Verhandlungstermin am 29. Januar 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 41/24 („Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 197/2025
Verhandlungstermin am 29. Januar 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 41/24 („Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“)
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von Passagen des Buchs „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ (nachfolgend: „Buch“) sowie Auskunft über den damit erzielten Gewinn zu entscheiden.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl. Die Beklagten sind ein Autor und der Verlag des im Oktober 2014 erschienenen Buchs. Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen Helmut Kohls, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors. Die Klägerin sieht in der Buchveröffentlichung einen Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts Helmut Kohls. Sie hat die Beklagten bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 – VI ZR 248/18) und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen sowie – im Rahmen einer Stufenklage – Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klägerin gegenüber dem beklagten Autor den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zugesprochen sowie die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig abgewiesen.
Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Mit Blick auf den Autor hat es einige weitere Passagen verboten und andere vom Verbot ausgenommen. Den Verlag hat es hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwischen dem beklagten Autor und Helmut Kohl sei es zu einer stillschweigenden Einigung über eine Rechtsbeziehung sui generis gekommen, aus der sich als vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) eine umfassende Pflicht zur Verschwiegenheit über die gemeinsame Memoirenarbeit ergebe. Wegen Verletzung dieser Pflicht sei der beklagte Autor gegenüber der Klägerin als Alleinerbin Helmut Kohls zur Unterlassung verpflichtet. Die Klägerin könne zudem Auskunftserteilung über den mit dem Buch erzielten Gewinn verlangen, weil ihr dem Grunde nach ein Gewinnabschöpfungsanspruch gegen den Autor wegen eines Eingriffs in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Helmut Kohls zustehe. Gegen den Verlag stehe der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der Wiedergabe von Fehlzitaten, aber kein Zahlungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn geschuldet sei. Die Geheimhaltungspflicht des Autors erstrecke sich nicht auf den Verlag. Die Klägerin könne aber gegen Fehldarstellungen vorgehen, die den allgemeinen Achtungsanspruch Helmut Kohls als Mensch verletze.
Die Parteien verfolgen mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen ihre Rechtspositionen weiter.
Vorinstanzen
LG Köln – Urteil vom 11. Dezember 2019 – 28 O 11/18
OLG Köln – Urteil vom 6. März 2024 – 15 U 314/19
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 241 Abs. 2 BGB
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 823 Abs. 1 BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 1004 Abs. 1 BGB
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Karlsruhe, den 27. Oktober 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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