 14. Januar 2021, RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel, C‑387/19, EU:C:2021:13, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 16 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass sich allerdings aus seiner Rechtsprechung auch ergibt, dass die Erfüllung der ersten Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit ausgeschlossen ist, wenn ein Gestaltungsspielraum besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 74 und 76).
64 Im vorliegenden Fall folgt jedoch bereits aus der Art der Maßnahmen, die Rumänien zur Umsetzung der Entscheidung 2006/928 zu ergreifen hatte, dass dieser Mitgliedstaat beim Erlass dieser Maßnahmen über einen Gestaltungsspielraum verfügte, da sie u. a. Aspekte der Organisation seines Justizsystems betrafen. Insoweit weist der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, wobei die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
65 Nach alledem wirkte sich die Entscheidung 2006/928 nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Mitglieder der Klägerin aus.
66 Da die Tragweite des angefochtenen Beschlusses, wie oben in Rn. 43 ausgeführt, im Licht der Tragweite der Entscheidung 2006/928 auszulegen ist, die durch diesen Beschluss aufgehoben wird, kann sich auch der angefochtene Beschluss nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Mitglieder der Klägerin auswirken.
67 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwälte, gegen die Disziplinarverfahren geführt werden, ungeachtet der Aufhebung der Entscheidung 2006/928 weiterhin auf den Rechtsschutz, der ihnen gemäß Art. 19 EUV nach dem Unionsrecht zusteht, berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ [Verbände von Richtern bzw. Staatsanwälten], C‑53/23, EU:C:2024:388, Rn. 34 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Ferner kann der Klägerin nicht gefolgt werden, soweit sie im Wesentlichen vorbringt, die Aufhebung der Entscheidung 2006/928 durch den angefochtenen Beschluss wirke sich insofern unmittelbar auf die Rechtsstellung ihrer Mitglieder aus, als diese Entscheidung eine über Art. 325 Abs. 1 AEUV hinausgehende Tragweite gehabt habe und daher in weiterem Umfang geeignet gewesen sei, die Anwendbarkeit der Charta in Angelegenheiten der Korruptionsbekämpfung zu eröffnen.
69 Wie von der Kommission im Wesentlichen vorgebracht, hat der Unionsgesetzgeber nämlich über die Regelung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union hinaus eine Reihe sekundärrechtlicher Rechtsakte erlassen, die die verschiedenen Aspekte der Korruptionsbekämpfung allgemein regeln, wie u. a. das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. 1997, C 195, S. 2), und den Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. 2003, L 192, S. 54). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova (C‑58/22, EU:C:2024:70, Rn. 42) ergangen ist, die einen Korruptionsfall betraf, zu dem das vorlegende Gericht dem Gerichtshof eine Frage u. a. im Hinblick auf die im Anhang des Beschlusses 2006/928 genannten Vorgaben vorgelegt hatte, entschieden hat, dass die Voraussetzung der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durch den oben genannten Rahmenbeschluss erfüllt war, ohne dass über die etwaige Erheblichkeit der im Anhang der Entscheidung 2006/928 genannten Vorgaben entschieden zu werden brauchte. Folglich ist die Charta entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf Angelegenheiten der Korruptionsbekämpfung anwendbar, ungeachtet der Aufhebung der Entscheidung 2006/928.
70 Nach alledem wirkt sich der angefochtene Beschluss nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Mitglieder der Klägerin aus. Folglich ist die Klägerin von diesem Beschluss nicht unmittelbar betroffen.
71 Da die in Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV vorgesehenen Voraussetzungen, wie oben in Rn. 41 dargelegt, kumulativ sind, fehlt der Klägerin die Klagebefugnis für eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass es einer Stellungnahme zu der zweiten in dieser Bestimmung genannten Voraussetzung bedarf.
72 Darüber hinaus kann sich die Klägerin auch nicht auf Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in Bezug auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter stützen, mit der Begründung, dass die Staatsanwälte, deren Interessen sie vertrete, auf der Grundlage dieser dritten Variante klagebefugt seien. Denn die Voraussetzung, dass die klagende Partei von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen sein muss, hat sowohl in der zweiten als auch in der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 dieselbe Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 73). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich mangels unmittelbarer Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss die Prüfung, ob dieser einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV darstellt.
73 Nach den vorstehenden Ausführungen und da die Staatsanwälte, deren Interessen die Klägerin vertritt, selbst nicht klagebefugt sind, erfüllt die Klägerin auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der zweiten Fallgestaltung im Sinne der oben in Rn. 24 wiedergegebenen Rechtsprechung nicht.
Zur Locker ung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
74 Nach Ansicht der Klägerin sind unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu lockern. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen seien mit einer gewissen Flexibilität zu handhaben, insbesondere aufgrund der aus dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der Rechtsstaatlichkeit, einem grundlegenden Wert der Union, der Teil ihrer Identität sei, folgenden Gebote. Ferner führt die Klägerin das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. April 2024, Verein Klimaseniorinnen Schweiz u. a./Schweiz (CE:ECHR:2024:0409JUD005360020), an, in dem dieser auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) die Klagebefugnis einer mit dem Ziel, wirksame Klimaschutzmaßnahmen zu fördern und umzusetzen, gegründeten Vereinigung anerkannt habe, und vertritt hierauf gestützt im Wesentlichen die Auffassung, dass der sich aus jenem Urteil ergebende Ansatz entsprechend auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da die Erwägungen in Bezug auf den Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit ebenso bedeutsam seien wie diejenigen in Bezug auf den Klimaschutz. Darüber hinaus sei eine Angleichung der Anforderungen an die Klagebefugnis von Vereinigungen mit Blick auf den Beitritt der Union zur EMRK vorzugswürdig.
75 Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zwar im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen sind, dass eine solche Auslegung jedoch nicht den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge haben darf (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
76 Vor allem zielt der durch Art. 47 der Charta gewährte Schutz nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Union zu ändern (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Ferner verlangt der durch Art. 47 der Charta gewährte Schutz nicht, dass ein Einzelner unmittelbar vor den Unionsgerichten uneingeschränkt eine Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte der Union anstrengen kann (Urteil vom 28. Oktober 2020, Associazione GranoSalus/Kommission, C‑313/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:869, Rn. 62).
78 Vorliegend kann die Klägerin, wie sich aus den vorstehenden Rn. 31 und 73 ergibt, nicht geltend machen, von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen zu sein, und zwar weder in eigenem Namen noch im Namen ihrer Mitglieder, deren Interessen sie vertritt.
79 Was außerdem die Bezugnahme der Klägerin auf den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dem oben in Rn. 74 genannten Urteil verfolgten Ansatz hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK anbelangt, genügt der Hinweis, dass die in der EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, zwar als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und die in der Charta enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird, dass die EMRK jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formal in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde. Nach den Erläuterungen zu Art. 52 der Charta soll mit dessen Abs. 3 die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK geschaffen werden, „ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird“ (vgl. Urteil vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C‑790/19, EU:C:2021:661, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Unter diesen Umständen liefe die von der Klägerin begehrte Lockerung der Zulässigkeitsvoraussetzungen faktisch darauf hinaus, dass die in Art. 263 Abs. 4 AEUV ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit außer Kraft gesetzt würde, was sich mit der oben in Rn. 75 wiedergegebenen Rechtsprechung nicht vereinbaren ließe.
81 Dem ist hinzuzufügen, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, jedenfalls nicht nur durch den Gerichtshof, sondern auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der die Unionsgerichte betraut werden (vgl. Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
82 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass den Betroffenen im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen (vgl. Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (vgl. Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Insoweit ist daran zu erinnern, dass ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 In Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für eine Klageerhebung beim Unionsgericht nicht erfüllen, ist es somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (vgl. Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Diese Pflicht der Mitgliedstaaten wurde durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestätigt, wonach diese „die erforderlichen Rechtsbehelfe [schaffen], damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist“. Eine solche Pflicht ergibt sich auch aus Art. 47 der Charta in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta (vgl. Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
87 Nach alledem ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Zum Antrag Rumäniens auf Zulassung zur Streithilfe
88 Erhebt der Beklagte nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit oder der Unzuständigkeit, so wird gemäß Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe erst entschieden, nachdem die Einrede zurückgewiesen wurde oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten wurde. Außerdem wird die Streithilfe nach Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung u. a. dann gegenstandslos, wenn die Klage für unzulässig erklärt wird.
89 Da der Einrede der Unzulässigkeit im vorliegenden Fall stattgegeben worden ist und folglich der vorliegende Beschluss das Verfahren beendet, hat sich der Antrag Rumäniens auf Zulassung zur Streithilfe erledigt.
Kosten
90 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
91 Darüber hinaus trägt nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung Rumänien seine eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Antrag Rumäniens auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.
3. Die Asociația Inițiativa pentru Justiție trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
4. Rumänien trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
Luxemburg, den 3. Februar 2025
Der Kanzler
Für den Präsidenten
V. Di Bucci
P. Škvařilová-Pelzl