C-392/23 – Rustrans

C-392/23 – Rustrans

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2024:1052

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

19. Dezember 2024(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Fischereipolitik – Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) – Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 – Art. 69 – Begriff ‚förderfähige Ausgabe‘ – Art. 4 und 125 – Verordnung (EU) Nr. 508/2014 – Art. 48 Abs. 1 Buchst. c – Modernisierung einer Aquakulturanlage – Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – Art. 33 – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung – Sachleistung in Form von einem Grundstück und auf diesem Grundstück belegenen Bauwerken – Unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Sachleistung und dem finanzierten Vorhaben “

In der Rechtssache C‑392/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bacău (Berufungsgericht Bacău, Rumänien) mit Entscheidung vom 20. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2023, in dem Verfahren

Rustrans SRL

gegen

Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale – Direcţia Generală Pescuit – Autoritatea de Management pentru POPAM

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Ministerul Agriculturii şi Dezvoltării Rurale – Direcţia Generală Pescuit – der Autoritatea de Management pentru POPAM, vertreten durch F. I. Barbu als Bevollmächtigten,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Antonie, M. Chicu und E. Gane als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hradil, C. Perrin und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 48 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 149, S. 1), der Art. 4, 69 und 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320, berichtigt in ABl. 2016, L 200, S. 140) sowie von Art. 33 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Rustrans SRL und dem Ministerul Agriculturii şi Dezvoltării Rurale – Direcţia Generală Pescuit – Autoritatea de Management pentru (Programul Operational pentru Pescuit si Afaceri Maritime [POPAM]) (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Generaldirektion Fischerei, Verwaltungsbehörde des operationellen Programms „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ [POPAM], Rumänien) (im Folgenden: Verwaltungsbehörde des Programms „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“) über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, mit dem die Verwaltungsbehörde feststellte, dass Unregelmäßigkeiten das Finanzierungsprojekt beeinträchtigten, dessen Begünstigte Rustrans gewesen sei, und den Betrag der dieser gewährten finanziellen Unterstützung mittels Festsetzung einer Haushaltsforderung verringerte.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 1303/2013

3        In Art. 4 („Allgemeine Grundsätze“) Abs. 8 der Verordnung Nr. 1303/2013 heißt es:

„… beachten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.“

4        Art. 65 („Förderfähigkeit“) Abs. 1 und 2 der Verordnung sieht vor:

„(1)      Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.

(2)      Für einen Beitrag aus den [Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden: ESI-Fonds)] kommen nur Ausgaben in Betracht, die von einem Begünstigten getätigt und zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2014 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist – und dem 31. Dezember 2023 bezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur für einen Beitrag aus dem [Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)] in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde.“

5        Art. 67 („Zuschussarten und rückzahlbare Unterstützung“) dieser Verordnung bestimmt in seinem Abs. 1:

„Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung können in folgender Form gewährt werden:

a)      als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen;

…“

6        In Art. 69 („Spezifische Förderfähigkeitsregelungen für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung“) der Verordnung heißt es:

„(1)      Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können unter der Voraussetzung förderfähig sein, dass die Förderfähigkeitsregelungen der ESI-Fonds und der Programme dies vorsehen und alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

a)      die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;

b)      der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;

c)      der Wert und die Erbringung des Beitrags können unabhängig bewertet und geprüft werden;

d)      bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Barzahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt;

e)      bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt.

Der Wert der Grundstücke oder Immobilien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und liegt nicht über dem Höchstbetrag aus Absatz 3 Buchstabe b;

(3)      Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den ESI-Fonds und von dem Betrag der Unterstützung, die aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität ‚Connecting Europe‘ nach Artikel 92 Absatz 6 übertragen wurden, nicht in Frage:

b)      Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit dieser Betrag über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden;

…“

7        Art. 125 („Aufgaben der Verwaltungsbehörde“) der Verordnung Nr. 1303/2013 sieht in den Abs. 1 und 3 vor:

„(1)      Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu verwalten.

(3)      In Bezug auf die Auswahl der Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde

a)      geeignete Auswahlverfahren und ‑kriterien aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die

i)      sicherstellen, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen;

ii)      nicht diskriminierend und transparent sind;

iii)      den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 7 und 8 Rechnung tragen;

b)      sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den Geltungsbereich des [Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF)] oder des bzw. der betreffenden Fonds und unter eine Interventionskategorie bzw. – im Fall des EMFF – einer im Rahmen der Priorität oder der Prioritäten des operationellen Programms identifizierten Maßnahme zugeordnet werden können;

…“

 Verordnung Nr. 508/2014

8        In Art. 48 („Produktive Investitionen in der Aquakultur“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 508/2014 heißt es:

„Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:

c)      die Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen;

…“

 Verordnung 2018/1046

9        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung 2018/1046 sah vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

59.      ‚Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung‘ den Vollzug des Haushaltsplans im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit;

…“

10      Art. 33 („Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit“) dieser Verordnung bestimmte in Abs. 1:

„Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden:

a)      Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Unionsorgan bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden;

b)      Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft;

c)      Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die angestrebten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht wurden.“

11      Art. 36 („Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs“) Abs. 1 dieser Verordnung sah vor:

„Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgt der Haushaltsvollzug unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und mit den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften in Einklang stehenden effizienten und wirksamen internen Kontrolle.“

 Rumänisches Recht

12      Art. 4 der Hotărârea Guvernului nr. 347 privind stabilirea cadrului general de implementare a operațiunilor cofinanțate din Fondul European pentru Pescuit și Afaceri Maritime prin Programul operațional pentru pescuit și afaceri maritime 2014–2020 (Regierungsbeschluss Nr. 347 über die Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Durchführung von Vorhaben, die aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds über das operationelle Programm für maritime Angelegenheiten und Fischerei 2014–2020 kofinanziert werden) vom 11. Mai 2016 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 368 vom 12. Mai 2016) in seiner zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzierung geltenden Fassung sieht vor:

„(1)      Unbeschadet der Artikel 5 und 6 kann eine Ausgabe nur dann förderfähig sein, wenn sie kumulativ folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt:

a)      sie muss vom Begünstigten zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen getätigt und von ihm tatsächlich gezahlt worden sein, sofern gemäß Art. 65 Abs. 6 der [Verordnung Nr. 1303/2013] das kofinanzierte Vorhaben unabhängig davon, ob der Begünstigte alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurde, bevor der Begünstigte der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des operationellen Programms für maritime Angelegenheiten und Fischerei 2014-2020 übermittelt hat;

b)      sie muss mit Rechnungen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ausgestellt wurden, erstellt wurden, oder anderen Buchungsunterlagen, auf deren Grundlage die Zahlungsverpflichtung verbucht wird, sowie mit Bestätigungen über die Zahlung und die tatsächliche Entstehung der getätigten Ausgaben belegt werden, auf deren Grundlage die Ausgaben überprüft/kontrolliert/einer Wirtschaftsprüfung unterzogen/bescheinigt werden können, mit Ausnahme der Ausgaben für die rückzahlbare Unterstützung, die in einer der in Art. 67 Abs. 1 Buchst. b, c und d der [Verordnung Nr. 1303/2013] genannten Formen gewährt wird;

c)      sie muss im Einklang mit dem Finanzierungsvertrag stehen, der zwischen dem [Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Rumänien)] über die Verwaltungsbehörde [des Programms ‚Maritime Angelegenheiten und Fischerei‘] und dem Begünstigten geschlossen wurde;

d)      sie muss mit den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts im Einklang stehen;

e)      sie muss den Bestimmungen des Programms entsprechen;

f)      sie muss im Einklang mit Art. 67 der [Verordnung Nr. 1303/2013] in der Buchhaltung des Begünstigten erfasst sein.

(2)      Die Ausgaben für die Vergabe von Unteraufträgen sind bis zu maximal 30 % des förderfähigen Gesamtbetrags des Bau- und/oder Werkvertrags förderfähig.

(3)      Die Ausgaben für die Vergabe von Unteraufträgen für Dienstleistungen sind bis zu maximal 40 % des förderfähigen Gesamtbetrags des Dienstleistungsvertrags förderfähig.“

13      Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Ordonanța de urgență a guvernului nr. 66 privind prevenirea, constatarea și sancționarea neregulilor apărute în obținerea și utilizarea fondurilor europene și/sau a fondurilor publice naționale aferente acestora (Dringlichkeitsverordnung Nr. 66 der Regierung über die Prävention, Feststellung und Sanktionierung von Unregelmäßigkeiten bei der Erlangung und der Verwendung europäischer Mittel und/oder von mit diesen in Zusammenhang stehenden nationalen öffentlichen Mitteln) vom 29. Juni 2011 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 461 vom 30. Juni 2011, im Folgenden: OUG Nr. 66/2011) definiert „Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser OUG als „jede Abweichung von der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit den nationalen und/oder europäischen Rechtsvorschriften sowie von vertraglichen Bestimmungen oder anderen auf der Grundlage dieser Bestimmungen rechtmäßig eingegangenen Verpflichtungen, die sich aus einer Handlung oder Untätigkeit des Begünstigten oder der für die Verwaltung der europäischen Mittel zuständigen Behörde ergibt, die aufgrund eines rechtsgrundlos gezahlten Betrags einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union/die Haushalte internationaler öffentlicher Geber und/oder damit zusammenhängende nationale öffentliche Gelder bewirkt hat bzw. bewirken würde“.

14      Art. 3 der OUG Nr. 66/2011 sieht vor:

„(1)      Die für die Verwaltung der europäischen Mittel zuständigen Behörden müssen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, wie er in den europäischen Rechtsvorschriften bzw. von internationalen Geldgebern festgelegt wird, gegebenenfalls beachten.

(2)      Bei der Auswahl und Genehmigung von Anträgen auf finanzielle Unterstützung müssen die für die Verwaltung der europäischen Mittel zuständigen Behörden Vorschriften und Verfahren anwenden, die die Einhaltung der folgenden Grundsätze gewährleisten:

a)      Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auf der Grundlage der Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit;

b)      die Grundsätze des freien Wettbewerbs und der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung;

c)      die Transparenz – die Bereitstellung von Informationen über die Durchführung des Verfahrens zur Gewährung europäischer Mittel für alle interessierten Personen;

d)      die Vermeidung von Interessenkonflikten während des gesamten Verfahrens der Auswahl der zu finanzierenden Projekte;

e)      den Ausschluss von der Kumulierung – die Tätigkeit, für die eine Finanzierung aus europäischen Mitteln beantragt wird, darf keine finanzielle Unterstützung aus anderen nicht rückzahlbaren Finanzierungsquellen erfahren, mit Ausnahme der Beträge, die unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen gewährte staatliche Beihilfen darstellen.

(3)      Im Rahmen der Durchführung des nicht rückzahlbaren Finanzierungsvertrags haben die Begünstigten Folgendes zu beachten:

a)      Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auf der Grundlage der Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit;

b)      die Grundsätze des freien Wettbewerbs und der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung gemäß dem Finanzierungsvertrag und den geltenden Rechtsvorschriften;

c)      den Grundsatz der Transparenz im Einklang mit dem Finanzierungsvertrag und den geltenden Rechtsvorschriften.

(31)      Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sind die für die Verwaltung der europäischen Mittel zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Begünstigten verpflichtet, Verwaltungs- und Kontrollverfahren auszuarbeiten und anzuwenden, die die ordnungsgemäße Gewährung und Verwendung der Mittel gewährleisten.“

15      Der Ordinul nr. 816/2016 al ministrului agriculturii și dezvoltării rurale privind aprobarea Listei detaliate a cheltuielilor eligibile pentru operațiunile finanțate, inclusiv cheltuielile de personal ale Autorității de management, în cadrul Programului operațional pentru pescuit și afaceri maritime 2014-2020 (Verfügung Nr. 816/2016 des Ministers für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums über die Zustimmung zur detaillierten Aufstellung der förderfähigen Ausgaben für finanzierte Vorhaben, einschließlich der Ausgaben für das Personal der Verwaltungsbehörde, im Rahmen des operationellen Programms für maritime Angelegenheiten und Fischerei 2014–2020) vom 24. Mai 2016 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 401 vom 26. Mai 2016) in seiner zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzierung geltenden Fassung enthält einen Anhang mit einer detaillierten Aufstellung der förderfähigen Ausgaben für die im Rahmen des operationellen Programms für maritime Angelegenheiten und Fischerei 2014–2020 finanzierten Vorhaben, einschließlich der Personalausgaben der Verwaltungsstelle.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Rustrans stellte bei der Verwaltungsbehörde des Programms „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ einen Antrag auf Finanzierung im Rahmen des operationellen Programms für maritime Angelegenheiten und Fischerei 2014–2020, der u. a. auf Art. 48 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 508/2014 gestützt war (im Folgenden: Finanzierungsantrag), um ein Projekt zur Ausweitung und Diversifizierung ihrer Tätigkeiten im Bereich der Aquakultur (im Folgenden: in Rede stehendes Projekt) durchzuführen. Mit diesem Projekt wollte Rustrans ihre Wettbewerbsfähigkeit durch Modernisierung ihrer Aquakulturanlage, Erhöhung ihrer Produktionskapazität und Optimierung ihrer Produktionskosten sowie durch den Erwerb spezieller technologischer Ausrüstung und speziellen hochwertigen Materials für die Aquakultur verbessern.

17      Im Rahmen dieses Projekts verpflichtete sich Rustrans, ein Grundstück und darauf belegene Bauwerke, zu denen u. a. eine Fischzuchtanlage gehörte, in Form einer Sachleistung beizutragen, wobei dieser Beitrag in der im Finanzierungsantrag festgelegten Höhe erfolgte.

18      Am 18. September 2018 schlossen Rustrans und die Verwaltungsbehörde des Programms „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ einen Finanzierungsvertrag für das in Rede stehende Projekt. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags wurde Rustrans eine nicht rückzahlbare Finanzierung für den Erwerb von Ausrüstung, technischen Maschinen und Material gewährt.

19      Der Gesamtbetrag des Finanzierungsvertrags belief sich auf 19 151 676,06 rumänische Lei (RON) (etwa 3 850 000 Euro), wovon die Verwaltungsbehörde des Programms „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ einen Betrag von 5 009 988,24 RON (etwa 1 000 000 Euro) als nicht rückzahlbare Finanzierung gewährte, d. h. 28,67 % des genehmigten förderfähigen Gesamtbetrags.

20      Für diese nicht rückzahlbare Finanzierung in Höhe von 5 009 988,24 RON belief sich der EMFF‑Beitrag auf 3 757 491,18 RON (etwa 755 000 Euro), d. h. 75 % des Betrags der nicht rückzahlbaren Finanzierung, und der Beitrag aus dem nationalen Haushalt betrug 1 252 497,06 RON (etwa 250 000 Euro), d. h. 25 % des Betrags der nicht rückzahlbaren Finanzierung.

21      Der Beitrag von Rustrans zur förderfähigen Kofinanzierung, der in einer Sachleistung in Form der Bereitstellung von einem Grundstück und auf diesem belegenen Bauwerken, darunter einer Fischzuchtanlage, bestand, belief sich auf 12 467 883,69 RON (etwa 2 500 000 Euro), d. h. 71,33 % des förderfähigen Gesamtbetrags.

22      Der Wert des von Rustrans als Sachleistung beigetragenen Grundstücks betrug 1 505 336,03 RON (etwa 301 000 Euro), was 8,61 % des förderfähigen Gesamtbetrags entsprach.

23      Nach der Durchführung des in Rede stehenden Projekts stellte Rustrans vier Erstattungsanträge, die zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 4 826 294,03 RON (etwa 965 000 Euro) zu ihren Gunsten führten, davon 3 619 720,51 RON (etwa 724 000 Euro) als Beitrag aus dem EMFF (75 %) und 1 206 573,51 RON (etwa 240 000 Euro) als Beitrag aus dem nationalen Haushalt (25 %).

24      Im Laufe des Jahres 2021 führte die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Kommission eine Wirtschaftsprüfung durch, bei der zwei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Art und Weise festgestellt wurden, in der die Verwaltungsbehörde des Programms „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ die Erstattung der Ausgaben für eine Sachleistung zu einem Projekt in Form der Bereitstellung von einem Grundstück und von Bauwerken akzeptierte. Die erste festgestellte Unregelmäßigkeit bestand in einem Verstoß gegen Art. 69 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1303/2013, da die Ausgaben für diese Sachleistung den Grenzwert von 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben dieser Projekte überschritten. Die zweite Unregelmäßigkeit betraf den fehlenden Zusammenhang zwischen dieser Sachleistung und dem finanzierten Vorhaben im Hinblick auf den in Art. 4 Abs. 8 und Art. 125 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1303/2013 sowie in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

25      In diesem Zusammenhang nahm die Verwaltungsbehörde des Programms „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ Überprüfungen in Bezug auf das in Rede stehende Projekt vor. Mit einem Protokoll über die Feststellung von Unregelmäßigkeiten und die Feststellung der Haushaltsforderungen vom 19. Oktober 2022 stellte sie Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der OUG Nr. 66/2011 fest, die zum einen das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Sachleistung und dem finanzierten Vorhaben und zum anderen die Überschreitung des in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1303/2013 vorgesehenen Grenzwerts von 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben betrafen.

26      Daher wurde eine Haushaltsforderung in Höhe von 3 378 392,20 RON (etwa 676 000 Euro) festgestellt, davon 2 533 794,15 RON (etwa 507 000 Euro) als Beitrag aus dem EMFF und 844 598,05 RON (etwa 169 000 Euro) für den Beitrag aus dem nationalen Haushalt.

27      Am 7. November 2022 erhob Rustrans bei der Curtea de Apel Bacău (Berufungsgericht Bacău, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Klage zum einen auf Aufhebung dieses Protokolls vom 19. Oktober 2022 und zum anderen auf Befreiung von der Zahlung des Betrags von 3 378 392,20 RON (etwa 676 000 Euro).

28      Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob die in einem Grundstück und in Bauwerken bestehende Sachleistung einen „unmittelbaren Zusammenhang“ mit den finanzierten Vorhaben aufweist, nämlich dem Erwerb von Ausrüstung, technischen Maschinen und bestimmtem Material zur Modernisierung der bestehenden Aquakulturanlagen.

29      Im Übrigen bestehe im Rahmen der Beurteilung, ob die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Wirtschaftlichkeit beachtet worden seien, eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und dem rumänischen Staat, da jede Partei die für die Modernisierung der vorhandenen Aquakulturanlagen erforderlichen Kosten unterschiedlich beziffert habe. Der rumänische Staat war nämlich der Ansicht, dass diese Kosten das Grundstück und die darauf befindlichen Bauwerke umfassten, da ihr Fehlen das Projekt unmöglich gemacht hätte, während die Kommission der Ansicht war, dass das Grundstück und die Bauwerke eine Voraussetzung für das Modernisierungsvorhaben seien.

30      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zielten die Tätigkeiten des Projekts, wie sie im Finanzierungsantrag beschrieben seien, nicht darauf ab, unmittelbar auf die Grundstücke einzuwirken, mit denen die Klägerin das Projekt kofinanziere, sondern darauf, der Fischzuchtanlage die für die Ausübung ihrer spezifischen Tätigkeit erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Wirtschaftlichkeit seien nach dieser Bestimmung jedoch nur die Kosten förderfähig, die für die Modernisierung vorhandener und damit verbundener Aquakulturanlagen erforderlich seien.

31      Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob der in Art. 69 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1303/2013 vorgesehene Grenzwert von 10 %, der die Förderfähigkeit der Kosten für den Erwerb bebauter oder unbebauter Grundstücke ausschließt, die 10 % des Betrags der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben übersteigen, pauschal für die gesamte Sachleistung, d. h. das Grundstück und die Bauwerke, oder nur für den aus dem Grundstück bestehenden Beitrag gilt.

32      Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Bacău (Berufungsgericht Bacău, Rumänien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stellt eine Sachleistung in Form von Grundstücken mit Teichen, Anlagen zur Fischwirtschaft und Betonbecken sowie von Gebäuden auf diesen Grundstücken zum Zweck der Modernisierung einer Aquakulturanlage durch eine Investition nach Art. 48 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 508/2014 eine förderfähige Ausgabe im Sinne von Art. 69 der Verordnung Nr. 1303/2013 dar, wenn die Modernisierung der Aquakulturanlage mittels des Erwerbs von Ausrüstung, technischen Maschinen und Material für die Fischzuchtanlage durchgeführt wird?

2.      Ist Art. 48 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 508/2014 in Verbindung mit den Art. 4 und 125 der Verordnung Nr. 1303/2013 sowie Art. 33 der Verordnung 2018/1046 betreffend den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung dahin auszulegen, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Modernisierung einer Aquakulturanlage mittels Ausgaben für den Erwerb von Ausrüstung, technischen Maschinen und Material für eine auf einem Grundstück bestehende Fischzuchtanlage und einer Sachleistung in Form eines Grundstücks mit betonierten Teichen, Grundstücken mit Teichen für die Aquakulturanlagen und Grundstücken mit Betonbecken sowie von Gebäuden auf diesen Grundstücken besteht?

3.      Findet der in Art. 69 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1303/2013 vorgesehene Grenzwert von 10 % nur auf Leistungen in Form von Grundstücken und Immobilien Anwendung, für die eine Barzahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgt (aufgeführt in Art. 69 Abs. 1 Buchst. d), oder auch auf Sachleistungen in Form von Grundstücken und Immobilien, die im Eigentum der Begünstigten stehen (und nicht gemietet sind)?

4.      Sieht Art. 69 der Verordnung Nr. 1303/2013 einen Grenzwert in Höhe von 10 % lediglich für Sachleistungen in Form von Grundstücken oder für Sachleistungen in Form von Grundstücken und Gebäuden vor?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

 Zur Zulässigkeit

33      Die rumänische Regierung und die Verwaltungsbehörde des Programms „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ halten die erste und die zweite Vorlagefrage aus mehreren Gründen für unzulässig. Zum einen sind diese Fragen nach Ansicht der Verwaltungsbehörde unzulässig, weil sie sich auf Art. 69 der Verordnung Nr. 1303/2013 bezögen, der eine klare, vorhersehbare und eindeutige Bestimmung sei und daher keiner Auslegung bedürfe. Ebenso führten das Fehlen einer Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen oder des Zusammenhangs zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften habe, sowie die fehlende Klarheit der Vorlagefragen zur Unzulässigkeit der Vorlagefragen.

34      Insoweit reicht der Hinweis, dass zwar der Umstand einer im vorliegenden Fall derart offenkundigen richtigen Auslegung des Unionsrechts, dass sie keinen Raum für vernünftige Zweifel lasse, wenn er erwiesen ist, den Gerichtshof dazu veranlassen kann, durch Beschluss nach Art. 99 der Verfahrensordnung zu entscheiden, aber weder das nationale Gericht daran hindern kann, Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, noch zur Unzulässigkeit dieser Fragen führen kann (Urteil vom 7. September 2023, Asociaţia «Forumul Judecătorilor din România», C‑216/21, EU:C:2023:628, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. September 2023, Groenland Poultry, C‑169/22, EU:C:2023:638, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht in der Vorlageentscheidung ausgeführt, dass es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht nur Art. 69 der Verordnung Nr. 1303/2013, sondern auch die Art. 4 und 125 dieser Verordnung sowie Art. 33 der Verordnung 2018/1046, der den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung betreffe, auszulegen habe, um festzustellen, ob die von Rustrans in Form der Bereitstellung von einem Grundstück und den darauf belegenen Bauwerken geleistete Sachleistung als förderfähige Ausgabe im Sinne der Verordnung Nr. 1303/2013 angesehen und daher Gegenstand einer Kofinanzierung in Form einer Erstattung sein könne. Es ist daher nicht offensichtlich, dass die ersuchte Auslegung von Art. 69 dieser Verordnung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Problem hypothetischer Natur ist.

37      Zum anderen trägt die rumänische Regierung vor, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seiner ersten und seiner zweiten Frage um eine Tatsachenwürdigung ersuche, um festzustellen, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachleistung und dem Gegenstand des betreffenden Vorhabens bestehe, eine Aufgabe, die nicht dem Gerichtshof, sondern dem vorlegenden Gericht obliege.

38      Insoweit ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (Urteile vom 15. November 1979, Denkavit Futtermittel, 36/79, EU:C:1979:258, Rn. 12, und vom 13. Juni 2024, Adient, C‑533/22, EU:C:2024:501, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Hier genügt die Feststellung, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der rumänischen Regierung mit seiner ersten und seiner zweiten Frage nicht darum ersucht, eine Tatsachenwürdigung vorzunehmen, sondern vielmehr darum, die Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, um festzustellen, ob eine Sachleistung in Form einer Bereitstellung von Grundstücken und auf diesen belegenen Bauwerken unter den Begriff „förderfähige Ausgaben“ im Sinne von Art. 69 der Verordnung Nr. 1303/2013 fallen kann.

40      Folglich sind die erste und die zweite Frage zulässig.

 Zu den Vorlagefragen

41      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 7. September 2023, Groenland Poultry, C‑169/22, EU:C:2023:638, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Insoweit ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass es in der ersten und der zweiten Frage darum geht, ob eine Sachleistung eines Begünstigten in Form der Bereitstellung von Grundstücken und auf diesen belegenen Bauwerken den in Art. 69 der Verordnung Nr. 1303/2013 genannten Förderfähigkeitsregelungen der ESI-Fonds genügen kann. Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Förderfähigkeit einer Ausgabe speziell Gegenstand von Art. 65 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist, und zum anderen, dass nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung Zuschüsse in Form der Erstattung förderfähiger Kosten, die dem Begünstigten tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt werden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen gewährt werden können.

43      Außerdem sieht Art. 48 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 508/2014, auf den das vorlegende Gericht Bezug nimmt, lediglich vor, dass aus dem EMFF die Modernisierung der Aquakulturanlagen unterstützt werden kann, ohne spezifische Hinweise zur Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit einem bestimmten Vorhaben zu geben.

44      Unter diesen Umständen ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 67 Abs. 1 Buchst. a und Art. 69 der Verordnung Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Art. 4 und Art. 125 Abs. 1 dieser Verordnung sowie mit Art. 33 der Verordnung 2018/1046 dahin auszulegen sind, dass eine Sachleistung, die ein Begünstigter in Form der Bereitstellung von Grundstücken und auf diesen belegenen Bauwerken für ein Projekt zur Modernisierung einer Aquakulturanlage beiträgt, das nur im Erwerb spezieller Ausrüstung, spezieller technischer Maschinen und speziellen Materials für eine vorhandene Fischzuchtanlage besteht, unter den Begriff „förderfähige Ausgabe“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt.

45      Erstens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1303/2013 die Förderfähigkeit der Ausgaben auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt wird, es sei denn, in dieser Verordnung oder den ESI-fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt. Nach Abs. 2 dieses Artikels kommen für einen Beitrag aus den ESI-Fonds nur Ausgaben in Betracht, die von einem Begünstigten getätigt und zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2014 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist – und dem 31. Dezember 2023 bezahlt wurden.

46      Sodann sieht Art. 67 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1303/2013 vor, dass Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen gewährt werden können.

47      Schließlich enthält Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung spezifische Förderfähigkeitsregelungen für Sachleistungen in Form u. a. der Bereitstellung von Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist. Nach dieser Bestimmung sind solche Sachleistungen davon abhängig, dass die Förderfähigkeitsregelungen der ESI-Fonds und der Programme dies vorsehen und alle in dieser Vorschrift aufgezählten Kriterien erfüllt sind: Insoweit sieht Unterabs. 2 dieses Absatzes vor, dass der Wert der Grundstücke oder Immobilien von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden muss und nicht über dem Höchstbetrag aus Art. 69 Abs. 3 Buchst. b dieser Verordnung, d. h. grundsätzlich nicht über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt.

48      Somit ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber die Förderfähigkeit einer Sachleistung in Form der Bereitstellung von Grundstücken und darauf belegenen Bauwerken ausdrücklich vom Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer solchen vom Begünstigten beigetragenen Sachleistung und dem kofinanzierten Vorhaben abhängig gemacht hätte.

49      Zweitens ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 317 AEUV den Haushaltsplan der Union zusammen mit den Mitgliedstaaten entsprechend insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt, was nach Art. 2 Nr. 59 der Verordnung 2018/1046 bedeutet, dass der Haushaltsplan im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu vollziehen ist. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verlangt folglich, dass die Mitgliedstaaten die ESI-Fonds, zu denen der EMFF gehört, im Einklang mit den Grundsätzen und rechtlichen Anforderungen verwenden, die der sektorbezogenen Regelung des Unionsrechts zugrunde liegen.

50      Insoweit weist Art. 4 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1303/2013 darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Einklang mit Art. 33 der Verordnung 2018/1046 beachten.

51      Nach Abs. 1 des letztgenannten Artikels sind die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung d. h. unter Wahrung der in diesem Absatz aufgezählten Grundsätze, d. h. den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwenden, wobei der letztgenannte Grundsatz in Buchst. b dieses Absatzes als die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen definiert wird.

52      In diesem Zusammenhang sieht Art. 125 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1303/2013 vor, dass die Verwaltungsbehörde dafür verantwortlich ist, das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu verwalten. Abs. 3 dieses Artikels stellt im Wesentlichen klar, dass es der Verwaltungsbehörde obliegt, sicherzustellen, dass die für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben während der gesamten Dauer ihrer Durchführung den in der Union und in den betreffenden Mitgliedstaaten geltenden Regeln entsprechen und zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen.

53      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es Sache der Verwaltungsbehörde ist, zu prüfen, ob die für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten, d. h., ob die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und den mit solchen Vorhaben verfolgten Zielen besteht. Diese Relation impliziert, dass im Rahmen eines von einem Struktur- und Investitionsfonds kofinanzierten Vorhabens die vom Begünstigten getätigten Ausgaben sowie die Sachleistungen, die er zur Unterstützung dieses Projekts beitragen kann, nur dann als förderfähig angesehen werden können, wenn sie einen unmittelbaren Zusammenhang mit der durchgeführten Tätigkeit aufweisen.

54      Hier ist, wie aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervorgeht, das in Rede stehende Projekt, das in der Ausweitung und Diversifizierung der Aquakulturtätigkeit von Rustrans besteht, in den Rahmen des in Art. 48 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 508/2014 festgelegten Ziels, nämlich der Modernisierung einer Aquakulturanlage, eingebettet und besteht ausschließlich im Erwerb von Ausrüstung, technischen Maschinen und Material. Zu diesem Zweck trug Rustrans mittels einer Sachleistung, die in der Bereitstellung von einem Grundstück und auf diesem belegenen Bauwerken bestand, zur Finanzierung dieses Projekts bei, ohne jedoch in ihrem Finanzierungsantrag anzugeben, dass mit diesem Projekt unmittelbar auf dieses Grundstück und diese Bauwerke eingewirkt werden sollte. Daraus folgt, dass diese Sachleistung offenbar keinen so unmittelbaren Zusammenhang mit dem finanzierten Projekt aufweist, dass sie als für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommend angesehen werden könnte, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

55      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 67 Abs. 1 Buchst. a und Art. 69 der Verordnung Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Art. 4 und Art. 125 Abs. 1 dieser Verordnung sowie mit Art. 33 der Verordnung 2018/1046 dahin auszulegen sind, dass eine Sachleistung, die ein Begünstigter in Form der Bereitstellung von Grundstücken und auf diesen belegenen Bauwerken für ein Projekt zur Modernisierung einer Aquakulturanlage beiträgt, das nur im Erwerb spezieller Ausrüstung, spezieller technischer Maschinen und speziellen Materials für eine vorhandene Fischzuchtanlage besteht, nicht unter den Begriff „förderfähige Ausgabe“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt.

 Zur dritten und zur vierten Frage

56      In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage sind die dritte und die vierte Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

57      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 67 Abs. 1 Buchst. a und Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Verbindung mit Art. 4 und Art. 125 Abs. 1 dieser Verordnung sowie mit Art. 33 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

sind dahin auszulegen, dass

eine Sachleistung, die ein Begünstigter in Form der Bereitstellung von Grundstücken und auf diesen belegenen Bauwerken für ein Projekt zur Modernisierung einer Aquakulturanlage beiträgt, das nur im Erwerb von spezieller Ausrüstung, spezieller technischer Maschinen und speziellen Materials für eine vorhandene Fischzuchtanlage besteht, nicht unter den Begriff „förderfähige Ausgabe“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt.

Unterschriften



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