Sicherungsverwahrung nach sexuellem Missbrauch zahlreicher Kinder bestätigt
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 166/2025
Sicherungsverwahrung nach sexuellem Missbrauch
zahlreicher Kinder bestätigt
Beschluss vom 26. August 2025 – 5 StR 379/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. März 2025 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen 16 Fällen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet
Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte in einem Zeitraum von etwa 20 Jahren acht seiner Kinder sowie ein weiteres Kind, indem er an den damals zwischen sieben und dreizehn Jahre alten Mädchen und Jungen Sexualhandlungen wie etwa Vaginal- oder Oralverkehr vornahm. Von diesen Handlungen ließ sich der in den Medien als fürsorglicher Vater zahlreicher Kinder unter dem Namen „Papawittchen“ bekannt gewordene Angeklagte auch nicht durch zwischenzeitliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und Interventionen des Jugendamtes abbringen. Der Angeklagte war als Kind während seiner jahrelangen Unterbringung in einem Kinderheim selbst Opfer sexueller Übergriffe geworden.
Gegen den bis dahin unbestraften, geständigen und Reue bekundenden Angeklagten hat das Landgericht nicht nur eine Freiheitsstrafe verhängt, sondern auch seine anschließende unbefristete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnet, weil er aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei. Hierbei hat es sowohl das fortgeschrittene Alter des Angeklagten wie auch die lange Haftzeit in den Blick genommen.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten, die sich nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet, hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Chemnitz – Urteil vom 27. März 2025 – 2 KLs 250 Js 17375/24 jug
Die maßgebliche Vorschrift des StGB lautet auszugsweise:
§ 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Karlsruhe, den 10. September 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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