Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
29. Oktober 2025(* )
„ Rechtsmittel – Streithilfe – Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers – Streithilfeantragstellerin, die als von diesem Kläger gehaltene und danach als früher von ihm gehaltene Gesellschaft in der Begründung der gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen namentlich aufgeführt wird – Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Streithilfeantragstellerin – Zulassung “
In der Rechtssache C‑270/25 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. April 2025,
Andrey Melnichenko, wohnhaft in St. Moritz (Schweiz), vertreten durch H. Bajer-Pellet, A. Beauchemin, A. Miron, D. Müller, Avocats, und C. Zatschler, SC, im Beistand von Y. Shumilov,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen, P. Mahnič und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea und L. Puccio als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag der Richterin O. Spineanu-Matei, Berichterstatterin,
nach Anhörung des Generalanwalts M. A. Biondi
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Andrey Melnichenko die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Januar 2025, Melnichenko/Rat (T‑271/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2025:47), mit dem dieses seine Klage abgewiesen hat, erstens den Beschluss (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 31) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 80, S. 1), zweitens den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1) und drittens den Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit durch alle diese Rechtsakte (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) sein Name in die Listen im Anhang zu diesen Rechtsakten aufgenommen und dort belassen wird.
2 Mit Schriftsatz, der am 14. Juli 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die EuroChem Group AG (im Folgenden: EuroChem) auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in dieser Rechtssache zur Unterstützung der Anträge von Herrn Melnichenko gestellt.
3 Mit Schriftsatz, der am 5. August 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Herr Melnichenko dem Gerichtshof mitgeteilt, dass dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nach seinem Dafürhalten stattzugeben sei.
4 Mit Schreiben, die am 18. Juli 2025 bzw. am 5. August 2025 eingereicht wurden, haben der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission beantragt, den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Zulassung zur Streithilfe
5 Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft macht, diesem Rechtsstreit beitreten; davon ausgenommen sind Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen diesen Staaten und den genannten Organen.
6 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits“ im Sinne dieser Vorschrift anhand des Gegenstands des Rechtsstreits zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. April 2023, EUIPO/Nowhere, C‑337/22 P, EU:C:2023:409, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
7 Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse eines Wirtschaftsteilnehmers am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung eben dieses Wirtschaftsteilnehmers bewirken könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2020:561, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).
8 Aus einer gefestigten Rechtsprechung im Wettbewerbsbereich ergibt sich allerdings, dass Wettbewerber eines Unternehmens, dem in einem Beschluss der Kommission der Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV zugeschrieben wurde, ein Interesse haben, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge auf Abweisung einer gegen diesen Beschluss erhobenen Nichtigkeitsklage zugelassen zu werden, wenn ihre wirtschaftliche Lage durch das fragliche Verhalten verändert wurde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2022, Fastweb/Kommission, C‑649/21 P[I], EU:C:2022:171, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei solchen Wettbewerbern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran haben, wie die Anträge beschieden werden, die im Rahmen eines Rechtsmittels gegen das eine solche Klage abweisende Urteil des Gerichts gestellt werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. September 2022, Google und Alphabet/Kommission, C‑48/22 P, EU:C:2022:668, Rn. 9).
9 In Entsprechung zu dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, soweit ihm in einem anderen Zusammenhang der Nachweis gelingt, dass die Nichtigerklärung oder Aufrechterhaltung einer Entscheidung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht war, eine unmittelbare und erhebliche Auswirkung auf seine wirtschaftliche Lage haben kann, grundsätzlich als jemand anzusehen ist, der ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran hat, wie die Anträge beschieden werden, die im Rahmen eines Rechtsmittels gegen das eine solche Klage abweisende Urteil des Gerichts gestellt werden.
10 Im vorliegenden Fall macht EuroChem in ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe u. a. geltend, sie habe aufgrund des Umstands, dass sie in den Ausführungen zur Begründung für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Herrn Melnichenko in jedem der streitigen Rechtsakte namentlich aufgeführt sei und dass sowohl diese Ausführungen als auch das angefochtene Urteil die Art der Rechtsverhältnisse zwischen ihr und Herrn Melnichenko nicht korrekt erfasst hätten, ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Wie sich aus den Beschlüssen vom 3. Juli 2024, EuroChem Group/Rat (T‑293/23, EU:T:2024:444), und vom 21. Oktober 2024, EuroChem Group/Rat (T‑1111/23, EU:T:2024:751), ergebe, hätten Wirtschaftsteilnehmer der Union infolge dieser namentlichen Erwähnung beschlossen, ihre vertraglichen Beziehungen mit ihr zu beenden bzw. keine solchen Beziehungen aufzunehmen, obgleich sie nicht Gegenstand restriktiver Maßnahmen seitens der Union gewesen sei.
11 Hierzu ist festzustellen, dass das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Herrn Melnichenko im Beschluss 2022/397, der Durchführungsverordnung 2022/396, dem Beschluss 2022/1530 und der Durchführungsverordnung 2022/1529 mit dem Umstand begründet wird, dass, u. a. weil er Eigentümer von EuroChem sei, davon auszugehen sei, dass er einer der „führenden… Geschäftsleute“ sei, die „in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation … als wichtige Einnahmequelle dienen“, und zwar im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16) in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. 2022, L 50, S. 1) geänderten Fassung. Im Übrigen wird im Beschluss 2023/572 und in der Durchführungsverordnung 2023/571 das Einfrieren mit dem Hinweis begründet, dass Herr Melnichenko nach wie vor ein führender Geschäftsmann im Sinne dieser Bestimmung sei, u. a. aufgrund des Umstands, dass er seine Anteile an EuroChem auf seine Ehefrau übertragen habe und weiterhin von dem so übertragenen Vermögen profitiere.
12 Der Umstand, dass EuroChem in der Begründung dieser Rechtsakte erwähnt wird, reicht für sich genommen allerdings nicht aus, um ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nachzuweisen, da diese Gesellschaft – im Unterschied zu Herrn Melnichenko – nicht selbst Gegenstand restriktiver Maßnahmen ist. Somit wäre die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, so wie sie von Herrn Melnichenko in seinen Rechtsmittelanträgen begehrt wird, nicht geeignet, die Rechtsstellung von EuroChem im Hinblick auf diese Maßnahmen unmittelbar zu ändern.
13 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Erwägungen, mit denen es zu dem Ergebnis gelangte, dass Herr Melnichenko ein führender Geschäftsmann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung sei, in den Rn. 70, 71 und 77 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Rechtsmittelführer habe, indem er den Trust namens Firstline Trust gegründet und sich als Begünstigten eingesetzt habe, wirtschaftliche Interessen an EuroChem sowie an einem Kohleunternehmen, SUEK, beibehalten. Das Gericht hat zudem in den Rn. 98 und 102 des angefochtenen Urteils entschieden, der Umstand, dass die Ehefrau von Herrn Melnichenko im März 2022 Begünstigte dieses Trusts geworden sei, könne nicht als eine Änderung der individuellen Situation von Herrn Melnichenko angesehen werden, da die Ehefrau nicht als Dritte angesehen werden könnte und da er mithin diese wirtschaftlichen Interessen nach dem Wechsel des Begünstigten behalte.
14 In Anbetracht dieser Feststellungen sowie der Feststellungen, die sich aus den streitigen Rechtsakten ergeben und in Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben sind, ist davon auszugehen, dass EuroChem in ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zu Recht geltend macht, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer hätten meinen können, sie werde von einer Person, die Gegenstand restriktiver Maßnahmen sei, nämlich Herrn Melnichenko, besessen, gehalten oder kontrolliert, womit folglich die Angabe von EuroChem glaubhaft ist, Wirtschaftsteilnehmer hätten beschlossen, Geschäftsbeziehungen mit ihr aufgrund des Rechtsverhältnisses abzubrechen, das sie mit Herrn Melnichenko verbinde. Die vorbezeichneten Feststellungen hatten somit womöglich negative und erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation von EuroChem. Daraus ergibt sich, dass EuroChem ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, da eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, so wie sie von Herrn Melnichenko in seinen Rechtsmittelanträgen begehrt wird, gegebenenfalls einen Nachweis ermöglichen würde, wie das Rechtsverhältnis zwischen ihr und Herrn Melnichenko tatsächlich ausgestaltet ist, und damit das erneute Auftreten solcher Auswirkungen in Zukunft vermieden würde.
15 Nach alledem ist davon auszugehen, dass EuroChem ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Bescheidung der Anträge von Herrn Melnichenko auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte rechtlich hinreichend belegt hat und damit ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, über den der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels zu entscheiden hat, im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
16 Folglich ist EuroChem in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Herrn Melnichenko zuzulassen.
Zu den Verfahrensrechten der Streithelferin
17 Da dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben wird, werden EuroChem gemäß Art. 131 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, alle den Parteien zugestellten Schriftstücke übermittelt, da die Parteien nicht beantragt haben, bestimmte Belegstücke oder Unterlagen von dieser Übermittlung auszunehmen.
18 Da der Streithilfeantrag innerhalb der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von einem Monat gestellt worden ist, kann EuroChem außerdem nach Art. 132 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, innerhalb eines Monats zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen gemäß Art. 51 der Verfahrensordnung nach der in der vorstehenden Randnummer genannten Übermittlung einen Streithilfeschriftsatz einreichen.
19 Überdies kann EuroChem mündlich Stellung nehmen, falls eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.
Kosten
20 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
21 Da im vorliegenden Fall dem Antrag von EuroChem auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben wurde und der vorliegende Beschluss das Verfahren nicht beendet, bleibt die Entscheidung über die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die EuroChem Group AG wird in der Rechtssache C ‑270/25 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Herrn Andrey Melnichenko zugelassen.
2. Der EuroChem Group AG wird durch den Kanzler eine Abschrift sämtlicher Verfahrensunterlagen zugestellt, mit Ausnahme gegebenenfalls der geheimen oder vertraulichen Belegstücke oder Dokumente, die von der Übermittlung ausgenommen sind.
3. Der EuroChem Group AG wird eine Frist von einem Monat zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt, die mit dem Datum der in Nr. 2 des Tenors genannten Zustellung beginnt.
4. Die Entscheidung über die mit der Streithilfe der EuroChem Group AG verbundenen Kosten bleibt vorbehalten.
Unterschriften