T-771/20 RENV – KS und KD/ Rat u. a.

T-771/20 RENV – KS und KD/ Rat u. a.

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:923

Vorläufige Fassung

Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer)

25. September 2025(*)

„ Schadensersatzklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Schaden durch die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten – Verbrechen im Kosovo im Jahr 1999 – Rechtsstaatlichkeitsmission der Union im Kosovo (Eulex Kosovo) – Missachtung von Formerfordernissen – Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit – Fehlende Zurechenbarkeit der behaupteten Unterlassungen – Klage, der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “

In der Rechtssache T‑771/20 RENV,

KS,

KD,

vertreten durch Rechtsanwalt P. Koutrakos, F. Randolph, KC, und J. Stojsavljevic-Savic, Solicitor,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch P. Mahnič und S. Lejeune als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea und Y. Marinova als Bevollmächtigte,

und

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch L. Havas, S. Marquardt und E. Orgován als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch J. Vláčil, D. Czechová, K. Najmanová und O. Šváb als Bevollmächtigte,

und durch

Französische Republik, vertreten durch M. de Lisi, B. Fodda, S. Royon, T. Stéhelin und B. Travard als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen zur Unterstützung des Rates,

durch

Königreich Belgien, vertreten durch M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte,

durch

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch A. Germeaux und T. Schell als Bevollmächtigte,

durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

durch

Republik Österreich, vertreten durch J. Schmoll, M. Meisel und E. Samoilova als Bevollmächtigte,

durch

Rumänien, vertreten durch R. Antonie, L.‑E. Baţagoi, E. Gane und L. Ghiţă als Bevollmächtigte,

durch

Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo und M. Pere als Bevollmächtigte,

und durch

Königreich Schweden, vertreten durch H. Eklinder, F.‑L. Göransson und R. Shahsavan Eriksson als Bevollmächtigte,

Streithelfer zur Unterstützung der Kommission,

erlässt

das Gericht (Sechste Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin) sowie der Richterinnen M. Kancheva und E. Tichy-Fisslberger,

Kanzler: V. Di Bucci,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV beantragen die Klägerinnen KS und KD den Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund von Handlungen und Unterlassungen entstanden sein soll, die dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2008, L 42, S. 92) (im Folgenden: Gemeinsame Aktion bzw. Mission Eulex Kosovo), insbesondere im Rahmen der während dieser Mission durchgeführten Untersuchungen zum Verschwinden und zur Ermordung von Familienangehörigen von KS und KD im Jahr 1999 in Pristina (Kosovo) zuzurechnen seien.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerinnen sind Angehörige (Ehefrauen und Mutter) von Personen, die im Rahmen von Kriegsverbrechen, die zwischen Juni und Juli 1999 im Kosovo begangen wurden, gefoltert oder getötet wurden oder verschwunden sind.

3        Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Gemeinsamen Aktion in der am 4. Februar 2008 angenommenen Fassung bestand der Auftrag der Mission Eulex Kosovo darin, die Institutionen des Kosovos, einschließlich der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, bei ihren Fortschritten auf dem Weg zu stabilen und verantwortungsbewussten Einrichtungen und bei der weiteren Entwicklung und Festigung eines unabhängigen multiethnischen Justizwesens sowie von multiethnischen Polizei- und Zolldiensten zu unterstützen und sicherzustellen, dass diese Organe frei von politischer Einflussnahme sind und international anerkannte Standards und bewährte europäische Praktiken anwenden.

4        Im Oktober 2009 richtete die Europäische Union gemäß dem in Art. 12 Abs. 2 der Gemeinsamen Aktion vorgesehenen Verfahren die Kommission für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte (im Folgenden: Überwachungskommission) ein, die mit der Prüfung von Beschwerden wegen durch die Mission Eulex Kosovo im Rahmen der Ausübung ihres Mandats begangener Menschenrechtsverletzungen betraut ist. Die Überwachungskommission ist ein unabhängiges externes Rechenschaftsorgan, das nach Prüfung solcher Beschwerden eine Schlussfolgerung dazu abgibt, ob diese Mission gegen die Menschenrechte, wie sie im Kosovo gewährleistet sind, verstoßen hat oder nicht. Ist die Überwachungskommission der Ansicht, dass ein solcher Verstoß erfolgt ist, können ihre Schlussfolgerungen unverbindliche Empfehlungen umfassen, die darauf abzielen, dass der Leiter der Mission Abhilfemaßnahmen ergreift.

5        Am 11. März 2014 reichte KD bei der Überwachungskommission eine die Untersuchung der Entführung und Ermordung ihres Ehemanns und ihres Sohnes betreffende Beschwerde ein.

6        Am 11. Juni 2014 reichte auch KS bei der Überwachungskommission eine die Untersuchung des Verschwindens ihres Ehemanns betreffende Beschwerde ein.

7        Am 11. November 2015 kam die Überwachungskommission hinsichtlich der von KS eingereichten Beschwerde zu dem Schluss, dass gegen Art. 2 (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter), Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 13 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstoßen worden sei, und richtete Empfehlungen zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen an den Leiter der Mission Eulex Kosovo.

8        Am 19. Oktober 2016 kam die Überwachungskommission hinsichtlich der von KD eingereichten Beschwerde zu dem Schluss, dass gegen Art. 2 (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) und Art. 13 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) EMRK in Verbindung mit Art. 2 EMRK verstoßen worden sei, und richtete Empfehlungen zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen an den Leiter der Mission Eulex Kosovo.

 Vorangegangene Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof

9        Mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑771/20 eingetragen wurde, erhoben die Klägerinnen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund verschiedener Handlungen und Unterlassungen des Rates, der Kommission, des EAD und der Mission Eulex Kosovo im Rahmen der Untersuchungen zum Verschwinden und zur Ermordung von Familienangehörigen der Klägerinnen im Jahr 1999 in Pristina entstanden sein soll.

10      Zur Begründung ihrer Klage machten die Klägerinnen im Wesentlichen geltend:

–        einen Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie gegen die Art. 2 und 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da keine angemessenen Untersuchungen zum Verschwinden und zur Ermordung ihrer Familienangehörigen durchgeführt worden seien, insbesondere weil die Mission Eulex Kosovo nicht über das geeignete Personal zur Ausübung ihres Exekutivmandats verfügt habe; dieser Verstoß sei von der Überwachungskommission am 11. November 2015 in Bezug auf KS und am 19. Oktober 2016 in Bezug auf KD festgestellt worden;

–        einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK sowie gegen Art. 47 der Charta wegen des Fehlens von Bestimmungen, die Prozesskostenhilfe für dafür in Betracht kommende Beschwerdeführer in Verfahren vor der Überwachungskommission vorsähen, und wegen des Umstands, dass diese Kommission ohne Befugnis zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen und zur Gewährung eines Rechtsbehelfs für die Beschwerdeführer bei festgestellten Verstößen errichtet worden sei;

–        das Fehlen von Abhilfemaßnahmen zur vollständigen oder teilweisen Beendigung der im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Verstöße, obwohl die Schlussfolgerungen der Überwachungskommission der Union am 29. April 2016 durch den Missionsleiter zur Kenntnis gebracht worden seien;

–        einen Fehlgebrauch oder Missbrauch von Exekutivbefugnissen durch den Rat und den EAD am 12. Oktober 2017 insofern, als diese behauptet hätten, dass die Mission Eulex Kosovo ihr Bestmögliches getan habe, um die Entführung und wahrscheinliche Ermordung des Ehemanns von KS sowie die Ermordung des Ehemanns und des Sohnes von KD zu untersuchen, und dass die Überwachungskommission nicht als gerichtliche Instanz vorgesehen sei;

–        einen Fehlgebrauch oder Missbrauch von Exekutiv- bzw. öffentlichen Befugnissen, da nicht dafür gesorgt worden sei, dass eine gründliche rechtliche Prüfung des Falls von KD, der sich auf ein Kriegsverbrechen beziehe und dem ersten Anschein nach begründet sei, durch die Mission Eulex Kosovo oder das Specialist Prosecutor’s Office (Sonderstaatsanwaltschaft) vorgenommen werde sowie eine Strafverfolgung vor den Kosovo Specialist Chambers (Sondertribunal für Kosovo) stattfinde.

11      Zudem beantragten die Klägerinnen, vorab über die Frage zu entscheiden, ob die Mission Eulex Kosovo als Beklagte einzubeziehen sei, wobei sie einräumten, dass die zur Begründung ihrer Klage angeführten Versäumnisse in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Rates, der Kommission und des EAD fielen.

12      Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2021 erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit und machte im Wesentlichen geltend, dass die Versäumnisse, auf die die Klage gestützt werde, ihr nicht zuzurechnen seien.

13      Mit Schriftsätzen vom 19. Mai 2022 erhoben auch der Rat und der EAD jeweils eine Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit, wobei sie insbesondere die fehlende Zurechenbarkeit der mutmaßlichen Handlungen und Unterlassungen sowie die Verspätung und die Unbestimmtheit der Klageschrift geltend machten.

14      Am 5. Juni 2021 stellten die Klägerinnen einen Beweisantrag gemäß Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichts, der auf die Vorlage des vollständigen Einsatzplans der Mission Eulex Kosovo (im Folgenden: OPLAN) in allen seinen Fassungen seit der Einrichtung der Mission im Jahr 2008 gerichtet war.

15      Der Rat und der EAD widersprachen in ihren Stellungnahmen zu dem oben in Rn. 14 genannten Beweisantrag, die am 23. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, der Vorlage des vollständigen OPLAN, da dieses Dokument als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sei, wobei sie angaben, dass ein privilegierter Zugang zu dem die Überwachungskommission betreffenden Anhang des OPLAN gewährt werden könne.

16      Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 reichten die Klägerinnen ihre Stellungnahmen ein und beantragten, die von den Beklagten erhobenen Einreden der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit zurückzuweisen.

17      Mit Beschluss vom 10. November 2021, KS und KD/Rat u. a. (T‑771/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: ursprünglicher Beschluss, EU:T:2021:798), gab das Gericht den Einreden der Unzuständigkeit statt und wies die Klage folglich ab.

18      In den Rn. 28 bis 33 des ursprünglichen Beschlusses stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Klage durch Handlungen oder Verhaltensweisen veranlasst sei, die politische oder strategische Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung der Tätigkeiten, Prioritäten und Ressourcen der Mission Eulex Kosovo sowie der Entscheidung über die Einrichtung der Überwachungskommission im Rahmen dieser Mission beträfen und unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union (im Folgenden: GASP) fielen. Im Einklang mit Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV wies das Gericht darauf hin, dass die Unionsgerichte in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig seien, und entschied, dass die Ausnahmen von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

19      Die Rechtsmittel der Klägerinnen und der Kommission vom 12. bzw. 19. Januar 2022 gegen den ursprünglichen Beschluss wurden vom Gerichtshof zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

20      Parallel entschied der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo (C‑283/20, EU:C:2022:126), betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien), dass Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in der durch den Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 (ABl. 2014, L 174, S. 42) geänderten Fassung, der vorsieht, dass „[die] Eulex Kosovo … für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 15. Juni 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar [ist] – mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter“, dahin auszulegen ist, dass mit ihm der Zeitpunkt näher bestimmt wird, ab dem davon auszugehen ist, dass die Haftung für alle aus der Ausführung der der Eulex Kosovo übertragenen Mission entstandenen oder noch entstehenden Schäden und Verpflichtungen bei der Mission Eulex Kosovo liegt und sie somit ab diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten der Person oder Personen eintritt, die zuvor für die Ausführung dieser Mission haftbar waren, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die sich aus einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters ergeben; für solche Verpflichtungen liegt die Haftung beim Missionsleiter (Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo, C‑283/20, EU:C:2022:126, Rn. 41).

21      Mit Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a. (C‑29/22 P und C‑44/22 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2024:725), hob der Gerichtshof den ursprünglichen Beschluss insoweit auf, als sich das Gericht für die Entscheidung über die oben in Rn. 10 genannten Klagegründe für offensichtlich unzuständig erklärt hatte.

22      Nachdem der Gerichtshof die Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen hatte, stellte er fest, dass er nicht über die erforderlichen Angaben verfügte, um den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, und verwies die Sache zur Entscheidung über die Zulässigkeit und gegebenenfalls über die Begründetheit der Klage sowie über den von den Klägerinnen gestellten Beweisantrag an das Gericht zurück.

 Verfahren nach Zurückverweisung und Anträge der Parteien

23      Mit einer prozessleitenden Maßnahme vom 18. Dezember 2024 sind die Parteien aufgefordert worden, sich insbesondere zu den Konsequenzen zu äußern, die sich aus dem Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo (C‑283/20, EU:C:2022:126), vor allem hinsichtlich der Frage der Zurechenbarkeit der im Rahmen des an das Gericht zurückverwiesenen Rechtsstreits geltend gemachten Versäumnisse ergeben könnten. Die Kommission ist dieser prozessleitenden Maßnahme am 24. Januar 2025 nachgekommen. Die Klägerinnen, der Rat und der EAD sind der Maßnahme am 27. Januar 2025 nachgekommen.

24      Die Klägerinnen beantragen,

–        den Rat, die Kommission und den EAD zu verurteilen, ihnen gesamtschuldnerisch oder einzeln Ersatz für den Schaden zu leisten, der ihnen aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verstöße gegen Grundrechte entstanden ist, zuzüglich Zinsen in einer Höhe und für eine Dauer, die das Gericht für angemessen erachtet;

–        dem Rat, der Kommission und dem EAD die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Verfahren vor der Überwachungskommission.

25      Der Rat beantragt,

–        die Klage wegen Unzuständigkeit abzuweisen;

–        die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit sie gegen ihn gerichtet ist;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen sie gerichtet ist;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

27      Der EAD beantragt, die Klage wegen Unzuständigkeit und, hilfsweise, als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen ihn gerichtet ist.

28      In ihren Stellungnahmen zu den Einreden der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen im Wesentlichen, sämtliche vom Rat, der Kommission und vom EAD erhobenen Einreden zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

29      Nach Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

30      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet ohne Fortsetzung des Verfahrens.

 Zum Umfang der Zurückverweisung

31      Nach Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Gericht, wenn das Rechtsmittel begründet ist und die Sache zur Entscheidung über den Rechtsstreit an das Gericht zurückverwiesen wird, an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.

32      Nach Aufhebung durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht wird die Sache nach Art. 191 der Verfahrensordnung durch die zurückverweisende Entscheidung beim Gericht anhängig, das erneut über alle im ersten Rechtszug vorgebrachten Anträge und Klagegründe der Parteien zu entscheiden hat, mit Ausnahme zum einen derjenigen Anträge, die die Parteien nach Zurückverweisung zurückgenommen haben, und zum anderen derjenigen, auf die sich die vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors der ursprünglichen Entscheidung beziehen, sowie der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2011, Marcuccio/Kommission, T‑236/02, EU:T:2011:465, Rn. 83 und 85, und vom 25. Januar 2023, GEA Group/Kommission, T‑640/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:18, Rn. 50 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof den ursprünglichen Beschluss bestätigt, soweit sich das Gericht für offensichtlich unzuständig erklärt hatte, über die Rügen zu entscheiden, mit denen zum einen ein angeblicher Mangel an erforderlichen Ressourcen, die der Mission Eulex Kosovo zur Verfügung gestellt worden seien, und zum anderen die Beendigung des Exekutivmandats dieser Mission durch den Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 (ABl. 2018, L 146, S. 5) geltend gemacht wurden (Rn. 126 und 136 des Rechtsmittelurteils und Nr. 2 des Tenors dieses Urteils).

34      Daher ist über die Anträge und Klagegründe betreffend die oben in Rn. 33 genannten Rügen nicht mehr zu entscheiden.

35      Was die anderen Rügen der Klage, wie sie oben in Rn. 10 dargelegt sind, anbelangt, hat der Gerichtshof den ursprünglichen Beschluss aufgehoben, soweit das Gericht seine Zuständigkeit mit der Begründung verneint hatte, dass diese Rügen Handlungen oder Unterlassungen beträfen, die unter politische oder strategische Fragen betreffend die Festlegung und Durchführung der GASP fielen (Rn. 120, 128, 130, 131 und 135 des Rechtsmittelurteils).

36      Folglich sind die vom Rat und vom EAD vor dem Gericht erhobenen Einreden der Unzuständigkeit, die auf dem oben in Rn. 35 genannten Grund beruhen, zurückzuweisen, soweit sie sich auf die oben in Rn. 10 genannten Rügen beziehen.

37      Darüber hinaus haben die Klägerinnen in ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 18. Dezember 2024 im Kern angegeben, dass die Bestimmungen in Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion, wie sie im Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo (C‑283/20, EU:C:2022:126), ausgelegt würden, nicht bedeuteten, dass die Mission Eulex Kosovo im vorliegenden Verfahren zu den Beklagten gehöre. Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Geltung dieses Urteils strikt auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext der dort vom Gerichtshof untersuchten Vorlagefrage zu beschränken, so dass die Parteifähigkeit dieser Mission auf Verfahren beschränkt sei, die Fragen administrativer Natur beträfen.

38      Aus der Antwort der Klägerinnen auf die prozessleitende Maßnahme vom 18. Dezember 2024 ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass sie ihren Antrag an das Gericht, vorab über die Frage zu entscheiden, ob die Mission Eulex Kosovo als Beklagte einzubeziehen sei, zurückgenommen haben. Daher ist über diesen Antrag nicht mehr zu entscheiden, zumal das Gericht nicht befugt ist, Feststellungsurteile zu fällen (vgl. Beschluss vom 27. November 2012, H-Holding/Parlament, T‑672/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:628, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Vorbemerkungen

39      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union formell gegen das Organ zu richten ist, dem das Verhalten zuzurechnen ist, das nach Ansicht des Klägers den Schaden verursacht hat, für den er Ersatz verlangt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2021, Theodorakis und Theodoraki/Rat, T‑495/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:941, Rn. 47).

40      Dabei fällt die Frage der Identifizierung des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle, die die Union im Rahmen einer auf Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützten Klage aus außervertraglicher Haftung zu vertreten hat, unter die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Klage (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union, T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Dagegen ist, soweit der Rat, die Kommission und der EAD im vorliegenden Fall die Zurechenbarkeit der ihnen von den Klägerinnen vorgeworfenen Unterlassungen mit der Begründung bestreiten, dass keine entsprechende Handlungspflicht bestanden habe, festzustellen, dass ein solches Vorbringen die Rechtmäßigkeit des Verhaltens dieser Organe und dieser Einrichtung der Union und damit die Begründetheit der Schadensersatzklage und nicht ihre Zulässigkeit betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2023, Sánchez-Gavito León/Rat und Kommission, T‑100/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:109, Rn. 83 und 84, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 61 bis 63).

 Zur ersten Rüge

42      Im Rahmen der ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, der Umstand, dass keine angemessenen Untersuchungen zum Verschwinden ihrer Angehörigen durchgeführt worden seien, da die Mission Eulex Kosovo nicht über geeignetes Personal verfügt habe, stelle einen von dieser Mission bei der Ausübung ihres Exekutivmandats begangenen Verstoß gegen die Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie gegen die Art. 2 und 4 der Charta dar, für den der Rat, die Kommission und der EAD gesamtschuldnerisch hafteten.

43      Darüber hinaus geht nach Ansicht der Klägerinnen der geltend gemachte Verstoß auch auf Unterlassungen zurück, die dem Rat, der Kommission und dem EAD zurechenbar seien, da diese es versäumt hätten, dafür zu sorgen, dass die Mission Eulex Kosovo über geeignetes Personal verfügte, um ihr Mandat gemäß den Art. 2 und 3 EMRK auszuüben.

44      Der Rat, die Kommission und der EAD machen vor allem geltend, dass die behaupteten Versäumnisse ihnen nicht zugerechnet werden könnten und die Klage daher als unzulässig abzuweisen sei.

45      In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in der durch den Beschluss 2014/349 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er der Mission Eulex Kosovo ab dem 15. Juni 2014 grundsätzlich die Haftung für alle bereits entstandenen oder noch entstehenden Ansprüche und Verpflichtungen aus der Ausführung des ihr übertragenen Mandats überträgt und die Mission Eulex Kosovo damit ab diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten der zuvor für die Ausführung des Mandats haftbaren Personen, auch in laufenden Gerichtsverfahren, eintritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo, C‑283/20, EU:C:2022:126, Rn. 46).

46      Was zum anderen den angeblichen Mangel an geeignetem Personal anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Fähigkeit der Mission Eulex Kosovo zur Einstellung von Personal unter die laufende Verwaltung fällt, die zur Ausführung ihres Mandats gehört. Somit obliegt es dieser Mission, im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Ressourcen dafür Sorge zu tragen, dass das von ihr eingestellte Personal geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Rechtsmittelurteil, Rn. 127).

47      Hieraus folgt, dass der behauptete Mangel an geeignetem Personal auf Versäumnisse im Rahmen der laufenden Verwaltung der Mission Eulex Kosovo zurückzuführen ist, deren schädliche Folgen, sofern sie nachgewiesen sind, in die alleinige Verantwortung dieser Mission im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Exekutivmandats fallen.

48      Die erste Rüge ist daher in Bezug auf die Bezeichnung der beklagten Partei mit einem Fehler behaftet und als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, soweit die Klägerinnen Versäumnisse der Mission Eulex Kosovo im Zusammenhang mit der Verwaltung ihres Personals geltend machen, die vorliegende Klage jedoch nicht gegen diese Mission gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss 17. Dezember 2021, Theodorakis und Theodoraki/Rat, T‑495/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:941, Rn. 61).

49      Darüber hinaus obliegt es, wie aus Rn. 127 des Rechtsmittelurteils hervorgeht, der Mission Eulex Kosovo, im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Ressourcen dafür zu sorgen, dass das von ihr eingestellte Personal geeignet ist. Soweit dem Rat, der Kommission und dem EAD vorgeworfen wird, nicht hierfür Sorge getragen zu haben, entbehrt daher die erste Rüge offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage und ist mangels Zurechenbarkeit der behaupteten Versäumnisse als unbegründet zurückzuweisen.

50      Zudem muss nach ständiger Rechtsprechung mit der kurzen Darstellung der Klagegründe, die jede Klageschrift nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung enthalten muss, konkret dargelegt werden, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird. Für die Zulässigkeit einer beim Gericht erhobenen Klage ist es daher insbesondere erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach diesen Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2025, Kommission u. a./Carpatair, C‑244/23 P bis C‑246/23 P, EU:C:2025:87, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Entspricht die Klageschrift nicht den Voraussetzungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung hinsichtlich der Darstellung der Klagegründe, kann das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2024, Lucaccioni/Kommission, T‑516/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:386, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die Klageschrift keine Ausführungen enthält, die eine Verpflichtung des Rates, der Kommission und des EAD nach den Art. 2, 3 und 8 EMRK, den Art. 2 und 4 der Charta oder einem sonstigen Grundsatz oder einer sonstigen Bestimmung des Unionsrechts belegen könnten, bei der Überwachung der laufenden Verwaltung der Mission Eulex Kosovo dafür Sorge zu tragen, dass diese Mission geeignetes Personal einstellt.

53      Die erste Rüge ist daher in jedem Fall als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge

54      Im Rahmen der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK sowie Art. 47 der Charta verlangten zum einen, dass Beschwerdeführern, die in Verfahren vor der Überwachungskommission für Prozesskostenhilfe in Betracht kämen, diese Hilfe gewährt werden müsse, und zum anderen, dass diese Kommission nicht errichtet und fortgeführt werden könne, ohne ihr die Befugnis zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen einzuräumen und ohne den betreffenden Beschwerdeführern einen Rechtsbehelf bei von der Überwachungskommission festgestellten Verstößen zu gewähren.

55      Der Rat und der EAD machen geltend, die zweite Rüge sei unzulässig, da es der Klageschrift in Bezug auf die Art der geltend gemachten Rechtsverstöße an Klarheit und Bestimmtheit fehle. Zudem verneinen der Rat, die Kommission und der EAD ihre Verantwortlichkeit für die behaupteten Verstöße.

56      In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Klägerinnen in den Rn. 54 und 58 der Klageschrift geltend gemacht haben, dass der Rat, die Kommission und der EAD durch die Errichtung und Fortführung der Überwachungskommission, ohne ihr die Befugnis zur Gewährung von Prozesskostenhilfe und zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen einzuräumen und ohne den betroffenen Beschwerdeführern bei von der Kommission festgestellten Verstößen einen Rechtsbehelf zu gewähren, gemeinsam oder einzeln hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen und hierbei Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK sowie Art. 47 der Charta missachtet hätten.

57      In Anbetracht des oben in Rn. 56 wiedergegebenen Vorbringens sind die vom Rat und vom EAD erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen, da aus diesem Vorbringen hinreichend klar hervorgeht, dass die Klägerinnen dem Rat, der Kommission und dem EAD vorwerfen, die Überwachungskommission errichtet zu haben, ohne ihr hinreichende Kompetenzen im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsbehelfs und eines fairen Verfahrens eingeräumt zu haben, da es sich bei den Schlussfolgerungen dieser Kommission um bloße Empfehlungen handle, die nicht verbindlich oder durchsetzbar seien, und ohne angemessene Verfahrensgarantien vorgesehen zu haben, wie die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe oder eines Rechtsbehelfs, mit dem die Betroffenen gegen die von der Kommission festgestellten Verstöße vorgehen könnten.

58      In der Sache ist zu den oben in Rn. 56 wiedergegebenen Ausführungen festzustellen, dass die Einhaltung der in Art. 47 der Charta und in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Erfordernisse eines wirksamen Rechtsbehelfs und eines fairen Verfahrens grundsätzlich unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und insbesondere der den Betroffenen offenstehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe zu beurteilen ist. Was das in Art. 13 EMRK verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf anbelangt, sind die sich hieraus ergebenden Garantien bereits in den strengeren Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Intermarché Casino Achats/Kommission, C‑693/20 P, EU:C:2023:172, Rn. 40 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Selbst wenn die Regelungen für eine Beschwerde bei der Überwachungskommission für sich genommen nicht den Erfordernissen eines wirksamen Rechtsbehelfs und eines fairen Verfahrens genügen sollten, kann dieser Umstand daher das Gericht nicht dazu veranlassen, der zweiten Rüge stattzugeben, da Klagen vor den Unionsgerichten einen Rechtsbehelf darstellen, der den Klägerinnen gegen die von dieser Kommission festgestellten Verstöße offensteht und ihnen alle Garantien gewährt, die in den im Rahmen der zweiten Rüge angeführten Bestimmungen enthalten sind, insbesondere die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, und die Möglichkeit, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil zu erwirken.

60      Die zweite Rüge entbehrt daher offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage und ist zurückzuweisen.

 Zur dritten Rüge

61      Mit der dritten Rüge wird ein anhaltendes Fehlen von Abhilfemaßnahmen geltend gemacht, mit denen die im Rahmen der ersten beiden Rügen genannten Verstöße beseitigt werden könnten, wodurch ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht gegeben sei.

62      In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen geltend, die von ihnen vorgelegten Beweise stützten die Behauptung, dass die geltend gemachten Verstöße auf eine mangelnde Prioritätensetzung oder einen Mangel an Ressourcen und geeignetem Personal zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Union zurückzuführen seien und nicht auf eine unzureichende Arbeitsweise der Mission Eulex Kosovo in einzelnen Fällen.

63      Den Klägerinnen zufolge wird die oben in Rn. 62 genannte Behauptung durch das Schreiben des Leiters der Mission Eulex Kosovo vom 29. April 2016 an die Überwachungskommission bestätigt, wonach die Umsetzung der von dieser Kommission formulierten Empfehlungen nicht unter die Befugnisse dieser Mission falle. Hieraus folge, dass das Unvermögen der Überwachungskommission, die Mission dazu zu bringen, ihr Exekutivmandat gemäß den geltenden Bestimmungen auszuüben, auf die anhaltende Weigerung des Rates zurückzuführen sei, die Kommission mit den Kompetenzen und Ressourcen auszustatten, die es ihr ermöglichten, die Umsetzung ihrer Empfehlungen sicherzustellen, und den Betroffenen einen Rechtsbehelf bei von ihr festgestellten Verstößen zu gewähren.

64      Nach Ansicht der Klägerinnen hätten die Organe der Union spätestens ab dem 29. April 2016 geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Mission Eulex Kosovo über ausreichende Ressourcen zu einer Durchführung der Untersuchungen in Übereinstimmung mit Art. 2 EMRK verfügt, um die gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu beenden, der sie ausgesetzt gewesen seien, und um sie für die von der Überwachungskommission festgestellte Verletzung ihrer Grundrechte zu entschädigen. Die betreffenden Abhilfemaßnahmen hätten insbesondere in einer Änderung der Gemeinsamen Aktion und der gesetzlichen Grundlage der Überwachungskommission bestehen müssen.

65      In ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 18. Dezember 2024 haben die Klägerinnen mitgeteilt, dass die im Rahmen der dritten Rüge geltend gemachten Verstöße dem Rat, der Kommission und dem EAD aufgrund der in der Gemeinsamen Aktion festgelegten Befehlskette zugerechnet werden könnten, da sie über den Zivilen Operationskommandeur gegenüber dem Missionsleiter weisungsbefugt seien.

66      Der Rat, die Kommission und der EAD bestreiten die Zurechenbarkeit der behaupteten Unterlassungen. Der Rat und der EAD machen ferner geltend, dass die dritte Rüge unbestimmt sei und keine rechtliche Argumentation enthalte, die eine ihnen obliegende Handlungspflicht im Zusammenhang mit den von der Überwachungskommission formulierten Empfehlungen begründen könnte.

67      Zu diesem letzten Punkt macht der Rat zudem geltend, seine Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen erfolge auf der Ebene der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung, ohne dass er in die laufende Durchführung der Aufgaben einbezogen werden könne, die den Missionen der Union auf taktischer Ebene im Einsatzgebiet zugewiesen seien.

68      In Anbetracht des Vorbringens der Parteien kann die dritte Rüge in drei Teile gegliedert werden.

 Zum ersten Teil: Mangel an erforderlichen Ressourcen und geeignetem Personal der Mission Eulex Kosovo

69      Im Rahmen des ersten Teils der dritten Rüge machen die Klägerinnen geltend, das Fehlen von Maßnahmen zur Beendigung der von der Überwachungskommission festgestellten Verstöße sei auf die anhaltende Weigerung des Rates, der Kommission und des EAD zurückzuführen, die Mission Eulex Kosovo mit den erforderlichen Ressourcen und geeignetem Personal auszustatten.

70      In diesem Zusammenhang ist zum einen gemäß den Feststellungen in Rn. 126 des Rechtsmittelurteils darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht für eine Klage auf Ersatz von Schäden zuständig ist, die aus einem behaupteten Mangel an Ressourcen folgen, die der Mission Eulex Kosovo zur Verfügung gestellt wurden, da die in diesem Bereich getroffenen Entscheidungen unmittelbar mit den im Rahmen der GASP getroffenen politischen und strategischen Entscheidungen in Verbindung stehen.

71      Gemäß den Ausführungen oben in Rn. 33 und 34 ist daher nicht über die Rüge eines Mangels an Ressourcen, die der Mission Eulex Kosovo zur Verfügung gestellt wurden, zu entscheiden.

72      Zum anderen ist, was den behaupteten Mangel an geeignetem Personal der Mission Eulex Kosovo anbelangt, gemäß der oben in den Rn. 45 bis 49 vorgenommenen Untersuchung der ersten Rüge festzustellen, dass die behaupteten Versäumnisse in der laufenden Verwaltung dieser Mission nicht dem Rat, der Kommission und dem EAD zugerechnet werden können, da sie die Ausübung des Exekutivmandats der Mission betreffen und daher gemäß Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion in der durch den Beschluss 2014/349 geänderten Fassung in deren ausschließliche Verantwortlichkeit fallen.

73      Der erste Teil der dritten Rüge ist daher wegen der fehlerhaften Bezeichnung der beklagten Partei teilweise als offensichtlich unzulässig und im Übrigen, da die behaupteten Versäumnisse dem Rat, der Kommission und dem EAD nicht zugerechnet werden können, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil der dritten Rüge: Weisungsbefugnis des Rates, der Kommission und des EAD

74      Im Rahmen des zweiten Teils der dritten Rüge machen die Klägerinnen geltend, der Rat, die Kommission und der EAD hätten es versäumt, die von der Überwachungskommission im Zusammenhang mit den Untersuchungen zum Verschwinden ihrer Angehörigen festgestellten Verstöße zu beenden, da sie nicht von ihrer gegenüber der Mission Eulex Kosovo bestehenden Weisungsbefugnis Gebrauch gemacht hätten.

75      Zu diesem letzten Punkt ist gemäß den Feststellungen in den Rn. 132 und 133 des Rechtsmittelurteils anzumerken, dass mit dem Vorbringen, es habe sowohl an Abhilfemaßnahmen zur Beendigung der von der Überwachungskommission festgestellten Verstöße als auch an einer gründlichen rechtlichen Prüfung des Falles von KD gefehlt, geltend gemacht wird, es seien keine individuellen Maßnahmen in Bezug auf die besondere Situation jeder Klägerin erlassen worden.

76      Vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion und insbesondere von deren Art. 7, 8, 11 und 12 ist jedoch festzustellen, dass das Ergreifen solcher individueller Maßnahmen nicht unter die Wahrnehmung der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung fällt, die dem Rat, der Kommission und dem EAD über das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und den Zivilen Operationskommandeur der Mission obliegt, insbesondere da die Weisungsbefugnis, über die der Zivile Operationskommandeur verfügt, auf strategischer Ebene ausgeübt wird und nicht auf der Ebene des Einsatzgebiets, für das der Missionsleiter zuständig ist.

77      Zu diesem letzten Punkt ergibt sich aus den Art. 2 und 3 der Gemeinsamen Aktion und insbesondere aus Art. 3 Buchst. d und i der Gemeinsamen Aktion in der vor dem Beschluss 2018/856 geltenden Fassung deutlich, dass das Ergreifen individueller Maßnahmen, mit denen von der Überwachungskommission festgestellte Grundrechtsverletzungen beendet werden könnten, nicht losgelöst von der Ausübung des Mandats der Mission Eulex Kosovo gesehen werden kann, da dieses Mandat zum einen darin besteht, zu gewährleisten, dass Fälle von Kriegsverbrechen und anderen schweren Verbrechen ordnungsgemäß untersucht, verfolgt, gerichtlich entschieden und angemessen sanktioniert werden, und zum anderen darin, bei allen Tätigkeiten dieser Mission die Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen zu gewährleisten.

78      Dieselbe Schlussfolgerung ist auch aus den Art. 2 und 3 der Gemeinsamen Aktion und insbesondere aus Art. 3 Buchst. a und e der Gemeinsamen Aktion in der durch den Beschluss 2018/856 geänderten Fassung zu ziehen, wonach die Mission Eulex Kosovo zum einen die Aufgabe hat, ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Strafverfolgungs- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos in enger Abstimmung mit anderen EU-Akteuren und einschlägige Treffen im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in Fällen, in denen es um Kriegsverbrechen geht, zu beobachten, und zum anderen, bei allen ihren Tätigkeiten die Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen zu gewährleisten.

79      In Anbetracht aller oben in den Rn. 76 bis 78 genannten Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion ist das auf das Schreiben des Leiters der Mission Eulex Kosovo vom 29. April 2016 gestützte Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Umsetzung der von der Überwachungskommission formulierten Empfehlungen nicht unter die Befugnisse dieser Mission falle, zurückzuweisen.

80      Diese Schlussfolgerung wird durch die Entscheidung der Überwachungskommission vom 19. Oktober 2016 gestützt, die in Beantwortung des oben in Rn. 79 genannten Schreibens vom 29. April 2016 erging und aus der ausdrücklich hervorgeht, dass die Umsetzung der Empfehlungen dieser Kommission in vollem Umfang und ausschließlich dem Leiter der Mission Eulex Kosovo oblag und nicht den anderen Organen oder Institutionen der Union.

81      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die im Rahmen des zweiten Teils der dritten Rüge geltend gemachten Unterlassungen die Ausübung des Exekutivmandats der Mission Eulex Kosovo betreffen und daher in die ausschließliche Verantwortlichkeit dieser Mission fallen, so dass sie dem Rat, der Kommission und dem EAD nicht zugerechnet werden können.

82      Der zweite Teil der dritten Rüge entbehrt daher als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage und ist zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil der dritten Rüge: Fehlen ausreichender Befugnisse der Überwachungskommission

83      Im Rahmen des dritten Teils der dritten Rüge werfen die Klägerinnen dem Rat, der Kommission und dem EAD vor, sich anhaltend zu weigern, die Überwachungskommission mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen auszustatten, da diese Kommission nicht in der Lage sei, die Umsetzung ihrer Entscheidungen sicherzustellen, und da den betroffenen Beschwerdeführern kein Rechtsbehelf bei festgestellten Verstößen gewährt werde.

84      An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Klägerinnen keine Argumente vorbringen, die den dritten Teil der dritten Rüge hinsichtlich des angeblichen Fehlens von Befugnissen oder verfahrensrechtlicher Mittel der Überwachungskommission stützen könnten.

85      In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen lediglich zum einen in Rn. 54 Ziffer ii und in Rn. 58 der Klageschrift geltend, dass der Rat, die Kommission und der EAD gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK sowie gegen Art. 47 der Charta verstoßen hätten, indem sie die Überwachungskommission errichtet und fortgeführt hätten, ohne ihr die Befugnis zur Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen und zur Gewährung eines Rechtsbehelfs bei festgestellten Verstößen einzuräumen, und zum anderen in Rn. 59 der Klageschrift, dass sie hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen hätten, indem sie nach den Schlussfolgerungen der Überwachungskommission keine Abhilfemaßnahmen getroffen hätten.

86      Der dritte Teil der dritten Rüge ist daher aus den bereits zur zweiten Rüge oben in Rn. 58 und 59 dargelegten Gründen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

 Zur vierten Rüge

87      Mit der vierten Rüge wird ein Fehlgebrauch oder Missbrauch von Exekutivbefugnissen durch den Rat und den EAD geltend gemacht, da diese zum einen behauptet hätten, dass die Mission Eulex Kosovo ihr Bestmögliches getan habe, um die Fälle des Verschwindens der Angehörigen der Klägerinnen zu untersuchen (im Folgenden: erste streitige Behauptung), und zum anderen, dass die Überwachungskommission nicht als gerichtliche Instanz vorgesehen sei (im Folgenden: zweite streitige Behauptung).

88      Die betreffenden Behauptungen gehen aus den Schreiben des Rates und des EAD vom 12. Oktober 2017 hervor, die in Beantwortung der Schreiben der Klägerinnen vom 3. Oktober, 3. November und 5. Dezember 2016 übermittelt wurden, mit denen die Klägerinnen die Organe der Union aufgefordert hatten, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Fälle des Verschwindens ihrer Angehörigen angemessen untersucht und die Befugnisse der Überwachungskommission gestärkt werden.

89      In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen geltend, die streitigen Behauptungen ließen die Weigerung erkennen, ihrem Antrag auf Schadensersatz stattzugeben, und stellten einen Fehlgebrauch oder Missbrauch von Exekutivbefugnissen dar.

90      Der Rat hält dem entgegen, die in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2017 enthaltene Antwort sei sachbezogen und unstreitig, und macht geltend, dass die Klägerinnen nicht dargelegt hätten, welche Art von Verstoß oder Haftung ihm in Bezug auf den Inhalt dieses Schreibens vorgeworfen werden könne.

91      Der EAD trägt vor, in der Klageschrift werde nicht ausgeführt, inwiefern sein Schreiben vom 12. Oktober 2017 die außervertragliche Haftung der Union auslösen könne, und ganz allgemein, dass die Klageschrift keine Erläuterung zur Rechtswirkung der Handlungen der Überwachungskommission oder dazu enthalte, inwiefern diese Handlungen für die Organe und die Einrichtung, die im vorliegenden Fall betroffen seien, verbindlich seien.

92      Der Rat und der EAD schließen hieraus, dass die Rüge als unzulässig zurückzuweisen sei.

93      Zunächst ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen in den Rn. 132 und 133 des Rechtsmittelurteils anzumerken, dass sich die erste streitige Behauptung darauf bezieht, dass keine individuellen Maßnahmen in Bezug auf die besondere Situation jeder Klägerin erlassen worden seien, ebenso wie das Vorbringen im Rahmen des zweiten Teils der dritten Rüge, mit dem geltend gemacht wird, dass keine Abhilfemaßnahmen zur Beendigung der von der Überwachungskommission festgestellten Grundrechtsverletzungen ergriffen worden seien.

94      Was die zweite streitige Behauptung anbelangt, hat der Gerichtshof in Rn. 134 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass es sich dabei um eine Handlung ohne bindenden Charakter handelt.

95      Im Licht dieser Erwägungen des Gerichtshofs ist die vierte Rüge zu untersuchen.

96      Als Erstes ist, insbesondere angesichts des Gegenstands der Schreiben des Rates und des EAD vom 12. Oktober 2017, wie er sich aus dem ersten Absatz dieser Schreiben ergibt, festzustellen, dass die Klägerinnen keine Argumente vorgebracht haben, aus denen hervorgeht, dass die streitigen Behauptungen als eine Weigerung ausgelegt werden könnten, ihrem Antrag auf Schadensersatz stattzugeben, selbst unter der Annahme, dass ein solcher Antrag, der sich speziell an dieses Organ und diese Einrichtung richtet, aus den früheren Schreiben der Klägerinnen und insbesondere aus ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2016 abgeleitet werden könnte, was sie ebenfalls nicht hinreichend begründet geltend gemacht haben.

97      Die vierte Rüge ist daher, soweit sie sich auf die Zurückweisung eines angeblichen Schadensersatzantrags der Klägerinnen bezieht, unbestimmt und als unzulässig zurückzuweisen.

98      Als Zweites ist hinsichtlich der ersten streitigen Behauptung festzustellen, dass die Schriftsätze der Klägerinnen keine Ausführungen enthalten, die die gegen den Rat und den EAD gerichteten Vorwürfe eines Fehlgebrauchs oder Missbrauchs von Befugnissen stützen könnten.

99      Insbesondere wird nicht angegeben, auf welcher Grundlage der Rat und der EAD angesichts der in den Verträgen und in den Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion vorgesehenen Befugnisse verpflichtet wären, individuelle Untersuchungsmaßnahmen in Bezug auf die besondere Situation jeder Klägerin zu erlassen, während der Rat in diesem Zusammenhang geltend macht, dass seine Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen gemäß Art. 38 Abs. 2 EUV weiterhin auf die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission Eulex Kosovo beschränkt sei.

100    Zu diesem letzten Punkt ist festzustellen, dass die Ausführungen der Klägerinnen in ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 18. Dezember 2024 zur Weisungsbefugnis des Rates und des EAD im Rahmen der Befehlskette der Mission Eulex Kosovo die Unbestimmtheit der Klageschrift nicht beheben können.

101    Denn selbst wenn die Ausübung des strategischen Kommandos durch den Zivilen Operationskommandeur dazu führen könnte, dass dieser die Mission anweist, in Bezug auf eine bestimmte Situation individuelle Maßnahmen zu ergreifen, geben die Klägerinnen nicht an, auf welcher Grundlage der Rat und der EAD im Rahmen der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung, die ihnen – über das PSK und den Zivilen Operationskommandeur der Mission – obliegt, dazu verpflichtet wären.

102    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vierte Rüge, soweit sie auf die erste streitige Behauptung gestützt ist, nicht belegt ist und als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.

103    Selbst wenn die erste streitige Behauptung nicht als eine Tatsachenwürdigung ohne eigenständige rechtliche Bedeutung anzusehen wäre, wie der Rat geltend macht, sondern als eine Stellungnahme mit Entscheidungscharakter, die die Weigerung des Rates und des EAD erkennen lässt, einzugreifen, um individuelle Maßnahmen in Bezug auf die besondere Situation jeder Klägerin, wie in Rn. 133 des Rechtsmittelurteils genannt, zu ergreifen, ist jedenfalls festzustellen, dass ein solches Eingreifen außerhalb der Befugnisse läge, die der Rat und der EAD gegenüber der Mission Eulex Kosovo ausüben.

104    Wie nämlich bereits oben aus den Rn. 76 bis 81 hervorgeht, fiele das Ergreifen solcher individueller Maßnahmen nicht unter die Wahrnehmung der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung, die dem Rat und dem EAD über das PSK und den Zivilen Operationskommandeur obliegt.

105    Hieraus folgt, dass selbst unter der Annahme, dass der Rat und der EAD eine Position verträten, die die Weigerung widerspiegelte, individuelle Maßnahmen in Bezug auf die besondere Situation jeder Klägerin zu ergreifen, diese Position nicht als rechtswidrig anzusehen wäre.

106    Die Rüge betreffend die erste streitige Behauptung ist daher in jedem Fall als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

107    Als Drittes ist hinsichtlich der zweiten streitigen Behauptung darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sie eine Handlung ohne bindenden Charakter darstellt, auf den ersten Blick nicht ausschließt, dass sie die außervertragliche Haftung der Union begründen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2022, QI u. a./Kommission und EZB, T‑868/16, EU:T:2022:58, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Jedoch ist, selbst wenn die betreffende Behauptung die Weigerung erkennen ließe, der Überwachungskommission den Status einer gerichtlichen Instanz einzuräumen, festzustellen, dass die Klägerinnen in keiner Weise das Bestehen einer dem Rat und dem EAD insoweit obliegenden Pflicht nachgewiesen haben, die darin bestünde, im vorgerichtlichen Verfahren und vor Erhebung einer Klage bei den Unionsgerichten alle Garantien zu gewähren, die sich aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht auf ein faires Verfahren ergeben.

109    Die vierte Rüge ist daher, soweit sie sich auf die zweite streitige Behauptung bezieht, als offensichtlich unzulässig und in jedem Fall aus den bereits oben in den Rn. 58 und 59 dargelegten Gründen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

 Zur fünften Rüge

110    Im Rahmen der fünften Rüge wird dem Rat, der Kommission und dem EAD ein Fehlgebrauch oder Missbrauch von Befugnissen vorgeworfen, da sie nicht dafür gesorgt hätten, dass eine gründliche rechtliche Prüfung des Falls von KD, der sich auf ein Kriegsverbrechen beziehe und dem ersten Anschein nach begründet sei, durch die Mission Eulex Kosovo oder das Specialist Prosecutor’s Office vorgenommen werde sowie eine Strafverfolgung vor den Kosovo Specialist Chambers stattfinde.

111    In diesem Zusammenhang genügt es, festzustellen, dass die fünfte Rüge im Wesentlichen dem Vorbringen im zweiten Teil der dritten Rüge entspricht und somit mit der ersten streitigen Behauptung zusammenhängt, auf die in der vierten Rüge Bezug genommen wird.

112    Die fünfte Rüge entbehrt daher aus den bereits oben in den Rn. 76 bis 81 und 103 bis 106 dargelegten Gründen offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage und ist zurückzuweisen.

113    Darüber hinaus ist anzumerken, dass die fünfte Rüge keinerlei Argumente enthält, anhand derer das Gericht beurteilen könnte, ob der Rat, die Kommission und der EAD verpflichtet sind, bestimmte Ermittlungen, die unter das Mandat der Mission Eulex Kosovo fallen, zu überwachen.

114    Die fünfte Rüge ist daher in jedem Fall gemäß der oben in den Rn. 50 und 51 angeführten Rechtsprechung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

115    Nach alledem ist die vorliegende Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abzuweisen, ohne dass über die vom Rat und vom EAD erhobenen Einreden der Verspätung und über den von den Klägerinnen gestellten Beweisantrag entschieden zu werden braucht.

 Kosten

116    Nach Art. 195 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht in den Entscheidungen nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.

117    Da der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil den ursprünglichen Beschluss teilweise aufgehoben, das Verfahren an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Beschluss über sämtliche Kosten der Verfahren vor dem Gericht, einschließlich des ursprünglichen Verfahrens, sowie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in den Rechtssachen C‑29/22 P und C‑44/22 P zu entscheiden.

118    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei grundsätzlich ihre eigenen Kosten.

119    Zudem kann das Gericht nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

120    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen außerdem die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

121    Da im vorliegenden Fall die Klägerinnen, der Rat und der EAD mit ihren Anträgen vor dem Gericht, einschließlich im ursprünglichen Verfahren, und im Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C‑29/22 P und C‑44/22 P teilweise unterlegen sind, haben diese Parteien jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit allen Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen; über die Kosten der Klägerinnen in den Verfahren vor der Überwachungskommission braucht nicht entschieden zu werden.

122    Darüber hinaus sind die besonderen Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere die Klarstellungen in dem Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo (C‑283/20, EU:C:2022:126), zu berücksichtigen, das nach Erhebung der vorliegenden Klage ergangen ist, und die Klägerinnen von der Pflicht zur Tragung der Kosten der Kommission in allen Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof freizustellen.

123    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, Rumänien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.

Aus diesen Gründen hat

das Gericht (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      KS, KD, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, Rumänien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.

Luxemburg, den 25. September 2025.

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

M. J. Costeira



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