T-84/22 – UBS Group u. a./ Kommission

T-84/22 – UBS Group u. a./ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:752

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

23. Juli 2025(*)

„ Wettbewerb – Kartelle – Kassahandel mit auf G10-Währungen lautenden Devisen (Forex) – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Informationsaustausch – Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend den Handel mit G10-Währungen – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Grundsatz der guten Verwaltung – Verteidigungsrechte – Geldbußen – Grundbetrag – Näherungswert für den Umsatz – Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung “

In der Rechtssache T‑84/22,

UBS Group AG, Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse Group AG, mit Sitz in Zürich (Schweiz),

UBS AG, Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse AG, mit Sitz in Zürich,

Credit Suisse Securities (Europe) Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

vertreten durch Rechtsanwälte R. Wesseling und F. Brouwer,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Boitos, C. Zois und T. Franchoo als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter) und der Richterin B. Ricziová,

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen, die UBS Group AG, Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse Group AG, die UBS AG (im Folgenden: UBS), Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse AG, und die Credit Suisse Securities (Europe) Ltd, zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 8612 final der Kommission vom 2. Dezember 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache AT.40135 – FOREX [Sterling Lads] (im Folgenden: angefochtener Beschluss) und zum anderen die Herabsetzung der in diesem Beschluss gegen Credit Suisse Group, Credit Suisse und Credit Suisse Securities (Europe) (im Folgenden zusammen: Credit Suisse) gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

A.      Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat

2        Das Verfahren wurde auf Antrag von UBS vom 27. September 2013 auf einen Marker nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) eingeleitet. In diesem Antrag setzte UBS die Europäische Kommission über das Vorliegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung im Bereich des Kassahandels mit auf G10-Währungen lautenden Devisen in Kenntnis.

3        Im Anschluss an diesen Antrag gab UBS mündliche Erklärungen ab und legte schriftliche Beweise vor. Am 2. Juli 2014 gewährte die Kommission UBS einen bedingten Erlass der Geldbuße gemäß Rn. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit.

4        Am 11. Oktober 2013, 14. Oktober 2013 und 17. Juli 2015 stellten die Barclays plc, die Barclays Execution Services Limited und die Barclays Bank PLC (im Folgenden zusammen: Barclays), die HSBC Holdings plc und die HSBC Bank plc (im Folgenden zusammen: HSBC) sowie die NatWest Group plc und die NatWest Markets Plc (im Folgenden zusammen: RBS) jeweils Anträge auf Geldbußenermäßigung gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit. Im Anschluss an diese Anträge gaben sie mündliche Erklärungen ab und legten schriftliche Beweise vor.

5        Am 25. Juli 2014, 1. März und 29. April 2016 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an Credit Suisse und alle oben in den Rn. 3 und 4 genannten Unternehmen.

6        Am 27. Oktober 2016 leitete die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) ein Zuwiderhandlungsverfahren gegen Credit Suisse und alle oben in den Rn. 3 und 4 genannten Unternehmen ein und forderte sie auf, ihr Interesse an der Teilnahme an einem Vergleichsverfahren gemäß Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) in geänderter Fassung zu bekunden.

7        Credit Suisse und alle oben in den Rn. 3 und 4 genannten Unternehmen beschlossen, an einem Vergleichsverfahren und an Treffen mit der Kommission am 9. November 2016 und 7. Februar 2018 teilzunehmen. Am 19. Februar 2018 teilte Credit Suisse der Kommission mit, dass sie ihre Teilnahme an dem genannten Verfahren nicht fortsetzen werde. Die Kommission kam daher gemäß Rn. 19 ihrer Mitteilung über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung Nr. 1/2003 in Kartellfällen (ABl. 2008, C 167, S. 1) in Bezug auf Credit Suisse wieder auf das ordentliche Verfahren zurück.

8        Am 24. Juli 2018 richtete die Kommission im ordentlichen Verfahren eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Credit Suisse. Nachdem Credit Suisse Akteneinsicht gewährt worden war, übermittelte diese ihre schriftliche Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und äußerte sich in der Anhörung am 7. Dezember 2018.

9        Am 18. März 2021 richtete die Kommission eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte an Credit Suisse.

10      Nachdem ihr Akteneinsicht gewährt worden war, übermittelte Credit Suisse fristgerecht ihre schriftliche Stellungnahme zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die zweite Anhörung fand am 8. Juni 2021 statt.

11      Am 25. Juni 2021 antwortete Credit Suisse auf das in der zweiten Anhörung vorgelegte Auskunftsersuchen.

12      Am 2. Dezember 2021 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, der nur an Credit Suisse gerichtet war.

13      Am selben Tag erließ die Kommission den Beschluss C(2021) 8613 final in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40135 – FOREX [Sterling Lads]) (im Folgenden: Vergleichsbeschluss), der an die Parteien gerichtet war, die einer Teilnahme am Vergleichsverfahren zugestimmt und Vergleichsausführungen vorgelegt hatten, nämlich Barclays, HSBC, RBS und UBS.

B.      Angefochtener Beschluss

1.      Relevante Produkte und betroffener Sektor

14      Die im angefochtenen Beschluss genannten Verhaltensweisen betreffen den Kassahandel mit auf G10-Währungen lautenden Devisen; die betroffenen Währungen sind der Euro (EUR), der australische Dollar (AUD), der kanadische Dollar (CAD), der Schweizer Franken (CHF), die dänische Krone (DKK), das Pfund Sterling (GBP), der Yen (JPY), die norwegische Krone (NOK), der neuseeländische Dollar (NZD), die schwedische Krone (SEK) und der US-Dollar (USD).

15      Die Handelstätigkeit für die oben in Rn. 14 erwähnte Art von Geschäften wurde im angefochtenen Beschluss als eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien über den Umtausch von zwei Währungen definiert, d. h. den Kauf eines bestimmten Betrags („Nominalbetrag“) einer Währung gegen deren Gegenwert in einer anderen Währung zum Zeitpunkt der Vereinbarung („Wechselkurs“). Der Wechselkurs einer Währung wird im Verhältnis zu dem Betrag einer anderen Währung notiert, gegen die sie umgetauscht werden kann. Somit werden Währungen immer paarweise gehandelt und haben daher jeweils einen relativen Wert. Wechselkurse variieren in Abhängigkeit von Informationen über ihren fundamentalen Wert. Kurzfristig werden sie hauptsächlich durch den Auftragsfluss der Händler bestimmt, während die längerfristigen Wechselkurse durch die Fundamentaldaten des Marktes bestimmt werden.

16      Da die Tätigkeit des elektronischen Handels (im Sinne von Transaktionen, die entweder von den elektronischen Handelsplattformen der betroffenen Bank oder von Computeralgorithmen automatisch erfasst oder ausgeführt werden) im vorliegenden Fall vom Prüfungsbereich ausgeschlossen ist, betrifft der angefochtene Beschluss nur die Tätigkeit des „Voice Trading“.

17      Devisenkassageschäfte werden im außerbörslichen Markt abgeschlossen, so dass sie dezentralisiert bleiben und ein hohes Liquiditätsniveau und einen kontinuierlichen Handel aufweisen. Diese Transaktionen werden in der Regel ausgelöst, wenn ein Finanzinstitut von einem Endkunden kontaktiert wird, d. h. insbesondere von Finanzinstituten, die als informierte Kunden gelten, da sie aufgrund des Umfangs ihrer Transaktionen einen starken Anreiz haben, Informationen zu erwerben, die die Entwicklung der Wechselkurse beeinflussen können. Diese Finanzinstitute richten spezielle Verkaufsstellen ein, die als Schnittstelle zwischen den Endkunden und den von den Brokern für den Devisenhandel beschäftigten Händlern dienen. Die Endkunden können sich auch direkt an die Händler wenden.

18      Die Banken, deren Händler an den hier in Rede stehenden Umtauschgeschäften beteiligt waren, handeln auf dem Devisenkassamarkt als Market-Maker und sind bereit, jederzeit mit ihren Kunden Geschäfte abzuschließen, um die Liquidität des Marktes sicherzustellen.

19      Die von den Kunden ausgelösten Transaktionsarten betreffen u. a. Folgendes:

–        Sofortaufträge (die den sofortigen Handel in Höhe eines bestimmten Währungsbetrags auf der Grundlage des aktuellen Marktkurses ermöglichen, wobei die Abwicklung in der Regel innerhalb von zwei Tagen nach Abschluss der Transaktion erfolgt);

–        bedingte Aufträge (deren Abwicklung nur erfolgt, wenn bestimmte Marktbedingungen erfüllt sind, z. B. wenn der Wert einer Währung eine bestimmte Höhe erreicht);

–        zum „Fixing“ auszuführende Aufträge, die im vorliegenden Fall nur die Closing Spot Rates von WM/Reuters und die Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) betrafen (deren Abwicklung bei einem bestimmten Referenzsatz erfolgt).

20      Händler bieten in der Regel – abhängig vom Umfang der Transaktion und der gehandelten Währungen – Geld- und Briefkurse an (einen Ankaufspreis oder Geldkurs und einen Verkaufspreis oder Briefkurs). Die Einnahmen aus dem Devisenhandel hängen von der Höhe des Volumens der gehandelten Währungen sowie von der Differenz zwischen dem Geld- und dem Briefkurs einer Währung ab (im Folgenden: Geld-Brief-Spanne). Die Geld-Brief-Spanne ist die Vergütung, die der Händler für die Unmittelbarkeit der Dienstleistung und für das Risiko erhält, das er später trägt, wenn er einen Nominalbetrag einer bestimmten Währung in seinem Portfolio hält.

21      Nach einem Ankauf einer Währung im Tausch gegen eine andere geht der Händler nämlich eine „Kaufposition“ (Long Position) in dem Sinne ein, dass er einen positiven Nominalbetrag einer Währung in seinem Portfolio hält, bis er diese Position „schließt“, d. h., die Währung wieder verkauft. Nach einem Verkauf einer Währung im Tausch gegen eine andere geht der Händler eine „Verkaufsposition“ (Short Position) in dem Sinne ein, dass er einen negativen Nominalwert einer Währung in seinem Portfolio hält, bis er diese Position „schließt“, d. h., diese Währung kauft. Eine „Risikoposition“ bleibt somit offen, bis ein entgegengesetzter Umtausch stattfindet. Aufgrund der raschen Schwankungen der Wechselkurse auf dem Markt stellen diese Positionen jedoch Risiken für Händler da, so dass die Händler auf diesem Markt in Bezug auf das professionelle Risikomanagement für diese Positionen miteinander konkurrieren.

22      Die Händler bestimmen ihre Strategie und insbesondere die Festlegung der Geld-Brief-Spannen oder sogar die Preise u. a. auf der Grundlage ihres Portfolios und der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Zum einen geht aus den Akten hervor, dass die Market-Maker die Preise aktiv an die Portfolios anpassen müssen, indem sie die Preise und nicht nur die Geld-Brief-Spannen ändern, mit dem Ziel, einen hohen Portfolioumsatz zu erzielen und keine bedeutenden Positionen auf einer Seite des Marktes aufzubauen. Zum anderen ist der Zugang zu Marktinformationen von Bedeutung für die Entscheidungsfindung der Händler. Wechselkursschwankungen werden nämlich langfristig von makroökonomischen Variablen und kurzfristig vom Kundenauftragsfluss oder, anders ausgedrückt, von mikroökonomischen Variablen beeinflusst. Was die letztgenannten Variablen betrifft, sind sich die Parteien ebenfalls einig, dass Aufträge von informierten Kunden – d. h. anderen Finanzinstituten – den Händlern die Richtung anzeigen, in die sich der Markt wahrscheinlich bewegen wird, und damit Händler, die über diese Informationen verfügen, dazu veranlassen, in die gleiche Richtung wie der informierte Kunde zu handeln. Informationen über Kundenauftragsflüsse sind grundsätzlich vertraulich.

23      Darüber hinaus können Händler auch bereit sein, (offene Risiko‑)Positionen in ihrem Handelsbuch für eigene Rechnung zu schaffen, zu halten oder zu erhöhen. Handel auf eigene Rechnung findet statt, wenn Händler hauptsächlich mit dem eigenen Geld der Banken und nicht im Namen ihrer Kunden handeln und versuchen, einen Wettbewerbsvorteil auf dem Markt zu nutzen, indem sie offene Risikopositionen aufbauen, die es ihnen ermöglichen sollen, Überschussrenditen zu erzielen.

24      Schließlich handeln Händler, wenn sie im Rahmen ihrer Eigenschaft als Market-Maker keine Aufträge von Endkunden erhalten, im Allgemeinen untereinander auf dem sogenannten „Interdealer“-Markt, d. h. über eine Struktur des Devisenkassamarkts, die ausschließlich Finanzinstituten („Dealers“) vorbehalten ist, um ihre eigenen Portfoliopositionen anzupassen oder eine Position für die Zwecke ihrer Handelsgeschäfte für eigene Rechnung einzunehmen. In diesem Fall sind die Händler jeweils die Gegenparteien. Sie können direkt (bilateral) kommunizieren, in der Regel über ein elektronisches System. Die Preise werden auf der Grundlage eines endgültigen Angebots angegeben, das eine Wahl zwischen einer einfachen Annahme und einer Ablehnung des Angebots lässt. Sie können auch über ein System von Brokern kommunizieren, die die besten Geld-Brief-Spannen auf Bildschirmen anzeigen und die Informationen auf ihren Plattformen zur Verfügung stellen.

2.      Credit Suisse zur Last gelegte Verhaltensweisen

25      Im angefochtenen Beschluss führt die Kommission drei Verhaltensweisen an, die in einem privaten und multilateralen Internet-Chatroom, nämlich Sterling Lads (im Folgenden: in Rede stehender Chatroom), zwischen fünf im Bank- und Finanzsektor tätigen Unternehmen, nämlich Barclays, Credit Suisse, HSBC, RBS und UBS, stattgefunden hatten. Dabei handelte es sich, wie es im angefochtenen Beschluss heißt, erstens um eine zugrunde liegende Verständigung, zweitens um einen Informationsaustausch und drittens um eine gelegentliche Abstimmung von Verhaltensweisen. Dem angefochtenen Beschluss zufolge fanden die diesen Verhaltensweisen zuzuordnenden Gespräche in diesem Chatroom vom 25. Mai 2011 bis zum 12. Juli 2012 statt, und Credit Suisse war vom 7. Februar bis zum 12. Juli 2012 (im Folgenden: relevanter Zeitraum) an den dortigen Gesprächen beteiligt.

26      Erstens ging die Kommission in Bezug auf die zugrunde liegende Verständigung davon aus, dass die Teilnahme am in Rede stehenden Chatroom die Zugehörigkeit zu einem Kreis von Vertrauensbeziehungen, gegenseitiger Erwartungen und gegenseitiger Vorteile und damit die Einhaltung einer Reihe stillschweigender Regeln mit sich gebracht habe, die im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden könnten: i) Die Händler hätten sich in dem in Rede stehenden Chatroom getroffen, um im Verlauf des Tages Informationen auszutauschen, ii) die in diesem Chatroom ausgetauschten Informationen seien von den sie empfangenden Händlern nicht an andere konkurrierende Händler weitergegeben worden, iii) die ausgetauschten Informationen hätten von den beteiligten Händlern genutzt werden können, um sich einen Vorteil zu verschaffen, und iv) diese Informationen hätten nicht gegen die Händler verwendet werden dürfen, die sie geteilt hätten. Sie war der Auffassung, dass es sich bei diesem Verhalten um eine Vereinbarung handele; diese stufte sie im Wesentlichen deshalb als „bezweckte Beschränkung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV ein, weil sie rationale Ex-ante-Erwartungen mit sich bringe, die darauf abzielten, die dem in Rede stehenden Markt innewohnenden Unsicherheiten zum gemeinsamen Vorteil der Händler zu beseitigen, und daher eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lasse.

27      Zweitens führte die Kommission in Bezug auf den Informationsaustausch zahlreiche Kontakte zwischen den Händlern der betreffenden Banken an. Nach Ansicht der Kommission waren mit diesen Kontakten ein wiederholter und intensiver Austausch von aktuellen oder zukunftsorientierten wirtschaftlich sensiblen Informationen über ihre Handelstätigkeiten verbunden, der es den betreffenden Banken ermöglicht habe, bei ihren Marktentscheidungen über die Positionen, die Absichten und die Sachzwänge ihrer Wettbewerber unterrichtet zu sein, was ihnen bei ihren späteren Entscheidungen geholfen habe.

28      In diesem Zusammenhang war die Kommission der Ansicht, dass das allgemeine Ziel des Informationsaustauschs darin bestanden habe, zwei wesentliche Parameter des Wettbewerbs im Kassahandel auf dem in Rede stehenden Markt zu beeinflussen, nämlich den Preis und das professionelle Risikomanagement, um so die dem Markt innewohnenden Unsicherheiten zu beseitigen. Dadurch hätten sich die beteiligten Händler – zum Schaden der übrigen Marktteilnehmer – bewusst für eine praktische Zusammenarbeit entschieden, anstatt sich auf einen mit Risiken verbundenen eigenständigen Wettbewerb einzulassen, was eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lasse. Daher stufte sie diesen Informationsaustausch als „bezweckte“ wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV ein.

29      Was drittens die gelegentliche Abstimmung von Verhaltensweisen betrifft, war die Kommission der Ansicht, dass der Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen es den Händlern, die an dem in Rede stehenden Chatroom teilgenommen hätten, ermöglicht habe, Situationen zu erkennen, in denen sie die Interessen anderer zu beeinträchtigen drohten, was ihnen die Möglichkeit erleichtert habe, ihr Vorgehen gelegentlich in Form einer Abstandnahme („standing down“) zu koordinieren. Dieses Verhalten habe das Risiko verringert, dass die Händler nicht das gewünschte Ergebnis erzielen, und vermieden, dass gleichzeitig in entgegengesetzte Richtungen gehandelt werde. Sie war der Auffassung, dass dieses Verhalten eine Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstelle, die sie im Wesentlichen deshalb als „bezweckte Beschränkung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV einstufte, weil dieses Verhalten es ermöglicht habe, die dem in Rede stehenden Markt innewohnenden normalen Unsicherheiten zu verringern, da die am Sachverhalt beteiligten Unternehmen Situationen hätten erkennen können, in denen eines von ihnen einen Gewinn hätte erzielen können, wenn die anderen Unternehmen vom Handel abgesehen hätten, um seine Handelsstrategie nicht zu beeinträchtigen. Dieses Verhalten lasse daher eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen.

30      Viertens stellte die Kommission auch fest, dass die drei vorgenannten Wettbewerbsbeschränkungen zusammen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, da sie ein gemeinsames Ziel verfolgt hätten, das darin bestanden habe, die dem Devisenkassamarkt innewohnenden normalen Unsicherheiten abzuschwächen, um das Risiko zu verringern und die am in Rede stehenden Chatroom beteiligten Unternehmen (im Folgenden: beteiligte Unternehmen) in ihren Preisfestsetzungs- und Risikomanagemententscheidungen zu bestärken, um nicht eigenständig zu konkurrieren. Die verschiedenen vorgenannten Verhaltensweisen seien Teil eines „Gesamtplans“, da sie nach demselben Modus Operandi über den in Rede stehenden Chatroom durchgeführt worden seien, was eine kontinuierliche Beteiligung impliziere.

31      Zum einen war die Kommission der Auffassung, dass Credit Suisse ihre Absicht zum Ausdruck gebracht habe, zur Erreichung des verfolgten gemeinsamen Ziels beizutragen, das darin bestanden habe, den Wettbewerb auf dem Markt für Devisenkassageschäfte mit G10-Währungen zu beschränken. Zum anderen ging sie davon aus, dass Credit Suisse mit Ausnahme der gelegentlichen Abstimmung von Verhaltensweisen, die vor dem relevanten Zeitraum stattgefunden habe, Kenntnis von der zugrunde liegenden Verständigung und dem Informationsaustausch gehabt habe. Die Kommission kam sodann zu dem Schluss, dass Credit Suisse für den Informationsaustausch, der Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sei, haftbar sei, aber nicht für die zugrunde liegende Verständigung und für die gelegentliche Abstimmung.

32      Die Kommission kam daher in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass Credit Suisse dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, dass sie sich im relevanten Zeitraum an einem Austausch „aktueller oder zukunftsorientierter wirtschaftlich sensibler Informationen [beteiligt hat], bei dem es sich um Absprachen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (als Teil einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung) handelte, mit denen eine Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich des Kassahandels mit auf G10-Währungen lautenden Devisen, der sich über den gesamten EWR erstreckte, bezweckt war“.

3.      Geldbuße

33      Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass sie die Höhe der gegen Credit Suisse verhängten Geldbuße gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen) festgesetzt habe.

a)      Grundbetrag der Geldbuße

34      Was die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße betrifft, berechnete die Kommission den Umsatz der an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kassahandels und insbesondere des Umstands, dass Devisenkassageschäfte mit G10-Währungen keinen Umsatz im üblichen Wortsinn generierten, mittels eines „Näherungswerts für den Umsatz“ (im Folgenden: Näherungswert).

35      Sodann berücksichtigte die Kommission einen Schwerefaktor von 16 %, da die Zuwiderhandlung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Beschränkungen gehöre, sowie die Dauer dieser Zuwiderhandlung unter Verwendung eines Multiplikators von 0,42 Jahren.

36      Schließlich setzte die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße, nachdem sie einen Zusatzbetrag von 16 % des Umsatzes hinzugefügt hatte, um unabhängig von der Dauer der Zuwiderhandlung von einer Beteiligung an solchen Verhaltensweisen abzuschrecken, auf 86 765 000 Euro fest.

b)      Endbetrag der Geldbuße

37      Was die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße angeht, stellte die Kommission fest, dass Credit Suisse nur für den Informationsaustausch, der Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sei, verantwortlich gemacht worden sei, und zog – aufgrund ihrer fehlenden Verantwortlichkeit zum einen für die zugrunde liegende Verständigung und zum anderen für die gelegentliche Abstimmung von Verhaltensweisen – 4 % des Grundbetrags der Geldbuße wegen mildernder Umstände ab, und zwar in Höhe von 2 % für jeden dieser Umstände.

38      Daher verhängte sie in Art. 2 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses gegen Credit Suisse eine Geldbuße in Höhe von 83 294 000 Euro.

II.    Anträge der Parteien

39      Die Klägerinnen beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären und die in Art. 2 verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        jedenfalls die Höhe der in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses verhängten Geldbuße herabzusetzen;

–        die Kommission zur Tragung der Kosten der Klägerinnen oder, hilfsweise, eines angemessenen Teils ihrer Kosten zu verurteilen.

40      Die Kommission beantragt,

–        die Klage insgesamt abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

41      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf fünf Klagegründe. Die ersten drei Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV sowie ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht werden, und der fünfte Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verteidigungsrechte geltend gemacht wird, zielen im Wesentlichen darauf ab, die Feststellung der Kommission in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses, dass Credit Suisse gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, in Frage zu stellen. Der vierte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird, wendet sich gegen die von der Kommission in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses gegen Credit Suisse verhängte Geldbuße.

A.      Zu Art. 1 des angefochtenen Beschlusses

1.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und unzureichende Begründung in Bezug auf die Einstufung des OnlineInformationsaustauschs als wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

42      Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass der Informationsaustausch, der zwischen den Händlern in dem in Rede stehenden Chatroom stattgefunden habe, keine wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstelle, unabhängig davon, ob er isoliert oder in Verbindung mit der zugrunde liegenden Verständigung betrachtet werde. Dieser erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

43      Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass eine zugrunde liegende Verständigung vorgelegen habe und der Online‑Informationsaustausch demzufolge wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstelle.

44      Im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Klagegrundes machen sie geltend, dass die Kommission nicht den erforderlichen Beweis dafür erbracht habe, dass der Online‑Informationsaustausch eigenständige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstelle.

a)      Vorbemerkungen

45      Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, bei denen es sich um Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen handelt, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des AEUV zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er im Binnenmarkt betreiben will (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

b)      Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass eine zugrunde liegende Verständigung vorgelegen habe und der OnlineInformationsaustausch demzufolge wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstelle

48      Die Klägerinnen erheben drei Rügen. Mit der ersten Rüge machen sie geltend, dass der angefochtene Beschluss auf der Prämisse beruhe, dass die zugrunde liegende Verständigung eine Vorbedingung für die Einstufung des Informationsaustauschs als wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV sei. Mit der zweiten Rüge bringen sie vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass in dem in Rede stehenden Chatroom Informationen gemäß dieser Verständigung ausgetauscht worden seien. Zur Stützung dieser Rüge wenden sie sich gegen die von der Kommission vorgenommene Auslegung der aus dem betreffenden Zeitraum stammenden Beweise, d. h. der Online-Gespräche zwischen den Händlern, und machen geltend, dass weder diese Gespräche noch die Vergleichsausführungen oder die aus der gleichen Zeit stammenden Indizien das Vorliegen dieser Verständigung belegten. Mit der dritten Rüge machen sie geltend, die Kommission könne die zugrunde liegende Verständigung der gerichtlichen Kontrolle nicht mit der Begründung entziehen, dass Credit Suisse nicht für diese Verständigung verantwortlich gemacht worden sei, da es sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil der Argumentation der Kommission gegen Credit Suisse handele.

49      Zur ersten Rüge der Klägerinnen ist festzustellen, dass sich aus der Gesamtbetrachtung des angefochtenen Beschlusses und insbesondere seiner Erwägungsgründe 337 bis 341, 344, 345, 347 bis 349 in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 394 bis 405 und 411 bis 417 ergibt, dass die Kommission unterschiedliche rechtliche Einstufungen vorgenommen hat, indem sie zum einen die zugrunde liegende Verständigung als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und zum anderen den Informationsaustausch als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einstufte. In den Erwägungsgründen 487, 489 und 491 bis 499 dieses Beschlusses stufte sie diese beiden Verhaltensweisen auch als getrennte Bestandteile der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ein (siehe oben, Rn. 26 bis 31). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Credit Suisse nur für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wurde, die aus dem Verhalten in Bezug auf den Informationsaustausch bestand.

50      Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Credit Suisse betreffende Informationsaustausch zwar in einem Online-Chatroom stattfand, dieser Zusammenhang mit diesem Aspekt der zugrunde liegenden Verständigung jedoch nicht mit dem von den Klägerinnen geltend gemachten Vorliegen einer Vorbedingung gleichgesetzt werden kann, die geeignet wäre, die unterschiedlichen rechtlichen Einstufungen der zugrunde liegenden Verständigung und des Informationsaustauschs zu beeinflussen.

51      Wie insbesondere aus den Erwägungsgründen 337 bis 341 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, stützt sich die von der Kommission in diesem Beschluss vorgenommene rechtliche Einstufung des Informationsaustauschs als wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen weder auf die Regeln der zugrunde liegenden Verständigung noch auf die stillschweigende Annahme dieser Regeln durch die an diesem Informationsaustausch beteiligten Händler (im Folgenden: in Rede stehende Händler). Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann der angefochtene Beschluss daher nicht dahin ausgelegt werden, dass er die zugrunde liegende Verständigung als Vorbedingung für die Einstufung des Informationsaustauschs ansieht.

52      Diese Schlussfolgerung vermag durch den Inhalt der von den Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens angeführten Erwägungsgründe 346 und 369 bis 371 des angefochtenen Beschlusses nicht entkräftet zu werden.

53      Insoweit ist erstens zum 346. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, in dem es um die Einstufung der zugrunde liegenden Verständigung als Vereinbarung geht, festzustellen, dass darin zwar im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Informationsaustausch es den an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händlern ermöglicht habe, etwaige Regelabweichungen zu überwachen. Er enthält jedoch keinen Hinweis auf die in diesem Beschluss im Hinblick auf den Informationsaustausch herangezogene rechtliche Einstufung.

54      Zweitens ergibt sich aus den Erwägungsgründen 369 bis 371 des angefochtenen Beschlusses, mit denen lediglich auf das Vorbringen von Credit Suisse im Verwaltungsverfahren geantwortet werden soll, dass die Kommission das Vorliegen dieser Verständigung auf indirekte Beweise, nämlich den Informationsaustausch, gestützt hat, da die zugrunde liegende Verständigung eine „logische Prämisse“ für diesen Austausch darstelle. Daher ist der Verweis auf die „logische Prämisse“ schlicht so zu verstehen, dass er zu demselben Zweck, d. h., um im vorliegenden Fall deren Vorliegen nachzuweisen, erfolgt. Dass das Vorliegen der zugrunde liegenden Verständigung aus dem Informationsaustausch abgeleitet werden könne, ist daher ebenfalls so zu verstehen, dass damit ihr Vorliegen nachgewiesen werden soll, unbeschadet der unterschiedlichen rechtlichen Qualifikationen des Informationsaustauschs einerseits und der zugrunde liegenden Verständigung andererseits.

55      Im Übrigen war die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht verpflichtet, im angefochtenen Beschluss die Gründe zu erläutern, aus denen Credit Suisse Informationen – im Vergleich zu den im Vergleichsbeschluss dargelegten Erwägungen – anders ausgetauscht haben soll als die anderen an dem zur Last gelegten Sachverhalt beteiligten Banken.

56      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vergleichsverfahren und das ordentliche Verwaltungsverfahren voneinander zu unterscheiden sind. Somit war die Kommission bei Erlass des Beschlusses gegenüber Credit Suisse nach Abschluss des ordentlichen Verwaltungsverfahrens zum einen nur an die Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden und zum anderen verpflichtet, unter Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle maßgeblichen Umstände, einschließlich aller von Credit Suisse in Wahrnehmung ihres Rechts auf Anhörung vorgetragenen Informationen und Argumente, zu berücksichtigen, so dass sie verpflichtet war, die Akte in Anbetracht dieser Beweise erneut zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T‑456/10, EU:T:2015:296, Rn. 90, 96 und 107).

57      Was den Erlass des angefochtenen Beschlusses gegenüber Credit Suisse im Anschluss an das ordentliche Verwaltungsverfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte, vervollständigt durch die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte, hervorgeht, dass die Kommission die zugrunde liegende Verständigung und den Informationsaustausch getrennt als wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft hat und dass Credit Suisse dies im Verwaltungsverfahren nicht beanstandet hat. Daher war die Kommission nicht verpflichtet, die Akte in Bezug auf diese rechtlichen Qualifikationen erneut zu prüfen.

58      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass angesichts der getrennten rechtlichen Einstufungen des Informationsaustauschs zum einen und der zugrunde liegenden Verständigung – für die Credit Suisse nicht haftbar gemacht wurde (siehe oben, Rn. 32) – zum anderen die zweite und die dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, die auf der falschen Prämisse beruhen, dass die zugrunde liegende Verständigung im angefochtenen Beschluss eine Vorbedingung für die Einstufung des Informationsaustauschs als wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstelle, nicht geprüft zu werden brauchen.

59      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

60      Soweit sich die Klägerinnen im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes auf die fehlende Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschs berufen, der gegenüber der zugrunde liegenden Verständigung – deren Analyse die Prüfung des Inhalts und der Auslegung dieses Austauschs erfordert – eigenständig sei, kann der Umstand, dass die Beanstandungen der Klägerinnen hinsichtlich des Umfangs und der Auslegung der aus dem betreffenden Zeitraum stammenden Beweise im Rahmen ihrer auf die zugrunde liegende Verständigung basierenden Argumentation – die zur Stützung des ersten Teils des ersten Klagegrundes geltend gemacht wird – vorgebracht werden, jedoch nicht der Prüfung dieser Beanstandungen vorgreifen, die das Gericht im Rahmen des zweiten Teils dieses Klagegrundes vornimmt, um die Stichhaltigkeit der Einwände der Klägerinnen gegen die Einstufung des Informationsaustauschs als eigenständige Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zu beurteilen.

c)      Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: keine Beweise dafür, dass der OnlineInformationsaustausch eigenständige wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstellte

61      Dieser zweite Teil besteht im Wesentlichen aus drei Rügen. Mit der ersten Rüge beanstanden die Klägerinnen die von der Kommission vorgenommene Auslegung bestimmter aus dem betreffenden Zeitraum stammender Beweise, nämlich bestimmter Online-Gespräche, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerung gestützt hat, dass der Online‑Informationsaustausch Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstelle, und machen u. a. geltend, dass diese Gespräche keinen wirtschaftlich sensiblen Charakter hätten. Mit der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, der Online‑Informationsaustausch könne nicht als wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden, wobei sie im Wesentlichen anführen, dass der angebliche wirtschaftlich sensible Charakter dieser Informationen und die daraus möglicherweise resultierende Verringerung der Unsicherheit unter den Wettbewerbern für eine solche Einstufung nicht ausreichend seien. Mit der dritten Rüge machen sie geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die von Credit Suisse gegebene legitime Erklärung für den in Rede stehenden Informationsaustausch irrelevant sei.

62      Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss den Inhalt von mehr als 100 Gesprächen dargestellt und ausgelegt. Dementsprechend wurde der in diesem Beschluss analysierte Informationsaustausch abhängig von den erörterten Themen in vier Kategorien unterteilt, nämlich (i) Geld-Brief-Spannen (Erwägungsgründe 245 bis 251), (ii) Kundenaufträge (Erwägungsgründe 183 bis 228), (iii) offene Risikopositionen (Erwägungsgründe 234 bis 238) und (iv) aktuelle oder geplante Handelstätigkeiten (Erwägungsgründe 258 bis 285). Die Kommission war im Wesentlichen der Ansicht, dass sich dieser gesamte Austausch auf aktuelle oder zukunftsorientierte wirtschaftlich sensible Informationen über die Handelstätigkeiten der beteiligten Händler bezogen habe, der es den betreffenden Banken ermöglicht habe, über die Positionen, die Absichten und die Sachzwänge ihrer Wettbewerber unterrichtet zu sein, was ihnen bei ihren späteren Entscheidungen geholfen habe. Auf der Grundlage dieser Analyse kam die Kommission in den Erwägungsgründen 337 bis 341 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass dieser Informationsaustausch wettbewerbswidrige abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstelle.

63      Die ersten beiden Rügen sind zusammen zu prüfen.

1)      Zur ersten Rüge, dass die Kommission bestimmte aus dem betreffenden Zeitraum stammende Beweise fehlerhaft ausgelegt habe, und zur zweiten Rüge, dass der Online‑Informationsaustausch keine wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstelle

i)      Zur Zulässigkeit bestimmter Argumente und Beweise der Klägerinnen

64      Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit zum einen des Vorbringens der Klägerinnen zur fehlerhaften Auslegung bestimmter Informationsaustausche und der Anlage A.8 zur Klageschrift, auf die dieses Vorbringen gestützt wird, und zum anderen des Vorbringens, wonach die Informationsaustausche keine Zuwiderhandlung darstellten, sowie der Anlage A.9 zur Klageschrift und der Anlagen C.2 und C.3 zur Erwiderung, auf die dieses Vorbringen gestützt wird.

65      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach gefestigter Rechtsprechung muss diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen (Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T‑194/13, EU:T:2017:144, Rn. 191).

66      Des Weiteren ist es für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Gericht insbesondere erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Kläger stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte ihr beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben in Rn. 65 genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T‑194/13, EU:T:2017:144, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Daher können die Anlagen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die der Kläger in seinen Schriftsätzen ausdrücklich angeführt hat, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Elemente die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Samsung SDI u. a./Kommission, T‑84/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:611, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, die Gründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Was als Erstes die von der Kommission im Wesentlichen bestrittene Zulässigkeit der Argumentation der Klägerinnen zur fehlerhaften Auslegung bestimmter im angefochtenen Beschluss analysierter Informationsaustausche betrifft, ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen, wie aus der Klageschrift hervorgeht, zur Stützung ihres Vorbringens, dass „[die Kommission] den Handelsjargon und die Funktionsweise des Devisenkassamarkts weiterhin falsch versteht“, auf Anlage A.8 zur Klageschrift beziehen, bei der es sich um ein Sachverständigengutachten eines ehemaligen Vorsitzenden der Interbankenabteilung des Global FX Committee handelt, und drei Beispiele aus diesem Gutachten anführen, um ihr Vorbringen zu veranschaulichen.

69      In der Erwiderung führen die Klägerinnen dieses Argument als Antwort auf das Vorbringen der Kommission zur Unzulässigkeit erneut an und fügen sodann hinzu, dass die Anlage A.8 auch zeige, dass zum einen „das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Gesamtplans oder eines wettbewerbsbeschränkenden Ziels nicht ohne Weiteres oder unmittelbar aus den schriftlichen Beweisen abgeleitet werden kann“ und dass zum anderen die Kommission allein auf der Grundlage ihrer Auslegungen auf „das Vorliegen einer zugrunde liegenden Verständigung“ geschlossen habe. Ebenfalls in der Erwiderung tragen sie vor, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht in der Lage sei, zwischen bereits erteilten und künftigen Aufträgen zu unterscheiden, „ein Gesichtspunkt ist, der berücksichtigt werden muss, da er Zweifel an der Sorgfalt und [der] Solidität ihrer Untersuchung aufkommen lässt“. Schließlich machen die Klägerinnen geltend, ihre Argumentation sei erheblich und präzise, und verweisen hierzu auf die Rn. 18, 69 und 78 der Klageschrift. Diese beziehen sich auf den angeblich wettbewerbsfördernden Charakter des Informationsaustauschs, wie er in den Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung anerkannt worden sei (Rn. 18), auf die fehlerhafte Auslegung oder das mangelnde Verständnis der Kommission in Bezug auf den Handelsjargon und die Funktionsweise des Devisenkassamarkts (Rn. 69) und im Wesentlichen auf die vier Regeln der zugrunde liegenden Verständigung (Rn. 78).

70      In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen auf die Frage des Gerichts hin ihren Standpunkt aufrechterhalten, wonach ihr Vorbringen in ihren Schriftsätzen klar und präzise dargelegt werde.

71      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen, wie oben in den Rn. 68 und 69 dargelegt, eine Argumentation vorbringen, die sich auf allgemeine und unsubstantiierte Behauptungen beschränkt, die häufig in einem oder zwei Sätzen formuliert und sogar nur Gegenstand eines allgemeinen Verweises auf Anlage A.8 sind, ohne zusammenhängend und verständlich darzulegen, welche Auswirkungen dieses Vorbringen – oder gar das Sachverständigengutachten, auf das es gestützt wird – auf die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerungen der Kommission im angefochtenen Beschluss hätte. Daher ist festzustellen, dass dieses Vorbringen den oben in den Rn. 65 bis 67 genannten Anforderungen nicht genügt.

72      Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem auf Anlage A.8 Bezug genommen wird und das im Wesentlichen die fehlerhafte Auslegung bestimmter, im angefochtenen Beschluss analysierter Informationsaustausche betrifft, als unzulässig zurückzuweisen und diese Anlage, da in allgemeiner Form auf sie verwiesen wird, nicht zu berücksichtigen.

73      Als Zweites ist zur Zulässigkeit der Argumentation zum fehlenden wettbewerbswidrigen Charakter des Informationsaustauschs, die auf einen Verweis auf Anlage A.9 zur Klageschrift und auf die Anlagen C.2 und C.3 zur Erwiderung gestützt wird, festzustellen, dass diese Argumentation entgegen dem Vorbringen der Kommission als hinreichend klar und deutlich anzusehen ist. Aus den von den Klägerinnen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen geht nämlich, und sei es auch nur in gedrängter Form, klar hervor, dass die Klägerinnen durch die Kategorisierung des Informationsaustauschs in Form einer Aufteilung in (i) allgemeine Gespräche, die auf dem Devisenkassamarkt nicht als „wirtschaftlich sensibel“ angesehen werden könnten, (ii) genaue(re) oder zukunftsorientierte Gespräche, die sich mit relativ geringen Handelsvolumina befassten und keine relevanten Informationen über die erwartete angebliche Entwicklung der Wechselkurse hätten liefern können, und (iii) Gespräche, die größere Handelsvolumina beträfen, aber den einzigen hypothetischen wettbewerbswidrigen Zweck hätten haben können, dass ein die Informationen empfangender Händler die Informationen nutze, um vor dem Händler, der diese Informationen weitergegeben habe, einen Gewinn zu erzielen, die Feststellung der Kommission, der Online‑Informationsaustausch sei in Anbetracht seines Inhalts, seines Gegenstands oder seiner Fähigkeit, den Wettbewerb zu „verzerren“, wettbewerbswidrig, in Frage stellen wollten. Somit ist davon auszugehen, dass diese Argumentation der Klägerinnen den oben in den Rn. 65 und 66 angeführten Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und daher zulässig ist.

74      Außerdem werden die Anlagen A.9, C.2 und C.3 in Anbetracht der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung nur insoweit berücksichtigt, als sie die Argumentation der Klägerinnen in ihren Schriftsätzen untermauern oder ergänzen.

ii)    Zum wettbewerbswidrigen Charakter der Gespräche, der von den Klägerinnen insbesondere bestritten wird

75      Die Klägerinnen wenden sich insbesondere gegen die von der Kommission vorgenommene Auslegung der Gespräche, die sie der ersten Kategorie (siehe oben, Rn. 73) zugeordnet haben, nämlich der Gespräche vom 14. Juni, 5. August und 4. Oktober 2011, vom 7. Februar und 1. Juni 2012, vom 14. Mai 2012, vom 11. April 2012, vom 13. April 2012, vom 9. Mai 2012, vom 5. Juni 2012, vom 25. April 2012, vom 10. Februar 2012 sowie vom 25. April, 19. Juni, 3. und 4. Juli 2012, mit der Begründung, dass die in diesen Gesprächen ausgetauschten Informationen „Marktinformationen“ und keine wirtschaftlich sensiblen Informationen seien und dass sie keinen wettbewerbswidrigen Charakter hätten.

76      Um festzustellen, ob die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Händler wirtschaftlich sensible Informationen mit wettbewerbswidrigem Charakter ausgetauscht haben, ist die Art dieses Austauschs zu prüfen. Insbesondere ist zu analysieren, ob der Austausch nicht öffentliche Informationen betraf, von denen die Händler – gegebenenfalls in aggregierter und anonymisierter Form – keine Kenntnis haben konnten, und u. a. die Genauigkeit und der Zweck des Austauschs dieser Informationen zu untersuchen.

–       Zu den Gesprächen vom 14. Juni, 5. August und 4. Oktober 2011 sowie vom 7. Februar und 1. Juni 2012

77      Die in den Erwägungsgründen 107, 111, 122, 139, 150 und 504 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gespräche vom 14. Juni, 5. August und 4. Oktober 2011 sowie vom 7. Februar und 1. Juni 2012, deren Auslegung durch die Kommission von den Klägerinnen beanstandet wird, wurden von der Kommission nicht als wirtschaftlich sensibel angesehen.

78      Erstens ist nämlich zu den in den Erwägungsgründen 107, 111, 122, 139 und 150 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gesprächen vom 14. Juni, 5. August und 4. Oktober 2011 sowie vom 7. Februar und 1. Juni 2012 festzustellen, dass die Kommission der Ansicht war, dass diese Gespräche im Wesentlichen belegten, dass der Zugang zu dem in Rede stehenden Chatroom auf gegenseitigem Vertrauen zwischen den beteiligten Händlern beruhte habe und dass diese Händler in einem geschlossenen Kreis tätig gewesen seien, der ihre eigenen Interessen habe fördern sollen. Der in den Erwägungsgründen 139 und 150 dieses Beschlusses angeführte Austausch zeige auch, dass der Händler von Credit Suisse, der vor seiner Beschäftigung bei Credit Suisse an dem in Rede stehenden Chatroom teilgenommen habe, diesem Forum als Angestellter beigetreten und sich dabei der Funktionsweise des Chatrooms und der mit seiner Teilnahme verbundenen Auswirkungen voll bewusst gewesen sei.

79      Was zweitens das im 504. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte Gespräch vom 5. August 2011 betrifft, war die Kommission der Ansicht, dieses belege, dass der Händler von Credit Suisse, ohne aktiv am Austausch teilzunehmen, über diesen auf dem Laufenden gewesen sei.

80      Daher geht das Vorbringen der Klägerinnen, die oben in Rn. 77 genannten Gespräche seien als wirtschaftlich sensibel eingestuft worden, in tatsächlicher Hinsicht fehl und ist daher zurückzuweisen.

–       Zum Gespräch vom 14. Mai 2012

81      In Bezug auf das im 209. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 196 bis 202 und 337 bis 341 wiedergegebene Gespräch vom 14. Mai 2012 war die Kommission der Ansicht, dass die Händler bei diesem Gespräch – außerhalb des Rahmens potenzieller Transaktionen untereinander – Informationen betreffend ihre Positionen sowie betreffend Spekulationen über den Preis für ein GBP/USD-Währungspaar ausgetauscht hätten. Sie hat daraus geschlossen, dass solche, die Kundenaufträge betreffenden Informationen wirtschaftlich sensibel und geeignet seien, zur Wettbewerbswidrigkeit des gesamten Informationsaustauschs, der in dem in Rede stehenden Chatroom stattgefunden habe, beizutragen.

82      Die Klägerinnen treten der Auslegung dieses Gesprächs durch die Kommission entgegen und machen geltend, es beziehe sich auf allgemeine Informationen, enthalte keine Informationen über zukunftsorientierte Aufträge oder Positionen der Händler und entspreche somit der Übermittlung von „Marktinformationen“. Die Bezugnahmen auf „rhs light“ und „LHS samlls cable“ beträfen keine Beträge, Preise oder Kunden und seien daher anonymisiert. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass aus diesem Gespräch nicht abgeleitet werden könne, dass die in dem in Rede stehenden Chatroom ausgetauschten Informationen wettbewerbswidrig seien.

83      Die Kommission wendet sich gegen die von den Klägerinnen vertretene Auslegung des fraglichen Gesprächs.

84      Es ist festzustellen, dass der Händler von Credit Suisse, wie aus dem Auszug aus dem fraglichen Gespräch hervorgeht, an diesem Tag in dem in Rede stehenden Chatroom anwesend war und um 14:50:48 Uhr den anderen Teilnehmern mitgeteilt hat, dass er Aufträge für den Verkauf einer geringen Menge eines unbestimmten Währungspaars habe, die zum „Fixing“ („rhs lights“) auszuführen seien. Um 14:52:57 Uhr stellte ihm ein Händler die Frage, ob es sich um ein GBP/USD-Währungspaar handele („[c]able??“), und um 14:55:51 Uhr teilte er Informationen zu den ihm erteilten Kundenaufträgen mit, nämlich Aufträge zum Verkauf einer geringen Menge eines GBP/USD-Währungspaars, die zum „Fixing“ ausgeführt werden sollten („LHS samlls cable“). Während desselben Gesprächs brachte ein anderer Händler seinen Standpunkt zum Wertanstieg des GBP/USD-Währungspaars zum Ausdruck („feels like its just being put higher wsith soft eur/gbp and eur/usd running into some bids …“) und erklärte, dass er keine Aufträge für dieses Währungspaar habe.

85      Wie sich aus dem Transkript des fraglichen Gesprächs ergibt, tauschten die Händler Informationen aus, die nicht öffentlich waren und sich auf bestimmte, ihnen erteilte Aufträge bezogen, wobei sie deren Art (zum „Fixing“ auszuführende Verkaufsaufträge), das betreffende Währungspaar (GBP/USD) und deren Menge angaben. Dieses Gespräch spiegelt daher Echtzeitkommentare zu den Tätigkeiten der Händler wider, die einen Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen bewirkten.

86      Selbst wenn man annähme, dass die ausgetauschten Informationen, wie die Klägerinnen geltend machen, anonymisiert sind, steht dies ihrer Einstufung als wirtschaftlich sensible Informationen nicht entgegen, da diese Informationen ihren Adressaten aufgrund ihres Gegenstands und ihrer Genauigkeit sowie der Tatsache, dass sie den Konkurrenten, die nicht in dem in Rede stehenden Chatroom anwesend sind, nicht zugänglich sind, einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.

87      Solche Informationen sind nämlich für in diesem Bereich spezialisierte Händler geeignet, sie über die Marktbewegungen des GBP/USD-Währungspaars vor dem „Fixing“ zu informieren, da kleinere, vor dem „Fixing“ auszuführende Verkaufsaufträge weniger geeignet sind, die Wechselkursbewegungen erheblich zu beeinflussen. Die Übermittlung solcher Informationen ermöglicht es den Händlern somit, ihre Handelsstrategien entsprechend anzupassen und die dem Devisenkassamarkt innewohnenden Unsicherheiten zu verringern.

88      Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Gespräch vom 14. Mai 2012 wirtschaftlich sensible Informationen betraf, die geeignet waren, zur Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschs, der in dem in Rede stehenden Chatroom stattgefunden hatte, beizutragen.

–       Zum Gespräch vom 11. April 2012

89      Im Hinblick auf das im 223. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 214 bis 221 und 337 bis 341 wiedergegebene Gespräch vom 11. April 2012 war die Kommission der Ansicht, dass es sich dabei um einen Sofortauftrag eines bestimmten Kunden gehandelt habe und dass die Offenlegung dieser wirtschaftlich sensiblen Information bestimmte, dem Devisenkassamarkt innewohnende Unsicherheiten beseitigt habe. So hätten die an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händler die Marktbewegungen besser antizipieren und ihre Strategien anpassen können, um die offengelegten Informationen und die sich daraus ergebende größere Markttransparenz auszunutzen. Daher habe dieses Gespräch zur Wettbewerbswidrigkeit des in Rede stehenden Informationsaustauschs beitragen können.

90      Die Klägerinnen machen geltend, das Gespräch vom 11. April 2012 betreffe allgemeine Informationen, die keine zukunftsorientierten Aufträge oder Positionen der Händler enthielten. Der in diesem Gespräch enthaltene Kommentar „lost some X“ gebe keine Beträge oder Preise an, und mehrere Kunden hätten sich auf dem Markt nur umgesehen, so dass daraus keine spezifische Information über einen Kunden abgeleitet werden könne. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass dieses Gespräch Marktinformationen betreffe, die keinen wettbewerbswidrigen Charakter hätten.

91      Die Kommission wendet sich gegen die von den Klägerinnen vertretene Auslegung des fraglichen Gesprächs.

92      Hierzu ist festzustellen, dass der im 223. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthaltene Auszug aus dem Gespräch vom 11. April 2012 bestätigt, dass ein Händler von UBS um 6:50:23 Uhr die an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händler darüber informierte, dass er gerade eine Transaktion abgeschlossen habe, indem er Euro gegen Pfund Sterling verkauft habe („lost some X“, d. h. ein EUR/GBP-Währungspaar), wobei er um 6:50:23 Uhr darauf hinwies, dass diese Transaktion eine Gegenpartei betreffe, die im Allgemeinen von einem Händler zum anderen wechsele („usual geezer who does the rounds“). Einige Teilnehmer dieses Chatrooms, darunter auch der Händler von Credit Suisse, bedankten sich für diese Information („ta“).

93      Es ist davon auszugehen, dass dieses Gespräch einen Austausch genauer, aktueller und vertraulicher Informationen erkennen lässt, da den anderen an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händlern die Art des betreffenden Auftrags (sofort), den Zeitpunkt (aktuell) seiner Ausführung, das betreffende Währungspaar (EUR/GBP) und einen Hinweis auf die Art des Kunden der gerade abgeschlossenen Transaktion mitgeteilt wurde.

94      Was den letztgenannten Hinweis auf die Art des Kunden angeht, kann den Klägerinnen nicht gefolgt werden, wenn sie behaupten, dass diesem Hinweis keine konkrete Information über einen Kunden entnommen werden könne. Der Hinweis des Händlers von UBS auf eine Gegenpartei, die „von einem Händler zum anderen wechselte“, ist im Zusammenhang mit diesem Austausch nämlich als hinreichend konkret zu verstehen, um es diesen Händlern, die Fachleute in diesem Bereich sind, zu ermöglichen, diese Gegenpartei zu identifizieren, so dass sie die Art des betreffenden Kunden, insbesondere ob er informiert war oder nicht, berücksichtigen konnten. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der Klarstellung, dass es sich um eine übliche Gegenpartei („usual geezer“) handelte, und der Tatsache, dass keiner der Händler, die sich für diese Information bedankt hatten, um nähere Angaben zum Hinweis auf diesen Kunden bat, naheliegend. Wie die Kommission im 40. Erwägungsgrund Buchst. b des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit Fn. 381 ausgeführt hat, ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten, ist die Bereitstellung von Informationen für andere Händler darüber, ob es sich bei dem betreffenden Kunden um einen informierten Kunden handelt oder nicht, als geeignet anzusehen, den Adressaten dieser Informationen die Möglichkeit einzuräumen, etwaige Marktbewegungen zu antizipieren.

95      Daher können die bei dem fraglichen Gespräch ausgetauschten Informationen nicht allein deshalb als allgemein angesehen werden, weil sie keine umgetauschten Beträge oder die Wechselkurse mitteilten oder sich nicht auf zukünftige Aufträge bezogen. Insoweit genügt der Hinweis, dass „Marktinformationen“ im Wesentlichen aus allgemeinen und anonymisierten Stellungnahmen zur Marktlage bestehen, wovon die Informationen, wie sie bei dem fraglichen Gespräch übermittelt wurden, offensichtlich abwichen.

96      Es ist somit davon auszugehen, dass die ausgetauschten Informationen wirtschaftlich sensibel, aktuell und genau sowie geeignet waren, bestimmte der dem Devisenkassamarkt innewohnenden Unsicherheiten zu beseitigen. Sie ermöglichten es somit den an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händlern, die Marktbewegungen für das EUR/GBP-Währungspaar besser zu antizipieren und ihre Strategien anzupassen, um die offengelegten Informationen zu nutzen, und waren daher geeignet, zur Wettbewerbswidrigkeit des in Rede stehenden Informationsaustauschs beizutragen.

97      Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Gespräch vom 11. April 2012 wirtschaftlich sensible Informationen betraf, die geeignet waren, zur Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschs, der in dem in Rede stehenden Chatroom stattgefunden hat, beizutragen.

–       Zum Gespräch vom 13. April 2012

98      Im Hinblick auf das im 224. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 214 bis 221 und 337 bis 341 angeführte Gespräch vom 13. April 2012 ging die Kommission davon aus, dass dieses Gespräch wirtschaftlich sensible Informationen im Zusammenhang mit Sofortaufträgen von Kunden betroffen habe, indem im in Rede stehenden Chatroom das Volumen oder die Richtung eines bestimmten, nicht aggregierten Auftrags oder die Kundenart mitgeteilt worden sei, wodurch bestimmte, dem Handel auf dem Devisenkassamarkt innewohnende Unsicherheiten beseitigt und der Grad an Transparenz für die Entwicklung des Wechselkurses des betreffenden Währungspaars erhöht worden seien. Sie schloss daraus, dass dieses Gespräch zur Wettbewerbswidrigkeit des in Rede stehenden Informationsaustauschs habe beitragen können.

99      Die Klägerinnen machen geltend, der Informationsaustausch, der bei dem Gespräch vom 13. April 2012 stattgefunden habe, betreffe „Marktinformationen“, da er sich nicht auf zukunftsorientierte Aufträge oder Positionen der Händler beziehe. So sei der vom Händler von Credit Suisse verwendete Ausdruck „lose more cable“ anonymisiert und beziehe sich auf ungefähre Beträge, ohne Preisangaben oder Informationen über Kunden. Der Begriff „corp“ sei ein allgemeiner Begriff zur Bezeichnung eines Unternehmens und ermögliche es somit nicht, einen Kunden zu identifizieren.

100    Die Kommission wendet sich gegen die von den Klägerinnen vertretene Auslegung des fraglichen Gesprächs.

101    Hierzu ist festzustellen, dass der im 224. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Auszug aus dem Gespräch vom 13. April 2012 bestätigt, dass der Händler von Credit Suisse um 9:56:42 Uhr einem anderen in dem in Rede stehenden Chatroom anwesenden Händler Informationen über seine aktuelle Verkaufstransaktion über 40 Mio. in einem GBP/USD-Währungspaar mit einem Großunternehmen („lose more cable 40 odd corp“) übermittelt hat, wofür sich dieser andere Händler bedankte („tks ratty“).

102    Somit zeigt das in Rede stehende Gespräch eindeutig einen Austausch genauer, aktueller und nicht öffentlich zugänglicher Informationen, die nur den Parteien der Transaktion, nämlich dem Händler und seinem Kunden, bekannt waren. Die vom Händler von Credit Suisse übermittelten Informationen über die Transaktion enthielten nämlich den spezifischen Betrag (40 Mio.), das betreffende Währungspaar (GBP/USD), die Richtung dieser Transaktion (Verkauf) und einen Hinweis auf eine Art von Kunden (Großunternehmen).

103    Insoweit kann das Vorbringen der Klägerinnen nicht durchgreifen, dass die vom Händler von Credit Suisse bei dem fraglichen Gespräch verwendete Bezeichnung „corp“ keinen Schluss auf die konkrete Identität des betreffenden Kunden zulasse. Der Händler gibt nämlich gleichwohl die Art des Kunden an, d. h. u. a., dass es sich um ein Großunternehmen handelt. Informationen über die Auftragsflüsse bestimmter großer und internationaler Unternehmen können jedoch als informativ angesehen werden, da sie es Händlern, die über diese Informationen verfügen, ermöglichen, die Wechselkursbewegungen für ein bestimmtes Währungspaar zu antizipieren, wodurch bestimmte, dem Devisenkassamarkt innewohnende Unsicherheiten beseitigt werden und die Transparenz auf diesem Markt allein zugunsten der Adressaten dieser Informationen erhöht wird.

104    Darüber hinaus wird die Nützlichkeit der Information zur Art des Kunden, im vorliegenden Fall „corp“, durch andere im angefochtenen Beschluss zitierte Austausche (vgl. u. a. Erwägungsgründe 278 bis 280 des angefochtenen Beschlusses) bestätigt, aus denen hervorgeht, dass diese Information von den Händlern, die an dem in Rede stehenden Chatroom teilgenommen haben, geschätzt wurde.

105    Daher ist davon auszugehen, dass die von den Händlern beim Gespräch vom 13. April 2012 ausgetauschten Informationen nicht allein deshalb als „Marktinformation“ angesehen werden können, weil sie sich nicht auf zukünftige Aufträge beziehen.

106    Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Gespräch vom 13. April 2012 wirtschaftlich sensible Informationen betraf, die geeignet waren, zur Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschs, der in dem in Rede stehenden Chatroom stattgefunden hatte, beizutragen.

–       Zum Gespräch vom 9. Mai 2012

107    Zu dem im 276. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 252 bis 257 und 337 bis 341 angeführten Gespräch vom 9. Mai 2012 war die Kommission der Auffassung, dass der Händler von Barclays bei diesem Gespräch den Händler von Credit Suisse nach der Erfüllung seiner Handelsstrategie befragt habe, was der Händler von Credit Suisse bejaht habe, indem er zusätzliche Einzelheiten zu den gehandelten Niveaus angegeben habe. Nach Ansicht der Kommission hätte der Händler von Barclays unter normalen Marktbedingungen weder einen Grund noch eine Möglichkeit gehabt, in Erfahrung zu bringen, dass der Händler von Credit Suisse kürzlich „seine Gebote abgewickelt“ („cleared his bids“) habe. Der Austausch dieser wirtschaftlich sensiblen Informationen habe dem Händler von Barclays einen Wettbewerbsvorteil verschafft, da dieser Austausch sich auf sein späteres Preisverhalten hätte auswirken können, so dass er seine Gebote („bids“) auf ein weniger wettbewerbsfähiges Niveau habe anpassen können, da er gewusst habe, dass der Händler von Credit Suisse alle seine Gebote habe ausführen können.

108    Die Klägerinnen machen geltend, das Gespräch vom 9. Mai 2012 betreffe allgemeine Erwägungen, da die Bezugnahmen auf Aufträge nicht die Beträge, Preise oder Informationen über die betroffenen Kunden enthielten und daher anonymisiert seien. Auch beziehe sich dieses Gespräch nicht auf zukunftsorientierte Aufträge oder Positionen der Händler.

109    Im Übrigen haben die Klägerinnen in Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage vorgetragen, das fragliche Gespräch könnte zum Ziel gehabt haben, die Möglichkeit des Abschlusses einer Transaktion zwischen den an diesem Gespräch beteiligten Händlern zu prüfen, wobei sie jedoch angaben, diese Auslegung nicht endgültig bestätigen zu können. Hilfsweise wiederholten sie ihren Standpunkt, dass der Zweck des fraglichen Gesprächs darin bestanden habe, „Marktinformationen“ zu teilen, um diesen Händlern das Verständnis des Marktes zu erleichtern. Jedenfalls seien die ausgetauschten Informationen, selbst wenn sie wirtschaftlich sensibel wären, allgemein, anonym, historisch und nicht spezifisch und könnten zu keinem wettbewerbswidrigen Verhalten führen.

110    Die Kommission ist der Auffassung, dass die bei dem fraglichen Gespräch ausgetauschten Informationen wirtschaftlich sensible Informationen seien, die über „Marktinformationen“ hinausgingen, da sie im Wesentlichen die spezifischen und aktuellen Handelsniveaus beträfen.

111    In Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage hat die Kommission ihren Standpunkt wiederholt, wonach es im fraglichen Gespräch um den Austausch nicht öffentlicher und konkreter Informationen gegangen sei, die es dem Adressaten dieser Informationen ermöglicht hätten, die seinen eigenen Kunden angebotenen Preise anzupassen und sogar zu versuchen, diese zu erhöhen, da er gewusst habe, dass es unwahrscheinlich gewesen sei, dass der Wettbewerber nach Erfüllung seiner Handelsstrategie weiterhin mit dem betreffenden Währungspaar handeln würde. Der Hinweis des Händlers von Credit Suisse auf das Sinken des Wechselkurses wäre sinnlos gewesen, wenn der Händler von Barclays nicht gewusst hätte, in welchem Währungspaar die Gebote des Händlers von Credit Suisse gerade durchgeführt worden seien.

112    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Händler von Credit Suisse bei dem fraglichen Gespräch unter Angabe des Handelsniveaus zwar Informationen über seine Handelstätigkeiten übermittelt hat, denen ihrem Wesen nach ein wirtschaftlich sensibler Charakter zukommt („yeh all filled“; „FEELS like its dropped 200 PIPS its only 40“). Der vorstehend angeführte Auszug aus dem Gespräch lässt jedoch entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht den Schluss zu, dass der Austausch dieser wirtschaftlich sensiblen Informationen dem Händler von Barclays insofern einen Wettbewerbsvorteil verschafft hätte, dass er sich auf sein späteres Preisverhalten hätte auswirken können, indem er es ihm ermöglicht hätte, seine Gebote anzupassen.

113    Zum einen ist die Behauptung der Kommission, dass die Angabe der Höhe der Wechselkurse „keinen Sinn machen [würde], wenn die beiden [Händler] die Ausführung ihrer Gebote im Allgemeinen besprochen hätten, ohne sich auf ein bestimmtes Währungspaar zu beziehen“, angesichts des Inhalts dieses Gesprächs spekulativ. Weder in diesem Gespräch noch in einem anderen Gespräch, das in dem angefochtenen Beschluss angeführt wird, gibt es nämlich Anhaltspunkte dafür, dass die Händler über die Ausführung von Geboten zu den vom Händler von Credit Suisse für ein bestimmtes Währungspaar genannten Niveaus gesprochen hätten.

114    Zum anderen enthält das fragliche Gespräch nichts, das die Behauptung der Kommission stützen könnte, dass der Händler, der die vom Credit-Suisse-Händler weitergegebenen Informationen erhalten habe, hätte wissen können, dass es unwahrscheinlich gewesen sei, dass sein Konkurrent weiterhin mit dem fraglichen Währungspaar handeln würde. Diese Behauptung ist daher ebenfalls spekulativ.

115    Solche Spekulationen erfüllen jedoch nicht die Beweisanforderungen, denen die Kommission nachkommen muss, um das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Mangels genauerer Informationen kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass dieses Gespräch die Unsicherheit auf dem Markt in einer Weise verringert oder beseitigt hat, die dem Adressaten der Informationen einen Wettbewerbsvorteil verschafft hätte.

117    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass das Gespräch vom 9. Mai 2012 geeignet war, zur Wettbewerbswidrigkeit des Credit Suisse vorgeworfenen Verhaltens beizutragen. Die Klägerinnen machen somit zu Recht geltend, dass die Kommission dieses Gespräch nicht gegen Credit Suisse verwenden konnte.

–       Zum Gespräch vom 5. Juni 2012

118    Das im 281. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 252 bis 257 und 337 bis 341 angeführte Gespräch vom 5. Juni 2012 betraf nach Ansicht der Kommission wirtschaftlich sensible Informationen, da ein Händler von UBS Informationen über einen kürzlich ausgeführten Auftrag ausgetauscht habe, indem er konkrete Einzelheiten zum Währungspaar, zum Wechselkurs und zur Art des Kunden mitgeteilt habe, und dass der Händler von Credit Suisse ohne dieses Gespräch keinen Grund und keine Möglichkeit gehabt hätte, davon Kenntnis zu erlangen. Die Kenntnis solcher Informationen hätte dem Händler von Credit Suisse einen Wettbewerbsvorteil verschafft, wenn die gleiche Art von Kunden von ihm eine Transaktion in demselben Währungspaar verlangt hätte, da er gewusst habe, dass der Kunde bereit war, zu dem zuvor vom Händler von UBS vorgeschlagenen Wechselkurs zu handeln. Der Informationsaustausch bei diesem Gespräch habe somit zur Wettbewerbswidrigkeit des in Rede stehenden Informationsaustauschs beitragen können.

119    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die bei diesem Gespräch ausgetauschten Informationen „Marktinformationen“ beträfen, da die Hinweise auf die Kundenaufträge anonymisiert gewesen seien und keine Beträge oder Kundeninformationen, sondern nur ungefähre Wechselkurshöhen angegeben hätten. Sie fügten hinzu, dass es nicht klar sei, ob der Hinweis auf „rooskies“ einen bestimmten Kunden betreffe.

120    Die Kommission wendet sich gegen die von den Klägerinnen vertretene Auslegung des fraglichen Gesprächs.

121    Hierzu ist festzustellen, dass der Auszug aus dem fraglichen Gespräch bestätigt, dass ein Händler von UBS um 8:38:40 Uhr den Händler von Credit Suisse gefragt hat, ob er Verkaufsaufträge erhalten habe („are you seeing much eurusd selling Ratty“), wobei er um 8:44:28 Uhr mitteilte, dass eine Art von Kunden gerade Pfund Sterling gegen US-Dollar zu einem bestimmten Wechselkurs gekauft habe („rooskies buying cable at 2530“). In seiner Antwort um 9:06:14 Uhr gab der Händler von Credit Suisse an, dass er keine erhalten habe („sry mate no“) und teilte um 9:06:24 Uhr mit, dass er einen Rückgang des Wechselkurses für dieses Währungspaar beobachtet habe („nothing just seen it melt 100 pips“). Um 9:06:44 Uhr dankte ihm der Händler von UBS für diese Information („tks bro“).

122    Zur Auslegung des Inhalts des fraglichen Gesprächs ist festzustellen, dass sich die ausgetauschten Informationen, wie aus der vorstehenden Rn. 121 hervorgeht, auf genaue, aktuelle und vertrauliche Informationen bezogen, die nur den Parteien der Transaktion, nämlich dem Händler und seinem Kunden, bekannt waren, da sie die Art der Aufträge, ihre Menge, das betreffende Währungspaar, den Wechselkurs für das betreffende Währungspaar und die Art der an der Transaktion beteiligten Kunden betrafen.

123    Keines der Argumente der Klägerinnen kann die oben genannte Schlussfolgerung entkräften.

124    Was zum einen den Hinweis auf „rooskies“ anbelangt, für den nicht sicher sei, ob er einen bestimmten Kunden betreffe, ist davon auszugehen, dass dieser bei dem fraglichen Gespräch gemachte Hinweis zum einen in Anbetracht dessen, dass sich der Händler von UBS für diese Information bedankt hat, und zum anderen der Tatsache, dass er keine zusätzlichen Fragen seitens der anderen Händler aufgeworfen hat, als Identifizierung einer spezifischen Art von Kunden zu verstehen ist. Diese Schlussfolgerung wird zudem durch den im angefochtenen Beschluss angeführten Gesamtzusammenhang des Austauschs bestätigt, aus dem hervorgeht, dass der Hinweis auf diese Art von Kunden („rooskies“ oder „roosky“) (vgl. Erwägungsgründe 263 und 272 des angefochtenen Beschlusses) von anderen Händlern stets geschätzt wurde, was darauf schließen lässt, dass dieser Hinweis in ihren Augen leicht als Bezeichnung für eine konkrete Art von Kunden, nämlich informierte oder nicht informierte Kunden, zu erkennen war, was es den Händlern, die Fachleute auf diesem Gebiet sind, ermöglichte, etwaige Marktbewegungen zu antizipieren und in ihren strategischen Entscheidungen bestärkt zu werden.

125    Zum anderen ist hinsichtlich der Höhe des Wechselkurses, die nach Ansicht der Klägerinnen im fraglichen Gespräch ungefähr angegeben wurde, festzustellen, dass der oben in Rn. 121 wiedergegebene Wortlaut dieses Gesprächs und insbesondere des Teils, der sich auf das GBP/USD-Währungspaar bezieht, der von den Klägerinnen vorgeschlagenen Auslegung offensichtlich entgegensteht, da die genannte Zahl sehr genau ist.

126    Unter diesen Umständen können die bei dem fraglichen Gespräch ausgetauschten Informationen nicht allein deshalb als allgemein oder als „Marktinformationen“ betreffende Informationen angesehen werden, weil sie keine zukünftigen Aufträge betrafen. Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Gespräch vom 5. Juni 2012 wirtschaftlich sensible Informationen betraf, die geeignet waren, zur Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschs, der in dem in Rede stehenden Chatroom stattgefunden hatte, beizutragen.

–       Zum Gespräch vom 25. April 2012

127    In Bezug auf das im 195. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 176 bis 182 und 337 bis 341 angeführte Gespräch vom 25. April 2012 war die Kommission der Auffassung, dass der Händler von Credit Suisse bei diesem Gespräch keine Informationen übermittelt habe. Er sei jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gespräch über wirtschaftlich sensible Informationen stattgefunden habe, in dem in Rede stehenden Chatroom anwesend gewesen oder habe bei einem späteren Einloggen Zugang zu diesem Gespräch gehabt. Die an diesem Tag in dem in Rede stehenden Chatroom ausgetauschten wirtschaftlich sensiblen Informationen über bedingte Aufträge hätten jedoch das Vertrauen des Händlers von Credit Suisse in eine mögliche Entwicklung des Marktpreises für ein GBP/AUD-Währungspaar stärken können, was ihm ermöglicht hätte, fundiertere Entscheidungen über seine Geschäftsstrategie zu treffen und somit dieses Ausmaß privilegierter – und daher wettbewerbswidriger – Informationen zu nutzen.

128    Die Klägerinnen machen geltend, das fragliche Gespräch betreffe „Marktinformationen“, da es keine Informationen über zukunftsorientierte Aufträge oder Positionen der Händler enthalte. Die meisten der ausgetauschten Informationen enthielten nämlich Spekulationen über künftige Bewegungen. Sie fügen zum einen hinzu, dass die Bezugnahme auf „hpo“ keinen Kunden, sondern eine auf elektronischen Plattformen angetroffene Gegenpartei betreffe, die mit mehreren Gegenparteien auf dem Markt handele, und zum anderen, dass die Bezugnahme auf „russia selling eur“ eine öffentlich bekannte Tätigkeit der Zentralbank der Russischen Föderation betreffen könne.

129    Die Klägerinnen machen weiterhin in ihrer Klageschrift und dann in ihrer Erwiderung im Wesentlichen geltend, die Kommission habe keine ausreichenden Gründe dafür vorgetragen, dass dieses Gespräch und andere unten in den Rn. 137 bis 162 untersuchte Gespräche es erlaubten, die Behauptungen der Kommission zur wirtschaftlich sensiblen Natur und zur Wettbewerbswidrigkeit dieser Gespräche zu beweisen, und dass es ohne eine präzise Zeitstempelung nicht ihre Sache und auch nicht Sache des Gerichts sei, festzustellen, auf welchen Teil eines Auszugs aus einem Gespräch sich die Kommission stütze.

130    Die Kommission wendet sich gegen die von den Klägerinnen vertretene Auslegung des fraglichen Gesprächs.

131    Soweit das oben in Rn. 129 zusammengefasste Vorbringen der Klägerinnen dahin verstanden werden kann, dass der Kommission eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses vorgeworfen wird, ist insoweit festzustellen, dass der 195. Erwägungsgrund dieses Beschlusses – wenn auch in knapper Form – die Überlegungen der Kommission zur wirtschaftlich sensiblen Art und zur Wettbewerbswidrigkeit des Gesprächs vom 25. April 2012, von dem im 191. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ein Auszug wiedergegeben wird, klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Aus dem 195. Erwägungsgrund dieses Beschlusses geht nämlich hervor, dass dieses Gespräch Credit Suisse mit der Begründung zur Last gelegt wurde, dass es ihrem Händler ermöglicht habe, sein Vertrauen in die mögliche Entwicklung des Marktpreises für die Währungspaare GBP/AUD und GBP/NZD zu stärken, wodurch er fundiertere Entscheidungen über seine Handelsstrategie habe treffen können.

132    Außerdem ist anzumerken, dass durch die Lektüre eines weiteren Transkripts des Gesprächs vom 25. April 2012, das die Klägerinnen dem Gericht vorgelegt haben, bestätigt wird, dass die Händler Informationen über ihre laufenden „ausstehenden Ankaufsaufträge“ ausgetauscht und die betreffenden Währungspaare mit dem Schwellenwert für ihre Ausführung angegeben haben, wie sich aus der Frage eines Händlers von UBS (um 8:42:19 Uhr: „what’s the trigger point for all these gbp/aud and gbp/nzd longs to puke“) und den Antworten der Händler von HSBC und von RBS ergibt (um 8:42:36 Uhr: „looking at 1.6040 as a bit of a lvi“ bzw. um 8:42:56 Uhr: „1.5500 gpaud …“).

133    Die bei dem fraglichen Gespräch ausgetauschten Informationen können entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht als „Marktinformationen“ angesehen werden, da diese Informationen offensichtlich über Stellungnahmen zur allgemeinen Marktlage hinausgehen.

134    Das fragliche Gespräch zeigt nämlich eindeutig einen Austausch sehr genauer, aktueller und vertraulicher Informationen, da die ausgetauschten Informationen die Arten von Kundenaufträgen, ihre Richtung, ihre Schwellenwerte und die betroffenen Währungspaare betreffen, die allein den Parteien der Transaktion, nämlich dem Händler und seinem Kunden, bekannt sind. Dieses Gespräch spiegelt somit Echtzeitkommentare zu den Tätigkeiten der Händler wider, die einen Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen bewirkten, wodurch die Transparenz zwischen den Händlern erhöht und die Unsicherheit auf dem Markt zu ihrem alleinigen Vorteil verringert werden konnte.

135    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die bloße Behauptung der Klägerinnen entkräftet, dass bestimmte, im fraglichen Gespräch übermittelte Informationen Spekulationen über die Entwicklung künftiger Bewegungen beträfen. Abgesehen davon, dass dieses Argument allgemeiner Art ist, führt nämlich die Tatsache, dass einige der ausgetauschten Informationen nicht als wirtschaftlich sensibel angesehen werden, nicht dazu, dem Gespräch insgesamt einen allgemeinen Charakter zu verleihen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass nicht bekannt ist, worauf sich die Bezugnahmen „hypo“ oder „russia selling eur“ genau beziehen, diesem Austausch keinen allgemeinen Charakter verleihen kann, da es ausreicht, dass eine solche Bezugnahme es ermöglicht, die Art eines bestimmten Kunden – informiert oder nicht informiert – festzustellen (siehe oben, Rn. 94), was die Klägerinnen nicht bestreiten.

136    Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Gespräch vom 25. April 2012 wirtschaftlich sensible Informationen betraf, die geeignet waren, zur Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschs, der in dem in Rede stehenden Chatroom stattgefunden hatte, beizutragen.

–       Zum Gespräch vom 10. Februar 2012

137    Bei dem im 228. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 214 bis 221 und 337 bis 341 angeführten Gespräch vom 10. Februar 2012 übermittelte der Händler von Credit Suisse nach Auffassung der Kommission keine Informationen. Er sei jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Gespräch stattgefunden habe, in dem in Rede stehenden Chatroom anwesend gewesen, oder habe später Zugang zu diesem Gespräch gehabt. Die an diesem Tag in dem in Rede stehenden Chatroom ausgetauschten wirtschaftlich sensiblen Informationen über Sofortaufträge hätten das Vertrauen des Händlers von Credit Suisse in eine mögliche Entwicklung des Marktpreises stärken können, was ihm ermöglicht hätte, fundiertere Entscheidungen über seine Geschäftsstrategie zu treffen.

138    Die Klägerinnen machen geltend, der fragliche Informationsaustausch betreffe „Marktinformationen“, da es keine Informationen über zukunftsorientierte Aufträge oder Positionen der Händler enthalte. Bei diesem Austausch hätten die Händler über den zukünftigen Handel mit einer bestimmten Gegenpartei („JP“) spekuliert, ohne sich dessen sicher zu sein. Insbesondere stehe „corp“ für eine allgemeine und anonymisierte Bezeichnung für ein Unternehmen, ohne dass daraus geschlossen werden könne, dass er sich auf einen bestimmten Kunden beziehe.

139    Die Kommission wendet sich gegen die von den Klägerinnen vertretene Auslegung des Inhalts des fraglichen Austauschs.

140    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der 228. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses kein Transkript des fraglichen Gesprächs enthält. Die Kommission führte in diesem Erwägungsgrund aus, dass es dort um einen Informationsaustausch über eine Gegenpartei gegangen sei, die sich um eine bestimmte Transaktion bemüht und versucht habe, einen Verkaufsauftrag abzuschließen („exchange of information regarding JPMorgan (‚JP‘) getting a specific trade and still trying to sell“). Dieses Gespräch wurde Credit Suisse mit der Begründung zur Last gelegt, dass es ihrem Händler ermöglicht habe, sein Vertrauen in die mögliche Entwicklung des Marktpreises zu stärken, wodurch er fundiertere Entscheidungen über seine Handelsstrategie habe treffen können.

141    Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass durch den von den Klägerinnen vorgelegten Auszug aus dem Austausch vom 10. Februar 2012 bestätigt wird, dass ein Händler von UBS um 10:12:14 Uhr mitteilte, dass eine bestimmte Gegenpartei soeben eine Transaktion abgeschlossen habe („JP had the trade“). Um 10:12:46 Uhr bedankte sich ein Händler von HSBC für diese Information und bat um weitere Informationen, um in Erfahrung zu bringen, ob es vorteilhaft sei, ein GBP/USD-Währungspaar zu verkaufen („thx“, „cable worth a sell?“), was zwischen 10:13:35 Uhr und 10:14:08 Uhr von einem Händler von UBS bejaht wurde, wobei dieser zudem darauf hinwies, dass diese bestimmte Gegenpartei einen Sofortauftrag für ein EUR/GBP-Währungspaar habe und den Wechselkurs für dieses Währungspaar angab („yep“, „eurgbp held here at 57-60 pops draghi“, „but i thik that plmub in JP is still rying to sell X“). Schließlich informierte ein Händler von Barclays um 10:15:32 Uhr die anderen Händler im in Rede stehenden Chatroom, dass er gerade 100 Mio. Euro an ein Großunternehmen verkauft habe („sold ton eur for a corp“).

142    Somit zeigt das Gespräch vom 10. Februar 2012 einen Austausch genauer, aktueller und vertraulicher Informationen, da es den in dem in Rede stehenden Chatroom anwesenden Konkurrenten die Kundenaufträge offenlegte, die die anderen Teilnehmer (soeben) abgeschlossen hatten, wobei die betreffenden Währungspaare, ihre Wechselkurse und eine bestimmte Gegenpartei für diese Aufträge angegeben wurden. Dieses Gespräch, das daher Echtzeitkommentare zu den Tätigkeiten und den Positionen der Händler widerspiegelt, bewirkte einen Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen.

143    Wie aus dem Auszug aus dem vorgenannten Gespräch klar hervorgeht, tauschten die Händler ihre Standpunkte über die Zweckmäßigkeit des Verkaufs von Pfund Sterling gegen US-Dollar aus. Ein solcher Informationsaustausch, der untrennbar mit der Festlegung der Handelsstrategie verbunden ist, steht aber schon seinem Wesen nach der Selbständigkeit entgegen, die ein Wirtschaftsteilnehmer nach der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung auf dem Markt an den Tag legen muss, wenn er die Politik bestimmt, die er auf diesem Markt betreiben will.

144    Insoweit kann den Klägerinnen nicht gefolgt werden, wenn sie behaupten, dass die angeblich anonymisierte und allgemeine Bezeichnung „corp“ keine konkrete Bezugnahme auf einen Kunden sei. Unabhängig davon, ob damit ein bestimmter Kunde bezeichnet wird, genügt nämlich, wie oben in Rn. 94 ausgeführt, der Hinweis, dass die Angabe der Art von Kunden, d. h., ob dieser informiert ist oder nicht – wie im vorliegenden Fall ein Großunternehmen –, ausreicht, um es den Händlern, die Fachleute auf diesem Gebiet sind, zu ermöglichen, etwaige Marktbewegungen zu antizipieren und in ihren strategischen Entscheidungen bestärkt zu werden.

145    Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Gespräch vom 10. Februar 2012 wirtschaftlich sensible Informationen betraf, die geeignet waren, zur Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschs, der in dem in Rede stehenden Chatroom stattgefunden hatte, beizutragen.

–       Zu den Gesprächen vom 25. April, 19. Juni, 3. und 4. Juli 2012

146    Was den im 285. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 337 bis 341 angeführten Austausch vom 25. April, 19. Juni, 3. und 4. Juli 2012 betrifft, ging die Kommission davon aus, dass der Händler von Credit Suisse, der bei diesem Austausch keine Informationen übermittelt habe, in dem in Rede stehenden Chatroom anwesend gewesen sei und daher Zugang zu diesem Austausch gehabt habe. Der Gerichtshof stellte im Wesentlichen fest, dass der kumulative Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen das Vertrauen dieses Händlers in die potenzielle Richtung des Marktpreises der erörterten Währungspaare gestärkt und es ihm so ermöglicht habe, fundiertere Entscheidungen über seine Handelsstrategie zu treffen. Insbesondere hätten die Händler Informationen über Handelstätigkeiten im Zusammenhang mit Devisen ausgetauscht, u. a. EUR/JPY und USD/JPY (Austausch vom 25. April 2012), GBP/USD (Austausch vom 19. Juni 2012), EUR, USD/JPY und GBP/USD (Austausch vom 3. Juli 2012), EUR und GBP/USD (Austausch vom 4. Juli 2012).

147    Die Klägerinnen machen geltend, der vorgenannte Austausch beträfe allgemeine Marktinformationen. Diese Informationen seien anonymisiert und beträfen keine zukünftigen Aufträge oder Positionen von Händlern und Kunden. Der Austausch vom 19. Juni, 3. und 4. Juli 2012 habe sich nicht auf gehandelte Volumina oder Preise bezogen. Auch die bei diesem Austausch verwendeten Begriffe wie „lev“ (Austausch vom 25. April und vom 19. Juni 2012) oder „models“ (Austausch vom 4. Juli 2012) seien anonymisiert und allgemein. Es sei nicht klar, ob sich die Begriffe „m/e“, „rm“, „rusky“, „Russia“, „roosides“ (Austausch vom 19. Juni 2012), „rusky“ (Austausch vom 3. Juli 2012), „models“, „range guy“ und „desert“ (Austausch vom 4. Juli 2012) auf bestimmte Kunden bezögen. Schließlich beziehe sich der Ausdruck „51.3 is the NOD“ (Austausch vom 4. Juli 2012) auf Wirtschaftsdaten und nicht auf einen Marktpreis.

148    Die Kommission wendet sich gegen die von den Klägerinnen vertretene Auslegung des fraglichen Austauschs.

149    Was erstens das Gespräch vom 25. April 2012 betrifft, ist festzustellen, dass aus dem von den Klägerinnen vorgelegten Auszug aus diesem Gespräch hervorgeht, dass die Händler genaue und aktuelle Informationen über ihre jüngsten Handelstätigkeiten, insbesondere über die gehandelten Beträge und die jeweiligen Wechselkurse (ein Händler von RBS um 9:56:44 Uhr: „i lost a coupel of ton around 40 earlier“ und ein Handler von Barclays um 10:05:44 Uhr: „lost ton“), die Kunden und ein betroffenes Währungspaar (ein Händler von UBS um 10:03:25 Uhr: „lev buys usdjpy – gt track record“ und ein Händler von HSBC um 10:04:54 Uhr: „anyone get paid there in euro“) austauschten. Außerdem erörterten einige Händler die auf dem Markt zu verfolgenden Strategien und empfahlen u. a., keine Transaktionen über den Ankauf einer Währung gegen eine andere durchzuführen (der Trader von RBS um 9:57:11 Uhr: „but def not right time to be long yet“, der Händler von Barclays um 9:57:24 Uhr bis 9:57:26 Uhr: „nope“ und „agree“) oder aber eine bestimmte Währung zu kaufen (ein Händler von Barclays um 10:13:50 Uhr: „get eur now“).

150    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sind solche Informationen jedoch wirtschaftlich sensibel und geeignet, die Transparenz auf dem Markt allein zugunsten der an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händler zu erhöhen und sie hinsichtlich ihrer strategischen Entscheidungen zu bestärken. Somit steht der Austausch dieser Informationen schon seinem Wesen nach dem Erfordernis der Selbständigkeit entgegen, die ein Wirtschaftsteilnehmer nach der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung auf dem Markt an den Tag legen muss, wenn er die Politik bestimmt, die er auf diesem Markt betreiben will.

151    Insoweit kann das Vorbringen der Klägerinnen, dass der Begriff „lev“ keinen Schluss auf die spezifische Identität eines Kunden zulasse, nicht durchgreifen. Selbst wenn dies der Fall wäre, bezeichnet dieser Begriff nämlich die Art des Kunden – informativ oder nicht informiert–, d. h. beispielsweise, dass es sich um einen alternativen Investmentfonds (ein Fonds, der Hebelwirkung einsetzt) handelt, was es den Händlern, die über diese Informationen verfügen, ermöglicht, Wechselkursbewegungen für ein betroffenes Währungspaar zu antizipieren (siehe oben, Rn. 94). Darüber hinaus wird die Nützlichkeit der Information zur Kundenart, im vorliegenden Fall „lev“, durch andere in den Erwägungsgründen 264 und 268 des angefochtenen Beschlusses angeführte Austausche bestätigt, aus denen hervorgeht, dass diese Information von den Händlern, die an dem in Rede stehenden Chatroom teilgenommen haben, geschätzt wurde.

152    Daher ist der Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich des wettbewerbswidrigen Charakters der zwischen den Händlern am 25. April 2012 ausgetauschten Informationen zuzustimmen.

153    Zweitens ist in Bezug auf das Gespräch vom 19. Juni 2012 festzustellen, dass, wie aus dem von den Klägerinnen vorgelegten Auszug hervorgeht, die Händler Informationen über ihre Handelstätigkeiten ausgetauscht haben, darunter u. a. Informationen über die Art der Kunden und die Wechselkurse für bestimmte Währungspaare (ein Händler von UBS um 6:42:12 Uhr: „m/e sniffing in eurusd“, um 6:42:20 Uhr : „passes here on teh 15th price“, ein anderer Händler von UBS um 7:14:24 Uhr: „got cable fromrm high 80s, lively last time he dealt“, ein Händler von HSBC um 7:15:02 Uhr: „Russia gave me a fex clips off highs too“, und ein Händler von Barclays um 8:09:53 Uhr: „lev guys selling eur“).

154    Somit beziehen sich die im Rahmen des fraglichen Gesprächs übermittelten Informationen auf aktuelle und zukünftige Transaktionen und geben die von diesen Transaktionen betroffenen Währungspaare und Kundenarten genau an. Bei solchen Informationen, die grundsätzlich nur dem Händler und seinem Kunden bekannt sind, handelt es sich indessen um wirtschaftlich sensible Informationen.

155    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann der Umstand, dass die sich aus dem fraglichen Gespräch ergebenden Bezugnahmen auf Kunden es nicht ermöglichen, bestimmte Kunden zu identifizieren, den wirtschaftlich sensiblen Charakter dieses Gesprächs nicht in Frage stellen. Die Art des Kunden ist nämlich hinreichend relevant für die Feststellung, ob die mit diesem Kunden abgeschlossene Transaktion Informationen über Marktbewegungen liefert, so dass den Händlern, die über diese Informationen verfügen, gegenüber ihren Wettbewerbern, die nicht an dem in Rede stehenden Chatroom teilgenommen haben, ein Vorteil verschafft werden kann. Die Relevanz der Mitteilung über die Art des betreffenden Kunden wird zudem dadurch bestätigt, dass sich der Händler von Credit Suisse nach Erhalt dieser Information bedankt hat (um 6:42:25 Uhr: „ta“).

156    Daher ist davon auszugehen, dass die im Gespräch vom 19. Juni 2012 übermittelten Informationen angesichts ihres wirtschaftlichen sensiblen Charakters, ihrer Genauigkeit und ihrer Aktualität nicht als bloße allgemeine Marktinformationen angesehen werden können.

157    Drittens geht aus dem Auszug aus dem Gespräch vom 3. Juli 2012 hervor, dass die Händler einander Informationen über Kundenauftragsflüsse in Bezug auf Währungspaare und die Art der betreffenden Kunden („rusky sells euros“, „seeing few usdjpy sellers“, „rusky sold cable“) übermittelt haben. Zwar geben die ausgetauschten Informationen weder Auskunft über die gehandelten Beträge noch über konkrete Wechselkurse. Dieser Umstand allein kann jedoch den übrigen ausgetauschten Informationen keinen allgemeinen Charakter verleihen. Die Offenlegung von Informationen über Aufträge, in diesem Fall Kauf- und Verkaufsaufträge, zu einem bestimmten Währungspaar und zur Art des Kunden ist daher als wirtschaftlich sensibel anzusehen. Darüber hinaus haben die Klägerinnen keine Erklärung vorgebracht, die Zweifel an der Nützlichkeit der Weitergabe solcher vertraulichen Informationen im in Rede stehenden Chatroom aufkommen lassen könnte, d.h. keine Alternative zu der Erklärung, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat und die sich auf den Vorteil bezieht, den Händler, die diese Informationen erhalten haben, in Bezug auf ihre Handelsstrategien erzielen konnten.

158    Daher ist der Schlussfolgerung der Kommission zum wettbewerbswidrigen Charakter des Gesprächs, das am 3. Juli 2012 zwischen den Händlern stattfand, zuzustimmen.

159    Viertens ergibt sich aus dem Auszug aus dem Austausch vom 4. Juli 2012, dass ein Händler von Barclays den anderen Teilnehmern des in Rede stehenden Chatrooms um 8:46:30 Uhr mitteilte, dass eine bestimmte Art von Kunden Euros kaufe („range guy buys eur“) und dass um 8:46:44 Uhr ein Händler von UBS eine Information über den Kauf von GBP/USD durch eine andere Art von Kunden („desert buys cable“) weitergab. Der Händler von Credit Suisse dankte ihnen in den nachfolgenden Minuten für diese Information („ta“). Um 10:12:00 Uhr fragte der Händler von Barclays die anderen in dem in Rede stehenden Chatroom anwesenden Händler, ob sie von Euro-Verkäufen wüssten („anyone seeing this eur selling“). Um 10:25:39 Uhr gab derselbe Händler an, dass er von einer Art von Kunden wisse, der noch Euro verkaufe. Um 13:08:19 Uhr bis 13:08:21 Uhr gab ein Händler von UBS Informationen über eine Art von Kunden weiter, der Pfund Sterling gegen US-Dollar verkaufe („models in selling on the toy here“, „betty“), worauf der Händler von Barclays antwortete, dass er dies ebenfalls festgestellt habe („same“).

160    Hierzu ist festzustellen, dass sich die ausgetauschten Informationen zwar nicht auf die für diese Transaktion geltenden Volumina oder Wechselkurse beziehen. Dennoch können Informationen dieser vertraulichen Art entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht als allgemein und anonymisiert angesehen werden. Sie informieren nämlich die an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händler über den von diesen Händlern vorgenommenen Handel mit bestimmten Währungen, und zwar nach ebenfalls – im Hinblick darauf, ob es informierte oder nicht informierte Kunden waren – bestimmten Arten von Kunden, die grundsätzlich nur den an solchen Geschäften beteiligten Händlern bekannt sind.

161    Im Übrigen zeigt die Frage des Händlers von Barclays, dass die Weitergabe dieser Informationen zwischen den an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händlern nützlich war, um ihnen gegenüber anderen Marktteilnehmern, die keinen Zugang zu diesen Informationen hatten, einen Vorteil zu verschaffen. Unter diesen Umständen konnte die Zurverfügungstellung dieser Informationen an die Händler, wie die Kommission ausgeführt hat, es diesen Händlern, die Fachleute auf diesem Gebiet sind, ermöglichen, ihr Vertrauen in die mögliche Entwicklung des Marktpreises für die erörterten Währungspaare zu stärken, so dass sie fundiertere Entscheidungen über ihre Handelsstrategien treffen konnten.

162    Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Gespräche vom 25. April, 19. Juni, 3. und 4. Juli 2012 wirtschaftlich sensible Informationen betrafen, die geeignet waren, zur Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschs, der in dem in Rede stehenden Chatroom stattgefunden hatte, beizutragen.

–       Schlussfolgerungen zu den Gesprächen, auf die sich das Vorbringen der Klägerinnen insbesondere bezieht

163    Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerinnen zur fehlenden Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschs und dazu, dass die aus dem betreffenden Zeitraum stammenden Beweise unzureichend seien, um diese Wettbewerbswidrigkeit zu beweisen, zurückzuweisen, soweit sich dieses Vorbringen gegen die konkreten Gespräche richtet, die unter die erste der oben in Rn. 73 genannte Kategorie fallen. Dies gilt mit Ausnahme des Vorbringens betreffend den Informationsaustausch vom 9. Mai 2012, da dieser entgegen den Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss nicht den wettbewerbswidrigen Charakter des Credit Suisse vorgeworfenen Informationsaustauschs untermauern kann. In Bezug auf den letztgenannten Austausch ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dieser Fehler der Kommission auf die Begründetheit der Schlussfolgerungen zu der Credit Suisse vorgeworfenen Zuwiderhandlung und der infolgedessen verhängten Geldbuße auswirken kann.

iii) Zur Wettbewerbswidrigkeit der Gespräche, auf die sich das Vorbringen nicht im Besonderen bezieht

164    Die Klägerinnen bestreiten allgemein den wettbewerbswidrigen Charakter der Gespräche, die sie der zweiten und der dritten oben in Rn. 73 genannten Kategorie zugeordnet haben. Zum einen hätten die in den Erwägungsgründen 126 bis 129, 142, 147, 183, 185 bis 195, 208, 210, 225 bis 228, 234 bis 238, 245 bis 250, 258 bis 275, 277 bis 280, 282 bis 285, 291 bis 295 und 473 des angefochtenen Beschlusses analysierten Gespräche es angesichts der relativ geringen betroffenen Volumina nicht ermöglicht, Informationen über die erwartete Entwicklung der Wechselkurse zu liefern. Zum anderen hätten die in den Erwägungsgründen 113 bis 121, 184, 195, 204 bis 207, 211 bis 213 und 228 des angefochtenen Beschlusses analysierten Gespräche nur ein einziges wettbewerbswidriges Ziel haben können, nämlich dem Händler, der die Information offengelegt habe, „zuvorzukommen“.

165    Zunächst ist festzustellen, dass die in den Erwägungsgründen 126 bis 129, 142, 147 und 291 bis 295 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gespräche, die zur zweiten oben in Rn. 73 genannten Kategorie gehören, und die in den Erwägungsgründen 113 bis 121 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gespräche, die zur dritten oben in Rn. 73 genannten Kategorie gehören, nicht unter die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen fallen, die die Kommission in den Erwägungsgründen 337 bis 341 dieses Beschlusses festgestellt hat.

166    Die Kommission war nämlich erstens der Ansicht, dass die in den Erwägungsgründen 126 bis 129 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gespräche zeigten, dass die an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händler verstanden und erwartet hätten, dass die ausgetauschten Informationen in ihrem gemeinsamen Interesse und nicht gegen ihre jeweiligen Interessen verwendet würden. Zweitens hat die Kommission in Bezug auf das im 142. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte Gespräch im 144. Erwägungsgrund ausgeführt, dass dieses Gespräch zeige, dass sich die Händler entschuldigten, wenn sie nicht in der erwarteten Weise handelten. Drittens zeige das im 147. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte Gespräch, dass in dem in Rede stehenden Chatroom von den Händlern Informationen ausgetauscht worden seien, um ihre Konkurrenten zu leiten. Viertens seien die in den Erwägungsgründen 291 bis 295 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gespräche ein Hinweis auf eine gelegentliche Abstimmung von Verhaltensweisen und nicht auf die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die die Kommission Credit Suisse zur Last gelegt habe. Fünftens zeigten die in den Erwägungsgründen 113 bis 121 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gespräche im Wesentlichen, dass die Mitglieder des in Rede stehenden Chatrooms zu einem geschlossenen Kreis von Vertrauensbeziehungen gehörten.

167    Sodann ergibt sich aus den Gesprächen der zweiten oben in Rn. 73 genannten Kategorie, die in den Erwägungsgründen 183, 185 bis 195, 208, 210, 225 bis 228, 234 bis 238, 245 bis 250, 258 bis 275, 277 bis 280, 283 bis 285 und 473 des angefochtenen Beschlusses analysiert wurden und deren Inhalt von den Klägerinnen nicht bestritten wird, dass die an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händler intensiv und wiederholt Informationen über aktuelle, auch in jüngster Zeit durchgeführte, oder zukünftige Geschäfte wie bestimmte Währungspaare, Volumina, Richtungen, Handelsbedingungen und die von diesen Geschäften betroffenen Arten von Kunden austauschten. Gelegentlich holten sie Ratschläge von anderen Händlern dazu ein, wie mit einer bestimmten Währung oder einem bestimmten Währungspaar zu handeln sei, wiesen darauf hin, dass ein bestimmtes Geschäft eines der anderen beteiligten Händler den Wert einer bestimmten Währung verändert habe, was ihre Stop-Aufträge ausgelöst habe, teilten ihre Ansichten über den Handel mit und übermittelten den Kurs, zu dem das Geschäft ausgeführt worden war.

168    Darüber hinaus tauschten die Händler Informationen über offene „Short“- oder „Long“-Risikopositionen, über die spezifischen, von diesen Positionen betroffenen Währungen und bei einigen Gelegenheiten über ihre Absichten und sogar ihre Strategien aus, d. h., dass sie es vorzögen, eine spezifische, in einer „Long“-Position gehaltene Währung nicht zu verkaufen und sie in ihrem Portfolio zu halten, dass sie ihre „Short“-Positionen nicht schließen würden, weil sie erwarteten, dass der Wert einer bestimmten Währung weiter sinken werde und dass sie eine bestimmte Währung nicht gegen eine andere kaufen würden, bis ein Wechselkurs auf eine bestimmte Höhe fallen werde.

169    Aus den Gesprächen der dritten oben in Rn. 73 genannten Kategorie, die in den Erwägungsgründen 184, 195, 204 bis 207, 211 bis 213 und 228 des angefochtenen Beschlusses analysiert wurden und deren Inhalt von den Klägerinnen nicht bestritten wird, geht hervor, dass die Händler intensiv und wiederholt aktuelle oder zukunftsorientierte wirtschaftlich sensible Informationen über die verschiedenen Arten von Aufträgen, die sie von ihren Kunden für bestimmte Währungspaare und Wechselkurse erhalten haben, sowie über Volumina und die Art der betroffenen Kunden ausgetauscht haben.

170    Der Inhalt der Gespräche zwischen den an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händlern, darunter u. a. die oben in den Rn. 167 und 169 genannten Gespräche, zeigt, dass diese Händler unaufgefordert oder auf Anfrage wirtschaftlich sensible Informationen offengelegt haben, die von den anderen Händlern zur Durchführung ihrer Handelstätigkeiten oder zur Festlegung ihrer Handelsstrategien verwendet werden konnten, indem sie die Entwicklung der Wechselkurse vorwegnahmen. Der Austausch solcher Informationen hat somit die Transparenz ausschließlich zwischen den an der streitigen Zuwiderhandlung Beteiligten erhöht.

171    Daraus folgt, dass der Informationsaustausch, insbesondere der unter die oben in Rn. 73 genannte dritte Kategorie fallende Austausch, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht lediglich ein einziges hypothetisches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt, das darin bestehe, dem Händler, der die Information weitergegeben hat, zuvorzukommen, indem eine Marktbewegung gegen dessen Interesse ausgelöst wird, sondern die auf dem Markt bestehende Unsicherheit zugunsten der beteiligten Händler und zum Nachteil ihrer Kunden und anderer Konkurrenten verringert.

172    Darüber hinaus kann den Klägerinnen nicht gefolgt werden, wenn sie behaupten, dass das geringe Volumen der im Rahmen bestimmter Austausche erörterten Geschäfte keine Informationen über die erwartete Entwicklung der Wechselkurse habe liefern können. Dieses Vorbringen der Klägerinnen steht im Widerspruch zu der – im Übrigen von ihnen nicht bestrittenen – Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass sich der Credit Suisse zur Last gelegte Informationsaustausch auf Transaktionen mit erheblichen Volumina bezogen habe.

173    Jedenfalls würde die Auffassung, dass nur das Kriterium des Volumens der Geschäfte, die in den im angefochtenen Beschluss untersuchten Informationsaustauschen erörtert wurden, für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit relevant ist, dazu führen, dass die Austausche nicht in ihrer Gesamtheit geprüft würden und eine große Anzahl dieser Austausche, die angesichts ihres im Wesentlichen vertraulichen und strategischen Charakters nicht hätten stattfinden dürfen, ungerechtfertigterweise aus dem Anwendungsbereich des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgeschlossen würden.

174    Daher wird die Wettbewerbswidrigkeit der Gespräche, deren Auslegung endgültig und erwiesen ist, bei der Prüfung des von den Klägerinnen geltend gemachten zweiten und dritten Klagegrundes berücksichtigt, die sich auf das Vorliegen einer „bezweckten Beschränkung“ und einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beziehen und nachstehend geprüft werden.

175    Daher ist entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen der Schluss zu ziehen, dass die beteiligten Händler durch ihre direkten, intensiven und wiederholten Kontakte im Rahmen häufiger Gespräche in dem in Rede stehenden Chatroom, die aktuelle oder zukunftsorientierte wirtschaftlich sensible Informationen wie die oben in den Rn. 81 bis 106, 118 bis 162 und 167 bis 169 geprüften betrafen, ihre gemeinsame Absicht zur Zusammenarbeit auf dem Devisenkassamarkt zum Ausdruck gebracht haben und damit bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten ließen, wodurch ihr Marktverhalten beeinflusst und das Verhalten, das ihre in dem in Rede stehenden Chatroom anwesenden Konkurrenten an den Tag zu legen beabsichtigten, offengelegt wurde. In Anbetracht der oben in den Rn. 45 bis 47 angeführten Rechtsprechung ist die Kommission daher zu Recht davon ausgegangen, dass diese Gespräche als wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden können.

176    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Informationsaustausche als wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden können, auch dann gerechtfertigt bleibt, wenn das – im 276. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses analysierte und oben in den Rn. 107 bis 117 geprüfte – Gespräch vom 9. Mai 2012 nicht berücksichtigt wird. Der Beurteilungsfehler, den die Kommission in Bezug auf die Art der bei diesem Gespräch ausgetauschten Informationen begangen hat, hat daher keine Auswirkung auf den angefochtenen Beschluss.

177    Keines der Argumente der Klägerinnen ist geeignet, die oben in Rn. 175 gezogene Schlussfolgerung zu entkräften.

178    In diesem Zusammenhang ist das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen, dass das Fehlen einer Abstimmung von Verhaltensweisen in dem Zeitraum, in dem Credit Suisse am Informationsaustausch im in Rede stehenden Chatroom teilgenommen habe, die Einstufung dieses Austauschs als Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Hinblick auf die oben in den Rn. 45 bis 47 angeführte Rechtsprechung ausschließe.

179    In Bezug auf das Argument, die Händler hätten nicht in einem „geschlossenen Kreis“ gehandelt, stützen sich die Klägerinnen auf die „Beweise in den Akten der Kommission“. Zur Untermauerung dieses Arguments berufen sich die Klägerinnen jedoch zum einen auf einen nicht existierenden Abschnitt ihrer Klageschrift und beschränken sich zum anderen auf einen allgemeinen Verweis auf diese Beweise in den Akten der Kommission. Selbst wenn diese Beweise Bestandteil der dem Gericht vorgelegten Akten wären, könnte ein solcher allgemeiner Verweis nicht das Fehlen von Beweisen für das Vorbringen der Klägerinnen ausgleichen, da es nicht Sache des Gerichts ist, im gesamten Akteninhalt nach Beweisen zu suchen, die geeignet wären, diese Argumentation zu untermauern (vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, EU:T:2006:267, Rn. 209).

180    Soweit sich die Klägerinnen in der Erwiderung darauf beschränken, darauf hinzuweisen, dass Beispiele für Informationen, die außerhalb des in Rede stehenden Chatrooms geteilt worden seien, in Anlage A.8 enthalten seien, ist außerdem daran zu erinnern, dass ihre allgemeine Bezugnahme auf diese Anlage es nicht ermöglicht, im Sinne der oben in Rn. 67 angeführten Rechtsprechung die Elemente, die ihre Argumente untermauern oder ergänzen, genau zu bestimmen. Daher kann diese Anlage nicht zur Stützung des Vorbringens der Klägerinnen berücksichtigt werden.

181    Nach alledem ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihr im angefochtenen Beschluss geprüften Informationsaustausche den Schluss zuließen, dass wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 AEUV vorlagen.

182    Die erste und die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes sind daher zurückzuweisen.

2)      Zur dritten Rüge: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die von Credit Suisse gegebene legitime Erklärung für den in Rede stehenden Informationsaustausch irrelevant sei

183    Im Rahmen ihrer dritten Rüge machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, sie hätten für jede der im angefochtenen Beschluss angeführten Gespräche legitime Erklärungen gegeben. Sie verweisen insoweit auf die Punkte der Klageschrift, die sich auf die oben in Rn. 73 wiedergegebene Kategorisierung der fraglichen Gespräche beziehen, und machen geltend, dass es sich bei den in dem in Rede stehenden Chatroom ausgetauschten Informationen um „Marktinformationen“ gehandelt habe. Zudem sei die überwiegende Mehrheit der Informationen über die Aufträge des Händlers von Credit Suisse nicht in dem in Rede stehenden Chatroom geteilt worden, was den Beweiswert der Beweise, auf die sich die Kommission stütze, in Frage stelle. Die Kommission habe die rechtmäßigen Erklärungen der Klägerinnen nicht ordnungsgemäß geprüft. Infolge dieses Fehlers sei die Kommission in Rn. 141 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass sich dieser Händler von diesem Chatroom hätte distanzieren müssen.

184    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

185    Erstens kann das Vorbringen der Klägerinnen nicht durchgreifen, die Kommission habe ihre rechtmäßigen Erklärungen nicht für jeden einzelnen Austausch geprüft und daher zu Unrecht angenommen, dass sich der Händler von Credit Suisse hätte distanzieren müssen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss, insbesondere in den Erwägungsgründen 455 bis 480, geprüft hat, ob es sich bei den bei den fraglichen Gesprächen ausgetauschten Informationen um „Marktinformationen“ handelte, d. h. um Informationen, die – wie die Klägerinnen behaupteten – rechtmäßig übermittelt werden konnten, und zu dem Schluss gekommen ist, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

186    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerinnen zu ihrer Kategorisierung der fraglichen Gespräche und dazu, dass es sich bei den bei bestimmten Gesprächen ausgetauschten Informationen lediglich um „Marktinformationen“ handele, oben in den Rn. 75 bis 182 im Rahmen der ersten und der zweiten Rüge geprüft und zurückgewiesen wurde.

187    Was zweitens das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die überwiegende Mehrheit der Informationen über die Aufträge des Händlers von Credit Suisse sei nicht in dem in Rede stehenden Chatroom geteilt worden, ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass es irrelevant ist, dass die meisten Informationen zu den Aufträgen dieses Händlers nicht in diesem Chatroom geteilt wurden, solange dort regelmäßig wirtschaftlich sensible Informationen ausgetauscht wurden.

188    Nach alledem ist die dritte Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

189    Soweit die Klägerinnen in der Überschrift des vorliegenden Klagegrundes eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Einstufung des Online‑Informationsaustauschs als wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen geltend machen, ist darüber hinaus – unterstellt, dass ein solcher unsubstantiierter Verweis ein zulässiges Argument im Sinne von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung darstellen könnte – festzustellen, dass die Kommission keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV begangen hat. Die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes ergibt nämlich, dass die im angefochtenen Beschluss gegebenen Erläuterungen es den Klägerinnen ermöglicht haben, die Überlegungen der Kommission in Bezug auf diese Einstufung zu verstehen, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe in dieser Hinsicht wahrzunehmen, was den Anforderungen der genannten Vorschrift entspricht (vgl. insoweit Urteil vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission, C‑210/21 P, EU:C:2023:908, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

190    Der erste Klagegrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und unzureichende Begründung in Bezug auf die Einstufung des OnlineInformationsaustauschs als „bezweckte Beschränkung“

191    Mit ihrem zweiten Klagegrund wenden sich die Klägerinnen gegen die Einstufung des Informationsaustauschs als „bezweckte Beschränkung“. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird gerügt, dass die Kommission der ihr nach Art. 101 AEUV obliegenden Beweislast dafür, dass der Online‑Informationsaustausch eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle, nicht nachgekommen sei. Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die rechtmäßige Erklärung für eine Verhaltensweise und die wettbewerbsfördernden Auswirkungen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV irrelevant seien.

a)      Vorbemerkungen

192    Es ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

193    So ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Weitergabe wirtschaftlich sensibler Informationen wie Informationen über Preise, Angebot und Nachfrage, einschließlich Informationen über künftige Preise oder Informationen über künftiges Angebot und künftige Nachfrage, es ermöglicht, die Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der Wettbewerber auf dem Markt zu verringern und Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen, und folglich zu einer abgestimmten Verhaltensweise führt, die eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezweckt (Urteil vom 29. September 2021, Nippon Chemi-Con Corporation/Kommission, T‑363/18, EU:T:2021:638, Rn. 195 [nicht veröffentlicht]).

194    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Absprache, um unter das in Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgestellte Verbot zu fallen, in spürbarer Weise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts „bezwecken oder bewirken“ muss (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 62).

195    So wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, unterscheidet diese Vorschrift also klar zwischen dem Begriff der „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ und dem der „bewirkten Wettbewerbsbeschränkung“, für die jeweils verschiedene Beweisregeln gelten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63).

196    So können bezweckte Beschränkungen als Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, ohne dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb untersucht, geschweige denn nachgewiesen werden müssten. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass bezweckte Beschränkungen zu Produktionsverringerungen und Preiserhöhungen führen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher zur Folge hat. Bei bezweckten Beschränkungen muss lediglich nachgewiesen werden, dass sie die entsprechenden Tatbestandsmerkmale erfüllen. Bloße Behauptungen reichen hierfür allerdings nicht aus (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 64 und 65).

197    Steht hingegen nicht fest, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise einen wettbewerbswidrigen Zweck hatte, muss, um nachzuweisen, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist, geprüft werden, welche Auswirkungen die Vereinbarung, der Beschluss oder die Verhaltensweise gehabt hat (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 66).

198    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ebenfalls, dass der Begriff der „bezweckten“ Einschränkung des Wettbewerbs eng auszulegen ist. Unter ihn fallen nur solche Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb nach den mit ihnen verfolgten Zielen und dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, für sich genommen hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs der Absprachen sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und 68).

b)      Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlender Nachweis für das Vorliegen einer bezweckten Beschränkung

199    In den Erwägungsgründen 394 bis 454 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission geprüft, ob das Credit Suisse zur Last gelegte Verhalten eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung eingestuft zu werden. Im 394. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat sie darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung zu diesem Zweck insbesondere der Inhalt und die Ziele dieses Verhaltens sowie der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem es stehe, zu berücksichtigen seien.

200    Zunächst hat die Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass dieses Verhalten darin bestanden habe, dass die beteiligten Händler wiederholt und in großem Umfang Informationen ausgetauscht hätten, wobei sie sich gegenseitig aktuelle oder zukunftsorientierte sensible Informationen über vertrauliche Aspekte ihres Marktverhaltens offengelegt hätten, wie beispielsweise Informationen über laufende Kundenaufträge, offene Risikopositionen, Geld-Brief-Spannen und aktuelle oder geplante Handelstätigkeiten (394. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Darüber hinaus habe der ausgetauschte Informationsfluss es den beteiligten Unternehmen ermöglicht, sich ein vollständiges Bild davon zu verschaffen, was ihre Wettbewerber taten oder nicht taten, wenn sie tatsächlich auf dem Markt handelten, und dazu beigetragen habe, die Unsicherheit zwischen den beteiligten Unternehmen in Bezug auf den Zeitplan, den Umfang und die Einzelheiten des geplanten Marktverhaltens und die potenzielle Richtung der betreffenden Wechselkurse zu verringern. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass diese Austausche über den Austausch öffentlich zugänglicher Informationen hinausgingen und nicht durch das Ziel der Händler gerechtfertigt seien, als Gegenparteien untereinander zu verhandeln (Erwägungsgründe 396 und 397 des angefochtenen Beschlusses).

201    Angesichts der Art, der Häufigkeit und des Disaggregationsgrads der Informationen, die in dem in Rede stehenden Chatroom ausgetauscht worden seien, habe das Ziel des Austauschs darin bestanden, die normalen Marktungewissheiten für die beteiligten Unternehmen auf dem Devisenkassamarkt zu verringern, um die Risiken zu verringern und sie in ihren Entscheidungen über die Preisfestsetzung zu bestärken. Nach Ansicht der Kommission habe es der fortgesetzte Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen den beteiligten Unternehmen ermöglicht, sich dem Leistungswettbewerb in Bezug auf die Schlüsselparameter des Wettbewerbs (Preis und Risikomanagement) zu entziehen. Außerdem habe dieser ständige Informationsfluss innerhalb des in Rede stehenden Chatrooms zu einer Informationsasymmetrie zwischen den beteiligten Unternehmen und ihren nicht beteiligten Wettbewerbern zugunsten der Erstgenannten geführt (Erwägungsgründe 398 bis 401 des angefochtenen Beschlusses).

202    Was schließlich den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang anbelangt, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss auf die dynamische und liquide Natur des Devisenkassamarkts hingewiesen. Aufgrund dieses Zusammenhangs trage der sehr häufige und detaillierte Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, der stattgefunden habe, während die beteiligten Unternehmen auf dem Markt tätig gewesen seien, unmittelbar dazu bei, die Transparenz zu erhöhen und die mit einem Wettbewerbsszenario verbundene Unsicherheit zu verringern (Erwägungsgründe 402 und 403 des angefochtenen Beschlusses).

203    Die Kommission schloss daraus, dass die Gesamtwürdigung des in Rede stehenden Informationsaustauschs im Licht der objektiv verfolgten Ziele und des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem dieses Verhalten stattgefunden habe, eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lasse, um davon auszugehen, dass der Austausch wirtschaftlich sensibler, aktueller oder zukunftsorientierter Informationen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 101 AEUV in Bezug auf Devisenkassageschäfte mit G10-Währungen angesehen werden könne (Erwägungsgründe 404 und 405 des angefochtenen Beschlusses).

204    Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission im Wesentlichen vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass der in Rede stehende Informationsaustausch eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lasse, um unter die Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu fallen. Hierzu machen sie im Wesentlichen vier Rügen geltend. Mit der ersten Rüge machen sie geltend, dass die Behauptungen der Kommission, wonach der in Rede stehende Informationsaustausch eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe, auf unzutreffenden Tatsachenannahmen beruhten, die sie nicht überprüft habe. Mit der zweiten Rüge machen sie geltend, dass diese Behauptungen in Anbetracht des Kontexts des betreffenden Marktes nicht plausibel seien. Mit der dritten Rüge machen sie geltend, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie sich unkritisch auf die in den zur Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung vorgelegten Nachweisen und in den Vergleichsausführungen dargestellte rechtliche Qualifizierung des Verhaltens gestützt habe. Mit der vierten Rüge machen sie geltend, die Kommission könne sich nicht auf ihre Erfahrung im Bereich des Informationsaustauschs in anderen Marktkontexten oder in anderen Fällen im Finanzbereich stützen, um die ihr obliegende Beweislast dafür zu erleichtern, dass der Informationsaustausch in dem in Rede stehenden Chatroom eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe.

205    Die zweite Rüge ist als Erstes zu prüfen.

1)      Zur zweiten Rüge: Fehler der Kommission bei der Beurteilung des Kontexts des betreffenden Marktes

206    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission den faktischen und rechtlichen Kontext des Devisenkassamarkts falsch beurteilt oder es sogar unterlassen habe, ihn bei der Beurteilung des Zwecks des Credit Suisse vorgeworfenen Verhaltens zu berücksichtigen. Die Kommission habe die Elemente dieses Marktes betreffend (i) seine Transparenz, (ii) seine Struktur und (iii) die Rolle der dort tätigen Händler nicht richtig beurteilt oder nicht berücksichtigt.

207    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

i)      Zur Transparenz des Devisenkassamarkts

208    Der erste Kritikpunkt der Klägerinnen betrifft die Transparenz des in Rede stehenden Marktes. Während des Zeitraums der behaupteten Zuwiderhandlung sei der Devisenkassamarkt durch eine begrenzte Transparenz gekennzeichnet gewesen. Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass die elektronischen Plattformen die Markttransparenz erheblich erhöht haben. Dennoch bezeichnen sie den Devisenmarkt als relativ intransparent. Die Transaktionen, so die Klägerinnen, erfolgten nämlich auf zahlreichen Plattformen, und es gebe kein zentrales Echtzeit-Meldesystem für Transaktionen auf dem Devisenkassamarkt.

209    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen. Unter Bezugnahme insbesondere auf die Erwägungsgründe 12 bis 16 des angefochtenen Beschlusses macht sie geltend, dass der Devisenkassamarkt angesichts der Entwicklung elektronischer bildschirmgestützter Handelssysteme, die die Echtzeitkurse (einschließlich der zuverlässigsten verfügbaren Geld- und Briefkurse) und entsprechende Handelsvolumina auf elektronischen Plattformen für praktisch alle Marktteilnehmer verfügbar machten und ständig aktualisiert würden, zum Zeitpunkt des beanstandeten Sachverhalts als transparent anzusehen sei.

210    Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, ergibt sich aus den Erwägungsgründen 7, 14, 53 und 402 des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission bei ihrer Prüfung des wirtschaftlichen Kontexts, in dem der Informationsaustausch im in Rede stehenden Chatroom stattfand, die Auffassung vertreten hat, dass der Devisenkassamarkt ein großer Markt sei, der transparent, dynamisch und sehr liquide sei. Im Licht dieser dem Devisenkassamarkt eigenen Faktoren ist die Kommission in den Erwägungsgründen 404 und 405 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass der Informationsaustausch bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstelle.

211    Hierzu ist festzustellen, dass nach den Angaben in den Akten die Transparenz des in Rede stehenden Marktes als die Fähigkeit der Marktteilnehmer definiert wird, Informationen über den Handelsprozess zu erhalten, z. B. über den Preis, das Auftragsvolumen, das Transaktionsvolumen, das Risiko und die Identität des Händlers. Sie betrifft die im Vorhandelsstadium ebenso wie die im Nachhandelsstadium verfügbaren Informationen und hängt im Wesentlichen von der Bereitschaft der Teilnehmer und der Fähigkeit der Börse ab, An- und Verkaufsaufträge öffentlich anzuzeigen.

212    Dem Akteninhalt zufolge ist daher auf dem Devisenkassamarkt auf „Interdealer“-Ebene (siehe oben, Rn. 24), der sich durch seine hybride Struktur auszeichnet, zwischen zwei Vertriebswegen zu unterscheiden, nämlich einem direkten (bilateralen) Vertriebsweg und dem Vertriebsweg über Broker, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Transparenz je nach verwendetem Vertriebsweg unterschiedlich ist. Insbesondere im Rahmen eines direkten (bilateralen) Vertriebswegs, wie im vorliegenden Fall, wird der Handel nicht anonymisiert, und der Preis und das Volumen der Transaktionen werden von den Transaktionsparteien geheim gehalten.

213    Zwar hat die Entwicklung elektronischer bildschirmgestützter Handelssysteme die Transparenz auf dem in Rede stehenden Markt zum maßgeblichen Zeitpunkt erheblich erhöht. Die im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthaltene Schlussfolgerung in Bezug auf seine Transparenz kann jedoch entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht rechtlich hinreichend allein darauf gestützt werden, dass Preise und Volumina auf den elektronischen Plattformen verfügbar seien.

214    In ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission nämlich selbst eingeräumt, dass andere Bedingungen als die einen Echtzeitpreis und die entsprechenden Handelsvolumina betreffenden nicht allen Marktteilnehmern zugänglich waren. Insbesondere hat sie darauf hingewiesen, dass angesichts des fehlenden Zugangs zu Informationen, über die andere Händler verfügten, in Bezug auf die Tätigkeiten, Positionen, Interessen und Absichten bei den Verhandlungen der Endkunden und der konkurrierenden Händler weiterhin ein gewisses Maß an Unsicherheit auf dem Markt bestanden habe.

215    Bei den Informationen, auf die die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung Bezug nimmt, um zu ihrer Schlussfolgerung zu gelangen, dass auf dem Markt ein gewisser Grad an Unsicherheit bestehe, handelt es sich aber gerade um diejenigen, die es, wenn sie den Händlern nicht vorliegen, ermöglichen, zu bestimmen, ob der Devisenkassamarkt im Sinne der vorstehend in den Rn. 211 und 212 genannten Kriterien transparent ist oder nicht.

216    Da sich die Parteien darüber, dass der Devisenkassamarkt grundsätzlich asymmetrisch ist, und über die Bedeutung von Information auf diesem Markt einig sind, kann sich die Kommission ganz allgemein nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Devisenkassamarkt zum maßgeblichen Zeitpunkt als transparent anzusehen gewesen sei. Auf einem transparenten Markt sind die Informationen allen Marktteilnehmern nämlich sofort (und kostenlos) zugänglich, was – wie die Kommission einräumt – auf dem Devisenkassamarkt angesichts des Vorhandenseins mehrerer Arten von Informationen nicht der Fall ist.

217    Daher ist davon auszugehen, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen ist, dass der Devisenkassamarkt zum maßgeblichen Zeitpunkt transparent gewesen sei. Mithin wird zu prüfen sein, ob sich diese Beurteilung, wie die Klägerinnen geltend machen, auf die Einstufung des in Rede stehenden Informationsaustauschs als „bezweckte Beschränkung“ auswirken kann, da die Transparenz dieses Marktes einer der Faktoren ist, die die Kommission berücksichtigt hat, als sie in den Erwägungsgründen 404 und 405 des angefochtenen Beschlusses zu dieser Einstufung gelangt ist (siehe oben, Rn. 210).

ii)    Zur Struktur des in Rede stehenden Marktes

218    Der zweite Kritikpunkt der Klägerinnen besteht darin, dass die Kommission die Struktur des relevanten Marktes im Hinblick auf dessen Konzentration nicht zutreffend beurteilt habe. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass es in einem derart fragmentierten Markt, in dem die in Rede stehenden Händler nur minimale Marktanteile hielten, zweifelhaft sei, ob diese Händler eine erhebliche Informationsasymmetrie zum Nachteil der anderen Marktteilnehmer hätten schaffen können. Diese minimalen Marktanteile ließen daher Zweifel an dem behaupteten wettbewerbswidrigen Zweck des in Rede stehenden Informationsaustauschs aufkommen. Letztendlich werfen sie der Kommission vor, nicht erklärt zu haben, warum Marktanteile im vorliegenden Fall nicht relevant seien.

219    Die Kommission tritt dieser Kritik der Klägerinnen entgegen.

220    Zwar trifft es insoweit zu, dass es sich bei der Struktur des Marktes, wie sie durch den Grad seiner Konzentration gekennzeichnet ist, um einen relevanten Faktor für die Beurteilung handelt, ob der Informationsaustausch eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 34); der einzige die Marktstruktur betreffende allgemeine Grundsatz lautet jedoch, dass das Angebot nicht zersplittert sein darf (Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 86).

221    Auch wenn der Gerichtshof ursprünglich bisweilen den oligopolistischen Charakter des Marktes, auf dem der Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen stattfand, berücksichtigt hat, ergibt sich jedoch insbesondere aus dem Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C‑286/13 P, EU:C:2015:184), dass die Unionsgerichte den wettbewerbswidrigen Zweck eines solchen Austauschs bisweilen auch bei Fehlen einer oligopolistischen Marktkonzentration festgestellt haben (vgl. Urteil vom 14. März 2013, Dole Food und Dole Germany/Kommission, T‑588/08, EU:T:2013:130, Rn. 341 und die dort angeführte Rechtsprechung).

222    In Anbetracht dessen, dass das Wettbewerbsrecht die Tätigkeiten von Unternehmen betrifft (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 59), kann den Klägerinnen jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie sich, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, darauf berufen, dass der Devisenkassamarkt auf der Grundlage der Marktanteile der Händler, die bei den an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken beschäftigt waren, zersplittert sei. Jedenfalls haben sie, wie sich aus den Akten ergibt, die Marktanteile dieser Banken für die Tätigkeit des „Voice Trading“, auf die die Analyse des in Rede stehenden Informationsaustauschs beschränkt ist, nicht nachgewiesen (siehe oben, Rn. 16).

223    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 28 ff. und 402 des angefochtenen Beschlusses die Struktur und die Besonderheiten des in Rede stehenden Marktes, der durch die Rolle der am Online‑Informationsaustausch beteiligten Market-Maker gekennzeichnet war, berücksichtigt hat, ohne sich zum Grad der Konzentration des Marktes im Hinblick auf die Marktanteile der an der streitigen Zuwiderhandlung Beteiligten zu äußern. Mit der – von den Klägerinnen nicht bestrittenen – Rolle als Market-Maker auf diesem Markt sind jedoch erhebliche finanzielle Verpflichtungen verbunden, die nicht von einer großen Zahl von Teilnehmern getragen werden könnten, und schließt damit die von den Klägerinnen vertretene Annahme aus, dass der Devisenkassamarkt zersplittert gewesen sei.

224    Im Übrigen hat das Gericht, insoweit bestätigt durch den Gerichtshof, bereits festgestellt, dass ein Informationsaustausch unter Wettbewerbsgesichtspunkten umso sensibler ist, wenn er zwischen Händlern stattfindet, die als Market-Maker auftreten, und zwar in Anbetracht der bedeutenden Rolle, die sie auf dem Markt spielen, und insbesondere der Tatsache, dass sie allgemein und kontinuierlich dort tätig sind und somit eine größere Zahl von Geschäften abschließen als die übrigen Marktakteure (Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 145, insoweit bestätigt durch Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 195). Zur Wahrung des Wettbewerbs auf dem Markt wäre es daher umso wichtiger, dass sie ihre Strategien und insbesondere die Preise autonom festlegen.

225    Folglich ist die Kritik der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission habe die durch Zersplitterung gekennzeichnete Marktstruktur nicht berücksichtigt.

iii) Zur Doppelrolle der Händler

226    Der dritte Kritikpunkt der Klägerinnen bezieht sich darauf, dass die Kommission bei der Beurteilung des relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs nicht die Besonderheit des Devisenkassamarkts berücksichtigt habe, dass die Händler jederzeit in einer Doppelrolle als Wettbewerber und als Gegenpartei interagierten. Nach Ansicht der Klägerinnen trifft es zwar zu, dass die sich aus dem Informationsaustausch ergebende Verringerung der Unsicherheit tatsächlich als absolutes Kriterium für eine „bezweckte“ Zuwiderhandlung auf Märkten dienen könne, auf denen jede Offenlegung wirtschaftlich sensibler Informationen zwischen Wettbewerbern zu Bedingungen führe, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprächen; dagegen könne sie nicht als absolutes Kriterium dienen, wenn die normalen Marktbedingungen den regelmäßigen Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen zwischen sowohl vertikal als auch horizontal handelnden Teilnehmern verlangten.

227    Die Kommission tritt dieser Kritik der Klägerinnen entgegen.

228    In diesem Zusammenhang trifft es zu, dass Händler auf dem Devisenkassamarkt im Allgemeinen sowohl als Gegenparteien tätig werden, indem sie untereinander Geschäfte abschließen, als auch – gegenüber potenziellen Kunden – als Konkurrenten. In Beantwortung einer vom Gericht beschlossenen prozessleitenden Maßnahme haben die Klägerinnen im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar schwierig sei, eine formale Unterscheidung zwischen den beiden Rollen zu treffen, dass jedoch dann ein klares Beispiel für Wettbewerb zwischen zwei Händlern vorliege, wenn sie versuchten, zum gleichen Zeitpunkt eine Transaktion mit demselben Kunden abzuschließen.

229    Abgesehen davon, dass die von den Klägerinnen geltend gemachte Doppelrolle der Händler nicht für dasselbe Geschäft, sondern für zwei verschiedene Geschäfte besteht, steht jedoch die Abgrenzung des Umfangs der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschs, wie sie sich aus den Erwägungsgründen 158 und 467 des angefochtenen Beschlusses ergibt, wonach der Austausch, der zwischen Händlern im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit erfolgt, wenn sie die Möglichkeiten prüfen, untereinander Geschäfte abzuschließen, ausgeschlossen wird, grundsätzlich der oben in Rn. 226 wiedergegebenen Kritik der Klägerinnen entgegen.

230    Daher ist die Kritik der Klägerinnen, die Kommission habe die Besonderheit des Devisenkassamarkts in Bezug auf die Doppelrolle der Händler nicht berücksichtigt, als unbegründet zurückzuweisen.

231    Nach alledem ist die zweite Rüge begründet, soweit mit ihr geltend gemacht wird, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen sei, dass der Devisenkassamarkt zum maßgeblichen Zeitpunkt transparent gewesen sei; im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Im Rahmen der ersten Rüge wird zu prüfen sein, ob diese Beurteilung, wie die Klägerinnen geltend machen, Auswirkungen auf die Einstufung des in Rede stehenden Informationsaustauschs als „bezweckte Beschränkung“ haben kann.

2)      Zur ersten Rüge: Die Schlussfolgerung der Kommission, dass der in Rede stehende Informationsaustausch eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe, beruhe auf unzutreffenden Tatsachenannahmen, die nicht überprüft worden seien

232    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, nachzuweisen, dass aus der Art der ausgetauschten Informationen und den Merkmalen des in Rede stehenden Marktes geschlossen werden könne, dass der Austausch in dem in Rede stehenden Chatroom wettbewerbswidrig gewesen sei. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass der Informationsaustausch es ermöglicht habe, die Händler in ihren täglichen Entscheidungen zur Preisfestsetzung und zum professionellen Risikomanagement zu bestärken. Auch habe die Kommission nicht ihre Annahme nachgewiesen, dass mit dem Verhalten der beteiligten Händler bezweckt gewesen sei, eine erhebliche Informationsasymmetrie gegenüber dem übrigen Markt zu schaffen. Die Händler seien auf dem Devisenkassamarkt dazu angehalten, Informationen zu teilen, um sich bei ihrer Handelstätigkeit leiten zu lassen und diese Informationen an ihre Kunden weiterzugeben. Jedenfalls seien die Informationen über die Aufträge des Händlers von Credit Suisse weit überwiegend nicht in dem in Rede stehenden Chatroom geteilt worden.

233    Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass die im angefochtenen Beschluss, wonach die ausgetauschten Informationen es den an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händlern ermöglicht hätten, zu warten, bevor sie eine „Verkaufsposition“ (Short Position) ausgleichen, angeführten Gespräche im Widerspruch zu dem Umstand stünden, dass die Market-Maker nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses „sich jederzeit bereit halten [müssen], mit allen Personen zu verhandeln, die Devisen benötigen“. Die meisten, wenn nicht alle der im angefochtenen Beschluss angeführten Gespräche über Geld-Brief-Spannen enthielten keine Hinweise auf mögliche Vereinbarungen über Spannen und seien abstrakt oder sogar erst nach der Mitteilung der Spannen geführt worden.

234    Um auf das Vorbringen der Klägerinnen einzugehen, ist zu prüfen, ob die verschiedenen Arten des Informationsaustauschs, auf die sich der angefochtene Beschluss bezieht, eine hinreichende Beeinträchtigung erkennen lassen, um seine Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ zu rechtfertigen.

i)      Zum Informationsaustausch über Geld-Brief-Spannen („bid-ask spreads“)

235    Was den Informationsaustausch über Geld-Brief-Spannen („bid-ask spreads“) anbelangt, dessen Auslegung in den Erwägungsgründen 245 bis 251 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen wurde, hat die Kommission in den Erwägungsgründen 394 bis 404 dieses Beschlusses die Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ damit gerechtfertigt, dass dieser Austausch dazu beigetragen habe, die dem in Rede stehenden Markt innewohnenden Unsicherheiten hinsichtlich der Preise zu beseitigen, wodurch die Transparenz in Bezug auf höhere Geld-Brief-Spannen, die diese Händler anbieten könnten, erhöht worden sei. Somit habe ein solcher Austausch die den Kunden von diesen Händlern angebotenen Preise beeinflussen und damit das mit dem Devisenhandel verbundene Risiko zum eigenen Vorteil der Händler reduzieren können.

236    Hierzu ist festzustellen, dass die Geld-Brief-Spannen, wie von den Klägerinnen nicht bestritten wird, einen Bestandteil des von den Kunden gezahlten Endpreises darstellen, da sie auf den Mittelwert zwischen dem Geldkurs und dem Briefkurs für einen Umtausch eines bestimmten Währungspaars angewandt werden und für die Vergütung maßgebend sind, die der Händler für die Unmittelbarkeit der erbrachten Dienstleistung und für das Risiko erhält, das er später trägt, wenn er eine bestimmte Währung in seinem Portfolio hält (siehe oben, Rn. 20, und Erwägungsgründe 48 und 239 des angefochtenen Beschlusses). Auf dem Devisenkassamarkt stellt die Fähigkeit der Banken, ihre mit der Preisfestsetzung verbundenen Risiken einzuschätzen, jedoch einen der wesentlichen Wettbewerbsparameter dar, was die Klägerinnen ebenfalls nicht bestreiten.

237    Somit ist davon auszugehen, dass der Austausch nicht öffentlicher und präziser Informationen, im vorliegenden Fall über einen Preisbestandteil, es ermöglicht, die normalen Unsicherheiten, die dem in Rede stehenden Markt in Bezug auf die Preisfestsetzung auf diesem Markt innewohnen, zu verringern, eine Informationsasymmetrie ausschließlich zum Vorteil der an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händler zu schaffen, und daher eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt. Eine solche Feststellung genügt jedoch für den Befund, dass dieser Informationsaustausch eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellt (Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 204).

238    Keines der Argumente der Klägerinnen kann die vorstehende Schlussfolgerung entkräften.

239    Zunächst ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, mit dem sie im Wesentlichen geltend machen, dass der Informationsaustausch über Geld-Brief-Spannen keine „bezweckte Beschränkung“ darstelle, da es keinen Hinweis auf einen etwaigen Abschluss von Vereinbarungen über diese Spannen gebe. Zwar geht aus dem Informationsaustausch über die Geld-Brief-Spannen, der in dem in Rede stehenden Chatroom stattfand, nicht hervor, dass die Händler sich darauf verständigt hätten, in abgestimmter Weise ein bestimmtes Niveau von Spannen auf ein bestimmtes Währungspaar anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händler dadurch, dass sie ihren Wettbewerbern vertrauliche und strategische Informationen über die angemessene Höhe der Geld-Brief-Spannen für ein bestimmtes Währungspaar oder die von ihnen gerade angewandten Geld-Brief-Spannen mitteilten, ihr voraussichtliches Verhalten auf dem Markt offengelegt und damit die Unsicherheit unter den an dem Informationsaustausch Beteiligten im Sinne der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung verringert haben.

240    Sodann ist zum Vorbringen der Klägerinnen, dass es angesichts des Umstands, dass der den Kunden angebotene Endpreis von den Mitarbeitern der Vertriebsabteilung einer Bank festgelegt werde, aus der Sicht der Händler, die rationale Akteure seien, nicht logisch gewesen sei, die größtmögliche Spanne anzugeben, darauf hinzuweisen, dass Gesichtspunkte, die die Absicht der Händler zur Beschränkung des Wettbewerbs oder ihr wirtschaftliches Interesse daran betreffen, für die Einstufung eines Verhaltens als „bezweckte Beschränkung“ in der Regel nur von begrenzter Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 335).

241    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass der Informationsaustausch über Geld-Brief-Spannen, der in dem in Rede stehenden Chatroom stattfand, zur Einstufung der fraglichen Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ beigetragen hat.

ii)    Zum Informationsaustausch über Kundenaufträge

242    Die Einstufung des Informationsaustauschs über Kundenaufträge, d. h. die „bedingten“ Aufträge (Erwägungsgründe 183 bis 195 des angefochtenen Beschlusses), die zum „Fixing“ auszuführenden Aufträge (Erwägungsgründe 206 bis 213 des angefochtenen Beschlusses) und die „Sofortaufträge“ (Erwägungsgründe 223 bis 228 des angefochtenen Beschlusses) als „bezweckte Beschränkung“ hat die Kommission in den Erwägungsgründen 394 bis 404 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 171 bis 173 damit gerechtfertigt, dass er in Anbetracht seiner Art, seiner Häufigkeit und seines Disaggregationsgrads Unsicherheiten in Bezug auf den Devisenkassamarkt beseitigt und die Transparenz in Bezug auf die Handelsstrategien der an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händler erhöht habe, da der Austausch von Informationen zur Richtung des Marktes und der Bereiche, in denen der Markt Widerstand zeige, es einem Händler ermöglichen könne, sich besser zu positionieren, um davon zu profitieren oder einen Verlust zu vermeiden. Somit habe dieser Austausch die Händler u. a. über Preisentwicklungen informiert und damit die Unsicherheiten hinsichtlich der mit der Preisfestsetzung verbundenen Risiken verringert (z. B. durch eine Verringerung der erwarteten Verluste), obwohl der Preis einer der Wettbewerbsparameter auf dem Devisenkassamarkt sei, den die beteiligten Banken auf autonome Weise hätten festlegen müssen.

243    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Informationen über die Kundenaufträge, wie aus den Akten hervorgeht, um nicht öffentlich zugängliche Informationen, die nur den Parteien der Transaktion, nämlich dem Händler und dem Kunden, bekannt sind, sowie um wichtige Informationen handelt, die es dem Händler, der die Transaktion abgeschlossen hat, ermöglichen sollen, sich seine eigene Meinung über die Wechselkursbewegungen zu bilden oder seine Geschäftsstrategie zu bestimmen. Der Austausch solcher Informationen ist geeignet, die dem fraglichen Markt innewohnenden Unsicherheiten zu verringern, indem er es den Market-Makern ermöglicht, zum einen ihre Strategie in Bezug auf die spezifischen Währungspaare, für die sie über vertrauliche und detaillierte Informationen verfügen, und zum anderen ihr Marktverhalten nicht auf autonome Weise zu bestimmen, was ihnen ermöglicht, Gewinne zu erzielen oder Verluste zu vermeiden, die sich aus den Marktentwicklungen ergeben könnten.

244    Daher ist davon auszugehen, dass der vorgenannte Informationsaustausch im Sinne der oben in Rn. 237 angeführten Rechtsprechung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft zu werden.

245    Eine solche Feststellung kann nicht durch die Behauptung der Klägerinnen entkräftet werden, dass ein Widerspruch zwischen der Schlussfolgerung aus dem im 193. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Austausch – nämlich dass die ausgetauschten Informationen es den beteiligten Händlern ermöglicht hätten, zu warten, bevor sie eine „Verkaufsposition“ (Short Position) ausgleichen (um ihre Gewinnchancen zu maximieren) – und der Feststellung im 21. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bestehe, dass die Market-Maker „sich jederzeit bereithalten [müssen], mit allen Personen zu verhandeln, die Devisen benötigen“. Da das Ziel der Händler nämlich darin besteht, einen Gewinn zu erzielen und ihre Verluste zu begrenzen, wäre es wenig logisch, wenn sie allein deshalb, weil sie grundsätzlich jederzeit zu einem Handel bereit sein müssen, gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen tätig werden würden. Daraus lässt sich daher nicht ableiten, dass die Händler ihre Positionen ausschließlich auf der Grundlage eingehender Kundenaufträge eingingen und daher die Einstufung des Informationsaustauschs über Kundenaufträge als „bezweckte Beschränkung“ ausgeschlossen werden könnte.

246    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass der oben in Rn. 242 angeführte Informationsaustausch über Kundenaufträge zur Einstufung der fraglichen Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ beigetragen hat.

iii) Zum Informationsaustausch über offene Risikopositionen

247     Die Einstufung des Informationsaustauschs über offene Risikopositionen, dessen Auslegung durch die Kommission in den Erwägungsgründen 234 bis 238 des angefochtenen Beschlusses dargelegt wird, als „bezweckte Beschränkung“ hat die Kommission in den Erwägungsgründen 394 bis 404 dieses Beschlusses damit gerechtfertigt, dass der Austausch dieser Informationen den Händlern eine größere Gewissheit über die jeweiligen Geschäftsabsichten in Bezug auf ihr potenzielles Absicherungsverhalten („Hedging Conduct“) verschafft und somit die Unsicherheit über die potenzielle Entwicklung spezifischer Wechselkurse beseitigt habe, wodurch die beteiligten Händler einen Vorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern erhalten hätten und sie bei ihrem professionellen Risikomanagement, bei dem sie miteinander konkurrierten, unterstützt worden seien.

248    Da die Klägerinnen insoweit keine konkreten Argumente gegen die Einstufung des Informationsaustauschs über offene Risikopositionen als „bezweckte Beschränkung“ angeführt haben, genügt es, wie im angefochtenen Beschluss festzustellen, dass der Austausch dieser Informationen unter Angabe einer bestimmten Währung und der Strategie – nämlich die Position nicht zu schließen oder mit ihrem Schließen zu warten – als geeignet anzusehen ist, die der Funktionsweise des Devisenkassamarkts innewohnenden Unsicherheiten zu beseitigen.

249    Daraus folgt, dass ein solcher Informationsaustausch, der grundsätzlich dem in Art. 101 Abs. 1 AEUV enthaltenen Selbständigkeitspostulat entgegensteht, den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um als „bezweckte Beschränkung“ im Sinne der oben in Rn. 237 angeführten Rechtsprechung eingestuft zu werden.

250    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass der Informationsaustausch über offene Risikopositionen zur Einstufung der fraglichen Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ beigetragen hat.

iv)    Zum Austausch von Informationen über aktuelle oder zukünftige Handelstätigkeiten

251    Die Einstufung des Informationsaustauschs über aktuelle oder zukünftige Handelstätigkeiten, dessen Auslegung durch die Kommission in den Erwägungsgründen 258 bis 285 des angefochtenen Beschlusses dargelegt wird, als „bezweckte Beschränkung“ hat die Kommission in den Erwägungsgründen 394 bis 404 dieses Beschlusses damit gerechtfertigt, dass dieser Austausch bestimmte dem Devisenkassamarkt innewohnende Unsicherheiten beseitigt und die Transparenz dieses Marktes erhöht habe, indem er den Teilnehmern des in Rede stehenden Chatrooms einen Einblick in das aktuelle Verhalten ihrer Wettbewerber gegeben habe, was zu einer Informationsasymmetrie zwischen den Händlern, die an dem in Rede stehenden Chatroom teilgenommen hätten, und den anderen Marktteilnehmern geführt habe. Damit seien die Erstgenannten in ihrer Risikobewertung bei der Entwicklung ihrer eigenen Handelsstrategien und insbesondere der preisbezogenen Strategien bestärkt worden.

252    Hierzu ist festzustellen, dass der Austausch von Informationen über die Einzelheiten der von den Händlern durchgeführten Geschäfte und der Austausch von Ratschlägen oder Meinungen über die Art und Weise, wie zu verhandeln sei – wie sie vorliegend in Rede stehen –, es den an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händlern ermöglichen, zum einen spezifische Kenntnisse zu erlangen, um die Marktbewegung besser zu antizipieren, und zum anderen ihre Handelsstrategien entsprechend anzupassen.

253    Ein solcher Informationsaustausch widerspricht jedoch in eklatanter Weise dem Selbständigkeitspostulat, das das Verhalten der Market-Maker auf dem in Rede stehenden Markt in einem System wirksamen Wettbewerbs kennzeichnen muss. Dieser Austausch beseitigt nämlich die bei ihnen bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der wesentlichen Wettbewerbsparameter auf diesem Markt, nämlich Preis und professionelles Risikomanagement. Somit konnte dieser Austausch die Transparenz auf dem Devisenkassamarkt zum Vorteil der an dem in Rede stehenden Chatroom teilnehmenden Händler zum Nachteil der anderen Marktteilnehmer erhöhen. Folglich lassen sie eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, um als „bezweckte Beschränkung“ im Sinne der oben in Rn. 237 angeführten Rechtsprechung eingestuft zu werden.

254    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der im angefochtenen Beschluss analysierte Informationsaustausch über Geld-Brief-Spannen, über Kundenaufträge, über offene Risikopositionen und über aktuelle oder zukünftige Handelstätigkeiten eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt. Die Kommission hat sie daher zu Recht als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft.

255    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist der Umstand, dass der Händler von Credit Suisse die Informationen über seine Angebote weit überwiegend nicht geteilt habe, für die Schädlichkeit des dieser Bank vorgeworfenen Verhaltens irrelevant. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, auf keiner gesetzlichen quantitativen Schwelle für mit den Wettbewerbern geteilte Informationen beruht.

256    Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Einstufung des in Rede stehenden Informationsaustauschs als „bezweckte Beschränkung“ in Frage gestellt werden soll, trotz des Beurteilungsfehlers der Kommission in Bezug auf die Transparenz des Devisenkassamarkts zurückzuweisen.

257    Nach alledem ist die erste Rüge zurückzuweisen.

3)      Zur dritten Rüge: Die Kommission habe sich fehlerhaft auf die rechtliche Qualifizierung des Verhaltens gestützt, die in den zur Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung vorgelegten Beweisen und in den Vergleichsausführungen enthalten sei

258    In den Erwägungsgründen 394 bis 404 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 170 bis 285 stützte sich die Kommission zur Untermauerung der Feststellung, dass eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung vorliege, auf die aus dem betreffenden Zeitraum stammenden Beweise, die ihr von anderen an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken zur Verfügung gestellt worden waren, d. h. zahlreiche Transkripte des Informationsaustauschs, der in dem in Rede stehenden Chatroom stattgefunden hatte, wobei sie sich hinsichtlich der Tragweite dieses Informationsaustauschs in einigen Fällen auf die u. a. im Rahmen der Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung gemachten Erklärungen dieser Banken gestützt hat.

259    Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sich „unkritisch“ auf die Kronzeugenerklärungen und die Vergleichsvorschläge gestützt zu haben. Sie weisen auf den geringen Beweiswert, den vorläufigen Charakter und die fehlende Grundlage dieser Erklärungen sowie darauf hin, dass alle vergleichsschließenden Parteien Zweifel daran geäußert hätten, dass die Kommission den relevanten Markt und den Zweck des streitigen Verhaltens verstanden habe. Die Klägerinnen kommen zu dem Ergebnis, dass sich die Kommission auf die Kronzeugenerklärungen gestützt habe, wenn diese ihre Auslegung des Sachverhalts bestätigt hätten.

260    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

261    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Argumentation zwar, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, Passagen aus den Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung und den Vergleichsausführungen anführen, sie aber keine konkreten Einwände dagegen erheben, dass sich die Kommission auf die Vergleichsausführungen gestützt hat.

262    Da die Parteien über den Beweiswert von Kronzeugenerklärungen und deren Berücksichtigung durch die Kommission als Beweis zur Untermauerung der Credit Suisse zur Last gelegten Zuwiderhandlung streiten, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung keine Bestimmung und keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts gibt, die es der Kommission verbieten, sich gegenüber einem Unternehmen auf die Aussagen anderer beschuldigter Unternehmen zu berufen. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die den Art. 101 und 102 AEUV zuwiderlaufen, nicht tragbar und mit der ihr durch den AEU-Vertrag übertragenen Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmungen zu überwachen, nicht zu vereinbaren (vgl. Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T‑54/14, EU:T:2016:455, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

263    Insbesondere kann daraus, dass eine Person zugibt, dass sie eine Zuwiderhandlung begangen hat, und damit Tatsachen einräumt, die über die den fraglichen Unterlagen unmittelbar zu entnehmenden Tatsachen hinausgehen, a priori, sofern keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen, der Schluss gezogen werden, dass sich der Betreffende dazu entschlossen hat, die Wahrheit zu sagen. So sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen, es sei denn, sie werden nicht durch andere Beweise untermauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T‑54/14, EU:T:2016:455, Rn. 98 bis 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

264    Im Übrigen haben die betroffenen Unternehmen, wenn sich die Kommission im Rahmen der Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auf Schriftstücke als Beweis stützt, nicht nur eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern sie müssen außerdem aufzeigen, dass die im angefochtenen Beschluss angeführten Beweise für den Nachweis der mutmaßlichen Zuwiderhandlung nicht genügen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

265    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen ihres Vorbringens zum einen nicht die Authentizität der im Rahmen der Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung abgegebenen Erklärungen bestreiten und zum anderen nicht nachweisen, dass besondere Umstände vorlagen, die darauf hindeuten könnten, dass die Banken, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt haben, sich nicht im Sinne der oben in Rn. 263 angeführten Rechtsprechung dazu entschlossen hätten, die Wahrheit zu sagen.

266    Was insbesondere die Passagen der Kronzeugenerklärungen betrifft, die die Kommission, wie die Klägerinnen vortragen, nicht berücksichtigt habe, wenn sie ihrer Auslegung der Tatsachen widersprochen hätten, verweisen die Klägerinnen auf die Unterlagen, die von zwei anderen an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligten Banken vorgelegt wurden. Aus den von ihnen angeführten Passagen geht hervor, dass diese Banken im Wesentlichen die Kommission vor den möglichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Devisenkassamarkts warnen wollten, die mit einer Einstufung des Informationsaustauschs im in Rede stehenden Chatroom als „bezweckte Beschränkung“ verbunden wären, oder den „legitimen“ oder sogar „wettbewerbsfördernden“ Charakter dieses Austauschs geltend machen wollten.

267    Es ist jedoch festzustellen, dass die vorgenannten Behauptungen, auf die sich die Klägerinnen stützen, im Wesentlichen darauf abzielen, den fraglichen Informationsaustausch aufgrund seines angeblich „legitimen“ oder sogar „wettbewerbsfördernden“ Charakters, den die Kommission angeblich nicht berücksichtigt habe, zu „rechtfertigen“, ohne dass jedoch Beweise vorgelegt worden wären, die Zweifel an der inhärenten Geeignetheit dieses Austauschs, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt zu beeinträchtigen, aufkommen lassen könnten.

268    Ganz im Gegenteil ergibt sich aus den oben in Rn. 261 erwähnten Passagen der Kronzeugenerklärungen sowie aus anderen im angefochtenen Beschluss angeführten Passagen, deren sachliche Richtigkeit von den Klägerinnen nicht bestritten wird, dass die Banken, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt haben, anerkannt haben, dass der Informationsaustausch, der im in Rede stehenden Chatroom stattgefunden habe, geeignet gewesen sei, die Transparenz auf dem in Rede stehenden Markt zu erhöhen und damit den an diesem Chatroom teilnehmenden Banken einen Vorteil zum Nachteil der anderen Marktteilnehmer zu verschaffen.

269    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kronzeugenaussagen, die – wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt – die aus dem betreffenden Zeitraum stammenden Beweise, die der Kommission von anderen Banken zur Verfügung gestellt wurden, bestätigten, besonders zuverlässige Beweise im Sinne der oben in Rn. 263 angeführten Rechtsprechung darstellen, die die Kommission bei der Prüfung des Zwecks des streitigen Austauschs als tatsächlichen Kontext berücksichtigen konnte.

270    Außerdem hat die Kommission, wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, die fraglichen Kronzeugenerklärungen herangezogen, um ihre eigenen Beurteilungen zu bestätigen, die auf den ihr vorliegenden dokumentarischen Beweisen beruhen. Daher kann dem Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe keine eigene Bewertung des Sachverhalts vorgenommen, nicht gefolgt werden.

271    Diese Schlussfolgerung kann durch keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente in Frage gestellt werden.

272     Erstens sind es gerade die widersprüchlichen Behauptungen in den Schriftsätzen der Klägerinnen, die die Unbegründetheit ihrer Argumentation belegen. Die Klägerinnen behaupten nämlich zunächst, die Kronzeugenerklärungen hätten einen hohen Beweiswert, und sodann, dass die zur Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung vorgelegten Beweise einen geringen Beweiswert hätten. Zu diesen widersprüchlichen Behauptungen in der mündlichen Verhandlung befragt, erklärten sie, dieser unterschiedliche Ansatz ergebe sich daraus, dass die erste Behauptung den Grundsatz betreffe, dass Erklärungen, die im Rahmen von Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung abgegeben würden, einen hohen Beweiswert hätten, während die zweite den geringen Beweiswert der im vorliegenden Fall betroffenen Erklärungen betreffe. Dieses Verständnis des Vorbringens der Klägerinnen wird jedoch durch die Lektüre ihrer beim Gericht eingereichten Schriftsätze widerlegt, die sich in beiden Fällen auf eine Rechtsprechung beziehen, in der der hohe Beweiswert solcher Dokumente hervorgehoben wird.

273    Was nämlich den geringen Beweiswert der Kronzeugenerklärungen betrifft, der sich aus dem Urteil vom 13. Juli 2011, Kone u. a./Kommission (T‑151/07, EU:T:2011:365), ergeben soll, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen der Klägerinnen auf einem falschen Verständnis dieses Urteils beruht. Entgegen ihrem Vorbringen hat sich das Gericht in diesem Urteil nämlich zum „erheblichen Mehrwert“ der Kronzeugenerklärungen gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweisen für die Zwecke der Ermäßigung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit geäußert und nicht zum geringen Beweiswert von Kronzeugenerklärungen im Allgemeinen.

274    Zweitens machen die Klägerinnen schließlich zwar geltend, dass die Berufung der Kommission auf die Erklärungen der Banken, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt haben, Anlass zu Bedenken gebe, da die Beurteilung, inwieweit Informationen über den Devisenkassamarkt ausgetauscht werden dürften, sehr komplex sei, doch tragen sie insoweit keine konkreten rechtlichen Einwände vor.

275    Folglich ist die dritte Rüge zurückzuweisen.

4)      Zur vierten Rüge: Die Kommission habe sich nicht auf ihre Erfahrung im Bereich des Informationsaustauschs in anderen Marktkontexten oder in anderen Fällen im Finanzbereich stützen können, um die ihr obliegende Beweislast zu erleichtern

276    Erstens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, die Beweislast dafür, dass der in Rede stehende Informationsaustausch eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung darstelle, erleichtert zu haben, indem sie sich auf ihre behauptete Erfahrung im Bereich des Informationsaustauschs in anderen Marktkontexten oder in anderen Fällen im Finanzbereich gestützt habe.

277    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe die Beweislast dafür, dass der behauptete rechtswidrige Informationsaustausch erforderlich gewesen sei, auf sie verlagert, anstatt zu prüfen, ob dieser Austausch auf dem Devisenkassamarkt tatsächlich rechtswidrig gewesen sei und zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen gehört habe.

278    Drittens behaupten die Klägerinnen, dass die Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ nur möglich sei, wenn die Erfahrung und die Wirtschaftstheorie eindeutig darauf hindeuteten, dass eine bestimmte Verhaltensweise ihrer Natur nach zu den schädlichsten Formen wettbewerbswidrigen Verhaltens gehöre. Der allgemeine wirtschaftliche Grundsatz, wonach davon ausgegangen werden könne, dass der Austausch nicht öffentlicher und detaillierter Informationen in den meisten Märkten von Natur aus und in erheblichem Maße wettbewerbsschädlich sein könne, gelte jedoch nicht für den Devisenkassamarkt.

279    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

280    Was erstens das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die Kommission habe sich bei der Einstufung des in Rede stehenden Informationsaustauschs als „bezweckte Beschränkung“ auf ihre behauptete Erfahrung im Bereich des Informationsaustauschs in anderen Kontexten gestützt, genügt der Hinweis, dass die Kommission, wie sich aus den oben in den Rn. 235 bis 254 dargelegten Erwägungen ergibt, zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieser Informationsaustausch geeignet war, eine Informationsasymmetrie zwischen den beteiligten Händlern zum Nachteil der anderen Händler des Marktes zu schaffen, und somit eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen ließ, ohne dass diese Schlussfolgerung auf ihre Erfahrungen in anderen Märkten gestützt wird.

281    Zweitens können die Klägerinnen unter diesen Umständen der Kommission auch weder eine Verlagerung der Beweislast für den Nachweis, dass der Informationsaustausch erforderlich gewesen wäre, vorwerfen noch behaupten, dass die Kommission ihre Feststellung hinsichtlich des Zwecks dieses Austauschs unter Verweis auf dessen „detailliertere oder informativere“ Natur getroffen habe. Aus dem angefochtenen Beschluss geht nämlich klar hervor, dass die Kommission den Informationsaustausch als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft hat, weil er wirtschaftlich sensibel war und diese Eigenschaft die Unsicherheit auf dem Markt verringert oder sogar beseitigt und damit die Entscheidungsautonomie der Marktteilnehmer auf dem betreffenden Markt beeinträchtigt hat, und dass der Austausch daher eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen ließ.

282    Drittens ist zum einen festzustellen, dass die oben in Rn. 278 zusammengefasste Wirtschaftsliteratur, auf die sich die Klägerinnen zur Stützung ihres Vorbringens beziehen, keineswegs den Devisenkassamarkt erwähnt, um ihre Argumentation zu untermauern.

283    Zum anderen hat der Gerichtshof kürzlich entschieden, dass der Umstand, dass die Kommission in der Vergangenheit eine der streitigen Vereinbarung ähnliche Vereinbarung nicht als schon ihrem Zweck nach wettbewerbsbeschränkend angesehen hat, kein Hinderungsgrund ist, dies künftig zu tun (Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C‑591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 130).

284    Daher können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg auf das Fehlen eines wirtschaftlichen Konsenses berufen, um die Einstufung des in Rede stehenden Informationsaustauschs als „bezweckte Beschränkung“ in Frage zu stellen. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

285    Folglich ist die vierte Rüge zurückzuweisen.

5)      Ergebnis zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

286    Aus der Prüfung der im ersten Teil des zweiten Klagegrundes vorgebrachten Rügen folgt, dass trotz des Fehlers der Kommission in Bezug auf die Transparenz des Devisenkassamarkts (siehe oben, Rn. 217) das Vorbringen der Klägerinnen, mit denen die Einstufung des fraglichen Informationsaustauschs als „bezweckte Beschränkung“ in Frage gestellt werden soll, und folglich – vorbehaltlich der nachstehenden Prüfung des Vorbringens, mit dem geltend gemacht wird, dass dieser Informationsaustausch wettbewerbsfördernde Auswirkungen gehabt habe – der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen sind.

c)      Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Fehler der Kommission bei der Analyse des legitimen oder wettbewerbsfördernden Charakters des in Rede stehenden Informationsaustauschs

287    In den Erwägungsgründen 464 bis 479 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission zunächst festgestellt, dass die etwaigen wettbewerbsfördernden Auswirkungen im Rahmen der Beurteilung von Art. 101 Abs. 3 AEUV berücksichtigt werden könnten, Credit Suisse im vorliegenden Fall jedoch nicht die Anwendbarkeit dieses Artikels geltend gemacht habe. Jedenfalls habe Credit Suisse in Bezug auf die Einstufung des in Rede stehenden Informationsaustauschs als Nebenabreden weder belegt, dass der Devisenkassamarkt ohne diese nicht funktionieren könne, noch habe sie wettbewerbsfördernde Auswirkungen dieses Austauschs nachgewiesen. Der Vollständigkeit halber hat die Kommission anschließend die Behauptungen von Credit Suisse hinsichtlich der wettbewerbsfördernden Auswirkungen des in Rede stehenden Informationsaustauschs geprüft.

288    In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass der Umstand, dass mit dem Verhalten ein legitimes Ziel verfolgt werde, nicht ausschließe, dass dieses als ein Verhalten mit einem wettbewerbsbeschränkenden Zweck angesehen werden könne. Obwohl der Informationsaustausch geeignet gewesen sei, die Geld-Brief-Spannen zu verringern und die Preise zu verbessern, bestehe ein grundlegender Unterschied zwischen einem solchen Austausch in einem begrenzten Kreis von Händlern in einem Chatroom – wie im vorliegenden Fall – und Informationen, die allen Marktteilnehmern zugänglich seien. Die von den Klägerinnen behaupteten wettbewerbsfördernden Auswirkungen des Informationsaustauschs gälten nämlich nicht für den Informationsaustausch in einem geschlossenen Kreis, da der in Rede stehende Informationsaustausch eine Informationsasymmetrie geschaffen habe, indem er nur den Teilnehmern des in Rede stehenden Chatrooms einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe. Unter diesen Umständen könnten Händler beschließen, die Preise nicht zu senken, sondern ihre Gewinne zu steigern, da die von ihnen erhaltenen Boni an die von ihnen erzielten Gewinne gekoppelt seien.

289    Erstens wenden sich die Klägerinnen gegen diese Beurteilung und machen geltend, dass die Kommission einen falschen Rechtsrahmen angewandt habe, da sie ihr Vorbringen zur Rechtmäßigkeit und zu den wettbewerbsfördernden Auswirkungen des Informationsaustauschs nur der Vollständigkeit halber geprüft habe. Damit habe sie dessen wettbewerbsfördernde Natur als für die rechtliche Analyse des in Rede stehenden Informationsaustauschs nicht wesentlich angesehen. Nach Ansicht der Klägerinnen kann eine abgestimmte Verhaltensweise, die einen legitimen oder wettbewerbsfördernden Zweck verfolge, nicht als bezweckte Zuwiderhandlung eingestuft werden.

290    Zweitens werfen sie der Kommission vor, ihre Argumente und Beweise zur wettbewerbsfördernden Natur des Informationsaustauschs in dem in Rede stehenden Chatroom fehlerhaft gewürdigt zu haben.

291    Zum einen seien die Auskünfte nämlich zu Informationszwecken ausgetauscht worden, um an die Kunden weitergegeben zu werden und es den Händlern zu ermöglichen, das mit dem Bestand verbundene Risiko rasch einzuschätzen und so die den Kunden vorgeschlagenen Geld-Brief-Spannen zu verringern.

292    Zum anderen habe die Kommission gegen die Beweislastregeln verstoßen, da es bei Verhaltensweisen mit atypischen Elementen für einen Kläger einfacher sei, die Behauptungen der Kommission durch die Vorlage von Beweisen für eine andere mögliche Erklärung zu widerlegen. Allgemeiner machen die Klägerinnen nicht geltend, dass die fraglichen Verhaltensweisen durch ihre wettbewerbsfördernden Auswirkungen oder ihren „legitimen“ Charakter gerechtfertigt seien, sondern dass ihr einziger Zweck legitim und wettbewerbsfördernd sei.

293    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

294    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht befragt worden sind, welche Konsequenzen im vorliegenden Fall aus dem Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2023:1011), in Bezug auf die Berücksichtigung der von den Klägerinnen behaupteten wettbewerbsfördernden Wirkungen zu ziehen seien. Hierzu haben die Parteien im Wesentlichen geltend gemacht, dass die wettbewerbsfördernden Auswirkungen im Rahmen der Einstufung des Informationsaustauschs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu berücksichtigen seien. Insbesondere vertraten die Klägerinnen die Auffassung, dass dieses Urteil ihren Standpunkt bestätige, nach dem die wettbewerbsfördernden Auswirkungen des fraglichen Informationsaustauschs als Bestandteile des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem dieser Austausch stattfinde, berücksichtigt werden müssten. Nach Ansicht der Kommission bestätigt dieses Urteil die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Analyse.

295    Ebenfalls vorab ist festzustellen, dass die Klägerinnen, die in der mündlichen Verhandlung zu bestimmten in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht vorgebrachten Argumenten zu den behaupteten „legitimen“ Auswirkungen befragt worden sind, bestätigt haben, dass diese Auswirkungen als Teil desselben wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs und als solche als relevant zu verstehen seien, um die Einstufung des Informationsaustauschs als „bezweckte Beschränkung“ in Frage zu stellen.

296    Dies klarstellend vorausgeschickt ist daran zu erinnern, dass es für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, erforderlich ist, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

297    Insoweit ist auch daran zu erinnern, dass zunächst in Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem das betreffende Verhalten steht, die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen sind, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen. Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

298    Sodann sind, was die mit dem betreffenden Verhalten verfolgten Ziele angeht, die objektiven Ziele zu bestimmen, die mit ihm in Bezug auf den Wettbewerb erreicht werden sollen. Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

299    Schließlich muss die Berücksichtigung aller in den vorstehenden Rn. 296 bis 298 genannten Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das betreffende Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

300    Aus der Prüfung des ersten Klagegrundes und des ersten Teils des zweiten Klagegrundes ergibt sich, dass die Kommission in Übereinstimmung mit der oben in den Rn. 296 bis 299 angeführten Rechtsprechung den Inhalt des in Rede stehenden Informationsaustauschs, den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, und die Ziele, die mit ihm erreicht werden sollten, analysiert und erläutert hat, warum die Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte sie zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass dieser Austausch einen wettbewerbswidrigen Zweck hatte.

301    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass zum einen – wie aus der in den Rn. 297 und 298 angeführten Rechtsprechung hervorgeht – die wettbewerbsfördernden Auswirkungen als solche bei der Beurteilung, ob der in Rede stehende Informationsaustausch als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV einzustufen ist, nicht zu berücksichtigen sind, und zwar auch nicht im Rahmen einer etwaigen Prüfung, ob der für eine solche Einstufung verlangte Grad der Schädlichkeit vorliegt. Zum anderen ist die Berücksichtigung der angeblich legitimen Ziele bei dieser Beurteilung nicht entscheidend.

302    Daher können die Klägerinnen der Kommission nicht mit Erfolg einen Rechtsfehler wegen „der Anwendung eines falschen Rechtsrahmens“ vorwerfen.

303    Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 465 bis 479 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen von Credit Suisse zum legitimen oder wettbewerbsfördernden Charakter des Informationsaustauschs geprüft hat. Es ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Klägerinnen geeignet ist, die Richtigkeit dieser Beurteilung in Frage zu stellen.

304    Was als Erstes die Wirtschaftstheorie betrifft, auf die sich die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen beziehen und in der lediglich ausgeführt wird, dass die Steigerung der Effizienz eines Unternehmens im Wesentlichen wettbewerbsfördernde Folgewirkungen haben „kann“, ist festzustellen, dass der Zusammenhang zwischen der Schlussfolgerung, die sich aus dieser Wirtschaftstheorie ergibt, und dem in Rede stehenden Informationsaustausch nicht als rechtlich hinreichend nachgewiesen angesehen werden kann. Außerdem erweist sich die Behauptung der Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt der geschäftlichen Logik und der wirtschaftlichen Vernünftigkeit der Market-Maker als kontraintuitiv, da in einem Fall, in dem ein begrenzter Kreis von Wettbewerbern, die als Market-Maker tätig werden, über zusätzliche Informationen im Vergleich zu den anderen Marktteilnehmern verfügt, die Logik der Gewinnmaximierung unter Berücksichtigung dieser Informationen eher zu einer Angleichung der ihren Kunden angebotenen Preise und nicht dazu führt, dass geringere Spannen angeboten werden.

305    Entgegen der Behauptung der Klägerinnen enthält die Akte keinen Beweis dafür, dass die in Rede stehenden Händler in Anbetracht der ausgetauschten Informationen beabsichtigten, ihren Kunden niedrigere Spannen anzubieten. Insoweit verweisen die Klägerinnen zum einen auf einen in Anlage A.12 wiedergegebenen Informationsaustausch vom 24. Juni 2011. Da dieser Informationsaustausch vor der Beteiligung von Credit Suisse an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung stattfand, ist er nicht zu berücksichtigen.

306    Zum anderen ist zu einem weiteren Beispiel in Anlage A.12 festzustellen, dass dieses vom 19. Juni 2012 datiert, wobei es sich um einen Tag handelt, der in den relevanten Zeitraum fällt. Erstens zeigt dieses Beispiel, dass zwischen 10:40:33 Uhr und 10:41:38 Uhr ein Austausch stattfand, bei dem sich der Händler von Credit Suisse bei einem Händler von RBS, der an dem in Rede stehenden Chatroom teilnahm, nach der Höhe der Geld-Brief-Spanne erkundigte, die auf einen Betrag von 50 Mio. für ein EUR/GBP-Währungspaar anwendbar war („whats spread 50 x these days“). In Beantwortung der Frage gab der Händler von RBS die anwendbare Geld-Brief-Spanne an („3“). Der Händler von Credit Suisse dankte ihm für diese Information („yeh thats what I thought“; „ta mate“).

307    Zweitens geht aus einem weiteren in Anlage A.12 wiedergegebenen Austausch hervor, der am 19. Juni 2012 zwischen 7:30:20 Uhr und 7:30:47 Uhr in einem anderen Chatroom stattfand, dass zwei Personen Informationen über eine für ein EUR/GBP-Währungspaar geltende Geld-Brief-Spanne („50 eurgbp““; „sure“, „42 46“, „off“, „ref“) austauschten. Insoweit sind die Klägerinnen der Ansicht, dass der oben in Rn. 306 erwähnte Austausch zwischen dem Händler von Credit Suisse und dem Händler von RBS wahrscheinlich den Händler von Credit Suisse dazu veranlasst habe, einem Kunden von Credit Suisse geringere Geld-Brief-Spannen anzubieten. Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, fand der Austausch zwischen dem Händler von Credit Suisse und dem Händler von RBS später als der Austausch in dem anderen Chatroom statt. Außerdem enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt für die Behauptung der Klägerinnen, dass ein Zusammenhang zwischen diesem Austausch und dem zwischen dem Händler von Credit Suisse und dem Händler von RBS bestehe.

308    Selbst wenn diese beiden in der Anlage A.12 aufgeführten Beispiele für den Informationsaustausch eine mögliche Verringerung der von den betreffenden Händlern in Betracht gezogenen Spreads beträfen, kann aus diesen Beispielen nicht vernünftigerweise abgeleitet werden, dass der Informationsaustausch über Geld-Brief-Spreads zwischen den betreffenden Händlern durchweg den Kunden zugutegekommen wäre, was es ermöglicht hätte, legitime Auswirkungen festzustellen, die für die betreffende Praxis relevant und spezifisch mit ihr verbunden sowie von ausreichender Bedeutung wären.

309    Vielmehr räumen die Klägerinnen in der Klageschrift selbst ein, dass der Informationsaustausch in Chatrooms (außerhalb des Kontexts potenzieller Transaktionen) es den Händlern ermöglicht, das Transaktionsrisiko zu handhaben und innerhalb kurzer Zeit präzisere Preise festzusetzen und damit das mit ihrer Rolle als Market-Maker verbundene Risiko zu verringern.

310    Zwar kann ein Informationsaustausch tatsächlich Effizienzgewinne generieren und die Banken leistungsfähiger machen, indem er ihnen insbesondere ermöglicht, ihre jeweiligen Verhaltensweisen zu vergleichen und ihre Positionen auf dem Markt zu verbessern. Dagegen versteht sich von selbst, dass solche Initiativen keinen Rückgriff auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen wie den Austausch von Informationen zu rechtfertigen vermögen, die aus wettbewerbsrechtlicher Sicht vertraulich und strategisch sind, wie im vorliegenden Fall etwa Informationen über Geld-Brief-Spannen, Kundenaufträge, Risikopositionen und aktuelle oder geplante Handelstätigkeiten sowie Positionen konkurrierender Händler, die nützliche Informationen für die Preisfestsetzung und das professionelle Risikomanagement darstellen, d. h. diejenigen Parameter, anhand deren Wettbewerb auf dem Devisenkassamarkt stattfindet.

311    Allgemeiner wäre ein solcher Vorteil – selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der in Rede stehende Informationsaustausch den Kunden in Bezug auf die ihnen angebotenen Preise zugutekam – für sich genommen nicht geeignet, die hinreichende Wettbewerbsbeeinträchtigung dieses Austauschs in Frage zu stellen. Art. 101 AEUV ist nämlich, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrags, nicht nur dazu bestimmt, die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125). Die Klägerinnen haben jedoch ihre Behauptung, dass der Informationsaustausch dem Markt im Allgemeinen zugutegekommen sei, in keiner Weise untermauert.

312    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann die ihnen obliegende Beweislast dafür, dass vernünftigerweise an der hinreichenden Schädlichkeit des in Rede stehenden Informationsaustauschs gezweifelt werden kann, weder im Hinblick auf angeblich „atypische“ Elemente dieses Austauschs noch im Hinblick auf den Beweiswert der Beweise, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss gestützt hat, verringert werden, wobei dieser Beweiswert und die Hinlänglichkeit dieser Beweise im Übrigen von den Klägerinnen nicht in Frage gestellt worden sind.

313    Als Zweites ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen zur Stützung ihres oben in den Rn. 290 bis 292 wiedergegebenen Vorbringens auf die als Anlagen A.5 und A.11 zur Klageschrift vorgelegten Sachverständigengutachten (im Folgenden jeweils: Sachverständigengutachten 1 bzw. Sachverständigengutachten 2) beziehen.

314    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Beweiswert von Berichten, die auf Verlangen einer Partei von einem Dritten, der sich als Sachverständiger bezeichnet, zur Unterstützung ihrer Behauptungen vorgelegt werden, unter mehreren Gesichtspunkten beurteilt werden muss. Zum einen muss der Verfasser darauf achten, seine Qualifikationen und Erfahrungen darzulegen und zu erläutern, inwiefern diese für die Erstellung eines Gutachtens zu der untersuchten Frage relevant sind. Zum anderen muss in dieser Stellungnahme dargelegt werden, aus welchen Gründen sie Beachtung verdient, sei es wegen der Zuverlässigkeit der verwendeten Methodik oder der Relevanz der Antwort auf diese Frage für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache (Urteil vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission [Google Android], T‑604/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:541, Rn. 96).

315    Aus den nachstehend dargelegten Gründen kann der Inhalt der Sachverständigengutachten jedoch der zweiten oben in Rn. 314 genannten Anforderung nicht genügen und damit das Vorbringen der Klägerinnen nicht stützen.

316    Erstens stützen sich die u. a. im Sachverständigengutachten 1 enthaltenen Ergebnisse, wonach der Informationsaustausch zwischen den Händlern unmittelbar den Kunden zugutekomme, auf wissenschaftliche Artikel, die die Richtigkeit dieser Ergebnisse nicht bestätigen können. Die Passagen der Artikel, die die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren vor der Kommission in Beantwortung ihres Klarstellungsersuchens und auch vor dem Gericht vorgelegt haben, betreffen nämlich keineswegs den Fall, dass sich der Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen – wie er im vorliegenden Fall vorliegt – positiv auf geringere Geld-Brief-Spannen oder gar auf eine Senkung der den Kunden angebotenen Preise auswirken soll. Die gleiche Schlussfolgerung ist in Bezug auf eine von den Klägerinnen zur Stützung des Sachverständigengutachtens 1 angeführte Veröffentlichung geboten, die zwar einen Zusammenhang zwischen geringeren Geld-Brief-Spannen und der Möglichkeit für einen Händler herstellt, seine Position zu niedrigen Kosten zu schließen, aber keineswegs zu dem Ergebnis kommt, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen und geringeren Preisen, die den Kunden angeboten werden, wobei es sich logischerweise um die einzigen Preise handelt, die den Kunden zugutekommen könnten.

317    Zweitens betrifft die Analyse in den Sachverständigengutachten 1 und 2 nicht die vorliegende Fallgestaltung, d. h. den Informationsaustausch in einem geschlossenen Kreis von Händlern, sondern konzentriert sich eher auf allgemeine Aussagen über den Informationsaustausch zwischen Händlern auf dem Devisenkassamarkt, oder aber bezieht sich nicht auf die vertraulichen und strategischen Informationen, wie sie im vorliegenden Fall ausgetauscht wurden, sondern auf allgemeine Informationen („Markhintergrundinformationen [Market Colour]“, „Spannen“, „Positionen zu aggregierten und anonymisierten Kundenaufträgen“). Genauer gesagt beziehen sich die Gutachten insbesondere deshalb auf Händler, die im in Rede stehenden Chatroom Informationen austauschten, um die Hypothese einer wettbewerbswidrigen Situation aufgrund ihrer geringen Marktanteile auszuschließen, und nicht, um die Rechtmäßigkeit der Auswirkungen, den legitimen Charakter oder das legitime Ziel des Austauschs wirtschaftlich sensibler Informationen innerhalb eines begrenzten Kreises von Händlern zu bestätigen.

318    Entgegen der Behauptung der Klägerinnen stützt sich das relativ vage und unbelegte Sachverständigengutachten 2 auf kein Wirtschaftsmodell, das den legitimen Charakter des Verhaltens im in Rede stehenden Chatroom, in dem der Informationsaustausch innerhalb einer geschlossenen Gruppe stattfand, belegen könnte. Dies gilt umso mehr für das Sachverständigengutachten 1, das sich auf kein anderes „wissenschaftliches Instrument“ stützt, das die Behauptungen zum angeblich legitimen Charakter des Austauschs von Informationen über Kunden oder den Markt im Allgemeinen untermauern könnte.

319    Daher ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass der Informationsaustausch im in Rede stehenden Chatroom legitim oder wettbewerbsfördernd war, was die hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs und damit ihre Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ in Frage stellen könnte. Die Kommission hat daher keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie das ihr hierzu im Verwaltungsverfahren vorgetragene Vorbringen zurückgewiesen hat.

320    Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

321    Soweit die Klägerinnen in der Überschrift des vorliegenden Klagegrundes eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Einstufung des Online‑Informationsaustauschs als „bezweckte Beschränkung“ geltend machen, ist darüber hinaus – unterstellt, dass ein solcher unsubstantiierter Verweis ein zulässiges Argument im Sinne von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung darstellen könnte – festzustellen, dass die Kommission keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV begangen hat. Die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes ergibt nämlich, dass die im angefochtenen Beschluss gegebenen Erläuterungen es den Klägerinnen ermöglicht haben, die Überlegungen der Kommission in Bezug auf diese Einstufung zu verstehen, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe in dieser Hinsicht wahrzunehmen, was den Anforderungen dieser genannten Vorschrift entspricht (vgl. insoweit Urteil vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission, C‑210/21 P, EU:C:2023:908, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

322    Der zweite Klagegrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.

3.      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und unzureichende Begründung in Bezug auf die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung im angefochtenen Beschluss

323    Im Rahmen des dritten Klagegrundes wenden sich die Klägerinnen gegen die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung. Dieser dritte Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Fehlen von Beweisen und eine unzureichende Begründung für das Vorliegen eines ein gemeinsames Ziel verfolgenden Gesamtplans geltend gemacht, an dem sich Credit Suisse habe beteiligen wollen, von dem sie gewusst habe oder den sie habe vorhersehen können. Mit dem zweiten Teil wird eine rechtsfehlerhafte Einstufung der zugrunde liegenden Verständigung als Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gerügt, an der verschiedene Grade der Beteiligung möglich seien.

324    Insoweit kann sich nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Somit ist, wenn sich die verschiedenen Verhaltensweisen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Verhaltensweisen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2022 Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission, C‑697/19 P, EU:C:2022:478, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

325    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten „Vereinbarungen“ oder „aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

326    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

327    Dies darf jedoch nicht zu einer Entlastung dieses Unternehmens von seiner Verantwortlichkeit für die Verhaltensweisen führen, an denen es beteiligt war und für die es tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist nämlich für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant, da diese Gesichtspunkte nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 45).

328    Soweit die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung dazu führt, dass einem Unternehmen die Beteiligung an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zugerechnet wird, sei außerdem darauf hingewiesen, dass die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweise beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (vgl. Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2019, ABB/Kommission, C‑593/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1027, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

329    Wie aus der oben in den Rn. 324 bis 328 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, sind somit drei Elemente entscheidend für die Feststellung der Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. Das erste betrifft das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung selbst. Die verschiedenen in Rede stehenden Verhaltensweisen müssen nämlich Teil eines „Gesamtplans“ mit einheitlichem Ziel sein. Das zweite und das dritte Element betreffen die Zurechenbarkeit der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung an ein Unternehmen. Damit ein Verstoß dem Unternehmen zugerechnet werden kann, muss es zum einen von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung derselben Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten gewusst haben oder in der Lage gewesen sein, es vernünftigerweise vorherzusehen, und bereit gewesen sein, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, sowie zum anderen die Absicht gehabt haben, durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beizutragen.

a)      Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Fehlen von Beweisen und unzureichende Begründung für das Vorliegen eines ein gemeinsames Ziel verfolgenden Gesamtplans, an dem sich Credit Suisse habe beteiligen wollen und von dem sie gewusst habe oder den sie habe vorhersehen können

330    Im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission nicht nachgewiesen und nicht ausreichend begründet habe, dass es einen ein einheitliches Ziel verfolgenden Gesamtplan gegeben habe, an dem sich Credit Suisse habe beteiligen wollen und von dem sie gewusst habe oder den sie habe vorhersehen können.

1)      Zum Vorliegen eines „Gesamtplans“, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird

331    Erstens hat sich die Kommission in den Erwägungsgründen 481 bis 484 und 488 bis 491 des angefochtenen Beschlusses mit der Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung befasst, indem sie das Vorliegen eines Gesamtplans geprüft hat, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass (i) der intensive und wiederholte Informationsaustausch, (ii) die gelegentliche Abstimmung von Verhaltensweisen und (iii) die zugrunde liegende Verständigung diese Zuwiderhandlung darstellten, mit der ein gemeinsames Ziel verfolgt worden sei, das darin bestanden habe, die dem Devisenkassamarkt innewohnenden normalen Unsicherheiten abzuschwächen, um das Risiko zu verringern und die beteiligten Unternehmen in ihren Preisfestsetzungs- und Risikomanagemententscheidungen zu bestärken, damit sie nicht eigenständig miteinander konkurrierten. Darüber hinaus sei die Existenz eines „Gesamtplans“ durch objektive Elemente belegt worden, nämlich durch den „Modus Operandi“ des in Rede stehenden Chatrooms und die Kontinuität der beteiligten Händler und der beteiligten Banken.

332    Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Gesamtplans auf den „Modus operandi“ des in Rede stehenden Chatrooms gestützt zu haben, nämlich darauf, dass die beteiligten Händler regelmäßig in dem „privaten“ Chatroom miteinander in Kontakt gestanden hätten und dass die Teilnahme an diesem Chatroom „nur auf Einladung“ möglich gewesen sei. Die Nutzung eines multilateralen Chatrooms sei auf dem Devisenkassamarkt üblich und bekannt gewesen. Solche Chatrooms seien nur insofern „privat“, als Personen nur nach Einladung durch einen Administrator daran teilnehmen könnten, wobei dieser Administrator jeder andere Händler mit Zugang zu einem Bloomberg-Chatroom sein könne. Sie fügen hinzu, dass sich die Zusammensetzung dieser Chatrooms häufig ändern könne, und wenden sich gegen die Behauptung der Kommission im 497. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach „ein hohes Maß an Kontinuität bei der Beteiligung der betroffenen Personen“ bestehe, da die Akten der Kommission keinen Anhaltspunkt dafür enthielten, dass die Händler eine „geschlossene Gruppe“ bildeten. Darüber hinaus vertreten sie die Ansicht, dass, selbst wenn die Händler die Informationen nach einem „fast täglichen“ Kommunikationsmuster ausgetauscht hätten, ein solches Muster einem gewöhnlichen Market-Making-Verhalten entspreche und daher nicht das Vorliegens eines „Gesamtplans“ belegen könne.

333    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

334    In der Rechtsprechung sind mehrere Kriterien als für die Beurteilung der Frage maßgeblich herausgearbeitet worden, ob eine Zuwiderhandlung einheitlichen Charakter hat, nämlich die Identität der Ziele der betreffenden Praktiken, die Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und die Identität der Modalitäten ihrer Durchführung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 243; vgl. auch Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T‑147/09 und T‑148/09, EU:T:2013:259, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Weitere Kriterien, die bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können, sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken (Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T‑147/09 und T‑148/09, EU:T:2013:259, Rn. 60).

335    Insoweit ergibt sich aus den Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss, die sich u. a. auf Gespräche stützen, die vor und während des Zeitraums der Beteiligung von Credit Suisse an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung stattfanden, dass in diesem Zeitraum das Ziel, das mit den anderen Verhaltensweisen, die nach Auffassung der Kommission die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildeten, nämlich insbesondere der gelegentlichen Abstimmung von Verhaltensweisen und der zugrunde liegenden Verständigung, verfolgt worden sei, im Wesentlichen darin bestanden habe, die dem Devisenkassamarkt innewohnenden normalen Unsicherheiten abzuschwächen, um die Trader in ihren Preisfestsetzungs- und Risikomanagemententscheidungen zu bestärken, was die Klägerinnen nicht bestreiten. Außerdem wurde, wie sich aus den vorstehenden Rn. 235 bis 254 ergibt, mit dem Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, an dem Credit Suisse beteiligt war, dasselbe Ziel verfolgt.

336    Im Übrigen stützen die u. a. während des Zeitraums der Beteiligung von Credit Suisse geführten Gespräche die im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilungen, wonach im Wesentlichen durch objektive Umstände bestätigt werde, dass die von den Beteiligten an den Tag gelegten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen miteinander in Zusammenhang gestanden hätten und dass diese Verhaltensweisen zu dem von der Kommission beschriebenen Gesamtplan, mit dem ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt worden sei, beigetragen hätten.

337    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen dieselben Vorgehensweisen („Modus Operandi“) aufwiesen, nämlich tägliche und häufige Gespräche über wirtschaftlich sensible Informationen im in Rede stehenden Chatroom. Außerdem fanden diese Verhaltensweisen in einem „privaten“ Chatroom statt. Die Klägerinnen bestreiten nämlich nicht, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, dass der Zugang zum in Rede stehenden Chatroom nur auf eine persönliche Einladung hin erfolgte (vgl. beispielsweise Rn. 107 und 111 des angefochtenen Beschlusses).

338    Zweitens betrafen die in Rede stehenden Verhaltensweisen eine stabile Gruppe von Unternehmen, nämlich Barclays, HSBC, RBS und UBS, und fanden zwischen denselben natürlichen Personen statt, die für diese Unternehmen in parallelen oder angrenzenden Zeiträumen beteiligt waren. Diese Gruppe wurde erweitert, als der Händler einer dieser Banken den Arbeitgeber wechselte und seine Tätigkeit bei Credit Suisse aufnahm, was dazu führte, dass diese während des gesamten relevanten Zeitraums am Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen im in Rede stehenden Chatroom beteiligt war.

339    Das vage und nicht substantiierte Vorbringen der Klägerinnen, mit dem lediglich die Verhaltensweisen in dem in Rede stehenden Chatroom unter Verweis darauf, dass die Verwendung multilateraler Chatrooms angeblich gängig und durchaus bekannt sei oder damit „gerechtfertigt“ werden soll, dass es sich bei den täglichen Gesprächen angeblich um ein übliches Muster handele, ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass es eine private und stabile Gruppe von Personen und Unternehmen gab, die an dem in Rede stehenden Austausch beteiligt waren.

340    Selbst wenn man annimmt, dass die beteiligten Händler – da die Chatrooms auf dem Devisenkassamarkt weithin genutzt würden – Mitglieder anderer Chatrooms wären oder dass sich die Zusammensetzung dieser Chatrooms häufig ändern würde, ändert dies zudem nichts daran, dass anhand des gesamten im angefochtenen Beschluss analysierten Informationsaustauschs die Identität der Händler, die während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung an dem in Rede stehenden Chatroom teilgenommen haben, festgestellt werden kann.

341    Drittens wird die Existenz eines Gesamtplans, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, auch durch andere Bestandteile der Akte bestätigt. Wie sich aus allen von der Kommission zusammengetragenen Beweisen aus dem betreffenden Zeitraum ergibt, betrafen die in Rede stehenden Verhaltensweisen alle dieselben Produkte, nämlich G10-Währungen. Diese Beurteilung wird durch mehrere von der Kommission im angefochtenen Beschluss analysierte Gespräche veranschaulicht, wonach dieselben Händler am selben Tag Informationen über diese Währungen ausgetauscht haben (vgl. z. B. die oben in den Rn. 92, 101 und 132 angeführten Gespräche).

342    Da die oben in den Rn. 337 bis 341 angeführten Gesichtspunkte für die Beurteilung der Frage relevant sind, ob sich Verhaltensweisen in einen Gesamtplan einfügen und nach der oben in Rn. 334 angeführten Rechtsprechung eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen, ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Gesamtplan vorlag, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wurde.

343    Was die angeblich legitimen und wettbewerbsfördernden Gründe für den Informationsaustausch betrifft, so wird, da damit das im Rahmen des vorstehend analysierten zweiten Teils des zweiten Klagegrundes angeführte Vorbringen wiederholt wird, auf die Argumentation oben in den Rn. 287 bis 319 verwiesen und aus denselben Gründen zurückgewiesen.

344    Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Schlussfolgerung der Kommission zum Vorliegen eines ein gemeinsames Ziel verfolgenden Gesamtplans entkräftet werden soll, zurückzuweisen.

2)      Zur Kenntnis und zur Absicht, zur Erreichung des verfolgten gemeinsamen Ziels beizutragen

345    In den Erwägungsgründen 500 bis 505 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission geprüft, ob Credit Suisse die Absicht hatte, zur Erreichung des gemeinsamen Ziels beizutragen, und ob sie von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass der Händler von Credit Suisse zum einen die Absicht gehabt habe, zu diesem Ziel beizutragen, indem er im in Rede stehenden Chatroom wirtschaftlich sensible Informationen erhalten und geliefert habe, und dass er zum anderen Kenntnis vom Informationsaustausch und der zugrunde liegenden Verständigung gehabt habe und gewusst habe oder jedenfalls vernünftigerweise habe vorhersehen müssen, dass der Informationsaustausch es den Händlern ermöglicht habe, Gelegenheiten zur Koordinierung zu erkennen. Darüber hinaus hat die Kommission in den Erwägungsgründen 507 bis 538 des angefochtenen Beschlusses mehrere Argumente von Credit Suisse zurückgewiesen.

346    Was schließlich die Verantwortlichkeit von Credit Suisse für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung betrifft, hat die Kommission diese in den Erwägungsgründen 539 bis 547 des angefochtenen Beschlusses für die zugrunde liegende Verständigung und die gelegentliche Abstimmung von Verhaltensweisen ausgeschlossen, sie jedoch für den intensiven und wiederholten Austausch aktueller oder zukunftsorientierter wirtschaftlich sensibler Informationen, die Bestandteil dieser Zuwiderhandlung gewesen seien, bejaht.

347    Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass ihr Händler von einem wettbewerbswidrigen Ziel oder sogar einem wettbewerbswidrigen Gesamtplan Kenntnis gehabt habe, und zwar zum einen auf der Grundlage der Feststellungen, wonach Gespräche darauf hindeuteten, dass der Händler die Identität des Administrators und der Mitglieder des in Rede stehenden Chatrooms gekannt habe (527. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), dass er mit seinem Benutzernamen angesprochen worden sei, als er sich erneut in diesem Chatroom angemeldet habe (525. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), dass er diesem Chatroom weder zufällig beigetreten noch zufällig dazu eingeladen worden sei (155. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), dass er die gleichen Praktiken angewandt habe, seit er dem Chatroom erneut beigetreten sei, oder dass er habe erkennen müssen, dass der Gegenstand und die Regeln dieses Forums unverändert geblieben seien (521. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und zum anderen auf der Grundlage der Vergleichsausführungen einer anderen Bank, die nicht Adressatin des angefochtenen Beschlusses sei und für die der Händler von Credit Suisse zuvor gearbeitet habe. Insoweit machen sie geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie sich auf Beweise für Gespräche und die Vergleichsausführungen einer anderen Bank gestützt habe, die aus einem Zeitraum vor der Beteiligung von Credit Suisse an der Zuwiderhandlung stammten.

348    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

349    Erstens ist zum einen festzustellen, dass die meisten der oben in Rn. 347 genannten Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses auf den Gesprächen vom 7. Februar 2012 beruhen, die somit im relevanten Zeitraum stattfanden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 519. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgegangen ist, dass die frühere Beschäftigung des Händlers von Credit Suisse zum Kontext gehörte und sie diese Beschäftigung für die Feststellung, dass Credit Suisse Kenntnis von der Zuwiderhandlung hatte, berücksichtigen konnte. Wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass Ereignisse, die außerhalb des Zeitraums der einem Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlung stattgefunden haben, Teil des Bündels von Indizien sind, auf das sich die Kommission berufen kann, um die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens dieses Unternehmens zu beweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T‑83/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:48, Rn. 188).

350    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung sich von der Frage unterscheidet, ob die Verantwortung für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit einem Unternehmen zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 174). Im Übrigen ist die Frage, ob einem Unternehmen die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zuzurechnen ist, im Hinblick auf zwei Gesichtspunkte zu beurteilen, nämlich erstens den vorsätzlichen Beitrag dieses Unternehmens zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele und zweitens seine Kenntnis von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten oder die Tatsache, dass es dieses vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (siehe oben, Rn. 324 bis 329).

351    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des ausdrücklichen Wortlauts der Erwägungsgründe 543, 545 und 547 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dem verfügenden Teil dieses Beschlusses davon auszugehen, dass die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt hat, Credit Suisse die Verantwortlichkeit für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht in ihrer Gesamtheit, sondern insoweit zugerechnet hat, als sie an einem ihrer Bestandteile beteiligt war, nämlich am intensiven und wiederholten Austausch aktueller oder zukunftsorientierter wirtschaftlich sensibler Informationen.

352    Da die Klägerin nicht für die in Rede stehende Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit, sondern insoweit verantwortlich gemacht wurde, als sie an einem ihrer Bestandteile beteiligt war, ist im vorliegenden Fall in keiner Weise erforderlich, zu prüfen, ob sie von den kollusiven Verhaltensweisen der anderen an dieser Zuwiderhandlung Beteiligten Kenntnis und die Absicht hatte, durch ihr eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Septembre 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 177).

353    Demzufolge haben die Ausführungen im angefochtenen Beschluss zur „Absicht, zur Erreichung des gemeinsamen Ziels beizutragen und [zur] Kenntnis“, keinen Einfluss auf die Zurechenbarkeit der zur Last gelegten Zuwiderhandlung an Credit Suisse. Daher können die Klägerinnen nicht mit Erfolg die Stichhaltigkeit der Gründe für diese Ausführungen beanstanden, um diese Zurechenbarkeit in Frage zu stellen.

3)      Zur Distanzierung vom Informationsaustausch

354    In den Erwägungsgründen 529 bis 533 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission in Erwiderung auf das Vorbringen von Credit Suisse im Verwaltungsverfahren aus, dass sich der Händler dieser Bank nicht nur nicht von dem in Rede stehenden Informationsaustausch distanziert, sondern seine Beteiligung an diesem Austausch wieder aufgenommen habe, nachdem er von Credit Suisse eingestellt worden sei.

355    Die Klägerinnen machen im Rahmen ihres Vorbringens geltend, dass die Kommission dem Händler der Credit Suisse zu Unrecht vorgeworfen habe, sich nicht von dem Informationsaustausch in dem in Rede stehenden Chatroom distanziert zu haben, um seiner Verantwortlichkeit zu entgehen. Sie sind der Ansicht, dass die Händler bei ihrem Einloggen in das Bloomberg-System automatisch mit allen Chatrooms, denen sie angehörten, verbunden worden seien, wobei aus dem bloßen Einloggen keine Kenntnis von Gesprächen abgeleitet werden könne, an denen der Händler nicht teilgenommen habe.

356    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

357    Was die Frage anbelangt, ob die Kommission Gespräche als Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten heranziehen kann, die in einem Chatroom stattfanden, in den ein Unternehmen eingeloggt war, an denen es aber nicht aktiv teilgenommen hat, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung passive Formen der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung, wie die Teilnahme eines Unternehmens an Treffen, bei denen, ohne dass es sich offen dagegen ausgesprochen hat, wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, eine Komplizenschaft zum Ausdruck bringen, die geeignet ist, die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu begründen, da die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Behörden anzuzeigen, dazu führt, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

358    Zwar kann die Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung, die in Form multilateraler Kontakte zwischen den verschiedenen Akteuren in dem in Rede stehenden Chatroom stattfand, nicht als eine „Teilnahme“ an einem „Treffen“ im Sinne der oben in Rn. 357 angeführten Rechtsprechung angesehen werden. Die Klägerinnen führen jedoch keine Gründe an, die der Übertragung dieser Rechtsprechung auf Gespräche im Rahmen von Online-Chatrooms entgegenstehen würden. Der Umstand, dass die Händler der an dem Sachverhalt beteiligten Banken nicht physisch anwesend waren, sondern nur über eine Fernverbindung in den in Rede stehenden Chatroom eingeloggt waren, in dem der streitige Austausch stattfand, ist nämlich irrelevant, da der Inhalt dieses Austauschs, wie sich aus den vorstehenden Rn. 77 bis 173 ergibt, wettbewerbswidrig ist.

359    Soweit im Übrigen davon auszugehen ist, dass die Klägerinnen mit dem Verweis auf die Urteile vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission (T‑208/06, EU:T:2011:701, Rn. 51), und vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission (T‑68/09, EU:T:2014:867, Rn. 105), beanstanden wollen, dass die Anwendung der Rechtsprechung zum Erfordernis einer offenen Distanzierung angewandt worden sei, obwohl die Wettbewerbswidrigkeit dieses Austauschs nicht nachgewiesen worden sei, ist diese Argumentation als unbegründet zurückzuweisen. Aus den oben in den Rn. 77 bis 173 angegebenen Gründen hat die Kommission nämlich die Wettbewerbswidrigkeit dieses Austauschs nachgewiesen.

360    Somit ist die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass Credit Suisse von dem Austausch in dem in Rede stehenden Chatroom, in den ihr Händler eingeloggt war, Kenntnis hatte, auch wenn dieser an einigen der im angefochtenen Beschluss analysierten Gespräche nicht aktiv teilgenommen hatte. Daher konnte mangels offener Distanzierung oder Anzeige der betreffenden Praktiken bei den Behörden die Verantwortlichkeit von Credit Suisse festgestellt werden.

361    Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn die Klägerinnen in der Lage gewesen wären, durch sichere und mit einer präzisen Zeitstempelung versehene Beweise zu belegen, dass Credit Suisse tatsächlich keine Kenntnis von dem bzw. den beanstandeten Austauschen hatte oder erst so viel später davon Kenntnis erlangte, dass die in diesen Austauschen enthaltenen Informationen nicht mehr sensibel waren.

362    Insoweit haben die Klägerinnen keine entsprechenden Beweise vorgelegt; sie machen lediglich geltend, dass von mehr als 100 im angefochtenen Beschluss analysierten Austauschen 36 auf Fälle entfielen, in denen der Händler von Credit Suisse (i) nicht eingeloggt gewesen sei, (ii) nicht aktiv gewesen sei und (iii) nicht bei Credit Suisse beschäftigt gewesen sei, ohne jedoch auf einen konkreten Informationsaustausch Bezug zu nehmen. Solche Behauptungen, die nicht belegt sind und allgemein und unbestimmt gegen die 36 in diesem Beschluss analysierten Gespräche gerichtet sind, können die Schlussfolgerung der Kommission, dass dieser Händler an allen im angefochtenen Beschluss für den relevanten Zeitraum analysierten Informationsaustauschen teilgenommen habe, und damit die Schlussfolgerung der Kommission zur Verantwortlichkeit von Credit Suisse aufgrund dieser Beteiligung nicht in Frage stellen.

363    Demzufolge ist die Schlussfolgerung der Kommission fehlerfrei und das diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

364    Soweit die Klägerinnen in der Überschrift des vorliegenden Klagegrundes und in der Überschrift und im Wortlaut des vorliegenden Teils dieses Klagegrundes auf eine unzureichende Begründung im Wesentlichen in Bezug auf die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung geltend machen, ist darüber hinaus – unterstellt, dass ein solcher unsubstantiierter Verweis ein zulässiges Argument im Sinne von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung darstellen könnte – festzustellen, dass die Kommission keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV begangen hat. Die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes ergibt nämlich, dass die im angefochtenen Beschluss gegebenen Erläuterungen es den Klägerinnen ermöglicht haben, die Überlegungen der Kommission in Bezug auf diese Einstufung zu verstehen, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe in dieser Hinsicht wahrzunehmen, was den Anforderungen der genannten Vorschrift entspricht (vgl. insoweit Urteil vom 23. November 2023, Ryanair/Kommission, C‑210/21 P, EU:C:2023:908, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

365    Folglich ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: rechtsfehlerhafte Einstufung der zugrunde liegenden Verständigung als Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, an der verschiedene Grade der Beteiligung möglich seien

366    Im Rahmen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass die zugrunde liegende Verständigung keine von dem Informationsaustausch, an dem sich Credit Suisse teilweise beteiligt haben könnte, getrennte Verhaltenskategorie darstelle, sondern den „Modus Operandi“ der beanstandeten Zuwiderhandlung bilde. Sie kommen zu dem Schluss, dass die Kommission einen Fehler begangen oder sich sogar widersprochen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass die Tatsache, dass sich Credit Suisse nicht an der zugrunde liegenden Verständigung und der gelegentlichen Abstimmung von Verhaltensweisen beteiligt habe, nichts an der Feststellung hinsichtlich ihrer Beteiligung am Informationsaustausch ändere.

367    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

368    Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes in begrenztem Umfang und unter Verweis auf die im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente ihr Vorbringen wiederholen, mit dem sie im Wesentlichen geltend machen, dass der Informationsaustausch nicht unabhängig von der zugrunde liegenden Verständigung sei. Dieses Vorbringen ist jedoch aus den gleichen wie den oben in den Rn. 48 bis 59 genannten Gründen zurückzuweisen.

369    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zutreffend festgestellt hat, dass die zugrunde liegende Verständigung und der Informationsaustausch getrennte Bestandteile der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung waren, die durch dieselben Vorgehensweisen („Modus Operandi“) umgesetzt wurden, nämlich tägliche und häufige Gespräche über wirtschaftlich sensible Informationen im in Rede stehenden Chatroom (siehe oben, Rn. 334 bis 342). Außerdem geht aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Beweisen hervor, dass der Händler von Credit Suisse am Informationsaustausch im in Rede stehenden Chatroom teilgenommen hat, was die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen – wenn auch nur für den überwiegenden Teil dieser Austausche – ausdrücklich einräumen.

370    In Anbetracht des im angefochtenen Beschluss analysierten intensiven und wiederholten Austauschs aktueller oder zukunftsorientierter wirtschaftlich sensibler Informationen hat der Fehler der Kommission bei der Einstufung des Gesprächs vom 9. Mai 2012, das im 276. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses analysiert wurde (siehe oben, Rn. 107 bis 117), keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass Credit Suisse an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war.

371    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen den fortgesetzten Charakter der einheitlichen Zuwiderhandlung nicht bestreiten. In der mündlichen Verhandlung haben sie jedoch vorgetragen, dass in Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte Informationsaustausche, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss gestützt habe, nicht den Nachweis des Vorliegens der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ermöglichten, eine solche Feststellung das Gericht auch dazu veranlassen müsse, den fortgesetzten Charakter des Gesamtkartells zu prüfen, zu dem diese Informationsaustausche angeblich gehörten. Da dieses Argument der Klägerinnen, das sich nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte stützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, und nicht als Erweiterung ihres Vorbringens zur Stützung des dritten Klagegrundes verstanden werden kann, jedoch – wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgeführt hat – nicht im Rahmen der Klageschrift vorgebracht wurde, ist es verspätet und daher gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der im Wesentlichen das Vorbringen neuer Argumente im Laufe des Verfahrens verbietet, unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Fakro/Kommission, T‑515/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:620, Rn. 92).

372    Daher ist der Feststellung der Kommission, dass Credit Suisse an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war, soweit der Informationsaustausch betroffen ist, zuzustimmen.

373    Nach alledem ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

4.      Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

374    Im Rahmen ihres fünften Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission im Wesentlichen vor, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen zu haben. Sie machen geltend, dass die Kommission nicht ihrer Verpflichtung zur unparteiischen und sorgfältigen Prüfung der Beweise in der Akte nachgekommen sei, indem sie sich selektiv auf diese Beweise und die Erklärungen Dritter, die am hybriden Verfahren beteiligt gewesen seien, gestützt habe, was die Kommission ihrer Ansicht nach nicht mit der Behauptung rechtfertigen könne, dass sie zahlreiche Fälle im Finanzbereich bearbeitet habe.

375    Zudem dürfe der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht so verstanden werden, dass die von der Kommission vorgenommene Auslegung der Beweise maßgebend sei, was offensichtlich im Widerspruch zu den Verteidigungsrechten von Credit Suisse stünde. Aus dem Grundsatz, wonach die Unschuldsvermutung dazu führe, dass Zweifel zugunsten des Klägers zu werten seien, folge, dass bei unzuverlässigen Beweisen die dem Kläger obliegende Beweislast im Hinblick auf die Beibringung von Beweisen zur Widerlegung der Behauptungen der Kommission ebenfalls gering sei.

376    Im Übrigen habe die Kommission zum einen gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die im Rahmen des Vergleichsverfahrens vorgelegten Informationen kritisch zu prüfen, und zum anderen keine „erneute Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Beweise nach dem ‚Tabula rasa‘-Grundsatz“ im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens vorgenommen. Auch habe die Kommission ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Angemessenheit des Erlasses weiterer Ermittlungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

377    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

378    Gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betreffend das „Recht auf eine gute Verwaltung“ hat jede Person u. a. ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch behandelt werden. Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein mit der Sache betrautes Mitglied des betroffenen Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile zum Ausdruck bringen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

379    Zu den an den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geknüpften Garantien, die das Unionsrecht für Verwaltungsverfahren vorsieht, gehört die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, EU:T:2012:478, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung).

380    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zwar eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend machen, hierzu aber nichts Konkretes vortragen. Ihr Vorbringen scheint nämlich eher auf einer Verwechslung zwischen der Beachtung des Erfordernisses der objektiven Unparteilichkeit durch die Kommission und der Möglichkeit, sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rügen der Kommission an Credit Suisse gerichtet wurden, wirksam zu verteidigen, zu beruhen. Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass Credit Suisse Gelegenheit hatte, ihre Verteidigungsrechte im Einklang mit allen Verfahrensgarantien im Zusammenhang mit der tatsächlichen Ausübung dieser Rechte im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsverfahrens vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses sowohl schriftlich als auch mündlich wirksam auszuüben und somit die Tatsachen und Beweise, auf die sich die Kommission stützt, zu beanstanden.

381    Die Klägerinnen sind jedoch der Ansicht, dass die von Credit Suisse im Verwaltungsverfahren vorgebrachten „Bedenken“ und Erläuterungen von der Kommission „ignoriert“ worden seien, was dazu geführt habe, dass diese gegen ihre Pflicht zur Unparteilichkeit bei der „erneuten Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Beweise nach dem ‚Tabula rasa‘-Grundsatz“ verstoßen habe. Keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente belegt jedoch, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht alle Garantien geboten hätte, um jeden berechtigten Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bei der Prüfung des Falls in Bezug auf Credit Suisse und insbesondere bei der Prüfung der Argumente und Beweise, die Credit Suisse im Rahmen der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte während des ordentlichen Verwaltungsverfahrens vorbringen konnte, auszuschließen. Der Umstand, dass die Kommission die von Credit Suisse im Verwaltungsverfahren vorgebrachten „Bedenken“ und Erläuterungen nicht für überzeugend gehalten hat, gehört nämlich zur Prüfung der Stichhaltigkeit der von der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Beurteilungen und nicht zur Kontrolle der Einhaltung der Garantien, die das Unionsrecht für das ordentliche Verwaltungsverfahren vorsieht.

382    Somit können die Klägerinnen der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, dass ihr irgendein Fehler bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Zweckmäßigkeit des Erlasses weiterer Ermittlungsmaßnahmen, um die von Credit Suisse im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen zu überprüfen, unterlaufen ist. Diese Behauptung ist nicht nur allgemeiner Natur, da die Klägerinnen damit lediglich geltend machen, dass die Ausübung zusätzlicher Ermittlungsbefugnisse durch die Kommission „in einem komplexen Markt angemessen“ gewesen wäre, sondern beruht auch auf der falschen Prämisse, dass es Wettbewerbern auf dem in Rede stehenden Markt gestattet sei, wirtschaftlich sensible Informationen im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit auszutauschen.

383    Jedenfalls war die Kommission, da sie bei der Frage, ob Ermittlungsmaßnahmen angemessen sind, über ein Ermessen verfügt, (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2022, Scania u. a./Kommission, T‑799/17, EU:T:2022:48, Rn. 154), keineswegs verpflichtet, ihre Ermittlungsbefugnisse zu nutzen, um zusätzliche Daten anzufordern oder einen Sachverständigen zu konsultieren, um die Behauptungen von Credit Suisse zu überprüfen.

384    Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei der – im Verhältnis zum Vergleichsverfahren – erneuten Prüfung der Sache in Bezug auf die Partei, die sich gegen einen Vergleich entschieden hat, das Gebot der Unparteilichkeit Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Qualifizierungen, die denen im Vergleichsbeschluss ähnlich sind, nicht entgegensteht, wenn die der Kommission vorliegenden Beweise in diese Richtung gehen (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 2. Februar 2022, Scania u. a./Kommission, T‑799/17, EU:T:2022:48, Rn. 149).

385    Insoweit kann mit dem Vorbringen der Klägerinnen zu den Beweisen, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss gestützt hat, keine wie auch immer geartete Parteilichkeit ihrerseits nachgewiesen werden. Die Klägerinnen machen nämlich lediglich geltend, dass die Kommission die Beweise ausgewählt habe, die ihrer im Voraus festgelegten Version des Sachverhalts entsprächen, ohne jedoch insoweit konkrete Angaben zu machen. Darüber hinaus beschränken sie sich auf die Behauptung, dass die Kommission die anderen von Credit Suisse vorgelegten Beweise, die die Schlussfolgerungen der Kommission im angefochtenen Beschluss angeblich in Frage stellen, verworfen habe, indem sie in einem Satz ein Vorbringen wiederholen, das mit dem, das im Rahmen ihres ersten Klagegrundes zurückgewiesen wurde, identisch ist.

386    Soweit die Klägerinnen darüber hinaus ihre im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente wiederholen, wonach die zur Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung vorgelegten Beweise und die Dokumente, die zu dem Vergleich geführt hätten, Zweifel an den von der Kommission ermittelten Regeln der zugrunde liegenden Verständigung weckten, ist daran zu erinnern, dass das Gericht diese Argumente aus den oben in Rn. 58 dargelegten Gründen nicht zu prüfen braucht.

387    Da die Kommission das Vorliegen der Zuwiderhandlung und die Beteiligung von Credit Suisse an dieser nachgewiesen hat, indem sie sich auf ein hinreichendes, für die vorliegende Rechtssache spezifisches Indizienbündel gestützt hat, kann im Übrigen der Umstand, dass bestimmte Behauptungen der Kommission zu dem mit dem Informationsaustausch verfolgten Ziel aus einem Satz einer Erklärung eines nicht am Verwaltungsverfahren beteiligten Dritten stammen sollen, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung erkennen lassen. Was schließlich die Behauptung der Klägerinnen betrifft, dass die Unschuldsvermutung im Wesentlichen impliziere, dass bei unzuverlässigen Beweisen die den Klägerinnen obliegende Beweislast im Hinblick auf Beweise zur Widerlegung der Behauptungen der Kommission gering sei, so ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, da die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die Beweise, auf die sich die Kommission gestützt hat, unzuverlässig waren.

388    Aus den vorstehend genannten Gründen ist der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

5.      Ergebnis zu Art. 1 des angefochtenen Beschlusses

389    Aus der Prüfung des ersten, des zweiten, des dritten und des fünften Klagegrundes, auf die der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses gestützt wird, in dem die Kommission festgestellt hat, dass Credit Suisse durch ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, ergibt sich, dass diese Klagegründe unbegründet sind und dass dieser Antrag daher zurückzuweisen ist.

B.      Zu Art. 2 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses

1.      Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie die Begründungspflicht

390    Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission verschiedene Fehler bei den verschiedenen Schritten der Berechnung der gegen Credit Suisse verhängten Geldbuße vor. Dieser Klagegrund besteht aus fünf Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Fehler bei der Berechnung des Näherungswerts gerügt. Der zweite Teil bezieht sich auf einen Fehler bei der Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände. Mit dem dritten Teil wird geltend gemacht, die Geldbuße sei im Zusammenhang mit dem Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung fehlerhaft zu hoch angesetzt worden. Der vierte Teil wird auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt. Mit dem fünften Teil wird schließlich gerügt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße im Vergleich zu der gegen die anderen Beteiligten der Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße unzureichend begründet sei.

391    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht (vgl. Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

392    Was den Umfang der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle angeht, so erstreckt sich diese auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Unionsgericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesem vorgebrachten maßgeblichen Umstände (vgl. Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

393    Bei dieser Kontrolle kann das Gericht weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf das Ermessen der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62).

394    Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Unionsgerichte im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV die vom Urheber der fraglichen Handlung gegebene Begründung nicht durch ihre eigene ersetzen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

395    Erstens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 574 bis 660 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass Credit Suisse vorsätzlich gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe und dass sie daher beabsichtige, gegen Credit Suisse eine Geldbuße gemäß der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen festgelegten Methode zu verhängen.

396    Zweitens hat die Kommission im Rahmen der Bestimmung des Umsatzes, der als Ausgangspunkt für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen dient, festgestellt, dass mit den in Rede stehenden Produkten, d. h. G10-Währungen, keine Umsätze im üblichen Sinne erzielt würden und daher in den Büchern der Parteien nicht direkt nachvollzogen werden könnten. Daher sei es im vorliegenden Fall angemessen, einen Näherungswert zu berechnen. Dieser wurde zum einen auf die den am meisten gehandelten Währungspaaren – darunter eine der Währungen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Euro, dänische Krone, Pfund Sterling, norwegische Krone und schwedische Krone) – entsprechenden annualisierten Nominalbeträge bei den Transaktionen gestützt, die in den Monaten der Beteiligung der Unternehmen an der Zuwiderhandlung mit den im EWR ansässigen Gegenparteien getätigt wurden, und zum anderen auf einen Anpassungsfaktor, der aus einer Geld-Brief-Spanne besteht, die den Wert der Einnahmen aus den Market-Making-Tätigkeiten und den Wert der Einnahmen aus dem Handel für eigene Rechnung widerspiegelt.

397    Drittens berechnete die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße von Credit Suisse, indem sie einen Anteil von 16 % des Näherungswerts im Hinblick auf die Schwere der streitigen Zuwiderhandlung zugrunde legte, diesen mit einem für Credit Suisse spezifischen Dauerkoeffizienten, nämlich 0,42 Jahre, multiplizierte und schließlich einen Zusatzbetrag von 16 % zu Abschreckungszwecken hinzufügte.

398    Viertens nahm die Kommission eine Anpassung des für Credit Suisse berechneten Grundbetrags vor. Insoweit stellte sie keine erschwerenden Umstände fest. Dagegen hat sie mildernde Umstände berücksichtigt, indem sie von dem für Credit Suisse berechneten Grundbetrag zum einen wegen fehlender Verantwortlichkeit für die zugrunde liegende Verständigung und zum anderen wegen fehlender Verantwortlichkeit für die gelegentliche Abstimmung von Verhaltensweisen jeweils 2 % abzog, was einen Abzug von insgesamt 4 % ergibt. Schließlich hat die Kommission keine Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken vorgenommen.

a)      Erster Teil des vierten Klagegrundes: Fehler bei der Berechnung des Näherungswerts

399    Die Klägerinnen wenden sich gegen die Bestimmung des Umsatzes im angefochtenen Beschluss und machen geltend, dass der von der Kommission zugrunde gelegte Näherungswert den Umsatz von Credit Suisse und die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Zuwiderhandlung erheblich und willkürlich überbewerte und damit vom Umsatzbegriff in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen abweiche.

400    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

401    In Ziff. 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen heißt es: „Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen.“

402    In der Einleitung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wird in Ziff. 6 präzisiert, dass „[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer … eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“.

403    Ziff. 13 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen zielt somit darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt. Folglich kann der in dieser Ziffer verwendete Umsatzbegriff zwar nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden, jedoch würde das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt, wäre dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von diesem Kartell betroffen waren (Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76).

404    Ferner geht aus Ziff. 15 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen hervor, dass die Kommission den Umsatz eines Unternehmens mittels der zuverlässigsten Daten bestimmt, die von diesem Unternehmen verfügbar sind.

405    In den Erwägungsgründen 584 bis 620 des angefochtenen Beschlusses ermittelte die Kommission den Umsatz mittels eines Näherungswerts, da bei Devisenkassageschäften mit G10-Währungen keine Umsätze im üblichen Sinne erzielt werden.

406    Insoweit hielt es die Kommission für angemessen, als Näherungswert die den am meisten gehandelten Währungspaaren – darunter eine der Währungen des EWR, nämlich Euro, Pfund Sterling, norwegische Krone, schwedische Krone und dänische Krone – entsprechenden annualisierten Nominalbeträge von Credit Suisse in den Monaten der Beteiligung dieser Bank an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung heranzuziehen, die mit den im EWR ansässigen Gegenparteien getätigt wurden, wobei diese Beträge dann mit dem einheitlichen Anpassungsfaktor multipliziert wurden, der aus einer Geld-Brief-Spanne besteht, die den Wert der Einnahmen aus den Market-Making-Tätigkeiten (im Folgenden: mit dem Market-Making verbundener Anpassungsfaktor) und den Wert der Einnahmen aus den Handelstätigkeiten für eigene Rechnung (im Folgenden: mit dem Eigenhandel verbundener Anpassungsfaktor) widerspiegelt. Die Kommission ging daher in Bezug auf Credit Suisse von einem Umsatz in Höhe von 381 888 991 Euro aus.

1)      Zu den annualisierten Nominalbeträgen von Credit Suisse

407    Im 628. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erklärte die Kommission das Vorbringen von Credit Suisse, wonach die für die Berechnung des Näherungswerts maßgeblichen Nominalbeträge die Transaktionen umfassten, bei denen Credit Suisse Liquidität gekauft habe, und nicht diejenigen, bei denen Credit Suisse Liquidität bereitgestellt habe, für irrelevant. Sie stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Art und Weise, wie Händler die mit den offenen Positionen in ihrem Portfolio verbundenen Risiken absichern und handhaben, nicht berücksichtigt werden sollte und dass die Suche nach Liquidität, das Halten, Erhöhen oder Glattstellen offener Positionen das Wesen der Tätigkeit eines Händlers ausmachten und Tätigkeiten seien, die in die Geld- und Briefkurse einbezogen seien, die die Händler ihren Kunden anböten.

408    Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angewandte Methode zu Unrecht Nennbeträge einschließe, die mit Transaktionen verbunden seien, bei denen sich Credit Suisse Liquidität verschaffe, da Credit Suisse mit dieser Einbeziehung die Nennbeträge anderer Banken zugerechnet würden. Diese Beträge stellten nämlich Kosten der Erbringung der Market-Making-Dienstleistung dar und könnten daher nicht in die Berechnung des Umsatzes einbezogen werden, mit der die Einkünfte ermittelt werden sollten. Die Kommission habe somit die wirtschaftliche Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung überbewertet.

409    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

410    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht den Grundsatz der Annualisierung der Nominalbeträge an sich in Frage stellen, sondern versuchen, die Devisenkaufgeschäfte von Credit Suisse von diesen Beträgen auszunehmen.

411    Allerdings ist festzustellen, dass die Kommission bei der Anwendung der Methode zur Berechnung des Näherungswerts in Ermangelung von Beträgen, die in den Büchern der beteiligten Unternehmen direkt nachvollzogen werden können, versucht hat, in einer Weise vorzugehen, die mit der Berechnung des Umsatzes vergleichbar ist, da dieser durch Multiplikation der Menge der verkauften Einheiten mit ihrem Verkaufspreis ermittelt wird (Erwägungsgründe 585 und 586 des angefochtenen Beschlusses). Im vorliegenden Fall entsprach diese Menge den annualisierten Nominalbeträgen.

412    Zwar hat die Kommission bei der Berechnung dieser Nominalbeträge keine Unterscheidung der Nominalbeträge danach vorgenommen, ob sich diese auf Transaktionen beziehen, die von Credit Suisse zur Beschaffung oder zur Bereitstellung von Liquidität durchgeführt wurden. Das Fehlen einer solchen Unterscheidung bei der Berechnung der annualisierten Nominalbeträge ist jedoch aufgrund der – von den Klägerinnen nicht bestrittenen – Besonderheiten des Devisenkassamarkts als gerechtfertigt anzusehen, wonach die Einnahmen von dem gesamten Umtauschgeschäft mit einem Währungspaar, d. h. von einem Verkaufs- und einem Ankaufsgeschäft, abhängen. Insbesondere bildet eine Transaktion zum Kauf von Liquidität auf dem Devisenkassamarkt, wie die Kommission zu Recht geltend macht, einen wesentlichen Bestandteil der normalen Tätigkeit eines Händlers auf diesem Markt und insbesondere seiner Einnahmen, da dieser Händler sowohl mit seinen Ankaufs- als auch mit seinen Verkaufstransaktionen Gewinne erzielen will.

413    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen können die Devisenkaufgeschäfte von Credit Suisse nicht deshalb für die Zwecke der Bestimmung des Näherungswerts von den Nominalbeträgen ausgenommen werden, weil sie im Wesentlichen keine Einkünfte im engeren Sinne darstellten oder sie dieser Bank Nominalbeträge anderer Banken zurechneten.

414    Insoweit können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg auf eine in dem Vermerk in Anlage C.5 zur Erwiderung dargelegte Methode berufen. In ihrer Erwiderung beschränkten sie sich nämlich darauf, allgemein auf diese Anlage zu verweisen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, im gesamten Akteninhalt nach Beweisen zu suchen, die geeignet wären, ihre Behauptung zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, EU:T:2006:267, Rn. 209).

415    Darüber hinaus bestreiten die Klägerinnen nicht, dass die Transaktionen, mit denen sich Credit Suisse neben anderen Banken Liquidität zu beschaffen suchte, auf dem vom Kartell betroffenen Markt stattfanden, auf dem im Übrigen die Suche nach Liquidität Teil des Risikomanagements im Zusammenhang mit Beständen auf Portfolioebene ist. Der Näherungswert kann – wie auch der Umsatz – nicht allein auf der Grundlage der Umsätze, von denen feststeht, dass sie tatsächlich von dem in Rede stehenden Kartell betroffen waren, berechnet werden, sondern kann – wie im vorliegenden Fall und wie sich aus der oben in Rn. 403 angeführten Rechtsprechung ergibt– auf der Grundlage aller in den Anwendungsbereich des Kartells fallenden Umsätze berechnet werden, da andernfalls die wirtschaftliche Bedeutung der von dieser Bank begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert und die Kommission somit veranlasst würde, Geldbußen zu verhängen, die mit der Tragweite des betreffenden Kartells in keinem wirklichen Zusammenhang stehen.

416    Daher durfte die Kommission bei der Berechnung des Näherungswerts die annualisierten Nominalbeträge von Credit Suisse sowohl für Devisenkauf- als auch für Devisenverkaufsgeschäfte heranziehen.

2)      Zu dem im angefochtenen Beschluss herangezogenen einheitlichen Anpassungsfaktor

417    Im angefochtenen Beschluss wandte die Kommission zur Berechnung des Näherungswerts im Wesentlichen eine Methode an, bei der die annualisierten Nominalbeträge mit einem Anpassungsfaktor multipliziert wurden. In Bezug auf diesen Anpassungsfaktor ging die Kommission davon aus, dass dieser zum einen aus einem mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktor und zum anderen aus einem mit dem Eigenhandel verbundenen Anpassungsfaktor bestehe.

i)      Zum mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktor

418    Im angefochtenen Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Anpassungsfaktor in Bezug auf den Wert der Einkünfte aus dem Market-Making auf 50 % der Geld-Brief-Spanne festzusetzen sei, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine vollständige Geld-Brief-Spanne von beiden Parteien der Transaktion abhänge und dass daher die von einem Händler bei einem bestimmten Geschäft erzielten Einkünfte die Hälfte dieser Geld-Brief-Spanne ausmachten. Um diese Spanne zu rekonstruieren, entschied sich die Kommission dafür, Daten aus den Informationsaustauschen in dem in Rede stehenden Chatroom zu verwenden, bei denen die Geld-Brief-Spannen für Transaktionen von bis zu 500 Mio. in der Basiswährung erörtert wurden, d. h. eine Stichprobe des Informationsaustauschs mit Geld-Brief-Spannen aus dem Zeitraum 2011 bis 2012. Sie legte somit eine Bandbreite von Geld-Brief-Spannen von 6,2 bis 8,9 Punkten fest, die auf einer Methode beruhte, die darin bestand, erstens das untere Ende der Bandbreite von Geld-Brief-Spannen auf den jeweils niedrigsten Wert aus dem Durchschnitt und dem Mittelwert der geringsten Spannen und zweitens das obere Ende der Bandbreite auf den jeweils höchsten Wert aus dem Durchschnitt und dem Mittelwert der höchsten Spannen festzusetzen. Diese Spanne wurde zur Ermittlung der angemessenen Geld-Brief-Spanne verwendet, die auf 7 Punkte geschätzt wurde, da dieses Niveau nahe der Mitte der Geld-Brief-Spanne lag, die sich aus den Geschäften ergab, die eine beliebige Kombination von G10-Währungen mit mindestens einer EWR-Währung umfassten. Unter Anwendung der Herabsetzung in Höhe der Hälfte der Spanne hat sie diesen Anpassungsfaktor auf 3,5 Punkte geschätzt (Erwägungsgründe 597, 598 und 604 bis 609 und Fn. 501).

419    Die Klägerinnen machen geltend, dass der mit dem Market-Making verbundene Anpassungsfaktor unangemessen und verzerrt sei, da er höhere Geld-Brief-Spannen zugrunde lege, die den Näherungswert von Credit Suisse überbewerten und die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung nicht widerspiegelten. Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss herangezogene Stichprobe sei begrenzt und nicht repräsentativ, zumal sie nicht den Zeitraum der Beteiligung von Credit Suisse an dieser Zuwiderhandlung abdecke. Die Kommission habe die „Angemessenheit“ ihrer Methode nicht darauf stützen dürfen, dass die Parteien des Vergleichsverfahrens die Bandbreite der Geldbußen akzeptiert hätten. Jedenfalls hätte die Kommission, auch wenn sie sich auf die vorgenannte Stichprobe gestützt hätte, die Verteilung der Transaktionen durch eine Gewichtung der Spannen berücksichtigen können, um den nicht repräsentativen Charakter dieser Stichprobe zu beheben.

420    In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen bestätigt, dass sie der Kommission im Verwaltungsverfahren die „zuverlässigsten verfügbaren Daten“ im Hinblick auf die von der Kommission im angefochtenen Beschluss ausgewählten Stichprobe, nämlich die Bloomberg-BFIX-Daten, für den maßgeblichen Zeitraum übermittelt hätten. In Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme haben die Klägerinnen diese Daten dem Gericht vorgelegt.

421    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen. Ihrer Ansicht nach stellt die im angefochtenen Beschluss verwendete Stichprobe des Informationsaustauschs die geeignetste und repräsentativste Datenbank dar, da sie der wirtschaftlichen Tätigkeit von Credit Suisse, auf die sich die in Rede stehende Zuwiderhandlung beziehe, am nächsten komme. Diese Stichprobe umfasse nämlich alle Gespräche in dem in Rede stehenden Chatroom, in dem der Informationsaustausch stattgefunden habe, sowie die von der Zuwiderhandlung betroffenen spezifischen Finanzprodukte und stamme von den Unternehmen, die tatsächlich an dieser Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie zur Gewährleistung der Gleichbehandlung nicht verpflichtet gewesen sei, eine auf Credit Suisse zugeschnittene Methode zu entwickeln, sondern Beweise aus dem maßgeblichen Zeitraum berücksichtigt habe, die die anderen beteiligten Unternehmen betroffen hätten. Außerdem führe die Berücksichtigung nur der Transaktionen bis zu 500 Mio. der Basiswährung dazu, dass die Stichprobe für die Handelstätigkeiten der beteiligten Unternehmen repräsentativ sei. Jedenfalls berücksichtigten die annualisierten Nominalbeträge bereits den individuellen Zeitraum der Beteiligung von Credit Suisse an der Zuwiderhandlung und ihr Gewicht daran. Die Kommission beantragt, das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

422    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ihren Standpunkt wiederholt, dass die im angefochtenen Beschluss bei der Berechnung des mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktors verwendete Stichprobe des Informationsaustauschs repräsentativer gewesen sei als die Bloomberg-BFIX-Daten, da sie für die in Rede stehende Zuwiderhandlung spezifisch gewesen sei. In Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme hat die Kommission diese Stichprobe vorgelegt, die ihrer Ansicht nach die „zuverlässigsten verfügbaren Daten“ für diese Berechnung darstellte und somit eine bestmögliche Annäherung an die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung ermöglichte.

423    Insoweit ist anzumerken, dass die Parteien darin übereinstimmen, dass die Berücksichtigung der Hälfte der Geld-Brief-Spanne im vorliegenden Fall für die Berechnung des mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktors relevant ist. Die Parteien streiten sich jedoch im Wesentlichen darüber, ob die Stichprobe von Gesprächen über Geld-Brief-Spannen, die im angefochtenen Beschluss zur Berechnung des mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktors herangezogen wurde, die „zuverlässigsten verfügbaren Daten“ im Sinne von Ziff. 15 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen darstellt.

424    Zum einen ist daran zu erinnern, dass, wie sich aus Ziff. 15 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen ergibt, „[d]ie Kommission … den Umsatz eines Unternehmens mittels der zuverlässigsten Daten [bestimmt], die von diesem Unternehmen verfügbar sind“. Bei der Umsetzung der von ihr festgelegten Methode hat sie daher u. a. dafür zu sorgen, dass sie die „zuverlässigsten verfügbaren Daten“ berücksichtigt, wobei sie der gründlichen rechtlichen wie tatsächlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt, wie sich aus der oben in Rn. 393 angeführten Rechtsprechung ergibt.

425    Zum anderen beschränkt die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie sie von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens und kann von diesen Normen nicht abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis 208/02 P et C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211).

426    Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die von der Kommission für die Zwecke der Berechnung des mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktors herangezogene Stichprobe 16 Informationsaustausche betraf. Ferner geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass sich diese Stichprobe auf Geld-Brief-Spannen bezog, die aus Gesprächen hervorgehen, die 2011 (zwei Gespräche vom 24. Juni, ein Gespräch vom 11. Juli, zwei Gespräche vom 10. August, ein Gespräch vom 20. September, ein Gespräch vom 5. Oktober und ein Gespräch vom 21. Oktober) und 2012 (ein Gespräch vom 5. Januar, ein Gespräch vom 11. Januar, ein Gespräch vom 31. Januar, ein Gespräch vom 17. Februar, ein Gespräch vom1. März, ein Gespräch vom 5. April, ein Gespräch vom 18. April und ein Gespräch vom 18. Juni) stattgefunden haben und bei denen die Händler sich gegenseitig Geld-Brief-Spannen für die folgenden Währungspaare mitteilten: GBP/USD (sechs Gespräche), EUR/CHF (ein Gespräch), EUR/GBP (sieben Gespräche), GBP/JPY (ein Gespräch) und EUR/JPY (ein Gespräch).

427    Insoweit sind als Erstes die Rügen der Klägerinnen in Bezug auf die von der Kommission verwendete Stichprobe zu prüfen.

428    Erstens ist in Bezug auf den Zeitraum, auf den sich die Geld-Brief-Spannen beziehen, die aus der im angefochtenen Beschluss verwendeten Stichprobe hervorgehen, mit den Klägerinnen festzustellen, dass seine Berücksichtigung nicht als angemessen angesehen werden kann, da er den maßgeblichen Zeitraum überschreitet.

429    Die Berücksichtigung von Geld-Brief-Spannen, die sich aus mehreren Gesprächen ergeben, die u. a. aus dem Jahr 2011, aus der Zeit vor der Beteiligung von Credit Suisse an der Zuwiderhandlung, stammen, ist nicht relevant für die Bestimmung des Näherungswerts, der sich aus Transaktionen mit den verschiedenen Währungspaaren ergibt, deren annualisierte Nominalbeträge sich auf das Jahr 2012 beziehen.

430    Angesichts der Volatilität und Liquidität des Devisenkassamarkts ändern sich die Wechselkurse, deren Bestandteil die Geld-Brief-Spanne ist und die von diesen besonderen Merkmalen des Marktes beeinflusst werden, rasch, was im Übrigen in der im angefochtenen Beschluss herangezogen Stichprobe zum Ausdruck kommt. Insbesondere ergibt sich aus dieser Stichprobe, dass die Geld-Brief-Spannen bei Geschäften mit demselben Betrag und demselben Währungspaar je nach Datum unterschiedlich waren. Somit ist festzustellen, dass die Anwendung der von den Händlern im Jahr 2011 angegebenen Geld-Brief-Spannen der Kommission aus objektiver Sicht keine genauen Informationen über den tatsächlichen Wert der von Credit Suisse im Jahr 2012 während des Zeitraums der Zuwiderhandlung erzielten Einkünfte aus dem Market-Making liefern kann.

431    Unter diesen Umständen ist die Berücksichtigung von Geld-Brief-Spannen, die sich auf verschiedene Zeitpunkte im Jahr 2011 beziehen, als unangemessen und ungeeignet anzusehen, um die tatsächliche wirtschaftliche Situation von Credit Suisse während des Zeitraums der Zuwiderhandlung widerzuspiegeln.

432    Zweitens erweist sich die Stichprobe von 16 Austauschen, die für die Berechnung des mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktors verwendet wurde, gemessen an der Zahl der Transaktionen, die den von der Kommission berücksichtigten annualisierten Nominalbeträgen entsprechen, als begrenzt, um insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des mutmaßlichen Verstoßes objektiv abbilden zu können.

433    Auch wenn diese Zahl der Transaktionen im angefochtenen Beschluss nicht angegeben wurde, ist angesichts des Umstands, dass sich die Kommission nur auf Transaktionen mit Beträgen bis zu 500 Mio. der Basiswährung gestützt hat (604. Erwägungsgrund) und dass sich die von ihr berücksichtigten Nominalbeträge auf insgesamt 1 060 802 752 528 Euro beliefen (592. Erwägungsgrund), ist, wenn man diese Nominalbeträge durch das maximale Volumen der Transaktionen, auf die sie sich gestützt hat (500 000 000), teilt, davon auszugehen, dass sich die Zahl der diesen Nominalbeträgen entsprechenden Transaktionen auf mindestens 2 121 beläuft. Im Übrigen behaupten die Klägerinnen, dass Credit Suisse während des Zeitraums ihrer Beteiligung an der angeblichen Zuwiderhandlung 22 000 Transaktionen ausgeführt habe, ohne dass dies von der Kommission bestritten worden wäre.

434    Drittens ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Ermittlung des Näherungswerts die annualisierten Nominalbeträge zugrunde gelegt hat, die den am meisten gehandelten Währungspaaren mit einer der EWR-Währungen, nämlich dem Euro, dem Pfund Sterling, der norwegischen Krone, der schwedischen Krone oder der dänischen Krone, während der Monate der Beteiligung der Banken an der streitigen Zuwiderhandlung entsprachen (589. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Wie sich jedoch aus den Beweisen für die im angefochtenen Beschluss herangezogene Stichprobe von Gesprächen über Geld-Brief-Spannen ergibt, umfasste diese Stichprobe gerade einmal fünf Währungspaare von 40 möglichen Kombinationen.

435    Diese mangelnde Repräsentativität der Währungspaare, auf die sich die im angefochtenen Beschluss herangezogene Stichprobe der Geld-Brief-Spannen bezieht, kann sich jedoch erheblich auf die Beurteilung der „zuverlässigsten Daten“ auswirken, die bei Erlass des angefochtenen Beschlusses für die Berechnung des Näherungswerts von Credit Suisse verfügbar waren. Wie nämlich aus dieser Stichprobe hervorgeht, unterscheiden sich die verschiedenen in der vorliegenden Rechtssache betroffenen Währungspaare in Bezug auf die Liquidität und die angewandten Geld-Brief-Spannen (z. B. lag bei 200 Mio. eines EUR/GBP-Währungspaars die minimale Geld-Brief-Spanne zwischen 10 und 12, während die maximale Geld-Brief-Spanne zwischen 12 und 14 lag, wohingegen bei demselben Volumen eines GBP/USD-Währungspaars die minimale Geld-Brief-Spanne 18 und die maximale 20 betrug).

436    Nach alledem ist festzustellen, dass die wenigen Bestandteile der von der Kommission zur Berechnung des in Rede stehenden Anpassungsfaktors verwendeten Stichprobe, von denen mehr als die Hälfte nicht den relevanten Zeitraum betrifft (siehe oben, Rn. 426), keinen spezifischen Detaillierungsgrad für jedes von der Kommission bei dieser Berechnung als relevant herangezogene Währungspaar aufweisen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dieser Stichprobe Daten bereitgestellt werden, die ausgereicht hätten, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Währungspaare im Hinblick auf die Logik des mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktors – nämlich der Berücksichtigung des Umstands, dass die Einkünfte aus den Transaktionen in die Geld-Brief-Spanne, die auf den Umtausch eines Währungspaars mit einer EWR-Währung zur Anwendung kommt, einbezogen werden – proportional abgebildet waren.

437    Als Zweites müssen die Klägerinnen jedoch nachweisen, dass es im Rahmen der von der Kommission rechtmäßig festgelegten Methode tatsächlich zuverlässigere als die von ihr herangezogenen Daten gibt und dass diese tatsächlich verfügbar sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 324). Daher ist zu prüfen, ob die Bloomberg-BFIX-Daten, die die Klägerinnen der Kommission zur Bestimmung des mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktors vorgeschlagen haben, die „zuverlässigsten verfügbaren Daten“ zur Umsetzung der von der Kommission im angefochtenen Beschluss festgelegten Methode darstellten.

438    Hierzu ist erstens festzustellen, dass, wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben haben, die Verwendung der Bloomberg-BFIX-Daten es der Kommission ermöglicht hätte, Tausende von Daten für den relevanten Zeitraum zu berücksichtigen und somit Beispiele für Geld-Brief-Spannen für den Zeitraum der Beteiligung von Credit Suisse an der Zuwiderhandlung heranzuziehen, die weitaus zahlreicher und demzufolge in Anbetracht des erheblichen Volumens an Transaktionen, die von der Kommission bei der Berechnung des Näherungswerts berücksichtigt wurden, repräsentativer gewesen wären (siehe oben, Rn. 432 und 433). Die Berücksichtigung dieser Daten wäre daher geeignet gewesen, eine proportionale Übereinstimmung zwischen diesen Spannen und den annualisierten Nominalbeträgen für diesen Zeitraum gemäß der Logik, die der Berechnung des Umsatzes in der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, einerseits, und den Währungspaaren, die in den Umfang der Berechnung des in Rede stehenden Anpassungsfaktors einbezogen wurden, andererseits, herzustellen.

439    Zweitens bestreitet die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Geeignetheit der Bloomberg-BFIX-Daten. Ihrer Ansicht nach haben diese Daten ihre Grenzen, da sie es u. a. nicht ermöglichten, die von den an der Zuwiderhandlung beteiligten Banken tatsächlich angewandten Geld-Brief-Spannen herauszufiltern. Die Daten sind außerdem, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung und in Beantwortung einer vom Gericht beschlossenen prozessleitenden Maßnahme vorgetragen hat, nicht spezifisch für die in Rede stehende Zuwiderhandlung, insbesondere deshalb, weil sie nicht von dem Ort stammen, an dem diese Zuwiderhandlung begangen wurde, und sich nicht auf Transaktionen beziehen, die von den an dieser Zuwiderhandlung beteiligten Banken durchgeführt wurden.

440    Zwar beruhen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen bei der Festlegung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen auf der Berücksichtigung der Umsätze mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Waren (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C‑39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 26), doch sehen sie in Ziff. 16 auch vor, dass die Kommission diesen Wert, wenn die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten unvollständig oder unzuverlässig sind, mittels jeder anderen von ihr als einschlägig oder geeignet erachteten Information bestimmen kann. Somit geht aus diesen Leitlinien nicht hervor, dass die von der Kommission berücksichtigten Daten notwendigerweise spezifisch für die Zuwiderhandlung sein müssen.

441    Der Begriff der „zuverlässigsten verfügbaren Daten“ im Sinne von Ziff. 15 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verlangt nämlich nicht, dass Daten gefunden werden, die ein vollkommen genaues Bild der wirtschaftlichen Bedeutung der Zuwiderhandlung und des relativen Gewichts eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung vermitteln, sondern besteht darin, Daten zu finden, die insbesondere in dem Sinne eine höhere Qualität als die übrigen verfügbaren Daten aufweisen, als sie kohärenter, vollständiger und zuverlässiger sind, um diese Bedeutung und dieses Gewicht widerzuspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T‑543/08, EU:T:2014:627, Rn. 230, 234 und 237).

442    Da die Bloomberg-BFIX-Daten es ermöglichen, alle Währungspaare zu berücksichtigen, die zu den zur Berechnung des in Rede stehenden Anpassungsfaktors herangezogenen Währungen gehören, eine größere Stichprobe liefern, um die annualisierten Nominalbeträge, auf die dieser Faktor angewendet wurde, proportional widerzuspiegeln, und sich auf den Zeitraum der Beteiligung von Credit Suisse an der Zuwiderhandlung beziehen, sind sie als kohärenter, vollständiger und zuverlässiger anzusehen als die Daten, auf die sich die Kommission gestützt hat, um die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das relative Gewicht von Credit Suisse daran widerzuspiegeln.

443    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgeschlagenen und von den Klägerinnen vor dem Gericht vorgelegten Bloomberg-BFIX-Daten entgegen der Behauptung der Kommission die „zuverlässigsten verfügbaren Daten“ darstellen, die den Näherungswert für den Umsatz von Credit Suisse genauer widerspiegeln können.

444    Die Kommission kann die Berücksichtigung von Daten, die für den tatsächlichen Wert der Einkünfte aus dem Market-Making nicht repräsentativ sind, nicht mit dem Erfordernis rechtfertigen, die Gleichbehandlung der an der Zuwiderhandlung Beteiligten zu wahren, da die angewandte Methode für alle an der Zuwiderhandlung Beteiligten identisch sein müsse.

445    Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt nämlich, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist jedoch kein Hindernis dafür, im vorliegenden Fall die individualisierten Daten der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen unter Anwendung derselben Methode zur Berechnung des Näherungswerts zu berücksichtigen. Die im vorliegenden Fall erfolgte Verwendung individualisierter Daten zu den Geld-Brief-Spannen in Bezug auf den Zeitraum der Beteiligung von Credit Suisse an der Zuwiderhandlung ist nämlich nur eine Modalität der Durchführung der von der Kommission entwickelten und für alle Parteien dieser Zuwiderhandlung geltenden Methode, die deren Wesensgehalt nicht verändert, sondern nur die Genauigkeit des Näherungswerts dieser Bank im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit während des Zeitraums ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung erhöhen kann.

446    Im Übrigen hat das Gericht bereits entschieden, dass der Ansatz der Kommission, bei der Berechnung des Umsatzes in Anbetracht der verschiedenen Zeiträume der Beteiligung der betreffenden Unternehmen an der Zuwiderhandlung Daten aus verschiedenen Zeiträumen zu berücksichtigen, um insbesondere der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage dieser Unternehmen im Zeitraum der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung aufgrund des Umsatzes unterschätzt wird, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist (Urteil vom 29. September 2021, Tokin/Kommission, T‑343/18, EU:T:2021:636, Rn 110 bis 114 und 118).

447    Außerdem kann entgegen dem Vorbringen der Kommission auch der Umstand, dass die vergleichsschließenden Parteien der Verwendung einheitlicher Daten zur Berechnung des im Rahmen der von der Kommission entwickelten Methode angewandten Anpassungsfaktors zugestimmt haben, nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass dieser im Hinblick auf Credit Suisse ungeeignet und unangemessen ist.

448    Folglich hat die Kommission, indem sie nicht die „zuverlässigsten verfügbaren Daten“ für die Berechnung des Anpassungsfaktors, der auf Credit Suisse für die Berechnung des Näherungswerts anzuwenden ist, verwendet hat, die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen missachtet und den Grundbetrag der Geldbuße, die sie gegen Credit Suisse verhängt hat, falsch berechnet.

ii)    Zum mit dem Eigenhandel verbundenen Anpassungsfaktor

449    Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission in Bezug auf den mit dem Eigenhandel verbundenen Anpassungsfaktor, soweit die Händler Informationen über ihre offenen Risikopositionen ausgetauscht haben, nach dem Hinweis, dass keine der betroffenen Banken in der Lage war, die für die Schätzung dieser Handelseinnahmen erforderlichen Daten vorzulegen, und angesichts der technischen Herausforderungen bei der Berechnung des Näherungswerts der Einnahmen aus dem Eigenhandel beschlossen, sich zur Ermittlung der Geld-Brief-Spanne auf öffentliche Quellen für Transaktionen auf Interdealer-Ebene zu stützen (siehe oben, Rn. 24). Um diese Einnahmen nicht zu hoch einzuschätzen, beschloss sie daher, sie durch Multiplikation des Nominalbetrags mit 10 % einer angemessenen Geld-Brief-Spanne zu berechnen, wobei sie diese Spanne nach eigenem Ermessen auf einen Wert zwischen 0,6 und 1,5 Punkten festlegte. Auf der Grundlage dieser Überlegungen berücksichtigte sie eine auf 1 Punkt festgelegte Geld-Brief-Spanne, die sie durch die vorgenannten 10 % teilte. Daher schätzte die Kommission diesen Anpassungsfaktor auf 0,1 Punkte.

450    Die Klägerinnen beanstanden, dass die Kommission den Anpassungsfaktor willkürlich verwendet habe, um die Einkünfte der beteiligten Banken aus dem Halten offener Risikopositionen zu berücksichtigen, und dass sie 10 % einer „Intertrader“-Geld-Brief-Spanne angewandt habe, um diesen Faktor zu bilden. Die Einkünfte aus dem Halten offener Risikopositionen beruhten auf der potenziellen Erhöhung des Wertes der Position eines Händlers und nicht auf der Spanne, die ein Händler letztlich zu zahlen habe. Daher spiegele die Anwendung der Geld-Brief-Spanne zur Berücksichtigung der angeblichen Einkünfte ihrer Ansicht nach nicht die Einkünfte wider, die Credit Suisse aus dieser Tätigkeit hätte erzielen können. Jedenfalls habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die durchschnittlichen Einkünfte aus dem Eigenhandel in einem proportionalen Verhältnis zur Geld-Brief-Spanne stünden.

451    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

452    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht die Feststellung im 610. Erwägungsgrund bestreiten, wonach zum einen die an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligten Banken nicht nur als Market-Maker, sondern auch für eigene Rechnung Transaktionen getätigt hätten und dass zum anderen alle diese Transaktionen Einkünfte erwirtschaftet hätten. Auch die Feststellung im 630. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, wonach „die Geld-Brief-Spannen … die Erwartungen der Banken hinsichtlich des mit einer offenen Position verbundenen Risikos wider[spiegeln]“, wird nicht bestritten.

453    Nach dieser Klarstellung sei daran erinnert, dass die Geld-Brief-Spanne auf dem Devisenkassamarkt die Vergütung darstellt, die der Händler u. a. für das Risiko erhält, das er trägt, wenn er eine bestimmte Währung in seinem Portfolio hält, da er aufgrund der Geschwindigkeit der Wechselkursschwankungen auf dem Markt offenen Risikopositionen ausgesetzt ist (siehe oben, Rn. 21, und Erwägungsgründe 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses, die von den Klägerinnen nicht beanstandet werden).

454    Somit ist davon auszugehen, dass der von der Kommission gewählte Ansatz für die Berechnung des mit dem Eigenhandel verbundenen Anpassungsfaktors, der auf einer Geld-Brief-Spanne beruht, der Realität auf dem Devisenkassamarkt entspricht. Der vorgenannte Ansatz der Kommission steht auch im Einklang mit der der Wahl des Näherungswerts zugrunde liegenden Logik, da er u. a. die Einkünfte von Credit Suisse aus dem Eigenhandel berücksichtigt.

455    Unter diesen Umständen können sich die Klägerinnen, die lediglich geltend machen, dass die Geld-Brief-Spanne für die Berechnung der Einkünfte aus dem Eigenhandel nicht relevant sei, ohne jedoch eine geeignetere alternative Methode vorzuschlagen, nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kommission die Geld-Brief-Spanne zu Unrecht zur Ermittlung der Einkünfte herangezogen habe, die Credit Suisse aus dem Eigenhandel hätte erzielen können.

456    Allgemeiner gesagt ist das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Händler die Spanne im Zusammenhang mit dem Eigenhandel zahlen und nicht gewinnen würden, unter dem Gesichtspunkt der geschäftlichen Logik und der wirtschaftlichen Vernünftigkeit des Eigenhandels als kontraintuitiv anzusehen, wobei insbesondere, wie im angefochtenen Beschluss, der von den Klägerinnen in diesem Punkt nicht bestritten wird, „[s]ie … offene Risikopositionen sehr wohl erhöhen, verringern oder schließen [können], indem sie die Spanne anderer Händlern ‚verdienen‘ … [d]ies ist nämlich das Wesen eines guten Market-Makers und Händlers im Allgemeinen und zeigt, dass Market-Making und Eigenhandel miteinander verflochten sind“ (630. Erwägungsgrund).

457    Schließlich beanstanden die Klägerinnen zwar auf der Grundlage der „Hochfrequenz-Spannen“ einer Studie förmlich die Proportionalität des durchschnittlichen Einkommens aus Eigenhandelsgeschäften zur Geld-Brief-Spanne, tragen aber keine konkrete Erläuterung zur Stützung dieses Einwands vor. Sie machen nämlich lediglich geltend, dass der „Hochfrequenzhandel im vorliegenden Fall nicht relevant ist“. Jedenfalls können die Klägerinnen der Kommission keine wie auch immer geartete Beweislastumkehr vorwerfen, da sie bei der Berechnung der Geldbuße über ein Ermessen verfügt. Außerdem kann das Vorbringen der Klägerinnen, die Anwendung einer „Intertrader“-Geld-Brief-Spanne von 10 % zur Bestimmung des in Rede stehenden Anpassungsfaktors sei willkürlich und unangemessen, keinen Erfolg haben, da sie auf einer bloßen Behauptung beruht, die in keiner Weise substantiiert wird.

458    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission den mit dem Eigenhandel verbundenen Anpassungsfaktor zutreffend ermittelt hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

3)      Zu der von den Klägerinnen vorgeschlagenen alternativen Methode zur Berechnung des Näherungswerts

459    Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die von Credit Suisse im Verwaltungsverfahren vorgeschlagene alternative Methode eine geeignetere und verlässlichere Grundlage für die Bestimmung ihres Umsatzes darstelle. Diese Methode bestehe im Wesentlichen darin, die Nominalbeträge für jede Kombination aus Währungspaar und Handelsmonat aus Transaktionen, bei denen Credit Suisse Liquidität bereitgestellt habe, zu berechnen und diese mit einem Anpassungsfaktor für eine Geld-Brief-Spanne zu multiplizieren, die – auf der Grundlage von Daten eines unabhängigen Dritten – der Hälfte der Geld-Brief-Spanne für jede spezifische Kombination aus Währungspaar und Handelsmonat entspreche.

460    Den Klägerinnen zufolge ermöglicht diese Methodik eine genauere Schätzung des Näherungswerts. Die Kommission habe jedoch die von Credit Suisse vorgebrachten Argumente und die alternative Methode nicht ernsthaft geprüft. Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, insoweit gegen ihre Begründungspflicht verstoßen zu haben.

461    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

462    Vorab sei darauf hingewiesen, dass sich die von den Klägerinnen vorgeschlagene dadurch von der im angefochtenen Beschluss angewandten Methodik unterscheidet, dass sie die Nominalbeträge im Zusammenhang mit Ankaufsgeschäften und den mit dem Eigenhandel verbundenen Anpassungsfaktor aus der Berechnung ausschließen, aber eine Gewichtung der mit den Market-Making-Aktivitäten verbundenen Geld-Brief-Spannen vornehmen würde.

463    Wie sich jedoch aus den vorstehenden Rn. 409 bis 416 ergibt, versuchen die Klägerinnen zu Unrecht darzutun, dass bei der Berechnung der annualisierten Nominalbeträge nur die Devisenverkaufsgeschäfte zu berücksichtigen seien. Eine solche Berechnung würde nämlich nicht alle relevanten Umsätze von Credit Suisse berücksichtigen, und zwar selbst dann, wenn sie anhand der spezifischen Kombination aus Währungspaar und Handelsmonat vorgenommen würde. Wie aus dem Sachverständigengutachten hervorgeht, auf das sich die Klägerinnen zur Untermauerung ihrer Methode beziehen, beruht die alternative Berechnung der Nominalbeträge jedenfalls nicht auf genauen Daten, anhand derer sich die Transaktionen bestimmen ließen, bei denen Credit Suisse Liquidität bereitgestellt hatte.

464    Was darüber hinaus die Tatsache betrifft, dass die Methode zur Berechnung des Näherungswerts den Wert der Einnahmen aus dem Eigenhandel ausschließt, so würde die Nichtberücksichtigung dieser Einnahmen zwar eine Verringerung des angeblich „aufgeblähten“ Näherungswerts ermöglichen, doch ließe ein solcher Ausschluss die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das relative Gewicht der Credit Suisse an dieser Zuwiderhandlung außer Acht, da diese Einnahmen eine Einkommensquelle für die Banken darstellen und zum eigentlichen Kernbereich ihrer Tätigkeiten gehören.

465    Was das Vorbringen zur unzureichenden Begründung anbelangt, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission keine Erläuterungen dazu gegeben habe, warum sie die von den Klägerinnen vorgeschlagene alternative Methode nicht berücksichtigt habe, ist anzumerken, dass die Kommission, wie aus den Erwägungsgründen 626 bis 633 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Gründe dargelegt hat, warum sie die von den Klägerinnen vorgeschlagene alternative Methode nicht für angemessen hielt. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen eher mit der Prüfung der Begründetheit der Beurteilung dieser Methode überschneidet. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung von der Kommission nicht verlangt werden kann, in ihren Beschlüssen die Gründe dafür zu erläutern, aus denen sie bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße andere, gegenüber dem im angefochtenen Beschluss tatsächlich gewählten Ansatz hypothetische Ansätze nicht verfolgt hat (Urteil vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T‑389/10 und T‑419/10, EU:T:2015:513, Rn. 206).

466    Daher ist dem ersten Teil des vierten Klagegrundes nur insoweit stattzugeben, als die Kommission in Bezug auf Credit Suisse nicht die zuverlässigsten verfügbaren Daten für die Bestimmung des mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktors verwendet hat.

467    Das Gericht hält es jedoch für angemessen, den vierten Klagegrund weiter zu prüfen und auf den dritten Teil und dann den zweiten, den vierten und den fünften Teil einzugehen.

b)      Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes: aufgrund des Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung zu hoch angesetzte Geldbuße

468    Gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wird zur Bestimmung des Grundbetrags ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert (Ziff. 19). Die Schwere der Zuwiderhandlung wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt (Ziff. 20). Grundsätzlich kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden (Ziff. 21). Bei der Bestimmung des genauen Anteils am Umsatz in einem bestimmten Fall berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligter Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis (Ziff. 22). Da die schwerwiegendsten Verstöße, wie horizontale Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, außerdem streng geahndet werden müssen, ist für solche Zuwiderhandlungen grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen (Ziff. 23).

469    In den Erwägungsgründen 634 bis 637 der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission unter Berücksichtigung der oben in Rn. 468 genannten Regeln im Wesentlichen die Auffassung, dass der Schwerefaktor angesichts der Art der Zuwiderhandlung und des Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes auf 16 % festzusetzen sei.

470    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe den Schwerefaktor der Zuwiderhandlung zu Unrecht auf 16 % festgesetzt. Erstens habe sie die zu vernachlässigenden Marktanteile der Händler nicht berücksichtigt bzw. nicht erläutert, warum diese Marktanteile nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie für die Bestimmung der Wirtschaftskraft der beteiligten Banken und der Schwere der Zuwiderhandlung relevant seien. Zweitens habe die Kommission bei der Beurteilung des Schwerefaktors der Zuwiderhandlung den legitimen und wettbewerbsfördernden Zweck des Informationsaustauschs nicht berücksichtigt. Drittens hätten die Faktoren, die sich auf die Schwere einer Zuwiderhandlung auswirken könnten, d. h. die Zahl und die Intensität der Verhaltensweisen, die Kommission vernünftigerweise dazu veranlassen müssen, einen geringeren Schwerefaktor anzuwenden.

471    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

472    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, was die in Ziff. 22 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen genannten nicht erschöpfenden Umstände betrifft, die von der Kommission berücksichtigt werden, um den in einem bestimmten Fall zu berücksichtigenden Anteil am Umsatz zu bestimmen, ordnungsgemäß nachgewiesen hat, dass sich die streitige Zuwiderhandlung über den gesamten EWR erstreckte und in Form von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auftrat, die im Wesentlichen darauf abzielten, die dem Markt für Devisenkassageschäfte innewohnenden normalen Unsicherheiten zu verringern oder zu beseitigen. Diese Verringerung oder Beseitigung hat es den an der Zuwiderhandlung beteiligten Banken ermöglicht, sie in ihren Preisfestsetzungs- und Risikomanagemententscheidungen zu bestärken, obwohl es sich dabei um die Parameter handelt, anhand deren diese Banken auf dem Devisenkassamarkt miteinander in Wettbewerb stehen sollten. Somit gehört die in Rede stehende Zuwiderhandlung zu den schwerwiegendsten Verstößen. Nach Ziff. 23 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wird bei solchen Zuwiderhandlungen für den zu berücksichtigenden Anteil am Umsatz grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende der Bandbreite angesetzt.

473    Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, den Schwerefaktor auf 16 % festgesetzt zu haben, d. h. auf ein Niveau, das zu den niedrigsten Sätzen der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite von Sanktionen gehört.

474    Diese Schlussfolgerung kann durch keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente entkräftet werden.

475    Erstens war die Kommission nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Schwerefaktors die Marktanteile der an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligten Händler zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt gehört nämlich nicht zu den in Ziff. 23 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aufgezählten Umständen. Außerdem sind bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung zwar sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung dieser Schwere eine Rolle spielen, insbesondere die Größe der beteiligten Unternehmen, doch hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass es keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gibt, die bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 196 bis 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

476    Zweitens gehören auch die Zahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen nicht zu den in Ziff. 23 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aufgezählten Umständen. Zwar trifft es auch zu, dass solche Gesichtspunkte nach der Rechtsprechung im Allgemeinen für die Bemessung von Geldbußen relevant sind (vgl. Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch steht es der Kommission frei, die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände des Falles entweder bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung oder bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände zu berücksichtigen (Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104).

477    Daher ist davon auszugehen, dass die Kommission berechtigt war, einen Schwerekoeffizienten unter Berücksichtigung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit festzusetzen, und dass die relative Schwere der Beteiligung von Credit Suisse an dieser Zuwiderhandlung u. a. im Rahmen der Beurteilung der mildernden Umstände und nicht im Stadium des Schwerefaktors geprüft werden konnte.

478    Drittens schließlich ist in Bezug auf die angebliche Nichtberücksichtigung des legitimen und wettbewerbsfördernden Zwecks des Informationsaustauschs durch die Kommission darauf hinzuweisen, dass die Kommission dieses Vorbringen, wie im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes ausgeführt, zu Recht zurückgewiesen hat. Daher hatte sie keinen Grund, es im Stadium der Festsetzung des Schwerefaktors zu berücksichtigen.

479    Daraus folgt, dass der dritte Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

c)      Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Fehler in Bezug auf die unverhältnismäßig geringe Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände

480    In den Erwägungsgründen 650 bis 656 des angefochtenen Beschlusses vertrat die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass Credit Suisse gemäß Ziff. 29 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, nämlich der fehlenden Verantwortlichkeit von Credit Suisse zum einen für die zugrunde liegende Verständigung und zum anderen für die gelegentliche Abstimmung von Verhaltensweisen, für jede dieser Verhaltensweisen eine Herabsetzung um 2 % und damit insgesamt eine Herabsetzung der Geldbuße um 4 % wegen mildernder Umstände zu gewähren seien.

481    Die Klägerinnen machen geltend, die von der Kommission gewährte Herabsetzung wegen mildernder Umstände berücksichtige nicht hinreichend, dass nur für eine der drei Verhaltensweisen, aus denen sich die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zusammensetze, die Verantwortlichkeit von Credit Suisse festgestellt worden sei, zumal dieses Verhalten das am wenigsten schwerwiegende der drei gewesen sei. Um dieser Realität Rechnung zu tragen, hätte die Kommission die Geldbuße um etwa 75 % oder zumindest um zwei Drittel, d. h. um 66 %, herabsetzen müssen. Außerdem werfen sie der Kommission vor, nicht die mildernden Umstände berücksichtigt zu haben, die darin bestünden, dass erstens die Beteiligung von Credit Suisse sehr begrenzt gewesen sei und zweitens sie das streitige wettbewerbswidrige Verhalten vermieden habe, indem sie Informationen, die sie im in Rede stehenden Chatroom erhalten habe, an Kunden, Verkaufsstellen und andere Händler weitergegeben habe.

482    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

483    Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass, wie oben aus Rn. 335 hervorgeht, alle Verhaltensweisen, aus denen sich die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zusammensetzt, ein gemeinsames Ziel hatten, das im Wesentlichen darin bestand, die dem Markt für Devisenkassageschäfte innewohnenden normalen Unsicherheiten abzuschwächen, ohne dass zwischen diesen Verhaltensweisen ein Unterschied in Bezug auf ihre Schwere festgestellt werden könnte. Den Klägerinnen kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie allgemein und unsubstantiiert behaupten, dass der Informationsaustausch die „am wenigsten schwerwiegende“ der drei Verhaltensweisen darstelle, aus denen sich diese Zuwiderhandlung zusammensetze, was im Rahmen der mildernden Umstände zu berücksichtigen sei.

484    Als Zweites ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, mit dem andere als die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung anerkannten mildernde Umstände dargetan werden sollen.

485    Insoweit ist erstens, da Credit Suisse für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung haftbar gemacht wurde, soweit der Informationsaustausch betroffen ist, darauf hinzuweisen, dass das Verhalten von Credit Suisse, wie aus mehr als 100 im angefochtenen Beschluss analysierten Gesprächen hervorgeht, dem der anderen am selben Zeitraum beteiligten Banken sehr ähnlich war. Somit war ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nicht sehr geringfügig, was einen mildernden Umstand im Sinne von Ziff. 29 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen hätte darstellen können.

486    Was zweitens das angebliche wettbewerbsgemäße Verhalten von Credit Suisse betrifft, genügt die Feststellung, dass die Kommission, da sich dieses Vorbringen im Wesentlichen auf die im Stadium der Prüfung des zweiten und des dritten Klagegrundes zurückgewiesenen Argumente stützt, keinesfalls verpflichtet war, diesen Gesichtspunkt als mildernden Umstand zu berücksichtigen.

487    Drittens schließlich sind die Auswirkungen des bei der Prüfung des ersten Klagegrundes der Klageschrift festgestellten Fehlers der Kommission betreffend die Einstufung des Gesprächs vom 9. Mai 2012 (276. Erwägungsgrund) zu prüfen, da diese Einstufung zur Beurteilung der relativen Schwere der Beteiligung von Credit Suisse an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gehört und geeignet ist, diese Schwere aufgrund mildernder Umstände zu verringern (siehe oben, Rn. 107 bis 117).

488    Hierzu ist jedoch festzustellen, dass sich dieser von der Kommission begangene Fehler bei der Einstufung angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache nicht auf die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße auswirkt. Unter Berücksichtigung der mehr als 100 im angefochtenen Beschluss untersuchten Gespräche, von denen einige vor und andere nach dem Gespräch vom 9. Mai 2012, das den Verlauf des Verhaltens der Credit Suisse weder unterbrochen noch beeinflusst hat, stattfanden, kann die Tatsache, dass dieses einzelne Gespräch Credit Suisse zu Unrecht zur Last gelegt wurde, angesichts der Vielzahl der Manifestierungen und der Schwere des Verhaltens von Credit Suisse nicht zu einer Verringerung der Schwere der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung führen.

489    Der zweite Teil des vierten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

d)      Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

490    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem sie zum einen nicht berücksichtigt habe, dass Credit Suisse für einen einzigen Bestandteil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung haftbar gemacht werde, was bei der von der Kommission vorgenommenen Ermäßigung um 4 % nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, und zum anderen der begrenzten Beteiligung von Credit Suisse an der behaupteten Zuwiderhandlung nicht Rechnung getragen habe, während die anderen an dem behaupteten Sachverhalt beteiligten Banken eine Ermäßigung wegen zeitlicher Überschneidung erhalten hätten. Die Kommission habe somit nicht die individuelle Verantwortlichkeit von Credit Suisse berücksichtigt. Schließlich werfen die Klägerinnen der Kommission vor, ihr Ermessen bei der Festsetzung der Geldbußen in der vorliegenden Rechtssache nicht ordnungsgemäß ausgeübt zu haben.

491    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

492    Vorab sei daran erinnert, dass nach der oben in Rn. 445 angeführten Rechtsprechung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

493    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die differenzierte Behandlung von an einem Kartell beteiligten Unternehmen bei der Berechnung der ihnen auferlegten Geldbußen untrennbar zur Ausübung der der Kommission insoweit zustehenden Befugnisse gehört. Im Rahmen ihres Ermessens hat die Kommission nämlich die Sanktion entsprechend den für diese Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Caffaro/Kommission, C‑447/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:797, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

494    Was insoweit den Vorwurf einer Ungleichbehandlung wegen fehlender Berücksichtigung der begrenzten Beteiligung von Credit Suisse an der Zuwiderhandlung betrifft, ist daran zu erinnern, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die Dauer ihrer Beteiligung – im vorliegenden Fall die kürzeste unter allen an der Zuwiderhandlung Beteiligten – bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt hat (Erwägungsgründe 643 bis 645 des angefochtenen Beschlusses). Darüber hinaus hat die Kommission dem Umstand Rechnung getragen, dass Credit Suisse im Gegensatz zu anderen Banken, die an mehreren Zuwiderhandlungen in verschiedenen Chatrooms beteiligt waren, nur an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch beteiligt war, auf die sich der angefochtene Beschluss in der vorliegenden Rechtssache bezieht. Die unterschiedliche Behandlung der Situation von Credit Suisse und der anderer Banken ist daher im Sinne der oben in den Rn. 492 und 493 angeführten Rechtsprechung aufgrund der Unterschiede hinsichtlich der Dauer und der Anzahl der Verstöße in den verschiedenen Chatrooms als objektiv gerechtfertigt anzusehen.

495    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klägerinnen mit ihrem allgemeinen und nicht näher begründeten Vorbringen zu einem Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der sich aus der Weigerung ergebe, Credit Suisse eine Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße um 66 % bis 75 % zu gewähren, wie sie anderen Parteien, die an mehreren Zuwiderhandlungen auf diesem Markt teilgenommen hätten, zur Berücksichtigung der zeitlichen Überschneidung gewährt worden sei, im Wesentlichen einen mildernden Umstand geltend machen wollen, den sie mit dem Verhalten der anderen Teilnehmer an der Zuwiderhandlung begründen.

496    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jedoch ein Teilnehmer an einer Zuwiderhandlung grundsätzlich nicht auf einen mildernden Umstand berufen, den er mit dem Verhalten der anderen Teilnehmer an dieser Zuwiderhandlung begründet (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Huhtamäki und Huhtamaki Flexible Packaging Germany/Kommission, T‑530/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:498, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung). So könnte die Tatsache, dass die anderen Kartellmitglieder sich zeitlich unterschiedlich oder in verschiedenen Chatrooms eingesetzt haben, gegebenenfalls als erschwerender Umstand im Fall dieser Unternehmen, nicht aber als mildernder Umstand zugunsten von Credit Suisse gewertet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Huhtamäki und Huhtamaki Flexible Packaging Germany/Kommission, T‑530/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:498, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).

497    Jedenfalls ist festzustellen, dass die den anderen Teilnehmern im Vergleichsbeschluss gewährte Ermäßigung nicht auf den Grundbetrag, für den die Klägerinnen sie geltend machen, sondern im Rahmen der Berechnung des Näherungswerts angewandt wurde. Somit ist die beantragte Ermäßigung nicht mit derjenigen vergleichbar, die den anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten gewährt wurde.

498    Der vierte Teil des vierten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

e)      Zum fünften Teil des vierten Klagegrundes: unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße im Vergleich zu der gegen die anderen Teilnehmer an der Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße

499    Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, die relevanten Faktoren zur Berechnung der gegen die vergleichsschließenden Parteien verhängten Geldbußen nicht hinreichend begründet zu haben. Sie seien daher nicht in der Lage, den Umfang der Verletzung des Rechts von Credit Suisse auf Gleichbehandlung zu beurteilen, ebenso wie dem Gericht die Möglichkeit genommen werde, die Verhältnismäßigkeit der Credit Suisse aufgrund ihrer begrenzten Beteiligung gewährten Ermäßigung zu beurteilen.

500    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

501    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in der Klageschrift dargelegte Vorbringen der Klägerinnen hinsichtlich der angeblich unzureichenden Begründung zur Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße im Wesentlichen darauf beruht, dass es unmöglich gewesen sei, die Ermäßigung der Geldbuße von Credit Suisse mit der den anderen vergleichsschließenden Parteien gewährten Ermäßigung zu vergleichen, da der Vergleichsbeschluss den Klägerinnen zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorgelegen habe. Nachdem dieser Beschluss während des beim Gericht anhängigen Verfahrens vorgelegt worden war, haben sie im Stadium der Erwiderung jedoch kein zusätzliches Argument zu dieser unzureichenden Begründung vorgebracht.

502    Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen bestätigt, dass sie ihr im Rahmen des fünften Teils des vierten Klagegrundes formuliertes Vorbringen zur unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die „relevanten Faktoren zur Berechnung der gegen die vergleichsschließenden Parteien verhängten Geldbußen“ im Wesentlichen nicht mehr aufrechterhielten. Jedoch waren sie der Ansicht, dass der zweite, die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße betreffende Teil ihres Vorbringens für die Zwecke der vorliegenden Klage nach wie vor aktuell sei.

503    Hierzu ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Erläuterung zur Verhältnismäßigkeit der Geldbuße in keiner Weise durch das oben in den Rn. 499 und 501 zusammengefasste Vorbringen im fünften Teil des vierten Klagegrundes gestützt wird. Die allgemeine und nicht substantiierte Behauptung zur Verhältnismäßigkeit der Ermäßigung der Geldbuße, die in der Klageschrift in zwei Sätzen angesprochen wird, wobei es sich bei dem zweiten um eine Schlussfolgerung handelt, die die Klägerinnen daraus ziehen, dass der Vergleichsbeschluss nicht vorgelegen habe, wird in keiner Weise unabhängig von dem geltend gemachten Begründungsmangel formuliert. Da sich diese Behauptung auf ein im Laufe des Verfahrens fallengelassenes Vorbringen bezieht, braucht es daher nicht mehr geprüft zu werden.

504    Jedenfalls kann die Ermäßigung der gegen Credit Suisse verhängten Geldbuße wegen mildernder Umstände aufgrund von Ermäßigungen, die anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten gewährten wurden, keinen geeigneten Gesichtspunkt für die Feststellung einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße darstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, EU:T:2006:184, Rn. 85). Diese Ermäßigungen sind nämlich insbesondere die Folge verschiedener Umstände im Zusammenhang mit dem individuellen Verhalten von Credit Suisse und dem der anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten, deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Geldbuße durch den Grundsatz der individuellen Sanktionsfestsetzung gerechtfertigt ist. Wie oben aus den Rn. 492 bis 498 hervorgeht, konnte die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die anderen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligten Banken auch an anderen Zuwiderhandlungen beteiligt waren, die in anderen Chatrooms stattfanden und sich somit in einer objektiv anderen Situation als Credit Suisse befanden, eine andere Ermäßigung anwenden. Diesem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

505    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der vierte Klagegrund teilweise begründet ist, soweit er den mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktor betrifft. Im Übrigen ist dieser Klagegrund jedoch zurückzuweisen.

2.      Ergebnis zu Art. 2 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses

506    Nach alledem führt der Fehler der Kommission in Bezug auf die Daten, die bei der Bestimmung des bei der Berechnung des Näherungswerts anzuwendenden Anpassungsfaktors verwendet wurden, zur Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses.

C.      Zum Antrag auf Herabsetzung der Höhe der Geldbuße

507    Mit ihrem dritten Antrag beantragen die Klägerinnen, die gegen Credit Suisse verhängte Geldbuße herabzusetzen, und zwar unabhängig von den Schlussfolgerungen des Gerichts zu ihrem ersten Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.

508    Damit ist in Ausübung der dem Gericht durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehenen Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Antrag der Klägerinnen auf Herabsetzung der Geldbuße zu entscheiden.

509    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die den Unionsgerichten in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Unionsgerichte zwar ermächtigt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus die Beurteilung der Kommission durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen, die Ausübung dieser Befugnis jedoch nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und das Verfahren ein streitiges Verfahren bleibt. Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, Klagegründe gegen die streitige Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 193 und 194 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

510    Die Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass es durch die von der Kommission in ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen definierten Richtlinien gebunden wäre, auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

511    Auch ist festzustellen, dass die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang ist. Im Übrigen hat das Gericht, wenn es aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Trafilerie Meridionali/Kommission, T‑422/10, EU:T:2015:512, Rn. 398 und die dort angeführte Rechtsprechung).

512    Im Rahmen seiner Begründungspflicht obliegt es dem Gericht, die Faktoren, die es bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße berücksichtigt, ausführlich darzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C‑519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 52).

513    Im vorliegenden Fall sind bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße zur Ahndung des rechtswidrigen Verhaltens von Credit Suisse, wie es sich aus der Prüfung der fünf mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründe ergibt, die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen.

514    Als Erstes ist zur Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Folgendes festzustellen.

515    Es erweist sich als angebracht, eine Methode zu verwenden, mit der –wie mit der im vorliegenden Fall von der Kommission angewandten – in einem ersten Schritt ein Grundbetrag ermittelt wird, der dann in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Rechtssache angepasst werden kann.

516    Was zunächst den Umsatz als Ausgangswert betrifft, sind als Näherungswert die mit An- und Verkaufsgeschäften für Währungspaare im relevanten Zeitraum verbundenen annualisierten Nominalbeträge von Credit Suisse zu berücksichtigen. Sodann sind diese annualisierten Nominalbeträge durch Anwendung eines Faktors anzupassen, der sich aus der Summe der Hälfte der Geld-Brief-Spanne für Einkünfte aus den Market-Making-Tätigkeiten und 10 % der Geld-Brief-Spanne für Einkünfte aus dem Eigenhandel zusammensetzt.

517    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 428 bis 436 ergibt, hat die Kommission zu Unrecht angenommen, dass die Daten aus einer Stichprobe von Informationsaustauschen, die im in Rede stehenden Chatroom stattgefunden hatten, die „zuverlässigsten verfügbaren Daten“ zur Berechnung des mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktor darstellten, wodurch die Berechnung des Näherungswerts für Credit Suisse, obwohl es sich dabei um einen Bestandteil der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße und damit des Endbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße handelt, fehlerhaft wurde. Der angefochtene Beschluss ist somit dahin abzuändern, dass bei der Bestimmung des Näherungswerts die Bloomberg-BFIX-Daten berücksichtigt werden (siehe oben, Rn. 437 bis 448).

518    Zum einen sind die Klägerinnen in Bezug auf den mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktor der Auffassung, dass die Geld-Brief-Spanne 1,47 Basispunkte betrage und dass sich dieser Anpassungsfaktor, der 50 % dieser Spanne ausmache, folglich auf 0,73 Basispunkte belaufe. Die Klägerinnen haben diese Geld-Brief-Spanne von 1,47 Basispunkten auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Spannen berechnet, die sich für den relevanten Zeitraum aus den Bloomberg-BFIX-Daten für G10-Währungspaare mit mindestens einer EWR-Währung ergeben, wobei sie diese Spannen auf die Nominalbeträge von Credit Suisse für jedes dieser Währungspaare angewandt haben. Die häufig umgetauschten Währungspaare seien nämlich liquider und hätten demzufolge geringere Geld-Brief-Spannen. Die Anwendung eines einfachen Durchschnitts würde somit den Umsatz von Credit Suisse erheblich aufblähen.

519    Die Kommission ist ihrerseits in ihrer Antwort auf eine vom Gericht beschlossene prozessleitende Maßnahme davon ausgegangen, dass sich die Geld-Brief-Spanne auf der Grundlage der Bloomberg-BFIX-Daten auf 2,3 Basispunkte belaufe und der mit dem Market-Making verbundene Anpassungsfaktor daher 1,15 Basispunkte betrage. Die Kommission hat diese Geld-Brief-Spanne auf der Grundlage des einfachen Durchschnitts der Geld-Brief-Spannen berechnet, die sich für den relevanten Zeitraum aus den Bloomberg-BFIX-Daten für G10-Währungspaare mit mindestens einer EWR-Währung ergeben. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Methode, bei der ein einfacher Durchschnitt auf die Geld-Brief-Spannen angewandt werde, der im angefochtenen Beschluss angewandten Methode am nächsten komme.

520    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Nominalbeträge von Credit Suisse von der Kommission bereits bei der Berechnung der annualisierten Nominalbeträge berücksichtigt wurden. Wie die Kommission in ihrer Gegenerwiderung im Wesentlichen festgestellt hat, sollen diese Beträge zwar die Tätigkeit von Credit Suisse widerspiegeln, doch sollen die Geld-Brief-Spannen für die Zwecke der Berechnung des Anpassungsfaktors insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und die tatsächliche Struktur der Geschäfte der beteiligten Unternehmen in Bezug auf die von der Zuwiderhandlung betroffenen Finanzprodukte zum Ausdruck bringen. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn diese Spannen abhängig von den Nominalbeträgen von Credit Suisse für jedes Währungspaar gewichtet würden. Da sich die aus den Bloomberg-BFIX-Daten ergebenden Geld-Brief-Spannen nicht nur auf Transaktionen von Credit Suisse beziehen, könnte eine Gewichtung dieser Spannen anhand der Nominalbeträge von Credit Suisse für jedes Währungspaar im Gegenteil zu einer erheblichen Unterbewertung des Umsatzes von Credit Suisse führen. Daher ist davon auszugehen, dass die von den Klägerinnen vorgeschlagene Methode zur Berechnung der Geld-Brief-Spanne weniger geeignet ist als die, die die Kommission für die Berechnung des mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktors vorgeschlagen hat, so dass dieser von der Kommission vorgeschlagene Faktor, nämlich 1,15 Basispunkte, zugrunde zu legen ist.

521    Zum anderen ist es den Klägerinnen in Bezug auf den mit dem Eigenhandel verbundenen Anpassungsfaktor nicht gelungen, die Beurteilung der Kommission in Frage zu stellen, wonach dieser 0,1 Basispunkte betrage (siehe oben, Rn. 449 bis 458). Folglich beläuft sich der auf der Grundlage der Bloomberg-BFIX-Daten berechnete Anpassungsfaktor für den Näherungswert auf insgesamt 1,25 Basispunkte (oder 0,0125 %).

522    Da es den Klägerinnen nicht gelungen ist, den im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Wert der annualisierten Nominalbeträge von Credit Suisse in Höhe von 1 060 802 752 528 Euro (siehe oben, Rn. 407 bis 416) in Frage zu stellen, beläuft sich daher der Näherungswert für den Umsatz von Credit Suisse nach Multiplikation dieser Beträge mit dem Anpassungsfaktor von 1,25 Basispunkten, wie von der Kommission in ihrer Antwort auf eine vom Gericht beschlossene prozessleitende Maßnahme berechnet, auf 132 600 344 Euro.

523    Sodann hält es das Gericht für angemessen, die Art der Zuwiderhandlung sowie den Umfang des von ihr betroffenen räumlichen Marktes zu berücksichtigen und aus den oben in den Rn. 472 und 473 dargelegten Gründen für die Schwere der Zuwiderhandlung 16 % des Umsatzes zugrunde zu legen.

524    Außerdem ist auf die Dauer der Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung abzustellen, wie sie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, da sie von den Klägerinnen nicht bestritten wurde und durch die oben in Rn. 117 gezogene Schlussfolgerung zum Gespräch vom 9. Mai 2012 nicht berührt wird. Folglich sind für die Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung 0,42 Jahre zugrunde zu legen.

525    Schließlich ist in Übereinstimmung mit der Kommission ein Zusatzbetrag in Höhe von 16 % des Umsatzes hinzuzurechnen, um die Notwendigkeit zu berücksichtigen, unabhängig von der Dauer der Zuwiderhandlung eine Geldbuße in abschreckender Höhe aufzuerlegen.

526    Als Zweites ist es im Einklang mit den im angefochtenen Beschluss dargelegten Erwägungen angemessen, den Grundbetrag der Geldbuße wegen mildernder Umstände um 2 % wegen fehlender Verantwortlichkeit von Credit Suisse für die gelegentliche Abstimmung von Verhaltensweisen und um 2 % für das Fehlen ihrer Verantwortlichkeit für die zugrunde liegende Verständigung herabzusetzen.

527    Als Drittes trägt der vom Gericht festgesetzte Betrag der Geldbuße, wie sich aus der vorstehenden Rn. 525 ergibt, der Notwendigkeit gebührend Rechnung, eine Geldbuße in abschreckender Höhe zu verhängen.

528    Nach alledem hält es das Gericht im Hinblick auf die Grundsätze der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Verhältnismäßigkeit der Sanktion bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles für geboten, die Geldbuße, für die UBS Group, Rechtsnachfolgerin von Credit Suisse Group, UBS, Rechtsnachfolgerin von Credit Suisse, und Credit Suisse Securities (Europe) gesamtschuldnerisch haften, auf 28 920 000 Euro festzusetzen.

IV.    Kosten

529    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.

530    Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit Art. 2 Buchst. a betroffen ist, und mit ihrem Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße Erfolg gehabt, sind jedoch mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses unterlegen. Unter diesen Umständen tragen die Klägerinnen und die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 2 Buchst. a des Beschlusses C(2021) 8612 final der Kommission vom 2. Dezember 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40135 – FOREX [Sterling Lads]) wird für nichtig erklärt.

2.      Die Geldbuße, für die die UBS Group AG, Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse Group AG, die UBS AG, Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse AG, und die Credit Suisse Securities (Europe) Ltd gesamtschuldnerisch haften, wird auf 28 920 000 Euro festgesetzt.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Kowalik-Bańczyk

Buttigieg

Ricziová

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Juli 2025.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

A. Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat

B. Angefochtener Beschluss

1. Relevante Produkte und betroffener Sektor

2. Credit Suisse zur Last gelegte Verhaltensweisen

3. Geldbuße

a) Grundbetrag der Geldbuße

b) Endbetrag der Geldbuße

II. Anträge der Parteien

III. Rechtliche Würdigung

A. Zu Art. 1 des angefochtenen Beschlusses

1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und unzureichende Begründung in Bezug auf die Einstufung des OnlineInformationsaustauschs als wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

a) Vorbemerkungen

b) Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass eine zugrunde liegende Verständigung vorgelegen habe und der OnlineInformationsaustausch demzufolge wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstelle

c) Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: keine Beweise dafür, dass der OnlineInformationsaustausch eigenständige wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstellte

1) Zur ersten Rüge, dass die Kommission bestimmte aus dem betreffenden Zeitraum stammende Beweise fehlerhaft ausgelegt habe, und zur zweiten Rüge, dass der OnlineInformationsaustausch keine wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen darstelle

i) Zur Zulässigkeit bestimmter Argumente und Beweise der Klägerinnen

ii) Zum wettbewerbswidrigen Charakter der Gespräche, der von den Klägerinnen insbesondere bestritten wird

– Zu den Gesprächen vom 14. Juni, 5. August und 4. Oktober 2011 sowie vom 7. Februar und 1. Juni 2012

– Zum Gespräch vom 14. Mai 2012

– Zum Gespräch vom 11. April 2012

– Zum Gespräch vom 13. April 2012

– Zum Gespräch vom 9. Mai 2012

– Zum Gespräch vom 5. Juni 2012

– Zum Gespräch vom 25. April 2012

– Zum Gespräch vom 10. Februar 2012

– Zu den Gesprächen vom 25. April, 19. Juni, 3. und 4. Juli 2012

– Schlussfolgerungen zu den Gesprächen, auf die sich das Vorbringen der Klägerinnen insbesondere bezieht

iii) Zur Wettbewerbswidrigkeit der Gespräche, auf die sich das Vorbringen nicht im Besonderen bezieht

2) Zur dritten Rüge: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die von Credit Suisse gegebene legitime Erklärung für den in Rede stehenden Informationsaustausch irrelevant sei

2. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und unzureichende Begründung in Bezug auf die Einstufung des OnlineInformationsaustauschs als „bezweckte Beschränkung“

a) Vorbemerkungen

b) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlender Nachweis für das Vorliegen einer bezweckten Beschränkung

1) Zur zweiten Rüge: Fehler der Kommission bei der Beurteilung des Kontexts des betreffenden Marktes

i) Zur Transparenz des Devisenkassamarkts

ii) Zur Struktur des in Rede stehenden Marktes

iii) Zur Doppelrolle der Händler

2) Zur ersten Rüge: Die Schlussfolgerung der Kommission, dass der in Rede stehende Informationsaustausch eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe, beruhe auf unzutreffenden Tatsachenannahmen, die nicht überprüft worden seien

i) Zum Informationsaustausch über Geld-Brief-Spannen („bid-ask spreads“)

ii) Zum Informationsaustausch über Kundenaufträge

iii) Zum Informationsaustausch über offene Risikopositionen

iv) Zum Austausch von Informationen über aktuelle oder zukünftige Handelstätigkeiten

3) Zur dritten Rüge: Die Kommission habe sich fehlerhaft auf die rechtliche Qualifizierung des Verhaltens gestützt, die in den zur Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung vorgelegten Beweisen und in den Vergleichsausführungen enthalten sei

4) Zur vierten Rüge: Die Kommission habe sich nicht auf ihre Erfahrung im Bereich des Informationsaustauschs in anderen Marktkontexten oder in anderen Fällen im Finanzbereich stützen können, um die ihr obliegende Beweislast zu erleichtern

5) Ergebnis zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

c) Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: Fehler der Kommission bei der Analyse des legitimen oder wettbewerbsfördernden Charakters des in Rede stehenden Informationsaustauschs

3. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und unzureichende Begründung in Bezug auf die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung im angefochtenen Beschluss

a) Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Fehlen von Beweisen und unzureichende Begründung für das Vorliegen eines ein gemeinsames Ziel verfolgenden Gesamtplans, an dem sich Credit Suisse habe beteiligen wollen und von dem sie gewusst habe oder den sie habe vorhersehen können

1) Zum Vorliegen eines „Gesamtplans“, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt wird

2) Zur Kenntnis und zur Absicht, zur Erreichung des verfolgten gemeinsamen Ziels beizutragen

3) Zur Distanzierung vom Informationsaustausch

b) Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: rechtsfehlerhafte Einstufung der zugrunde liegenden Verständigung als Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, an der verschiedene Grade der Beteiligung möglich seien

4. Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

5. Ergebnis zu Art. 1 des angefochtenen Beschlusses

B. Zu Art. 2 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses

1. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie die Begründungspflicht

a) Erster Teil des vierten Klagegrundes: Fehler bei der Berechnung des Näherungswerts

1) Zu den annualisierten Nominalbeträgen von Credit Suisse

2) Zu dem im angefochtenen Beschluss herangezogenen einheitlichen Anpassungsfaktor

i) Zum mit dem Market-Making verbundenen Anpassungsfaktor

ii) Zum mit dem Eigenhandel verbundenen Anpassungsfaktor

3) Zu der von den Klägerinnen vorgeschlagenen alternativen Methode zur Berechnung des Näherungswerts

b) Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes: aufgrund des Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung zu hoch angesetzte Geldbuße

c) Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Fehler in Bezug auf die unverhältnismäßig geringe Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände

d) Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

e) Zum fünften Teil des vierten Klagegrundes: unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße im Vergleich zu der gegen die anderen Teilnehmer an der Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße

2. Ergebnis zu Art. 2 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses

C. Zum Antrag auf Herabsetzung der Höhe der Geldbuße

IV. Kosten



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