C-500/18 – Reliantco Investment und Reliantco Investment Limassol Sucursala Bucureşti

C-500/18 – Reliantco Investment und Reliantco Investment Limassol Sucursala Bucureşti

Language of document : ECLI:EU:C:2020:264

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

2. April 2020 (*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Märkte für Finanzinstrumente – Richtlinie 2004/39/EG – Begriffe ‚Kleinanleger‘ und ‚Verbraucher‘ – Voraussetzungen, um sich auf die Verbrauchereigenschaft berufen zu können – Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage“

In der Rechtssache C‑500/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Specializat Cluj (Landgericht mit Sonderzuständigkeit Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 2. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 2018, in dem Verfahren

AU

gegen

Reliantco Investments LTD,

Reliantco Investments LTD Limassol Sucursala Bucureşti

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters N. Piçarra,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von AU, vertreten durch Rechtsanwälte V. Berea und A. I. Rusan,

–        der Reliantco Investments LTD und der Reliantco Investments LTD Limassol Sucursala Bucureşti, vertreten durch Rechtsanwälte C. Stoica, L. Radu und D. Aragea,

–        der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch C.‑R. Canţăr, E. Gane, A. Wellman und O.‑C. Ichim, dann durch die drei Letztgenannten als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Lacerda, P. Barros da Costa und L. Medeiros als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Scharf, N. Ruiz García, L. Nicolae und M. Heller als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1, Berichtigung in ABl. 2005, L 45, S. 18) sowie von Art. 7 Nr. 2 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, Berichtigung in ABl. 2016, L 264, S. 18).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AU auf der einen Seite sowie der Reliantco Investments LTD und der Reliantco Investments LTD Limassol Sucursala Bucureşti auf der anderen Seite wegen Limit-Orders, mit denen AU auf fallende Erdölpreise gesetzt und die er auf einer von den Beklagten des Ausgangsverfahrens betriebenen Online-Plattform platziert hatte und infolge deren AU einen bestimmten Geldbetrag verloren haben soll.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 93/13/EWG

3        In Art. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

b)      Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

c)      Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.“

4        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

 Richtlinie 2004/39

5        Der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/39 lautet:

„Ein Ziel dieser Richtlinie ist der Anlegerschutz. Die Vorkehrungen zum Schutz der Anleger sollten den Eigenheiten jeder Anlegerkategorie (Kleinanleger, professionelle Kunden, Gegenparteien) angepasst sein“.

6        In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

10.      Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen erbringt.

11.      Professioneller Kunde: einen Kunden, der die in Anhang II genannten Kriterien erfüllt.

12.      Kleinanleger: einen Kunden, der kein professioneller Kunde ist.

17.      Finanzinstrument: die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente.

…“

7        In Art. 19 der Richtlinie 2004/39 heißt es:

„…

(2)      Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die die Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

(3)      Kunden und potenziellen Kunden sind in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über

–        die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen,

–        Finanzinstrumente und vorgeschlagene Anlagestrategien; dies sollte auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken umfassen,

–        Ausführungsplätze und

–        Kosten und Nebenkosten,

so dass sie nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Diese Informationen können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

(5)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen bei anderen als den in Absatz 4 genannten Finanzdienstleistungen Kunden oder potenzielle Kunden um Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind.

Gelangt die Wertpapierfirma aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht geeignet ist, so warnt sie den Kunden oder potenziellen Kunden. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

Lehnt der Kunde oder potenzielle Kunde es ab, die in Unterabsatz 1 genannten Angaben zu machen, oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen, so warnt die Wertpapierfirma den Kunden oder potenziellen Kunden, dass eine solche Entscheidung es ihr nicht ermöglicht zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Wertpapierdienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für ihn geeignet ist. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

…“

8        Anhang I Abschnitt C Nr. 9 der Richtlinie 2004/39 betrifft „[f]inanzielle Differenzgeschäfte“.

9        Nach Anhang II der Richtlinie 2004/39 ist „[e]in professioneller Kunde … ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können“. Konkret sind als professionelle Kunden im Sinne dieses Anhangs die „Rechtspersönlichkeiten [anzusehen], die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können“.

 Verordnung (EG) Nr. 864/2007

10      Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40) lautet:

„Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag (‚Negotiorum gestio‘) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (‚Culpa in contrahendo‘).“

11      Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 lautet:

„Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags, unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, ist das Recht anzuwenden, das auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden gewesen wäre, wenn er geschlossen worden wäre.“

 Verordnung Nr. 1215/2012

12      Der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„Bei Versicherungs‑, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“

13      In Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

2.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

…“

14      Art. 17 Abs. 1 in Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

c)      in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

15      Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:

„Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

16      Art. 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.      wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

2.      wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

3.      wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.“

17      Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„(1)      Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:

a)      schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)      in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)      im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

(4)      Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in Trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 15, 19 oder 23 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig sind.

…“

 Rumänisches Recht

18      Art. 1254 des Codul civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„(1)      Ein Vertrag, der absolut nichtig oder für nichtig erklärt wird, gilt als niemals geschlossen.

(2)      Die Nichtigerklärung des Vertrags führt unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zur Nichtigerklärung der auf seiner Grundlage geschlossenen späteren Vereinbarungen.

(3)      Wird der Vertrag für nichtig erklärt, so sind der jeweils anderen Partei die empfangenen Leistungen in Form der Naturalrestitution oder durch äquivalenten Ausgleich gemäß den Artikeln 1639 bis 1647 auch dann zurückzugewähren, wenn diese Leistungen sukzessive oder kontinuierlich erbracht wurden.“

19      Art. 1269 des Zivilgesetzbuchs lautet:

„(1)      Ist der Vertrag nach Anwendung der Auslegungsregeln weiterhin unklar, so ist er zugunsten desjenigen auszulegen, der sich verpflichtet.

(2)      Die Bestimmungen einseitig vorgefertigter Verträge werden gegen denjenigen ausgelegt, der sie vorgeschlagen hat.“

20      Art. 2 Abs. 1 der Legea nr. 193/2000 privind clauzele abuzive din contractele încheiate între profesionişti şi consumatori (Gesetz Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern), mit dem die Richtlinie 93/13 in rumänisches Recht umgesetzt wurde, bestimmt:

„Verbraucher ist jede natürliche Person oder Vereinigung von natürlichen Personen, die bei einem unter dieses Gesetz fallenden Vertrag zu einem Zweck handelt, der außerhalb ihrer kaufmännischen, industriellen oder produzierenden Tätigkeit, gleich ob handwerklich oder freiberuflich, liegt.“

21      Art. 4 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes lautet:

„(2)      Eine Vertragsklausel ist dann als nicht unmittelbar mit dem Verbraucher ausgehandelt anzusehen, wenn sie festgelegt wurde, ohne dass der Verbraucher Einfluss auf ihre Gestaltung hätte nehmen können, wie bei vorformulierten Standardverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Unternehmern im entsprechenden Produkt- oder Dienstleistungsmarkt verwendet werden.

(3)      Die Tatsache, dass bestimmte Aspekte der Vertragsklauseln oder eine einzelne Klausel unmittelbar mit dem Verbraucher ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Gesetzes auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern sich nach der Gesamtwertung des Vertrags ergibt, dass dieser vom Unternehmer einseitig im Voraus festgelegt wurde. Behauptet ein Unternehmer, dass eine vorformulierte Standardklausel unmittelbar mit dem Verbraucher ausgehandelt wurde, hat er den Beweis dafür zu erbringen.“

22      Art. 4 Abs. 1 der Legea nr. 297/2004 privind piaţa de capital (Gesetz Nr. 297/2004 über den Kapitalmarkt) lautet:

„Finanzdienstleistungen werden über natürliche Personen erbracht, die als Vertreter für diese Dienstleistungen handeln. Diese Personen üben ihre Tätigkeit ausschließlich im Namen des Vermittlers aus, bei dem sie beschäftigt sind, und dürfen keine Finanzinvestitionsdienstleistungen im eigenen Namen erbringen.“

23      In Art. 4 Abs. 1 der Ordonanţa Guvernului nr. 85/2004 privind protecţia consumatorilor la încheierea şi executarea contractelor la distanţă privind servicii financiare (Regierungsverordnung Nr. 85/2004 über den Verbraucherschutz bei Abschluss und Erfüllung von Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen) heißt es:

„Vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags oder bei Abgabe des Angebots ist der Leistungserbringer verpflichtet, den Verbraucher rechtzeitig, korrekt und vollständig über folgende Angaben zu seiner Identifizierung zu unterrichten, die mindestens betreffen:

c)      die Bezeichnung des Vermittlers, die Eigenschaft, in der dieser in Bezug auf den Verbraucher handelt, die Anschrift des Sitzes oder, je nach Fall, seines Wohnsitzes und seiner Kontaktmodalitäten, die Telefon-/Telefaxnummer, die E‑Mail-Adresse, das Handelsregister, in das er eingetragen ist, und die persönliche Identifikationsnummer, wenn der Verbraucher es mit einem Vermittler zu tun hat;

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

24      Am 15. November 2016 eröffnete AU auf der von Reliantco Investments betriebenen Online-Plattform UFX ein Transaktionskonto, um mit Finanzinstrumenten wie z. B. finanziellen Differenzgeschäften zu handeln.

25      Zur Erstellung seines Kontos auf der Online-Plattform UFX verwendete AU den Domänennamen einer Handelsgesellschaft und tauschte sich in der Eigenschaft als Entwicklungsleiter dieser Handelsgesellschaft mit Reliantco Investments aus.

26      Am 11. Januar 2017 schloss AU mit Reliantco Investments einen Vertrag über Gewinne aus dem Handel mit Finanzinstrumenten, in dem es hieß, dass AU die Geschäftsbedingungen gelesen, verstanden und sich damit einverstanden erklärt habe. Gemäß diesem Vertrag sind sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder in Verbindung mit dem so geschlossenen Vertrag ergeben, von den Gerichten Zyperns zu entscheiden und unterliegen dieser Vertrag und sämtliche Transaktionsbeziehungen zwischen den Parteien zyprischem Recht.

27      Am 13. Januar 2017 platzierte AU auf der UFX-Plattform mehrere Limit-Orders, mit denen er auf den Rückgang des Erdölpreises setzte. Er behauptet, infolge dieser Transaktionen den gesamten auf dem Transaktionskonto zurückbehaltenen Betrag, nämlich 1 919 720 US-Dollar (USD) (etwa 1 804 345 Euro), verloren zu haben.

28      Am 26. April 2017 erhob AU beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens. Er behauptet, Opfer von Manipulationen geworden zu sein, die zum Verlust des in der vorstehenden Randnummer genannten Betrags geführt hätten, und macht unter diesen Umständen eine deliktische zivilrechtliche Haftung der Beklagten wegen Verstoßes gegen Verbraucherschutzvorschriften geltend. Außerdem beantragt er mit dieser Klage, festzustellen, dass zum einen bestimmte seiner Ansicht nach missbräuchliche Vertragsklauseln und zum anderen bestimmte der von ihm auf der UFX-Plattform platzierten Order nichtig seien, und die Parteien wieder in die vorherige Situation zu versetzen.

29      Nach Ansicht von AU sind nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit den Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 die rumänischen Gerichte für die Entscheidung über diese Klage zuständig, da er ein Verbraucher mit Wohnsitz in Rumänien sei.

30      Die Beklagten des Ausgangsverfahrens erhoben den Einwand der allgemeinen Unzuständigkeit der rumänischen Gerichte. Sie sind der Ansicht, dass die von AU erhobene Klage gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und im Einklang mit der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erwähnten Gerichtsstandsklausel in die Zuständigkeit der Gerichte Zyperns falle. Das Eparhiako Dikastirio Lemesou (Regionalgericht Limassol, Zypern), bei dem AU einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschlagnahme des in Zypern belegenen und den Beklagten gehörenden Vermögens gestellt habe, habe seine Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Antrag bejaht.

31      Ferner beruhe die Klage von AU auf einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen, einem unter die Verordnung Nr. 864/2007 fallenden außervertraglichen Schuldverhältnis.

32      Die Beklagten des Ausgangsverfahrens stellen auch die Verbrauchereigenschaft von AU in Abrede und machen geltend, dass AU eine natürliche Person sei, die einen Erwerbszweck verfolge, da er Tätigkeiten ausgeübt habe, die für eine berufliche Tätigkeit charakteristisch seien, und während der Durchführung des in Rede stehenden Vertrags einen Gewinn in Höhe von 644 413,53 USD (etwa 605 680 Euro) infolge von 197 im Zeitraum von November 2016 bis zum 13. Januar 2017 vorgenommenen Transaktionen erzielt habe, von denen lediglich sechs angefochten würden.

33      Das vorlegende Gericht stellt im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit für die Entscheidung in der Sache fest, dass AU seine Klage auf eine deliktische, d. h. auf eine außervertragliche zivilrechtliche Haftung gestützt habe, bezüglich deren grundsätzlich die Verordnung Nr. 864/2007 anwendbar sei, sich aber gleichzeitig auf seine Verbrauchereigenschaft berufen habe, was dazu führe, dass die gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt werden könnte.

34      Es hat jedoch Zweifel hinsichtlich des Arguments, das AU in Beantwortung des Vorbringens der Beklagten des Ausgangsverfahrens geltend gemacht hat, nämlich, dass sich der Begriff „Kleinanleger“ in Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 und der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 überschnitten. Aus der Auslegung dieser Bestimmungen ergebe sich nämlich, dass „Verbraucher“ zwar nur eine natürliche Person sein könne, die zu einem Zweck handele, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könne, dass ein „Kleinanleger“ aber sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person oder eine nicht in Anhang II der Richtlinie 2004/39 angeführte Rechtspersönlichkeit sein könne.

35      Das vorlegende Gericht verweist auch auf das Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa (C‑269/95, EU:C:1997:337), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass nur Verträge, die eine Einzelperson außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung zum Schutz des Verbrauchers fallen, wohingegen dieser Schutz bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestehe, nicht gerechtfertigt ist.

36      Ferner komme Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012, der die Zuständigkeit für Verbrauchersachen regele, grundsätzlich in dem Fall zur Anwendung, in dem ein Verbraucher gestützt auf einen Vertrag ein Verfahren einleite, während die von AU erhobene Klage ausschließlich auf eine deliktische zivilrechtliche Haftung gestützt werde, die das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses ausschließe.

37      Vor diesem Hintergrund hat das Tribunalul Specializat Cluj (Landgericht mit Sonderzuständigkeit Cluj, Rumänien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann/muss ein nationales Gericht bei der Auslegung des Begriffs „Kleinanleger“ in Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 dieselben Auslegungskriterien anwenden wie sie für den Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 gelten?

2.      Falls die erste Frage verneint wird: Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein „Kleinanleger“ im Sinne der Richtlinie 2004/39 in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens auf die Eigenschaft als Verbraucher berufen?

3.      Insbesondere: Stellen die Vornahme von Transaktionen in großer Zahl durch einen „Kleinanleger“ im Sinne der Richtlinie 2004/39 innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums sowie die Investition bedeutender Geldbeträge in Finanzinstrumente gemäß der Definition in Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2004/39 relevante Kriterien für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft eines „Kleinanlegers“ im Sinne dieser Richtlinie dar?

4.      Kann und/oder muss ein nationales Gericht bei der Bestimmung seiner Zuständigkeit aufgrund seiner Verpflichtung, die Anwendbarkeit, je nach Fall, von Art. 17 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen, die vom Kläger geltend gemachte materielle Rechtsgrundlage – ausschließlich die außervertragliche Haftung – als Abhilfe gegen die Vereinbarung möglicherweise missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13, bezüglich derer das anwendbare materielle Recht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 864/2007 zu bestimmen wäre, berücksichtigen, oder wird die materielle Rechtsgrundlage des Antrags des Klägers durch dessen etwaige Verbrauchereigenschaft irrelevant?

Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

38      Die rumänische Regierung zweifelt an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Sie macht geltend, das vorlegende Gericht hätte nähere Angaben zur Klage von AU machen und die rechtlichen Argumente darlegen müssen, auf die die Klage gestützt sei. Außerdem werde in den Vorlagefragen nicht die Gerichtsstandsklausel berücksichtigt, die in dem zwischen AU und Reliantco Investments geschlossenen Vertrag enthalten sei. Infolge dieser Unzulänglichkeiten enthalte das Vorabentscheidungsersuchen nicht alle Angaben, die für eine sachdienliche Beantwortung der Vorlagefragen erforderlich seien.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26).

40      Zudem spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 24. Oktober 2019, État belge, C‑35/19, EU:C:2019:894, Rn. 29)

41      Jedoch kann zum einen der Gerichtshof, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückweisen (Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C‑579/18, EU:C:2019:875, Rn. 20).

42      Zum anderen führt wegen der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt, das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wenn sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C‑579/18, EU:C:2019:875, Rn. 21).

43      Da das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall im Einklang mit der in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung den rechtlichen und sachlichen Rahmen festgelegt hat, der es dem Gerichtshof ermöglicht, die ihm vorgelegten Fragen zu beantworten, und es nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Richtigkeit dieses Rahmens zu prüfen, ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

 Zu den Fragen 1 bis 3

44      Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die gemäß einem Vertrag wie einem mit einer Finanzgesellschaft geschlossenen Vertrag über finanzielle Differenzgeschäfte über diese Gesellschaft Finanzgeschäfte vornimmt, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, und ob für diese Einstufung Faktoren wie die Vornahme von Transaktionen in großer Zahl durch diese Person innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums bzw. die Investition bedeutender Geldbeträge durch diese Person in diese Transaktionen oder die etwaige Eigenschaft dieser Person als „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 zu berücksichtigen sind.

45      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein, und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis c gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C‑208/18, EU:C:2019:825, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, betreffen die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen 1 bis 3 die erste dieser drei Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaft eines Vertragspartners als „Verbraucher“.

47      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C‑208/18, EU:C:2019:825, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C‑208/18, EU:C:2019:825, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Dieser besondere Schutz ist auch nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C‑208/18, EU:C:2019:825, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C‑208/18, EU:C:2019:825, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      In Bezug auf Verträge wie Differenzgeschäfte, die zwischen einer natürlichen Person und einer Finanzgesellschaft geschlossen werden, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Geschäfte in den Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C‑208/18, EU:C:2019:825, Rn. 49).

52      Im Übrigen setzt Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht voraus, dass der Verbraucher im Rahmen eines zu einem Zweck, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, geschlossenen Vertrags in einer bestimmten Weise handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C‑208/18, EU:C:2019:825, Rn. 58).

53      Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass Faktoren wie der Wert der aufgrund der von Verträgen wie finanziellen Differenzgeschäften getätigten Transaktionen, die Höhe der mit dem Abschluss solcher Verträge verbundenen Risiken finanzieller Verluste, die etwaigen Kenntnisse oder die etwaige Erfahrung einer Person auf dem Gebiet von Finanzinstrumenten oder aber ihr aktives Handeln im Rahmen solcher Transaktionen für sich genommen grundsätzlich nicht erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C‑208/18, EU:C:2019:825, Rn. 59).

54      Gleiches gilt für den Umstand, dass der Verbraucher Transaktionen in großer Zahl innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums vorgenommen oder bedeutende Geldbeträge in diese Transaktionen investiert hat.

55      Zur Frage, ob es für die Einstufung einer Person als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 von Bedeutung ist, dass es sich bei dieser Person um einen „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 handelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung einer Person als „Kleinanleger“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung für sich genommen grundsätzlich keine Auswirkungen in Bezug auf die Einstufung dieser Person als „Verbraucher“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C‑208/18, EU:C:2019:825, Rn. 77).

56      Unter diesen Umständen ist auch die Frage, ob der Begriff „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 anhand derselben Kriterien auszulegen ist, die für die Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 maßgeblich sind, ohne Relevanz.

57      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die gemäß einem Vertrag wie einem mit einer Finanzgesellschaft geschlossenen Vertrag über finanzielle Differenzgeschäfte über diese Gesellschaft Finanzgeschäfte vornimmt, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Für diese Einstufung sind zum einen Faktoren wie die Vornahme von Transaktionen in großer Zahl durch diese Person innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums bzw. die Investition bedeutender Geldbeträge durch diese Person in diese Transaktionen als solche grundsätzlich unerheblich und ist zum anderen die Eigenschaft dieser Person als „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 als solche grundsätzlich ohne Bedeutung.

 Zur vierten Frage

58      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Klage eines Verbrauchers gegen seinen Vertragspartner aus deliktischer zivilrechtlicher Haftung für die Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Kapitel II Abschnitt 4 dieser Verordnung fällt.

59      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C‑451/18, EU:C:2019:635, Rn. 23).

60      So ist hervorzuheben, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001, der Art. 17 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, nur insoweit Anwendung findet, als die fragliche Klage in Verbindung mit einem Vertrag steht, der zwischen einem Verbraucher und einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abgeschlossen wurde. Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 setzt nämlich nach dem Wortlaut des einleitenden Teils von Abs. 1 und des Abs. 1 Buchst. c voraus, dass der Verbraucher einen „Vertrag“ mit einer Person „geschlossen“ bzw. bei einem „Vertrag“ als „Vertragspartner“ eine Person hat, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Diese Feststellung wird zudem durch den Titel des Abschnitts 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“), zu dem Art. 15 gehört, in Kapitel II dieser Verordnung bestätigt, der etwa nach seiner französischen Sprachfassung die „Compétence en matière de contrats conclus par les consommateurs“ (Zuständigkeit bei von Verbrauchern geschlossenen Verträgen) betrifft (Urteil vom 14. Mai 2009, Ilsinger, C‑180/06, EU:C:2009:303, Rn. 52 und 53).

61      Zudem hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung von Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der auch Art. 17 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, entschieden, dass dieses Übereinkommen nicht dahin ausgelegt werden kann, dass nur bestimmte Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag unter die Zuständigkeitsvorschriften der Art. 13 bis 15 des Übereinkommens fallen, während andere Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Verbindung aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können, unter andere Vorschriften fielen (Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, C‑96/00, EU:C:2002:436, Rn. 56).

62      Die Notwendigkeit, eine Häufung der Gerichtsstände für ein und denselben Vertrag möglichst zu vermeiden, besteht nämlich erst recht, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, C‑96/00, EU:C:2002:436, Rn. 57).

63      Angesichts der Tatsache, dass es bei einer Häufung der Gerichtsstände dazu kommen kann, dass insbesondere eine als schwach angesehene Partei wie der Verbraucher benachteiligt ist, muss dieser Verbraucher im Interesse einer geordneten Rechtspflege ein und dasselbe Gericht mit allen Streitfragen befassen können, zu denen ein Vertrag führen kann, zu dessen Abschluss er angeblich dadurch veranlasst wurde, dass der Gewerbetreibende Formulierungen verwendet hat, die den Vertragspartner in die Irre führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, C‑96/00, EU:C:2002:436, Rn. 58).

64      Daraus folgt, dass im Hinblick auf die Anwendung von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf eine Klage eines Verbrauchers gegen einen Gewerbetreibenden ungeachtet der Einhaltung der übrigen in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen zwischen diesen beiden Parteien ein Vertrag tatsächlich geschlossen werden muss und diese Klage untrennbar mit diesem Vertrag verbunden ist.

65      Im vorliegenden Fall ist erstens hinsichtlich der Beziehung zwischen AU und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucureşti, der Tochtergesellschaft von Reliantco Investments, festzustellen, dass sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht ergibt, dass diese beiden Parteien einen Vertrag geschlossen hätten.

66      Daher fällt, in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 60 des vorliegenden Urteils, eine Klage, soweit sie unter Umständen erhoben wird, unter denen die Parteien keinen Vertrag geschlossen haben, nicht unter Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012.

67      Was zweitens die Anwendbarkeit dieses Abschnitts auf die Klage von AU betrifft, soweit sie sich gegen Reliantco Investments, mit der AU einen Vertrag geschlossen hat, richtet, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Klage der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zufolge u. a. auf nationale Verbraucherschutzvorschriften stützt, nämlich auf die Verpflichtung des Leistungserbringers, die Verbraucher vor Abschluss des Vertrags hinsichtlich der erbrachten Dienstleistungen und der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, zu beraten und zu warnen.

68      Daraus folgt – vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfung –, dass mit dieser Klage festgestellt werden soll, dass der Gewerbetreibende gegenüber dem vertragschließenden Verbraucher für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten haftet.

69      Eine solche Klage ist als untrennbar mit dem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden verbunden anzusehen, so dass Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf diese Klage anwendbar ist.

70      Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die von AU erhobene Klage darauf abzielt, den Gewerbetreibenden u. a. für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der für außervertragliche Schuldverhältnisse geltenden Verordnung Nr. 864/2007 haftbar zu machen.

71      Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags, unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, das Recht anzuwenden ist, das auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden gewesen wäre, wenn er geschlossen worden wäre.

72      Die in Rn. 69 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung verstärkt die notwendige Kohärenz zwischen der Auslegung der Verordnung Nr. 1215/2012 und der Auslegung der Verordnung Nr. 864/2007 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance et Gjensidige Baltic, C‑359/14 et C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43), da sowohl das Recht, das auf eine Verpflichtung anzuwenden ist, die sich aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags ergibt, als auch das für eine Klage in Bezug auf eine solche Verpflichtung zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Vertrags, dessen Abschluss beabsichtigt wird, bestimmt werden.

73      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Klage eines Verbrauchers aus deliktischer zivilrechtlicher Haftung für die Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Kapitel II Abschnitt 4 dieser Verordnung fällt, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

 Kosten

74      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die gemäß einem Vertrag wie einem mit einer Finanzgesellschaft geschlossenen Vertrag über finanzielle Differenzgeschäfte über diese Gesellschaft Finanzgeschäfte vornimmt, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Für diese Einstufung sind zum einen Faktoren wie die Vornahme von Transaktionen in großer Zahl durch diese Person innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums bzw. die Investition bedeutender Geldbeträge durch diese Person in diese Transaktionen als solche grundsätzlich unerheblich und ist zum anderen die Eigenschaft dieser Person als „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates grundsätzlich ohne Bedeutung.

2.      Die Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Klage eines Verbrauchers aus deliktischer zivilrechtlicher Haftung für die Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts unter Kapitel II Abschnitt 4 dieser Verordnung fällt, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Unterschriften


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