URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
15. Oktober 2020(* )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Art. 78 – Art. 236 Abs. 1 – Einfuhrverfahren – Überprüfung der Zollanmeldung – Handelspolitik – Antidumping – Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 – Endgültiger Antidumpingzoll – Preisverpflichtungen – Befreiung – Art. 2 Abs. 1 – Voraussetzung der Vorlage einer Verpflichtungsrechnung – Fehlende Nennung einer im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/82 aufgeführten Angabe“
In der Rechtssache C‑543/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2019, in dem Verfahren
Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG
gegen
Hauptzollamt Hamburg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter), der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Sparr und S. Pohl,
– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,
– der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch T. Maxian Rusche und N. Kuplewatzky, dann durch T. Maxian Rusche, K. Blanck und A. Demeneix als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2020
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2015, L 15, S. 8).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG und dem Hauptzollamt Hamburg (Deutschland) (im Folgenden: HZA) über einen Antrag auf vollständige Befreiung von den Antidumpingzöllen, die wegen Nichtvorlage von Verpflichtungsrechnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 verhängt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Zollkodex
3 Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) sieht in der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 269, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) vor:
„(1) Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.
(2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.“
4 Art. 68 des Zollkodex bestimmt:
„Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen
a) die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, dass er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt;
…“
5 Art. 77 des Zollkodex lautet:
„(1) Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe b), mündlich oder durch eine andere Handlung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe c) abgegeben, so gelten die Artikel 62 bis 76 unter Beachtung der darin niedergelegten Grundsätze sinngemäß.
(2) Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden zulassen, dass die in Artikel 62 Absatz 2 genannten, beizufügenden Unterlagen nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden. In diesem Fall werden diese Dokumente zur Verfügung der Zollbehörden gehalten.“
6 In Art. 78 des Zollkodex heißt es:
„(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.
…
(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“
7 Art. 201 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor:
„Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird …
…“
8 Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:
„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
…“
Antidumpingvorschriften
– Durchführungsverordnung 2015/82
9 Die Durchführungsverordnung 2015/82 folgte der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China nach.
10 In den Erwägungsgründen 183, 184 und 186 der Durchführungsverordnung 2015/82 heißt es:
„(183) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 [der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2015, L 15, S. 75)] nahm die Kommission diese neuen Verpflichtungsangebote an, die die derzeit geltenden Verpflichtungen ersetzen. Durch die neuen Verpflichtungsangebote wird die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt und das Umgehungsrisiko hinreichend verringert.
(184) Um die Kommission und die Zollbehörden weiterhin in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen wirksam zu kontrollieren, sollte die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass
i) der zuständigen Zollbehörde eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind;
…
(186) Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie in den Erwägungsgründen 184 und 185 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das etwaige Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.“
11 Nach Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung gilt für Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat, die von der in China ansässigen Weifang Ensign Industry Co. Ltd (im Folgenden: Weifang) hergestellt wurden, ein Antidumpingzollsatz von 33,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt.
12 Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung lautet:
„Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.“
13 Art. 2 der Durchführungsverordnung sieht vor:
„(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Durchführungsbeschluss … 2015/87 genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:
a) sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden und
b) für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird – eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind – und
c) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.
(2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,
a) wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind …“.
14 Im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/82 sind die Angaben aufgeführt, die auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen in die Union verkauften Waren, die unter die Verpflichtung fallen, zu machen sind. Zu diesen Angaben gehört laut Nr. 9 der Aufzählung der Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:
„Der/die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Durchführungsbeschluss … 2015/87 angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“
15 Die Durchführungsverordnung 2015/82 ist gemäß ihrem Art. 3 am 23. Januar 2015 in Kraft getreten.
– Durchführungsbeschluss 2015/87
16 Der elfte Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2015/87 lautet:
„Damit die Kommission eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen gewährleisten kann, gilt als Bedingung für die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den betreffenden Zollbehörden gemäß den Verpflichtungen, dass eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Durchführungsverordnung … 2015/82 aufgeführten Angaben enthält. Diese Information ist auch notwendig, damit die Zollbehörden mit hinreichender Genauigkeit feststellen können, ob die Lieferung den Geschäftspapieren entspricht. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder werden die anderen in der oben genannten Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.“
17 Gemäß Art. 1 des Durchführungsbeschlusses wurde die Verpflichtung von Weifang, dem chinesischen Unternehmen, das die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren ausgeführt hat, angenommen.
18 Laut Art. 2 des Durchführungsbeschlusses wird der Beschluss 2008/899/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2008, L 323, S. 62) aufgehoben.
19 Der Durchführungsbeschluss 2015/87 ist gemäß seinem Art. 3 am 23. Januar 2015 in Kraft getreten.
Deutsches Recht
20 In § 8a („Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung“) der Zollverordnung heißt es in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:
„Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen … fest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt … werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.“
21 Nr. 3.1.2 („Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe“) der Verfahrensanweisung zum IT‑Verfahren ATLAS sieht in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung vor:
„(1) In Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 [des Zollkodex] ist bei der Teilnehmereingabe zugelassen, auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen zu den Zollanmeldungen zu verzichten. Der Beteiligte hat diese Unterlagen jedoch zur Verfügung zu halten und vorzulegen, wenn der Abfertigungsbeamte es im Einzelfall verlangt.
(2) Auf die Vorlage der nachstehenden Unterlagen kann grundsätzlich verzichtet werden:
– Alle Handelsdokumente (Handelsrechnungen, Frachtrechnungen usw.), …“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
22 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und Weifang einigten sich mit Verträgen vom 9., 13. bzw. 15./16. Januar 2015 über die Lieferung von 360 Tonnen Zitronensäure zum Preis vom 884,70 Euro pro Tonne in die Union.
23 Mit einer E‑Mail vom 22. Januar 2015 informierte die Kommission die Anwälte von Weifang über die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung 2015/82 und des Durchführungsbeschlusses 2015/87 im Amtsblatt der Europäischen Union vom selben Tag.
24 Am 30. Januar 2015 versandte Weifang die 360 Tonnen Zitronensäure.
25 Mit zwölf Zollanmeldungen vom 10. bzw. 11. März 2015 meldete die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Einfuhr dieser Waren mit Mitteln der Datenverarbeitung unter Bezugnahme auf drei Rechnungen von Weifang vom 29. Januar 2015 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.
26 Vor der Anordnung der Überführung forderte das HZA die Vorlage der Verpflichtungsrechnungen. Diese enthielten alle eine Erklärung, die zwar der in Nr. 9 der Aufzählung im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2015/82 vorgesehenen glich, allerdings nicht auf den Durchführungsbeschluss 2015/87 verwies, sondern auf die Verordnung Nr. 1193/2008 und den Beschluss 2008/899.
27 Die Verpflichtungsbescheinigungen über ordnungsgemäße Ausfuhr, die für die Rechnungen vorgelegt wurden, nahmen ebenfalls auf den zuletzt genannten Beschluss Bezug.
28 Da die vorgelegten Rechnungen nicht auf den Durchführungsbeschluss 2015/87 verwiesen, verweigerte das HZA eine Befreiung vom Antidumpingzoll und belegte die Einfuhren mit dem allgemeinen Antidumpingzoll von 42,7 %.
29 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte Einspruch gegen die ablehnenden Entscheidungen über ihren Antrag auf Erstattung der Antidumpingzölle ein und legte drei auf den 29. Januar 2015 datierte berichtigte Verpflichtungsrechnungen vor, in denen die Durchführungsverordnung 2015/82 und der Durchführungsbeschluss 2015/87 genannt wurden.
30 Mit Entscheidung vom 7. Juni 2016 gab das HZA dem Hilfsantrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Anwendung des unternehmensspezifischen Antidumpingzolls statt.
31 Mit Entscheidung vom 13. Juni 2016 lehnte das HZA den Antrag auf Befreiung vom Antidumpingzoll ab, wobei es sich darauf stützte, dass die mit der Erklärung zur Überführung der eingeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegten Rechnungen nicht die formalen Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/82 erfüllten, da in ihnen anstelle des Durchführungsbeschlusses 2015/87 der Beschluss 2008/899 genannt sei.
32 Das HZA machte geltend, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung die Durchführungsverordnung 2015/82 in Kraft gewesen sei und die Nennung der korrekten Rechtsgrundlage für die Befreiung vom Antidumpingzoll entscheidend sei.
33 Am 18. Juli 2016 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht, dem Finanzgericht Hamburg (Deutschland), Klage auf Erstattung des ihr auferlegten Antidumpingzolls gemäß Art. 236 des Zollkodex.
34 Hierzu bringt sie, gestützt auf das Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C‑156/16, EU:C:2017:754), vor, dass eine Prüfung der Zollanmeldung gemäß Art. 78 des Zollkodex möglich gewesen sei. Dieser Artikel gestatte die nachträgliche Vorlage von Unterlagen. Fehlerhafte Angaben in einer Zollanmeldung seien unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen der Prüfung einer nach diesem Artikel vorgenommenen Anmeldung zu ermitteln seien. Das HZA räume selbst ein, dass eine Prüfung der Unterlagen erst nach der Annahme einer solchen Anmeldung erfolge.
35 Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vom Antidumpingzoll erfüllt seien, sei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses über den Kauf der Waren abzustellen, der im vorliegenden Fall im Januar 2015 in Abhängigkeit der von der Kommission im Dezember 2014 mitgeteilten Mindesteinfuhrpreise stattgefunden habe.
36 Das HZA ist hingegen der Auffassung, dass das Ausgangsverfahren sich von demjenigen unterscheide, in dem das Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C‑156/16, EU:C:2017:754), ergangen sei, bei dem es um einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll gegangen sei. Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/82 verlange ausdrücklich, dass die Verpflichtungsrechnung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorgelegt werde. Zwar sei es nach Art. 77 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/82 zulässig, die für eine solche Anmeldung relevanten Unterlagen nicht mit der Anmeldung vorzulegen, doch seien sie – wie in der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS vorgesehen – zur Verfügung der Zollbehörden zu halten. Die Prüfung der Befreiung vom Antidumpingzoll sei daher auf der Grundlage der in der Zollanmeldung genannten Rechnung vorzunehmen.
37 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren die von Weifang abgegebene neue, im Durchführungsbeschluss 2015/87 konkret genannte Verpflichtung gültig gewesen sei.
38 Es möchte wissen, ob die bei der Prüfung der Zollanmeldung vorgelegten Rechnungen die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/82 erfüllen, so dass sie als Verpflichtungsrechnungen angesehen werden können, obgleich die in Nr. 9 der Aufzählung im Anhang der Durchführungsverordnung genannten förmlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt seien.
39 Es wirft allerdings die Frage nach den Auswirkungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf, nach dem eine Antidumping-Bestimmung unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und der Ziele der Regelung, in die sie sich einfügt, auszulegen sei. Eine Ausnahme dürfe nur so eng ausgelegt werden, wie dies für die Erreichung ihres Zwecks erforderlich sei.
40 Somit sei es im vorliegenden Fall unverhältnismäßig, eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu verweigern.
41 In Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 sei außerdem der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungsrechnungen vorzulegen seien, nicht explizit genannt.
42 Die Abgabe einer Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung impliziere, dass der Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung nicht der letztmögliche Zeitpunkt sein könne, bis zu dem die Unterlagen vorgelegt werden dürfen, da die für diese Verfahren geltenden Bestimmungen lediglich vorsähen, dass die Unterlagen zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden.
43 Das vorlegende Gericht geht daher davon aus, dass Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/82 dahin verstanden werden könne, dass darin lediglich der Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld festgelegt werde.
44 Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könnte abgeleitet werden, dass bestimmte Angaben einer Verpflichtungsrechnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nachträglich ergänzt oder korrigiert werden können, soweit der von den Antidumpingvorschriften verfolgte Zweck noch erreicht werden könne.
45 Das vorlegende Gericht stellt auf eine Analogie zur Auslegung von Art. 78 des Zollkodex im Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C‑156/16, EU:C:2017:754), ab, nach der der Grundgedanke dieser Vorschrift darin bestehe, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen.
46 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Steht es unter den Bedingungen des Ausgangsrechtsstreits der Befreiung von dem in Art. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 eingeführten Antidumpingzoll gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung entgegen, dass eine Verpflichtungsrechnung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht den in Nr. 9 des Anhangs dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschluss 2015/87, sondern den Beschluss 2008/899 nennt?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Darf eine Verpflichtungsrechnung, die die Voraussetzungen des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/82 erfüllt, im Rahmen eines Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen vorgelegt werden, um die Befreiung von dem in Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzoll gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung zu erlangen?
Verfahren vor dem Gerichtshof
47 Wegen der Covid-19-Pandemie wurde der für den 6. Mai 2020 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof aufgehoben.
48 Stattdessen wurden die den Parteien übermittelten Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 20. April 2020 in Fragen zur schriftlichen Beantwortung umgewandelt.
49 Der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der italienischen Regierung und der Kommission wurde somit Gelegenheit gegeben, zu allen durch das Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
50 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 dahin auszulegen ist, dass Einfuhren von Waren von dem mit deren Art. 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit werden können, wenn in der für die Inanspruchnahme dieser Befreiung erforderlichen Verpflichtungsrechnung in der Erklärung gemäß Nr. 9 der Aufzählung im Anhang dieser Durchführungsverordnung nicht der Durchführungsbeschluss 2015/87, sondern der Beschluss 2008/899 genannt ist.
51 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Befreiungen von Antidumping- und Ausgleichszöllen nur unter bestimmten Voraussetzungen in ausdrücklich vorgesehenen Fällen gewährt werden können und somit Ausnahmen von der normalen Regelung für Antidumping- und Ausgleichszölle darstellen. Deshalb sind die Vorschriften, die eine solche Befreiung vorsehen, eng auszulegen (Urteil vom 22. Mai 2019, Krohn & Schröder, C‑226/18, EU:C:2019:440, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf den Durchführungsbeschluss, mit dem eine Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde, im Kontext einer Durchführungsverordnung, die eine Befreiung vom Antidumpingzoll aufgrund einer solchen Verpflichtung ermöglicht, von besonderer Bedeutung ist, da er es den Zollbehörden ermöglicht, zur Zeit der fraglichen Vorgänge zu überprüfen, dass alle Anforderungen an die Befreiung von den betreffenden Antidumping- und Ausgleichszöllen erfüllt sind (Urteil vom 22. Mai 2019, Krohn & Schröder, C‑226/18, EU:C:2019:440, Rn. 55).
53 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/82 sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Durchführungsbeschluss 2015/87 genannt sind, von dem in Art. 1 dieser Durchführungsverordnung eingeführten Antidumpingzoll befreit, soweit für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung – d. h. eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang der Verordnung vorgegeben sind – vorgelegt wird.
54 Hierzu ist in Nr. 9 der Aufzählung im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/82 aufgeführt, dass in die Handelsrechnung, die von dem Unternehmen ausgestellt wird, das eine solche Verpflichtung übernommen hat, eine von der dort zuständigen Person unterzeichnete Erklärung aufzunehmen ist, nach der „der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die … Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der … Kommission mit dem Durchführungsbeschluss … 2015/87 angenommenen Verpflichtung erfolgt“.
55 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich somit, dass die Befreiung vom Antidumpingzoll zugunsten von Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden, u. a. von der förmlichen Voraussetzung abhängt, dass die Erklärung, die in die Handelsrechnung für die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren aufzunehmen ist, den Hinweis enthält, dass die Rechnung der vom ausführenden Unternehmen angebotenen Verpflichtung entspricht, wie sie mit dem Durchführungsbeschluss 2015/87 angenommen wurde.
56 Was den Zusammenhang von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/82 betrifft, so nennt diese Bestimmung eine der Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung von dem in Art. 1 der Durchführungsverordnung eingeführten Antidumpingzoll gewährt wird, wenn die Einfuhren von einem der Unternehmen stammen, deren Verpflichtungen über Mindesteinfuhrpreise von der Kommission angenommen wurden.
57 In Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung werden die Folgen des Fehlens einer der in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung aufgeführten Voraussetzungen dargestellt. Danach entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld, wenn bei den in Abs. 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der dort aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind.
58 Was die Zielsetzung der in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 vorgesehenen Befreiungsregelung und die dort festgelegten Voraussetzungen betrifft, so sollen diese – wie sich aus den Erwägungsgründen 183 und 184 dieser Verordnung ergibt und der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge festgestellt hat – zum einen die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigen, indem sie bestimmte ausführende Hersteller von dem durch diese Durchführungsverordnung vorgesehenen Antidumpingzoll befreit, wenn sie sich verpflichtet haben, die normalerweise einem solchen Antidumpingzoll unterliegende Ware in der Union zu einem Mindestpreis zu verkaufen. Zum anderen soll das Risiko einer Umgehung der Durchführungsverordnung dadurch begrenzt werden, dass diese Unternehmen einer Reihe von Pflichten unterworfen werden, so dass sowohl der Einführer dieser Ware als auch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten feststellen können, ob eine bestimmte Einfuhr auch tatsächlich mit der im Durchführungsbeschluss 2015/87 genannten Verpflichtung eines der Unternehmen in Zusammenhang steht.
59 Folglich dienen diese Befreiungsregelung und ihre Voraussetzungen nicht dem Schutz der Interessen eines bestimmten Einführers, sondern sollen vielmehr einen Schutz gegen gedumpte Einfuhren gewährleisten, die die Interessen der Unternehmen der Union beeinträchtigen, um den sich daraus ergebenden unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
60 Somit ergibt sich sowohl aus einer wörtlichen, als auch aus einer systematischen und einer teleologischen Auslegung der Durchführungsverordnung 2015/82, dass die fehlende Nennung des Durchführungsbeschlusses 2015/87 in der Rechnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung dem Einführer der von dieser Verordnung erfassten Ware verwehrt, die in deren Art. 2 Abs. 1 vorgesehene Befreiung vom Antidumpingzoll in Anspruch zu nehmen, da es sich bei einer solchen Rechnung nicht um eine „Verpflichtungsrechnung“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung handelt.
61 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass die zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, d. h. am 10. bzw. 11. März 2015, vorgelegten Rechnungen keinen Hinweis auf den – gemäß seinem Art. 3 am 23. Januar 2015 in Kraft getretenen – Durchführungsbeschluss 2015/87 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter chinesischer ausführender Hersteller, darunter dasjenige des Ausführers der Waren, enthielten. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellen solche Rechnungen keine „Verpflichtungsrechnung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/82 dar.
62 Im Übrigen kann der Umstand, dass die Durchführungsverordnung 2015/82 und der Durchführungsbeschluss 2015/87 eine oder zwei Wochen nach Unterzeichnung der Kaufverträge, aber eine Woche vor dem Versand der betreffenden Ware aus einem Drittland in die Union in Kraft getreten sind, keine Auswirkungen auf die Erwägung in der vorstehenden Randnummer haben. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsinstrumente sind die ausführenden Unternehmen nämlich gehalten, die in der neuen Regelung festgelegten Voraussetzungen zu beachten, um aufgrund der von der Kommission angenommenen Verpflichtungen die Befreiungsregelung in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt erst recht in einer Situation, in der die Kommission das betreffende ausführende Unternehmen sogar schon vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung über deren Erlass informiert hat.
63 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 dahin auszulegen ist, dass Einfuhren von Waren nicht von dem mit deren Art. 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit werden können, wenn in der für die Inanspruchnahme dieser Befreiung erforderlichen Rechnung in der Erklärung gemäß Nr. 9 der Aufzählung im Anhang dieser Durchführungsverordnung nicht der Durchführungsbeschluss 2015/87, sondern der Beschluss 2008/899 genannt ist.
Zur zweiten Frage
64 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Verpflichtungsrechnung, die alle im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/82 aufgeführten Angaben enthält, im Rahmen des durch Art. 236 des Zollkodex eingeführten Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen zum Zweck der Inanspruchnahme der in Art. 2 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Befreiung vorgelegt werden kann.
65 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Ein- und Ausfuhrabgaben gemäß Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex insoweit erstattet werden, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war.
66 Ferner sieht Art. 78 des Zollkodex ein Verfahren vor, das es den Zollbehörden gestattet, von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Zollanmeldung vorzunehmen, und zwar nach der Überlassung der von dieser Anmeldung erfassten Waren.
67 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich allerdings, dass das gesamte Zollrecht, wie es insbesondere im Zollkodex konkretisiert ist, nur dann auf Antidumping- oder Ausgleichszölle anwendbar ist, wenn die Verordnungen, die solche Zölle einführen, dies vorsehen (Urteil vom 22. Mai 2019, Krohn & Schröder, C‑226/18, EU:C:2019:440, Rn. 33).
68 Somit ist zu prüfen, ob die Bestimmungen der Durchführungsverordnung 2015/82 eine Ausnahme von den Zollvorschriften vorsehen oder ob diese Bestimmungen im Gegenteil einem Einführer die Möglichkeit lassen, nach der Zollanmeldung der eingeführten Waren und ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Verpflichtungsrechnung vorzulegen, die die Inanspruchnahme einer Befreiung vom Antidumpingzoll aufgrund einer von dem diese Waren ausführenden Unternehmen eingegangenen und von der Kommission angenommenen Verpflichtung ermöglicht.
69 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/82 „[sind z]ur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Durchführungsbeschluss … 2015/87 genannt sind, … von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern … für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird – eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind“.
70 Die Systematik von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/82 impliziert jedoch, dass die dort vorgesehene Befreiung vom Antidumpingzoll nur gewährt werden kann, wenn – wie dort ausdrücklich normiert – für die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren eine solche Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird. Daraus ist, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend macht, zu folgern, dass diese Rechnung entsprechend dem Sinn der Bestimmung zum Zeitpunkt der Anmeldung der Waren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden vorzulegen ist.
71 Hierzu stellt der 184. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/82 klar, dass „[u]m die Kommission und die Zollbehörden weiterhin in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen wirksam zu kontrollieren, … die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden [sollte], dass … der zuständigen Zollbehörde eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind“.
72 Außerdem heißt es im elften Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2015/87, dass, damit die Kommission eine wirksame Einhaltung der Verpflichtungen der ausführenden Unternehmen gewährleisten kann, als Bedingung für die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den betreffenden Zollbehörden gemäß den Verpflichtungen gilt, dass eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/82 aufgeführten Angaben enthält. Ergänzend heißt es dort weiter, dass diese Information auch notwendig sei, damit die Zollbehörden mit hinreichender Genauigkeit feststellen können, ob die Lieferung den Geschäftspapieren entspricht.
73 Daher verlangt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/82, dass die dort genannte Verpflichtungsrechnung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung der sie betreffenden Waren vorgelegt wird, und nicht danach.
74 Außerdem leitet Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, wie sich Rn. 57 des vorliegenden Urteils entnehmen lässt, aus dem Fehlen einer der in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen ausdrücklich die Folgen ab, dass nämlich bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld entsteht, wenn bei den in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der dort aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind.
75 Hierzu heißt es im 186. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung, dass unter derartigen Umständen eine Zollschuld zulasten der Einführer, „auch dann [entsteht,] wenn eine vom Hersteller, bei dem [die Einführer] die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde“.
76 Zum Zweck der mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/82 festgelegten Voraussetzung ergibt sich aus Rn. 72 des vorliegenden Urteils, dass damit der Sache nach sowohl der Kommission als auch den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht werden soll, zum einen zu gewährleisten, dass die ausführenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ihre Verpflichtungen einhalten, und zum anderen mit hinreichender Genauigkeit festzustellen, ob die Einfuhren den Geschäftspapieren entsprechen.
77 Daher ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antidumpingregelung eine andere Tragweite als diejenige hat, die im Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C‑156/16, EU:C:2017:754), geprüft wurde, mit dem entschieden wurde, dass Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 131, S. 1) dahin auszulegen war, dass er den betroffenen Einführern nicht verbot, eine Handelsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen.
78 Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 legte nämlich keinen Zeitpunkt fest, zu dem die Handelsrechnung den Zollbehörden vorzulegen war, sondern bestimmte lediglich, dass „[d]ie Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze … voraus[setzt], dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Angaben in Anhang II entspricht“.
79 Aus alledem ergibt sich, dass die Durchführungsverordnung 2015/82 eine Bestimmung – nämlich Art. 2 Abs. 1 – enthält, die gemäß Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ausdrücklich eine Ausnahme von den geltenden Zollvorschriften, darunter die Art. 78 und 236 des Zollkodex, normiert.
80 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass eine Verpflichtungsrechnung, die alle im Anhang der Verordnung 2015/82 aufgeführten Angaben enthält, nicht im Rahmen des durch Art. 236 des Zollkodex eingeführten Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen für die Inanspruchnahme der in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Befreiung vorgelegt werden kann.
Kosten
81 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ist dahin auszulegen, dass Einfuhren von Waren nicht von dem mit Art. 1 dieser Durchführungsverordnung eingeführten Antidumpingzoll befreit werden können, wenn in der für die Inanspruchnahme dieser Befreiung erforderlichen Rechnung in der Erklärung gemäß Nr. 9 der Aufzählung im Anhang der Durchführungsverordnung nicht der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, sondern der Beschluss 2008/899/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China genannt ist.
2. Eine Verpflichtungsrechnung, die alle im Anhang der Verordnung 2015/82 aufgeführten Angaben enthält, kann nicht im Rahmen des durch Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 geänderten Fassung eingeführten Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen für die Inanspruchnahme der in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 vorgesehenen Befreiung vorgelegt werden.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Oktober 2020.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
A. Calot Escobar
M. Vilaras