C-539/24 – Mikroregion Porta Bohemica

C-539/24 – Mikroregion Porta Bohemica

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:919

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

27. November 2025(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Begriff ‚Unregelmäßigkeiten‘ – Art. 1 Abs. 2 – Verjährungsfristen – Art. 3 – Beginn und Dauer der Fristen – Projekt, das aus Unionsmitteln kofinanziert wird “

In der Rechtssache C‑539/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 31. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2024, in dem Verfahren

Mikroregion Porta Bohemica

gegen

Odvolací finanční ředitelství

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Mikroregion Porta Bohemica, vertreten durch J. Sedláček, Advokát,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Očková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hradil und C. Valero als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mikroregion Porta Bohemica und dem Odvolací finanční ředitelství (Einspruchsfinanzdirektion, Tschechische Republik) (im Folgenden: Steuerverwaltung) über die Verjährungsfrist von Unregelmäßigkeiten bei öffentlichen Aufträgen, die im Rahmen eines teilweise aus Mitteln der Europäischen Union finanzierten Projekts vergeben wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In Art. 1 der Verordnung Nr. 2998/95 heißt es:

„(1)      Zum Schutz der finanziellen Interessen der [Union] wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Union]srecht getroffen.

(2)      Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine [Union]sbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] oder die Haushalte, die von [der Union] verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der [Union] erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

4        Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet:

„(1)      Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2)      Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3)      Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.“

5        Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt:

„Unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Sanktionen der [Union], die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden sektorbezogenen Regelungen beschlossen werden, kann die Verhängung von finanziellen Sanktionen wie Geldbußen durch Beschluss der zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn gegen die betreffende Person ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, das dieselbe Tat betrifft. Die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens hat eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Artikel 3 zur Folge.“

 Tschechisches Recht

6        § 44a Abs. 9 des Zákon č. 218/2000 Sb., o rozpočtových pravidlech a o změně některých souvisejících zákonů (Gesetz Nr. 218/2000 über die Haushaltsordnung und zur Änderung einiger damit zusammenhängender Gesetze) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sah vor:

„Abgaben für Verstöße gegen die Haushaltsdisziplin und Sanktionen werden von den Finanzämtern gemäß dem [Zákon č. 280/2009 Sb., daňový řád (Gesetz Nr. 280/2009, Abgabenordnung)] angewandt … Bei der Anwendung von Abgaben wegen Verstößen gegen die Haushaltsdisziplin hat der Zuwiderhandelnde die Stellung eines Steuerpflichtigen. Auf Anfrage erteilt das Finanzamt der Verwaltungsbehörde, die über die Gewährung von Mitteln aus dem Staatshaushalt, dem staatlichen Finanzvermögen, einem Staatsfonds oder einem Nationalen Fonds entschieden hat, und der zur Kontrolle der gewährten Mittel sowie zur Kontrolle der Verwendung des Staatshaushalts oder anderer staatlicher Mittel befugten Behörde Auskünfte, die es bei der Anwendung der Abgabe wegen Verstoßes gegen die Haushaltsdisziplin erhalten hat; dies gilt auch für die zuständige Behörde der Europäischen Union und die Verwaltungsbehörde, die an der Verwaltung der aus dem Ausland gewährten Mittel beteiligt ist. Die aufgrund eines Verstoßes gegen die Haushaltsdisziplin vor der Festsetzung anfallende Sanktion ist innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbescheids zu zahlen. Abgaben und Sanktionen können innerhalb von 10 Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Verstoß gegen die Haushaltsdisziplin begangen wurde, festgesetzt werden.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

7        Die Mikroregion Porta Bohemica ist ein freiwilliger Gemeindeverband tschechischen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie erhielt mit Entscheidung des Ministerstvo životního prostředí (Umweltministerium, Tschechische Republik) vom 4. April 2014 und mit Vertrag vom 15. April 2014 verschiedene Finanzmittel für ein Projekt zur Erarbeitung eines digitalen Hochwasserschutzplans und zur Beschaffung eines Melde- und Warnsystems für die Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich.

8        Die Finanzmittel sollten 90 % der förderfähigen Kosten des Projekts decken, wobei 85 % dieser Kosten (5 341 683,05 tschechische Kronen [CZK], d. h. etwa 215 000 Euro) aus Unionsmitteln des Kohäsionsfonds und 5 % (314 216,65 CZK, d. h. etwa 12 500 Euro) aus Mitteln des Nationalen Umweltfonds der Tschechischen Republik finanziert wurden. Die Mikroregion Porta Bohemica finanzierte die verbleibenden 10 % (628 433,30 CZK, d. h. etwa 25 000 Euro) aus Eigenmitteln.

9        Die Mikroregion Porta Bohemica wurde vom 26. Februar 2020 bis zum 3. September 2021 einer Steuerprüfung unterzogen, bei der verschiedene Verstöße in dem von ihr für die Umsetzung des Projekts durchgeführten Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrags festgestellt wurden: Insbesondere seien mehrere Angebote, die die Vergabebedingungen des Auftrags nicht erfüllten, nicht von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, die Ausführungsfrist rechtswidrig verlängert und der Auftrag nicht fristgerecht auf ihrer Website veröffentlicht worden. Nach Abschluss der Prüfung erließ die Steuerverwaltung am 10. September 2021 zwei Zahlungsbescheide wegen Verstoßes gegen die Haushaltsdisziplin, mit denen von der Mikroregion Porta Bohemica 1 259 646 CZK (d. h. etwa 50 500 Euro) bzw. 74 089 CZK (d. h. etwa 3 000 Euro) zurückgefordert wurden, was insgesamt 23,58 % der erhaltenen Finanzmittel entsprach.

10      Am 9. Dezember 2022 korrigierte die Steuerverwaltung die Formulierung eines der Zahlungsbescheide und wies den Einspruch der Mikroregion Porta Bohemica gegen die ihr auferlegten Beträge zurück.

11      Letztere focht die Entscheidung über die Zurückweisung ihres Einspruchs beim Krajský soud v Ústí nad Labem (Regionalgericht Ústí nad Labem  [Aussig], Tschechische Republik) an, das die Entscheidung mit der Begründung aufhob, dass die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Frist für die Einleitung des Verfahrens von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit zum Zeitpunkt des Beginns der Steuerprüfung abgelaufen gewesen sei und zum Zeitpunkt der Festsetzung der Höhe der zurückzuzahlenden Beträge auch die Frist für den Erlass einer Entscheidung über die Verpflichtung zur Rückerstattung der Beihilfe gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung abgelaufen gewesen sei.

12      Die Steuerverwaltung legte gegen das Urteil des Krajský soud v Ústí nad Labem (Regionalgericht Ústí nad Labem) Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, ein.

13      Vor diesem Gericht macht die Steuerverwaltung zum einen geltend, dass die Verordnung Nr. 2988/95 nicht auf die festgestellte Unregelmäßigkeit in ihrer Gesamtheit anzuwenden sei, sondern nur auf den Teil der Unregelmäßigkeit, der dem Kofinanzierungssatz der Union entspreche. In Bezug auf die der Mikroregion Porta Bohemica durch den Nationalen Umweltfonds zur Verfügung gestellten Mittel stehe nichts der Anwendung der Frist nach § 44a Abs. 9 des Gesetzes Nr. 218/2000 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung entgegen. Zum anderen ist die Steuerverwaltung der Ansicht, gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 erlaube es § 44a Abs. 9 des Gesetzes Nr. 218/2000, der eine Frist von zehn Jahren für den Erlass einer Entscheidung über die Festsetzung des wegen Verstoßes gegen die Haushaltsdisziplin geschuldeten Betrags vorsehe, der Tschechischen Republik, eine längere als die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung festgelegte Frist anzuwenden.

14      Zum ersten Punkt wirft das vorlegende Gericht insbesondere die Frage auf, welche Schlussfolgerungen aus dem im Bereich der Mehrwertsteuer ergangenen Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2023, Napfény-Toll (C‑615/21, EU:C:2023:573), sowie daraus zu ziehen sind, dass die Union und die Mitgliedstaaten im Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie der Umwelt eine geteilte Zuständigkeit ausüben. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 2988/95 bei Projekten, die sowohl aus Unionsmitteln als auch aus nationalen Mitteln finanziert werden, auf die gesamte Finanzierung anzuwenden ist.

15      Zum zweiten Punkt äußert das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 es nach dem Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Mitgliedstaaten erlaube, eine längere Verjährungsfrist nur für den Erlass einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, vorzusehen und im Übrigen die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen anzuwenden. Es möchte auch wissen, ob die Mitgliedstaaten den Beginn der Verjährungsfrist für den Erlass einer solchen Entscheidung ändern können, indem sie vorsehen, dass diese Frist am ersten Tag des Kalenderjahrs beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Verstoß begangen wurde, und nicht zum Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit.

16      Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Erlaubt die Verordnung Nr. 2988/95

a)      eine nationale Regelung, die im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung eine längere Frist (hier zehn Jahre) für eine Entscheidung in der Sache vorsieht als Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung, ohne gleichzeitig ausdrücklich eine gesonderte Frist für die Einleitung des Verfahrens vorzusehen, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelt ist;

b)      es einem Mitgliedstaat, den Beginn der Frist für den Erlass einer Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt des Auftretens der Unregelmäßigkeit, sondern auf den ersten Tag des folgenden Kalenderjahrs festzulegen?

2.      Falls die Frage 1a bejaht wird: Erlaubt die Verordnung Nr. 2988/95 es einem Mitgliedstaat, der von der in Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, ein Verfahren innerhalb einer Frist einzuleiten, die länger ist als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene? Oder ist, wenn die nationalen Rechtsvorschriften keine bestimmte Frist für die Einleitung des Verfahrens vorsehen, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 anzuwenden und das Verfahren innerhalb der darin vorgesehenen Frist einzuleiten?

3.      Ist im Fall von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, die bei der Finanzierung von Projekten im Rahmen einer Unionspolitik und im Zusammenhang mit Subventionen, die teilweise aus Mitteln der Union und teilweise aus Mitteln des Haushalts eines Mitgliedstaats gewährt wurden, aufgetreten sind, nur nach der Verordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Fristen und Definitionen) vorzugehen, also die Verordnung auf die Unregelmäßigkeit in ihrer Gesamtheit anzuwenden? Oder ist so nur in Bezug auf den abtrennbaren Teil der Subvention vorzugehen, der aus Unionsmitteln gewährt wurde, und in Bezug auf den abtrennbaren Teil, der aus dem Haushalt des Mitgliedstaats gewährt wurde, dagegen nach den nationalen Vorschriften?

 Zu den Vorlagefragen

 Zum ersten Teil der ersten Frage und zur zweiten Frage

17      Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage und mit seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, eine längere Verjährungsfrist für die Verfolgung vorzusehen als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung festgelegte Frist von vier Jahren, für den Erlass einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, eine Frist vorsehen kann, die mehr als doppelt so lang ist wie diese Vierjahresfrist. Falls ja, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Frist in einem solchen Fall von dem Mitgliedstaat für die Einleitung der Verfolgung anzuwenden ist.

18      Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen können, grundsätzlich vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit bzw. bei einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit ab dem Tag, an dem sie beendet wird.

19      Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 sieht eine absolute Grenze für die Verfolgungsverjährung einer Unregelmäßigkeit vor, die spätestens zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem eine Frist abläuft, die doppelt so lang ist wie die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Frist, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat, wobei die Fälle ausgenommen sind, in denen das Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ausgesetzt worden ist (Urteil vom 6. Februar 2025, Emporiki Serron – Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton, C‑42/24, EU:C:2025:56, Rn. 39).

20      Diese absolute Verjährungsfrist trägt dazu bei, die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, indem sie verhindert, dass die Verfolgungsverjährung einer Unregelmäßigkeit durch wiederholte Unterbrechungshandlungen unbegrenzt hinausgezögert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2025, Emporiki Serron – Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton, C‑42/24, EU:C:2025:56, Rn. 40).

21      Schließlich behalten die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vorgesehenen Fristen anzuwenden.

22      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 enthaltene Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung es den Mitgliedstaaten lediglich erlaubt, eine längere Frist als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung genannte vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung anzuwenden. Die letztgenannte Frist ist im Übrigen die einzige, deren Dauer in diesem Absatz festgelegt ist.

23      Dagegen erlaubt Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 es den Mitgliedstaaten nicht, von der Regelung in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 dieser Verordnung abzuweichen, wonach die Verjährungsfrist für den Erlass einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, auf jeden Fall höchstens doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist für die Verfolgung, wobei die Fälle ausgenommen sind, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung durch die Einleitung eines Strafverfahrens ausgesetzt worden ist.

24      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 eröffneten Befugnis Gebrauch macht, eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 festgelegte vierjährige Frist für die Einleitung des Verfolgungsverfahrens anzuwenden, die absolute Verjährungsfrist für den Erlass einer solchen Entscheidung in Bezug auf diese längere Frist zu berechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2025, Emporiki Serron – Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton, C‑42/24, EU:C:2025:56, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Folglich kann ein Mitgliedstaat für den Erlass einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, keine Verjährungsfrist vorsehen, die mehr als doppelt so lang ist wie die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 festgelegte vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung, ohne zuvor von der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung eröffneten Befugnis Gebrauch gemacht zu haben, eine längere als diese vierjährige Frist für die Verfolgungsverjährung vorzusehen.

26      In Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer dargelegten Auslegung sind die Fragen des vorlegenden Gerichts zur Dauer der Frist für die Verfolgungsverjährung, die anwendbar wäre, wenn die nationalen Behörden lediglich von der Dauer der absoluten Verjährungsfrist für den Erlass einer solchen Entscheidung abgewichen wären, nicht zu beantworten.

27      Schließlich ist klarzustellen, dass die Verfolgung, wenn die zuständigen nationalen Behörden keine andere als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 genannte Frist für die Verfolgungsverjährung festlegen, notwendigerweise innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vierjahresfrist einzuleiten ist.

28      Nach alledem ist auf den ersten Teil der ersten Frage und auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, eine längere Verjährungsfrist für die Verfolgung vorzusehen als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung festgelegte Frist von vier Jahren, für den Erlass einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, keine absolute Verjährungsfrist vorsehen kann, die mehr als doppelt so lang ist wie diese Vierjahresfrist.

 Zum zweiten Teil der ersten Frage

29      Mit dem zweiten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, bei einer einmaligen Unregelmäßigkeit als Beginn der absoluten Verjährungsfrist für den Erlass einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, nicht den Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit, sondern den ersten Tag des folgenden Kalenderjahrs festzulegen.

30      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 (siehe oben, Rn. 4) ergibt, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit geben wollte, die Dauer der Verjährungsfrist für die Verfolgung gegenüber der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen zu verlängern, wobei jede Änderung bezüglich des Beginns dieser Frist ausgeschlossen ist (Urteil vom 6. Februar 2025, Emporiki Serron – Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton, C‑42/24, EU:C:2025:56, Rn. 27).

31      Diese Auslegung gilt auch für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist für den Erlass einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, da gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 die Merkmale dieser absoluten Verjährungsfrist in Bezug auf die Frist für die Verfolgungsverjährung festgelegt werden.

32      Demnach ist auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, als Beginn der absoluten Verjährungsfrist für den Erlass einer Entscheidung, mit der wegen der Begehung einer Unregelmäßigkeit eine Sanktion verhängt wird, den ersten Tag des Kalenderjahrs festzulegen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde. Die Frist beginnt nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit oder, bei einer wiederholten oder andauernden Unregelmäßigkeit, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese beendet wird.

 Zur dritten Frage

33      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehenen Verjährungsfristen auf eine Unregelmäßigkeit anzuwenden sind, die die Finanzierung eines Projekts im Rahmen einer Unionspolitik betrifft, auch wenn diese Unregelmäßigkeit sowohl die finanziellen Interessen der Union als auch die eines Mitgliedstaats beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.

34      Zunächst ist, auch wenn die Europäische Kommission die Zulässigkeit der dritten Frage mit der Begründung in Zweifel zieht, dass sie zu allgemein formuliert und hypothetisch sei, festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen in seiner Gesamtheit genügend Angaben enthält, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite der ihm vorgelegten Fragen zu verstehen, was die Kommission im Übrigen einräumt, und dass diese Frage nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. Die dritte Frage ist daher zulässig.

35      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 die Verjährungsfristen für Unregelmäßigkeiten regelt, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen können.

36      Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung verweist für den Begriff „Unregelmäßigkeit“ auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung, wonach „[zum] Schutz der finanziellen Interessen der [Union] … eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Union]srecht getroffen [wird]“.

37      Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 definiert den in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung genannten Begriff „Unregelmäßigkeit“ als „jede[n] Verstoß gegen eine [Union]sbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers …, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] oder die Haushalte, die von [der Union] verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der [Union] erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe“.

38      Der Wortlaut dieser Bestimmung, der auf Handlungen oder Unterlassungen abstellt, „die [einen Schaden für den Haushaltsplan der Union oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden,] bewirkt haben bzw. haben würden“, beschränkt die Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 2988/95, zu denen die Verjährungsvorschriften in deren Art. 3 gehören, nicht allein auf die Folgen der begangenen Unregelmäßigkeiten für die finanziellen Interessen der Union, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass diese Vorschriften für alle Unregelmäßigkeiten gelten, die solche Folgen haben könnten, unabhängig davon, welcher Anteil aus Unionsmitteln finanziert wird.

39      Ebenso ergibt sich weder aus Art. 1 Abs. 2 noch aus irgendeiner anderen Bestimmung der Verordnung Nr. 2988/95, dass der Umstand, dass die Union in dem Bereich, zu dem das Projekt gehört, bei dem eine Unregelmäßigkeit begangen wurde, eine geteilte Zuständigkeit ausübt, der Anwendung der Vorschriften der Verordnung zumindest teilweise entgegenstehen könnte.

40      Die in den vorstehenden Randnummern dargelegte Auslegung wird dadurch bestätigt, dass bei einem kofinanzierten Projekt dieselbe Unregelmäßigkeit sowohl den Gesamthaushaltsplan der Union oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, als auch nationale Haushalte beeinträchtigen kann, so dass es künstlich erschiene, in Bezug auf die für eine solche unteilbare Unregelmäßigkeit geltenden Vorschriften nach der Herkunft der von ihr betroffenen Finanzmittel zu unterscheiden.

41      Außerdem liefe die Annahme, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 nur die Folgen einer solchen Unregelmäßigkeit für die finanziellen Interessen der Union regele, darauf hinaus, dass dieselbe Handlung gleichzeitig unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen könnte, je nachdem ob sie die finanziellen Interessen der Union oder nationale finanzielle Interessen beeinträchtigt, was zum Erlass widersprüchlicher Entscheidungen führen könnte und dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel der Rechtssicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2025, Emporiki Serron – Emporias kai Diathesis Agrotikon Proionton, C‑42/24, EU:C:2025:56, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung) zuwiderliefe.

42      Demzufolge findet Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Mai 2024, Finanzprokuratur (C‑734/22, EU:C:2024:395, Rn. 27 ff.), bereits implizit festgestellt hat, auf eine im Rahmen eines kofinanzierten Projekts begangene Unregelmäßigkeit Anwendung, ohne dass unterschiedliche Verjährungsvorschriften anzuwenden wären, soweit diese Unregelmäßigkeit auch nationale finanzielle Interessen betrifft.

43      Das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 13. Juli 2023, Napfény-Toll (C‑615/21, EU:C:2023:573, Rn. 31), vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache, in der es um eine Unregelmäßigkeit geht, die zu einer ungerechtfertigten Ausgabe geführt hat, betraf die jenem Urteil zugrunde liegende Rechtssache nämlich die anders gelagerte Frage, ob eine Unregelmäßigkeit im Bereich der Mehrwertsteuer wegen der „Verminderung oder de[s] Ausfall[s] von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der [Union] erhoben werden“, im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 in deren Anwendungsbereich fällt.

44      Demnach ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehenen Verjährungsfristen auf eine Unregelmäßigkeit anzuwenden sind, die die Finanzierung eines Projekts im Rahmen einer Unionspolitik betrifft, auch wenn diese Unregelmäßigkeit sowohl die finanziellen Interessen der Union als auch die eines Mitgliedstaats beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.

 Kosten

45      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

ist dahin auszulegen, dass

ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, eine längere Verjährungsfrist für die Verfolgung vorzusehen als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung festgelegte Frist von vier Jahren, für den Erlass einer Entscheidung, mit der eine Sanktion verhängt wird, keine absolute Verjährungsfrist vorsehen kann, die mehr als doppelt so lang ist wie diese Vierjahresfrist.

2.      Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95

ist dahin auszulegen, dass

er es einem Mitgliedstaat verwehrt, als Beginn der absoluten Verjährungsfrist für den Erlass einer Entscheidung, mit der wegen der Begehung einer Unregelmäßigkeit eine Sanktion verhängt wird, den ersten Tag des Kalenderjahrs festzulegen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Unregelmäßigkeit begangen wurde. Die Frist beginnt nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit oder, bei einer wiederholten oder andauernden Unregelmäßigkeit, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese beendet wird.

3.      Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95

ist dahin auszulegen, dass

die dort vorgesehenen Verjährungsfristen auf eine Unregelmäßigkeit anzuwenden sind, die die Finanzierung eines Projekts im Rahmen einer Unionspolitik betrifft, auch wenn diese Unregelmäßigkeit sowohl die finanziellen Interessen der Union als auch die eines Mitgliedstaats beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.

Unterschriften



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