Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
3. Juli 2025(* )
„ Rechtsmittel – Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – SANAD-Projekt – Personalkosten – Förderfähige Kosten – Einziehungsanordnung – Zahlungsaufforderung – Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der guten Verwaltung – Ersetzung von Gründen – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Beweislast – Verhältnismäßigkeit “
In der Rechtssache C‑114/24 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. Februar 2024,
Global Nanotechnologies AE schediasmou anaptyxis paraskevis kai emporias ylikon nanotechnologias (Glonatech) mit Sitz in Lamía (Griechenland), vertreten durch N. Scandamis, Dikigoros,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA) , vertreten durch V. Canetti und S. Payan-Lagrou als Bevollmächtigte im Beistand von M. Le Berre, Avocat,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter N. Jääskinen, A. Arabadjiev und M. Condinanzi (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Frendo,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Global Nanotechnologies AE schediasmou anaptyxis paraskevis kai emporias ylikon nanotechnologias (Glonatech) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2023, Glonatech/REA (T‑409/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:802), mit dem das Gericht ihre auf Art. 272 AEUV gestützte Klage, mit der sie zum einen die Feststellung, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat und in vollem Umfang Anspruch auf Zahlung der für das Projekt „Synthesis of Advanced top Nano-coatings with improved Aerodynamic and De-icing behavior“ (SANAD) geforderten Kosten hat und zum anderen die Nichtigerklärung der Zahlungsaufforderung Nr. 3242113938 der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA) vom 22. Dezember 2021 über 202 883,48 Euro begehrte, abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
2 Art. 125 („Formen von Unionsbeiträgen“) der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung von 2018) bestimmte:
„(1) Die Beiträge der [Europäischen] Union im Rahmen der direkten, geteilten und indirekten Mittelverwaltung müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden:
a) Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen:
i) entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der [Europäischen] Kommission festgelegten Bedingungen oder
ii) die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;
b) Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten;
c) Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;
d) Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;
e) Pauschalsatz-Finanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;
f) als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.
Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 181, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt. Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 181 oder sektorspezifischen Vorschriften und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.
(2) Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Empfänger Rechnung getragen.
(3) Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über Finanzierungen, die nicht mit den Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f des vorliegenden Artikels verknüpft sind.“
3 Art. 181 („Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierung“) der Haushaltsordnung von 2018 bestimmte:
„(1) Wird die Finanzhilfe in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e gewährt, so gilt dieser Titel mit Ausnahme der Bestimmungen oder von Teilen der Bestimmungen über die Prüfung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten.
(2) Wenn möglich und angemessen, werden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen derart festgelegt, dass sie gezahlt werden können, sobald konkrete Outputs und/oder Ergebnisse erzielt worden sind.
(3) Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt, wird die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder einer Pauschalfinanzierung durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten genehmigt, der nach den internen Vorschriften des betreffenden Unionsorgans handelt.
…“
4 Art. 182 („Einmalige Pauschalbeträge“) der Haushaltsordnung von 2018 lautete:
„(1) Ein Pauschalbetrag im Sinne des Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d kann die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms betreffen (im Folgenden ‚einmaliger Pauschalbetrag‘).
(2) Im Einklang mit Artikel 181 Absatz 4 können einmalige Pauschalbeträge auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms bestimmt werden. Bei einem solchen Kostenvoranschlag sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu beachten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird ex ante zum Zeitpunkt der Evaluierung des Finanzhilfeantrags geprüft.
(3) Bei der Genehmigung eines einmaligen Pauschalbetrags befolgt der zuständige Anweisungsbefugte Artikel 181.“
5 Art. 183 („Prüfungen und Kontrollen der Begünstigten im Zusammenhang mit Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen“) der Haushaltsordnung von 2018 sah vor:
„(1) Der zuständige Anweisungsbefugte prüft spätestens vor Zahlung des Restbetrags, ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen erfüllt sind; gegebenenfalls schließt dies zu erreichende Outputs und/oder Ergebnisse ein. Zusätzlich kann die Erfüllung dieser Bedingungen Ex-post-Kontrollen unterliegen.
Die Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung, die ex ante mittels der vom zuständigen Anweisungsbefugten oder der Kommission genehmigten Methode gemäß Artikel 181 festgelegt wurde, darf bei Ex-post-Kontrollen nicht infrage gestellt werden. Das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, die Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu überprüfen und die Finanzhilfe gemäß Artikel 131 Absatz 4 zu reduzieren, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug oder anderweitige Pflichtverletzungen vorliegen, bleibt davon unberührt. Wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen auf der Grundlage der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten festgelegt werden, gilt Artikel 185 Absatz 2.
(2) Häufigkeit und Umfang der Überprüfungen und Kontrollen können unter anderem von der Art der Maßnahme oder vom Begünstigten abhängen, einschließlich in der Vergangenheit liegender Fälle von Unregelmäßigkeiten oder Betrug, die dem Begünstigten anzulasten sind.
(3) Zu den Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gehört nicht die Berichterstattung über die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten.
(4) Die Zahlung einer Finanzhilfe auf der Grundlage von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit oder als Pauschalfinanzierung berührt nicht das Recht auf Zugang zu den Büchern des Begünstigten für die Zwecke der Artikel 129 und 184.
(5) Für die Zwecke der Überprüfungen und Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels gilt Artikel 186 Absatz 3 Buchstaben a und b.“
Belgisches Recht
6 Zum belgischen Recht hat das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass auf den Code civil belge (Belgisches Zivilgesetzbuch) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarung geltenden Fassung abzustellen sei.
7 Art. 1134 des belgischen Zivilgesetzbuchs bestimmte:
„Rechtmäßig eingegangene vertragliche Vereinbarungen sind für die Parteien wie Gesetze bindend.
Sie können nur im gegenseitigen Einvernehmen oder aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen widerrufen werden.
Sie müssen nach Treu und Glauben erfüllt werden.“
8 Art. 1161 des belgischen Zivilgesetzbuchs sah vor:
„Jede Bestimmung einer Vereinbarung ist im Licht der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung auszulegen, wobei jeder der Sinn zu geben ist, der sich aus dem Rechtsakt insgesamt ergibt.“
9 Art. 1162 des belgischen Zivilgesetzbuchs bestimmte:
„Im Zweifel wird eine Vereinbarung zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der etwas ausbedungen hat, und zu Gunsten desjenigen, der die Verbindlichkeit eingegangen ist.“
10 Art. 1163 des belgischen Zivilgesetzbuchs sah vor:
„Unabhängig davon, wie allgemein der Wortlaut einer Vereinbarung sein mag, umfasst sie nur die Gegenstände, über die die Parteien offenbar einen Vertrag schließen wollten.“
11 Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs sah vor, dass „[derjenige, der] die Erfüllung einer Verbindlichkeit fordert, ihr Bestehen nachweisen [muss]“ und „[u]mgekehrt derjenige, der behauptet, befreit zu sein, die Zahlung oder die Tatsache, durch die seine Verbindlichkeit erloschen ist, nachweisen [muss]“.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
12 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 3 bis 24 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt worden:
„3 Die Klägerin ist eine in der Nanotechnologiebranche tätige Gesellschaft griechischen Rechts.
4 Am 20. Dezember 2012 schloss die Klägerin als Koordinatorin eines Konsortiums mit der REA die Finanzhilfevereinbarung Nr. 324443 über die Durchführung des SANAD-Projekts (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung) im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013). Diese Vereinbarung, die am selben Tag in Kraft trat, sah einen maximalen Finanzbeitrag der Europäischen Union zu diesem Projekt in Höhe von 2 872 668,87 Euro vor (Art. 5), wobei das Projekt innerhalb eines Zeitraums von 48 Monaten – in zwei Berichtszeiträume von 24 Monaten unterteilt (Art. 3 und Art. 4) – ab dem 1. Januar 2013 durchgeführt werden sollte.
5 Ziel des SANAD-Projekts war es, die Effizienz des Luftverkehrs zu verbessern, indem ausgewählte Beschichtungen auf ein verbessertes Enteisungsverhalten und eine geringere Rückhaltung von Kondenswasser in Flugzeugen getestet wurden, wobei diese Tests von Wissenschaftlern der teilnehmenden Organisationen durchgeführt werden und den Wissensaustausch zwischen den Projektteilnehmern sowie die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fördern sollten.
6 Am 7., 15., 17. und 28. Januar 2013 traten vier weitere Teilnehmer des SANAD-Projekts der Finanzhilfevereinbarung nacheinander als Begünstigte bei, darunter eine Universität, die dorthin entsendete Wissenschaftler aufnehmen sollte (im Folgenden: Gastuniversität).
7 Am 31. Dezember 2016 wurde das SANAD-Projekt abgeschlossen.
8 Gemäß der Finanzhilfevereinbarung erhielten die Begünstigten des SANAD-Projekts von der Union eine Vorfinanzierung in Höhe von 1 867 234,77 Euro und eine Zwischenzahlung in Höhe von 718 167,21 Euro, d. h. insgesamt 2 585 401,98 Euro.
9 Am 8. Oktober 2018 wies die REA im Zusammenhang mit der Abschlusszahlung des Unionsbeitrags für das SANAD-Projekt in einer E‑Mail an die Klägerin auf eine Reihe von Unstimmigkeiten und Lücken in den von der Klägerin vorgelegten Belegen hin.
10 Am 21. August 2019 teilte die REA der Klägerin mit, dass sie bei ihr eine Rechnungsprüfung der Finanzhilfevereinbarung einleite, die sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 beziehe und unter dem Aktenzeichen RAIA 201901 geführt werde (im Folgenden: Rechnungsprüfung). Die REA legte eine detaillierte Liste von Daten und Dokumenten vor, die für diese Prüfung zur Verfügung gestellt werden sollten.
11 Die Rechnungsprüfung wurde zwischen dem 22. und 24. Oktober 2019 durchgeführt.
12 Am 22. Juli 2019 übermittelte die REA der Klägerin den Entwurf eines Prüfberichts, der das Ergebnis der Rechnungsprüfung enthielt und beide Berichtszeiträume des SANAD-Projekts umfasste: den ersten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 und den zweiten vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016. In diesem Entwurf wurde u. a. festgestellt, dass bestimmte Kategorien von Kosten, die der Klägerin im Rahmen dieses Projekts entstanden seien, als nicht förderfähig im Sinne der Finanzhilfevereinbarung angesehen werden sollten, insbesondere die monatlichen Lebenshaltungskostenpauschalen in Höhe von 177 074,80 Euro und die Mobilitätskostenpauschalen in Höhe von 22 202,88 Euro im Zusammenhang mit der Entsendung von Wissenschaftlern an die Gastuniversität.
13 Am 23. September 2020 widersprach die Klägerin nach einer Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme den Schlussfolgerungen des Entwurfs des Prüfberichts.
14 Am 30. März 2021 übermittelte die REA der Klägerin den abschließenden Prüfbericht (im Folgenden: abschließender Prüfbericht), in dem festgestellt wurde, dass die Klägerin im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung einen Betrag von 224 463,00 Euro zu viel geltend gemacht habe. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass zwar der Betrag von 33 129,76 Euro für Verwaltungstätigkeiten als förderfähig anzusehen sei, die folgenden Kosten dagegen abzulehnen seien: 177 074,80 Euro für die monatliche Lebenshaltungskostenpauschale, 22 202,88 Euro für die monatliche Mobilitätspauschale, 36 840,00 Euro als Beitrag zu den ‚Ausgaben für das Programm Forschung/Ausbildung/Wissenstransfer‘, 1 069,35 Euro für Verwaltungstätigkeiten und 20 405,73 Euro als Beiträge zu den Gemeinkosten.
15 Somit erhielt die REA im abschließenden Prüfbericht die Feststellungen des Entwurfs des Prüfberichts aufrecht, insbesondere in Bezug auf die ‚für Entsendungen geltend gemachten monatlichen Lebenshaltungs- und Mobilitätszulagen‘, die vier von der Klägerin an die Gastuniversität entsendete Wissenschaftler betrafen, ebenso wie die Feststellungen in Bezug auf die ‚Ausgaben für das Programm Forschung/Ausbildung/Wissenstransfer‘, die sich auf die Entsendung von drei Wissenschaftlern von der Gastuniversität an die Klägerin bezogen. Sie teilte ferner mit, dass die Rechnungsprüfung als abgeschlossen gelte und dass die darin vorgesehenen Anpassungen vorgenommen würden, einschließlich einer Einziehungsanordnung für zu viel gezahlte Beträge und der Berechnung eines pauschalen Schadensersatzes gemäß Art. II.24 der Allgemeinen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung.
16 Am 22. April 2021 verabschiedete die REA den Leistungsbewertungsbericht, der sich auf den zweiten Berichtszeitraum des SANAD-Projekts (Jahre 2015 und 2016) bezieht.
17 Am 5. Mai 2021 übermittelte die REA der Klägerin ein Vorabinformationsschreiben, in dem sie mitteilte, dass sie den abschließenden Prüfbericht genehmige und das Ergebnis der Rechnungsprüfung in Bezug auf die Ausgaben im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung einziehen werde; zudem bestätigte sie den Betrag von 224 463,00 Euro als Höhe der einzuziehenden Forderung gegenüber der Klägerin. Sie forderte die Klägerin außerdem auf, ihr etwaige Einwände gegen die Schlussfolgerungen dieser Prüfung binnen zwei Monaten schriftlich mitzuteilen.
18 Am 17. Mai 2021 widersprach die Klägerin dem abschließenden Prüfbericht.
19 Am 18. Mai 2021 übermittelte die REA der Klägerin eine Antwort.
20 Am 28. Mai 2021 schrieb die Klägerin erneut an die REA, um zu erklären, dass sie mit dem abschließenden Prüfbericht nicht einverstanden sei, und erläuterte die Gründe, warum sie der Ansicht sei, dass sie ihre Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung erfüllt habe.
21 Am 1. Juli 2021 schrieb die Klägerin an die REA, um ihre Beanstandung der Schlussfolgerungen des abschließenden Prüfberichts und ihren Standpunkt zu bekräftigen, dass die Anforderungen der Finanzhilfevereinbarung erfüllt worden seien und die vorgelegten Beweise für die beanstandeten Kosten ausreichend und schlüssig seien.
22 Am 22. Dezember 2021 schrieb die REA an die Klägerin, um auf die Argumente in den Schreiben vom 17. und 28. Mai sowie vom 1. Juli 2021 zu antworten und zu erklären, dass diese nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen des abschließenden Prüfberichts zu ändern. Sie fügte ihrem Schreiben über die Rechnungsprüfung die Zahlungsaufforderung Nr. 3242113938 bei, die ebenfalls vom 22. Dezember 2021 datierte und in der die Zahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 681 364,81 Euro im Rahmen des SANAD-Projekts von allen Teilnehmern des Projekts gefordert wurde, wovon 224 463,0[0] Euro auf die Klägerin entfielen.
23 Am 22. Juni 2022 informierte die Klägerin die REA über eine Aktualisierung der Aufteilung des Gesamtbetrags der Forderung in Höhe von 681 364,81 Euro, die von den verschiedenen Teilnehmern des SANAD-Projekts eingezogen werden sollte. Sie hielt an ihrer grundsätzlichen Beanstandung fest, teilte aber mit, dass sich ihr Anteil auf 202 883,48 Euro und der der beiden anderen Beteiligten auf 211 855,32 Euro bzw. 266 626,01 Euro belaufe.
24 Am 29. September 2022 übermittelte die REA der Klägerin zum einen die Gutschriftsanzeige Nr. 3234220185 über einen Gesamtbetrag von 681 364,81 Euro, mit der u. a. die Zahlungsaufforderung Nr. 3242113938 aufgehoben und die Aufteilung ihrer Forderung auf die verschiedenen Teilnehmer des SANAD-Projekts gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 22. Juni 2022 berücksichtigt wurde, und zum anderen die neue spezifische Zahlungsaufforderung über ihre Forderung gegen die Klägerin.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
13 Am 30. Juni 2022 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht eine Klage nach Art. 272 AEUV, mit der sie im Wesentlichen die Feststellung begehrte, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sei und daher den in der Zahlungsaufforderung Nr. 3242113938 genannten Betrag nicht schulde; zudem beantragte sie, diese Zahlungsaufforderung für nichtig zu erklären.
14 Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie im Wesentlichen erstens einen Verstoß gegen den Anwendungsbereich der Finanzhilfevereinbarung, zweitens einen Verstoß gegen die Modalitäten der Ausgabenkontrolle, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der zu einer Umkehrung der Beweislast geführt habe, und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügte.
15 Am 13. Dezember 2023 erließ das Gericht das angefochtene Urteil. Mit diesem Urteil hat es die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen und der Widerklage der REA, ihre Forderung gegenüber der Rechtsmittelführerin gemäß der Finanzhilfevereinbarung festzustellen und für vollstreckbar zu erklären, stattgegeben und somit die Rechtsmittelführerin verurteilt, an die REA gemäß deren Antrag einen Betrag von 202 883,48 Euro zu zahlen.
16 Einleitend hat das Gericht in den Rn. 28 bis 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es den Rechtsstreit auf der Grundlage des auf die Finanzhilfevereinbarung anwendbaren materiellen Rechts zu entscheiden habe. Diese Vereinbarung sehe im vorliegenden Fall in Art. 9 Abs. 1 vor, dass sie den Regelungen ihrer eigenen Bestimmungen, den Rechtsakten der Union über das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union sowie den jeweiligen Durchführungsbestimmungen, den übrigen Bestimmungen des Unionsrechts und hilfsweise dem belgischen Recht unterliege. Die auf die Finanzhilfevereinbarung anwendbaren materiell-rechtlichen Vorschriften seien in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) vorgesehen, und die Verfahrensvorschriften für die Rechnungsprüfung ergäben sich aus der Haushaltsordnung von 2018. Zum belgischen Recht hat das Gericht ausgeführt, dass auf das belgische Zivilgesetzbuch in der zum Zeitpunkt des Abschlusses und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarung geltenden Fassung abzustellen sei.
17 Was die Begründetheit der Klage betrifft, hat das Gericht als Erstes in den Rn. 35 bis 54 des angefochtenen Urteils den ersten Klagegrund der Rechtsmittelführerin, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die REA zu Unrecht einen nicht in den Anwendungsbereich der Finanzhilfevereinbarung fallenden abschließenden Prüfbericht über eine Pauschalfinanzierung erstellt habe, die daher keiner Ex-post- Kontrolle hätte unterzogen werden dürfen, geprüft und als unbegründet zurückgewiesen.
18 Hierzu hat das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in Anbetracht der Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung – insbesondere von Art. II.17 und Art. II.21 der Allgemeinen Bedingungen – die pauschale Übernahme der förderfähigen Kosten, insbesondere der Entsendungskosten, keine Auswirkungen auf die Möglichkeit der REA oder der Kommission habe, eine Rechnungsprüfung durchzuführen und in diesem Rahmen von der Rechtsmittelführerin als Begünstigter die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass die Ausgaben tatsächlich getätigt worden seien, um zu überprüfen, ob „[diese Vereinbarung] korrekt angewendet wird und ihre Bestimmungen bei der Durchführung eingehalten werden“, wie dies in Art. II.21 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung vorgesehen sei.
19 In Rn. 43 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Anforderung solcher Belege, von denen im vorliegenden Fall nicht angenommen werden könne, dass sie verspätet erfolgt sei, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht darauf hinauslaufe, den pauschalen Charakter der Übernahme der in Rede stehenden Kosten in Frage zu stellen, sondern nur darauf abziele, einen Nachweis zu erhalten, dass diese Kosten, insbesondere diejenigen für die Entsendung von Wissenschaftlern, tatsächlich angefallen seien, was einen Anspruch auf ihre pauschale Kostenübernahme begründe.
20 Sodann hat das Gericht in den Rn. 44 bis 53 des angefochtenen Urteils das gegen diesen Ansatz gerichtete Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen und in den Rn. 50 bis 52 des angefochtenen Urteils u. a. entschieden, dass der Umstand, dass das SANAD-Projekt erfolgreich habe abgeschlossen werden können, es nicht erlaube, die Durchführung der Rechnungsprüfung oder die Bedingungen ihrer Durchführung durch die REA in Frage zu stellen.
21 Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 55 bis 66 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen gerügt wurde, dass die REA gegen die Modalitäten der Kontrolle der Ausgaben der Rechtsmittelführerin verstoßen habe, indem sie zur Vervollständigung der ursprünglich von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise zusätzliche Nachweise wie Bordkarten oder Quittungen über Aufenthaltskosten der an dem Projekt beteiligten Wissenschaftler verlangt habe, geprüft und als unbegründet zurückgewiesen.
22 In Rn. 59 des angefochtenen Urteils hat das Gericht insoweit darauf hingewiesen, dass nach Art. II.21.2 der Allgemeinen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung diese Vereinbarung ebenso wie das sich daraus ergebende Prüfungsrecht vom Begünstigten verlangte, dass er „alle detaillierten Informationen und Daten“ vorlegen könne, um die Kosten und Tätigkeiten sowie deren Übereinstimmung mit der Vereinbarung nachzuweisen.
23 Nach den Erwägungen des Gerichts in den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils war es, da die Rechnungsprüfung bestimmte Mängel oder sogar Inkohärenzen im Antrag auf Übernahme der Kosten für die streitigen Entsendungen aufgezeigt habe, jedoch die Pflicht der REA, Belege anzufordern, die in Form des Nachweises von Reisen an die Gastuniversität, u. a. durch Beförderungsbelege und Bordkarten, und in Form des Nachweises von Aufenthalten vor Ort, u. a. durch Quittungen über Unterbringungskosten, hätten erbracht werden können.
24 Insoweit hat das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nach einem für von der Union gewährte Finanzhilfen geltenden grundlegenden Prinzip von der Union nur solche Ausgaben bezuschusst werden könnten, die tatsächlich angefallen seien. Aus diesem Grundsatz folge, dass es zur Rechtfertigung der Gewährung einer spezifischen Finanzhilfe nicht ausreiche, wenn der Empfänger der Finanzhilfe dartue, dass eine Maßnahme durchgeführt worden sei. Dieser habe darüber hinaus nachzuweisen, dass ihm die Kosten entstanden seien, die er nach den für die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe oder der betreffenden finanziellen Unterstützung festgelegten Bedingungen deklariert habe, wobei nur ordnungsgemäß belegte Kosten förderfähig seien. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stelle eine Hauptpflicht und damit eine Bedingung für die Gewährung der Finanzhilfe der Union dar.
25 Als Drittes hat das Gericht in den Rn. 67 bis 96 des angefochtenen Urteils den dritten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß der REA gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gerügt wurde, da die Rechtsmittelführerin jedenfalls rechtzeitig alle angeforderten Dokumente übermittelt habe und die Ablehnung der Übernahme der Entsendungskosten im Rahmen einer Ex-post- Kontrolle unter Verstoß gegen diesen Grundsatz erfolgt sei, geprüft und als unbegründet zurückgewiesen.
26 Hierzu hat das Gericht in den Rn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass im Kontext der Pauschalfinanzierung Kontrollen im Rahmen einer Rechnungsprüfung gemäß Art. 183 der Haushaltsordnung von 2018 ex post durchgeführt werden könnten.
27 Außerdem hat das Gericht in Rn. 80 des angefochtenen Urteils wiederholt, dass es nicht ausreiche, dass im Rahmen des SANAD-Projekts in wissenschaftlicher oder technischer Hinsicht und in einer mit der Finanzhilfevereinbarung im Einklang stehenden Art und Weise konkrete Leistungen oder Ergebnisse erzielt worden seien, um die automatische Auszahlung der pauschalen finanziellen Unterstützung der Union zu ermöglichen oder um eine Rechnungsprüfung überflüssig zu machen, die, wie im vorliegenden Fall, nicht dazu bestimmt gewesen sei, die Umsetzung der mit diesem Projekt verfolgten konkreten Ziele, sondern die Richtigkeit der Angaben, die einen Anspruch auf die Zahlung dieser Unterstützung begründeten, zu überprüfen.
28 Das Gericht hat in den Rn. 83 und 84 des angefochtenen Urteils zudem entschieden, dass die Beziehungen zwischen den Parteien in erster Linie durch die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung geregelt würden, deren Art. II.21 Abs. 2 und 3 die Möglichkeit für die REA oder für die Kommission vorsehe, im Rahmen der Durchführung einer Rechnungsprüfung bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Ende des SANAD-Projekts von der Rechtsmittelführerin als Begünstigten die Vorlage von Belegen zum Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben zu verlangen. Die REA habe in Bezug auf die ihr zur Verfügung stehende Möglichkeit, von der Rechtsmittelführerin die Vorlage von Belegen zu verlangen, weder die Absicht gehabt, ihre Rechte aus der Finanzhilfevereinbarung zu ändern, noch, auf einen Teil dieser Rechte zu verzichten.
29 Als Viertes und Letztes hat das Gericht in den Rn. 97 bis 104 des angefochtenen Urteils den vierten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß der REA gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der Nachweise der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Kosten gerügt wurde, geprüft und als unbegründet zurückgewiesen.
30 Insoweit hat das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege, wenn ein Anweisungsbefugter für Ausgaben in Form einer finanziellen Unterstützung der Union der Ansicht sei, dass es als Nachweis der Berechtigung nicht ausreiche, dass der Empfänger einer solchen Unterstützung die Durchführung eines Vorhabens nachweisen könne, und er vom Begünstigten den Nachweis verlange, dass die geltend gemachten Kosten gemäß den für die Gewährung der betreffenden Unterstützung festgelegten Bedingungen angefallen seien.
31 Nach den Feststellungen des Gerichts in Rn. 100 des angefochtenen Urteils ist die REA zu Recht davon ausgegangen, dass die ursprünglich von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise, die sich auf die Reise- und Aufenthaltskosten mehrerer entsendeter Wissenschaftler bezögen, nicht den Anforderungen der Finanzhilfevereinbarung entsprächen.
32 Daraus folgte nach den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 101 und 102 des angefochtenen Urteils, dass die REA angesichts ihrer Verpflichtungen als Anweisungsbefugte für Ausgaben keine andere Wahl gehabt habe, als von der Rechtsmittelführerin die Rückzahlung eines Teils der zu Unrecht erhaltenen finanziellen Unterstützung zu verlangen, und dass der REA kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgeworfen werden könne, da sie nur ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, von der Rechtsmittelführerin die Rückzahlung der gewährten finanziellen Unterstützung entsprechend dem Verstoß der Rechtsmittelführerin gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen zu verlangen.
Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
33 Die Rechtsmittelführerin beantragt,
– das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;
– die Zahlungsaufforderung Nr. 3242113938 der REA vom 22. Dezember 2021, mit der von der Rechtsmittelführerin die Zahlung in Höhe des geänderten Betrags von 202 833,48 Euro verlangt wurde, für ungültig und rechtsunwirksam zu erklären;
– hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung im Sinne der vor dem Gericht gestellten Anträge an das Gericht zurückzuverweisen;
– in jedem Fall der REA die Kosten des Verfahrens sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin mit diesem Rechtsmittel und zuvor mit dem Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.
34 Die REA beantragt,
– das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und
– die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
35 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit diesen rügt sie erstens eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, zweitens einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung des Unionsrechts im Kontext der Pauschalfinanzierung, drittens eine fehlerhafte Auslegung der Finanzhilfevereinbarung und des belgischen Rechts, viertens eine Verfälschung von Beweisen und fünftens eine Umkehr der Beweislast sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
36 Der erste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 34 und 53 des angefochtenen Urteils und wird auf eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gestützt, da das Gericht die Asymmetrie zwischen den Parteien der Finanzhilfevereinbarung nicht berücksichtigt und es abgelehnt haben soll, den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung anzuwenden.
37 Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.
Zum ersten Teil
– Vorbringen der Parteien
38 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass ein Verstoß gegen Art. 41 der Charta in einem Rechtsstreit vertraglicher Natur im Anwendungsbereich von Art. 272 AEUV grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, da die Rechtsmittelführerin nur Verstöße gegen die vertraglichen Bestimmungen oder das auf den Vertrag anwendbare Recht geltend machen könne, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Gericht nicht gleichzeitig gemäß Art. 263 AEUV mit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Kommission befasst werde, der einen vollstreckbaren Titel über eine vertragliche Forderung darstelle. Insoweit habe das Gericht zu Unrecht auf eine entsprechende Anwendbarkeit des Urteils vom 16. Juli 2020, ADR Center/Kommission (C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 88), verwiesen. Außerdem habe das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Unrecht angenommen, dass die Klage ungeachtet der Verwendung einer charakteristischen Terminologie der nach Art. 263 AEUV erhobenen Klagen als auf Art. 272 AEUV gestützt anzusehen sei und zu den vertraglichen Streitigkeiten gehöre.
39 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass eine solche Beurteilung das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta verkenne, und macht geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 81), klargestellt habe, dass die Unionsgerichte, wenn sich die Parteien in ihrem Vertrag entschlössen, ihnen mittels einer Schiedsklausel die Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu übertragen, unabhängig von dem in diesem Vertrag vereinbarten anwendbaren Recht für die Prüfung etwaiger Verstöße gegen die Charta und gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zuständig würden.
40 Die REA macht zunächst geltend, dass die Rn. 34 und 53 des angefochtenen Urteils das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta nicht verletzten, da in Rn. 53 dieses Urteils die Gründe dargelegt würden, aus denen das Gericht der Auffassung sei, dass ein Verstoß gegen Art. 41 der Charta im Rahmen einer auf Art. 272 AEUV gestützten Klage grundsätzlich nicht geltend gemacht werden könne, und Rn. 34 des Urteils eine Klarstellung hinsichtlich der Tragweite des Antrags der Klägerin im ersten Rechtszug enthalte. Diese Rüge sei daher als unschlüssig zurückzuweisen.
41 Hilfsweise macht die REA geltend, dieser Teil des Rechtsmittelgrundes sei unbegründet, da zum einen Rn. 34 des angefochtenen Urteils zu den Vorbemerkungen des Gerichts gehöre, mit denen festgestellt werden solle, dass die Klage der Rechtsmittelführerin, die auf Art. 272 AEUV und nicht auf Art. 263 AEUV gestützt werde, zulässig sei, und zum anderen die in Rn. 54 des angefochtenen Urteils genannten Beanstandungen der Rechtsmittelführerin durch keinerlei Argumente gestützt würden.
– Würdigung durch den Gerichtshof
42 Es ist darauf hinzuweisen, dass zu den Garantien, die durch die Rechtsordnung der Union gewährt werden, der Grundsatz der guten Verwaltung gehört, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 95, und vom 8. Oktober 2020, Union des industries de la protection des plantes, C‑514/19, EU:C:2020:803, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Handeln die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union im Rahmen der Erfüllung eines Vertrags, dessen Klauseln sie festgelegt haben, fällt dies unter das Unionsrecht und damit in den Anwendungsbereich der Charta im Sinne ihres Art. 51.
44 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, unterliegen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Durchführung eines Vertrags ihren Verpflichtungen aus der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Folglich befreit der Umstand, dass das auf den betreffenden Vertrag anwendbare Recht nicht dieselben Garantien wie die Charta und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewährleistet, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union nicht von ihrer Pflicht, deren Einhaltung gegenüber ihren Vertragspartnern sicherzustellen (Urteile vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 82, und ADR Center/Kommission, C‑584/17 P, EU:C:2020:576, Rn. 86).
45 Wenn sich die Parteien darüber hinaus in ihrem Vertrag entschließen, den Unionsgerichten mittels einer Schiedsklausel die Zuständigkeit zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu übertragen, so werden sie unabhängig von dem in diesem Vertrag vereinbarten anwendbaren Recht für die Prüfung etwaiger Verstöße gegen die Charta und gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zuständig (Urteil vom 16. Juli 2020, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 81).
46 Diese Rechtsprechung ist in jüngerer Zeit und vor der Verkündung des angefochtenen Urteils in einem der vorliegenden Rechtssache entsprechenden Kontext bestätigt worden, nämlich im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts, das über eine Klage nach Art. 272 AEUV entschieden hatte, mit der die Klägerin u. a. einen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der guten Verwaltung im Sinne von Art. 41 der Charta geltend gemacht hatte (Urteile vom 14. Juli 2022, SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission, C‑371/21 P, EU:C:2022:566, Rn. 79, und vom 29. September 2022, HIM/Kommission, C‑500/21 P, EU:C:2022:741, Rn. 41).
47 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils die Möglichkeit für die Unionsgerichte ausgeschlossen hat, einen etwaigen Verstoß gegen den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung in einem Rechtsstreit zu prüfen, der wie im vorliegenden Fall in den Anwendungsbereich von Art. 272 AEUV fällt.
48 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass, wenn die Gründe des Urteils des Gerichts zwar eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen kann und eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen sowie das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Urteil vom 19. September 2024, Coppo Gavazzi u. a./Parlament, C‑725/20 P, EU:C:2024:766, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Es ist also zu prüfen, ob sich die Zurückweisung der Rüge einer Verletzung des in Art. 41 der Charta verbürgten Rechts auf eine gute Verwaltung aus anderen Gründen als denjenigen richtig erweist, die mit dem in Rn. 47 des vorliegenden Urteils festgestellten Fehler behaftet sind.
50 Zum einen überprüft der zuständige Anweisungsbefugte insoweit gemäß Art. 183 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2018 spätestens vor Zahlung des Restbetrags u. a., ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen erfüllt sind; gegebenenfalls schließt dies zu erreichende Outputs und/oder Ergebnisse ein. Diese Bestimmung stellt klar, dass die Erfüllung dieser Bedingungen Ex-post- Kontrollen unterliegen kann, und erkennt damit ausdrücklich das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten an, die Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung zu überprüfen und die Finanzhilfe zu reduzieren, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug oder anderweitige Pflichtverletzungen vorliegen. Es ist hervorzuheben, dass die REA oder die Kommission nach den Bestimmungen der zwischen den Parteien geschlossenen Finanzhilfevereinbarung, insbesondere deren Art. II.21 Abs. 1, zu jedem Zeitpunkt der Durchführung des Projekts und bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dessen Abschluss Rechnungsprüfungen in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung der Finanzhilfevereinbarung durchführen lassen kann.
51 Zum anderen sieht Art. II.21 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Verpflichtung des Begünstigten der Finanzierung vor, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Projekts die Originale oder in Ausnahmefällen beglaubigte Kopien der Originale, einschließlich elektronischer Kopien, aller die Finanzhilfevereinbarung betreffenden Unterlagen aufzubewahren.
52 Aus den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 7 bis 10 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das SANAD-Projekt am 31. Dezember 2016 abgeschlossen wurde und dass die REA die Rechtsmittelführerin am 21. August 2019 über die Einleitung eines Prüfverfahrens informierte, nachdem sie am 8. Oktober 2018 eine E-Mail versandt hatte, in der sie bereits im Rahmen der Abschlusszahlung des Unionsbeitrags zum SANAD-Projekt und damit vor der Zahlung des Restbetrags auf das Vorliegen einer Reihe von Unstimmigkeiten und Lücken in den von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Belegen hingewiesen hatte.
53 Ferner hat das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Finanzhilfevereinbarung vorsehe, dass die Rechnungsprüfungen vom Personal der REA oder der Kommission durchgeführt werden könnten, und festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin zwar eine fehlende Unparteilichkeit dieser Personen geltend mache, insoweit aber keinerlei Beweis beigebracht habe.
54 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Prüfung weder verspätet noch in einer dem Grundsatz der Unparteilichkeit widersprechenden Weise durchgeführt wurde.
55 Somit zeigt sich, dass das Vorbringen von Glonatech, mit dem eine Verletzung des in Art. 41 der Charta vorgesehenen Rechts auf eine gute Verwaltung geltend gemacht wird, ungeachtet des in Rn. 47 des vorliegenden Urteils festgestellten Rechtsfehlers unbegründet war und daher vom Gericht zurückgewiesen werden konnte.
56 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in Anbetracht der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil
– Vorbringen der Parteien
57 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch, dass es die Anwendung des in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatzes der guten Verwaltung im vorliegenden Fall ausgeschlossen habe, einen Rechtsfehler begangen, da es die Asymmetrie zwischen den Parteien der Finanzhilfevereinbarung außer Acht gelassen habe. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob die Kommission Richter und Partei zugleich sein und damit hoheitliche Befugnisse kumulieren könne. Die Rechtsmittelführerin macht hierzu geltend, Art. 41 der Charta stehe der Anwendung hoheitlicher Befugnisse bei der Ausübung von Rechten aus vertraglichen Beziehungen, in deren Rahmen die Parteien grundsätzlich gleichbehandelt werden müssten, entgegen.
58 Indem das Gericht diesen Aspekt außer Acht gelassen habe, habe es den in Art. 1161 des belgischen Zivilgesetzbuchs verankerten fundamentalen Grundsatz der Anwendung einer umfassenden Herangehensweise bei der Vertragsauslegung verkannt, da es im vorliegenden Fall die Auswirkungen der Pauschalfinanzierung nicht berücksichtigt habe. Ebenso habe das Gericht Art. 1162 des belgischen Zivilgesetzbuchs verkannt, wonach die Vereinbarung im Zweifel zum Nachteil desjenigen, der etwas ausbedungen habe, und zugunsten desjenigen, der die Verbindlichkeit eingegangen sei, ausgelegt werde.
59 Die REA hält den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.
– Würdigung durch den Gerichtshof
60 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie nach Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag konkret stützen, genau bezeichnet werden müssen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 16. Januar 2025, Região Autónoma da Madeira/Kommission [Freizone Madeira], C‑547/23 P, EU:C:2025:22, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Außerdem ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt (Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wie die REA ausführt, nicht gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils richtet, sondern, wie sich insbesondere aus dem Verweis der Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift auf ihre Klageschrift vor dem Gericht ergibt, eher den Rechtsstreit zwischen den Parteien der Finanzhilfevereinbarung betrifft, der bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug war.
63 Zweitens ist festzustellen, dass sich die Bezugnahmen der Rechtsmittelführerin auf die Art. 1161 und 1162 des belgischen Zivilgesetzbuchs weder auf die Rn. 34 und 53 des angefochtenen Urteils noch auf einen anderen bestimmten Teil des angefochtenen Urteils beziehen. Somit beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, auf Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien der Finanzhilfevereinbarung zu verweisen, und beanstandet im Wesentlichen, dass das Urteil ihren Klagegründen und Argumenten im Verfahren im ersten Rechtszug nicht gefolgt sei, ohne einen Rechtsfehler oder eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht zu benennen, die konkret einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta begründen könnten.
64 Unter diesen Umständen ist in Anbetracht der in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
65 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
66 Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 40 bis 47 des angefochtenen Urteils und macht einen Rechtsfehler geltend, den das Gericht bei der Auslegung des Unionsrechts im Kontext der Pauschalfinanzierung begangen habe.
67 Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, da das Gericht festgestellt habe, dass die Finanzhilfevereinbarung in erster Linie ihren eigenen Bestimmungen unterliege und dass der pauschale Charakter der Finanzierung bestimmter Ausgaben im Rahmen dieser Vereinbarung für die Festlegung der Kontrollen, die im Rahmen einer Rechnungsprüfung ex post durchgeführt werden könnten, unerheblich sei. Somit trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Urteil verstoße gegen die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Pauschalfinanzierung.
68 Die Rechtsmittelführerin macht insoweit geltend, das Gericht habe in Rn. 42 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass „die pauschale Übernahme der förderfähigen Kosten, insbesondere der Entsendungskosten, keine Auswirkungen auf die Möglichkeit der REA oder der Kommission hat, eine Rechnungsprüfung durchzuführen und in diesem Rahmen von der Rechtsmittelführerin als Begünstigter die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass die Ausgaben tatsächlich getätigt wurden“, und in Rn. 43, dass „die Anforderung solcher Belege … nicht darauf hinausläuft, den pauschalen Charakter der Übernahme der in Rede stehenden Kosten in Frage zu stellen, sondern nur darauf abzielt, einen Nachweis zu erhalten, dass diese Kosten, insbesondere diejenigen für die Entsendung von Wissenschaftlern, tatsächlich angefallen sind, was einen Anspruch auf ihre pauschale Kostenübernahme begründen würde“.
69 Damit habe das Gericht die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Pauschalfinanzierung, insbesondere die Art. 181 und 183 der Haushaltsordnung von 2018, falsch ausgelegt. Im Wesentlichen könnten im Kontext einer Pauschalfinanzierung wie hier Ex-post- Kontrollen die Höhe der gewährten Finanzierung nicht in Frage stellen.
70 Die REA hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
71 Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 40 bis 47 des angefochtenen Urteils und wird auf einen Rechtsfehler gestützt, den das Gericht bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Pauschalfinanzierung, insbesondere der Art. 181 und 183 der Haushaltsordnung von 2018, begangen haben soll. Die Rechtsmittelführerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es im Rahmen einer Pauschalfinanzierung wie im vorliegenden Fall nicht möglich sei, Ex-post- Kontrollen durchzuführen und damit den Betrag der gewährten Finanzierung zu kürzen.
72 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie die REA geltend macht, die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 40 des angefochtenen Urteils, wonach die Finanzhilfevereinbarung „in erster Linie ihren eigenen Bestimmungen unterliegt“, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass ausschließlich die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung anwendbar sind, sondern vielmehr dahin, dass Bestimmungen dieser Vereinbarung vorrangig vor anderen gegebenenfalls anwendbaren Bestimmungen zu beachten sind, so dass dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf einem falschen Verständnis dieses Urteils beruht.
73 Insbesondere hat das Gericht, nachdem es in den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Urteils auf die Bestimmungen der Art. II.17 und II.21 der Finanzhilfevereinbarung hingewiesen hat, in Rn. 42 dieses Urteils entschieden, dass „die Bestimmungen [dieser Vereinbarung] die Feststellung ermöglichen, dass die pauschale Übernahme der förderfähigen Kosten, insbesondere der Entsendungskosten, keine Auswirkungen auf die Möglichkeit der REA oder der Kommission hat, eine Rechnungsprüfung durchzuführen und in diesem Rahmen von der Rechtsmittelführerin als Begünstigter die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass die Ausgaben tatsächlich getätigt wurden, um zu überprüfen, ob ‚diese Vereinbarung korrekt angewendet wird und ihre Bestimmungen bei der Durchführung eingehalten werden‘, wie dies in Art. II.21 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen dieser Vereinbarung vorgesehen ist“.
74 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin im angefochtenen Urteil die Art. 181 und 183 der Haushaltsordnung von 2018 zutreffend ausgelegt hat, wie sich u. a. aus den Rn. 77 bis 80 des angefochtenen Urteils ergibt. Insbesondere geht aus diesen Bestimmungen klar hervor, dass auch im Kontext der Pauschalfinanzierung Ex-post- Kontrollen im Rahmen einer Rechnungsprüfung durchgeführt werden können.
75 Wie bereits in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, überprüft der zuständige Anweisungsbefugte gemäß Art. 183 Abs. 1 der Haushaltsordnung von 2018 spätestens vor Zahlung des Restbetrags, ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen erfüllt sind; gegebenenfalls schließt dies zu erreichende Outputs und/oder Ergebnisse ein. Diese Bestimmung stellt klar, dass die Erfüllung dieser Bedingungen Ex-post- Kontrollen unterliegen kann, und erkennt damit ausdrücklich das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten an, die Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung zu überprüfen und die Finanzhilfe zu reduzieren, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug oder anderweitige Pflichtverletzungen vorliegen.
76 Im Übrigen sieht die Finanzhilfevereinbarung in Art. II.21 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Bedingungen unter der Überschrift „Rechnungsprüfung und ‑kontrolle“, auf deren Inhalt u. a. in Rn. 41 des angefochtenen Urteils hingewiesen wird, ausdrücklich die Verpflichtung des Begünstigten der Finanzierung vor, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Projekts die Originale oder in Ausnahmefällen beglaubigte Kopien der Originale, einschließlich elektronischer Kopien, aller die Finanzhilfevereinbarung betreffenden Unterlagen aufzubewahren und diese Dokumente der REA oder der Kommission bei einer Prüfung im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellen.
77 Die Rechtsmittelführerin macht daher zu Unrecht geltend, dass es im Rahmen einer Pauschalfinanzierung wie der im vorliegenden Fall nicht möglich sei, Ex-post- Kontrollen durchzuführen.
78 Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
79 Der dritte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 40 bis 49, 57 und 91 des angefochtenen Urteils und wird auf einen Rechtsfehler gestützt, den das Gericht bei der Auslegung mehrerer Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere ihrer Art. II.17 und II.21 sowie ihres Anhangs III, und bei der Auslegung der Art. 1161 bis 1163 des belgischen Zivilgesetzbuchs begangen haben soll.
80 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich in den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Urteils auf die Art. II.17 und II.21 der Finanzhilfevereinbarung gestützt habe, um die Bedingungen für die Zahlungen im Rahmen der Pauschalfinanzierungen zu beschreiben, obwohl diese in Anhang III der Vereinbarung genau festgelegt seien. Damit habe das Gericht die Pflicht zur Begründung einer solchen Auslegung verkannt und gegen die Bestimmungen der Haushaltsordnung von 2018 verstoßen, die denen der Finanzhilfevereinbarung vorgingen.
81 Außerdem habe das Gericht gegen die Art. 1161 bis 1163 des belgischen Zivilgesetzbuchs verstoßen, indem es sich auf die allgemeine Klausel in Art. II.21.3 der Finanzhilfevereinbarung – die unterschiedslos alle Finanzierungsformen erfasse, ohne die in der Haushaltsordnung von 2018 und in Anhang III der Finanzvereinbarung dargelegten Besonderheiten der Pauschalfinanzierungen zu berücksichtigen – gestützt habe, um zu rechtfertigen, dass die REA die Vorlage zusätzlicher Angaben verlangt habe.
82 Die REA macht geltend, dass der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
83 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mehrere Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung und der Art. 1161 bis 1163 des belgischen Zivilgesetzbuchs rechtsfehlerhaft ausgelegt.
84 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Prüfung einer vertraglichen Bestimmung durch das Gericht nicht als eine Auslegung des Rechts angesehen werden und daher nicht im Rahmen eines Rechtsmittels überprüft werden kann, ohne dass damit in die Zuständigkeit des Gerichts zur Feststellung des Sachverhalts eingegriffen würde (Urteil vom 14. Januar 2021, ERCEA/Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, C‑280/19 P, EU:C:2021:23, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Diese Schlussfolgerung gilt auch für das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die mangelnde Klarheit der Finanzhilfevereinbarung nicht gemäß Art. 1162 des belgischen Zivilgesetzbuchs zu ihren Gunsten ausgelegt. Damit wendet sich die Rechtsmittelführerin nämlich in Wirklichkeit gegen die Beurteilung des Gerichts in Rn. 46 des angefochtenen Urteils, wonach die Formulierung der vertraglichen Bestimmungen klar und eindeutig gewesen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C‑250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 48 und 49).
86 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, dass er bei einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts, das auf von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union geschlossene Verträge anwendbar ist, im Rahmen eines Rechtsmittels nur überprüfen darf, ob das nationale Recht verfälscht worden ist, wobei sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass eine neue Würdigung der Tatsachen und Beweise durchgeführt werden müsste (Urteil vom 18. Januar 2024, Jenkinson/Rat u. a., C‑46/22 P, EU:C:2024:50, Rn. 107).
87 Im vorliegenden Fall macht die Rechtsmittelführerin nicht geltend, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, der auf einer Verfälschung der Bestimmungen des belgischen Zivilgesetzbuchs beruhe.
88 Die Rechtsmittelführerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Gericht durch den Verweis auf die Klausel in Art. II.21 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung gegen die der Vereinbarung vorgehenden Bestimmungen der Haushaltsordnung von 2018 verstoßen habe. Aus den Rn. 74 bis 77 des vorliegenden Urteils geht nämlich hervor, dass die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung, die eine Verpflichtung vorsehen, die mit ihr zusammenhängenden Dokumente aufzubewahren und sie der REA oder der Kommission im Fall einer Prüfung zur Verfügung zu stellen, mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung von 2018 vereinbar sind, die Ex-post- Kontrollen im Rahmen einer Rechnungsprüfung, auch im Fall einer Pauschalfinanzierung, zulässt.
89 Was schließlich das Vorbringen betrifft, das Gericht habe seine Auslegung der Finanzhilfevereinbarung nicht rechtlich hinreichend begründet, so ergibt sich die Auslegung des Gerichts, dass der pauschale Charakter der Kostenübernahme der nachträglichen Anforderung von Belegen nicht entgegenstehe, aus der eingehenden Prüfung der Klauseln dieser Vereinbarung in den Rn. 41, 42 und 46 des angefochtenen Urteils. Folglich hat das Gericht seine Würdigung rechtlich hinreichend begründet.
90 Unter diesen Umständen ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
91 Der vierte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 48, 55, 61, 62, 82 bis 86 und 103 des angefochtenen Urteils und wird zum einen auf einen Rechtsfehler gestützt, den das Gericht bei der Würdigung der von der Rechtsmittelführerin im Kontext der Pauschalfinanzierung vorgelegten Beweise begangen haben soll, und zum anderen auf eine Verfälschung dieser Beweise.
92 Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile, die auf die Feststellung von Fehlern des Gerichts gerichtet sind: Sie beziehen sich auf die Beurteilung der Beweisanforderungen für die Feststellung der Förderfähigkeit von Kosten im Rahmen einer Pauschalfinanzierung, die Zurückweisung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise und deren Verfälschung sowie die Annahme des Gerichts, die REA habe im Zuge einer Prüfung Beweise bewerten dürfen.
Zum ersten Teil
– Vorbringen der Parteien
93 Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen die Rn. 48 bis 62 des angefochtenen Urteils.
94 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit seiner Aussage in Rn. 62 des angefochtenen Urteils, dass „nach einem für von der Union gewährte Finanzhilfen geltenden grundlegenden Prinzip von der Union nur solche Ausgaben bezuschusst werden können, die tatsächlich angefallen sind“, die in Art. 125 Abs. 1 sowie in den Art. 181 und 182 der Haushaltsordnung von 2018 vorgesehene Differenzierung der Bedingungen für Zahlungen anhand der betreffenden Finanzierungsformen außer Acht gelassen, was dazu geführt habe, dass das Gericht die Besonderheiten der Pauschalfinanzierung verkannt habe.
95 Außerdem habe das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Unrecht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, mit dem sie im Wesentlichen geltend gemacht habe, dass „alle pauschal übernommenen Ausgaben gerechtfertigt seien, da sie das SANAD-Projekt erfolgreich durchgeführt habe“, oder dass der Abschluss dieses Projekts unmöglich gewesen wäre, wenn die Entsendungen nie oder nur in ganz geringem Umfang erfolgt wären. Im Rahmen dieses Projekts und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die bloße Entsendung von Wissenschaftlern die Bedingung für die Kostenerstattung im Zuge der Pauschalfinanzierung sei, sei bereits die Erzielung der erwarteten Ergebnisse für sich genommen ein Beweis dafür, dass solche Entsendungen tatsächlich stattgefunden hätten. Im vorliegenden Fall handele es sich nämlich um ein Projekt, das allein durch „Tätigkeiten des Wissensaustauschs und der sektorübergreifenden Mobilität“ verwirklicht werden sollte. Mit anderen Worten: Wenn die Entsendungen nicht stattgefunden hätten, wäre kein Ergebnis erzielt worden.
96 Die REA hält diesen Teil für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
– Würdigung durch den Gerichtshof
97 Das Gericht hat in Rn. 52 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass der Umstand, dass das SANAD-Projekt erfolgreich habe abgeschlossen werden können, es nicht erlaube, die Durchführung der Rechnungsprüfung oder die Bedingungen ihrer Durchführung durch die REA in Frage zu stellen. Wie das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, genügt es nämlich nicht, dass das betreffende Projekt in technischer Hinsicht und in einer mit der Finanzhilfevereinbarung im Einklang stehenden Art und Weise ordnungsgemäß durchgeführt wurde, damit die Rechtsmittelführerin Anspruch auf die vorgesehenen Finanzhilfen hat. Es ist auch erforderlich, dass die Rechtsmittelführerin ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ordnungsgemäß erfüllt hat, so dass die REA gemäß Art. II.21 der Allgemeinen Bedingungen dieser Vereinbarung u. a. bei einer Rechnungsprüfung überprüfen kann, ob die geltend gemachten Kosten förderfähig und gerechtfertigt waren. Zu diesem Zweck ist es insbesondere wichtig, dass der Begünstigte nachweisen kann, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich für die Durchführung des betreffenden Projekts entstanden sind.
98 Demnach verliert der Begünstigte der Finanzhilfe, wie das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, im Fall eines Verstoßes gegen die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten finanziellen Verpflichtungen den Anspruch auf Zahlung der Finanzhilfen, so dass der Vertragspartner der Rechtsmittelführerin nach Art. II.21 Abs. 6 der Allgemeinen Bedingungen dieser Vereinbarung verpflichtet ist, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Rückforderung der Finanzhilfe, unabhängig davon, ob das SANAD-Projekt technisch korrekt durchgeführt wurde.
99 Folglich erwirbt der Begünstigte der Finanzhilfe nur dann einen endgültigen Anspruch auf Zahlung des Finanzbeitrags der Union, wenn alle Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe erfüllt sind. Für den Empfänger einer Finanzhilfe genügt es nicht, nachzuweisen, dass ein Projekt durchgeführt wurde, um die Gewährung einer bestimmten Finanzhilfe zu rechtfertigen, da es ihm obliegt, den Beweis zu erbringen, dass die angegebenen Kosten gemäß den Bedingungen entstanden sind, die insbesondere in der Finanzhilfevereinbarung für die Gewährung der betreffenden Finanzhilfen festgelegt wurden.
100 Folglich ist der erste Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten und zum dritten Teil
– Vorbringen der Parteien
101 Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Rn. 55 und 61 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 55 dieses Urteils zu Unrecht angenommen, dass das unter dem Namen „Reporting and Participants Portal“ (Portal für Berichte und Teilnehmer) bekannte Kontrollsystem, das von der REA konzipiert und in eigener Verantwortung verwaltet werde, um den grundlegenden funktionellen Erfordernissen zu entsprechen, nicht zuverlässig und nicht hinreichend beweiskräftig sei. In diesem Rahmen sei es missbräuchlich und verstoße gegen Art. 1162 des belgischen Zivilgesetzbuchs, wenn das Gericht eine Verpflichtung der REA, dieses Kontrollsystem als ausreichenden Parallelbeweis für die Entsendungen zuzulassen, verneint habe.
102 Zudem hätten weder das Gericht noch die REA begründet, warum der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Begünstigten, die Leistung eines von der Herkunftsorganisation an ihn entsendeten Mitarbeiters in diesem Kontrollsystem zu registrieren, in Zweifel ziehen könne, dass dieser Mitarbeiter tatsächlich anwesend gewesen sei. Das Gericht habe sich in Rn. 61 des angefochtenen Urteils mit der Feststellung begnügt, dass die Aufzeichnungen in dem im vorliegenden Fall vorgesehenen Kontrollsystem „auf der Grundlage bloßer Eigenerklärungen der Teilnehmer des SANAD-Projekts erfolgen“, ohne dies weiter zu präzisieren. Die Beweise seien somit verfälscht worden, indem alle Begünstigten verdächtigt worden seien, sich kollusiv verhalten zu haben, was nie der Fall gewesen sei und jedenfalls im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) stehe.
103 Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Rn. 82 bis 86 und 103 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, die REA habe mit ihrer E-Mail vom 8. Oktober 2018 den Wortlaut der Finanzhilfevereinbarung geändert und bei der Rechtsmittelführerin ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt, dass die Reisekosten der Wissenschaftler, bei denen es sich um eine Pauschalfinanzierung handele, keiner Überprüfung unterzogen würden, ob sie tatsächlich angefallen seien. Daraus folge, dass die Rechtsmittelführerin nicht damit habe rechnen können, dass die REA mit dem Schreiben vom 21. August 2019 eine Rechnungsprüfung der Finanzhilfevereinbarung einleiten würde. So hätten sich die Begünstigten des Projekts, darunter die Rechtsmittelführerin, entscheidend auf die E-Mail der REA vom 8. Oktober 2018 gestützt, bevor sie sich im Anschluss an das Schreiben vom 21. August 2019 – als die Rechnungsprüfung bereits begonnen habe – plötzlich mit einer langen Liste zu übermittelnder Informationen konfrontiert gesehen hätten.
104 Insoweit habe das Gericht einen Fehler begangen, wenn es in Rn. 86 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „nicht davon ausgegangen werden kann, dass die E-Mail der REA vom 8. Oktober 2018 ihrem Wortlaut nach Widersprüche zum späteren Schreiben der REA vom 21. August 2019 enthält“, und dass „es keineswegs ausgeschlossen ist, dass die [für die Rechnungsprüfung] erforderlichen Dokumente eine Überprüfung der tatsächlichen Zeitpunkte der Entsendungen ermöglichen müssen“.
105 Außerdem habe die E-Mail vom 8. Oktober 2018 zur Folge gehabt, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer etwaigen Praxis, die Reiseunterlagen der Entsendungen nicht aufzubewahren, bestärkt worden sei.
106 Die REA hält den zweiten und den dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
– Würdigung durch den Gerichtshof
107 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass allein das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung der Beweise zuständig ist. Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO, C‑78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 22, und vom 14. Januar 2021, ERCEA/Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, C‑280/19 P, EU:C:2021:23, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
108 Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, auf die diese Verfälschung zurückzuführen sein soll. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 6. Juni 2024, Ryanair/Kommission, C‑441/21 P, EU:C:2024:477, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
109 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Rechtsmittels die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Beweiskraft der ihm vorgelegten Aktenstücke außer bei Verletzung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln und bei Verfälschung der Beweise nicht vor dem Gerichtshof in Frage gestellt werden kann (Urteil vom 14. Juli 2022, SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission, C‑371/21 P, EU:C:2022:566, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
110 Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass das Gericht, wie die REA geltend macht, in Rn. 55 des angefochtenen Urteils lediglich den zweiten Klagegrund der Klage der Rechtsmittelführerin zusammenfasst und insoweit keine Würdigung vornimmt; zudem stellt die Schlussfolgerung, zu der das Gericht in Rn. 61 dieses Urteils gelangt, eine Tatsachen- und Beweiswürdigung im Rahmen dieser Klage dar. Die Rechtsmittelführerin erläutert nicht, inwiefern diese Würdigung eine Verfälschung der Beweismittel durch das Gericht darstellen soll.
111 Ebenso ist, was den dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft, selbst unter der Annahme, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen eine Verfälschung der E-Mail vom 8. Oktober 2018 durch das Gericht dartun möchte, darauf hinzuweisen, dass sich die Verfälschung, wie in Rn. 108 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in offensichtlicher Weise aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergeben muss. Insoweit beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung die Kontrolle, die der Gerichtshof bei der Prüfung eines Rechtsmittelgrundes ausübt, mit dem eine Verfälschung von Tatsachen gerügt wird, auf die Überprüfung, ob das Gericht, indem es sich auf diese Tatsache gestützt hat, die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der Tatsache offensichtlich überschritten hat, so dass es nicht genügt, eine andere als die vom Gericht gewählte Auslegung eines Dokuments darzulegen (Urteil vom 14. Juli 2022, SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission, C‑371/21 P, EU:C:2022:566, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
112 Indem das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass „nicht davon ausgegangen werden kann, dass [die E-Mail] der REA vom 8. Oktober 2018 ihrem Wortlaut nach Widersprüche zu dem späteren Schreiben der REA vom 21. August 2019 enthält“, und dass „es keineswegs ausgeschlossen ist, dass die [für die Rechnungsprüfung] erforderlichen Dokumente eine Überprüfung der tatsächlichen Zeitpunkte der Entsendungen ermöglichen müssen“, hat das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der in Rede stehenden Dokumente nicht offensichtlich überschritten und sie folglich nicht verfälscht.
113 Wie das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, heißt es nämlich in der E-Mail vom 8. Oktober 2018 zwar, dass eine Kontrolle nicht dazu bestimmt sei, die im Rahmen der Reisen tatsächlich entstandenen Kosten zu überprüfen, da die entsprechenden Kosten pauschal übernommen würden, doch ist es keineswegs ausgeschlossen, dass die für die Rechnungsprüfung erforderlichen Dokumente eine Überprüfung der tatsächlichen Zeitpunkte der Entsendungen ermöglichen. Insoweit ermöglicht es die Überprüfung der Daten der Flüge der entsandten Wissenschaftler, u. a. anhand der Bordkarten, festzustellen, ob diese tatsächlich an die Gastuniversität gereist sind und ob die Entsendungen tatsächlich gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung stattgefunden haben.
114 Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin, wie das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, zwar Arbeitsverträge vorgelegt, die mit den betreffenden Wissenschaftlern geschlossen worden sind, doch lassen diese Verträge nicht die Feststellung zu, dass die Wissenschaftler tatsächlich entsendet wurden, insbesondere weil die Zeitpunkte der Entsendungen nicht mit denen übereinstimmen, auf die sich die Verträge beziehen, so dass die Vorlage zusätzlicher Unterlagen, wie z. B. Bordkarten, durchaus erforderlich erschien, um die Durchführung der Entsendungen selbst nachzuweisen.
115 Insoweit beanstandet die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die E-Mail der REA vom 8. Oktober 2018 ihrem Wortlaut nach Widersprüche zum späteren Schreiben der REA vom 21. August 2019 enthalte, mit dem diese eine Rechnungsprüfung der Finanzhilfevereinbarung eingeleitet habe, in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweiskraft der von der REA vorgelegten Beweise. Ein solches Vorbringen ist nach der in Rn. 109 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren unzulässig, da die Rechtsmittelführerin weder eine Verfälschung der fraglichen Beweise nachgewiesen noch Argumente vorgebracht hat, die den Schluss zuließen, dass das Gericht gegen die Vorschriften über die Beweislast und die Beweiserhebung verstoßen hat.
116 Unter diesen Umständen sind der zweite und der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
117 Der fünfte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 64 und 69 des angefochtenen Urteils und wird auf einen Rechtsfehler des Gerichts gestützt, der darin bestehen soll, dass das Gericht die Beweislast umgekehrt und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.
118 In Rn. 64 des angefochtenen Urteils habe das Gericht darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Vereinbarung, die eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV enthalte, die Partei, die die Kosten bei der die Finanzierung gewährenden Einrichtung angemeldet habe, um einen Finanzbeitrag der Union zu erhalten, den Nachweis dafür zu erbringen habe, dass die genannten Kosten den finanziellen Bedingungen der geltenden Finanzhilfevereinbarung entsprächen.
119 Außerdem habe das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils entschieden, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege, wenn ein Anweisungsbefugter für Ausgaben in Form einer finanziellen Unterstützung der Union der Ansicht sei, dass es als Nachweis der Berechtigung nicht ausreiche, dass der Empfänger einer solchen Unterstützung die Durchführung eines Vorhabens nachweisen könne, und er vom Begünstigten den Nachweis verlange, dass die geltend gemachten Kosten gemäß den für die Gewährung der betreffenden Unterstützung festgelegten Bedingungen angefallen seien.
120 Es stelle sich jedoch die Frage, welche finanziellen Bedingungen auf die Finanzhilfevereinbarung unter Berücksichtigung des ursprünglichen Inhalts und der Art und Weise, in der sich die Bedingungen während der Durchführung der Vereinbarung entwickelt hätten, anwendbar gewesen seien. Im vorliegenden Fall seien nach Abschluss des Projekts und nach einer Rechnungsprüfung, bei der die Rechtsmittelführerin mit einer unerwarteten Ex-post- Kontrolle konfrontiert gewesen sei, Zweifel entstanden. Diese Zweifel hätten sich hinsichtlich ihres systematischen Charakters als ungerechtfertigt erwiesen, wie sich insbesondere aus einer vom OLAF durchgeführten Untersuchung ergebe.
121 Die REA hält den fünften Rechtsmittelgrund für unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
122 Zum einen ist in Bezug auf Rn. 64 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin gegen den dort aufgestellten Grundsatz wendet, wonach der Begünstigte eines Finanzbeitrags der Union nachweisen muss, dass die Kosten, die der die Finanzierung gewährenden Einrichtung gemeldet wurden, die finanziellen Bedingungen der geltenden Finanzhilfevereinbarung erfüllen.
123 Zum anderen wendet sich die Rechtsmittelführerin in Bezug auf Rn. 99 des angefochtenen Urteils gegen die Feststellung des Gerichts, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt sei, wenn der Empfänger eines Finanzbeitrags der Union nicht nur nachweisen müsse, dass die Tätigkeit, die Gegenstand der Finanzierung sei, durchgeführt worden sei, sondern auch, dass die geltend gemachten Kosten gemäß den für die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe festgelegten Bedingungen entstanden seien.
124 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass weder Rn. 64 noch Rn. 99 des angefochtenen Urteils die von der Rechtsmittelführerin angeführte Beweislastumkehr stützen, sondern vielmehr auf eine ständige Rechtsprechung verweisen, die das Gericht im angefochtenen Urteil zu Recht in Bezug auf die Zuweisung und den Umfang der Beweislast, die dem Empfänger der Unionsfinanzierung nach der Finanzhilfevereinbarung obliegt, angewandt hat.
125 Dadurch, dass das Gericht darauf Bezug genommen hat, dass der Empfänger verpflichtet ist, nachzuweisen, dass die Kosten im Einklang mit den geltenden Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung tatsächlich entstanden sind, hat es daher nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
126 In Bezug auf die Prüfung und die vom OLAF durchgeführte Untersuchung ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof in Wirklichkeit um eine erneute Tatsachenwürdigung ersucht, die an die Stelle der bereits vom Gericht vorgenommenen Würdigung träte. Daher ist ein solcher Antrag nach der in Rn. 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig anzusehen.
127 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist mithin als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
128 Da keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
129 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
130 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
131 Da im vorliegenden Fall die REA beantragt hat, Glonatech die Kosten aufzuerlegen, und Letztere mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Global Nanotechnologies AE schediasmou anaptyxis paraskevis kai emporias ylikon nanotechnologias (Glonatech) trägt die Kosten.
Unterschriften