Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
LAILA MEDINA
vom 10. April 2025(1 )
Rechtssache C ‑702/23 P
Gennady Nikolayevich Timchenko
gegen
Rat der Europäischen Union
„ Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss 2014/145/GASP – Verbot der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers – Art. 2 Abs. 1 – Kriterien der Buchst. a und d – Begriff ‚materiell[e] oder finanziell[e] [Unterstützung]‘ von russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind – Verantwortlichkeit, die von einem Unternehmen abgeleitet wird, bei dem der Rechtsmittelführer Anteilseigner ist – Fehlende öffentliche Distanzierung und passive Haltung“
I. Einleitung
1. Die vorliegenden Schlussanträge betreffen ein von Herrn Gennady Nikolayevich Timchenko, dem Rechtsmittelführer in dieser Rechtssache, eingelegtes Rechtsmittel, das auf Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T‑252/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:496), gerichtet ist.
2. Mit seinem Urteil wies das Gericht die vom Rechtsmittelführer nach Art. 263 AEUV erhobene Klage ab, mit der beantragt wurde,
– zum einen den Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1)(2 ) und
– zum anderen den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1)(3 )
für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte(4 ) den Rechtsmittelführer betreffen. Durch diese Rechtsakte belegte der Rat der Europäischen Union den Rechtsmittelführer u. a. mit einem Verbot der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und fror alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Rechtsmittelführers in diesem Gebiet ein. Das Gericht wies die Klage des Rechtsmittelführers auch insoweit ab, als sie auf der Grundlage von Art. 268 AEUV auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet war, den der Rechtsmittelführer aufgrund des Erlasses dieser Rechtsakte erlitten haben soll.
3. Das Gericht entschied, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als er festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführer die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und a des Beschlusses 2014/145 in der geänderten Fassung(5 ) vorgesehenen Kriterien erfülle. Der Rechtsmittelführer habe in seiner Eigenschaft als einflussreicher Anteilseigner der Bank Rossiya vom Rat als verantwortlich dafür angesehen werden können, über diese Bank den für die Destabilisierung der Ukraine verantwortlichen Entscheidungsträgern, darunter Wladimir Putin, Präsident der Russischen Föderation, finanzielle Unterstützung zu gewähren. Darüber hinaus habe der Rat den Rechtsmittelführer angesichts der verschiedenen Maßnahmen, die die Bank Rossiya ergriffen habe, um Zweigstellen auf der Krim zu errichten und öffentliche Infrastruktur in dieser Region zu finanzieren, als Unterstützer von Handlungen oder politischen Maßnahmen betrachten können, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergrüben.
4. Der Rechtsmittelführer rügt die Argumentation des Gerichts und wirft ihm vor, bei der Auslegung der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und a des geänderten Beschlusses 2014/145 festgelegten Aufnahmekriterien einen Rechtsfehler begangen zu haben. Konkret macht der Rechtsmittelführer geltend, dass sich das Gericht bei der Begründung für seine Aufnahme in die streitigen Rechtsakte zu Unrecht auf die Tatsache gestützt habe, dass er sich nicht öffentlich von den Aktionen der Bank Rossiya distanziert habe, obwohl dieser Umstand nicht zu den vom Rat angeführten Gründen für die Aufnahme in die Liste gehöre. Er wirft dem Gericht außerdem vor, nicht geprüft zu haben, ob die Gründe für die Rechtfertigung seiner Aufnahme in die Liste durch den Rat auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhten.
5. Die vorliegende Rechtssache betrifft eines der ersten beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel in Bezug auf die vom Rat im Jahr 2022 nach der Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation erlassenen restriktiven Maßnahmen(6 ). Sie bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, sich mit der Auslegung der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und a des geänderten Beschlusses 2014/145 festgelegten Kriterien zu befassen, die sich zum einen auf Personen beziehen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell und finanziell unterstützen, und zum anderen auf Personen, die im Wesentlichen die Verantwortung für Handlungen oder politische Maßnahmen tragen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
6. Es ist hinzuzufügen, dass diese Rechtssache einen Zusammenhang mit der Rechtssache C‑703/23 P aufweist, die auf dem Rechtsmittel von Frau Elena Petrovna Timchenko, der Ehefrau des Rechtsmittelführers, beruht. Mit diesem Rechtsmittel beantragt Frau Timchenko die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T‑361/22, EU:T:2023:502), mit dem das Gericht ihre Aufnahme in die Listen der restriktiven Maßnahmen aufgrund ihrer Verbundenheit mit ihrem Ehemann im Sinne von Art. 1 Abs. 1 a. E. und Art. 2 Abs. 1 a. E. des geänderten Beschlusses 2014/145 bestätigte. Die Schlussanträge in dieser letztgenannten Rechtssache werden ebenfalls am heutigen Tag verkündet.
II. Ausgangssachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
A. Vorgeschichte des Rechtsstreits
7. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 18 des angefochtenen Urteils dargelegt und kann für die vorliegenden Schlussanträge wie folgt zusammengefasst werden.
8. Am 17. März 2014 nahm der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP(7 ) an. Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 269/2014(8 ).
9. Nach der Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation erließ der Rat am 25. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2022, L 50, S. 1) sowie die Verordnung (EU) 2022/330 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2022, L 51, S. 1), um insbesondere die Kriterien anzupassen, nach denen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen von den betreffenden restriktiven Maßnahmen erfasst werden können.
10. Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung(9 ) untersagt natürlichen Personen, die die Kriterien u. a. der Buchst. a und b dieses Abs. 1 erfüllen, die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses sieht das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen natürlicher Personen vor, die die Kriterien u. a. dieses Abs. 1 Buchst. a und d erfüllen. Diese Kriterien sind im Wesentlichen identisch mit den Kriterien, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b dieses Beschlusses vorgesehen sind(10 ).
11. In Art. 2 Abs. 1 des geänderten Beschlusses 2014/145 heißt es:
„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:
a) natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern;
…
d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren;
…
und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“
12. Am 28. Februar 2022 erließ der Rat angesichts der ernsten Lage in der Ukraine die ursprünglichen streitigen Rechtsakte. Mit diesen Rechtsakten wurde der Name des Rechtsmittelführers unter der Nr. 694 in die Liste im Anhang des geänderten Beschlusses 2014/145 und unter derselben Nummer in die Liste in Anhang I der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen, und zwar aus folgenden Gründen:
„[Herr] Gennady [Nikolayevich] Timchenko ist ein langjähriger Bekannter des Präsidenten der Russischen Föderation [Herrn] Vladimir Putin und wird weithin zu dessen Vertrauten gezählt.
Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist Gründer und Anteilseigner der Volga Group, einer Beteiligungsgesellschaft, die über ein Portfolio an Investitionen in wichtigen Sektoren der russischen Volkswirtschaft verfügt. Die Volga Group trägt wesentlich zur russischen Wirtschaft und deren Entwicklung bei.
Er ist außerdem Anteilseigner der Bank Rossiya, die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sevastopol eröffnet und so deren Eingliederung in die Russische Föderation verfestigt.
Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.
Daher ist er für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.
Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für die Bereitstellung finanzieller und materieller Unterstützung und profitiert von russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind.“
13. Am 1. März 2022 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2022, C 101, S. 4) eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem geänderten Beschluss 2014/145 und der geänderten Verordnung Nr. 269/2014 unterliegen, veröffentlicht.
14. Mit Schreiben vom 25. März 2022 beantragte der Rechtsmittelführer beim Rat Einsicht in die gesamte ihn betreffende Akte, die ihm am 13. April 2022 gewährt wurde. Darüber hinaus wurden dem Rechtsmittelführer auf dessen Antrag vom 15. April 2022 vom Rat am 28. April 2022 weitere Dokumente übermittelt.
15. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 richtete der Rechtsmittelführer einen Antrag auf Überprüfung an den Rat, der mit Schreiben vom 31. Mai 2022 ergänzt wurde.
16. Am 14. September 2022 erließ der Rat die streitigen Fortsetzungsrechtsakte, mit denen die Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers in die betreffenden Listen auf der Grundlage einer Begründung beibehalten wurde, die mit der angefochtenen Begründung in den ursprünglichen streitigen Rechtsakten identisch ist.
17. Am 15. September 2022 teilte der Rat dem Rechtsmittelführer die streitigen Fortsetzungsrechtsakte mit, verwies ihn auf seine Klagebeantwortung und teilte ihm im Wesentlichen mit, dass er, da der Rechtsmittelführer ein langjähriger Freund von Herrn Putin sei und an der Spitze eines in Sektoren der russischen Wirtschaft agierenden „Wirtschaftsimperiums“ stehe, der Ansicht sei, dass er vom Präsidenten der Russischen Föderation profitiere und die Handlungen und die politischen Maßnahmen gegenüber der Ukraine über die Bank Rossiya unterstütze, die Zweigstellen auf der Krim errichtet habe und mit der National Media Group verbunden sei, einer Mediengruppe, die die Politik des Präsidenten der Russischen Föderation unterstütze.
18. Am 31. Oktober 2022 reichte der Rechtsmittelführer beim Rat einen Antrag auf Überprüfung ein.
B. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
19. Mit Klageschrift vom 9. Mai 2022 beantragte der Rechtsmittelführer, die ursprünglichen streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie seinen Namen in die Liste der Personen aufnähmen, die restriktiven Maßnahmen unterlägen. Außerdem beantragte er beim Gericht, ihm Ersatz für den durch den Erlass dieser Rechtsakte angeblich erlittenen immateriellen Schaden zu gewähren. Des Weiteren reichte der Rechtsmittelführer am 25. November 2022 einen Anpassungsschriftsatz ein, um seinen Klageantrag zu ändern und einen Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Fortsetzungsrechtsakte aufzunehmen.
20. Im Rahmen seiner Nichtigkeitsklage warf der Rechtsmittelführer dem Rat insbesondere vor, einen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als er davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführer das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 enthaltene Kriterium der materiellen oder finanziellen Unterstützung russischer Entscheidungsträger sowie das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieses Beschlusses enthaltene Kriterium der Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergrüben, erfülle.
21. Am 6. September 2023 wies das Gericht, nachdem es alle Anträge des Rechtsmittelführers zurückgewiesen hatte, die Klage in vollem Umfang ab.
22. Was erstens den behaupteten Beurteilungsfehler in Bezug auf das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehene Kriterium betrifft(11 ), stellte das Gericht zum einen aufgrund eines Bündels von seiner Ansicht nach hinreichend konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien fest, dass die Bank Rossiya die Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation, einschließlich ihres Präsidenten Herrn Putin, sei und dass die Bank ihm folglich finanzielle Unterstützung leiste(12 ). Zum anderen stellte das Gericht fest, dass eine natürliche Person Gegenstand restriktiver Maßnahmen für Handlungen sein könne, die von einer Gesellschaft begangen würden, deren Anteilseigner die Person sei, wenn sie einen sehr bedeutenden oder sogar entscheidenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausübe(13 ). Im vorliegenden Fall bilde der Rechtsmittelführer, ein Freund von Herrn Putin und zweitgrößter Anteilseigner der genannten Bank, zusammen mit drei weiteren Freunden von Herrn Putin den stabilen und mehrheitlichen Block der Gesellschafter der Bank Rossiya, in der der Rechtsmittelführer ein sehr einflussreicher Anteilseigner sei. Hiervon ausgehend gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass der Rat zu Recht davon habe ausgehen können, dass der Rechtsmittelführer selbst für die finanzielle Unterstützung von Herrn Putin durch die Bank Rossiya verantwortlich sei und dass er unter diesen Umständen Gegenstand restriktiver Maßnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 sein könne(14 ). Bei seiner Argumentation betonte das Gericht auch, dass der Rechtsmittelführer seine Distanzierung von der Finanzierung von Herrn Putin öffentlich hätte zum Ausdruck bringen oder auch seine Beteiligung an der Bank hätte veräußern können, was er auch nach der Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation nicht getan habe(15 ).
23. Was zweitens den behaupteten Beurteilungsfehler in Bezug auf das Kriterium in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145 betrifft(16 ), stellte das Gericht klar, dass dieses Kriterium jede Person erfasse, die sich durch ihr Verhalten für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrüben oder bedrohten, verantwortlich gemacht habe(17 ). Im vorliegenden Fall hätten die vom Gericht im angefochtenen Urteil geprüften Beweismittel das Gericht zu der Feststellung geführt, dass die Bank Rossiya durch ihre Präsenz in der neu eroberten Region Krim und die Finanzierung der öffentlichen Infrastruktur dieser Region die Annexionspolitik der Russischen Föderation unterstütze. Konkret werde diese Präsenz durch die Eröffnung von Zweigstellen der Bank Rossiya auf der Krim, die Verwaltung eines Flughafens auf der Krim durch die Bank und die Gewährung eines Darlehens durch die Bank an die Krim-Eisenbahngesellschaft verdeutlicht(18 ). Da der Rechtsmittelführer aus den im Rahmen der Prüfung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 genannten Gründen persönlich für die von der Bank Rossiya getätigten Handlungen verantwortlich gemacht werden könne und angesichts der Tatsache, dass der Rechtsmittelführer keine positiven Schritte unternommen habe, um diese Bank dazu zu bewegen, ihre Integrationspolitik auf der Krim zu beenden, habe der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen, als er das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehene Kriterium auf den Rechtsmittelführer angewandt habe(19 ).
C. Anträge der Parteien
24. Mit seinem Rechtsmittel, das am 16. November 2023 eingelegt worden ist, beantragt der Rechtsmittelführer,
– das angefochtene Urteil aufzuheben,
– den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und
– dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
25. Der Rat beantragt,
– das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen und
– dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
III. Rechtliche Würdigung
26. Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen er erstens einen Rechtsfehler bei der Auslegung des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Kriteriums und zweitens einen Rechtsfehler bei der Auslegung des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieses Beschlusses vorgesehenen Kriteriums rügt(20 ).
A. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Kriteriums
27. Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den Begriff „materiell[e] oder finanziell[e] [Unterstützung]“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 zu weit und in einer der Rechtsprechung widersprechenden Weise ausgelegt habe. Der erste Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen.
28. Im ersten Teil wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe angenommen, dass die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehene materielle oder finanzielle Unterstützung dadurch belegt werden könne, dass die betreffende Person keine Einwände gegen die Entscheidungen der Stelle erhebe, die als für diese Unterstützung der russischen Entscheidungsträger unmittelbar verantwortlich angesehen werde. Insbesondere bestreitet er, dass die fehlende Distanzierung seinerseits von der Bank Rossiya eine zumindest stillschweigende Billigung der von dieser Bank verfolgten Politik der finanziellen Unterstützung darstelle. Der Rechtsmittelführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rat eine vergleichbare Argumentation weder in der Begründung der streitigen Rechtsakte noch in seinen Schriftsätzen vor dem Gericht verwendet habe. Angesichts dessen ist er der Ansicht, dass das Gericht die Begründung des Rates in den streitigen Rechtsakten durch seine eigene Beurteilung ersetzt habe, wodurch es seine gerichtlichen Befugnisse überschritten und die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers verletzt habe.
29. Im zweiten Teil macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 durch das Gericht nicht den geltenden Grundsätzen für die Auslegung des Unionsrechts entspreche und zudem in Widerspruch zur Rechtsprechung der Unionsgerichte stehe. Er weist darauf hin, dass nach dieser Rechtsprechung die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 genannte materielle oder finanzielle Unterstützung von einer gewissen quantitativen oder qualitativen Bedeutung sein müsse, um einen tatsächlichen Beitrag zur Verfolgung der militärischen Aktivitäten Russlands in der Ukraine gemäß den Zielen dieses Beschlusses feststellen zu können. Dieses Kriterium könne jedoch nicht auf ihn angewendet werden, da die ihm vorgeworfene Unterstützung nur eine indirekte Unterstützung über die Bank Rossiya sei und nicht auf Handlungen beruhe, die er vorgenommen habe, sondern auf der Tatsache, dass er es unterlassen habe, sich von den Entscheidungen dieser Bank zu distanzieren. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, dass es mit Vermutungen argumentiert habe, da es nicht geprüft habe, ob die Entscheidungen des Rates auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhten.
30. Der Rat argumentiert zum einen, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund teilweise für unzulässig erklärt werden müsse, da er in Teilen darauf abziele, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, und tritt zum anderen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen, indem er sich im Wesentlichen auf die Argumentation des angefochtenen Urteils stützt.
31. Zunächst möchte ich feststellen, dass das Vorbringen des Rates, soweit er geltend macht, dass der erste Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da der Rechtsmittelführer versuche, die Würdigung des Gerichts hinsichtlich der ihm zur Prüfung vorgelegten Beweismittel sowie die vom Gericht im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Frage zu stellen, zurückzuweisen ist.
32. Mit Blick auf die in dem Rechtsmittel vorgebrachten spezifischen Argumente ist nämlich festzustellen, dass der Rechtsmittelführer nicht darauf abzielt, die Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen, die nach Ansicht des Gerichts die finanzielle Unterstützung russischer Entscheidungsträger durch ihn gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 begründen. Vielmehr rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht zu dem Schluss gekommen sei, dass das Fehlen einer öffentlichen Distanzierung seinerseits von den Unterstützungshandlungen der Bank Rossiya ein Umstand sei, der bei der Feststellung seiner Verantwortlichkeit im Sinne dieser Vorschrift berücksichtigt werden könne. Er bestreitet auch, dass er allein als zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya im Rahmen der vom Rat festgestellten Aktionärsstruktur einen Einfluss ausüben könne, der ihn ohne weitere Nachweise für die Politik der finanziellen Unterstützung dieser Bank gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 verantwortlich machen könne.
33. Es ist somit davon auszugehen, dass die vom Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente nicht die Tatsachen betreffen, die das Gericht zuvor mit Blick auf die vom Rat vorgelegten Beweismittel als ordnungsgemäß nachgewiesen angesehen hat, sondern die rechtliche Einordnung dieser Tatsachen – insbesondere der fehlenden öffentlichen Distanzierung des Rechtsmittelführers – und die daraus zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen, was in die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Bezug auf Rechtsmittel fällt.
34. Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln zwar – sofern diese nicht verfälscht werden – keine Rechtsfrage darstellt, die im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt, dass der Gerichtshof aber gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt ist(21 ).
35. Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen des Rates der erste vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Rechtsmittelgrund als zulässig angesehen werden sollte.
36. In der Sache wendet sich der Rechtsmittelführer mit dem ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen dagegen, dass das Gericht das Fehlen einer öffentlichen Distanzierung seinerseits von der Politik der finanziellen Unterstützung russischer Entscheidungsträger durch die Bank Rossiya sowie die nicht erfolgte Veräußerung seiner Beteiligung an dieser Bank berücksichtigt habe, um zu beurteilen, ob er gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 für diese Unterstützung verantwortlich gemacht werden müsse.
37. Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass das Gericht in den Rn. 106 bis 108 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Rat davon habe ausgehen können, dass es ein Bündel von Indizien gebe, die in den Rn. 98 bis 102 dieses Urteils geprüft worden seien und die belegten, dass die Bank Rossiya die Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation einschließlich ihres Präsidenten Herrn Putin sei, der somit von der finanziellen Unterstützung dieser Bank profitiere. Sodann hat das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführer, ein Freund von Herrn Putin und zweitgrößter Anteilseigner der genannten Bank, Teil des stabilen und mehrheitlichen Blocks der Gesellschafter der Bank Rossiya sei, in der er daher einen sehr bedeutenden Einfluss ausüben könne, insbesondere in Bezug auf die von dieser Bank getroffenen Entscheidungen. Auf dieser Grundlage ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass der Rat ohne Beurteilungsfehler davon habe ausgehen können, dass der Rechtsmittelführer gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 selbst für die finanzielle Unterstützung von Herrn Putin durch die Bank Rossiya verantwortlich sei. Schließlich hat das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Urteils ergänzt, dass der Rechtsmittelführer seine Distanzierung von der Finanzierung von Herrn Putin durch die Bank Rossiya öffentlich hätte zum Ausdruck bringen und auch seine Beteiligung an dieser Bank hätte veräußern können, was er auch nach der Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation nicht getan habe.
38. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gericht, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, in seiner Argumentation auf die fehlende Distanzierung des Rechtsmittelführers von der Politik der Bank Rossiya und auch auf die fehlende Veräußerung seiner Beteiligung an dieser Bank Bezug genommen hat, um seine Verantwortlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 zu belegen. Diese Bezugnahmen stellen jedoch nur einen Teil der Elemente dar, die das Gericht zur Begründung der in Rn. 114 des angefochtenen Urteils gezogenen Schlussfolgerung heranzieht, wonach der Rat im Wesentlichen zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführer über die Bank Rossiya den für die Destabilisierung der Ukraine verantwortlichen russischen Entscheidungsträgern finanzielle Unterstützung gewähre.
39. Daraus folgt, dass – selbst wenn man entsprechend dem Vorbringen des Rechtsmittelführers davon ausginge, dass das Fehlen einer öffentlichen Distanzierung seinerseits oder die Veräußerung seiner Beteiligung an dieser Bank nicht als Umstände der finanziellen Unterstützung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 anzusehen wären – die Bezugnahme des Gerichts auf diese Umstände, um die Verantwortung des Rechtsmittelführers zu untermauern, nicht geeignet wäre, die endgültige Schlussfolgerung des Gerichts in Frage zu stellen, da diese auf weitere Umstände gestützt ist, darunter insbesondere die in den Rn. 106 bis 111 des angefochtenen Urteils genannten. Bezüglich dieses Aspekts und in Übereinstimmung mit dem Rat möchte ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs darauf lenken, dass der Rechtsmittelführer in seinen Schriftsätzen selbst sowohl das Fehlen einer öffentlichen Distanzierung von der Bank Rossiya als auch die Tatsache, dass er seine Beteiligung an dieser Bank nicht veräußert habe, als „bestätigende Umstände“ für die vom Rat konstatierte finanzielle Unterstützung bezeichnet.
40. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Rechtsmittelführers sollte daher als ins Leere gehend zurückgewiesen werden.
41. Überdies bin ich jedenfalls der Ansicht, dass das Gericht keinen Fehler begangen hat, als es sowohl in Rn. 112 als auch in Rn. 115 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die öffentliche Distanzierung des Rechtsmittelführers von der Politik der Bank Rossiya oder auch die Veräußerung seiner Beteiligung an dieser Bank Umstände gewesen wären, die seine Verantwortlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 hätten ausschließen können.
42. Da der Rechtsmittelführer aufgrund der vom Gericht geprüften Beweise als persönlich verantwortlich für die finanzielle Unterstützung von Herrn Putin durch die Bank Rossiya angesehen worden ist, hauptsächlich aufgrund seiner Eigenschaft als einflussreicher Anteilseigner dieser Bank, hätte der Nachweis einer direkten und eindeutigen Opposition gegen die von der Bank verfolgte Politik nämlich deutlich gemacht, dass der Rechtsmittelführer die Entscheidungen, die der Rat ihm zuschrieb, nicht billigte oder unterstützte. In diesem Zusammenhang hätte seine Verantwortlichkeit für die finanzielle Unterstützung von Herrn Putin von der Verantwortlichkeit der Bank abgetrennt werden können, und seine Aufnahme gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 hätte möglicherweise nicht erfolgen müssen.
43. Im Übrigen scheint mir die Feststellung des Gerichts – als solche weit davon entfernt, eine eigenständige und zusätzliche Begründung darzustellen, die auf seine alleinige Initiative hin entwickelt worden wäre, wie der Rechtsmittelführer geltend macht – die logische Folge der im angefochtenen Urteil dargelegten Argumentation zu sein. Insoweit genügt – da das Gericht in Rn. 111 dieses Urteils die Beurteilung des Rates bestätigt hat, wonach der Rechtsmittelführer nicht in Unkenntnis darüber habe sein können, dass die Bank Rossiya Herrn Putin finanziell unterstütze und dass er die Macht habe, die Entscheidungen dieser Bank zu beeinflussen – der Hinweis, dass der Nachweis des Rechtsmittelführers, dass er mit diesen Entscheidungen nicht einverstanden ist, per definitionem geeignet gewesen wäre, einen Entlastungsbeweis zu seinen Gunsten darzustellen(22 ). Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung denselben Ansatz verfolgt, wie das Urteil vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission (C‑330/15 P, EU:C:2016:601, Rn. 84), zeigt, in dem er in Bezug auf die restriktiven Maßnahmen gegenüber Simbabwe im Wesentlichen festgestellt hat, dass Personen, die hohe Positionen in der Regierung dieses Landes innehaben, als voll mit dieser Regierung verbunden anzusehen sind, „sofern keine konkrete Handlung erfolgt, die die Ablehnung der Praktiken dieser Regierung belegt“(23 ).
44. Folglich bin ich entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers der Ansicht, dass das Gericht seine Auslegungsbefugnisse nicht überschritten hat und dass seine Argumentation innerhalb des Rahmens der vom Rat in den streitigen Rechtsakten angegebenen Begründungen geblieben ist. Unter diesen Umständen kann auch nicht angenommen werden, dass die Argumentation des Gerichts die Verfahrensrechte des Rechtsmittelführers verletzt hat, wie dieser behauptet.
45. Daraus folgt, dass – wenn der Gerichtshof den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht als ins Leere gehend ansehen sollte, wie ich es oben in Nr. 40 vorgeschlagen habe – dieser meines Erachtens jedenfalls als unbegründet zurückgewiesen werden sollte.
46. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stellt die Argumentation des Gerichts hinsichtlich des Einflusses in Frage, den der Rechtsmittelführer dem angefochtenen Urteil zufolge auf die von der Bank Rossiya getroffenen Entscheidungen und insbesondere auf die Politik der finanziellen Unterstützung von Herrn Putin ausüben konnte. Im Wesentlichen macht der Rechtsmittelführer geltend, dass seine Eigenschaft als zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya ohne weitere Beweise nicht ausreiche, um ihn für eine finanzielle Unterstützung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 verantwortlich zu machen.
47. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die der Rechtsmittelführer in seinen Schriftsätzen zu Recht hingewiesen hat, erfordert die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle auch, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die einer Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in eine Liste mit restriktiven Maßnahmen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, zugrunde liegt, vergewissert, dass diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung dieser Entscheidung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränken darf, sondern auf die Frage erstrecken muss, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind(24 ).
48. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass keines der im Rahmen des Rechtsmittels vorgebrachten Argumente darauf abzielt, die vom Gericht in den Rn. 109 und 110 des angefochtenen Urteils befürwortete Prüfungsmethode zur Feststellung, ob der Rechtsmittelführer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 für die finanzielle Unterstützung von Herrn Putin durch die Bank Rossiya persönlich verantwortlich gemacht werden kann, in Frage zu stellen. Es ist hingegen der Rat, der den Gerichtshof ersucht, die Begründung des angefochtenen Urteils zu ersetzen, da das Gericht den Begriff der „finanziell[en] [Unterstützung]“, der im oben genannten Artikel verwendet wird, zu restriktiv ausgelegt habe, indem es ihn allein auf Anteilseigner beschränkt habe, die einen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben könnten, an der sie eine Beteiligung hielten.
49. In den oben genannten Randnummern des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass, da restriktive Maßnahmen keine strafrechtlichen Sanktionen seien, eine natürliche Person wegen Handlungen einer Gesellschaft, deren Anteilseigner sie sei, solchen Maßnahmen unterworfen werden könne, wenn sie einen sehr bedeutenden oder sogar entscheidenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausübe. Dies kann nach Ansicht des Gerichts auch dann der Fall sein, wenn der Anteilseigner dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, die insbesondere mit der Zusammensetzung der Anteilseigner und der Kapitalisierung der betreffenden Gesellschaft verbunden seien, über eine ausreichende Macht verfüge, um die von ihm als Anteilseigner eingenommenen Positionen als geeignet erscheinen zu lassen, die Ausrichtung der von dieser Gesellschaft getroffenen Entscheidungen zu beeinflussen.
50. Meiner Ansicht nach erfordert das angefochtene Urteil – selbst wenn, wie der Rat argumentiert, die vom Gericht verwendete Formulierung zur Bestimmung der Verantwortung einer natürlichen Person für die finanzielle Unterstützung, die sie mittels einer Gesellschaft leistet, möglicherweise nicht alle möglichen Formen der Unterstützung der für die Destabilisierung der Ukraine verantwortlichen russischen Entscheidungsträger erfasst – keine Ersetzung der Gründe, da eine solche Formulierung nach meinem Verständnis nicht erschöpfend sein soll.
51. Insoweit stimme ich mit dem Rat darin überein, dass, wenn der Begriff „finanziell[e] [Unterstützung]“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 so zu verstehen wäre, dass er sich nur auf Anteilseigner bezöge, die in der Lage sind, in einer Gesellschaft Einfluss auszuüben, das in dieser Bestimmung vorgesehene Aufnahmekriterium beispielsweise nicht auf Minderheitsanteilseigner angewendet werden könnte, die zwar keinen wirklichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung dieser Gesellschaft haben, aber dennoch in der Lage sind, die Politik dieser Gesellschaft durch ihre finanzielle Investition zu unterstützen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Unterstützung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 bei einem Minderheitsanteilseigner einer Vielzahl von Unternehmen ohne echten Einfluss innerhalb dieser Unternehmen festgestellt werden kann, wenn diese Unternehmen alle eine Politik zugunsten des Vorgehens der Russischen Föderation in der Ukraine verfolgen.
52. Die Ziele des geänderten Beschlusses 2014/145, die darauf ausgerichtet sind, den Druck auf die russischen Behörden und die Wirtschaft der Russischen Föderation zu maximieren, um ihre destabilisierende Fähigkeit auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine und die militärische Aggression gegen die Ukraine finanziell zu schwächen(25 ), scheinen mir für diese Auslegung zu sprechen. Darüber hinaus lässt sich diese Auslegung ohne Weiteres auf die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C‑440/14 P, EU:C:2016:128), stützen, in dem ein ähnliches Aufnahmekriterium wie das in der vorliegenden Rechtssache vom Gerichtshof ausgelegt wurde. In diesem Urteil hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass der Aspekt, der bei der Feststellung, ob eine Unterstützung materieller oder finanzieller Art vorliegt, zu berücksichtigen ist, deren quantitative oder qualitative Bedeutung ist, und zwar auch dann, wenn diese Unterstützung keinen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu dem mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Endziel aufweist(26 ). Es ist festzustellen, dass die ratio decidendi dieser Rechtsprechung, die meiner Meinung nach mit denselben Formulierungen auf das System der restriktiven Maßnahmen in der vorliegenden Rechtssache übertragbar ist, darin besteht, die von diesen Maßnahmen erfassten Handlungen zu unterbinden, indem die zu diesem Zweck verfügbaren finanziellen Mittel verringert werden, unabhängig von ihrer Herkunft und insbesondere von der Einflussmöglichkeit eines Anteilseigners in den Gesellschaften, an denen er eine Beteiligung hält.
53. Daraus folgt, dass der Begriff „finanziell[e] [Unterstützung]“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 nicht auf Fälle beschränkt werden kann, in denen der betreffende Anteilseigner einen sehr bedeutenden oder sogar entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann, oder auf Fälle, in denen die Positionen, die der Anteilseigner vertritt, die Richtung der von dieser Gesellschaft getroffenen Entscheidungen beeinflussen können. Da jedoch auch keine der im angefochtenen Urteil enthaltenen Erwägungen den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 auf diese beiden Fälle beschränkt, bin ich unbeschadet einer etwaigen Präzisierung, die der Gerichtshof in seinem zu erlassenden Urteil vornehmen möchte, der Ansicht, dass das Gericht keinen Auslegungsfehler begangen hat, der durch die vom Rat beantragte Ersetzung der Begründung berichtigt werden müsste.
54. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers zielt darauf ab, den Gerichtshof zu der Auffassung zu bringen, dass der Rat, über die bloßen Feststellungen zur Aktionärsstruktur der Bank Rossiya hinaus zusätzliche Beweismittel zum Beleg seiner Verantwortlichkeit für die Handlungen dieser Bank hätte vorbringen müssen. Diese zusätzlichen Beweismittel hätten geeignet sein müssen, positive und konkrete Entscheidungen des Rechtsmittelführers für die finanzielle Unterstützung der russischen Entscheidungsträger gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 nachzuweisen.
55. Zunächst nun aber, sofern gemäß den oben in den Nrn. 51 bis 53 dargelegten Erwägungen das entscheidende Element für die Feststellung des Vorliegens einer finanziellen Unterstützung die quantitative oder qualitative Bedeutung dieser Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben, ist, scheint mir die Investition des Rechtsmittelführers in die Bank Rossiya in Verbindung mit der Bedeutung dieser Bank gemessen an ihrer Kapitalisierung, wie aus den Rn. 98 und 105 des angefochtenen Urteils hervorgeht, ausreichend zu sein, um die Beurteilung des Rates in den streitigen Rechtsakten sowie die des Gerichts im angefochtenen Urteil zu bestätigen.
56. Darüber hinaus und in jedem Fall bin ich der Ansicht, dass die Tatsache, dass der Rechtsmittelführer der zweitgrößte Anteilseigner der Bank Rossiya im Rahmen eines stabilen Kerns von Mehrheitsaktionären ist, die für ihre Nähe zu Herrn Putin bekannt sind, ebenfalls ausreichend war, wie das Gericht im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt hat, um davon auszugehen, dass der Rechtsmittelführer in der Lage war, einen sehr erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Bank Rossiya auszuüben, ohne dass weitere zusätzliche Beweismittel vom Rat vorgebracht werden mussten. Diese Argumentation stützt sich nicht, wie der Rechtsmittelführer geltend macht, auf eine rechtliche Vermutung, sondern auf die Anwendung der elementarsten Grundsätze der Unternehmensführung und auf die Einflussmöglichkeiten, über die ein Anteilseigner wie der Rechtsmittelführer gemäß diesen Grundsätzen verfügt.
57. Angesichts dessen ist der Schluss zu ziehen, dass alle Tatsachen und Beweismittel, die der Argumentation des Gerichts im angefochtenen Urteil zugrunde liegen, von diesem korrekt gewürdigt worden sind und dass die Beurteilungen des Rates und des Gerichts entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen.
58. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Rechtsmittelführers sollte daher zurückgewiesen werden.
59. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und insbesondere im Licht der Nrn. 45 und 58 der vorliegenden Schlussanträge bin ich der Auffassung, dass das Gericht das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehene Kriterium nicht, wie vom Rechtsmittelführer behauptet, rechtsfehlerhaft ausgelegt hat.
60. Der erste Rechtsmittelgrund sollte daher zurückgewiesen werden.
B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Kriteriums
61. Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145 in einer mit dessen Zielen unvereinbaren und in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung stehenden Weise ausgelegt habe, indem es allein aufgrund seiner passiven Haltung gegenüber der Krim-Politik der Bank Rossiya eine Unterstützung seinerseits für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergrüben, festgestellt habe. Selbst wenn man der Bank Rossiya ein Verhalten vorwerfen könne, durch das sie sich für die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145 genannten Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich gemacht habe, könne diese Verantwortlichkeit nicht ohne Weiteres auf den Rechtsmittelführer übertragen werden. Denn zum einen erfordere seine Einbeziehung in den Anwendungsbereich des in diesem Artikel vorgesehenen Kriteriums von ihm positive und konkrete Unterstützungshandlungen. Zum anderen könne sich der Begriff „Handlung“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieses Beschlusses nicht auf eine passive Haltung oder eine Enthaltung beziehen, wie sie vom Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt worden sei.
62. Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.
63. Vorab ist festzustellen, dass – sofern der Gerichtshof entsprechend dem Vorschlag in Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge zu dem Schluss kommt, dass das Gericht keinen Fehler begangen hat, als es die Entscheidung der Aufnahme des Rechtsmittelführers in die streitigen Rechtsakte auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 bestätigt hat – der zweite vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Rechtsmittelgrund nur ergänzend zu prüfen ist(27 ).
64. Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Rat im Kontext der vorliegenden Rechtssache und aus den im Rahmen seiner Prüfung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 genannten Gründen ohne Beurteilungsfehler angenommen habe, dass der Rechtsmittelführer, indem er eine passive Haltung gegenüber der Unterstützung der Bank Rossiya für die Politik der Annexion der Krim einnehme, selbst dafür verantwortlich sei, Handlungen und politische Maßnahmen zu unterstützen, die die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergrüben.
65. Es ist daher festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers seine Verantwortlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145 nicht allein auf den Umstand seiner passiven Haltung gegenüber der von der Bank Rossiya geleisteten Unterstützung der Politik der Annexion der Krim gestützt hat. Vielmehr verweist das Gericht zur Begründung dieser Verantwortlichkeit ausdrücklich nicht nur auf den Kontext der vorliegenden Rechtssache, sondern vor allem auf die in den Rn. 109 bis 115 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe.
66. Daraus folgt, dass das Gericht wie bei der Argumentation zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des geänderten Beschlusses 2014/145 der Ansicht war, dass der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen den Rechtsmittelführer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145 ordnungsgemäß damit begründet hat, dass er zum einen ein sehr einflussreicher Anteilseigner bei der Bank Rossiya sei und zum anderen die von dieser Bank getätigten Handlungen und politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergrüben oder bedrohten, nicht habe ignorieren können.
67. Aus ähnlichen Gründen, wie sie im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes dargelegt worden sind, ist somit festzustellen, dass in Anbetracht der Tatsache, dass sich das Gericht bei der Begründung der Verantwortlichkeit des Rechtsmittelführers gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145 auf weitere Umstände gestützt hat, das Vorbringen des Rechtsmittelführers, seine passive Haltung sei als einziger Gesichtspunkt zur Rechtfertigung der Anwendung des in diesem Artikel vorgesehenen Kriteriums herangezogen worden, als ins Leere gehend zurückgewiesen werden sollte.
68. Auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass aus den in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen die passive Haltung oder die fehlende Distanzierung des Rechtsmittelführers von der Unterstützung der Bank Rossiya für die Politik der Annexion der Krim, wie in den Rn. 119 und 120 des angefochtenen Urteils festgestellt, ein Umstand ist, der es dem Gericht im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglicht hat, festzustellen, dass diese Unterstützung durch die Bank dem Rechtsmittelführer zugerechnet werden kann. Wieder ist zu berücksichtigen, dass diese passive Haltung zwar kein Umstand ist, der formal in den streitigen Rechtsakten auftaucht, aber notwendigerweise Teil der Überlegungen hinter diesen Rechtsakten war.
69. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Argumentation des Gerichts die Gründe, die der Rat in den streitigen Rechtsakten zur Rechtfertigung des Erlasses restriktiver Maßnahmen gegen den Rechtsmittelführer gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145 angeführt hat, korrekt und in hinreichender Weise wiedergibt.
70. Nach alledem komme ich zu dem Schluss, dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, dass es bei der Auslegung des Kriteriums in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des geänderten Beschlusses 2014/145 einen Rechtsfehler begangen habe, wie der Rechtsmittelführer geltend macht.
71. Der zweite Rechtsmittelgrund sollte folglich zurückgewiesen werden.
72. Da keiner der vom Rechtsmittelführer zur Begründung seines Rechtsmittels vorgebrachten Gründe Erfolg hat, sollte das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückgewiesen werden.
IV. Kosten
73. Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
74. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
75. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.
V. Ergebnis
76. Unter Berücksichtigung der in diesen Schlussanträgen dargelegten Prüfung und im Licht der Vorschläge in den Nrn. 72 und 75 der vorliegenden Schlussanträge schlage ich dem Gerichtshof vor,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– Herrn Gennady Nikolayevich Timchenko zur Tragung der Kosten zu verurteilen.