Verurteilung wegen sexueller Übergriffe in einem Dresdner Tätowierstudio weitgehend rechtskräftig

Verurteilung wegen sexueller Übergriffe in einem Dresdner Tätowierstudio weitgehend rechtskräftig

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 212/2025

Verurteilung wegen sexueller Übergriffe in einem Dresdner Tätowierstudio weitgehend rechtskräftig

Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 5 StR 473/25

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Dresden wegen zahlreicher sexueller Übergriffe weitgehend als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat den angeklagten Betreiber eines Dresdner Tätowierstudios am 3. April 2025 zum einen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zum anderen hat es ihn wegen sexuellen Übergriffs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von drei weiteren, gleichgelagerten Vorwürfen hat es ihn freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verhielt sich der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2017 bis Oktober 2023 in seinem Tätowierstudio gegenüber 16 Kundinnen und seiner minderjährigen Praktikantin sexuell übergriffig. Dabei nutzte er das Überraschungsmoment aus, dass die Kundinnen während des Tätowierens und die mit Computerarbeit beschäftigte Praktikantin nicht mit sexuellen Übergriffen rechneten. In 15 Fällen nahm er jeweils die Hand des Opfers und manipulierte damit an seinem unbedeckten Penis bis zum Samenerguss. In einem Fall drang er mit seinem Finger in die Scheide der Geschädigten ein, in einem anderen veranlasste er die überraschte Kundin gegen ihren Willen zum Oralverkehr, wobei er ihr drohte und ihren Kopf zu seinem Glied zog.

Mit Ausnahme eines Falles, in dem die Strafverfolgung der Tat verjährt und das Verfahren diesen Fall betreffend einzustellen war, hat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Ausspruch über die jeweils verhängten Einzelstrafen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision daher insoweit als unbegründet verworfen. Lediglich bei Bemessung der ersten der beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht übersehen, dass die erfüllten Bewährungsauflagen aus dem früheren Verfahren anzurechnen gewesen wären. Der Senat hat die Sache zur Nachholung der Entscheidung hierüber an das Landgericht zurückgegeben. Abgesehen davon ist das Urteil des Landgerichts damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Dresden – Urteil vom 3. April 2025 – 15 KLs 619 Js 60535/23

Die maßgeblichen Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB) lauten:

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn … der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, …

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), …

§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen … an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit … vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Karlsruhe, den 13. November 2025


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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