T-131/24 – CR/ Kommission

T-131/24 – CR/ Kommission

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Language of document : ECLI:EU:T:2025:649

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

2. Juli 2025(*)

„ Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehalt – Reformen des Statuts von 2004 und 2014 – Übergangsmaßnahmen betreffend bestimmte Modalitäten der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche – Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts – Zu Beamten ernannte Vertragsbedienstete – Jährliche Anwachsrate für Ruhegehaltsansprüche – Ruhestandsalter – Geltungsbereich des Gesetzes – Gleichbehandlung “

In der Rechtssache T‑131/24,

CR, vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Baeckelmans, M. Brauhoff und G. Niddam als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch S. Bukšek Tomac und M. Mão Cheia Carreira als Bevollmächtigte,

und durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer, J. Rurarz und X. Chamodraka als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen sowie der Richter C. Mac Eochaidh (Berichterstatter) und J. Laitenberger,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2025

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin, CR, die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2023, mit der ihre Ruhegehaltsansprüche festgesetzt wurden (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Rechtlicher Rahmen

2        Vor dem 1. Mai 2004 sah Art. 77 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) u. a. vor, dass ein Beamter, der mindestens zehn Dienstjahre abgeleistet hatte, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, dass die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche für jedes Dienstjahr 2 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe betrug, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hatte (im Folgenden: letztes Grundgehalt), und dass dieses Ruhegehalt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts betrug. Im Übrigen verwies Art. 39 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) hinsichtlich der Ruhegehaltsansprüche von Bediensteten auf Zeit auf Art. 77 des Statuts.

3        Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 wurden das Statut und die BBSB durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. 2004, L 124, S. 1) (im Folgenden: Reform von 2004) geändert.

4        Im Rahmen der Reform von 2004 änderte der Unionsgesetzgeber Art. 77 des Statuts u. a. dahin, dass das Ruhestandsalter auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs angehoben und die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche auf 1,9 % des letzten Grundgehalts für jedes Dienstjahr festgelegt wurde. Die Höchstgrenze von 70 % des letzten Grundgehalts wurde beibehalten. Diese Reform galt auch für Bedienstete auf Zeit sowie für eine neue Kategorie von Bediensteten, nämlich Vertragsbedienstete (Art. 39 und 109 der BBSB).

5        Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wurden das Statut und die BBSB durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) (im Folgenden: Reform von 2014) geändert.

6        Im Rahmen der Reform von 2014 änderte der Unionsgesetzgeber Art. 77 des Statuts erneut u. a. dahin, dass das Ruhestandsalter auf die Vollendung des 66. Lebensjahrs angehoben und eine neue jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche von 1,8 % festgelegt wurde. Die Höchstgrenze von 70 % des letzten Grundgehalts wurde beibehalten. Diese Reform galt auch für Bedienstete auf Zeit sowie für Vertragsbedienstete (Art. 39 und 109 der BBSB).

7        Nach Ansicht des Unionsgesetzgebers waren diese durch die Reformen von 2004 und 2014 vorgenommenen Änderungen notwendig geworden, um kurz- und langfristig das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems der Organe der Union (im Folgenden: VSOEU) zu sichern, da die demografischen Veränderungen und die gewandelte Altersstruktur der betroffenen Population dem VSOEU laufend zunehmende Belastungen auferlegt hätten (Erwägungsgründe 28 und 29 der Verordnung Nr. 723/2004 sowie Erwägungsgründe 14 und 15 der Verordnung Nr. 1023/2013).

8        Zudem zielte die Reform von 2004 allgemein auf die Wahrung der Haushaltsdisziplin ab (zehnter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004), während die Reform von 2014 unter außerordentlich schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfolgte, die auf eine beispiellose Finanzkrise folgten und die u. a. die kurz‑, mittel- und langfristige Haushaltskonsolidierung seitens aller öffentlichen Verwaltungen erforderten (Erwägungsgründe 11 bis 13 der Verordnung Nr. 1023/2013).

9        Darüber hinaus enthalten Anhang XIII des Statuts und der Anhang der BBSB abweichend von Art. 77 des Statuts und den Art. 39 und 109 der BBSB Übergangsmaßnahmen zugunsten von Beamten und sonstigen Bediensteten, die sich vor dem Inkrafttreten der Reformen von 2004 oder 2014 im Dienst befanden.

10      Der Unionsgesetzgeber hat diese Übergangsregelungen erlassen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die das Personal erworben hat, gewahrt bleiben und dem berechtigten Vertrauen des Personals Rechnung getragen wird (Erwägungsgründe 29 und 37 der Verordnung Nr. 723/2004 sowie Erwägungsgründe 14 und 29 der Verordnung Nr. 1023/2013).

11      Zunächst bestimmt Art. 21 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts, dass Beamte, die ihren Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten haben, Anspruch auf 2 % statt 1,8 % ihres letzten Grundgehalts pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr erwerben. Obwohl sich der aktuelle Wortlaut dieser Bestimmung aus der Reform von 2014 ergibt, hat sie ihren Ursprung in der Reform von 2004 (Anhang I Nr. 102 der Verordnung Nr. 723/2004).

12      Art. 21 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts sieht vor, dass Beamte, die ihren Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 angetreten haben, Anspruch auf 1,9 % statt 1,8 % ihres letzten Grundgehalts pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr erwerben. Diese Bestimmung wurde mit der Reform von 2014 eingefügt (Art. 1 Nr. 73 Buchst. f der Verordnung Nr. 1023/2013).

13      Nach Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 des Anhangs XIII des Statuts beträgt das Ruhestandsalter eines Beamten, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten hat, nicht 66 Jahre, sondern liegt je nach dem Alter des Beamten am 1. Mai 2014 zwischen 60 und 65 Jahren. Diese Bestimmungen wurden mit der Reform von 2014 eingefügt (Art. 1 Nr. 73 Buchst. g der Verordnung Nr. 1023/2013).

14      Ferner hat der Unionsgesetzgeber bestimmt, dass Anhang XIII des Statuts entsprechend für die am 30. April 2004 bereits eingestellten sonstigen Bediensteten gilt und dass Art. 21 und 22 – mit Ausnahme von Art. 22 Abs. 4 – des Anhangs sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten gelten (Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Anhangs der BBSB).

15      Schließlich sieht Art. 28 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts vor, dass Bedienstete auf Zeit, die am 1. Mai 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt und vor dem 1. Januar 2014 als Beamte eingestellt wurden, beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf haben, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche versicherungsmathematisch angepasst werden, wobei der Änderung ihres in Art. 77 des Statuts genannten Ruhestandsalters Rechnung getragen wird. Obwohl sich der aktuelle Wortlaut dieser Bestimmung aus der Reform von 2014 ergibt, hat auch sie ihren Ursprung in der Reform von 2004 (Anhang I Nr. 102 der Verordnung Nr. 723/2004).

16      Zudem sieht Art. 28 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts vor, dass Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete oder Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten, die am 1. Januar 2014 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf haben, dass die Ruhegehaltsansprüche, die sie als Zeit- oder Vertragsbedienstete erworben haben, versicherungsmathematisch angepasst werden, wobei der Änderung ihres in Art. 77 des Statuts genannten Ruhestandsalters Rechnung getragen wird, sofern sie am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt waren. Diese Bestimmungen wurden mit der Reform von 2014 eingefügt (Art. 1 Nr. 73 Buchst. j der Verordnung Nr. 1023/2013).

17      Die oben in den Rn. 15 und 16 genannten versicherungsmathematischen Anpassungen werden gemäß den Koeffizienten berechnet, die in der vom Kollegium der Verwaltungschefs am 25. Februar 2016 angenommenen Schlussfolgerung Nr. 268/15 über die versicherungsmathematische Anpassung der als Zeit- oder Vertragsbediensteter erworbenen Ansprüche (Artikel 28 des Anhangs XIII des Statuts) festgelegt wurden.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

18      Am 16. Juni 2012 trat die Klägerin als Vertragsbedienstete in den Dienst der Kommission.

19      Am 16. August 2015 wurde sie als Beamtin eingestellt.

20      Am 4. Mai 2023 erließ das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (Paymaster Office, im Folgenden: PMO) der Kommission die angefochtene Entscheidung. Das PMO teilte der Klägerin mit, dass ihr ab dem 1. Juli 2023 im Alter von 66 Jahren ein Ruhegehalt zustehe. Außerdem teilte es ihr mit, dass die jährliche Anwachsrate der Ruhegehaltsansprüche für ihre Dienstzeit als Vertragsbedienstete (vom 16. Juni 2012 bis zum 15. August 2015) 1,9 % und für ihre Dienstzeit als Beamtin (vom 16. August 2015 bis zum 30. Juni 2023) 1,8 % betrage.

21      Am 11. Mai 2023 ersuchte die Klägerin das PMO unter Berufung auf das Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C‑366/21 P, EU:C:2022:984), und auf die Tatsache, dass sie ununterbrochen dem VSOEU angehört und Beiträge geleistet habe, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihr Ruhestandsalter auf 63 Jahre festgesetzt und die jährliche Anwachsrate von 1,9 % für ihre gesamte Laufbahn angewandt werde. Im Übrigen ersuchte sie das PMO um eine zusätzliche Erhöhung ihres letzten Grundgehalts um 2,5 % für jedes Jahr, das sie über das Alter von 63 Jahren hinaus gearbeitet habe, da sie bis zum Alter von 66 Jahren im Dienst geblieben sei und der Ansicht war, ihr Ruhestandsalter hätte auf 63 Jahre festgesetzt werden müssen.

22      Am 15. Mai 2023 teilte das PMO der Klägerin mit, sie könne eine Beschwerde einlegen, wenn sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.

23      Am 1. Juli 2023 trat die Klägerin in den Ruhestand.

24      Am 25. Juli 2023 legte die Klägerin Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein.

25      Am 30. November 2023 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.

 Anträge der Parteien

26      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin ihre eigenen Kosten und die der Kommission entstandenen Kosten aufzuerlegen.

28      Das Europäische Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

29      Der Rat der Europäischen Union beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

30      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen den Anwendungsbereich des Gesetzes

31      Die Klägerin macht geltend, das PMO habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts auf sie anwendbar sei. Aus den Urteilen vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C‑366/21 P, EU:C:2022:984), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T‑128/17, EU:T:2018:969), ergebe sich, dass auf einen Fall wie den der Klägerin die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts und nicht Art. 28 des Anhangs anzuwenden seien. Eine Gesamtbetrachtung der Art. 21, 22 und 28 des Anhangs XIII des Statuts und dieser beiden Urteile führe nämlich dazu, dass der Anwendungsbereich von Art. 28 auf Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete zu beschränken sei, die nach dem 1. Mai 2004 oder nach dem 1. Januar 2014 als Beamte eingestellt worden seien und deren Zugehörigkeit zum VSOEU unterbrochen gewesen sei. Da die Klägerin dem VSOEU ohne Unterbrechung angehört habe, falle sie nicht unter Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts. Nur die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts seien auf ihren Fall anwendbar.

32      Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, tritt diesem Vorbringen entgegen.

33      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die vom PMO für die Dienstzeit der Klägerin als Vertragsbedienstete zugrunde gelegte jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche, nämlich 1,9 %, nicht aus der Anwendung von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts ergibt, sondern von Art. 21 Abs. 2 dieses Anhangs in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs der BBSB.

34      Dagegen hat das PMO Art. 28 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts, der auf Art. 77 des Statuts verweist, auf das Ruhestandsalter der Klägerin, d. h. 66 Jahre, und auf die jährliche Anwachsrate der Ruhegehaltsansprüche für ihre Dienstzeit als Beamtin, nämlich 1,8 %, angewandt. Im Übrigen ist der Klägerin eine versicherungsmathematische Anpassung ihrer als Vertragsbedienstete erworbenen Ruhegehaltsansprüche gewährt worden. Konkret hat das PMO gemäß der Schlussfolgerung Nr. 268/15 (siehe oben, Rn. 17) einen Koeffizienten von 1,152 auf ihre Ruhegehaltsansprüche angewandt, wodurch sich der bei der Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche angewandte Satz um 0,914 Prozentpunkte erhöht hat. Diese Erhöhung entspricht daher einer Verlängerung der von der Klägerin als Vertragsbedienstete tatsächlich geleisteten Arbeitszeit um sechs Monate.

35      Die Klägerin beanstandet nur die oben in Rn. 34 wiedergegebenen Aspekte der angefochtenen Entscheidung. Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts seien nämlich auf ihre gesamte Laufbahn bei der Union – einschließlich ihrer Dienstzeit als Beamtin – anzuwenden, und sie sei berechtigt gewesen, mit 63 Jahren in den Ruhestand zu treten. Somit habe das PMO zu Unrecht Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts auf ihren Fall angewandt, und darüber hinaus habe es versäumt, Art. 22 Abs. 1 des Anhangs statt Art. 77 des Statuts auf sie anzuwenden.

36      Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts erfüllt. Sie war nämlich vom 16. Juni 2012 bis zum 15. August 2015 Vertragsbedienstete, wurde am 16. August 2015 als Beamtin eingestellt und war am 1. Mai 2014 über 35 Jahre alt.

37      Obwohl die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, macht sie geltend, Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts sei auf sie nicht anwendbar, da ihre Zugehörigkeit zum VSOEU ununterbrochen gewesen sei. Diese Vorschrift sei nämlich ausschließlich auf Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete anwendbar, die die darin genannten Voraussetzungen erfüllten und deren Zugehörigkeit zum VSOEU vor ihrer Einstellung als Beamte unterbrochen gewesen sei.

38      Diese Auffassung ist zurückzuweisen, da sich die letztgenannte Voraussetzung – die Unterbrechung der Zugehörigkeit zum VSOEU – nicht aus dem klaren Wortlaut von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts ergibt. Folgte man der Auffassung der Klägerin, so würde der Geltungsbereich von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts durch die Hinzufügung einer vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehenen Voraussetzung eingeschränkt.

39      Nach ständiger Rechtsprechung kann das Unionsgericht jedoch, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von diesem Wortlaut abweichen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2023, Sad Trasporto Locale, C‑186/22, EU:C:2023:795, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. Juli 2024, HDI Global und MS Amlin Insurance, C‑771/22 und C‑45/23, EU:C:2024:644, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Die Annahme, die Anwendung einer Bestimmung des Statuts unterliege einer dort nicht festgelegten Voraussetzung, wäre somit eine unzulässige Auslegung contra legem dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 17. Dezember 2020, De Masi und Varoufakis/EZB, C‑342/19 P, EU:C:2020:1035, Rn. 36, und vom 8. November 2023, OA/Parlament, T‑39/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:709, Rn. 69).

41      Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als das Unionsgericht im Hinblick auf die in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerten Grundsätze des institutionellen Gleichgewichts und der Zuständigkeitsverteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC‑15], C‑687/15, EU:C:2017:803, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung) nicht befugt ist, von den Bestimmungen des Statuts abzuweichen.

42      Schließlich stünde der Hinzufügung einer vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehenen Voraussetzung in Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts – über die oben in den Rn. 39 bis 41 angeführten Erwägungen hinaus – auch die ständige Rechtsprechung entgegen, wonach die Übergangsregelungen wegen ihres Ausnahmecharakters und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission, T‑128/17, EU:T:2018:969, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Folglich hat das PMO keinen Rechtsfehler begangen, als es angenommen hat, dass Art. 28 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts auf den Fall der Klägerin anwendbar sei.

44      Diese Schlussfolgerung wird durch die von der Klägerin angeführten Urteile vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C‑366/21 P, EU:C:2022:984), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T‑128/17, EU:T:2018:969), nicht in Frage gestellt.

45      In den Urteilen vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C‑366/21 P, EU:C:2022:984), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T‑128/17, EU:T:2018:969), haben sich der Gerichtshof und das Gericht nicht zum Anwendungsbereich von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts geäußert. Nichts in der Begründung dieser Urteile lässt erkennen, dass der Gerichtshof oder das Gericht beabsichtigt hätten, die Entscheidung des Unionsgesetzgebers in Frage zu stellen und den Anwendungsbereich von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts dadurch zu ändern, dass er ausschließlich auf Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete beschränkt wird, die am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2014 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und deren Zugehörigkeit zum VSOEU vor ihrer Einstellung als Beamte unterbrochen war.

46      In den Urteilen vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C‑366/21 P, EU:C:2022:984), und vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T‑128/17, EU:T:2018:969), haben sich der Gerichtshof und das Gericht nämlich darauf beschränkt, Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BBSB auszulegen und auf Sachverhalte anzuwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen.

47      Insoweit ist daran zu erinnern, dass Anhang XIII des Statuts – für sich genommen und seiner Überschrift entsprechend – ausschließlich auf Beamte anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 65).

48      Die Art. 21 und 22 – mit Ausnahme von Art. 22 Abs. 4 – des Anhangs XIII des Statuts gelten nur kraft Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BBSB sinngemäß für die sonstigen Bediensteten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 66 und 80).

49      So sieht zunächst Art. 77 des Statuts in der nach der Reform von 2004 geltenden Fassung für Beamte grundsätzlich vor, dass sich die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche auf 1,9 % beläuft und das Ruhestandsalter 63 Jahre beträgt. In der nach der Reform von 2014 geltenden Fassung sieht diese Bestimmung grundsätzlich vor, dass sich die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche auf 1,8 % beläuft und das Ruhestandsalter 66 Jahre beträgt.

50      Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts weichen – sowohl in der nach der Reform von 2004 als auch in der nach der Reform von 2014 geltenden Fassung – ausdrücklich von dieser grundsätzlichen Regelung ab. Gleichwohl ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschriften, dass diese Ausnahmeregelung ausschließlich „Beamten“ zugutekommt, die – im Hinblick auf die Reform von 2004 – ihren Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten haben oder – im Hinblick auf die Reform von 2014 – vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden.

51      Ferner beziehen sich Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts ausschließlich auf das Datum, an dem die Beamten ihren „Dienst angetreten haben“, und nicht wie bei Art. 28 dieses Anhangs (siehe unten, Rn. 52 und 53) auf das Datum, an dem sie „als Beamte eingestellt“ wurden.

52      Im Übrigen enthält Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts eine Sonderregelung für „Bedienstete“, die am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2014 „aufgrund eines Arbeitsvertrags“ angestellt waren und anschließend als Beamte „eingestellt“ wurden.

53      Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts sieht somit zwei unterschiedliche, kumulative Voraussetzungen vor. Die erste Voraussetzung ist der Dienstantritt als Bediensteter, der spätestens am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2014 erfolgt sein muss, da der Bedienstete zu einem dieser Zeitpunkte aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt gewesen sein muss. Die zweite Voraussetzung ist die Einstellung des Bediensteten als Beamter, und zwar zwangsläufig nach dem Dienstantritt, da diese Einstellung nach dem Wortlaut von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts „nach“ dem 1. Mai 2004 bzw. „nach“ dem 1. Januar 2014 erfolgt sein muss.

54      Somit ergibt sich aus der wörtlichen und systematischen Auslegung von Art. 77 des Statuts sowie von Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts, dass der Unionsgesetzgeber Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 – für sich genommen – ausschließlich den „Beamten“ vorbehalten wollte, die in dieser Eigenschaft „vor“ dem 1. Mai 2004 ihren „Dienst angetreten haben“ oder „vor“ dem 1. Januar 2014 „eingestellt wurden“.

55      Dagegen fallen Beamte, die „nach“ dem 1. Mai 2004 oder „nach“ dem 1. Januar 2014 in dieser Eigenschaft „eingestellt“ wurden, unter Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts, sofern sie zuvor ihren Dienst als Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete angetreten hatten und am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2014 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren.

56      Zudem hat der Unionsgesetzgeber in Bezug auf Bedienstete in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BBSB ermöglicht, dass Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts sinngemäß für die am 30. April 2004 oder am 31. Dezember 2013 „angestellten“ Bediensteten gelten.

57      Die analoge Anwendung von Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts betrifft jedoch nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BBSB ausschließlich Bedienstete, nicht aber Beamte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 66 und 80).

58      Dieses Ergebnis steht im Übrigen im Einklang mit dem Wesen der BBSB und ihres Anhangs, die ausdrücklich und ausschließlich Bedienstete betreffen. Beamte können sich daher nicht auf die BBSB und ihren Anhang berufen.

59      Wie bereits in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Unionsgesetzgeber gleichwohl eine Sonderregelung – nämlich Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts – für Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete geschaffen, die am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2014 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und anschließend als Beamte eingestellt wurden.

60      Daraus folgt, dass der Fall der Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstzeit als Vertragsbedienstete ursprünglich unter Art. 77 des Statuts in Verbindung mit Art. 109 der BBSB in der nach der Reform von 2004 geltenden Fassung fiel. Zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 15. August 2015 hingegen fiel ihr Fall unter Art. 21 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs der BBSB. Gemäß diesen Bestimmungen betrug die jährliche Anwachsrate der Ruhegehaltsansprüche für ihre Dienstzeit als Vertragsbedienstete 1,9 %.

61      Hinsichtlich ihrer Dienstzeit als Beamtin fällt der Fall der Klägerin seit dem 16. August 2015, dem Zeitpunkt ihrer Einstellung in dieser Eigenschaft, unter Art. 77 des Statuts in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts in der nach der Reform von 2014 geltenden Fassung. Nach diesen Bestimmungen beläuft sich die jährliche Anwachsrate ihrer Ruhegehaltsansprüche für diesen Zeitraum auf 1,8 % und ihr Ruhestandsalter beträgt 66 Jahre. Ferner wird die Anhebung ihres Ruhestandsalters durch die versicherungsmathematische Anpassung der Ruhegehaltsansprüche, die sie als Vertragsbedienstete erworben hat, finanziell kompensiert (siehe oben, Rn. 34).

62      Diese Schlussfolgerungen stehen nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen aus den Rn. 76 und 80 des Urteils vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C‑366/21 P, EU:C:2022:984). Zunächst unterscheidet sich der Fall der Klägerin von dem von Herrn Picard. Dieser hatte einen neuen Vertrag als Bediensteter abgeschlossen, während die Klägerin als Beamtin eingestellt wurde. Darüber hinaus hat in der vorliegenden Rechtssache die angefochtene Entscheidung – entgegen dem Vorbringen von Herrn Picard und unabhängig davon, ob sich die Aufgaben der Klägerin infolge ihrer Einstellung als Beamtin wesentlich geändert haben – nicht bewirkt, dass sie den Vorteil der Übergangsregelungen des Anhangs XIII des Statuts „verloren“ hätte. Wie nämlich in Rn. 61 des vorliegenden Urteils ausgeführt, fällt die Dienstzeit der Klägerin als Beamtin in den Anwendungsbereich von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts.

63      Des Weiteren hat der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht festgestellt, dass die ununterbrochene Zugehörigkeit zum VSOEU das alleinige Kriterium sei, um zu bestimmen, für wen die Übergangsregelungen in den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts gelten. Durch die Verwendung der Formulierung „u. a.“ in Rn. 76 des Urteils vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission (C‑366/21 P, EU:C:2022:984), hat er nämlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei lediglich um eines von mehreren Kriterien handelt. Die gleiche Lösung muss zwangsläufig auch für Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts gelten, zu dem sich der Gerichtshof allerdings nicht geäußert hat (siehe oben, Rn. 45), da diese Bestimmung – ebenso wie die Art. 21 und 22 des Anhangs – unter den Übergangsregelungen aufgeführt ist.

64      Wie aus den Rn. 54 und 55 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sind die Kriterien für die Anwendung von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts, dass der Bedienstete nach dem 1. Mai 2004 oder nach dem 1. Januar 2014 als Beamter eingestellt wurde und zu einem dieser Zeitpunkte aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt war.

65      Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts auch dann anwendbar sein kann, wenn die Zugehörigkeit eines Bediensteten zum VSOEU vor der Reform von 2004 oder vor der Reform von 2014 unterbrochen wurde, sofern er am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2014 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt war und anschließend als Beamter eingestellt wurde. Mit anderen Worten ist für die Anwendbarkeit von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts allein entscheidend, dass die in dieser Bestimmung festgelegten und oben in Rn. 53 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

66      Schließlich ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 60 und 61 gezogenen Schlussfolgerungen die Entscheidung des Unionsgesetzgebers widerspiegeln und es – entgegen dem Begehren der Klägerin – nicht Sache des Unionsgerichts ist, im Rahmen der ihm von den Verfassern der Verträge übertragenen Zuständigkeiten von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts abzuweichen, indem es eine derzeit nicht vorgesehene Voraussetzung hinzufügt (siehe oben, Rn. 37 bis 43).

67      Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

68      Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund erhebt die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts, da dieser gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

69      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C‑567/22 P bis C‑570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Um festzustellen, ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt oder nicht, sind insbesondere Gegenstand und Ziel der angeblich gegen ihn verstoßenden Bestimmung zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C‑567/22 P bis C‑570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Außerdem wird in einem der Ermessensausübung unterliegenden Bereich wie dem Erlass von Übergangsbestimmungen, die einen gerechten Übergang von einer alten zu einer neuen Regelung des Statuts gewährleisten sollen, der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet, wenn der Unionsgesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (Urteil vom 14. Dezember 2018, GQ u. a./Kommission, T‑525/16, EU:T:2018:964, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C‑567/22 P bis C‑570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Nach der Rechtsprechung muss sich das Gericht daher darauf beschränken, zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung nicht willkürlich oder im Hinblick auf das verfolgte Allgemeinwohlziel offensichtlich unangemessen erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 53 und 54).

73      Angesichts dieser eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist es hingegen nicht Sache des Gerichts, zu prüfen, ob es nicht unvernünftig erscheint, dass der Unionsgesetzgeber die eingeführte Ungleichbehandlung für geeignet und erforderlich hält, um das verfolgte Allgemeinwohlziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C‑116/21 P bis C‑118/21 P, C‑138/21 P und C‑139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 129, und Beschluss vom 22. Dezember 2022, Kommission/KM und Rat/Kommission, C‑341/21 P und C‑357/21 P, EU:C:2022:1042, Rn. 64).

74      Im Licht dieser Rechtsprechung wird das Gericht die beiden Teile des zweiten Klagegrundes prüfen.

 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

75      Die Klägerin macht geltend, Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, indem er Personengruppen, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden, unterschiedlich behandele. Allein weil sie als Beamtin eingestellt worden sei – und obwohl sie dem VSOEU ohne Unterbrechung angehört habe –, werde sie nämlich schlechter behandelt, als wenn sie Bedienstete auf Zeit statt Beamtin geworden oder Vertragsbedienstete geblieben wäre. Ferner habe das Parlament Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts über mehr als fünf Jahre hinweg in gleicher Weise ausgelegt wie sie selbst.

76      Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, tritt diesem Vorbringen entgegen.

77      Insoweit hat der Gerichtshof zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte bereits entschieden, dass mit dem Statut und den BBSB ein gemeinsames Versorgungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten – nämlich das VSOEU – eingerichtet wird. In Anbetracht des Verweises in Art. 39 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 1 der BBSB auf die in Titel V Kapitel 3 des Statuts vorgesehenen Bedingungen tragen die Bediensteten auf Zeit und die Vertragsbediensteten unter den in Art. 83 Abs. 2 des Statuts festgelegten Bedingungen nämlich ebenfalls zur Finanzierung dieses Versorgungssystems bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 77 und 78).

78      Dennoch hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass Unterschiede zwischen den Beamten und den sonstigen Bediensteten bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 69).

79      Hierzu ist festzustellen, dass die Beamten grundsätzlich die Gewissheit haben, bis zum Ruhestandsalter im Dienst der Union stehen zu können. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Urlaub aus persönlichen Gründen am Ende der Laufbahn, Urlaub im dienstlichen Interesse, Entlassung auf Antrag, Entlassung von Amts wegen, Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen, Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen, Entfernung aus dem Dienst, Tod oder Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit – endet ihr Dienstverhältnis vor Erreichen des Ruhestandsalters (Art. 40, 42c, 47 bis 51 und 53 des Statuts sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts).

80      Im Gegensatz dazu verfügen die Bediensteten – wie auch die Klägerin selbst einräumt – in der Regel nicht über eine vergleichbare Beschäftigungssicherheit. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Dauer des zwischen einem Organ und einem Bediensteten auf Zeit bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nämlich nach den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen. Ferner steht der Verwaltung bei der Entscheidung über eine etwaige Vertragsverlängerung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit stellt nur ein unbefristeter Vertrag eine stabilere und zeitlich unbegrenzte Verbindung zwischen dem Organ und dem betreffenden Bediensteten her (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2022, QM/Europol, T‑164/21, EU:T:2022:695, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Beamte erreichen am Ende ihrer Laufbahn in der Regel höhere Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen als Bedienstete. Dies ist ihrer im Allgemeinen längeren Dienstzeit bei der Union, aber auch dem automatischen Aufsteigen in den Dienstaltersstufen sowie den ihnen gewährten Beförderungen in höhere Besoldungsgruppen geschuldet. Diese in der Regel höhere Einstufung der Beamten geht mit höheren Dienstbezügen einher als die der meisten Bediensteten, da die Bezüge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe stehen.

82      Dieser Aspekt ist im vorliegenden Fall entscheidend, da bei der Berechnung der Höhe des Ruhegehalts eines Beamten oder eines Bediensteten ausschließlich sein letztes Grundgehalt berücksichtigt wird (siehe oben, Rn. 4 bis 16).

83      Darüber hinaus hängt die Höhe des Ruhegehalts nicht ausschließlich vom letzten Grundgehalt ab. Sie hängt auch von der Dienstzeit des Beamten oder Bediensteten ab, da dieser für jedes Dienstjahr Anspruch auf 1,8 %, 1,9 % oder 2 % seines letzten Grundgehalts erwirbt (siehe oben, Rn. 4 bis 16). Da Beamte im Allgemeinen eine längere Dienstzeit aufweisen als Bedienstete, verfügen sie systembedingt über mehr ruhegehaltsfähige Dienstjahre.

84      In Anbetracht dieser objektiven Unterschiede sind – wie Kommission, Parlament und Rat vortragen – die Gesamtauswirkungen der Reformen von 2004 und 2014 auf den Haushalt der Union in Bezug auf die Ruhegehälter der Beamten zwangsläufig größer als in Bezug auf die Ruhegehälter der sonstigen Bediensteten.

85      Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Ziel, das versicherungsmathematische Gleichgewicht des VSOEU sicherzustellen, wobei Ansprüche, die das Personal erworben hat, gewahrt bleiben und dem berechtigten Vertrauen des Personals Rechnung getragen wird (Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:582, Nrn. 44 und 51) – ein Ziel, das neben den allgemeineren Zielen der Haushaltsdisziplin und der Haushaltskonsolidierung unter schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen steht (siehe oben, Rn. 7 und 8) – konnte der Unionsgesetzgeber unter Berücksichtigung des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums davon ausgehen, dass Beamte, die nach dem 1. Mai 2004 oder nach dem 1. Januar 2014 in dieser Eigenschaft eingestellt wurden, anders behandelt werden müssen, als wenn sie ihren Status als Bedienstete auf Zeit oder als Vertragsbedienstete für mindestens zehn Jahre beibehalten hätten.

86      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beamten und Bediensteten lediglich zu einem Drittel zur Finanzierung des VSOEU beitragen, wobei die Ruhegehälter, deren Zahlung die Mitgliedstaaten gemeinsam gewährleisten, aus dem Haushalt der Union gezahlt werden (Art. 83 Abs. 1 und 2 des Statuts). Angesichts dieser Finanzierungsstruktur des VSOEU, die im Wesentlichen auf den Mitteln beruht, die die Mitgliedstaaten der Union zuweisen, kann die Berücksichtigung der Interessen der Beamten, die unter die Sonderregelung von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts fallen, nicht unter völliger Außerachtlassung der Tatsache erfolgen, dass die Mitgliedstaaten gezwungen waren, einschneidende Maßnahmen zu ergreifen, um den anhaltenden Folgen einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise zu begegnen (13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013). Im Übrigen erfordert das versicherungsmathematische Gleichgewicht des VSOEU gerade die langfristige Berücksichtigung wirtschaftlicher Entwicklungen und finanzieller Variablen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2017, Arango Jaramillo u. a./EIB, T‑482/16 RENV, EU:T:2017:901, Rn. 126 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher konnte der Unionsgesetzgeber in einer Gesellschaft, die sich durch Solidarität auszeichnet (Art. 2 EUV) (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 71), und unter Rahmenbedingungen, die von einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise geprägt waren, neben anderen Maßnahmen diese Sonderregelung einführen, um die Solidarität des europäischen öffentlichen Dienstes gegenüber den Anstrengungen zu bekunden, die die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene erbringen mussten.

87      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beiträge der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten zum VSOEU in der Regel niedriger sind als die der Beamten, deren Grundgehalt sich im Zuge ihrer Laufbahn durch Beförderungen in höhere Besoldungsgruppen und das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen erhöhen kann. Zwar basiert das VSOEU auf dem Grundsatz der Solidarität und ist nicht so ausgestaltet, dass die Versorgung, die ein Beamter oder ein Bediensteter erhält, eine genaue Gegenleistung für seine Beiträge zum VSOEU darstellt (vgl. Urteil vom 8. November 2023, OA/Parlament, T‑39/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:709, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Unionsgesetzgeber konnte jedoch im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums und unter Berücksichtigung des Solidaritätsgrundsatzes, der dem VSOEU zugrunde liegt, davon ausgehen, dass ein Bediensteter, der nach dem 1. Mai 2004 oder nach dem 1. Januar 2014 als Beamter eingestellt wurde, nicht in den Genuss der jährlichen Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche kommt, die für ihn während seiner Dienstzeit als Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter galt, da dies bedeutet hätte, dass er bei der Berechnung seines Ruhegehalts in unverhältnismäßiger Weise durch diese höhere Rate begünstigt worden wäre, die auf der Grundlage des letzten Grundgehalts in der Besoldungsgruppe festgesetzt wird, in die er vor seinem Eintritt in den Ruhestand eingestuft war.

88      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erscheint die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung im Hinblick auf die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele nicht als offensichtlich unangemessen. Im Übrigen steht diese Entscheidung des Unionsgesetzgebers im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsdisziplin und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Art. 310 und Art. 317 AEUV) sowie dem Grundsatz der Wahrung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des VSOEU (Art. 83a und Anhang XII des Statuts).

89      Die Ungleichbehandlung ist auch nicht willkürlich.

90      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Bestimmung des Statuts eine willkürliche Differenzierung zwischen Beamten und/oder Bediensteten einführt, wenn sie auf einem diskriminierenden Kriterium beruht, das in keinem Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel steht. Unter solchen Umständen können Erwägungen rein budgetärer, administrativer oder personalpolitischer Art für sich genommen keine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von sich in einer vergleichbaren Lage befindenden Beamten und/oder Bediensteten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C‑567/22 P bis C‑570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 79 bis 81, 93 und 94).

91      Im vorliegenden Fall beruht die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung – anders als bei Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts, dessen Rechtswidrigkeit der Gerichtshof im Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof (C‑567/22 P bis C‑570/22 P, EU:C:2024:336), festgestellt hat – nicht auf einem diskriminierenden Kriterium, das insbesondere nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verboten ist, sondern auf den oben in den Rn. 78 bis 84 genannten objektiven Gründen.

92      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung zwar, dass auf Beamte und/oder Bedienstete in gleichen oder vergleichbaren Situationen auch gleiche Vorschriften angewandt werden, untersagt es dem Unionsgesetzgeber jedoch nicht, den objektiven Unterschieden von Verhältnissen oder Situationen, in denen sich die Betroffenen befinden, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, EU:C:1980:238, Rn. 7, und vom 3. Mai 2018, SB/EUIPO, T‑200/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:244, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Im Übrigen können nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Statusunterschiede zwischen den unterschiedlichen Kategorien der von der Union beschäftigten Personen nicht in Frage gestellt werden, so dass es nicht als Diskriminierung angesehen werden kann, dass unter dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Garantien und Sozialleistungen bestimmte Kategorien von bei der Union beschäftigten Personen möglicherweise in den Genuss von Garantien oder Vorteilen kommen, die anderen Kategorien nicht gewährt werden (vgl. Urteil vom 12. März 2020, XB/EZB, T‑484/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:90, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Das Gericht stellt ferner fest, dass sich die Unterscheidung zwischen Beamten und Bediensteten – wie auch das Parlament ausgeführt hat – nicht auf Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts beschränkt. Obwohl das VSOEU selbst gleichermaßen auf Beamte und auf Bedienstete Anwendung findet, ist es nicht einheitlich ausgestaltet. So können Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete – im Gegensatz zu Beamten – gemäß den Art. 42 und 112 der BBSB beantragen, dass ihr Organ Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsansprüche in ihrem Herkunftsland leistet. Wird ein Vertragsbediensteter Beamter oder ein Beamter Vertragsbediensteter, so kann diese Statusänderung gemäß Art. 3 Buchst. d des Anhangs VIII des Statuts ebenso dazu führen, dass die unter dem früheren System erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gekürzt werden oder darüber hinaus gehende Beiträge, die der Differenz zwischen der Anzahl der errechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und der Anzahl der tatsächlichen Dienstjahre entsprechen, ausgezahlt werden.

95      Auch wenn das im vorliegenden Fall beanstandete Unterscheidungskriterium somit nicht diskriminierend ist und auf objektiven Gründen beruht, ist zudem festzustellen, dass dieses Kriterium – wiederum entgegen der Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts – auch nicht „in keinem Zusammenhang“ mit den verfolgten Zielen steht. Mit dem Erlass von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts wollte der Unionsgesetzgeber im Einklang mit den Zielen der Wahrung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des VSOEU, der Haushaltsdisziplin und der Haushaltskonsolidierung die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche der betroffenen Beamten – nur für ihre Dienstzeit in dieser Eigenschaft – kürzen und die Dauer ihrer Laufbahn verlängern, gerade weil die Ruhegehälter der Beamten den Haushalt stärker belasten als die der Bediensteten (siehe oben, Rn. 7, 8 und 84).

96      Im Übrigen schließt das Gericht zwar nicht aus, dass ein Bediensteter in bestimmten Sonderfällen – sei es in Bezug auf die Dauer, die Besoldungsgruppe, die Dienstbezüge oder die Aufgaben – eine ähnliche Laufbahn wie ein Beamter haben kann, doch ist dies in der Regel nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn der Erlass einer allgemeinen abstrakten Regelung in Grenzfällen vereinzelt zu Unzuträglichkeiten führt, allgemeine Kategorien bildet, solange diese nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das verfolgte Ziel diskriminierend sind (Urteile vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, EU:C:1980:238, Rn. 14, und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 81).

97      Die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung ist somit keineswegs willkürlich, sondern beruht auf einem objektiven und nicht diskriminierenden Kriterium und ist zudem durch die Ziele der Wahrung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des VSOEU, der Haushaltsdisziplin und der Haushaltskonsolidierung gerechtfertigt.

98      Überdies hat der Gerichtshof bereits im Wesentlichen festgestellt, dass – wenn das Unterscheidungskriterium weder diskriminierend ist noch in keinem Zusammenhang mit den verfolgten Zielen steht, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft – Maßnahmen zur Haushaltskürzung, die Beamte und/oder Bedienstete insbesondere durch die Verringerung ihrer Vorteile treffen, durch die Ziele der Haushaltsdisziplin und der Haushaltskonsolidierung gerechtfertigt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C‑567/22 P bis C‑570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 81; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku et Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 67, 69 und 71).

99      Darüber hinaus lässt sich aus Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts keine willkürliche oder im Hinblick auf das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel, dass die Ansprüche, die die betroffenen Beamten erworben haben, gewahrt bleiben und ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen wird, offensichtlich unangemessene Differenzierung ableiten. Denn wie beim übrigen Personal, das am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2014 im Dienst war, bleiben auch ihre erworbenen Ansprüche gewahrt und wird ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen.

100    Die Ruhegehaltsansprüche, die sie während ihrer Dienstzeit als Bedienstete erworben haben, bleiben nämlich erhalten. Im Übrigen hatten sie logischerweise vor ihrer Einstellung als Beamte noch keine Ruhegehaltsansprüche in dieser Eigenschaft erworben, sondern erst ab dem Zeitpunkt ihrer Einstellung als Beamte.

101    Außerdem erhielten sie, als sie noch Bedienstete waren, keine konkrete und unbedingte Zusicherung, dass die jährliche Anwachsrate für ihre Ruhegehaltsansprüche und ihr Ruhestandsalter unverändert bleiben würden, sollten sie sich entscheiden, Beamte zu werden.

102    Abgesehen davon, dass – wie auch beim übrigen Personal, das am 1. Mai 2004 oder am 1. Januar 2014 im Dienst war – die Ansprüche, die die betroffenen Beamten erworben haben, gewahrt bleiben und ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen wird, ist weiterhin festzustellen, dass nach Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts die Anhebung ihres Ruhestandsalters finanziell kompensiert wird, indem die Ruhegehaltsansprüche, die sie als Bedienstete erworben haben, versicherungsmathematisch angepasst werden. In der Praxis wird je nach der persönlichen Situation des betroffenen Beamten auf die Ruhegehaltsansprüche, die er als Bediensteter erworben hat, ein Koeffizient zwischen 1 und 1,178 angewandt (siehe oben, Rn. 17), wie bei der Klägerin (siehe oben, Rn. 34). Somit werden die erworbenen Ansprüche in Wirklichkeit keineswegs missachtet, sondern vielmehr durch die Anwendung des Koeffizienten aufrechterhalten (Koeffizient gleich 1) oder sogar erweitert (Koeffizient höher als 1).

103    Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin vor ihrer Einstellung als Beamtin keine Zusicherung eines Anspruchs auf ein Ruhegehalt erhalten hatte, da sie zu diesem Zeitpunkt entgegen den Anforderungen von Art. 77 Abs. 1 des Statuts noch keine zehn Dienstjahre bei der Union abgeleistet hatte.

104    Schließlich ist der von der Klägerin angeführte Umstand unerheblich, dass das Parlament über mehr als fünf Jahre hinweg Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts zugunsten anderer Bediensteter, die Beamte geworden sind, in gleicher Weise ausgelegt hat wie sie. Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2019, Palo/Kommission, T‑432/18, EU:T:2019:749, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Folglich ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

106    Die Klägerin macht geltend, Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, indem er alle Bediensteten, die nach dem 1. Mai 2004 oder nach dem 1. Januar 2014 Beamte geworden seien, gleichbehandele, ohne eine etwaige Unterbrechung der Zugehörigkeit zum VSOEU vor der Einstellung als Beamte zu berücksichtigen. Ihr Fall könne jedoch nicht mit dem eines Bediensteten gleichgesetzt werden, dessen Zugehörigkeit zum VSOEU unterbrochen und der anschließend als Beamter eingestellt worden sei. Ihre Zugehörigkeit zum VSOEU sei nämlich zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen.

107    Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, tritt diesem Vorbringen entgegen.

108    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung keine vollkommene Identität der Sachverhalte verlangt, damit diese gleichbehandelt werden dürfen. Diese Sachverhalte müssen lediglich vergleichbar sein (Urteil vom 15. Oktober 2020, Coppo Gavazzi u. a./Parlament, T‑389/19 bis T‑394/19, T‑397/19, T‑398/19, T‑403/19, T‑404/19, T‑406/19, T‑407/19, T‑409/19 bis T‑414/19, T‑416/19 bis T‑418/19, T‑420/19 bis T‑422/19, T‑425/19 bis T‑427/19, T‑429/19 bis T‑432/19, T‑435/19, T‑436/19, T‑438/19 bis T‑442/19, T‑444/19 bis T‑446/19, T‑448/19, T‑450/19 bis T‑454/19, T‑463/19 und T‑465/19, EU:T:2020:494, Rn. 257).

109    In Anbetracht des Gegenstands von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts und der vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele sind alle von dieser Bestimmung betroffenen Beamten als in einer vergleichbaren Situation befindlich anzusehen, da sie alle zuvor Bedienstete waren und alle nach dem 1. Mai 2004 oder nach dem 1. Januar 2014 als Beamte eingestellt wurden.

110    Hingegen ist eine etwaige Unterbrechung der Zugehörigkeit zum VSOEU vor der Einstellung als Beamte für die Prüfung der Vergleichbarkeit ihrer jeweiligen Situationen unerheblich. Dieser Umstand bezieht sich nämlich auf ihre Dienstzeit als Bedienstete, während die Anwendung von Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts von ihrer Einstellung als Beamte abhängt. Dies führt in der Praxis daher allenfalls dazu, dass einem Beamten, dessen Zugehörigkeit zum VSOEU – und dementsprechend die damit verbundene Beitragszahlung – vor seiner Einstellung als Beamter unterbrochen wurde, weniger ruhegehaltsfähige Dienstjahre angerechnet werden, die sich ausschließlich auf seine Dienstzeit als Bediensteter beziehen, als wenn eine solche Unterbrechung nicht eingetreten wäre.

111    Im Übrigen befinden sich Bedienstete, die nach einer Unterbrechung der Zugehörigkeit zum VSOEU zu Beamten wurden, und Bedienstete, die ohne eine solche Unterbrechung zu Beamten wurden, hinsichtlich des Schutzes ihrer erworbenen Ansprüche in einer vergleichbaren Situation. In beiden Fällen haben die Bediensteten nämlich Beiträge an das VSOEU in Erwartung eines niedrigeren Ruhestandsalters gezahlt als des letztlich für sie geltenden. Ihre erworbenen Ansprüche sind daher gleicher Art, und lediglich die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die jedem von ihnen angerechnet werden, ist unterschiedlich. Daher müssen Bedienstete, die zu Beamten wurden, unabhängig davon, ob der Einstellung als Beamte eine Unterbrechung der Zugehörigkeit zum VSOEU vorausgegangen ist oder nicht, Anspruch auf eine versicherungsmathematische Anpassung haben.

112    Ebenso befinden sich Bedienstete, die nach einer Unterbrechung der Zugehörigkeit zum VSOEU zu Beamten wurden, und Bedienstete, die ohne eine solche Unterbrechung zu Beamten wurden, in Bezug auf ihr berechtigtes Vertrauen in einer vergleichbaren Situation. Da sie nach dem 1. Mai 2004 oder nach dem 1. Januar 2014 zu Beamten wurden, durften sie nämlich nicht berechtigterweise erwarten, dass Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts unmittelbar nach ihrer Einstellung als Beamte auf sie angewandt würden, da diese beiden Vorschriften Übergangsmaßnahmen enthalten, die einzig bezwecken, die erworbenen Ansprüche und das berechtigte Vertrauen zu wahren, die vor dem Inkrafttreten der Reform von 2004 oder von 2014 entstanden sind.

113    Jedenfalls ist – wie bereits bei der Prüfung des ersten Klagegrundes dargelegt – die Frage, ob die Zugehörigkeit zum VSOEU unterbrochen wurde, nicht das einzige Kriterium, anhand dessen bestimmt werden kann, wer die Begünstigten der verschiedenen Übergangsregelungen in Anhang XIII des Statuts sind (siehe oben, Rn. 63 und 64).

114    Die von der Klägerin beanstandete Gleichbehandlung verstößt daher nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie für Personengruppen gilt, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden.

115    Mithin ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

116    Infolgedessen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

117    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

118    Im Übrigen tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daraus folgt, dass das Parlament und der Rat jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      CR trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Svenningsen

Mac Eochaidh

Laitenberger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juli 2025.

Unterschriften



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