Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)
11. Juni 2025(* )
„ Gemeinsame Fischereipolitik – Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/2336 – Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 – Methoden und Kriterien für die Bestimmung der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen – Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen das Vorhandensein empfindlicher mariner Ökosysteme nachgewiesen oder wahrscheinlich ist – Festlegung von Schutzgebieten – Einrede der Rechtswidrigkeit – Verhältnismäßigkeit “
In der Rechtssache T‑781/22,
Madre Querida, SL mit Sitz in Burela (Spanien) und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind(1 ), vertreten durch Rechtsanwälte Á. Givaja Sanz und A. Lamadrid de Pablo sowie Rechtsanwältin V. Romero Algarra,
Klägerinnen,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis und M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,
und durch
Comunidad Autónoma de Galicia, vertreten durch Rechtsanwälte A. Givaja Sanz und A. Lamadrid de Pablo sowie Rechtsanwältin V. Romero Algarra,
Streithelfer,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Dawes und I. Galindo Martín als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch I. Terwinghe, C. Ionescu Dima und C. Burgos als Bevollmächtigte,
und durch
Rat der Europäischen Union, vertreten durch L. Hamtcheva, F. Naert und G. Rugge als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk, der Richter E. Buttigieg und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter) sowie der Richterin B. Ricziová,
Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2024
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen, die Madre Querida, SL und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten juristischen Personen, im Wesentlichen die Nichtigerklärung von Art. 2 und von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen (ABl. 2022, L 242, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 22) legt u. a. die Ziele und Grundsätze der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) fest. Sie sieht u. a. den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze vor.
3 Die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. 2016, L 354, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) hat das Ziel, einen Beitrag zur Verwirklichung der in der Verordnung Nr. 1380/2013 genannten Ziele zu leisten, soweit diese Tiefseearten und deren Lebensräume betreffen, d. h. sicherzustellen, dass Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.
4 Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt, dass Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeugen eine Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. 2002, L 351, S. 6) erteilt wurde – soweit diese sich auf Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen bezieht, die mehr als zehn Tonnen je Kalenderjahr fangen –, die Europäische Kommission bis zum 13. Juli 2017 mit Hilfe des satellitengestützten Schiffüberwachungssystems (VMS) oder – falls keine VMS-Aufzeichnungen verfügbar sind – mit Hilfe anderer Mittel zur sachdienlichen und überprüfbaren Information über die Orte der Tiefseefangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge in den Referenzkalenderjahren 2009 bis 2011 unterrichten.
5 Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung sieht vor, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte annimmt mit dem Ziel, eine Liste der Gebiete zu erstellen, in denen empfindliche marine Ökosysteme (im Folgenden: EMÖ) bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. Nach Art. 9 Abs. 9 dieser Verordnung ist in allen gemäß Abs. 6 aufgelisteten Gebieten die Fischerei mit Grundfanggeräten verboten.
6 Im April 2017 veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Daten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung. Als Reaktion auf diese Aufforderung übermittelten die Mitgliedstaaten Aufzeichnungen von VMS und andere relevante und überprüfbare Daten über die Orte der Fischerei auf Tiefseearten durch solche Schiffe in den Bezugsjahren 2009 bis 2011.
7 Im Juli 2017 ersuchte die Kommission den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten um ein Gutachten, um die bestehenden Tiefseefischereigebiete festzulegen und eine Liste von Gebieten zu erstellen, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen.
8 Am 5. Januar 2021 legte der ICES, nachdem er von den Mitgliedstaaten zusätzliche Daten über EMÖ und VMS-Daten für einen Zeitraum bis 2018 und für bestimmte Daten sogar bis 2020 erhalten hatte, ein Gutachten vor, in dem er die bestehenden Tiefseefischereigebiete für grundberührende Fanggeräte in einem Tiefenbereich zwischen 400 und 800 Metern festlegte und eine Liste von Gebieten erstellte, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen (im Folgenden: Gutachten des ICES aus 2021).
9 Am 17. November 2021 forderte die Kommission den ICES auf, ein zusätzliches Gutachten mit den Koordinaten der bestehenden Tiefseefischereigebiete und der Liste der EMÖ für die Unionsgewässer des Nordostatlantiks vorzulegen. Dieses Gutachten wurde am 7. Februar 2022 vorgelegt.
10 Am 15. September 2022 erließ die Kommission auf der Grundlage dieser Informationen die angefochtene Durchführungsverordnung, die u. a. auf Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung gestützt war.
11 Art. 2 der angefochtenen Verordnung bestimmt:
„(1) Die Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, wird gemäß den Koordinaten in Anhang II festgelegt.
(2) Die Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, unterliegen den Bestimmungen der [Grundverordnung], insbesondere Artikel 9 Absätze 1 und 9 über die Anwendung auf Fangtätigkeiten mit Grundfanggeräten unterhalb einer Tiefe von 400 Metern und das Verbot der Fischerei mit Grundfanggeräten in all diesen ausgewiesenen Gebieten.“
II. Anträge der Parteien
12 Die Klägerinnen beantragen im Wesentlichen,
– Art. 2 und Anhang II der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
13 Die Kommission beantragt,
– die Klage als teilweise unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens und der Comunidad Autónoma de Galicia (Autonome Gemeinschaft Galicien, Spanien) ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
14 Der Rat beantragt,
– den zweiten Klagegrund betreffend die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung zurückzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
15 Das Parlament beantragt,
– den Anträgen der Kommission stattzugeben und folglich den zweiten Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung gerügt wird, als teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet zurückzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
16 Das Königreich Spanien beantragt im Wesentlichen,
– der Nichtigkeitsklage stattzugeben;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
17 Die Autonome Gemeinschaft Galicien beantragt im Wesentlichen,
– Art. 2 und Anhang II der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie dem Parlament und dem Rat ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
III. Rechtliche Würdigung
A. Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Durchführungsverordnung gerichtet ist
18 Wie sich aus dem ersten Antrag der Klägerinnen ergibt, ist dieser auf die Nichtigerklärung von Art. 2 der angefochtenen Verordnung in vollem Umfang und von Anhang II dieser Durchführungsverordnung gerichtet (siehe oben, Rn. 12).
19 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, welche die Interessen der klagenden Partei durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren, Handlungen darstellen, gegen die eine Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV gegeben ist (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, Beschluss vom 4. Oktober 1991, Bosman/Kommission, C‑117/91, EU:C:1991:382, Rn. 13, und Urteil vom 15. Januar 2003, Philip Morris International/Kommission, T‑377/00, T‑379/00, T‑380/00, T‑260/01 und T‑272/01, EU:T:2003:6, Rn. 77).
20 Für die Feststellung, ob die Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt wird, Gegenstand einer Klage sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen; die Form, in der sie ergangen ist, ist insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 28. November 1991, Luxemburg/Parlament, C‑213/88 und C‑39/89, EU:C:1991:449, Rn. 15, und vom 24. März 1994, Air France/Kommission, T‑3/93, EU:T:1994:36, Rn. 43 und 57).
21 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Durchführungsverordnung, dessen Wortlaut oben in Rn. 11 wiedergegeben ist, darauf beschränkt, auf die anwendbaren Bestimmungen der Grundverordnung zu verweisen, ohne eine eigenständige Regelungswirkung zu haben und insbesondere ohne zusätzliche Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen festzulegen, die geeignet sind, ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise zu verändern. Es handelt sich nämlich um eine Bestimmung, die lediglich an den in der Grundverordnung und insbesondere in deren Art. 9 Abs. 1 und 9 vorgesehenen einschlägigen rechtlichen Rahmen erinnert. Folglich ist die Klage als unzulässig anzusehen, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Durchführungsverordnung gerichtet ist.
B. Zur Begründetheit der Klage
22 Die Klägerinnen machen zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die angefochtene Verordnung gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung und gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, verstoße. Mit dem zweiten Klagegrund erheben die Klägerinnen eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Grundverordnung, da Art. 9 Abs. 6 und 9 dieser Grundverordnung gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoße.
1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung sowie gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
23 Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die angefochtenen Bestimmungen verstießen gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung und das Diskriminierungsverbot, da sie mangels wissenschaftlicher Informationen Fanggeräte, die nicht vergleichbar seien, gleich behandelten und das Fangverbot im Nordostatlantik ungleich anwendeten. Diese Bestimmungen verstießen auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung der legitimen Ziele der GFP geeignet und erforderlich sei, weil sie die Fischerei mit stationären Fanggeräten untersagten, ohne die Auswirkungen dieser Fanggeräte auf den Meeresboden zu berücksichtigen, ohne die Polygone zum Schutz der EMÖ für die stationären Fanggeräte genau und angemessen abzugrenzen und ohne die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Beschränkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen. Diese Verstöße stellten offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission dar.
a) Zum Verstoß gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung und das Diskriminierungsverbot
1) Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung und das Diskriminierungsverbot aufgrund der Gleichbehandlung von stationären und mobilen Fanggeräten bei der Bestimmung der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, ohne sachlichen Grund
24 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Autonome Gemeinschaft Galicien, machen im Wesentlichen geltend, dass sich die Fanggeräte durch ihre Funktionalität danach unterschieden, ob sie in der Meeresumwelt gezogen würden (wobei es sich u. a. um Schleppnetze handeln könne, im Folgenden: mobile Fanggeräte) oder ob sie an einem bestimmten Punkt in der Meeresumwelt befestigt seien (einschließlich u. a. Langleinen, im Folgenden: stationäre Fanggeräte). Die Klägerinnen tragen vor, dass sich die Fanggeräte auch in ihrer Art des Einsatzes nach der Tiefe, in der sie verwendet würden, und ihrer Nähe zum Meeresboden unterschieden. Die stationären Fanggeräte hätten eine minimale Auswirkung auf die Oberfläche des Meeresbodens, die jedenfalls nicht empfindlich sei. Unter diesen habe die (von den Klägerinnen verwendete) demersale Langleine vernachlässigbare Auswirkungen.
25 Die Tatsache, dass Grundschleppgeräte deutlich größere Auswirkungen auf die marinen Ökosysteme und die Böden selbst hätten, da sie mit diesen Böden viel stärker in Berührung kämen, werde auch in der Grundverordnung, insbesondere in ihrem siebten Erwägungsgrund und in ihrem Art. 16 Abs. 1, hervorgehoben. Da sie sich dieser Unterschiede bewusst gewesen sei, habe die Kommission das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, das zum Erlass der Grundverordnung geführt habe, indem sie ein Verbot des Schleppnetzfangs und seine Umwandlung in eine Langleinenflotte vorgeschlagen und darauf hingewiesen habe, dass die Langleinen nur geringe Auswirkungen auf den Meeresboden hätten. Die Klägerinnen weisen ferner auf die Verpflichtung der Union hin, die Resolutionen 61/105 und 64/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen umzusetzen, sowie auf die Tatsache, dass die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) in ihren Internationalen Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See vom 29. August 2008 (im Folgenden: FAO-Leitlinien von 2008) bei der Bewertung der Tiefseefischerei auch zwischen den verschiedenen Fanggeräten unterschieden habe. Trotz dieser Umstände stelle Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung ohne Rechtfertigung ein unterschiedsloses Fangverbot auf, das alle Grundfanggeräte in den Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen, in gleicher Weise treffe.
26 Sodann weisen die Klägerinnen darauf hin, dass Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung vorgesehen habe, dass die Kommission bis zum 13. Januar 2018 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Gebiete habe erstellen müssen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen. Diese Liste sollte „auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen und der von den Mitgliedstaaten und dem wissenschaftlichen Beratungsgremium durchgeführten Bewertungen und Untersuchungen“ erstellt werden. Weder der ICES in seinem Gutachten aus 2021 noch die Kommission hätten jedoch über den geringsten technischen oder wissenschaftlichen Beweis für die Annahme verfügt, dass die stationären Fanggeräte (und insbesondere die demersale Langleine) erhebliche Auswirkungen auf die EMÖ haben könnten. Die Klägerinnen machen somit einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung geltend, da die Kommission die Abgrenzung der Gebiete, in denen EMÖ vorkämen, in Anhang II der angefochtenen Durchführungsverordnung vorgenommen habe, indem sie mobile und stationäre Fanggeräte trotz ihrer unterschiedlichen Auswirkungen auf den Meeresboden gleich behandelt habe, ohne die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen berücksichtigt zu haben. Die Kommission habe damit gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
27 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot oder der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 30. April 2019, Italien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C‑611/17, EU:C:2019:332, Rn. 129, und vom 4. Februar 2021, Azienda Agricola Ambrosi Nicola Giuseppe u. a., C‑640/19, EU:C:2021:97, Rn. 70).
29 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen, soweit es sich auf Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Durchführungsverordnung bezieht, unzulässig ist (siehe oben, Rn. 21). Zum anderen ist das Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung gerügt wird, im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen.
30 Was die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung angeht, ist angesichts des Vorbringens der Klägerinnen (siehe oben, Rn. 24 bis 26) diese Bestimmung auszulegen, um die Kriterien für die Bestimmung der Gebiete festzulegen, in denen EMÖ, die Gegenstand des Anhangs II der angefochtenen Verordnung sind, bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, und insbesondere festzustellen, ob sie eine Bewertung der spürbaren Belastungen der Fischerei mit stationären Geräten in den betreffenden Gebieten umfassen.
31 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung von Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung anhand bestimmter Definitionen vorzunehmen ist, die sich unmittelbar aus Art. 4 dieser Verordnung ergeben, sowie festzustellen, dass dieser Artikel auf die Begriffsbestimmungen in Art. 4 der Verordnung Nr. 1380/2013 und in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. 2008, L 201, S. 8) verweist.
32 Insoweit bestimmt zum einen Art. 4 Abs. 2 Buchst. j der Grundverordnung, dass „EMÖ‑Indikatoren“ die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Indikatoren sind. Art. 4 Abs. 2 Buchst. h dieser Verordnung sieht vor, dass „Treffen“ Fänge von Indikatorarten für EMÖ in Mengen sind, die über den in Anhang IV dieser Verordnung ausgeführten Grenzwerten liegen. Insbesondere geht zunächst aus dem in Rede stehenden Anhang III eine Aufzählung von EMÖ-Lebensraumtypen hervor, mit den in diesen Lebensräumen höchstwahrscheinlich vorkommenden Taxa, die als EMÖ‑Indikatoren gelten. Sodann definiert Anhang IV Buchst. a und b ein Treffen auf ein mögliches EMÖ entweder in Bezug auf ein Schleppnetz und anderes Fanggerät mit Ausnahme von Langleinen (wobei das Vorhandensein von mehr als 30 kg lebende Korallen und/oder 400 kg lebende Schwämme von EMÖ‑Indikatoren relevant ist), oder in Bezug auf Langleinen (wobei das Vorhandensein von EMÖ‑Indikatoren an zehn Haken je Segment von 1 000 Haken oder je Abschnitt von 1 200 m der Langleine, je nachdem, welcher Teil kürzer ist, relevant ist). Daher wird nach diesen Bestimmungen das Vorhandensein von EMÖ durch Elemente im Zusammenhang mit der Natur und der Menge der Arten nachgewiesen oder angezeigt, die sowohl von mobilen Fanggeräten als auch von stationären Fanggeräten „getroffen“ werden. Diese Gesichtspunkte sind nicht nur für die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung relevant und wichtig, sondern auch für die Festlegung der Gebiete, in denen EMÖ nach Art. 9 Abs. 4 und 6 dieser Verordnung bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, wie im Folgenden zu prüfen sein wird (siehe unten, Rn. 44 bis 51).
33 Zum anderen sind die Begriffe „Grundfanggeräte“ und „erhebliche schädliche Auswirkungen“ gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 734/2008, auf den Art. 4 der Grundverordnung verweist, integraler Bestandteil der Definition von EMÖ.
34 Als Erstes sind nach Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 734/2008 Grundfanggeräte „Geräte, die bei ihrem Einsatz im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken“, für die dieser Artikel Beispiele anführt („einschließlich Grundschleppnetzen, … Grundleinen“). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die „Grundfanggeräte“ im Sinne der oben angeführten Definition stationäre Grundfanggeräte, einschließlich Langleinen, umfassen.
35 Als Zweites ergeben sich nach Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 734/2008 die „erheblichen schädlichen Auswirkungen“, die die Unversehrtheit des Ökosystems schädigen, nach den Erläuterungen in Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung, infolge der physischen Einwirkung auf den Meeresboden von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten im Allgemeinen. In diesem Zusammenhang ist der Ausdruck „im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit“ mit dem Ausdruck „physische… Einwirkung von … Grundfanggeräten“ in Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung verbunden und impliziert keine Bewertung der in den betreffenden Meeresgebieten ausgeübten Fischereitätigkeiten. Diese Auslegung wird durch Art. 2 Buchst. d der in Rede stehenden Verordnung bestätigt, wonach „Grundfanggeräte“ „Geräte [sind], die bei ihrem Einsatz im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken“.
36 Als Drittes enthält die Definition in Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 734/2008 auch eine nicht abschließende Aufzählung von EMÖ, zu denen „Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe“ gehören. Zum letztgenannten Punkt entspricht diese Aufzählung, wie die Kommission vor dem Gericht unwidersprochen vorträgt, den in Anhang III der Grundverordnung angeführten EMÖ-Lebensraumtypen, die, wie oben ausgeführt, anhand repräsentativer Taxa definiert werden, unabhängig von der Art der Fanggeräte, die sie beeinträchtigen können. Daher ergibt sich die Charakterisierung der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, aus der Anwendung objektiver Kriterien, die mit dem nachweislichen oder wahrscheinlichen Vorkommen der geschützten Arten, wie sie aufgeführt sind, zusammenhängen, wobei ihr Schutz im Verhältnis zu den Gefahren, die mit den Auswirkungen einer Fischerei durch „Grundfanggeräte“ im Allgemeinen verbunden sind, gewährleistet ist. Der mobile oder stationäre Typ der Grundfanggeräte hat nämlich keine Auswirkungen auf die Indikatoren dieser Gebiete und die vom Gesetzgeber in Anhang III der Grundverordnung festgelegten EMÖ-Lebensraumtypen. Daraus folgt, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht hat, dass sie kein Ermessen hinsichtlich der Frage hatte, ob die Meereslebensräume, die ausdrücklich in der Aufzählung der oben angeführten Definition (Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 734/2008) enthalten sind und in Anhang III der Grundverordnung übernommen wurden, nach Maßgabe der Daten über die Typen von Grundfanggeräten, die im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit in den betreffenden Gebieten verwendet wurden, EMÖ darstellen.
37 Als Viertes werden nach Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 734/2008 die oben genannten „erheblichen schädlichen Auswirkungen“ einzeln, in Verbindung mit anderen Auswirkungen oder kumulativ bewertet. Daher ist es nicht erforderlich, die schädlichen Auswirkungen von stationären Grundfanggeräten gesondert zu prüfen, da die erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die Gebiete, in denen EMÖ vorkommen, bereits auf der Grundlage mobiler Fanggeräte festgestellt werden können oder vorhersehbar sind und somit allenfalls im Fall der Feststellung zusätzlicher schädlicher Auswirkungen durch stationäre Fanggeräte nur verstärkt würden. Wie oben in Rn. 36 dargelegt, führt das nachweisliche oder wahrscheinliche Vorkommen der geschützten Arten dazu, dass die maßgeblichen Gebiete als Gebiete eingestuft werden, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, so dass ihr Schutz gegen die „Grundfanggeräte“ im Allgemeinen gewährleistet ist.
38 Daraus ist entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen (siehe oben, Rn. 26) zu schließen, dass nach Art. 2 der Verordnung Nr. 734/2008 ein Gebiet wegen der erheblichen schädlichen Auswirkungen, die sich allein aus dem Einsatz von mobilen Grundfanggeräten oder aus dem Einsatz von Grundfanggeräten im Allgemeinen ergeben, als Gebiet eingestuft werden kann, in dem EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, ohne dass diese Einstufung in Bezug auf die stationären Grundfanggeräte im Hinblick auf ihre (potenziell weniger) schädlichen Auswirkungen auf das betreffende Ökosystem in Frage gestellt werden kann. Unter solchen Umständen kann die Erstellung der Liste dieser Gebiete, die in Anhang II der angefochtenen Durchführungsverordnung enthalten ist, nicht von der vergleichenden Analyse der mobilen und stationären Fanggeräte abhängen, selbst wenn man annähme, dass diese weniger Risiken bergen als die mobilen Fanggeräte. Insbesondere durfte sich die Kommission zum einen nicht darauf beschränken, die schädlichen Auswirkungen von stationären Fanggeräten allein zu bewerten, da ein solcher Ansatz nicht zulässig war, soweit er die Berücksichtigung des mit der Verwendung mobiler Fanggeräte verbundenen Risikos ausschließen würde, obwohl es nachgewiesen ist. Zum anderen ist jedenfalls nicht nachgewiesen worden, dass die zusätzliche Berücksichtigung der stationären Fanggeräte den Ausschluss eines oder mehrerer der derzeit in Anhang II dieser Durchführungsverordnung aufgeführten Gebiete in Anbetracht des erwiesenen oder potenziellen Bestehens von EMÖ zur Folge hätte haben können. Daher kann der Ansatz der Kommission nicht als diskriminierend für die Fischerei mit stationären Fanggeräten angesehen werden, die, wie hervorzuheben ist, auch unter das allgemeine Verbot betreffend die „Grundfanggeräte“ in Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung fallen. Das Vorbringen der Klägerinnen, dass stationäre Fanggeräte keine schädlichen Auswirkungen hätten, wird im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft.
39 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung für die Zwecke der jährlichen Ermittlung der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, auf die FAO-Leitlinien von 2008 verweist. Die Faktoren, die als Kriterien für die Bestimmung der EMÖ heranzuziehen sind, ergeben sich aus den Nrn. 14, 15 und 42 dieser Leitlinien.
40 Darin heißt es u. a., dass es sich bei diesen Faktoren, die mit den Merkmalen der Ökosysteme im eigentlichen Sinne, insbesondere mit ihren biologischen und strukturellen Aspekten, zusammenhängen, um folgende Faktoren handelt:
– Einzigartigkeit und Knappheit [i];
– funktionale Bedeutung des Lebensraums [ii];
– Fragilität [iii];
– Merkmale des Lebenszyklus, aus denen dieser Lebensraum besteht und die dessen Erholung erschweren [iv];
– strukturelle Komplexität [v].
41 Daraus folgt, dass die Einstufung eines marinen Ökosystems als empfindlich keine Prüfung der schädlichen Auswirkungen von stationären Grundfanggeräten voraussetzt. Zwar wird nach Nr. 15 der FAO-Leitlinien von 2008 die Anfälligkeit eines Ökosystems im Hinblick auf die anthropogenen Tätigkeiten beurteilt und kann je nach Typ der verwendeten Fanggeräte variieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Einstufung eines Ökosystems als empfindlich voraussetzt, dass seine Fragilität speziell im Hinblick auf jeden verwendeten Fanggerättyp beurteilt oder auf bestimmte Typen von Fanggeräten unter Ausschluss anderer beschränkt werden kann, da sich diese Einstufung auf die Merkmale des Ökosystems im eigentlichen Sinne stützt, die nicht je nach der Wirkung der einzelnen verwendeten Typen von Fanggeräten variieren können.
42 Außerdem geht aus den Nrn. 17, 18 und 47 der FAO-Leitlinien von 2008 hervor, dass die Bewertung der schädlichen Auswirkungen der in den betreffenden Gebieten praktizierten oder geplanten Fischerei auf die Bestimmung der EMÖ folgt und in einem späteren Stadium des Verfahrens zu ihrem Schutz erfolgt, das den Erlass geeigneter Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen betrifft, mit denen jede erhebliche schädliche Auswirkung auf die EMÖ vermieden werden soll.
43 Folglich liefern die FAO-Leitlinien von 2008 keine Auslegungshinweise, die die von den Klägerinnen vertretene Auffassung stützen könnten, dass es erforderlich sei, die möglichen Auswirkungen jeder Art von Fischerei und zu verwendender Fanggeräte zu bewerten.
44 Drittens ist eine teleologische und systematische Analyse von Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung durchzuführen.
45 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungen von Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, die in Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehen sind und von der Kommission bei der Erstellung der Liste dieser Gebiete berücksichtigt werden, durch die Mitgliedstaaten u. a. auf biogeografischen Informationen und Informationen über Treffen auf ein EMÖ beruhen, die von der Menge bestimmter Arten abhängen (vgl. Bestimmungen der Anhänge III und IV dieser Verordnung), die bei einem Fangeinsatz gefangen wurden. Es handelt sich also um Informationen, die sich eher auf die biologischen und strukturellen Merkmale der betreffenden Lebensräume als auf die Merkmale oder Auswirkungen der verschiedenen verwendeten Typen von Grundfanggeräten beziehen.
46 Als Zweites ist davon auszugehen, dass Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung, soweit er sich darauf bezieht, eine Liste der Gebiete zu erstellen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, zwar eine Bedingung für die Erhaltung der EMÖ aufstellt, es sich jedoch um einen Aspekt handelt, der sich von dem des Erlasses spezifischer Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze unterscheidet.
47 Insoweit können, wie u. a. aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1380/2013 hervorgeht, die Art der verwendeten Fanggeräte oder auch ihre Merkmale in Bezug auf ihre Verwendung Gegenstand „technischer Maßnahmen“ zur Regulierung der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkompomenten sein. Eine solche Maßnahme, die unter die „Bewirtschaftung von Fischereien“ fällt, stellt die in Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung vorgesehene Maßnahme dar, wonach „[i]n allen gemäß Absatz 6 aufgelisteten Gebieten … die Fischerei mit Grundfanggeräten verboten [ist]“.
48 Ebenso setzt die in Art. 9 Abs. 6 Satz 2 der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit der Streichung eines Gebiets von der Liste der EMÖ aufgrund einer Folgenabschätzung und nach dem Ergreifen angemessener Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, sodass sichergestellt ist, dass spürbare Belastungen für EMÖ verhindert werden, gerade den Erlass solcher Maßnahmen voraus. Somit kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass ein Bewirtschaftungsansatz, der das Erfordernis umfasst, die Auswirkungen der Maßnahmen zum Schutz der EMÖ auf die Fischereitätigkeiten sowie auf das wirtschaftliche und soziale Leben zu bewerten (siehe oben, Rn. 23), bei der Erstellung der Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, anzuwenden sei.
49 Als Drittes wäre ein solcher im Wesentlichen von den Klägerinnen befürworteter Ansatz mit dem Begriff „Durchführungsrechtsakt“ unvereinbar, da er die Grundverordnung in ihren wesentlichen Teilen, die den Schutz der EMÖ betreffen, ändern oder ergänzen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 44 und 48 bis 51) und weit über die der Kommission durch Art. 9 Abs. 6 Satz 1 der Grundverordnung eingeräumte Befugnis hinausginge.
50 Diese Erwägung kann nicht durch Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung in Frage gestellt werden, wonach die Ermittlung von Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, nach dem Vorsorgeansatz für die Fischerei gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1380/2013 durchgeführt wird, wonach „das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden“. Die Anwendung dieses Ansatzes bei der Erstellung der Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, ist nämlich zum einen dadurch gerechtfertigt, dass die Ausweisung dieser Gebiete integraler Bestandteil ihres Schutzes ist, und zum anderen durch die Wahrscheinlichkeit, dass es zu den Merkmalen der betreffenden Ökosysteme, die bei der Bestimmung der EMÖ zu berücksichtigen sind, wahrscheinlich keine ausreichenden (oder hinreichend zuverlässigen und glaubwürdigen) wissenschaftlichen Daten gibt. Dieser Ansatz bedeutet, dass das Fehlen solcher Daten nicht ausschließen sollte, dass die Kommission in Ausübung ihres Ermessens in diesem Bereich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2023, Arysta LifeScience Great Britain/Kommission, C‑259/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:513, Rn. 45), die betreffenden Gebiete als Gebiete einstuft, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Umständen, die sich auf die ausgeübten Fischereitätigkeiten beziehen, um die Wahrscheinlichkeit des dauerhaften Vorhandenseins von EMÖ zu beurteilen.
51 Aus all diesen Erwägungen in den Rn. 31 bis 50 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen weder eine Bewertung der erheblichen schädlichen Auswirkungen von stationären Fanggeräten in jedem in die fragliche Liste aufgenommenen Gebiet, in dem EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, noch einen Bewirtschaftungsansatz oder gar einen Bewirtschaftungsansatz, der die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen zum Schutz der EMÖ auf die Fischereitätigkeiten und das wirtschaftliche und soziale Leben umfasst, verlangt.
52 Insbesondere konzentrieren die Klägerinnen ihr Vorbringen auf die Frage, ob die „negativen Auswirkungen“ der stationären Fanggeräte, einschließlich demersaler Langleinen, die bei der Festlegung der Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, zu berücksichtigen waren, „spürbar“ waren und die Unversehrtheit des Ökosystems beeinträchtigten (siehe auch oben, Rn. 23 und 24). Insoweit ist bereits oben in Rn. 41 festgestellt worden, dass bei der Erstellung einer Liste der EMÖ auf die Merkmale der Ökosysteme im eigentlichen Sinne abzustellen ist, einschließlich ihrer Fragilität, wobei die Gefahr von Schäden im Zusammenhang mit erheblichen schädlichen Auswirkungen zu berücksichtigen ist, die sich im Allgemeinen aus der Verwendung von Grundfanggeräten ergeben. Da die Frage nach der konkreten Art von für die Fischerei verwendetem Fanggerät – mobil oder stationär – für die Ausweisung dieser Gebiete nicht ausschlaggebend ist, kann das Vorbringen zur Diskriminierung wegen fehlender Analyse der Auswirkungen von stationären Fanggeräten keinen Erfolg haben.
53 Obwohl die Klägerinnen auch auf den siebten Erwägungsgrund und Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung, auf das Gesetzgebungsverfahren sowie auf die Resolutionen 61/105 und 64/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen und die FAO-Leitlinien von 2008 verweisen (siehe oben, Rn. 25), ist bereits festgestellt worden, dass der systematische und der teleologische Ansatz zu einem anderen Ergebnis als dem von den Letzteren vorgeschlagenen führen. Soweit die Klägerinnen auf der Grundlage der oben angeführten Verweise geltend machen wollen, dass es keine schädlichen Auswirkungen von stationären Fanggeräten gebe, gehören diese Fragen zum zweiten Klagegrund und werden in diesem Rahmen geprüft. Ebenso wenig können die Klägerinnen aus dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission für die Grundverordnung Argumente zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Durchführungsverordnung herleiten.
54 Die Klägerinnen tragen auch vor, in der wissenschaftlichen Literatur sei anerkannt worden, dass die Langleinen im Gegensatz zu den Schleppnetzen keine spürbaren Auswirkungen auf den Meeresboden hätten. Insoweit ist zum einen auf die Erwägungen des Gesetzgebers, die integraler Bestandteil der Definition in Art. 2 der Verordnung Nr. 734/2008 sind, auf den Art. 4 der Grundverordnung verweist, hinzuweisen, wonach die stationären Fanggeräte erhebliche schädliche Auswirkungen auf die EMÖ haben können. Zum anderen ist, wie im Rahmen des zweiten Klagegrundes näher zu prüfen sein wird, festzustellen, dass die von den Klägerinnen dem Gericht vorgelegten Beweise es nicht erlauben, die Möglichkeit auszuschließen, dass die stationären Fanggeräte, insbesondere bei ihrem wiederholten Einsatz und ihrer Rückholung, auch die Gefahr schädlicher Auswirkungen auf die EMÖ bergen können.
55 Soweit die Klägerinnen schließlich zum einen geltend machen, dass das Gutachten des ICES aus 2021 zwar die bestehenden Unterschiede zwischen den stationären Fanggeräten und den mobilen Fanggeräten aufzeige, aber die Intensität der Fischerei mit diesen stationären Fanggeräten (wie der Langleine) und damit die Auswirkungen, die sie auf den Meeresboden hätten, nicht gemessen habe, geht aus der vom ICES in seinem Gutachten aus 2021 angewandten Methode ausdrücklich hervor, dass er nur die Intensität der Fischerei in Bezug auf die mobilen Fanggeräte habe berücksichtigen können, da er nur für die mobilen Fanggeräte über relevante Informationen verfügt habe. Die Klägerinnen bestreiten nicht klar und genau, dass es an hinreichend genauen Informationen über die Intensität der Fischerei mit stationären Fanggeräten fehlt. Darüber hinaus hatte die Berücksichtigung dieser Intensität des Fischfangs mit mobilen Fanggeräten nur das Ziel, die Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines EMÖ in den Gebieten mit einem „niedrigen“ Index des Vorhandenseins zu beurteilen, das bereits irreversibel geschädigt sein konnte, so dass die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten nicht geeignet ist, andere erhebliche schädliche Auswirkungen zu verursachen. Zum anderen wird das Vorbringen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahme im Rahmen der einschlägigen Rügen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes geprüft.
56 Nach alledem und vorbehaltlich der Feststellungen in den Rn. 29 und 38, a. E., und 55 des vorliegenden Urteils ist die erste Rüge des ersten Klagegrundes, mit der ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung und das Diskriminierungsverbot aufgrund der Gleichbehandlung von stationären und mobilen Fanggeräten bei der Bestimmung der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, ohne sachlichen Grund geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.
2) Zur zweiten Rüge: Die angefochtene Verordnung behandele die Unionsgewässer des Nordostatlantiks unter Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und das Diskriminierungsverbot nicht einheitlich
57 Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe paradoxerweise in Ermangelung von Informationen über die Auswirkungen, die die Fischerei mit stationären Grundfanggeräten auf die Ökoregionen der Azoren (Portugal) und der Nordsee habe, beschlossen, sie von den Gebieten des Verbots der Fischerei mit stationären Grundfanggeräten in einer Tiefe von 400 bis 800 Metern auszuschließen, und dagegen habe die Kommission in Ermangelung von Informationen über die Auswirkungen, die die stationären Fanggeräte auf den Meeresboden in den Gebieten vor den Küsten Spaniens, des Festlands von Portugal, Frankreichs und Irlands hätten, beschlossen, unterschiedslos alle Grundfanggeräte, unabhängig davon, ob sie stationär oder mobil seien, zu verbieten. Dies zeige, dass das Verbot von stationären Grundfanggeräten in den durch Anhang II der angefochtenen Verordnung abgegrenzten Gebieten gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit oder das Diskriminierungsverbot verstoße, da die in der Nordsee und in den westeuropäischen Gewässern fischenden Langleinenfischer ungleich behandelt würden, obwohl diese unterschiedliche Behandlung objektiv nicht gerechtfertigt sei. Außerdem verstießen Art. 2 dieser Durchführungsverordnung und deren Anhang II gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da ihre Bestimmungen die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung der legitimen Ziele geeignet und erforderlich sei, da diese Bestimmungen die Fischerei mit stationären Fanggeräten untersagten, ohne deren Auswirkungen auf den Meeresboden zu berücksichtigen.
58 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
59 Im vorliegenden Fall hängen, wie sich aus den Erläuterungen der Kommission und aus dem Gutachten des ICES aus 2021 (Titel „Geographical range“ [geografischer Umfang], S. 2 und 12) ergibt, die Gründe für die Nichtaufnahme der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, in den anderen Hoheitsgebieten, die von den Klägerinnen angeführt werden, in die fragliche Liste nicht mit dem Umstand zusammen, dass die Auswirkungen, die die Fischerei mit stationären Grundfanggeräten auf die Ökoregionen hat, nicht bekannt waren, wie sie meinen. Für die Region Azoren kam es zum einen darauf an, dass keine ausreichenden Informationen vorlagen, anhand deren das nachweisliche oder wahrscheinliche Bestehen dieser Gebiete vorhersehbar war. Zum anderen wurde, wie die Kommission vorgetragen hat, ohne dass dies bestritten worden wäre, vom ICES eine zusätzliche Analyse verlangt, so dass in Zukunft eine Liste der fraglichen Gebiete erstellt werden kann. Für die Gewässer Schwedens und Dänemarks war, wie dargelegt wurde, das Fehlen jeglicher Fischerei (und allgemeiner Fanggenehmigungen) in dem fraglichen Gebiet oder den fraglichen Gebieten entscheidend. Somit ist nicht dargetan worden, dass die Kommission vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Sachverhalte ohne objektive Rechtfertigung gleichbehandelt hätte.
60 Hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen haben sollte, bestimmte Gebiete in der Region Azoren oder in den Gewässern Schwedens und Dänemarks in die Liste der Gebiete aufzunehmen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, ein solches Versäumnis nicht zur Rechtswidrigkeit der Bestimmungen der angefochtenen Verordnung führen kann, die in dieser Liste andere Gebiete des Nordostatlantiks aufführen. Schließlich wird das Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des einschlägigen Teils des vorliegenden Klagegrundes geprüft.
61 Unter diesen Umständen ist die zweite Rüge der Klägerinnen, mit der geltend gemacht wird, dass die angefochtene Verordnung die Unionsgewässer des Nordostatlantiks unter Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und das Diskriminierungsverbot nicht einheitlich behandele, als unbegründet zurückzuweisen.
3) Zur dritten Rüge: Die angefochtene Verordnung beruhe auf einer Methode, die Gebiete mit einer viel größeren Fläche in den südlichen Gewässern als in den nördlichen Gewässern des Nordostatlantiks unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot sperre
62 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien, machen im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, soweit sie sich auf die im Gutachten des ICES aus 2021 empfohlene Methode stütze, wonach sich die Größe der Polygone ändere und umso größer sei, je weiter sich diese Polygone südlich befänden. Die in Anhang II dieser Durchführungsverordnung aufgeführten Gebiete beruhten nämlich auf der Maßeinheit „C‑Quadrat“, dessen Größe von dem Breitengrad abhänge, in dem sich dieses „C‑Quadrat“ befinde, und daher nicht im gesamten Nordostatlantik einheitlich sei. Dies bedeute auch, dass die angefochtene Verordnung nicht mit der Aufgabe vereinbar sei, die der Kommission in der Grundverordnung übertragen worden sei, nämlich „bei der Festlegung der bestehenden Fischereigebiete … einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten“.
63 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
64 Mit ihrem Vorbringen bestreiten die Klägerinnen, obwohl sie sich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung stützen, im Wesentlichen die Angemessenheit der von der Kommission angewandten Methode, so dass es sich mit dem Vorbringen im Rahmen der zweiten Rüge des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes überschneidet, der als unbegründet zurückgewiesen worden ist (siehe unten, Rn. 80 bis 85). Folglich ist auch das Vorbringen der Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Rüge zurückzuweisen.
b) Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, die mit der angefochtenen Durchführungsverordnung aufgestellt worden sei, die Grenzen dessen überschreite, was zur Erreichung der Ziele der GFP geeignet und erforderlich sei
65 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Autonome Gemeinschaft Galicien, machen im Wesentlichen geltend, dass Art. 2 und Anhang II der angefochtenen Verordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen, da sie ein unterschiedsloses Verbot der Fischerei mit Grundfanggeräten aufstellten, und zwar erstens in Ermangelung einer Folgenabschätzung für stationäre Fanggeräte, zweitens nach einer Methode und mit Informationen, die zur Bestimmung der Größe der „C‑Quadrate“ ungeeignet seien, drittens dadurch, dass sie außerdem Pufferzonen in die „C‑Quadrate“ aufgenommen hätten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen, obwohl es unmöglich sei, dass diese Fanggeräte diese EMÖ erreichten, und viertens dadurch, dass sie die sozioökonomischen Auswirkungen der erlassenen Maßnahmen auf die Wirtschaftsteilnehmer nicht berücksichtigt hätten.
1) Zur ersten Rüge: In Ermangelung von Informationen über die Auswirkungen von stationären Fanggeräten auf die EMÖ sei das unterschiedslose Verbot der Fischerei mit stationären und mobilen Fanggeräten in der Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, zur Erreichung des Ziels des Schutzes des Meeresbodens offensichtlich ungeeignet
66 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Autonome Gemeinschaft Galicien, machen im Wesentlichen geltend, dass Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die Fischerei mit mobilen Fanggeräten und stationären Fanggeräten verbiete, erstens auf der Grundlage einer Analyse der Daten, die ausschließlich mobile Fanggeräte beträfen, da diese Analyse einen Index „swept-area ratio“ (Anteil der befischten Fläche, im Folgenden: SAR) verwende, der nur die Auswirkungen der mobilen Fanggeräte auf den Grund der „C‑Quadrate“ und nicht den der stationären Fanggeräte berücksichtige (Szenario 2 des Gutachtens des ICES aus 2021), und zweitens durch die Wahl der repressivsten Version (Szenario 2, Option 1 dieses Gutachtens), so dass sie „C‑Quadrate“ einbeziehe, wo der SAR-Schwellenwert nicht einmal überschritten werde und wo folglich die „erheblichen negativen Auswirkungen“ betreffend die mobilen Fanggeräte, die viel „aggressiver“ seien als die stationären Fanggeräte, nicht einmal sicher seien. Die angefochtene Verordnung stelle eine offensichtlich ungeeignete und unverhältnismäßige Maßnahme dar, da die Kommission keine Abschätzung der Folgen der stationären Fanggeräte auf den Meeresboden und insbesondere der Langleine mit „keiner oder unerheblicher Auswirkung“ bei der Bestimmung der ihnen verbotenen Fanggebiete vorgenommen habe.
67 Die Kommission hat hierzu im Rahmen des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes Stellung genommen.
68 Erstens ist, soweit die Klägerinnen geltend machen, die angefochtene Verordnung „verbiete“ die Fischerei mit mobilen Fanggeräten und stationären Fanggeräten, festzustellen, dass es sich um eine unzulässige Rüge handelt (siehe oben, Rn. 21).
69 Was zweitens das Vorbringen betrifft, die in Rede stehende Maßnahme sei offensichtlich ungeeignet und unverhältnismäßig, so gehört nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf den die Verordnung Nr. 1380/2013 verweist, die selbst in der Grundverordnung angeführt wird, zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. Urteil vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C‑128/15, EU:C:2017:3, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach gefestigter Rechtsprechung muss eine Maßnahme, um die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bestehen, geeignet sein, zum Erreichen des verfolgten Ziels beizutragen, aber nicht notwendigerweise dazu, es alleine zu erreichen (Urteil vom 13. Juni 2018, Deutscher Naturschutzring, C‑683/16, EU:C:2018:433, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Wie aus Tabelle 1 des Gutachtens des ICES aus 2021 hervorgeht, sah dieses in der ersten Spalte der Tabelle vier verschiedene Arten vor, um Gebiete mit EMÖ abzugrenzen (je nach einschlägigem Szenario und Option), und in der zweiten Spalte die Auswirkungen auf ihre Bewirtschaftung. Aus diesen Elementen des Gutachtens des ICES aus 2021 und den ihnen beigefügten Erläuterungen geht hervor, dass der Umfang der Fischereitätigkeit nicht im Rahmen eines Ansatzes der Fischereibewirtschaftung oder der Gewichtung konkurrierender Interessen berücksichtigt wurde, sondern vielmehr bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines EMÖ in den Gebieten mit einem „niedrigen“ Index des Vorhandenseins, das bereits irreversibel geschädigt sein konnte, so dass die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten nicht geeignet ist, andere erhebliche schädliche Auswirkungen zu verursachen. Insbesondere geht aus dem Gutachten des ICES aus 2021 hervor, dass das Szenario 2 die SAR, die auf der Grundlage empirischer Daten festgelegt wurden, für den Umfang der Fischereitätigkeit im Zusammenhang mit erheblichen negativen Auswirkungen berücksichtigte und es somit ermöglichte, die Auswirkungen der Fischerei auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von EMÖ zu bewerten. Wie oben in Rn. 50 ausgeführt, kann ein solcher Ansatz im Rahmen der Anwendung des Vorsorgeprinzips nicht ausgeschlossen werden.
72 Selbst unter Berücksichtigung der zweiten Spalte von Tabelle 1 des Gutachtens des ICES aus 2021 betreffend die Option 1 von Szenario 2 über die „Auswirkungen für die Bewirtschaftung“ ergibt sich daraus keine andere Logik. Dort heißt es nämlich, dass diese Option „dem Schutz der EMÖ Vorrang einräumt, wenn ihr Vorhandensein ‚nachgewiesen‘ oder ‚wahrscheinlich‘ ist“ und „die C‑Quadrate mit niedrigem EMÖ‑Index umfasst, bei denen die Fischereitätigkeit ebenfalls gering ist und die erheblichen negativen Auswirkungen (SAI) früherer Fischereitätigkeiten weniger wahrscheinlich sind“. Diese Elemente deuten insgesamt auf einen Ansatz hin, der sich auf die Merkmale der betreffenden Gebiete bezieht. Jedenfalls handelt es sich bei dem letzten Teil dieser Beschreibung der Auswirkungen auf die Bewirtschaftung, wonach dies „einen Schutz der EMÖ zu niedrigen Kosten für den Fischer und einen maximalen Schutz der EMÖ im Fußabdruck der Fischerei bietet“, lediglich um eine Beurteilung der Auswirkungen dieses Szenarios auf den Schutz der EMÖ und seine Auswirkungen auf die Fischerei, die jedoch nicht als zusätzlicher Faktor für die Bestimmung der Gebiete verwendet wurde, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, zusätzlich zu den auf S. 5 des Gutachtens des ICES aus 2021 genannten Elementen, die mit den anderen oben in Rn. 40 und in der ersten Spalte der Tabelle 1 auf S. 6 dieses Gutachtens genannten Faktoren übereinstimmen.
73 Was das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die Kommission habe die „repressivste“ Option in dem Sinne berücksichtigt, dass sie, im Unterschied zu einer Option, die ihrer Ansicht nach „dem Schutz der EMÖ Vorrang unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die EMÖ [gab]“ (Option 2 von Szenario 2 im Gutachten des ICES aus 2021), ein Szenario gewählt habe, „das dem Schutz der EMÖ unabhängig von der Fischereitätigkeit Vorrang einräumt[e]“ (Option 1 von Szenario 2 desselben Gutachtens), so ist dieses zurückzuweisen, da die Kommission bei der Erstellung der Liste der fraglichen Gebiete gemäß Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung im Rahmen der ihr für den Erlass einer Durchführungsverordnung übertragenen Befugnisse keinerlei Abwägung zwischen dem Schutz der EMÖ und anderen Zielen der GFP vornehmen konnte. Somit ist die Kritik der Klägerinnen an der Wahl der „repressivsten“ Option im Zusammenhang mit der Verwendung des SAR‑Index unbegründet, und der von der Kommission verfolgte Ansatz kann auch nicht auf der Grundlage der oben dargelegten Kritik als Verstoß gegen die oben in den Rn. 69 und 70 angeführte Rechtsprechung angesehen werden. Insbesondere ist festzustellen, dass diese Option 1 des Szenarios 2, die im Gutachten des ICES aus 2021 enthalten ist und später von der Kommission in der angefochtenen Durchführungsverordnung gewählt wurde, nicht auf einer Abwägung zwischen dem Schutz der EMÖ und anderen Zielen der GFP oder auf einem Ansatz für die Fischereibewirtschaftung beruht, der überdies als der „repressivste“ definiert werden könnte, u. a. im Vergleich zu Option 2 des Szenarios 2, die als „die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf [die EMÖ] berücksichtigend“ bezeichnet wird (siehe auch oben Rn. 55).
74 Folglich können die Klägerinnen der Kommission im vorliegenden Fall nicht vorwerfen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen offensichtlich ungeeignet und unverhältnismäßig seien, weil die Kommission die Auswirkungen der stationären Fanggeräte auf den Meeresboden bei der Bestimmung der verbotenen Fanggebiete gerade für diese stationären Fanggeräte im Allgemeinen und für die Langleinen im Besonderen nicht berücksichtigt und analysiert habe, und weil sie die „repressivste“ Version unter den vom ICES in seinem Gutachten aus 2021 vorgeschlagenen Optionen gewählt habe.
75 Unter diesen Umständen ist die erste Rüge des vorliegenden Teils des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
2) Zur zweiten Rüge: Die Konzeption der in Anhang II der angefochtenen Verordnung aufgeführten Polygone beruhe auf einer im Hinblick auf die verfügbaren Informationen offensichtlich ungeeigneten Methode
76 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Autonome Gemeinschaft Galicien, machen geltend, im Gutachten des ICES aus 2021 seien die Informationen aus seiner eigenen Datenbank für die Abgrenzung der „C‑Quadrate“ verwendet worden. Die Kommission sei jedoch vom Instituto Español de Oceanografía (IEO, spanisches Institut für Ozeanografie) vor dem Erlass der angefochtenen Durchführungsverordnung darüber informiert worden, dass die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Informationen es erlaubten, die „C‑Quadrate“ auf der Grundlage von Datensammlungstechniken und Verteilungsmodellen in kleineren Maßstäben und mit einer höheren Auflösung viel genauer zu definieren. Laut dem IEO seien der Kommission diese Informationen aus von ihr kofinanzierten Projekten wie den Projekten Indemares und Intemares bekannt gewesen.
77 Die Kommission habe diese Informationen jedoch bei der Abgrenzung der Gebiete in Anhang II der angefochtenen Durchführungsverordnung außer Acht gelassen, so dass die Mitgliedstaaten die vom ICES kartografierten Gebiete nicht mit eigenen Informationen hätten ergänzen können. So habe sie nicht die besten verfügbaren Informationen verwendet, wie es Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung verlange. Dieses Versäumnis sei mit der Verwirklichung des Ziels des Schutzes dieser Ökosysteme unvereinbar und jedenfalls „zur Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Fischerei“ nach der Grundverordnung und der GFP selbst „unverhältnismäßig“. Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten die Methode der „C‑Quadrate“ verwendeten, um Informationen über die Fischereitätigkeiten zu liefern, stehe nicht im Widerspruch dazu, dass diese Methode offensichtlich ungeeignet sei, um die Gebiete zu definieren, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen.
78 Entgegen dem Vorbringen der Kommission verwende die Nordwestatlantische Fischereiorganisation (NAFO) diese Methode nicht, sondern ziehe die Schätzung der Dichte heran, die als „Kernel-Methode“ bezeichnet werde (Durán Muñoz, P., „Cold-water corals and deep-sea sponges by-catch mitigation: dealing with groundfish survey data in the management of the northwest Atlantic Ocean high seas fisheries“ [Minderung der Beifänge von Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwämmen: Verarbeitung der Untersuchungsdaten über Grundfische in der Bewirtschaftung der Hochseefischereien im nordwestlichen Atlantischen Ozean], Marine Policy, Bd. 116, 2020).
79 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
80 Zu den Rügen der Klägerinnen in Bezug auf die auf der Einheit „C‑Quadrat“ basierende Methodik, deren Beschränkungen nach ihrem Vorbringen zu einem Ansatz führen würden, der mit der Verwirklichung des Ziels des Schutzes der EMÖ unvereinbar und jedenfalls zur Erreichung des in der Grundverordnung und in der GFP vorgesehenen Ziels einer nachhaltigen Fischerei unverhältnismäßig wäre (siehe oben, Rn. 77), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 9 der Grundverordnung (einschließlich der FAO-Leitlinien, auf die er verweist) keine spezifischen Regeln für die konkrete Methodik enthält, die bei der Erstellung der Liste der Gebiete anzuwenden ist, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, insbesondere in Bezug auf das technische Gitternetz oder das System von Koordinaten, die als kartografische Referenz zu verwenden sind, und es ist daher davon auszugehen, dass diese Gebiete in das Ermessen fallen, über das die Kommission bei der Anwendung der Kriterien für die Erstellung der Liste dieser Gebiete verfügt (siehe oben, Rn. 50). In diesem Rahmen ist der Kommission, damit sie das ihr gesetzte Ziel wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, ein weites Ermessen zuzuerkennen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2012, Xeda International und Pace International/Kommission, T‑71/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:18, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Anbetracht dessen ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme im Rahmen der Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Gericht nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die Kommission verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2020, Slowenien/Kommission, T‑626/17, EU:T:2020:402, Rn. 173).
81 Im Licht dieser Erwägungen sowie der oben in den Rn. 69 und 70 angeführten ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen.
82 Erstens hat der ICES in seinem Gutachten aus 2021 im Wesentlichen erläutert, dass der in Rede stehende Ansatz, nämlich die Verwendung des Systems der „C‑Quadrate“ mit einer Auflösung von 0,05° Länge mal 0,05° Breite (ungefähr 15 km² [3 km × 5 km] bei einem Breitengrad von 60° Nord), eine praktische Skala für die Erfassung, Erforschung und Auswertung von Daten über die Fischereitätigkeiten in der Meeresumwelt darstelle. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die modellierten Daten zur Bathymetrie des europäischen maritimen Beobachtungs- und Datennetzwerks (EMODnet) sowie auf die Arbeiten der NAFO und legt in der Tat einige Ungenauigkeiten oder Unzulänglichkeiten dar, die sich aus der Verwendung der Methode der „C‑Quadrate“ ergäben. Der ICES kam zu diesem Punkt jedoch zu dem Schluss, dass bestimmte zu beanstandende Abweichungen, die sich aus der Verwendung der fraglichen Methode ergäben, „nicht mit den verfügbaren Daten gelöst werden [können] und grundlegende Änderungen der Aufforderung zur Einreichung von VMS-Daten des ICES [oder] eine Analyse auf genauem Maßstab durch die verschiedenen Mitgliedstaaten der Union [erfordern]“.
83 Zweitens machen die Klägerinnen und das Königreich Spanien zwar u. a. unter Bezugnahme auf das IEO (siehe oben, Rn. 76) geltend, dass genauere Informationen, die hauptsächlich aus den Projekten Indemares und Intemares stammten, zugänglich seien, diese Gesichtspunkte reichen jedoch nicht für die Annahme aus, dass die Kommission ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat, indem sie die Methode des „C‑Quadrats“ angewandt hat, d. h. die vom ICES in seinem Gutachten aus 2021 berücksichtigte Methode, oder dass sie nicht die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen verwendet hat. Die Kommission stützt sich nämlich in ihrem Vorbringen nicht nur darauf, dass sie gezwungen gewesen sei, die verfügbaren Daten zu verwenden, die anhand dieser Methode erstellt worden seien, sondern macht auch geltend, dass ihr Ansatz die Merkmale der Grundfischerei sowie die Notwendigkeit berücksichtigt habe, eine einheitliche Anwendung der Grundverordnung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Methode der „C‑Quadrate“, die sowohl von den Mitgliedstaaten zur Ermittlung von Fischereitätigkeiten als auch von Organisationen wie der Nordost-Atlantik-Fischereikommission (NEAFC), der die Union als Mitglied angehört, zur Abgrenzung von Fangverboten im Zusammenhang mit den EMÖ verwendet wird, die dem in der Grundverordnung festgelegten Verbot vergleichbar sind. Außerdem geben die Klägerinnen und das Königreich Spanien im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Ansätze der Mitgliedstaaten zu harmonisieren und Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung einheitlich anzuwenden, keine wirksame und realistische Alternative an.
84 Auch aus der Bezugnahme auf das IEO (siehe oben, Rn. 76) und den damit zusammenhängenden Behauptungen (siehe oben, Rn. 77) geht nicht hervor, dass die anderen vorgelegten Daten für alle relevanten Meeresräume genauer seien, die vom ICES in seinem Gutachten aus 2021 und von der Kommission in der angefochtenen Durchführungsverordnung, insbesondere zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung, berücksichtigt wurden, oder dass eine oder mehrere konkrete Daten, die der ICES und die Kommission verwendet hätten, die verwendete Methode als offensichtlich ungeeignet erscheinen ließen, auf der Grundlage der von den Klägerinnen und vom Königreich Spanien vorgelegten Informationen oder aufgrund der Möglichkeit, andere Methoden anzuwenden, wie z. B. die als Methode zur Schätzung der Dichte erwähnte „Kernel-Methode“, einer quantitativen Methode zur Bestimmung der Verteilung und des Umfangs der Gebiete, in denen EMÖ vorkommen, die angeblich von der NAFO verwendet wird (siehe oben, Rn. 78). Überdies ist festzustellen, dass sich der ICES in seinem Gutachten aus 2021 u. a. auf Daten zur Bathymetrie gestützt hat, die aus der EMODnet-Datenbank stammen, die mit Hilfe einer Vielzahl von Interessenträgern gebildet werden. Im Übrigen hat das Königreich Spanien, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohne dass die Klägerinnen oder das Königreich Spanien dem widersprochen hätten, obwohl Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung vorsah, dass die Mitgliedstaaten eine Liste der Gebiete erstellen konnten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, auf die sich die Kommission (neben dem ICES-Gutachten) stützen konnte, der Kommission keine solche Liste vorgeschlagen.
85 Daher geht aus diesem Vorbringen weder hervor, dass die Kommission mit der Methode der „C‑Quadrate“ eine im Hinblick auf die verfügbaren Informationen offensichtlich ungeeignete Methode angewandt hätte, noch, dass ihr Ansatz im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig wäre. Folglich ist die zweite Rüge der Klägerinnen als unbegründet zurückzuweisen.
3) Zur dritten Rüge: Die Konzeption der in Anhang II der angefochtenen Durchführungsverordnung aufgeführten Polygone, die Pufferzonen umfassten, sei unverhältnismäßig und zur Erreichung des Ziels des Schutzes des Meeresbodens offensichtlich ungeeignet
86 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Autonome Gemeinschaft Galicien, machen im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Pufferzonen geltend, dass die von der Kommission angewandte Methode zur Abgrenzung der Größe der „C‑Quadrate“, als Teil eines Gitternetzsystems, das von der Bestimmung eines EMÖ an einem bestimmten Punkt abhängig sei, offensichtlich fehlerhaft und unverhältnismäßig sei, wenn sie auf stationäre Fanggeräte angewandt werde, und auf keiner technischen oder wissenschaftlichen Grundlage beruhe. Sie weisen darauf hin, dass der vom ICES in seinem Gutachten aus 2021 gewählte Ansatz, wonach im Wesentlichen der Standort der mobilen Fanggeräte (Netze und Fanggeräte) erheblich von dem des Schiffes abweichen könne (siehe unten, Rn. 90), angesichts der unkontrollierten Verlagerung der Netze der mobilen Fanggeräte, wenn sie vom Schiff bewegt würden, geeignet sei, um den Schutz der Lebensräume von EMÖ in jedem „C‑Quadrat“ zu gewährleisten. Dagegen sei diese Argumentation im Fall von stationären Fanggeräten unlogisch, da sie an einem bestimmten Punkt der Gewässer fixiert seien und ihre Verlagerung nicht erheblich sei. Es sei „ganz unmöglich, dass die Fischereitätigkeiten mit stationären Fanggeräten in den Pufferzonen jemals mit [EMÖ] in Berührung kommen könnten“.
87 Die Klägerinnen fügen hinzu, der stellvertretende Vorsitzende des ICES-Beratungsausschusses habe, als er dem Parlament den Bericht erläutert habe, den die Kommission als wissenschaftliche Information zur Stützung der angefochtenen Durchführungsverordnung verwendet habe, hervorgehoben, dass „die Analyse und die Polygone, die ausgewählt wurden, auf der Grundlage von [mobilen] Fanggeräten und nicht auf der Grundlage von stationären Fanggeräten ausgewählt wurden“.
88 Die angefochtene Verordnung berücksichtige dies nicht und schreibe somit im Kontext der Pufferzonen eine Beschränkung der Fischerei mit stationären Fanggeräten vor, die keineswegs die geeignetste Maßnahme zur Erreichung des Ziels des Schutzes der EMÖ sei, sondern äußerst belastend und ungerechtfertigt sei und die Lebensfähigkeit der Fischerei mit diesen Fanggeräten gefährde. Der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung ein „Sicherheitsgebiet“ eingerichtet habe, bestätige nicht den Standpunkt der Kommission. Folglich habe die Kommission Art. 2 und Anhang II der angefochtenen Durchführungsverordnung im Wesentlichen unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen, indem sie die Grenzen dessen überschritten habe, was zur Erreichung der legitimen Ziele der GFP geeignet und erforderlich sei.
89 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
90 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des ICES aus 2021 in Bezug auf die räumlichen Puffer um die gesperrten „C‑Quadrate“ Folgendes ausführt:
„Die modernen Navigationssysteme bieten eine sehr genaue Lokalisierung der Fischereifahrzeuge auf See. Wird die Fangtätigkeit jedoch in Tiefen zwischen 400 und 800 Metern durchgeführt, so kann sich der Standort des Fanggeräts erheblich von dem des Fischereifahrzeugs unterscheiden. Der ICES ist der Auffassung, dass ein Puffer von der Hälfte eines C‑Quadrats um jedes C‑Quadrat herum geeignet wäre, um den Schutz der Lebensräume von EMÖ zu gewährleisten, die am Rand des C‑Quadrats verteilt sind. Die Wahl eines Puffers eines halben C‑Quadrats anstelle einer anderen Entfernung erfolgte hauptsächlich wegen seiner einfachen Umsetzung (ICES, 2020b). Zuvor hatte der ICES (ICES, 2013) empfohlen …, für die EMÖ auf flachem Meeresboden oder anderem Meeresboden eine Pufferzone von etwa zwei- (unter 500 m Tiefe) oder dreimal (über 500 m Tiefe) der lokalen Tiefe …. Angesichts der Komplexität der Anwendung der Empfehlung hat sich der ICES im derzeitigen Gutachten für einen Puffer eines halben C‑Quadrats um jedes C‑Quadrat herum entschieden.“
91 Zu den Rügen der Klägerinnen in Bezug auf die Festlegung der „buffer zones“ (Schutzgebiete), die im Wesentlichen darin besteht, den bereits geschützten „C‑Quadraten“, die EMÖ enthielten, ein „halbes C‑Quadrat“ hinzuzufügen, ist festzustellen, dass die Einrichtung von Schutzgebieten erforderlich war, um die praktische Wirksamkeit von Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung und den mit der kombinierten Anwendung dieser Bestimmungen angestrebten wirksamen Schutz der EMÖ zu gewährleisten.
92 In Anbetracht der einschlägigen Erläuterungen im Gutachten des ICES aus 2021 (siehe oben, Rn. 90) soll die Einrichtung dieser Pufferzonen nämlich im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip den Schutz der Lebensräume von EMÖ gewährleisten, die am Rand der „C‑Quadrate“ verteilt sein könnten und daher aufgrund des wahrscheinlichen Unterschieds zwischen der Position des Schiffes und der des Fanggeräts, der im Hinblick auf die einschlägigen Tiefen (zwischen 400 und 800 m) möglicherweise erheblich ist, durch die Fischereitätigkeiten der Schiffe in der Nähe dieser „C‑Quadrate“ bedroht sein könnten.
93 Auch wenn diese Pufferzonen keine EMÖ‑Indikatoren enthalten und daher keine Gebiete sind, in denen nach den vom ICES und der Kommission zugänglichen Daten EMÖ wahrscheinlich vorkommen, steht ihre Einrichtung als wesentlicher Teil der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, folglich im Einklang mit den von Art. 9 der Grundverordnung verfolgten Zielen des Schutzes dieser EMÖ und ist für seine wirksame und einheitliche Durchführung erforderlich (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit kann die Rüge der Klägerinnen, wonach die Einbeziehung der Pufferzonen in die mit der angefochtenen Durchführungsverordnung festgelegten Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, eine zum Schutz des Meeresbodens offensichtlich ungeeignete und unverhältnismäßige Maßnahme sei (siehe oben, Rn. 86), keinen Erfolg haben, ebenso wie das Vorbringen sozioökonomischer Aspekte, die sich auf die Lebensfähigkeit der Fischereitätigkeiten mit stationären Fanggeräten beziehen (siehe oben, Rn. 88), die in diesem Stadium der Prüfung nicht berücksichtigt werden.
94 Da der Schutz der EMÖ nach Art. 9 der Grundverordnung das Risiko betrifft, das mit der Fischerei mit Grundfanggeräten im Allgemeinen verbunden ist, ist der Umstand, dass die angeführte Gefahr eher von mobilen Fanggeräten ausgeht, außerdem nicht geeignet, die Möglichkeit der Kommission, im Rahmen der Ausübung ihrer Zuständigkeit solche Gebiete festzulegen, auszuschließen oder einzuschränken. Nach dieser Logik geht, was die Abgrenzung der Pufferzonen selbst betrifft, auch die Frage, ob es möglich gewesen sei, die „Genehmigung zum Fischfang“ mit stationären Fanggeräten in den Pufferzonen zu erteilen, ins Leere, eine Maßnahme, die von den Klägerinnen in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht vorgebracht worden ist. Jedenfalls kann, wie sich aus den nachstehenden Rn. 149 und 151 ergibt, nicht ausgeschlossen werden, dass sich die stationären Fanggeräte aufgrund der Wasserströme oder der seitlichen Bewegungen bei ihrer Rückholung versehentlich bewegen (oder sogar verloren gehen) könnten, so dass Schäden an EMÖ verursacht werden.
95 Was die Rüge der Klägerinnen betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen des Umfangs der Pufferzonen betrifft (siehe oben, Rn. 88), ist noch festzustellen, dass sich die Kontrolle des Gerichts in Anbetracht des im Wesentlichen technischen Charakters der Elemente der von der Kommission angewandten Methode nach der oben in Rn. 80 angeführten Rechtsprechung auf die Prüfung beschränkt, ob die Größe dieser Gebiete im Hinblick auf das Ziel ihrer Festlegung, das die Verhütung des mit der Fischerei mit Grundfanggeräten verbundenen wahrscheinlichen Risikos im Allgemeinen betrifft, offensichtlich ungeeignet ist. Den Klägerinnen ist es jedoch nicht gelungen, diese offensichtliche Ungeeignetheit der Größe der in Rede stehenden Gebiete nachzuweisen.
96 Die Klägerinnen haben nämlich keine konkreten und detaillierten Angaben gemacht, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Ansatz in Bezug auf die Möglichkeit, eine Pufferzone von einem „halben C‑Quadrat“ um jedes „C‑Quadrat“ herum hinzuzufügen, der auf dem möglicherweise erheblichen Unterschied zwischen der Position des Schiffes und der des Fanggeräts bei der Fischerei in Tiefen zwischen 400 und 800 Metern beruhte, offensichtlich ungeeignet war. Zwar belegen die von den Klägerinnen vorgelegten Berechnungen zu den Größen der Pufferzonen durch die Organisation der Fischer der Bretagne sowie die von den Parteien in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erstellten Daten die große Fläche der Pufferzonen, doch handelt es sich dabei nicht um einen Umstand, der die vorstehenden Analysen ändern könnte.
97 Soweit die oben in Rn. 86 am Anfang wiedergegebenen Behauptungen der Klägerinnen möglicherweise dahin ausgelegt werden könnten, dass sie sich auch auf die Sperre der Gebiete beziehen, die, angeblich ohne Vorhandensein von EMÖ, zwischen „C‑Quadraten“ eingeschlossen seien, die EMÖ enthielten, ist festzustellen, dass sich die Erläuterungen des ICES im Gutachten aus 2021 zum einen darauf beziehen, dass es unwahrscheinlich sei, dass Fischereifahrzeuge in der Lage seien, wirksam in sehr kleinen Gebieten zu fischen, ohne Gefahr zu laufen, angrenzende gesperrte Gebiete zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr einer Schädigung in den Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, aus Fischereitätigkeiten in angrenzenden Gebieten vermieden werden müsse (vgl. Gutachten des ICES aus 2021, S. 16). Daher entsprechen diese Erwägungen denjenigen, die bereits im Zusammenhang mit den Pufferzonen eines „halben C‑Quadrats“ geprüft wurden, und fallen unter das Ziel, die praktische Wirksamkeit des Schutzes der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, zu gewährleisten.
98 Zum anderen geht aus dem Gutachten des ICES aus 2021 auch hervor, dass die in Rede stehenden umschlossenen Gebiete „wahrscheinlicher EMÖ enthalten als andere Gebiete ohne Daten, da sie von Gebieten (C‑Quadraten) mit EMÖ umgeben sind“. Daraus wurde geschlossen, dass sie im Vergleich zu den vorhandenen EMÖ lediglich einen Mangel an Daten aufweisen konnten. Eine solche Erläuterung der Gründe für die Sperre dieser Gebiete ist im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz ausreichend und berücksichtigt gleichzeitig das Ermessen, das die Kommission in diesem Bereich hatte (siehe oben, Rn. 50).
99 Nach alledem ist nicht nachgewiesen, dass die Kommission bei der Konzeption der in Anhang II der angefochtenen Durchführungsverordnung aufgeführten Polygone, die Pufferzonen umfassen, offensichtlich unangemessen gehandelt und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätte. Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen.
4) Zur vierten Rüge: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen bei der Abgrenzung der in Anhang II der angefochtenen Verordnung aufgeführten Gebiete verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die GFP
100 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Autonome Gemeinschaft Galicien, machen geltend, dass die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der GFP nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV eine ausschließliche Zuständigkeit der Union sei. Die Verordnung Nr. 1380/2013 umfasse in ihrem Anwendungsbereich die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Meeresschätze nutzten. Ferner stelle die GFP nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sicher, dass Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich seien und außerdem auf eine Art und Weise durchgeführt würden, „die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist“. Folglich müssten gemäß der GFP sowohl die Grundverordnung als auch die angefochtene Verordnung Maßnahmen vorsehen, die zur Bewirtschaftung der Fischereitätigkeiten in nachhaltig umweltverträglicher Weise und im Einklang mit der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens beitrügen.
101 Im vorliegenden Fall habe die Kommission bei der Erstellung der Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen, keinerlei wirtschaftliche oder soziale Informationen berücksichtigt. Die Kommission verkenne völlig die konkreten Auswirkungen der mit der angefochtenen Verordnung verhängten Verbote auf die Fangmengen, den Umsatz, die Rentabilität, die Lebensfähigkeit und die Beschäftigung der betroffenen Unternehmen. Mangels einer solchen Analyse sei die Kommission nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, welche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Schutzes des Meeresbodens weniger belastend und daher geeigneter und verhältnismäßiger hätten sein können. Damit habe die Kommission die Grenzen ihres Ermessens überschritten. Erstens enthalte nämlich keiner der vom ICES vorgeschlagenen Ansätze konkrete wirtschaftliche oder sozioökonomische Erwägungen zu den Auswirkungen der für die Fischereitätigkeiten geltenden Verbote. Zweitens habe die Kommission auch keine Informationen wirtschaftlicher oder sozialer Art oder über die Beschäftigung über andere Kanäle als den ICES eingeholt und den betreffenden Sektor insoweit nicht konsultiert. Folglich habe die Kommission weder beurteilen können, ob die erlassene Maßnahme zur Erreichung der angestrebten Ziele verhältnismäßig und am wenigsten belastend gewesen sei, noch, ob sie mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1380/2013 vereinbar sei.
102 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen und ist der Ansicht, dass es gemeinsam mit anderem Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu beantworten sei.
103 Wie bereits oben in den Rn. 31 bis 51 festgestellt worden ist, verlangt Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung weder eine Bewertung der erheblichen schädlichen Auswirkungen von stationären Fanggeräten in jedem in die fragliche Liste aufgenommenen Gebiet, in dem EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, noch einen Bewirtschaftungsansatz oder gar einen Bewirtschaftungsansatz, der die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen zum Schutz der EMÖ auf die Fischereitätigkeiten und das wirtschaftliche und soziale Leben umfasst. Was das Vorbringen der Klägerinnen zur Grundverordnung betrifft (siehe oben, Rn. 100), so werden diese Fragen im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft.
104 Unter diesem Vorbehalt ist die vierte Rüge der Klägerinnen, wonach die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen bei der Abgrenzung der in Anhang II der angefochtenen Verordnung aufgeführten Gebiete gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die GFP verstoße, als unbegründet zurückzuweisen, so dass der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.
2. Zum zweiten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung wegen fehlerhafter Verweisung auf Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung und weil diese Bestimmungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen und die Vorschriften der GFP verletzten
a) Vorbemerkungen zur Einrede der Rechtswidrigkeit
105 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes erheben die Klägerinnen eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Grundverordnung für den Fall, dass dem ersten Klagegrund nicht stattgegeben wird. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil betrifft Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung, da seine Verweisung auf einen Durchführungsrechtsakt, um die darin vorgesehenen wesentlichen Elemente zu ergänzen, gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV verstoße. Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, dass das unterschiedslose Verbot der Fischerei mit Grundfanggeräten in den Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen, das in Art. 9 Abs. 9 dieser Verordnung festgelegt werde, gegen die Vorschriften der GFP und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
106 Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der angefochtenen Verordnung und der Norm, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde. Zum einen habe die Kommission diese Durchführungsverordnung erlassen, um Art. 9 der Grundverordnung, insbesondere dessen Abs. 6 umzusetzen, der ihr die Erstellung der Liste der Gebiete übertrage, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen. Zum anderen führe die Aufnahme in diese Liste gemäß Art. 9 Abs. 9 dieser Verordnung zu einem Verbot der Fischerei mit Grundfanggeräten in dem betreffenden Gebiet.
107 Die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, hält den zweiten Klagegrund für unzulässig, da mit ihm eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung nach Art. 277 AEUV erhoben werde. Art. 2 der angefochtenen Verordnung sei aber im Wesentlichen allein auf Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung gestützt.
108 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass mit Art. 277 AEUV nicht bezweckt wird, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit irgendeines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mittels einer beliebigen Klage zu bestreiten. Der Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit behauptet wird, muss mittelbar oder unmittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet (Urteil vom 13. Juli 1966, Italien/Rat und Kommission, 32/65, EU:C:1966:42, S. 487; vgl. auch Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Calhau Correia de Paiva, C‑511/21 P, EU:C:2023:208, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
109 Im Übrigen besteht ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Rechtsakt und dem fraglichen allgemeinen Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, insbesondere dann, wenn der allgemeine Rechtsakt die Rechtsgrundlage der unmittelbar angefochtenen Maßnahme, Einzelmaßnahme oder Maßnahme mit Verordnungscharakter, bildet (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, BP/FRA, C‑601/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1048, Rn. 29, betreffend Einzelmaßnahmen).
110 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung die Rechtsgrundlage für Art. 2 der angefochtenen Durchführungsverordnung darstellt, der sich in seinen Bezugsvermerken darauf bezieht, so dass die Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung nach der oben in den Rn. 108 und 109 angeführten Rechtsprechung zulässig ist.
111 Was hingegen die von der Kommission sowie dem Rat und dem Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit betreffend die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung anbelangt, hält es das Gericht für angebracht, die Begründetheit dieser Einrede zu prüfen, ohne die Frage ihrer Zulässigkeit zu prüfen.
b) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV, da Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung zur Ergänzung seiner wesentlichen Elemente auf einen Durchführungsrechtsakt verweise
112 Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, damit die Übertragung einer Durchführungsbefugnis auf die Kommission mit Art. 291 Abs. 2 AEUV vereinbar sei, müsse diese Durchführungsbefugnis einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union schaffen und dürfe der Kommission bei ihrer Durchführung kein Ermessen lassen.
113 Im vorliegenden Fall sei die von der Kommission angenommene Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen, auf eine Entscheidung zurückzuführen, die die Kommission auf der Grundlage der ihr vom ICES vorgelegten Szenarien getroffen habe, die auf den Variablen des ICES beruhten, die die Annahme vielfältiger Kombinationen und Alternativen ermöglicht hätten. Diese hätten unterschiedliche Niveaus des Schutzes für EMÖ und der Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten geboten. So habe sich die Kommission nicht damit begnügt, die einheitliche Durchführung der Grundverordnung sicherzustellen, sondern eine Beurteilung und Auswahl vorgenommen, indem sie bei der Annahme der Liste dieser Gebiete auf der Grundlage der vom ICES vorgelegten Option 1 des Szenarios 2 eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen habe. Außerdem habe sie nach ihrem Ermessen beschlossen, die Gewässer der Nordsee und der Azoren vom Anwendungsbereich auszuschließen. Folglich stelle diese Liste eine politische Entscheidung dar, die dem Unionsgesetzgeber hätte überlassen werden müssen.
114 Nach Ansicht der Klägerinnen kann Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung nicht auf einen Durchführungsrechtsakt oder einen delegierten Rechtsakt für die Erstellung der Liste der Gebiete verweisen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen, da diese Liste keine einheitlichen Bedingungen für die Durchführung festlege und darüber hinaus darauf abziele, wesentliche Vorschriften zu ergänzen oder zu ändern. In der Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, entgegen dem Vorbringen der Kommission verstoße die ihr durch Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung übertragene Durchführungsbefugnis gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV, da sie nicht gewährleiste, dass das Verbot der Fischerei mit allen Grundfanggeräten unter einheitlichen Bedingungen gelte.
115 Die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
116 Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Art. 24 und 26 EUV vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
117 Was die Grenzen der Durchführungsbefugnisse gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der wesentlichen Vorschriften einer Materie der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers vorbehalten ist. Daraus folgt, dass Bestimmungen, die die wesentlichen Aspekte einer Grundregelung festlegen und deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, weder in Durchführungsrechtsakten noch im Übrigen in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 290 AEUV erlassen werden können (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 41).
118 Die Bestimmung der Aspekte einer Materie, die als wesentlich einzustufen sind, muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, und verlangt, die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 42).
119 Die der Kommission und dem Rat nach Art. 291 Abs. 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnisse umfassen im Wesentlichen die Befugnis, Maßnahmen zu erlassen, die für die einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Gesetzgebungsakts, auf dessen Grundlage sie erlassen werden, erforderlich oder zweckmäßig sind und sich darauf beschränken, seinen Inhalt unter Beachtung der mit ihm verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele zu präzisieren, ohne ihn in seinen wesentlichen oder nicht wesentlichen Teilen zu ergänzen oder zu ändern (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 49).
120 Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich eine Durchführungsmaßnahme auf die Präzisierung der Bestimmungen des betreffenden Gesetzgebungsakts beschränkt, wenn sie allgemein oder für bestimmte Sonderfälle nur darauf abzielt, die Tragweite dieser Bestimmungen zu klären oder die Modalitäten ihrer Anwendung festzulegen, sofern diese Maßnahme hierbei jeden Widerspruch zu den Zielen der Bestimmungen vermeidet und den Regelungsgehalt des Rechtsakts oder seinen Anwendungsbereich nicht in irgendeiner Weise verändert (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 50).
121 Im Rahmen der Analyse der gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung gerichteten Einrede der Rechtswidrigkeit ist zu prüfen, ob diese Bestimmung auf die Festlegung von Aspekten gerichtet ist, die über das hinausgehen, was die oben angeführte Rechtsprechung vorsieht.
122 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob Art. 9 der Grundverordnung nur auf einen Durchführungsrechtsakt verweist, um seine Bestimmungen zu präzisieren, oder um seine wesentlichen oder auch nicht wesentlichen Teile unter Verstoß gegen Art. 291 AEUV, wie die Klägerinnen geltend machen, zu ergänzen
123 In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, ist festzustellen, dass sich die in Art. 9 Abs. 6 Satz 1 der Grundverordnung angeführten Durchführungsrechtsakte, die die Erstellung einer Liste der Gebiete betreffen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, darauf beschränken, diese Gebiete zu präzisieren und damit die mit diesem Artikel erlassene Regelung zum Schutz der EMÖ räumlich zu konkretisieren, wobei die sich aus den verfügbaren Daten ergebenden Gegebenheiten in Bezug auf den Meeresboden und die Meeresumwelt zu berücksichtigen sind, und zwar auf der Grundlage des Verfahrens und unter Anwendung der materiellen Kriterien nach diesem Artikel. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die wesentlichen Teile der Definition und der Kriterien für die Bestimmung eines EMÖ (Verordnung Nr. 734/2008, FAO-Leitlinien von 2008 und Vorsorgeprinzip), die EMÖ‑Indikatoren (Anhänge III und IV der Grundverordnung) und das Verfahren für die Erstellung der Liste dieser Ökosysteme (unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen sowie der von den Mitgliedstaaten und dem wissenschaftlichen Beratungsgremium der Kommission durchgeführten Bewertungen und Untersuchungen) bereits aus Art. 9 der Grundverordnung ergeben. Um der Notwendigkeit gerecht zu werden, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der durch diesen Artikel eingeführten Schutzmaßnahmen zu schaffen, mussten diese auf Unionsebene festgelegt werden.
124 Die Kommission erstellte die Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, im Sinne von Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung, anhand hinreichend klarer und präziser materieller Kriterien der EMÖ und nach einem ebenfalls in der Grundverordnung festgelegten Verfahren. Zwar hat diese Bestimmung ihr bei der Anwendung dieser Kriterien ein gewisses Ermessen eingeräumt. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung, wonach der Kommission im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung nicht jegliches Ermessen entzogen ist, insbesondere bei der Festlegung der genauen Methodik für die Anwendung der vom Gesetzgeber in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien, mit ihrer Durchführungsbefugnis vereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, Niederlande/Kommission, T‑261/13 und T‑86/14, EU:T:2015:671, Rn. 44).
125 Außerdem war die Kommission, betreffend das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Kommission im vorliegenden Fall im Wesentlichen aufgrund einer gegen Art. 291 AEUV verstoßenden Übertragung von Befugnissen Ermessensentscheidungen, politische und wirtschaftliche Entscheidungen getroffen habe (siehe die oben in Rn. 113 und 114 dargelegten Argumente), und wie bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellt worden ist, nicht befugt, solche Entscheidungen zu treffen, die unter die Erhaltung der Meeresökosysteme und der Ressourcen fallen (siehe oben, Rn. 45 bis 51). Im Übrigen geht das oben angeführte Vorbringen der Klägerinnen, soweit es sich auf das tatsächliche Vorgehen der Kommission beim Erlass der angefochtenen Durchführungsverordnung bezieht, im Rahmen der Einrede der Rechtswidrigkeit der Grundverordnung ins Leere.
126 Allgemeiner ist betreffend die Befugnisse zur Betreibung der Fischereipolitik, die der Kommission übertragen worden seien, bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes darauf hingewiesen worden, dass sich die Kommission, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen, im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnisse und nicht der Befugnisse zur Betreibung der Fischereipolitik befand (siehe insbesondere oben, Rn. 50 und 51). In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass sie Gesichtspunkte berücksichtigen konnte, die sich auf die durchgeführten Fangtätigkeiten beziehen, um die Wahrscheinlichkeit des (dauerhaften) Vorhandenseins von EMÖ zu beurteilen, deren Integrität durch die Grundfanggeräte mit erheblichen schädlichen Auswirkungen gefährdet werden könnte. Dieser Ansatz fiel unter das Ziel, die sich aus den verfügbaren Daten ergebenden Gegebenheiten in Bezug auf den Meeresboden und die Meeresumwelt zu berücksichtigen (siehe oben, Rn. 123).
127 Unter diesen Umständen ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV gerügt wird, da Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung zur Ergänzung seiner wesentlichen Elemente auf einen Durchführungsrechtsakt verweise, als unbegründet zurückzuweisen.
c) Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Vorschriften der GFP aufgrund des unterschiedslosen Verbots der Fischerei mit Grundfanggeräten in Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung sowie unzureichende Begründung in dieser Hinsicht
128 Die Klägerinnen, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Autonome Gemeinschaft Galicien, machen im Wesentlichen geltend, dass das durch Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung eingeführte unterschiedslose Verbot mit den Vorschriften der GFP und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei. Ein Fangverbot, das nach Fanggeräten nach Maßgabe ihrer Auswirkungen auf den Meeresboden differenziere, auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Informationen, wäre eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme gewesen. Dieses Vorbringen, das sich auf die fehlende Unterscheidung durch den Gesetzgeber bezieht, kann auch dahin ausgelegt werden, dass mit ihm gerügt wird, dass der Gesetzgeber gegen seine Pflicht verstoßen habe, die Wahl der in Rede stehenden Maßnahme zu begründen.
129 Zum einen verbietet nach Ansicht der Klägerinnen Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung unterschiedslos die Fischerei mit Grundfanggeräten, ohne dass der genaue Inhalt dieses Verbots bekannt sei. Zum anderen beschreibe die Grundverordnung in ihrem siebten Erwägungsgrund die Grundschleppnetze ausdrücklich als Fanggeräte, deren Auswirkung auf den Meeresboden „ein höheres Risiko für EMÖ [birgt] und … zu den höchsten Quoten an unbeabsichtigten Beifängen von Tiefseearten [führt]“. Im Einklang mit dieser Feststellung verbiete Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung die Erteilung von Genehmigungen zum Zwecke „der Fischerei mit Grundschleppnetzen in Tiefen unter 800 Meter“.
130 Es sei daher widersinnig und rechtswidrig, dass die Grundverordnung die Grundschleppnetze selbst als Fanggeräte mit erheblichen Auswirkungen auf den Meeresboden ansehe, aber gleichwohl bestimme, dass in Zukunft die Fischerei mit allen Grundfanggeräten, unabhängig von der betroffenen Art der Grundfischerei unterschiedslos verboten werden müsse, unabhängig von ihren tatsächlichen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme und unabhängig von den sozioökonomischen Auswirkungen eines solchen Verbots. Dieses sei völlig unverhältnismäßig.
131 In der Erwiderung machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Grundverordnung habe Maßnahmen vorsehen müssen, die zur Bewirtschaftung der Fischereitätigkeiten in nachhaltig umweltverträglicher Weise und im Einklang mit der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens beitrügen (Ziele der GFP). Keiner der von den Organen angeführten Gesichtspunkte sei sachdienlich, um darzutun, dass stationäre Fanggeräte, insbesondere Langleinen, erhebliche Auswirkungen auf die Meeresökosysteme hätten.
132 Schließlich weisen die Klägerinnen unter Bezugnahme auf die Änderungen, die während des zum Erlass der Grundverordnung führenden Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen worden seien, darauf hin, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. 2016, L 123, S. 1 bis 14, Nr. 15) vorsehe, dass, wenn sie dies im Hinblick auf den Gesetzgebungsprozess für zweckmäßig und erforderlich hielten, das Parlament und der Rat Folgenabschätzungen in Bezug auf die von ihnen vorgenommenen „wesentlichen Abänderungen“ am Kommissionsvorschlag durchführten. Im vorliegenden Fall habe der Gesetzgeber trotz der Einführung einer wesentlichen Änderung von Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung, weil gegenüber den von der Kommission vorgeschlagenen „weniger strengen Maßnahmen“ ein allgemeines Verbot hinzugefügt worden sei, keine Folgenabschätzung durchgeführt, die die Angemessenheit und Erforderlichkeit seiner Änderung belege, und auch nicht die Folgenabschätzung der Kommission berücksichtigt.
133 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist nach Ansicht der Klägerinnen festzustellen, dass das in Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung vorgesehene Verbot des Fischfangs mit jeglichem Grundfanggerät gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und zur Erreichung des Ziels des Schutzes des Meeresbodens offensichtlich ungeeignet sei.
134 Die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen, des Königreichs Spanien und der Autonomen Gemeinschaft Galicien entgegen.
135 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 Buchst. a, f, i und j sowie aus Art. 4 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 der Verordnung Nr. 1380/2013 im Wesentlichen ergibt, dass die langfristige Umweltverträglichkeit der Fischereitätigkeiten impliziert, dass die Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz und der ökosystembasierte Ansatz angewandt wird.
136 Insbesondere in Bezug auf die Nachhaltigkeit, den Vorsorgeansatz und den ökosystembasierten Ansatz bestimmt Art. 2 („Ziele“) der Verordnung Nr. 1380/2013:
„(1) Die GFP stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.
(2) Die GFP wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
…
(3) Die GFP stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicher, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, und bemüht sich, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird.
…“
137 In Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 Nrn. 9 und 20 der Verordnung Nr. 1380/2013 heißt es:
„(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…
9. ‚ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement‘ ist ein integrierter Bestandsbewirtschaftungsansatz innerhalb sinnvoller ökologischer Grenzen, bei dem die Nutzung natürlicher Ressourcen unter Berücksichtigung der Fischereitätigkeit und anderer Aktivitäten des Menschen verwaltet werden soll, wobei es sowohl den biologischen Reichtum wie auch die biologischen Prozesse zu erhalten gilt, die erforderlich sind, um Zusammensetzung, Aufbau und Funktionsweise der Lebensräume der betroffenen Ökosysteme unter Berücksichtigung des Wissens und der Unsicherheiten bezüglich der biotischen, abiotischen und menschlichen Faktoren der Ökosysteme zu schützen;
…
20. ‚technische Maßnahme‘ ist eine Maßnahme zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkompo[n]enten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;
…“
138 Unter dem Titel “Bestandserhaltungsmaßnahmen“ sieht Art. 6 („Allgemeine Bestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1380/2013 Folgendes vor:
„(1) Zur Verwirklichung der Ziele der GFP bezüglich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 2 erlässt die Union die in Artikel 7 festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen.“
139 In Art. 7 („Bestandserhaltungsmaßnahmen“) der Verordnung Nr. 1380/2013 heißt es:
„(1) Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze können unter anderem Folgendes einschließen:
…
b) Zielgrößen für die Bestandserhaltung und nachhaltige Bestandsnutzung und entsprechende Maßnahmen, durch die die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt auf ein Mindestmaß reduziert werden;
…
j) technische Maßnahmen gemäß Absatz 2.
(2) Die technischen Maßnahmen können unter anderem Folgendes beinhalten:
a) die Merkmale von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz;
…
c) Beschränkungen oder Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;
…“
140 Im Rahmen der Abwägung der in Rede stehenden Interessen, die dem Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze immanent ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Niederlande/Rat und Parlament, C‑733/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:272, Rn. 52), verfügt der Gesetzgeber über ein weites Ermessen, das der politischen Verantwortung, die ihm die Art. 40 bis 43 AEUV übertragen, entspricht. Seine Entscheidung, solche Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem durch Anwendung des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung und des ökosystembasierten Ansatzes zu erlassen, unterliegt der Kontrolle des Unionsrichters, der sich auf die Prüfung der Frage beschränken muss, ob die Ausübung dieser Befugnis nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob der Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, Friends of the Irish Environment [Fangmöglichkeiten über Null], C‑330/22, EU:C:2024:19, Rn. 80).
141 Insbesondere ist der Gesetzgeber in diesem Rahmen nicht verpflichtet, eine spezifische und begründete Abwägung des Interesses am Schutz der Meeresumwelt im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze, mit den Interessen der Personen, die Fischereitätigkeiten ausüben, und den sozioökonomischen Aspekten dieser Tätigkeiten vorzunehmen. Im Zusammenhang mit technischen Maßnahmen ist der Urheber des Rechtsakts nämlich nicht verpflichtet, eine besondere Begründung für seine Entscheidung vorzusehen, wenn der angefochtene Rechtsakt den verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt (Urteil vom 16. November 2023, Spanien/Rat [Ergänzende Erhaltungsmaßnahmen im westlichen Mittelmeer], C‑224/22, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:891, Rn. 36 und 44). Soweit die Klägerinnen offenbar geltend machen, dass der Gesetzgeber gegen seine Pflicht verstoßen habe, die Wahl der in Rede stehenden Maßnahme zu begründen (siehe oben, Rn. 128), eine Begründung, die ihrer Ansicht nach eine spezielle Beurteilung der Auswirkungen der stationären Grundfanggeräte auf die EMÖ zu umfassen habe, um das Interesse am Schutz der Meeresumwelt vor diesen Auswirkungen mit den sozioökonomischen Aspekten der Fischereitätigkeiten mit diesen Fanggeräten und den sozioökonomischen Folgen des in Rede stehenden Verbots abzuwägen, ist diese Rüge zurückzuweisen.
142 Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass im ersten Erwägungsgrund der Grundverordnung auf das Vorsorgekonzept und den Ökosystem-Ansatz Bezug genommen wird.
143 Zum anderen zielt, wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Grundverordnung ergibt, die in Art. 9 Abs. 9 dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme gerade darauf ab, die möglichen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten in Tiefseegewässern auf EMÖ auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Folglich handelt es sich um eine Maßnahme, die in den Rahmen der Umsetzung der in Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1380/2013 genannten grundlegenden Ansätze fällt und für die die oben in den Rn. 140 und 141 angestellten Erwägungen gelten.
144 Den Klägerinnen ist jedoch nicht der Nachweis gelungen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des in Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung vorgesehenen Verbots die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat.
145 Erstens gilt die Grundverordnung, wie sich aus ihrem Art. 9 Abs. 1 ergibt, nur für Fangtätigkeiten mit Grundfanggeräten unterhalb einer Tiefe von 400 Metern. Folglich gilt das Verbot in Art. 9 Abs. 9 dieser Verordnung nicht für den Fischfang mit diesen Fanggeräten oberhalb einer oder in einer Tiefe von 400 Metern.
146 Zweitens sind die Erwägungen des Gesetzgebers, wonach die stationären Fanggeräte erhebliche schädliche Auswirkungen auf die EMÖ haben können, integraler Bestandteil der Definition in Art. 2 der Verordnung Nr. 734/2008, auf den Art. 4 der Grundverordnung verweist (siehe oben, Rn. 31 bis 36). Die Klägerinnen bestreiten nicht die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen, die im Übrigen mit dem Ansatz der NEAFC in ihrer Empfehlung 19:2014 vom 23. Juni 2014 (Recommendation on area management measures for the protection of vulnerable marine ecosystems in the NEAFC Regulatory Area [Empfehlung zu den Bewirtschaftungsmaßnahmen der Gebiete für den Schutz von EMÖ im Regelungsbereich der NEAFC]) im Einklang stehen.
147 Drittens ist festzustellen, dass die Klägerinnen zwar die Möglichkeit bestreiten, dass die stationären Fanggeräte, insbesondere die demersalen Langleinen, auch die Gefahr schädlicher Auswirkungen auf die EMÖ bergen könnten, ihnen aber nicht der Nachweis gelungen ist, dass eine solche Gefahr, insbesondere bei ihrem wiederholten Einsatz und ihrer Rückholung, völlig ausgeschlossen wäre. Insoweit ist festzustellen, dass eine Möglichkeit solcher Risiken außerdem in dem Dokument des Parlaments (Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik) vom 7. Dezember 2007 mit dem Titel „Workshop über die Bewirtschaftung der Tiefseebestände“ erwähnt wird, in dem es heißt, dass „die grundberührenden Fanggeräte, aber auch die Stellnetze und Langleinen den Kaltwasserkorallen schaden können“ und dass „[d]ie am Meeresboden verlorenen Netze insbesondere weiterhin Fische fangen würden, was unter der Bezeichnung ‚Geisternetze‘ bekannt ist“. Diese Möglichkeit wird im Übrigen auch in einem ersten Gutachten des ICES vom 28. Juni 2018 (Advice on locations and likely locations of [vulnerable marine ecosystems] in EU waters of the NE Atlantic, and the fishing footprint of 2009–2011 [Gutachten zu den Standorten und möglichen Standorten von EMÖ in den Gewässern der Europäischen Union des Nordostatlantiks und zum Fußabdruck der Fischerei 2009 bis 2011]) bestätigt. In der Tat belegen die von den Klägerinnen vor dem Gericht vorgelegten Beweise in ihrer Gesamtheit nicht in rechtlich hinreichender Weise das Fehlen schädlicher Auswirkungen von stationären Fanggeräten, sondern vielmehr geringere Auswirkungen im Vergleich zu mobilen Fanggeräten (siehe auch unten, Rn. 151).
148 Insoweit räumt u. a. der Artikel von Pham, Ch. K., Diogo, H., Menezes, G., Porteiro, F., Braga-Henriques, A., Vandeperre, F., und Morato, T., „Deep-water longline fishing has reduced impact on Vulnerable Marine Ecosystems“ (Tiefseefischerei mit Langleinen hat begrenzte Auswirkungen auf EMÖ), Scientific reports , Nr. 4/4837, April 2014, den das Parlament vorgelegt hat, eine gewisse schädliche Auswirkung von stationären Fanggeräten (longlines , Langleinen) ein, wobei er zum einen darauf hinweist, dass dieses Risiko im Vergleich zu dem von mobilen Fanggeräten deutlich geringer sei, und zum anderen, dass die vorhandenen Daten über die Langleinen begrenzt seien. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Auswirkungen der Langleinen insbesondere Organismen betreffen konnten, die eine komplexe Morphologie aufweisen, mit destabilisierenden Auswirkungen auf das betreffende Ökosystem.
149 Ähnliche Hinweise auf mögliche negative Auswirkungen von stationären Fanggeräten finden sich in anderen Beweismitteln wie dem Artikel von Clark, M. R., Althaus, F., Schlacher, T. A., Williams, A., Bowden, D. A., und Rowden, A. A., „The impacts of deep-sea fisheries on benthic communities: a review“ (Die Auswirkungen der Hochseefischerei auf benthische Gemeinschaften: ein Bericht), ICES Journal of Marine Science , Bd. 73, 2016, S. i51 bis i69, der vom Parlament vorgelegt wird, wonach „die jüngsten Studien über Langleinen zeigen, dass ihre Auswirkungen im Vergleich zu mobilen Fanggeräten geringer sind, [obwohl sie] immer noch erheblich sein können“. Laut diesem Artikel „können sich [stationäre] Fanggeräte unter bestimmten Umständen, z. B. bei der Rückholung, entlang des Meeresbodens seitlich bewegen, was Auswirkungen auf den Lebensraum und die Biota hat“, und „[e]s wurde festgestellt, dass die Langleinen Auswirkungen auf die Korallen und Schwämme haben, z. B. dadurch, dass die Gewichte sie zerschlagen oder sie bei seitlichen Bewegungen während des Fischfangs oder der Rückholung durch die Leinen zerschnitten werden“.
150 Überdies werden, wie sich aus der Definition in Art. 2 der Verordnung Nr. 734/2008 ergibt, die schädlichen Auswirkungen der Grundfanggeräte einzeln, in Verbindung mit anderen Auswirkungen oder kumulativ bewertet. Daher können die Auswirkungen von stationären Fanggeräten die Auswirkungen mobiler Fanggeräte verstärken, deren Bedeutung im Übrigen von den Klägerinnen nicht bestritten wird. Dieser Ansatz ermöglicht den Schutz der EMÖ im Einklang mit dem Vorsorgeansatz und dem ökosystembasierten Ansatz bei der Bestandsbewirtschaftung, die gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 1380/2013 Bestandteil der GFP sind.
151 Somit haben die Klägerinnen keine hinreichend genauen und überzeugenden Beweise dafür vorgelegt, dass die stationären Fanggeräte keine schädlichen Auswirkungen hatten, so dass es möglich wäre, bei einem ökosystembasierten Ansatz und Vorsorgeansatz das durch die oben in den Rn. 148 bis 150 genannten Gesichtspunkte rechtlich hinreichend belegte Risiko auszuschließen, das diese Fanggeräte gegenüber EMÖ aufweisen. Insoweit können auch die in der mündlichen Verhandlung gemachten Hinweise darauf, dass die stationären Fanggeräte, insbesondere die Langleinen, fix und mit Geolokalisierungsvorrichtungen versehen seien, nicht als schlüssig angesehen werden. Wie oben in Rn. 149 festgestellt worden ist, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die stationären Fanggeräte sich aufgrund der Wasserströme oder der seitlichen Bewegungen bei ihrer Rückholung versehentlich bewegen (oder sogar verloren gehen) könnten, so dass Schäden an EMÖ verursacht werden, da sie Kontakt mit dem Meeresboden oder mit Riffen haben, die besonders sensibel sein können (siehe oben, Rn. 148). Im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip, auf das die Verordnung Nr. 1380/2013 verweist, auf die selbst in der Grundverordnung Bezug genommen wird, war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, das Vorliegen erheblicher Auswirkungen von stationären Fanggeräten schlüssig nachzuweisen. Zwar haben die Klägerinnen dem Gericht als Anlage zur Klageschrift auch eine Studie der Xunta de Galicia (Regierung der Autonomen Gemeinschaft Galicien) vorgelegt, „Estudio Comportamiento e Impacto de las Artes de Pesca en el Fondo Marino“ (Studie: Verhalten und Auswirkungen der Fanggeräte auf den Meeresboden), aus der sich zumindest für die demersalen Langleinen ergibt, dass sie keine negativen Auswirkungen hatten, doch ist zum einen festzustellen, dass es sich um ein Dokument handelt, das im Kontext des vorliegenden Verfahrens erstellt wurde (wie die Klägerinnen selbst in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben haben), bei dem es unmöglich ist, die Unabhängigkeit des Autors von der Streithelferin (Autonome Gemeinschaft Galicien) zu beurteilen, und zum anderen, dass es sich jedenfalls nur um ein einziges wissenschaftliches Gutachten handeln würde, das im Widerspruch zu den oben bereits geprüften Gutachten steht, was nicht ausreicht, um sie in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen worden, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverordnung eine ähnliche Studie gab. Aus ähnlichen Gründen sind die Bezugnahmen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auf bestimmte neuere Analysen des IEO, die im Übrigen im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht nicht vorgelegt wurden und daher nicht zu den Akten der Rechtssache gehören, völlig unerheblich.
152 Nach alledem konnte der Unionsgesetzgeber in Ausübung seines weiten Ermessens in diesem Bereich (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2006, Unitymark und North Sea Fishermen’s Organisation, C‑535/03, EU:C:2006:193, Rn. 57) das Verbot der Fischerei mit Grundfanggeräten im Allgemeinen in den Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, trotz der wahrscheinlichen negativen sozioökonomischen Auswirkungen als notwendig ansehen, um die Gefahr der schädlichen Auswirkungen der stationären Fanggeräte auf die EMÖ zu vermeiden. In diesem Rahmen war der Gesetzgeber, wie oben in Rn. 140 festgestellt, nicht verpflichtet, eine spezifische und begründete Abwägung des Interesses am Schutz der Meeresumwelt mit den Interessen der Personen, die Fischereitätigkeiten ausüben, und den sozioökonomischen Aspekten dieser Tätigkeiten vorzunehmen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die langfristige Umweltverträglichkeit der Fischereitätigkeiten ein grundlegendes Ziel der GFP ist (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1380/2013), deren Verwirklichung nicht nur dem Schutz des Meeresökosystems dient, sondern auch der langfristigen wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten.
153 Hinzuzufügen ist, dass der Gesetzgeber, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und wie sich auch aus dem Vorbringen des Rates und des Parlaments ergibt, unter Berücksichtigung der Folgenabschätzung, die von der Kommission erstellt worden war, von mehreren Optionen gehandelt hat, die sich aus ihrem ursprünglichen Vorschlag ergeben, von denen eine letztlich vom Gesetzgeber gewählt wurde. All diese Gesichtspunkte hat der Gesetzgeber im Rahmen der Ausübung seines Ermessens beim Erlass von Erhaltungsmaßnahmen berücksichtigt.
154 Viertens war, wie das Parlament geltend macht, die Entscheidung des Gesetzgebers derjenigen vergleichbar, die unter die Regelung der NEAFC fiel. Der Ansatz des Gesetzgebers entsprach im Wesentlichen auch dem in Ziff. 83 Buchst. c der Resolution 61/105 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgesehenen Ziel.
155 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was den Schluss zuließe, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Ermessens offensichtlich überschritten und dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätte, indem er die Fischerei mit stationären Grundfanggeräten in Tiefen unterhalb von 400 Metern in Gebieten, von denen festgestellt wurde, dass in ihnen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, verboten hat, um die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten in Tiefseegewässern auf EMÖ im Rahmen der Anwendung des Vorsorgeprinzips und der Umsetzung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
156 Unter diesen Umständen ist, ohne dass seine Zulässigkeit geprüft zu werden braucht, der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen, einschließlich des Vorbringens der Klägerinnen, das im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebracht, aber dahin ausgelegt wurde, dass es unter den zweiten Klagegrund fällt (siehe oben, Rn. 29, 38, a. E., und 103).
157 Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.
IV. Kosten
158 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
159 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher tragen das Königreich Spanien, das Parlament und der Rat ihre eigenen Kosten.
160 Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall hat die Autonome Gemeinschaft Galicien ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Madre Querida, SL und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Das Königreich Spanien, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Comunidad Autónoma de Galicia (Autonome Gemeinschaft Galicien, Spanien) tragen ihre eigenen Kosten.
Papasavvas
Kowalik-Bańczyk
Buttigieg
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juni 2025.
Unterschriften