C-40/25 – CRIF

C-40/25 – CRIF

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:786

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

30. September 2025(*)

„ Streichung “

In der Rechtssache C‑40/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Wien (Österreich) mit Beschluss vom 27. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2025, in dem Verfahren

CRIF GmbH

gegen

YO

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der CRIF GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte L. Feiler und B. König,

–        von YO, vertreten durch Rechtsanwalt R. Haupt,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und G. Kunnert als Bevollmächtigte,

–        der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und S. Ruseva als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, M. Heller und H. Kranenborg als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 4. September 2025 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem Oberlandesgericht Wien (Österreich) das am selben Tag ergangene Urteil Quirin Privatbank (C‑655/23, EU:C:2025:655) übermittelt und es gebeten, ihm mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

2        Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof am 16. September 2025 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wolle.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C40/25 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften



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