C-592/23 – Volkswagen (Precon)

C-592/23 – Volkswagen (Precon)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2024:718

BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN

DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

13. August 2024(*)

„ Streichung “

In der Rechtssache C‑592/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 6. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2023, in dem Verfahren

LK,

AK

gegen

Volkswagen AG

erlässt

DIE PRÄSIDENTIN DER

ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von LK und AK, vertreten durch Rechtsanwalt M. Poduschka,

–        der Volkswagen AG, vertreten durch Rechtsanwälte S. Lutz-Bachmann und B. Wollenschläger,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Flett und M. Nohl-Ehlers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantos

folgenden

Beschluss

1        Der Oberste Gerichtshof (Österreich) hat dem Gerichtshof am 30. Juli 2024 über e‑Curia mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat die Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C592/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften



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