T-406/18 – de Volksbank/ SRB (Contributions ex ante 2018)

T-406/18 – de Volksbank/ SRB (Contributions ex ante 2018)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:151

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)

12. Februar 2025(*)

„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2018 im Voraus erhobenen Beiträge – Art. 4, 14 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 – Grundsatz der guten Verwaltung “

In der Rechtssache T‑406/18,

de Volksbank NV mit Sitz in Utrecht (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwälte A. Kleinhout, T. Waterbolk und P. Post sowie Rechtsanwältin M. van Zandvoort,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch D. Ceran und C. De Falco als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann, F. Louis und P. Gey,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter E. Buttigieg, G. Hesse und D. Petrlík (Berichterstatter) sowie der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, de Volksbank NV, den Beschluss SRB/ES/2022/46 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 8. August 2022 über die Aufhebung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2018/03 des SRB vom 12. April 2018 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018, soweit er die in Anhang I des vorliegenden Beschlusses genannten Institute betrifft, sowie zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge dieser Institute zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Erhebung der Klage

2        Die Klägerin, vormals SNS Bank NV, ist ein in den Niederlanden ansässiges Kreditinstitut.

3        Im Jahr 2016 wurde die aus der SNS Bank und ihren beiden Tochtergesellschaften, der ASN Bank NV und der RegioBank NV, bestehende Gruppe einer Umstrukturierung unterzogen, in deren Folge die beiden Tochtergesellschaften am 31. Dezember 2016 in der SNS Bank aufgingen und diese am 1. Januar 2017 in de Volksbank umbenannt wurde (im Folgenden: Fusion von 2016).

4        Die Übernahme der ASN Bank und der RegioBank (im Folgenden: übernommene Tochtergesellschaften) durch die SNS Bank zum 31. Dezember 2016 führte zum Entzug der Bankzulassungen der beiden erstgenannten Institute, so dass die Klägerin 2017 das einzige in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) fallende Institut blieb.

5        Mit Beschluss SRB/ES/SRF/2018/03 vom 12. April 2018 legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2018 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2018) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute) und zu denen auch die Klägerin zählt.

6        Mit Schreiben vom 23. April 2018 gab de Nederlandsche Bank NV (DNB, Bank der Niederlande) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2018 zu entrichten.

7        Am 8. August 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss. Gemäß Art. 1 des verfügenden Teils dieses Beschlusses hob dieser den oben in Rn. 5 genannten Beschluss (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) in Bezug auf die in Anhang I des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Institute auf. Nach den Erwägungsgründen 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel des ursprünglichen Beschlusses abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), und die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), sowie vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte.

 Angefochtener Beschluss

8        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.

9        Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das für alle Institute geltende Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2018.

10      Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2018 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

11      Der SRB erklärte, dass er die jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,15 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2017 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

12      In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methode für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2018.

13      In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass die anderen Institute als diejenigen, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale einen Pauschalbeitrag entrichteten, einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten hätten, den er in den folgenden Hauptphasen festgelegt habe.

14      In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den „jährlichen Grundbeitrag“ jedes Instituts. Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigte der SRB zunächst die Gesamtverbindlichkeiten des betreffenden Instituts, die insbesondere die Beträge der Eigenmittel und der gedeckten Einlagen umfassten (im Folgenden: Gesamtverbindlichkeiten), wie sie zum 31. Dezember 2016 ausgewiesen wurden. Anschließend zog er von den Gesamtverbindlichkeiten die Eigenmittel und die auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen gedeckten Einlagen dieses Instituts im Jahr 2016 ab, um die Nettoverbindlichkeiten dieses Instituts (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) zu erhalten. Schließlich setzte der SRB die Nettoverbindlichkeiten dieses Instituts ins Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute, die in den Hoheitsgebieten aller am Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen waren.

15      Was insbesondere den Beitragszeitraum 2018 betrifft, berechnete der SRB die Nettoverbindlichkeiten der betreffenden Institute und damit ihren jährlichen Grundbeitrag, indem er den Betrag der Gesamtverbindlichkeiten dieser Institute auf der Grundlage der Daten zum 31. Dezember 2016 berücksichtigte und davon den auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen dieser Institute im Jahr 2016 abzog.

16      Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.

17      In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor.

18      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

19      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

 Anträge der Parteien

20      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

21      In dem am 26. September 2022 eingereichten Schriftsatz mit der Überschrift „Erklärungen zum erneuten Erlass des in der Rechtssache T‑406/18 angefochtenen Beschlusses“ (im Folgenden: Schriftsatz vom 26. September 2022) beantragt die Klägerin außerdem, ihre Klageschrift als auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet anzusehen.

22      Der SRB beantragt zunächst,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        weiter hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses die Wirkungen des ursprünglichen Beschlusses für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23      In seiner Stellungnahme zum Schriftsatz vom 26. September 2022 beantragt der SRB darüber hinaus, festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, und sie als unzulässig abzuweisen.

24      Die Europäische Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

25      Die Klägerin macht geltend, dass der SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2018 und insbesondere bei der Anwendung der Methode zur Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags gegen mehrere Rechtsnormen verstoßen habe. Insbesondere wirft die Klägerin dem SRB vor, ihre Nettoverbindlichkeiten auf der Grundlage von Daten berechnet zu haben, die sich auf unterschiedliche Zeitpunkte bezögen, weil er Daten aus der Zeit nach der Fusion von 2016 verwendet habe, um die Höhe ihrer Gesamtverbindlichkeiten zu bestimmen, während er teilweise Daten aus der Zeit vor dieser Fusion verwendet habe, um die Höhe ihrer gedeckten Einlagen zu bestimmen. Eine solche Methode habe somit zu einer Überbewertung ihrer Nettoverbindlichkeiten geführt.

26      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend:

–        erstens einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190), Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, weil zur Ermittlung ihrer Nettoverbindlichkeiten nicht vergleichbare Daten herangezogen worden seien;

–        zweitens einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 und Art. 290 AEUV, weil die Kommission ihre Befugnisse „überschritten“ habe;

–        drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

–        viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit;

–        fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

27      Zunächst sind die vom SRB erhobenen Unzulässigkeitseinreden und anschließend die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe zu prüfen.

 Zur Zulässigkeit

28      Im Schriftsatz vom 26. September 2022 macht die Klägerin geltend, dass eine Anpassung ihrer Klageschrift gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht erforderlich gewesen sei, weil der angefochtene Beschluss das rechtliche Problem, das im ursprünglichen Beschluss aufgetreten sei, nämlich die Verwendung nicht vergleichbarer Daten für die Berechnung ihrer Nettoverbindlichkeiten, nicht löse. Gleichwohl ersucht sie das Gericht, diesen Antrag, soweit erforderlich, als auch gegen den angefochtenen Beschluss gerichtet zu betrachten.

29      In seiner Stellungnahme zum Schriftsatz vom 26. September 2022 erhebt der SRB im Wesentlichen zwei Unzulässigkeitseinreden: die erste gegen die Anträge der Klägerin in Bezug auf den ursprünglichen Beschluss und die zweite gegen den Schriftsatz vom 26. September 2022.

 Zur Zulässigkeit der gegen den ursprünglichen Beschluss gerichteten Anträge

30      Der SRB hält die gegen den ursprünglichen Beschluss gerichteten Anträge für unzulässig, weil der Antrag auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses gegenstandslos geworden sei, nachdem dieser mit Rückwirkung aufgehoben worden sei.

31      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sie ihre Anträge gegen den ursprünglichen Beschluss zurücknehme, sofern das Gericht feststelle, dass dieser Beschluss durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben und ersetzt worden sei.

32      Hierzu ist festzustellen, dass es im 18. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses heißt, dass der SRB es für angemessen gehalten habe, den ursprünglichen Beschluss in Bezug auf die in Anhang I des angefochtenen Beschlusses genannten Institute aufzuheben und zu ersetzen.

33      So bestimmt Art. 1 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses, dass dieser Beschluss den ursprünglichen Beschluss in Bezug auf die in Anhang I des angefochtenen Beschlusses genannten Institute „aufhebt“, wobei die Klägerin in diesem Anhang genannt wird.

34      Sodann billigt der angefochtene Beschluss, wie aus Art. 2 seines verfügenden Teils hervorgeht, die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2018, wie sie in Anhang I dieses Beschlusses vorgenommen wurde, wobei dieser Anhang die Berechnung eines solchen Beitrags auch für die Klägerin vorsieht.

35      Schließlich ist der angefochtene Beschluss am 8. August 2022 erlassen worden und gemäß Art. 4 seines verfügenden Teils am 12. April 2018 in Kraft getreten, d. h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ursprünglichen Beschlusses.

36      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der ursprüngliche Beschluss, soweit er die Klägerin betraf, durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben und ersetzt wurde, wie der SRB geltend macht.

37      Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Anträge gegen den ursprünglichen Beschluss zurückgenommen hat. Daher braucht die vom SRB gegen diese Anträge erhobene Unzulässigkeitseinrede nicht mehr geprüft zu werden.

 Zur Anpassung der Klageschrift

38      In seiner Stellungnahme zum Schriftsatz vom 26. September 2022 macht der SRB geltend, dass die Klägerin ihre Klageschrift, ihre Klagegründe und ihre Anträge nicht im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses angepasst habe. Zum einen könne der Schriftsatz vom 26. September 2022 nicht als Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge im Sinne von Art. 86 der Verfahrensordnung angesehen werden, weil er die Absicht der Klägerin, ihre Klageschrift anzupassen, nicht zum Ausdruck bringe. Darüber hinaus laute die Überschrift dieses Schriftsatzes „Stellungnahme zur Neuannahme des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T‑406/18“ und nicht „Anpassungsschriftsatz“.

39      Zum anderen erfülle der Schriftsatz vom 26. September 2022 selbst dann, wenn er als Anpassungsschriftsatz angesehen werden könne, nicht die für solche Schriftsätze geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Im Schriftsatz vom 26. September 2022 habe die Klägerin ihre in der Klageschrift enthaltenen Anträge nämlich nicht eindeutig angepasst, weil sie es unterlassen habe, die gegen den ursprünglichen Beschluss geltend gemachten Klagegründe als gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Klagegründe zu bezeichnen.

40      Insoweit ergibt sich aus Art. 86 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung in der damals geltenden Fassung, dass die klagende Partei, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen kann, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen. Die Anpassung der Klageschrift muss mit gesondertem Schriftsatz und innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist erfolgen, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann.

41      Nach Art. 86 Abs. 4 Buchst. a und b der Verfahrensordnung muss der Anpassungsschriftsatz u. a. die angepassten Anträge sowie erforderlichenfalls die angepassten Klagegründe und Argumente enthalten.

42      In dieser Hinsicht geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es zwar gerechtfertigt ist, an eine Klageanpassung gewisse formale Anforderungen zu stellen, dass jedoch solche Anforderungen nicht um ihrer selbst willen gelten, sondern dazu da sind, den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten. Es würde jedoch dem Grundsatz der geordneten Rechtspflege und der Prozessökonomie zuwiderlaufen, von einem Kläger, der seine Anträge angepasst hat, zu verlangen, dass er in einem Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift Klagegründe und Argumente wiederholt, die mit denen identisch sind, auf die er seine Anträge gegen den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt gestützt hat (vgl. Urteil vom 24. Januar 2019, Haswani/Rat, C‑313/17 P, EU:C:2019:57, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Art. 86 der Verfahrensordnung schreibt außerdem keine bestimmte Überschrift vor, damit ein Schriftsatz einer klagenden Partei als Anpassungsschriftsatz im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. Um zu prüfen, ob ein solcher Schriftsatz einen Anpassungsschriftsatz im Sinne von Art. 86 der Verfahrensordnung darstellt, ist daher auf seinen Inhalt abzustellen.

44      Was im vorliegenden Fall den Schriftsatz vom 26. September 2022 betrifft, ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin darin angibt, dass der ursprüngliche Beschluss durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben und ersetzt worden sei, auf Art. 86 der Verfahrensordnung verweist und das Gericht ersucht, ihre Klageschrift als auch gegen den angefochtenen Beschluss gerichtet anzusehen.

45      Zum anderen macht die Klägerin im Schriftsatz vom 26. September 2022 geltend, dass der angefochtene Beschluss das in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene rechtliche Problem nicht löse und dass sogar der SRB in seinem Schreiben vom 12. Mai 2022, mit dem er das Gericht über seine Absicht informiert habe, den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, darauf hingewiesen habe, dass der angefochtene Beschluss den Inhalt ihrer Klagegründe nicht berühre. Mithin hat die Klägerin angegeben, dass sie es nicht für notwendig erachtet habe, ihre Klagegründe, wie sie in der Klageschrift dargelegt worden seien, zu ändern.

46      Wie oben in den Rn. 7 und 32 bis 36 ausgeführt, hat der angefochtene Beschluss nämlich den ursprünglichen Beschluss aufgehoben und ersetzt, um dessen Begründungsmangel zu beheben, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), und die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), sowie vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte.

47      Die bloße Behebung des Begründungsmangels des ursprünglichen Beschlusses hat jedoch keinen Einfluss auf die mit der vorliegenden Klage aufgeworfene zentrale Frage, die die Methode betrifft, die der SRB zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin und insbesondere zur Bestimmung ihrer Nettoverbindlichkeiten verwendet hat.

48      Daher durfte die Klägerin es für entbehrlich halten, die zur Stützung ihrer Klage vorgebrachten Klagegründe und Argumente nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu ändern.

49      Dies gilt umso mehr, als die Klägerin im Schriftsatz vom 26. September 2022 ausdrücklich erklärt hat, dass sie ihre Klage in vollem Umfang aufrechterhalten wolle, nämlich in dem Sinne, dass sich die darin vorgebrachten Argumente und Klagegründe auch gegen den angefochtenen Beschluss richten sollten.

50      Daher stellt der Schriftsatz vom 26. September 2022 einen Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift dar, der den Anforderungen von Art. 86 der Verfahrensordnung genügt.

51      Nach alledem ist dieser Schriftsatz für zulässig zu erklären und folglich davon auszugehen, dass die Klage nunmehr auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, soweit dieser die Klägerin betrifft.

Zur Begründetheit

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59, Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, weil zur Ermittlung der Nettoverbindlichkeiten der Klägerin nicht vergleichbare Daten herangezogen worden seien

52      Die Klägerin wirft dem SRB vor, bei der Berechnung ihrer Nettoverbindlichkeiten Daten verwendet zu haben, die sich auf unterschiedliche Zeitpunkte bezogen hätten, da er den Betrag ihrer Gesamtverbindlichkeiten auf der Grundlage der Daten zum 31. Dezember 2016 ermittelt habe, während er den Betrag ihrer gedeckten Einlagen anhand der vierteljährlichen Durchschnittswerte des Jahres 2016 berechnet habe. Indem er einem solchen Ansatz gefolgt sei, habe der SRB gegen Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59, Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen.

53      Aufgrund der Fusion von 2016 zwischen der Klägerin und den übernommenen Tochtergesellschaften hätten die auf die Daten zum Jahresende gestützten Gesamtverbindlichkeiten der Klägerin nämlich sowohl die Verbindlichkeiten der Klägerin selbst als auch die dieser Tochtergesellschaften umfasst, während der SRB bei der Heranziehung des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen der Klägerin die gedeckten Einlagen dieser Institute in den ersten drei Quartalen nicht berücksichtigt habe. Der SRB habe daher nicht alle in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2016 enthaltenen gedeckten Einlagen abgezogen, was der Logik des Abzugs dieser Einlagen widerspreche.

54      Außerdem habe der SRB aufgrund einer solchen Methode zur Berechnung der Nettoverbindlichkeiten der Klägerin deren tatsächliche Situation nicht ordnungsgemäß beurteilt. Insbesondere habe der SRB zur Berechnung ihrer Gesamtverbindlichkeiten Daten aus der Zeit nach der Fusion von 2016 zugrunde gelegt und somit auch die Verbindlichkeiten der übernommenen Tochtergesellschaften berücksichtigt. Um die Höhe der gedeckten Einlagen zu bestimmen, habe er sich hingegen auf Daten gestützt, die teilweise aus der Zeit vor dieser Fusion stammten und daher nur die Situation der Klägerin und nicht die der genannten Tochtergesellschaften betroffen hätten. Eine solche Methode sei jedoch nicht geeignet, das tatsächliche Risikoprofil der Klägerin widerzuspiegeln, weil sie zu einer Überbewertung ihrer Größe und des damit verbundenen Risikos geführt habe.

55      Darüber hinaus mache der SRB zu Unrecht geltend, dass sich seine Methode aus den geltenden Rechtsvorschriften ergebe. Diese Methode sei nämlich weder in Art. 4 Abs. 1 und 2 noch in Art. 14 Abs. 1 und 4 oder in Art. 16 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgeschrieben.

56      Der SRB hält die Argumentation der Klägerin für unbegründet.

57      Erstens habe der SRB für alle Institute die gleiche Methode angewandt, so dass die Klägerin mit ihrer Argumentation im Wesentlichen verlange, anders als die anderen Institute behandelt zu werden. Eine solche Behandlung sei jedoch nicht gerechtfertigt.

58      Zweitens stehe die Methode zur Berechnung der gedeckten Einlagen, wie sie im angefochtenen Beschluss angewandt worden sei, im Einklang mit Art. 4, 5, 14 und 16 der Delegierten Verordnung 2015/63.

59      Drittens habe die Klägerin nicht aufzeigen können, inwiefern die vom SRB vorgenommene Berechnung gegen Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 oder Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoße. Ihr Vorbringen beruhe lediglich auf Behauptungen, die sie aus abstrakten Grundsätzen der Kohärenz und Billigkeit ableite.

60      Viertens ermögliche die Verwendung des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen eine genauere Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge als die Berechnung auf der Grundlage des Gesamtbetrags der gedeckten Einlagen am Ende des Kalenderjahrs.

61      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Delegierte Verordnung 2015/63 unter Anwendung einer Befugnisübertragung erlassen hat, die ihr der Gesetzgeber der Europäischen Union gemäß Art. 103 Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2014/59 gewährt hat, um insbesondere den Begriff der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute und die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen zu präzisieren. Diese Delegierte Verordnung wurde durch Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 auf die Berechnung der nach dieser Verordnung zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beiträge anwendbar.

62      Mit dem vorliegenden Klagegrund beanstandet die Klägerin den ersten Zwischenschritt der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge und insbesondere die Methode, mit der der SRB ihre Nettoverbindlichkeiten ermittelt hat, um ihren jährlichen Grundbeitrag zu berechnen.

63      In dieser Hinsicht geht aus den Erwägungsgründen 27, 28 und 31 des angefochtenen Beschlusses sowie aus den Erklärungen des SRB in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der SRB zur Berechnung der Nettoverbindlichkeiten der Klägerin und damit ihres jährlichen Grundbeitrags zum einen den Betrag der Gesamtverbindlichkeiten der Klägerin zum 31. Dezember 2016 herangezogen – und sich somit auf Daten aus der Zeit nach der Fusion von 2016 gestützt – hat und zum anderen den auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrag ihrer gedeckten Einlagen im Laufe des Jahres 2016, einen Betrag, der folglich auf der Grundlage von Daten ermittelt wurde, die größtenteils aus der Zeit vor dieser Fusion stammten.

64      Die Klägerin macht somit geltend, dass der SRB durch die Anwendung der oben in Rn. 63 beschriebenen Methode gegen Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59, Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen habe. Indem sie ausführt, dass die Anwendung der genannten Methode es dem SRB nicht ermöglicht habe, ihrer tatsächlichen Situation und ihrem wirklichen Risikoprofil angemessen Rechnung zu tragen, macht sie darüber hinaus in Wirklichkeit geltend, dass der SRB die genannten Bestimmungen im Licht des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung hätte anwenden müssen, der von den Organen der Union verlange, alle relevanten Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen.

65      Um die Stichhaltigkeit dieser Argumentation zu beurteilen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, dass der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag eines jeden Instituts auf der Grundlage der Informationen festzusetzen hat, die dieses Institut gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung beigebracht hat.

66      Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt, dass die Institute dem SRB den letzten verfügbaren gebilligten Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres (im Folgenden: Jahr N-1) vorlegen müssen. Diesem Abschluss muss der Bericht des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft beigefügt werden.

67      Angesichts der für die Fertigstellung solcher Jahresabschlüsse erforderlichen Zeit beziehen sich diese Informationen jedoch in der Regel auf das vorletzte Jahr vor dem Beitragszeitraum oder – unter außergewöhnlichen Umständen – auf ein Geschäftsjahr, das in diesem vorletzten Jahr begonnen und im Jahr N-1 geendet hat (im Folgenden für beide Zeiträume: Bezugsjahr N-2).

68      Somit ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit deren Art. 14 Abs. 1, dass der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge anhand der Informationen festzusetzen hat, die sich aus dem letzten, zum 31. Dezember des Jahres N-1 vorliegenden gebilligten und beglaubigten Jahresabschluss ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C‑255/18, EU:C:2019:967, Rn. 42), wobei diese Informationen folglich den Jahresabschluss betreffen, der sich auf das Bezugsjahr N-2 bezieht.

69      In diesem Zusammenhang macht der SRB geltend, dass Art. 4 Abs. 2 sowie die Art. 5 und 16 der Delegierten Verordnung 2015/63 Hinweise auf die Zeitpunkte im Berichtsjahr N-2 enthielten, die für die Bestimmung des Betrags der gedeckten Einlagen relevant seien, der bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags von den Gesamtverbindlichkeiten abgezogen werde. Konkret ergibt sich nach Auffassung des SRB aus diesen Bestimmungen, dass diese Zeitpunkte den Quartalsenden des Bezugsjahrs N-2 entsprechen, so dass der SRB bei dieser Berechnung den auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrag der in diesem Jahr vorhandenen gedeckten Einlagen berücksichtigen müsse.

70      Für die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes ist es nicht erforderlich, zu beurteilen, ob Art. 4 Abs. 2 sowie die Art. 5 und 16 der Delegierten Verordnung 2015/63 es dem SRB gestatten oder ihn sogar dazu verpflichten, für die Zwecke der Berechnung der jährlichen Grundbeiträge einen solchen durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen zu berücksichtigen.

71      Aus den Schriftsätzen der Klägerin geht nämlich hervor, dass sie nicht grundsätzlich die Verwendung des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen zur Berechnung der Nettoverbindlichkeiten beanstandet, sondern dem SRB in erster Linie vorwirft, für diese Berechnung Daten herangezogen zu haben, die unterschiedliche Zeitpunkte beträfen.

72      Daher ist zu prüfen, ob der SRB, wenn er für die Berechnung der Nettoverbindlichkeiten den auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen des Bezugsjahrs N-2 berücksichtigt, zugleich für dieselbe Berechnung den Betrag der Gesamtverbindlichkeiten berücksichtigen kann, wie er sich am Ende des Referenzjahrs N-2 darstellt, und nicht den auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrag der Gesamtverbindlichkeiten, wobei nicht übersehen werden darf, dass dieser Betrag der Gesamtverbindlichkeiten auch den Betrag der gedeckten Einlagen umfasst (siehe oben, Rn. 14).

73      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass weder Art. 4 Abs. 1 noch Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 spezifische Vorgaben zu der Frage enthalten, ob der SRB bei der Bestimmung der Nettoverbindlichkeiten den Betrag der Gesamtverbindlichkeiten am Ende des Bezugsjahrs N-2 oder ihren Durchschnittsbetrag während dieses Jahres berücksichtigen muss. Derartige Vorgaben ergeben sich auch aus keiner anderen Bestimmung der Delegierten Verordnung 2015/63, der Richtlinie 2014/59 oder der Verordnung Nr. 806/2014.

74      Folglich ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Bestimmung des Betrags der Gesamtverbindlichkeiten für die Zwecke der Berechnung der Nettoverbindlichkeiten einen Ermessensspielraum einräumen.

75      Um das für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Gleichgewicht der Gewalten zu wahren, muss ein solches Ermessen, das die Kommission dem SRB eingeräumt hat, jedoch genau umgrenzt sein und seine Ausübung muss einer strengen Kontrolle im Hinblick auf die Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale unterliegen, die sich aus der Regelung ergeben, an die der SRB gebunden ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB, C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 70 und 72).

76      So ist insbesondere zu überprüfen, ob der SRB dieses Ermessen im Einklang mit höherrangigem Recht und insbesondere im Einklang mit dem Zweck und der Systematik des Rechtsakts, der seine Rechtsgrundlage bildet, d. h. der Richtlinie 2014/59 (siehe oben, Rn. 61), sowie mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2010, EMI Group, C‑581/08, EU:C:2010:559, Rn. 42, vom 26. Mai 1998, Costacurta/Kommission, T‑177/96, EU:T:1998:109, Rn. 45, und vom 3. Oktober 2019, BASF und REACH & colours/ECHA, T‑806/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:724, Rn. 79).

77      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der guten Verwaltung den Organen und Einrichtungen der Union die Verpflichtung auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑75/06, EU:T:2008:317, Rn. 84, und vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T‑263/07, EU:T:2009:351, Rn. 99).

78      Zum anderen beruht der jährliche Grundbeitrag, wie er in Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen ist, auf einem anteiligen Betrag der Nettoverbindlichkeiten jedes Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten der anderen Institute. Ein solches Verhältnis bringt somit die allgemeine Systematik der Regelung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Ausdruck, nach der der jährliche Grundbeitrag vor allem die Größe der einzelnen Institute anhand des Umfangs ihrer Verbindlichkeiten widerspiegeln soll.

79      Dieselbe Anforderung ergibt sich aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2014/59, insbesondere aus den S. 58 und 59 der Folgenabschätzung vom 6. Juni 2012, die dem Vorschlag, der zur Annahme dieser Richtlinie führte, beigefügt war (SWD[2012] 166 final), wonach die Berechnung der jährlichen Grundbeiträge auf der Grundlage der Verbindlichkeiten der Institute eine Bewertung der Größe dieser Institute ermöglicht, so dass diese Berechnung sicherstellen soll, dass große Institute höhere Beiträge entrichten.

80      Die Bedeutung der Berücksichtigung dieser Größe wird auch im fünften Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgehoben, in dem es ausdrücklich heißt, dass der im Voraus erhobene Beitrag die Größe der betreffenden Institute widerspiegeln soll. Wie aus demselben Erwägungsgrund hervorgeht, ist die Größe eines Instituts nämlich ein erster Indikator für sein Risikoprofil, denn je größer ein Institut ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der SRB im Fall einer Stresssituation es im öffentlichen Interesse für angebracht halten wird, das Institut abzuwickeln und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente den SRF zum Einsatz zu bringen.

81      In diesem Zusammenhang hat das Gericht bereits entschieden, dass der jährliche Grundbeitrag die Größe der Institute widerspiegeln sollte, um sicherzustellen, dass dem SRM ausreichende Finanzmittel für eine effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente zur Verfügung gestellt werden und für die Institute Anreize geschaffen werden, weniger riskant zu operieren, indem sie insbesondere ihre Nettoverbindlichkeiten reduzieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Banque postale/SRB, T‑383/21, EU:T:2023:845, Rn. 175 und 176).

82      Daher ist es Aufgabe des SRB, die jährlichen Grundbeiträge so zu berechnen, dass sie die Größe der betreffenden Institute und das mit ihren Verbindlichkeiten verbundene Risiko hinreichend genau widerspiegeln, so dass Institute mit erheblichen Verbindlichkeiten höhere im Voraus erhobene Beiträge leisten als Institute mit geringeren Verbindlichkeiten – vorbehaltlich der Anpassung dieser Beiträge im Hinblick auf die betreffenden Risikoindikatoren – und die Institute Anreize erhalten, weniger riskant zu operieren, indem sie insbesondere ihre Nettoverbindlichkeiten reduzieren.

83      Obwohl die oben in Rn. 63 beschriebene Methode in der Regel die Größe der betreffenden Institute hinreichend genau widerspiegelt, können bestimmte Fälle auftreten, in denen dies anders ist, nämlich dann, wenn die Gesamtverbindlichkeiten und die gedeckten Einlagen eines bestimmten Instituts im Bezugsjahr N-2 erhebliche Veränderungen erfahren haben, die über die normalen Schwankungen solcher Verbindlichkeiten im Laufe des Jahres hinausgehen. Solche Veränderungen können sich u. a. aus einer Änderung der Struktur dieses Instituts ergeben, beispielsweise nach einer Fusion oder Übernahme.

84      Wird der SRB mit einer solchen besonderen Situation konfrontiert, ergibt sich daher aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, dass er verpflichtet ist, bei der Ausübung seines oben in Rn. 74 erwähnten Ermessens alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen.

85      Folglich hat der SRB, wenn ihm ein Institut konkrete, bezifferte und überprüfbare Daten vorlegt, aus denen hervorgeht, dass sich dessen Gesamtverbindlichkeiten und der Betrag seiner gedeckten Einlagen aufgrund einer wesentlichen Änderung seiner Struktur im Bezugsjahr N-2 so erheblich verändert haben, dass die Methode zur Berechnung der Nettoverbindlichkeiten die Größe dieses Instituts nicht mehr hinreichend genau widerspiegelt, diese Faktoren zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Nettoverbindlichkeiten des betreffenden Instituts den oben in den Rn. 75 bis 82 genannten Anforderungen genügt.

86      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Fusion von 2016 zwischen der Klägerin und den übernommenen Tochtergesellschaften dazu geführt hat, dass am 31. Dezember 2016 der Betrag der Gesamtverbindlichkeiten der Klägerin erheblich anstieg, weil er – im Gegensatz zu den ersten drei Quartalen des Jahres 2016 – die Beträge der Gesamtverbindlichkeiten und der gedeckten Einlagen der genannten Tochtergesellschaften einschloss.

87      Ferner hat sich der SRB zur Berechnung der Nettoverbindlichkeiten der Klägerin und damit ihres jährlichen Grundbeitrags auf die oben in Rn. 63 beschriebene Methode gestützt, nach der er den Betrag der Gesamtverbindlichkeiten der Klägerin auf der Grundlage der Daten zum 31. Dezember 2016 heranzog, während er als Betrag der gedeckten Einlagen, der von dem Betrag der Gesamtverbindlichkeiten abgezogen wird, den auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrag ihrer gedeckten Einlagen im Jahr 2016 berücksichtigt hat.

88      In Bezug auf die gedeckten Einlagen, die bei der Berechnung des Nettovermögens der Klägerin vom Betrag der Gesamtverbindlichkeiten abgezogen wurden, ist die Fusion von 2016 bei der in Rn. 63 beschriebenen Methode somit nur teilweise berücksichtigt worden. Wie aus Fn. 22 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat der SRB nämlich die vier Beträge der gedeckten Einlagen, die die Klägerin am Ende jedes Quartals des Jahres 2016 hielt, addiert und anschließend die Gesamtsumme dieser Beträge durch vier geteilt, um den Quartalsdurchschnitt zu erhalten. Folglich hat der SRB in Bezug auf die ersten drei Quartale des Jahres 2016 nur die gedeckten Einlagen der Klägerin berücksichtigt, ohne die gedeckten Einlagen der übernommenen Tochtergesellschaften einzubeziehen. Erst zum Ende des letzten Quartals dieses Jahres, d. h. nach der Fusion von 2016, hat der SRB den Betrag der gedeckten Einlagen der Klägerin, der auch den Betrag der gedeckten Einlagen dieser Tochtergesellschaften umfasste, berücksichtigt. Somit umfasste der Betrag der gedeckten Einlagen der Klägerin, der für die Berechnung der Nettoverbindlichkeiten vom Betrag ihrer Gesamtverbindlichkeiten abgezogen wurde, nur etwa ein Viertel der gedeckten Einlagen, die die genannten Tochtergesellschaften im Laufe des Jahres 2016 hielten.

89      Bei der Bestimmung der Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Klägerin hat sich der SRB hingegen allein auf den Stand ihrer Gesamtverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2016 gestützt, d. h. auf den Betrag, der sich aus der Fusion von 2016 ergab. Somit hat er die Beträge der am Ende der ersten drei Quartale des Jahres 2016 vorhandenen Gesamtverbindlichkeiten der Klägerin, in denen die Gesamtverbindlichkeiten der übernommenen Tochtergesellschaften nicht enthalten waren, unberücksichtigt gelassen. Daraus folgt, dass der Betrag der Gesamtverbindlichkeiten der Klägerin alle Gesamtverbindlichkeiten dieser Tochtergesellschaften umfasste, wobei dieser Betrag auch alle gedeckten Einlagen der Klägerin zum 31. Dezember 2016 umfasste, einschließlich sämtlicher gedeckter Einlagen der genannten Tochtergesellschaften (siehe oben, Rn. 14).

90      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass bei der Berechnung der Nettoverbindlichkeiten der Klägerin durch den SRB die erste Komponente dieses Vorgangs, nämlich die Berechnung ihrer Gesamtverbindlichkeiten, vollständig auf der Situation der Klägerin nach der Fusion von 2016 beruhte, während die andere Komponente desselben Vorgangs, nämlich die Berechnung des Betrags ihrer gedeckten Einlagen, der sodann von den Gesamtverbindlichkeiten abzuziehen war, zu einem sehr großen Teil auf der Situation der Klägerin vor dieser Fusion beruhte. Unter diesen Umständen und in Anbetracht des Ausmaßes, in dem all diese Verbindlichkeiten durch die Fusion von 2016 verändert wurden, spiegelte eine solche Berechnung der Nettoverbindlichkeiten die Größe der Klägerin und mithin das damit verbundene Risiko nicht hinreichend genau wider.

91      Daraus folgt, dass der SRB bei der Ausübung seines oben in Rn. 74 erwähnten Ermessens nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt hat, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Nettoverbindlichkeiten der Klägerin die oben in Rn. 75 bis 82 erwähnten Anforderungen erfüllte.

92      Folglich hat der SRB das Ermessen, über das er im Rahmen der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags der Klägerin verfügte, in einer Weise ausgeübt, die gegen Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, wie er im Einklang mit Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 auszulegen ist, sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt.

93      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des SRB nicht in Frage gestellt.

94      Erstens wäre der SRB selbst dann, wenn er – wie er geltend macht – nach Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie den Art. 5 und 16 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet gewesen wäre, bei der Berechnung der Nettoverbindlichkeiten der Klägerin den auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen zu berücksichtigen, nach diesen Bestimmungen nicht gezwungen gewesen, im Rahmen dieser Berechnung Daten zu berücksichtigen, die unterschiedliche Zeitpunkte betrafen.

95      Zweitens kann der SRB die Anwendung der oben in Rn. 63 dargelegten Methode nicht damit rechtfertigen, dass er die Konsistenz der Methode zur Berechnung der Nettoverbindlichkeiten mit der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung habe sicherstellen wollen.

96      Selbst wenn eine solche Erwägung relevant wäre, hätte der SRB in Anbetracht der oben in den Rn. 82 bis 85 dargelegten Grundsätze die besondere Situation der Klägerin berücksichtigen müssen, um sicherzustellen, dass die Berechnung ihrer Nettoverbindlichkeiten ihre Größe hinreichend genau widerspiegelte.

97      Drittens macht der SRB geltend, dass die Verwendung des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen es ermögliche, dem Missbrauch bestimmter Rechnungslegungsmaßnahmen, opportunistischen Verhaltensweisen, kurzfristigen Effekten und saisonalen Spitzen entgegenzuwirken.

98      Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Umstand den SRB daran hindern könnte, den auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrag der anderen Kategorien von Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, sofern ihm Daten zu diesem Betrag zur Verfügung gestellt wurden und die oben in Rn. 85 genannten Anforderungen erfüllt sind.

99      Nach alledem ist dem ersten Klagegrund stattzugeben und der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft, ohne dass die übrigen Klagegründe geprüft werden müssen.

 Zur zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils

100    Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten, weil die Klägerin verpflichtet bleibe, in den SRF einzuzahlen, und eine Rückzahlung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses nicht angemessen sei.

101    In diesem Zusammenhang hat der SRB in der mündlichen Verhandlung präzisiert, dass eine Nichtigerklärung ohne zeitweilige Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses das reibungslose Funktionieren der Verordnung Nr. 806/2014, der Richtlinie 2014/59 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigen könne, da nicht nur die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin, sondern auch alle Beiträge berücksichtigt werden müssten, die der SRF möglicherweise unter vergleichbaren Umständen zu erstatten habe.

102    Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie sich einer möglichen zeitlich beschränkten Fortgeltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses nicht widersetze, falls dieser vom Gericht für nichtig erklärt werden sollte.

103    Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV können die Unionsgerichte, falls sie dies für notwendig halten, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Um von der ihnen durch diesen Artikel eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, berücksichtigen die Unionsgerichte die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und anderer öffentlicher oder privater Interessen (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Schweden, C‑389/19 P, EU:C:2021:131, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

104    So wurde Art. 264 Abs. 2 AEUV insbesondere dahin ausgelegt, dass er es aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus Gründen, die auf die Vermeidung einer Diskontinuität oder eines Rückschritts in der Umsetzung der von der Union verfolgten oder unterstützten Politiken abzielen, erlaubt, die Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung während eines angemessenen Zeitraums aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, Polen/Kommission, T‑699/17, EU:T:2021:44, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Was insbesondere den Bereich im Voraus erhobener Beiträge betrifft, haben die Unionsgerichte die Wirkungen der für nichtig erklärten Rechtsakte zeitlich aufrechterhalten, wenn die Rückzahlung solcher Beiträge infolge dieser Nichtigerklärung dem SRF die finanziellen Mittel zu entziehen drohte, die sich als notwendig erweisen konnten, um die Stabilität der Eurozone und die finanzielle Stabilität der Union zu gewährleisten. Dies konnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die SRB verpflichtet war, zusätzlich zu dem Betrag des im Voraus erhobenen Beitrags des Instituts, das die Klage eingereicht hatte, die Beträge der im Voraus erhobenen Beiträge anderer Institute zurückzuzahlen, die eine ähnliche Klage erhoben und dabei denselben Klagegrund geltend gemacht haben, dem in der betreffenden Rechtssache stattgegeben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177, und vom 10. April 2024, Dexia/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 70 bis 74).

106    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass der Umfang des im Voraus erhobenen Beitrags, der der Klägerin nach der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses für den Beitragszeitraum 2018 hätte zurückerstattet werden müssen, im Vergleich zum Gesamtbetrag der dem SRF zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel begrenzt ist.

107    Zum anderen hat der SRB auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Fälle benannt, in denen andere Institute als die Klägerin eine ähnliche Klage erhoben hatten, weil sie sich in einer vergleichbaren Situation wie in der vorliegenden Rechtssache befanden, und denselben Klagegrund wie in der vorliegenden Klage vorgebracht hatten.

108    Somit deutet nichts darauf hin, dass der SRB zusätzlich zu dem begrenzten Betrag des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin auch im Voraus erhobene Beiträge anderer Institute, die eine ähnliche Klage erhoben haben, zurückzahlen muss.

109    Folglich ist nicht erwiesen, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses mit sofortiger Wirkung die Stabilität der Eurozone und die finanzielle Stabilität der Union beeinträchtigen könnte.

110    Daher ist dem Antrag des SRB auf Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, nicht stattzugeben.

 Kosten

111    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

112    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss SRB/ES/2022/46 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 8. August 2022 über die Aufhebung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2018/03 des SRB vom 12. April 2018 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018, soweit er die in Anhang I des vorliegenden Beschlusses genannten Institute betrifft, sowie zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge dieser Institute zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 wird für nichtig erklärt, soweit er die de Volksbank NV betrifft.

2.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der de Volksbank NV.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Kornezov

Buttigieg

Hesse

Petrlík

 

Spangsberg Grønfeldt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Februar 2025.



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