Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Maskenaffäre“ während der Corona-Pandemie
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 126/2025
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Maskenaffäre“ während der Corona-Pandemie
Beschluss vom 29. April 2025 – 1 StR 238/24
Das Landgericht hat die Angeklagte T. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Den Angeklagten N. hat es wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erzielten die Angeklagte T. mit ihrem Einzelunternehmen und die Angeklagten T. und N. mit der von ihnen gegründeten L. P. GmbH im Auftrag eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens für die Vermittlung von Geschäften über medizinische Schutzmasken an die Landesgesundheitsministerien Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie das Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2020 Provisionen in Höhe von 48 Millionen €. Hierbei machte sich die Angeklagte T. unter anderem ihre guten Kontakte zu hochrangigen CSU-Politikern zu nutze. Sie stellte sodann Anfang April 2020 für ihr Einzelunternehmen einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen wegen angeblichen Auftrags- und Umsatzrückgangs infolge der Corona-Pandemie, obwohl sie wusste, dass sie im März 2020 mit ihrem Einzelunternehmen für die Vermittlung von Maskengeschäften rund 11 Millionen € verdient hatte. In diesem Zusammenhang behauptete sie gemeinsam mit dem Angeklagten N. namens der L. P. GmbH gegenüber den Finanzbehörden bewusst wahrheitswidrig, dass diese Provisionen durch eine von beiden Angeklagten gegründete L. P. GbR erzielt worden und diese dann rückwirkend in die später gegründete L. P. GmbH eingebracht worden sei. Dementsprechend versteuerte die Angeklagte T. die Provisionen nicht mit ihrem persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit dem geringeren Körperschaftsteuersatz, was zu einem Steuerschaden in Höhe von rund 3,7 Millionen € führte. Des Weiteren behaupteten die Angeklagten namens der L. P. GmbH gegenüber dem Finanzamt bewusst wahrheitswidrig, dass sich ihre Geschäftsleitung in Grünwald befinde, obwohl beide Angeklagte tatsächlich ausschließlich von München aus arbeiteten, und erreichten so, dass für die L. P. GmbH Gewerbesteuervorauszahlungen unter Anwendung des geringeren Hebesatzes der Gemeinde Grünwald von 240 Prozent statt des höheren Hebesatzes der Landeshauptstadt München von 490 Prozent festgesetzt wurden. Hierdurch entstand ein weiterer Steuerschaden in Höhe von knapp 4,2 Millionen €. Der Steuerschaden wurde von den Angeklagten durch Nachzahlungen ausgeglichen.
Die Überprüfung der Verurteilungen der Angeklagten wegen der Hinterziehung von Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die diesbezüglichen vom Landgericht festgesetzten Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sind damit rechtskräftig. Im Hinblick auf die Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 hat der Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren eingestellt. Die bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung insoweit nicht. Eine erneute Tatsachenverhandlung wäre mit beträchtlichem Aufwand verbunden. Die insoweit noch zu erwartende Strafe fällt in Anbetracht der Strafe aus der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht.
Vorinstanz:
Landgericht München I – Urteil vom 15. Dezember 2023 – 6 KLs 301 Js 149894/21
Karlsruhe, den 11. Juli 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Leave a Comment cancel
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.