C-839/24 – Casamance

C-839/24 – Casamance

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:785

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

3. Oktober 2025(*)

„ Streichung “

In der Rechtssache C‑839/24 [Casamance](1)

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Beschluss vom 29. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 2024, in dem Verfahren

ZP

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts J. Richard de la Tour

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 11. August 2025 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) das Urteil vom 1. August 2025, Alace e Canpelli (C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

2        Am 26. September 2025 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht weiter aufrechterhalte.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C839/24 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 3. Oktober 2025

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts




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