C-356/24 – Kärntner Landesregierung (Promotion d’un fonctionnaire)

C-356/24 – Kärntner Landesregierung (Promotion d’un fonctionnaire)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:926

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

27. November 2025(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 45 AEUV – Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 1 – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Besoldungssystem der Beamten – Nationale Regelung, die die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten ausschließt – Ausschluss aufgrund einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung, den Beamten zu befördern – Beförderung, die von der Zurücklegung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren abhängt – Nationale Regelung, die die Anrechnung von in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten ausschließt “

In der Rechtssache C‑356/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Kärnten (Österreich) mit Entscheidung vom 16. Mai 2024, am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen, in dem Verfahren

A. B.

gegen

Kärntner Landesregierung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und des Richters D. Gratsias,

Generalanwalt: R. Norkus,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Delaude und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 AEUV, von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1), der Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) sowie der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A. B. und der Kärntner Landesregierung (Österreich) wegen der Nichtanrechnung bestimmter von A. B. in Österreich und im Ausland zurückgelegter Vordienstzeiten bei der Ermittlung seines Beamtenbesoldungsdienstalters.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2000/78

3        Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2000/78 bestimmt:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

4        In Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) der Richtlinie 2000/78 heißt es:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b)      liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i)      diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich …

…“

5        Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 sieht vor:

„Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

c)      die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“.

6        Art. 6 („Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters“) der Richtlinie 2000/78 bestimmt:

„(1)      Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

(2)      Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.“

 Verordnung Nr. 492/2011

7        Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 sieht vor:

„Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.“

 Österreichisches Recht

8        § 143 („Vorrückung“) des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (LGBl. Nr. 71/1994) in der Fassung des Kärntner Gesetzes Nr. 81 vom 21. Oktober 2021 (LGBl. Nr. 81/2021) (im Folgenden: K-DRG) bestimmt:

„(1)      Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse III erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2)      Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

…“

9        In § 145 („Vorrückungsstichtag“) K-DRG heißt es:

„(1)      Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1.      die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2.      sonstige Zeiten, die

a)      die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

b)      die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen,

aa)      bis zu drei Jahren zur Gänze und

bb)      bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.

(11)      Zeiten nach Abs. 2 und Abs. 1 Z 2, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs

1.      im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union … oder

2.      in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder

3.      bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, ausgeübt worden sind.

…“

10      § 181 („Beförderung“) K-DRG sieht vor:

„(1)      Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

(3)      Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4)      Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden.

…“

11      In § 305b („Geltungsbereich einzelner Bestimmungen“) K-DRG heißt es:

„…

(2)      Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 dieses Gesetzes, in der Fassung des [Kärntner Gesetzes Nr. 60 vom 13. Juni 2019], hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. …

(4) Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,

1.      sind die §§ 143 und 145 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach § 145 dieses Gesetzes in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,

…“

12      Art. VI Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2011, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (20. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (17. Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 und das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz geändert werden (LGBl. Nr. 82/2011, im Folgenden: Gesetz Nr. 82/2011), bestimmt:

„(7)      Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 143 und 145 [K-DRG], in der Fassung des Art. I, oder der §§ 41 und 42 des [Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes], in der Fassung des Artikel II, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. …“

13      Art. VIII Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2021, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (39. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (32. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, das Kärntner Pensionsgesetz 2010 und das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz geändert werden (LGBl. Nr. 81/2021, im Folgenden: Gesetz Nr. 81/2021), sieht vor:

„Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd § 145 Abs. 11 und 12 [K‑DRG] idF des Art. I dieses Gesetzes oder § 41 Abs. 12 und 13 des [Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes] idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.“

14      Im Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 20. Oktober 1998 zur Festlegung von Richtlinien für die Vorrückung, Zeitvorrückung und Beförderung der Beamten des Landes Kärnten (LAD-PW-22/1-98) heißt es u. a.

„Die Beförderung von Beamten des Landes liegt im Ermessen der Landesregierung.

Es kommen für Beförderungen nur Beamte in Betracht, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen und deren dienstliche Leistungen und Fähigkeiten sowie deren dienstliches und außerdienstliches Verhalten Beförderungen rechtfertigen, wobei der jeweilige Stellenplan und der Stellen-Systemisierungsplan zu berücksichtigen sind.

Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht:

Verwendungsgruppe

Dienstklasse V

Dienstklasse VI

Dienstklasse VII

Dienstklasse VIII

A

9 Jahre

13 Jahre

19 Jahre

30 Jahre

B

19 Jahre

25 Jahre

31 Jahre

C

29 Jahre

Diese Jahre sind vom Vorrückungsstichtag ausgehend zu rechnen.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15      A. B. ist ein im Jahr 1968 geborener österreichischer Staatsbürger, der am 3. Oktober 2005 als Vertragsbediensteter seinen Dienst beim Land Kärnten begann. Vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 4. April 2003 erwarb er Vordienstzeiten bei privaten Dienstgebern in Österreich und im Ausland, bevor er im Zeitraum vom 13. Oktober 2003 bis zum 2. Oktober 2005 beim Land Kärnten auf Basis eines Dienstzettels beschäftigt war.

16      Bei seinem Dienstantritt als Vertragsbediensteter beim Land Kärnten wurde der Vorrückungsstichtag von A. B. auf den 8. September 2001 festgelegt. Gemäß § 41 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 (LGBl. Nr. 73/1994) in der zum Zeitpunkt des Dienstantritts geltenden Fassung wurde dafür ein Zeitraum von vier Jahren, null Monaten und 25 Tagen angerechnet. Dieser entspricht der Zeit der Leistung des Präsenzdiensts durch A. B., der auf Basis des Dienstzettels zurückgelegten Zeit im Dienst des Landes Kärnten sowie einem hinzugerechneten Zeitraum von einem Jahr und sechs Monaten. Der letztgenannte Zeitraum entspricht der Höchstdauer, die nach österreichischem Recht für zurückgelegte Privatdienstzeiten angerechnet werden durfte, die für die Verwendung im Kärntner Landesdienst nicht von besonderer Bedeutung waren und deren Anrechnung nicht durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt war.

17      Später wurde A. B. mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 zum Beamten auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7 ernannt, und für seine besoldungsrechtliche Stellung ist seither das K-DRG maßgeblich. Der nach § 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes in der zum Zeitpunkt dieser Ernennung geltenden Fassung ermittelte Vorrückungsstichtag ist ebenfalls der 8. September 2001.

18      Zum 1. Juli 2011 wurde die Vorrückung von A. B. in die nächste Gehaltsstufe angenommen, und in den folgenden Jahren fanden die Vorrückungen in die aufeinanderfolgenden Gehaltsstufen statt. Zum 1. Jänner 2016 wurde A. B. in die nächsthöhere Dienstklasse V und sodann zum 1. Jänner 2022 in die nächsthöhere Dienstklasse VI befördert.

19      Am 14. November 2022 beantragte A. B. auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 81/2021 die Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die mit den von ihm als Beamter ausgeübten gleichwertig seien und die er in Österreich und im Ausland ausgeübt habe, sowie in der Folge die Nachzahlung der Gehaltsdifferenz, auf die er Anspruch zu haben glaubt.

20      Mit Bescheid vom 20. September 2023 wies die Kärntner Landesregierung diesen Antrag gemäß Art. VI Abs. 7 des Gesetzes Nr. 82/2011 mit der Begründung ab, dass, da die Ernennung von A. B. in die Dienstklasse VI durch Beförderung erfolgt sei, seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde.

21      Gegen diesen Bescheid erhob A. B. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Österreich), das vorlegende Gericht.

22      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach § 145 Abs. 11 K-DRG in der Fassung des Gesetzes Nr. 81/2021 im Ausland zurückgelegte gleichwertige Vordienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags anzurechnen seien.

23      § 305b Abs. 2 K-DRG sowie Art. VI Abs. 7 des Gesetzes Nr. 82/2011 erlaubten es Beamten jedoch nicht, eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags zu beantragen, wenn sie befördert worden seien, da eine Beförderung dazu führe, dass sie einem anderen Besoldungs- und Vorrückungssystem unterlägen.

24      Insoweit ist das vorlegende Gericht erstens der Ansicht, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 solchen nationalen Bestimmungen entgegenstünden, wenn für die Bestimmung des Dienstalters bislang nicht angerechnete gleichwertige ausländische Vordienstzeiten im Fall einer Beförderung nicht mehr angerechnet werden könnten und dadurch das Besoldungsdienstalter nicht neu festgesetzt werden könne, obwohl nach einer anderen, allgemein geltenden Bestimmung des K-DRG eine solche Anrechnung grundsätzlich erfolgen müsse.

25      Zweitens seien, da die Gewährung einer Beförderung vom Erreichen einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren abhänge, hauptsächlich ältere Beamte von einer solchen Beförderung und somit von der damit verbundenen Folge betroffen, dass gleichwertige Vordienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags nicht angerechnet werden könnten. Folglich könnte die in Rede stehende österreichische Regelung eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellen.

26      Drittens schreibe § 145 K-DRG zwar die vollständige Anrechnung außerhalb Österreichs zurückgelegter gleichwertiger Vordienstzeiten vor, dies gelte jedoch nicht für in der Privatwirtschaft im Inland zurückgelegte gleichwertige Vordienstzeiten. Ein solcher Ausschluss sei jedoch mit Art. 20 der Charta, in dem der Gleichbehandlungsgrundsatz verankert sei, sowie mit Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011, in denen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verankert sei, unvereinbar.

27      Vor diesem Hintergrund hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, dahin gehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach einschlägige Vordienstzeiten im EU-Ausland nicht mehr auf den Vorrückungsstichtag angerechnet werden, wenn die bestehende besoldungsrechtliche Stellung des Beamten durch einen Ermessensakt (Beförderung) des Dienstgebers und nicht mehr durch Zeitvorrückung erreicht wurde und diese nationale Regelung vorgibt, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nur zu erfolgen hat, wenn die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird?

2.      Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta, dahin gehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach einschlägige Vordienstzeiten im EU-Ausland nicht mehr auf den Vorrückungsstichtag angerechnet werden, wenn die bestehende besoldungsrechtliche Stellung des Beamten durch einen Ermessensakt (Beförderung) des Dienstgebers und nicht mehr durch Zeitvorrückung erreicht wurde und diese nationale Regelung vorgibt, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nur zu erfolgen hat, wenn die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird, diese Beförderung aber nach den entsprechenden Richtlinien des Arbeitgebers grundsätzlich erst nach 19 und 25 Jahren (diese Jahre sind vom Vorrückungsstichtag ausgehend zu rechnen) vorgesehen ist und daher ältere Beamte betrifft?

3.      Stehen der in Art. 45 AEUV festgelegte Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Art. 20 der Charta einer nationalen Regelung entgegen, aufgrund derer die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze auf den Vorrückungsstichtag angerechnet werden, wenn diese Berufstätigkeit außerhalb Österreichs (im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaats der EU, in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört) ausgeübt wurde, während gleichwertige Berufstätigkeiten in der Privatwirtschaft, die im Inland ausgeübt wurden, nicht anzurechnen sind?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

28      Die österreichische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig.

29      Zum einen bezögen sich die Überlegungen und Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur ersten und zur zweiten Frage auf Art. 305b K‑DRG, der jedoch auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar sei. Daher sei die Beantwortung dieser beiden Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich. Zum anderen seien die erste und die dritte Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich, da sie die Auslegung der für die Arbeitnehmerfreizügigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts beträfen. Was insbesondere die erste Frage betrifft, macht die österreichische Regierung geltend, dass die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers des Ausgangsverfahrens außerhalb Österreichs im Rahmen einer Entsendung durch seinen österreichischen Arbeitgeber zurückgelegt worden seien, so dass diese Beschäftigungszeiten in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit fielen. Die dritte Frage betrifft nach Ansicht der österreichischen Regierung einen rein innerstaatlichen Sachverhalt.

30      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. November 2023, Keolis Agen, C‑271/22 bis C‑275/22, EU:C:2023:834, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Gerichtshof weder die Auslegung des nationalen Rechts, auf das sich das nationale Gericht gestützt hat, noch den von diesem in eigener Verantwortung festgelegten sachlichen Rahmen in Frage stellen kann, wie es die österreichische Regierung mit ihrem oben in Rn. 29 zusammengefassten Vorbringen im Wesentlichen fordert.

32      Folglich sind die erste und die zweite Frage zulässig.

33      Zum Vorbringen, die Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit seien auf den im Rahmen der dritten Frage betrachteten Sachverhalt nicht anwendbar, da dieser rein innerstaatlicher Natur sei, ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich eine Vorlagefrage bezieht, auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sind, diese Bestimmungen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich sind und die erbetene Vorabentscheidung nicht erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, sein Urteil zu erlassen, so dass eine solche Frage für unzulässig zu erklären ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 38).

34      Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof, wenn eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst wird, nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und können die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (Urteil vom 4. September 2025, Gnattai, C‑543/23, EU:C:2025:653, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 1 AEUV, der grundsätzlich jede Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verbietet, für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Union und nicht für rein innerstaatliche Sachverhalte gilt.

36      Gleiches gilt für das Diskriminierungsverbot nach Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011.

37      Bei dem vom vorlegenden Gericht im Rahmen seiner dritten Frage beschriebenen Fall, nämlich der Nichtanrechnung von in der Privatwirtschaft in Österreich zurückgelegten gleichwertigen Dienstzeiten bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten, handelt es sich jedoch um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt.

38      Somit sind Art. 45 Abs. 1 und 2 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 auf einen solchen Fall nicht anwendbar.

39      Folglich fehlt es im vorliegenden Fall an einem Anknüpfungspunkt gemäß Art. 51 der Charta, der eine Beurteilung der in Rede stehenden Situation anhand von Art. 20 der Charta rechtfertigen würde.

40      Nach alledem ist festzustellen, dass der Gerichtshof nicht zuständig ist, soweit die dritte Frage die Auslegung von Art. 20 der Charta betrifft, und dass diese Frage, soweit sie Art. 45 AEUV betrifft, unzulässig ist.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

41      Zunächst ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage insbesondere wissen möchte, ob Art. 45 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die unter bestimmten Umständen die Anrechnung gleichwertiger Dienstzeiten ausschließt, die eine Person vor dem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zurückgelegt hat.

42      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung von einem Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats in einem anderen EWR-Staat zurückgelegter gleichwertiger Vordienstzeiten, um die von ihm zuvor erworbene Berufserfahrung zu honorieren, nach Modalitäten erfolgen muss, die zum einen gemäß Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung sowie zum anderen jede Behinderung der in Art. 45 Abs. 1 AEUV verankerten Freizügigkeit ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 21 und 54).

43      Daher ist davon auszugehen, dass die erste Frage aus zwei Teilen besteht.

 Zum ersten Teil der ersten Frage

44      Zur Prüfung des ersten Teils der ersten Frage ist festzustellen, dass nach den oben in Rn. 26 zusammengefassten Angaben des vorlegenden Gerichts § 145 K-DRG die vollständige Anrechnung außerhalb Österreichs zurückgelegter gleichwertiger Vordienstzeiten vorschreibt, während eine solche Anrechnung für gleichwertige Vordienstzeiten, die in der Privatwirtschaft im Inland zurückgelegt wurden, nicht vorgesehen ist.

45      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dem ersten Teil der ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen EWR-Staat zurückgelegt hat und die zuvor bei ihrer Gehaltseinstufung nicht angerechnet wurden, rückwirkend angerechnet werden, wenn die besoldungsrechtliche Stellung dieses Beamten durch Zeitvorrückung und nicht durch seine Beförderung kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung erreicht wurde, während eine solche Anrechnung für gleichwertige Vordienstzeiten, die in der Privatwirtschaft im Inland zurückgelegt wurden, nicht vorgesehen ist.

46      Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Modalitäten der Anrechnung gleichwertiger Dienstzeiten, die ein Arbeitnehmer vor seinem Dienstantritt als Beamter dieses Mitgliedstaats in einem EWR-Staat zurückgelegt hat, für die Ermittlung seiner Gehaltseinstufung bestimmt, gehört unbestreitbar zum Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Sie fällt somit in den Anwendungsbereich der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der in Art. 45 AEUV niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 15. Juni 2023, Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca [Besondere Ranglisten], C‑132/22, EU:C:2023:489, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Was als Erstes das Vorliegen einer unmittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung betrifft, ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, da sie auf alle vom Land Kärnten eingestellten Beamten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist, nicht als eine solche Diskriminierung angesehen werden kann.

50      Als Zweites ist eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie – obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist – sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass der Ausschluss jeder rückwirkenden Anrechnung gleichwertiger Dienstzeiten, die in einem anderen EWR-Staat vor dem Dienstantritt zurückgelegt und nicht zuvor bei der Gehaltseinstufung eines Beamten angerechnet wurden, der kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung befördert wurde, diesen Beamten gegenüber einem Beamten benachteiligen kann, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet und nicht befördert wurde.

52      Eine solche Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer kann jedoch nur dann als mittelbar diskriminierend im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 angesehen werden, wenn sie ihrem Wesen nach Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, stärker beeinträchtigen kann als inländische Arbeitnehmer (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 31).

53      Dies ist jedoch bei einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht der Fall, die wie die im ersten Teil der ersten Frage dargestellte die Anrechnung jeder im privaten Wirtschaftsbereich dieses Mitgliedstaats erworbenen Berufserfahrung ausschließt und gleichzeitig die Anrechnung gleichwertiger Dienstzeiten vorsieht, die in einem anderen EWR-Staat zurückgelegt wurden, sofern der betreffende Beamte nicht kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung befördert wurde. Wenn nämlich Staatsangehörige anderer EWR-Staaten als des betreffenden Mitgliedstaats wahrscheinlich eher als die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, Berufserfahrung in einem anderen EWR-Staat erworben haben, haben Letztere vor ihrem Dienstantritt wahrscheinlich eher Berufserfahrung im privaten Wirtschaftsbereich in diesem Mitgliedstaat erworben, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Regelung ihrem Wesen nach Beamte, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, benachteiligen kann.

54      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bei einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im ersten Teil der ersten Frage dargestellten nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer EWR-Staaten als dieses Mitgliedstaats sind, mittelbar diskriminiert und daher gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 verstößt.

55      Nach alledem ist auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, dass Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen EWR-Staat zurückgelegt hat und die zuvor bei ihrer Gehaltseinstufung nicht angerechnet wurden, rückwirkend angerechnet werden, wenn die besoldungsrechtliche Stellung dieses Beamten durch Zeitvorrückung und nicht durch seine Beförderung kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung erreicht wurde, während eine solche Anrechnung für gleichwertige Vordienstzeiten, die in der Privatwirtschaft im Inland zurückgelegt wurden, nicht vorgesehen ist.

 Zum zweiten Teil der ersten Frage

56      Mit dem zweiten Teil der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 45 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen EWR-Staat zurückgelegt hat und die zuvor bei ihrer Gehaltseinstufung nicht angerechnet wurden, rückwirkend anzurechnen sind, wenn die besoldungsrechtliche Stellung dieses Beamten durch Zeitvorrückung und nicht durch seine Beförderung kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung erreicht wurde.

57      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 1 AEUV grundsätzlich jede Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verbietet und dass sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten haben insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten. Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift verbürgten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass eine nationale Regelung, die bei der Festsetzung der Höhe des Entgelts eines Arbeitnehmers nicht alle in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat des Wanderarbeitnehmers zurückgelegten gleichwertigen Vordienstzeiten anrechnet, geeignet ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C‑710/18, EU:C:2020:299, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dazu führen kann, dass bei der Festlegung der Gehaltseinstufung die Anrechnung bestimmter gleichwertiger Vordienstzeiten je nach EWR-Staat, in dem die Berufserfahrung erworben wurde, ausgeschlossen wird.

61      Diese Erwägung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass, wenn ein Beamter befördert wurde, seine Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe in seiner neuen Dienstklasse grundsätzlich an die Zahl der in dieser Dienstklasse abgeleisteten Dienstjahre anknüpft. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch in einer solchen Situation die von diesem Beamten vor seinem Dienstantritt erworbene Berufserfahrung auf seine Gehaltseinstufung auswirken kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie die Kommission in ihren Erklärungen geltend gemacht hat, aus § 181 Abs. 3 K-DRG, dass die rückwirkende Anrechnung der von einem Beamten vor seinem Dienstantritt erworbenen Berufserfahrung zur Folge haben kann, dass sich seine vor seiner Beförderung erfolgte Gehaltseinstufung ändert und folglich die Zuordnung dieses Beamten in eine Gehaltsstufe nach dieser Beförderung beeinträchtigt wird.

62      Daher ist eine nationale Regelung wie die oben in Rn. 60 genannte geeignet, Arbeitnehmer davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich in einen anderen EWR-Staat zu begeben, um dort eine Berufstätigkeit auszuüben, die derjenigen, die sie im Dienst ihres Arbeitgebers hätten ausüben können, gleichwertig ist, da bei ihrer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat trotz der Gleichwertigkeit der Tätigkeit, die sie in diesem anderen EWR-Staat ausgeübt hätten, bei ihrer Gehaltseinstufung durch den Arbeitgeber nicht die gesamte in diesem EWR-Staat erworbene Berufserfahrung angerechnet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C‑710/18, EU:C:2020:299, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Daraus folgt, dass eine solche nationale Regelung die Arbeitnehmerfreizügigkeit unter Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv macht und damit eine Behinderung dieser Freiheit darstellt.

64      Eine solche nationale Regelung kann jedoch zulässig sein, wenn mit ihr eines der im AEU-Vertrag genannten legitimen Ziele verfolgt wird oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 23. April 2020, Land Niedersachsen [Einschlägige Vordienstzeiten], C‑710/18, EU:C:2020:299, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die österreichische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen nicht geltend gemacht hat, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung ein im AEU-Vertrag genanntes legitimes Ziel verfolge oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei.

66      In jedem Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Honorierung der von einem Arbeitnehmer im betreffenden Bereich erworbenen Erfahrung, die es ihm ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (Urteil vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C‑24/17, EU:C:2019:373, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Bei einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung bestimmter von einem Arbeitnehmer zurückgelegter gleichwertiger Vordienstzeiten bei der Einstufung und Berechnung dessen Entgelts ausschließt, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf die umfassende Anrechnung der von ihm auf diese Weise erworbenen Erfahrung abzielt, so dass diese Regelung nicht geeignet ist, die Verwirklichung des genannten Ziels zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C‑24/17, EU:C:2019:373, Rn. 88).

68      Zum anderen ist – selbst wenn man annimmt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung tatsächlich das Ziel verfolgt, die Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber zu binden, und dass dieses Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (Urteil vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C‑24/17, EU:C:2019:373, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung) – festzustellen, dass angesichts der Merkmale dieser Regelung die Behinderung, die sie für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, nicht geeignet erscheint, die Verwirklichung des genannten Zieles zu gewährleisten.

69      Nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung können nämlich gleichwertige Dienstzeiten, die ein Beamter in einem anderen EWR-Staat als der Republik Österreich vor seinem Dienstantritt in Österreich zurückgelegt hat und die zuvor bei der Festlegung seiner Gehaltseinstufung nicht angerechnet wurden, nicht rückwirkend angerechnet werden, wenn dieser Beamte kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung befördert wurde, während sie rückwirkend anzurechnen sind, wenn die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ausschließlich durch Zeitvorrückung erreicht wurde.

70      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass diese Beschränkung nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie die oben in den Rn. 66 und 68 genannten gerechtfertigt ist.

71      Schließlich kann ein Ziel der Verwaltungsvereinfachung, das lediglich dazu dient, der öffentlichen Verwaltung obliegende Aufgaben insbesondere dadurch zu erleichtern, dass die von ihr vorzunehmenden Berechnungen vereinfacht werden, keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der die Beschränkung einer so grundlegenden Freiheit wie der durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu rechtfertigen vermag (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C‑514/12, EU:C:2013:799, Rn. 42).

72      Jedenfalls ist die Erwägung, dass eine solche Vereinfachung die Senkung der Verwaltungskosten ermöglichen würde, rein wirtschaftlicher Natur und kann daher nach ständiger Rechtsprechung keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C‑514/12, EU:C:2013:799, Rn. 43).

73      Folglich steht Art. 45 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen.

74      Nach alledem ist auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, dass Art. 45 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen EWR-Staat zurückgelegt hat und die zuvor bei ihrer Gehaltseinstufung nicht angerechnet wurden, rückwirkend anzurechnen sind, wenn die besoldungsrechtliche Stellung dieses Beamten durch Zeitvorrückung und nicht durch seine Beförderung kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung erreicht wurde.

 Zur zweiten Frage

75      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der zum einen gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, für ihre Vorrückung nicht angerechnet werden können, wenn dieser Beamte kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung befördert wurde, und zum anderen eine solche Beförderung grundsätzlich erst nach mehreren Dienstjahren erfolgen kann, die vom Vorrückungsstichtag ausgehend berechnet werden.

76      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot jeglicher Diskriminierung u. a. wegen des Alters in Art. 21 der Charta verankert ist und durch die Richtlinie 2000/78 im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert wurde (Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C‑650/21, EU:C:2023:300, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine Regelung wie die in der zweiten Frage dargestellte in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt.

78      Insoweit ergibt sich aus obiger Rn. 47, dass eine solche Regelung unbestreitbar zum Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen gehört. Somit fällt sie in den Geltungsbereich dieser Richtlinie (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C‑703/17, EU:C:2019:850, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Was sodann die Frage betrifft, ob diese Regelung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 enthält, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung „Gleichbehandlungsgrundsatz“ bedeutet, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe geben darf.

80      Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie liegt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 1 vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 liegt gemäß deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. b vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

81      Die zweite Frage bezieht sich nicht auf eine nationale Regelung, die die Beförderung eines Beamten ausdrücklich von dessen Alter abhängig macht. Im vorliegenden Fall hängt nämlich das Unterbleiben der rückwirkenden Anrechnung sämtlicher von A. B. zurückgelegter gleichwertiger Vordienstzeiten davon ab, dass das Land Kärnten eine in sein Ermessen fallende Entscheidung zur Beförderung dieses Beamten erlässt, die nicht an das Alter des Beamten, sondern an die Dauer seiner erworbenen Berufserfahrung anknüpft.

82      Somit ist als Erstes festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2012, Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft, C‑132/11, EU:C:2012:329, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Was als Zweites die Frage betrifft, ob eine solche Regelung eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt, ist festzustellen, dass dies voraussetzt, dass diese Regelung, obwohl sie neutral formuliert ist, in besonderer Weise eine Altersgruppe benachteiligen kann. Dies wäre bei einer Regelung der Fall, bei der die Beförderung eines Beamten nur von der Zurücklegung einer hohen Anzahl von Dienstjahren abhängig wäre, so dass nur Beamte höheren Alters befördert werden könnten.

84      Im vorliegenden Fall kommen nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung Beamte der Verwendungsgruppe A frühestens nach neun Dienstjahren ab dem Vorrückungsstichtag für eine Beförderung in die Dienstklasse V in Betracht, während Beamte der Verwendungsgruppe C, um in dieselbe Dienstklasse zu gelangen, 29 Dienstjahre abgeleistet haben müssen. Angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen diesen beiden Dienstzeiten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugang eines Beamten zu einer Beförderung von seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe abhängt.

85      Außerdem erfolgt nach dieser nationalen Regelung die Beförderung nicht automatisch, sondern liegt im Ermessen der Landesregierung. Schließlich hängt der Zugang eines Beamten zu einer Beförderung von seinen dienstlichen Leistungen, seinen Fähigkeiten sowie seinem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten ab.

86      Diese Kriterien haben jedoch offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der betreffenden Beamten zu tun.

87      Somit beruht das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung eingeführte System auf einem Kriterium, das weder untrennbar noch mittelbar mit dem Alter der Beamten verbunden ist. Folglich führt eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, für ihre Vorrückung nicht angerechnet werden können, wenn dieser Beamte kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung befördert wurde, nicht zu einer mittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung.

88      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der zum einen gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, für ihre Vorrückung nicht angerechnet werden können, wenn dieser Beamte kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung befördert wurde, und zum anderen eine solche Beförderung grundsätzlich erst nach mehreren Dienstjahren erfolgen kann, die vom Vorrückungsstichtag ausgehend berechnet werden, nicht entgegenstehen, sofern zum einen die Zahl der Dienstjahre, die zurückgelegt werden müssen, bevor eine Beförderung in Betracht kommt, nicht so hoch ist, dass nur Beamte eines fortgeschrittenen Alters davon betroffen wären, und zum anderen die Gewährung einer Beförderung auch von anderen Kriterien abhängt, die nichts mit einer Berücksichtigung des Alters zu tun haben.

 Kosten

89      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union

sind dahin auszulegen, dass

sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zurückgelegt hat und die zuvor bei ihrer Gehaltseinstufung nicht angerechnet wurden, rückwirkend angerechnet werden, wenn die besoldungsrechtliche Stellung dieses Beamten durch Zeitvorrückung und nicht durch seine Beförderung kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung erreicht wurde, während eine solche Anrechnung für gleichwertige Vordienstzeiten, die in der Privatwirtschaft im Inland zurückgelegt wurden, nicht vorgesehen ist.

2.      Art. 45 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zurückgelegt hat und die zuvor bei ihrer Gehaltseinstufung nicht angerechnet wurden, rückwirkend anzurechnen sind, wenn die besoldungsrechtliche Stellung dieses Beamten durch Zeitvorrückung und nicht durch seine Beförderung kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung erreicht wurde.

3.      Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der zum einen gleichwertige Dienstzeiten, die eine Person vor ihrem Dienstantritt als Beamter in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, für ihre Vorrückung nicht angerechnet werden können, wenn dieser Beamte kraft einer im Ermessen der Verwaltung liegenden Entscheidung befördert wurde, und zum anderen eine solche Beförderung grundsätzlich erst nach mehreren Dienstjahren erfolgen kann, die vom Vorrückungsstichtag ausgehend berechnet werden, nicht entgegenstehen, sofern zum einen die Zahl der Dienstjahre, die zurückgelegt werden müssen, bevor eine Beförderung in Betracht kommt, nicht so hoch ist, dass nur Beamte eines fortgeschrittenen Alters davon betroffen wären, und zum anderen die Gewährung einer Beförderung auch von anderen Kriterien abhängt, die nichts mit einer Berücksichtigung des Alters zu tun haben.

Passer

Arastey Sahún

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 2025.

Der Kanzler

 

Der Kammerpräsident

A. Calot Escobar

 

J. Passer



Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar