C-108/23 – SmartSport Reisen

C-108/23 – SmartSport Reisen

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2024:926

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

30. September 2024(*)

„ Streichung “

In der Rechtssache C‑108/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Groß-Gerau (Deutschland) mit Beschluss vom 17. Februar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Februar 2023, in dem Verfahren

PU

gegen

SmartSport Reisen GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und S. Noë als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 übermittelte die Kanzlei des Gerichtshofs dem Amtsgericht Groß-Gerau (Deutschland) das Urteil vom 29. Juli 2024, FTI Touristik (Auslandsbezug) (C‑774/22, EU:C:2024:646), mit der Bitte um Mitteilung, ob es in Anbetracht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

2        Mit Schreiben vom 18. August 2024, das bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 29. August 2024 einging, teilte das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mit, dass es nicht am Vorabentscheidungsersuchen festhalten wolle.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C108/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften



Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar