C-265/25 – Barth Präzisionstechnik u. a.

C-265/25 – Barth Präzisionstechnik u. a.

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:811

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

30. September 2025(*)

„ Streichung “

In der Rechtssache C‑265/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 2025, in dem Verfahren

Barth Präzisionstechnik GmbH, ZW, BX und SR

gegen

Volkswagen AG und Audi AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantos

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 11. August 2025 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem Landgericht Ravensburg (Deutschland) das Urteil vom 1. August 2025, Volkswagen (C‑666/23, EU:C:2025:604), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es angesichts dieses Urteils sein Ersuchen um Vorabentscheidung aufrechterhalten möchte.

2        Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof am 4. September 2025 über e‑Curia mitgeteilt, dass es dieses Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wolle.

3        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

4        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C265/25 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

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