C-805/24 P – Timchenko und Timchenko/ Rat

C-805/24 P – Timchenko und Timchenko/ Rat

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Language of document : ECLI:EU:C:2025:792

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. Oktober 2025(*)

„ Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Art. 2 – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Art. 9 Abs. 2 – Verpflichtung der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen durch eine restriktive Maßnahme eingefroren sind, diese zu melden – Rechtliche Qualifizierung einer solchen Verpflichtung – Rechtsgrundlage – Art. 215 Abs. 2 AEUV – Art. 24, 26 und 29 EUV – Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik durch die Mitgliedstaaten “

In der Rechtssache C‑805/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. November 2024,

Gennady Nikolayevich Timchenko, wohnhaft in Genf (Schweiz),

Elena Petrovna Timchenko, wohnhaft in Genf,

vertreten durch S. Bonifassi, T. Bontinck, E. Fedorova und A. Guillerme, Avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M.‑C. Cadilhac, D. Laurent und M. J. Rurarz als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Carpus Carcea, C. Giolito, H. Krämer und L. Puccio als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Rechtsmittelführer, Herr Gennady Nikolayevich Timchenko und Frau Elena Petrovna Timchenko, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. September 2024, Timchenko und Timchenko/Rat (T‑644/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:621), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2022/1273 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 194, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung), soweit mit ihm Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), geändert wird, indem den Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind, in Art. 9 Abs. 2 die Verpflichtung auferlegt wird, die betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu melden, abgewiesen wurde.

 Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der tatsächliche und rechtliche Kontext des vorliegenden Falles ist in den Rn. 2 bis 16 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des Rechtsmittelverfahrens lässt er sich mit der einen oder anderen Ergänzung wie folgt zusammenfassen.

3        Im vorliegenden Fall geht es um die restriktiven Maßnahmen, die die Europäische Union seit 2014 als Reaktion auf die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, erlassen hat.

4        Gegen die Rechtsmittelführer sind solche restriktiven Maßnahmen erlassen. Herr Timchenko ist ein Geschäftsmann, Frau Timchenko seine Ehefrau. Die Rechtsmittelführer besitzen beide sowohl die russische als auch die finnische Staatsangehörigkeit.

 Verordnung Nr. 269/2014

5        Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 476/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 (ABl. 2014, L 137, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 269/2014), die sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der unten in Rn. 7 genannten Rechtsakte als auch zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung galt, bestimmt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)      Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

6        Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung bestimmt:

„(1)      Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

(2)      Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind verpflichtet,

a)      vor dem 1. September 2022 oder innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und

b)      mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

(3)      Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Teilnahme an Tätigkeiten nach Absatz 1, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.

…“

 Gegen die Rechtsmittelführer erlassene restriktive Maßnahmen

7        2022 erließ der Rat der Europäischen Union gegen die Rechtsmittelführer restriktive Maßnahmen. Es wurden unter anderem deren Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren. Die Rechtsmittelführer wurden nämlich in die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16), und in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen. Bei Herrn Timchenko geschah dies durch den Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1), bei Frau Timchenko durch den Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 55), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 3). Die gegen die Rechtsmittelführer erlassenen restriktiven Maßnahmen wurden in der Folge vom Rat verlängert.

 Angefochtenes Urteil

8        Mit Klageschrift vom 14. Oktober 2022 erhoben die Rechtsmittelführer beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 4 der streitigen Verordnung, soweit damit Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 269/2014 geändert wird. Sie machten insbesondere geltend, dass der Rat mit dieser Änderung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung, insbesondere mit der Einführung der Verpflichtung der in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen Personen, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu melden (im Folgenden: streitige Meldeverpflichtung), seine Befugnisse gemäß Art. 215 Abs. 2 AEUV überschritten habe und unter anderem auch gegen Art. 29 EUV verstoßen habe.

9        Das Gericht hat in Rn. 65 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die Rn. 56 bis 64 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die streitige Meldepflicht unter die Befugnis des Rates zur Durchführung eines gemäß Art. 29 EUV im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassenen Beschlusses, hier des Beschlusses 2014/145 falle, und der Rat die streitige Meldepflicht daher auf der Grundlage einer auf Art. 215 Abs. 2 AEUV gestützten Unionsverordnung habe erlassen können. Dass Personen wie den Rechtsmittelführern eine Verpflichtung, etwas zu tun, auferlegt worden sei und dass die streitige Meldepflicht in dem Beschluss 2014/145 selbst nicht vorgesehen gewesen sei, sei insoweit nicht von Belang.

10      In Rn. 61 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, dass die streitige Meldepflicht unter die Durchführungsbefugnisse der Mitgliedstaaten falle und gegen Art. 24 Abs. 2 EUV verstoße.

11      Das Gericht hat auch die übrigen Klagegründe der Rechtsmittelführer zurückgewiesen und die Klage deshalb abgewiesen.

 Anträge der Parteien

12      Die Rechtsmittelführer beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        in der Sache selbst zu entscheiden und die streitige Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihr Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 geändert und die streitige Meldepflicht zu ihren Lasten eingeführt worden ist;

–        dem Rat die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

13      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführern die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

14      Die Europäische Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

15      Die Rechtsmittelführer machen zwei Rechtsmittelgründe geltend. Sie rügen eine unzureichende Begründung (erster Rechtsmittelgrund) und Rechtsfehler, die dem Gericht bei der Anwendung und Auslegung von Art. 215 AEUV und der durch das Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), begründeten Rechtsprechung unterlaufen sein sollen (zweiter Rechtsmittelgrund).

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

16      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils. Das Gericht sei nicht hinreichend auf ihr Vorbringen eingegangen, dass der Rat mit der Einführung der streitigen Meldepflicht, wie sie in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung vorgesehen sei, seine Befugnisse überschritten habe. Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

17      Die Rechtsmittelführer meinen, dass sich das Gericht nicht klar und eindeutig zu der Frage geäußert habe, ob es sich bei der streitigen Meldepflicht um eine gemäß Art. 29 EUV und Art. 215 AEUV erlassene restriktive Maßnahme (angefochtenes Urteil, Rn. 56 und 62) oder um eine Maßnahme zur Durchführung restriktiver Maßnahmen (angefochtenes Urteil, Rn. 60) handele. Die Ausführung des Gerichts zur rechtlichen Qualifikation der streitigen Meldepflicht seien widersprüchlich (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes).

18      Außerdem halten die Rechtsmittelführer die Begründung, die das Gericht in den Rn. 57 bis 60 des angefochtenen Urteils gegeben habe, für unzureichend. Das Gericht habe nicht angegeben, auf welche konkrete Rechtsgrundlage der Rat sich bei der Einführung der streitigen Meldepflicht habe stützen können. Es habe nicht erläutert, wie es zu dem Schluss gelangt sei, dass der Rat seine Befugnisse mit der Einführung der streitigen Meldepflicht nicht überschritten habe. Der Rat könne nach Art. 215 Abs. 2 AEUV aber lediglich restriktive Maßnahmen erlassen, die bereits in dem betreffenden GASP-Beschluss vorgesehen seien. Und nach Art. 24 EUV werde die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten durchgeführt (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes).

19      Der Rat und die Kommission treten dem entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

20      Wie das Gericht in den Rn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, kann der Rat im Bereich der GASP auf der Grundlage von Art. 29 EUV Beschlüsse erlassen, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Ein solcher Standpunkt kann restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nicht staatliche Einheiten umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 87 und 88, und vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C‑134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 41 und 44).

21      Nach Art. 215 Abs. 2 AEUV kann der Rat restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nicht staatliche Einheiten erlassen, wenn ein nach Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags – u. a. Art. 29 EUV – erlassener Beschluss dies vorsieht.

22      Da restriktive Maßnahmen vom Rat sowohl im Rahmen eines GASP-Beschlusses gemäß Art. 29 EUV als auch im Rahmen von Handlungen der Union gemäß Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassen werden können, hat der Gerichtshof die Aufteilung der Befugnisse des Rates im Hinblick auf diese beiden Bestimmungen der Verträge präzisiert, wie das Gericht in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen auch ausgeführt hat.

23      Mit GASP-Beschlüssen gemäß Art. 29 EUV wird der Standpunkt der Union zu den zu erlassenden restriktiven Maßnahmen festgelegt. Es ist grundsätzlich Sache des Rates, deren Gegenstand einstimmig festzulegen und auch näher zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 88 und 90).

24      Verordnungen gemäß Art. 215 AEUV knüpfen nach ihren Zielen und ihrem Inhalt an GASP-Beschlüsse an. Sie stellen das Instrument dar, mit dem diese auf Unionsebene umgesetzt werden. Auf der Grundlage von Art. 215 AEUV, der ein Bindeglied zwischen den Zielen des EU-Vertrags im Bereich der GASP und dem mit wirtschaftlichen Sanktionen verbundenen Handeln der Union gemäß dem AEU-Vertrag schafft, können vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission Verordnungen erlassen werden, um den betreffenden GASP-Beschluss durchzuführen und restriktive Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallen, umzusetzen, insbesondere deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C‑130/10, EU:C:2012:472, Rn. 72 und 76, und vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 88 bis 90).

25      Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das Gericht in den Rn. 56, 59 und 60 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den Rn. 63 und 65 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die streitige Meldepflicht, wie sie in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung vorgesehen sei, auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV eingeführt worden sei und der Durchführung eines GASP-Beschlusses gemäß Art. 29 EUV, nämlich der Beschluss 2014/145, diene, um auf Unionsebene eine einheitliche Umsetzung der in dem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten und insbesondere Strategien zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu vereiteln.

26      Demnach hat das Gericht im Hinblick auf die in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils dargestellte Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 20 bis 24) angenommen, dass es sich bei der streitigen Meldepflicht nicht um eine auf der Grundlage von Art. 29 EUV oder gar Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassene restriktive Maßnahme handele, sondern um eine Maßnahme, die allein auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassen worden sei, um die einheitliche Umsetzung der in Art. 2 des Beschlusses 2014/145 vorgesehenen und in Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 aufgegriffenen restriktiven Maßnahme des Einfrierens der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu gewährleisten.

27      Somit hat das Gericht sowohl die Rechtsgrundlage – Art. 215 Abs. 2 AEUV (angefochtenes Urteil, Rn. 60 in Verbindung mit Rn. 56) – als auch die Rechtsnatur der streitigen Meldepflicht – Maßnahme zur Durchführung des Beschlusses 2014/145, um die einheitliche Umsetzung der dort vorgesehenen restriktiven Maßnahme des Einfrierens der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu gewährleisten (angefochtenes Urteil, Rn. 60) – klar und eindeutig bestimmt.

28      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer kann auch die Feststellung in Rn. 62 des angefochtenen Urteils, dass nicht angenommen werden könne, dass mit Maßnahmen gemäß Art. 215 Abs. 2 AEUV, weil in dieser Bestimmung allein von „restriktiven Maßnahmen“ die Rede sei, lediglich Unterlassungspflichten begründet werden könnten, nicht dahin verstanden werden, dass das Gericht die streitige Meldepflicht als „restriktive Maßnahme“ eingestuft hätte und sich damit in Widerspruch zu seiner Feststellung in Rn. 60 des angefochtenen Urteils gesetzt hätte, dass die Meldepflicht der Umsetzung einer solchen Maßnahme diene.

29      Zwar ist in Art. 215 Abs. 2 AEUV tatsächlich allein von „restriktiven Maßnahmen“ die Rede. Und das Gericht hat in Rn. 56 und in den Rn. 63 und 65 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die streitige Meldepflicht allein auf der Grundlage dieser Bestimmung des AEU-Vertrags eingeführt worden sei.

30      Die Meldepflicht ist aber nicht bereits deshalb zwingend als „restriktive Maßnahme“ einzustufen. Wie sich aus Rn. 89 des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236; angefochtenes Urteil, Rn. 54, siehe oben, Rn. 24), ergibt, können in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallende Maßnahmen, die der Rat in einer auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassenen Verordnung erlässt, der Umsetzung der in einem GASP-Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen und deren einheitlicher Anwendung in allen Mitgliedstaaten dienen. Hierzu kann der Rat im Wesentlichen den Inhalt des GASP-Beschlusses übernehmen und durch Definitionen und nähere Bestimmungen zur Anwendung der darin vorgesehenen restriktiven Maßnahmen ergänzen.

31      Der Rat kann sich daher – zumal er nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 2 EUV für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union im Bereich der GASP Sorge zu tragen hat – durchaus veranlasst sehen, in einer solchen Verordnung Maßnahmen zu erlassen, mit denen die einheitliche, kohärente und wirksame Anwendung der in einem GASP-Beschluss festgelegten restriktiven Maßnahmen gewährleistet werden soll, ohne dass die Durchführungsmaßnahmen selbst restriktive Maßnahmen darstellen. Dies ist aber genau das Ziel, das mit der streitigen Meldepflicht verfolgt wird. Wie sich aus den Rn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils ergibt, handelt es sich dabei um eine Maßnahme, die sich auf die in Art. 2 des Beschlusses 2014/145 vorgesehene und in Art. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 aufgegriffene restriktive Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bezieht.

32      Mit der Feststellung in Rn. 62 des angefochtenen Urteils, dass nicht angenommen werden könne, dass mit Maßnahmen gemäß Art. 215 Abs. 2 AEUV, weil in dieser Bestimmung allein von „restriktiven Maßnahmen“ die Rede sei, lediglich Unterlassungspflichten begründet werden könnten, hat das Gericht erläutert, dass eine auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV getroffene Maßnahme wie im vorliegenden Fall eine Verpflichtung, etwas zu tun, umfassen kann, um die einheitliche Anwendung einer in einem GASP-Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahme zu gewährleisten, wie es auch ausdrücklich im zweiten Satz dieser Randnummer und in Rn. 63 des angefochtenen Urteils heißt.

33      Das Vorbringen, mit dem im Rahmen des ersten und teilweise auch des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht wird, dass das Gericht sich widersprochen und seine Feststellungen zur Rechtsgrundlage, auf die sich der Rat habe stützen können, um die streitige Meldepflicht einzuführen, nicht hinreichend begründet habe, ist mithin unbegründet.

34      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen, mit dem im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht wird, dass die Ausführungen des Gerichts zur Rechtsgrundlage der streitigen Meldepflicht in den Rn. 57 bis 60 des angefochtenen Urteils unzureichend begründet seien, weil das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass die restriktiven Maßnahmen nach Art. 24 EUV vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten durchgeführt würden.

35      Denn in Rn. 61 des angefochtenen Urteils, die mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht angegriffen wird, hat das Gericht, das insoweit ausdrücklich auf seine Ausführungen in den Rn. 57 bis 60 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführer, mit dem gerade ein Verstoß gegen Art. 24 EUV und die Missachtung der Durchführungsbefugnisse der Mitgliedstaaten gerügt wurde, zurückgewiesen. Es kann also nicht angenommen werden, dass das Gericht das angefochtene Urteil insoweit unzureichend begründet hätte.

36      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

37      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer unabhängig davon, ob das Gericht die streitige Meldepflicht im angefochtenen Urteil als restriktive Maßnahme (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes) oder als Maßnahme zur Durchführung einer restriktiven Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes) eingestuft habe, geltend, dass das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils aufgrund einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung von Art. 215 AEUV und des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), zu Unrecht angenommen habe, dass der Rat die streitige Meldepflicht, wie sie in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die streitige Verordnung geänderten Fassung vorgesehen sei, habe einführen dürfen.

 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

38      Für den Fall, dass das Gericht die streitige Meldepflicht als restriktive Maßnahme eingestuft haben sollte, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass der Rat die streitige Meldepflicht auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV habe einführen dürfen. Die streitige Meldepflicht sei in dem betreffenden GASP-Beschluss nicht ausdrücklich vorgesehen gewesen.

39      Nach Art. 215 Abs. 2 AEUV sei es nicht möglich, über die in dem betreffenden GASP-Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen hinaus weitere zu erlassen, die sich von diesen unterschieden. Die streitige Meldepflicht werde in dem Beschluss 2014/145 aber überhaupt nicht erwähnt. Außerdem müsse die streitige Meldepflicht bereits aufgrund ihres Charakters als eigenständige Verpflichtung, deren Nichterfüllung als Umgehung der restriktiven Maßnahmen gelte, nicht nur in der Verordnung, mit der sie eingeführt werde, sondern auch in dem entsprechenden einstimmig gefassten GASP-Beschluss enthalten sein.

40      Der Rat und die Kommission treten dem entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

41      Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird für den Fall geltend gemacht, dass das Gericht die streitige Meldepflicht als restriktive Maßnahme eingestuft haben sollte. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 26 bis 32), ist dies nicht der Fall. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

42      Für den Fall, dass das Gericht die streitige Meldepflicht als Maßnahme zur Durchführung der insbesondere in Art. 2 des Beschlusses 2014/145 vorgesehenen restriktiven Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eingestuft haben sollte, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass der Rat befugt gewesen sei, eine solche Verpflichtung in der Verordnung Nr. 269/2014 vorzusehen. Das Gericht habe Art. 24 EUV außer Acht gelassen. Danach hätten, wenn Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht anwendbar sei, die einzelnen Mitgliedstaaten, und nicht der Rat, die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich seien, um die in einem GASP-Beschluss festgelegten restriktiven Maßnahmen durchzuführen.

43      Außerdem habe das Gericht das Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), in den Rn. 54 bis 59 des angefochtenen Urteils nicht richtig ausgelegt und nicht richtig angewandt. Es habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Rat befugt gewesen sei, die streitige Meldepflicht in der Verordnung Nr. 269/2014 vorzusehen. Nach diesem Urteil stelle eine auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassene Verordnung nämlich lediglich ein Instrument dar, mit dem den in einem GASP-Beschluss festgelegten restriktiven Maßnahmen unmittelbare Wirkung und damit Rechtswirksamkeit verliehen werde. Die restriktiven Maßnahmen könnten dabei gegebenenfalls präzisiert werden. Ihre Tragweite dürfe aber nicht geändert werden. Und es dürften keine anderen Maßnahmen hinzugefügt werden. Mit der Feststellung, dass eine auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassene Verordnung den in einem GASP-Beschluss festgelegten restriktiven Maßnahmen nicht nur Wirkung verleihe, sondern sie auch durchführe, habe das Gericht die Tragweite des genannten Urteils erweitert.

44      Der Rat und die Kommission treten dem entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

45      Als Erstes ist zu dem oben in Rn. 42 dargestellten Vorbringen der Rechtsmittelführer festzustellen, dass der Rat auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben einstimmig die für die Festlegung und Durchführung der GASP erforderlichen Beschlüsse fasst und die GASP vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union gemäß den Verträgen durchgeführt wird (Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 EUV).

46      Wie das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils – in Verbindung mit den Rn. 57 bis 60 des angefochtenen Urteils, auf die in Rn. 61 des angefochtenen Urteils verwiesen wird – zutreffend festgestellt hat, ist der Rat nach Art. 24 und 26 EUV in Verbindung mit Art. 215 Abs. 2 AEUV befugt, die im Bereich der GASP auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassenen Beschlüsse durchzuführen, insbesondere, um die einheitliche, kohärente und wirksame Anwendung der in solchen Beschlüssen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, wenn diese in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallen (siehe oben, Rn. 30, 31 und 32).

47      Erlässt er so auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV eine Verordnung zur Durchführung eines GASP-Beschlusses, greift der Rat in keiner Weise in die Durchführungsbefugnisse der Mitgliedstaaten aus Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 26 Abs. 3 EUV ein.

48      Während eine Verordnung zur Durchführung eines GASP-Beschlusses dazu dient, die in dem GASP-Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen auf der Ebene der Union unter Gewährleistung einer einheitlichen, kohärenten und wirksamen Anwendung umzusetzen, beziehen sich die Durchführungsbefugnisse der Mitgliedstaaten aus Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 26 Abs. 3 EUV nämlich nicht auf die Durchführung der GASP-Beschlüsse und die Anwendung der restriktiven Maßnahmen auf der Ebene der Union, sondern auf die Durchführung der restriktiven Maßnahmen durch die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet.

49      Dies gilt umso mehr, als die GASP von den Mitgliedstaaten „mit … den Mitteln der Union“ durchgeführt wird (Art. 26 Abs. 3 EUV). Wenn sie die Durchführung der restriktiven Maßnahmen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten deshalb die Maßnahmen beachten, die der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassen hat, um die einheitliche, kohärente und wirksame Anwendung der in den GASP-Beschlüssen festgelegten restriktiven Maßnahmen auf der Ebene der Union zu gewährleisten.

50      Soweit die Rechtsmittelführer geltend machen, dass der Rat die streitige Meldepflicht ohne Durchführungsbefugnisse, die ihm gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV durch eine auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassene Verordnung übertragen worden wären, nicht habe vorsehen dürfen, ist festzustellen, dass restriktive Maßnahmen und Maßnahmen, die wie die streitige Meldepflicht der einheitlichen, kohärenten und wirksamen Anwendung der in einem GASP-Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen auf der Ebene der Union dienen, zwar auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 2 AEUV erlassen werden können, wenn eine auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassenen Verordnung der Kommission oder dem Rat Durchführungsbefugnisse überträgt. Sie können aber ebenso ausschließlich auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 34).

51      Als Zweites ist zu dem oben in Rn. 43 dargestellten Vorbringen der Rechtsmittelführer festzustellen, dass das Gericht die durch das Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), begründete Rechtsprechung in Rn. 54 bis 59 des angefochtenen Urteils richtig dargestellt und richtig angewandt hat. Denn, wie das Gericht im Wesentlichen ausgeführt hat, ergibt sich aus den Rn. 88 bis 90 des Urteils vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), dass der Rat befugt ist, im Rahmen einer auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassenen Verordnung Maßnahmen wie die streitige Meldepflicht zu erlassen, die dazu dienen, einen auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassenen GASP-Beschluss durchzuführen und dabei eine einheitliche Anwendung der in dem Beschluss festgelegten und in der betreffenden Verordnung wiedergegebenen oder auch präzisierten restriktiven Maßnahmen auf der Ebene der Union zu gewährleisten (siehe oben, Rn. 29). Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer führt der Rat damit keine neue restriktive Maßnahme ein und ändert auch nicht die Tragweite der in dem GASP-Beschluss festgelegten restriktiven Maßnahmen.

52      Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen und damit das Rechtsmittel insgesamt.

 Kosten

53      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten.

54      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

55      Den unterlegenen Rechtsmittelführern sind, wie vom Rat und der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Gennady Nikolayevich Timchenko und Frau Elena Petrovna Timchenko tragen neben ihren eigenen Kosten die des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.

Unterschriften



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