T-263/22 – CCCME u. a./ Kommission

T-263/22 – CCCME u. a./ Kommission

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Language of document : ECLI:EU:T:2024:663

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

2. Oktober 2024(*)

„ Dumping – Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China – Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagebefugnis – Repräsentativer Verband von Ausführern – Art. 2 Abs. 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 – Bestimmung des Normalwerts – Wahl des geeigneten repräsentativen Landes – Art. 2 Abs. 10 der Verordnung 2016/1036 – Berichtigungen – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Art. 18 der Verordnung 2016/1036 – Bestimmung der Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller – Definition der betroffenen Ware – Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union – Segmentbezogene Prüfung der Schädigung – Ursächlicher Zusammenhang – Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne – Makroökonomische Indikatoren – Verfahrensrechte – Vertrauliche Behandlung “

In der Rechtssache T‑263/22,

China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (CCCME) mit Sitz in Peking (China) und weitere im Anhang namentlich angeführten Kläger(1), vertreten durch Rechtsanwalt R. Antonini, Rechtsanwältin E. Monard und Rechtsanwalt B. Maniatis,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Luengo, L. Di Masi und J. Zieliński als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI), vertreten durch Rechtsanwälte B. O’Connor und M. Hommé,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten F. Schalin, der Richterin G. Steinfatt und des Richters D. Kukovec (Berichterstatter),

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage begehren die Kläger – die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (im Folgenden: CCCME) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten juristischen Personen – die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2022, L 36, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit diese Verordnung sie betrifft.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Auf einen am 6. November 2020 von der Streithelferin, dem European Industrial Fasteners Institute, im Namen des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union gestellten Antrag hin leitete die Europäische Kommission nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in China ein.

3        Am 21. Dezember 2020 veröffentlichte die Kommission nach Art. 5 der Grundverordnung die Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, C 442, S. 6).

4        Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung und die Schadensursache relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).

5        Die CCCME beantragte, als interessierte Partei anerkannt zu werden, da sie die chinesische Industrie für Verbindungselemente repräsentiere. Die Streithelferin widersprach diesem Antrag. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die CCCME von mehreren chinesischen Herstellern von Verbindungselementen bevollmächtigt worden sei, in deren Namen zu handeln, und dass sie nur insoweit eine interessierte Partei sein könne, als sie von ebendiesen Verbindungselementeherstellern zu deren Vertretung bevollmächtigt worden sei.

6        In der Einleitungsbekanntmachung führte die Kommission aus, dass sie auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen in der Union eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet und dabei die geografische Lage der Unionshersteller und die Vertretung von kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) berücksichtigt habe. Diese Stichprobe umfasste sechs Unionshersteller mit Sitz in vier verschiedenen Mitgliedstaaten. Einer der in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (ein KMU) unterrichtete die Union darüber, dass er nicht in der Lage sei, den Fragebogen vollständig auszufüllen. Die Kommission beschloss daher, die Stichprobe der Unionshersteller anzupassen und dieses Unternehmen durch das nächstgrößte KMU im selben Mitgliedstaat zu ersetzen. Im 34. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung merkte die Kommission an, dass die Methode zur Auswahl der Stichprobe den interessierten Parteien ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei und keine Stellungnahmen zur Methodik als solcher eingegangen seien.

7        Während der Untersuchung teilte einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller der Kommission mit, dass er nicht in der Lage sei, den Fragebogen der Kommission vollständig zu beantworten. Ein anderer in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller war nicht in der Lage, ausreichende Gewähr für die zur Überprüfung vorgelegten Daten zu geben. Diese Hersteller wurden daher durch die beiden nächstgrößten Hersteller hinsichtlich Mengen und Verkäufen ersetzt, wobei auch die geografische Verteilung berücksichtigt und auf einen breiten Produktmix geachtet wurde.

8        Nach Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten Ausfuhrmengen drei ausführende Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller aus, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten, nämlich Jiangsu Yongyi Fastener Co., Ltd (im Folgenden: Jiangsu), Ningbo Jinding Fastening Piece Co., Ltd (im Folgenden: Ningbo Jinding), und Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd (im Folgenden: Wenzhou). Die Kommission stellte klar, dass die spezifischen Warentypen, die von den ausgewählten Unternehmen hergestellt würden, kein Kriterium seien, da alle Verbindungselemente für die Zwecke der Untersuchung als eine einzige Ware angesehen worden seien.

9        Bei der betroffenen Ware handelte es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. hauptsächlich Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben mit Ursprung in China.

10      Verbindungselemente können standardisiert ausgelegt sein (im Folgenden: Standardverbindungselemente) oder nach Kundenzeichnungen hergestellt werden (im Folgenden: Nicht-Standardverbindungselemente). Nach denselben nationalen oder internationalen Normen gefertigte Verbindungselemente sollten dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, insbesondere hinsichtlich Festigkeit, Toleranz, Oberflächenbehandlung und Beschichtung. Aufgrund ihrer grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen wurden alle Verbindungselemente für die Zwecke des Verfahrens, das zu der angefochtenen Verordnung führte, als eine einzige Ware betrachtet.

11      Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Produktionsverfahren für Verbindungselemente für sich genommen bei der Festlegung der Definition der untersuchten Ware unerheblich sei. Folglich waren alle betroffenen Warentypen in diese Untersuchung eingeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Warm- oder Kaltumformung hergestellt wurden.

12      Nach Auffassung der Kommission deuteten die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung vorliegenden Beweise auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Grundverordnung in China hin.

13      Nach Anhörung der Parteien zu dieser Frage wählte die Kommission gemäß Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung Thailand als ein geeignetes repräsentatives Land aus, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden kann.

14      Mit der angefochtenen Verordnung führte die Kommission endgültige Antidumpingzölle von 22,1 % bis 86,5 % auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China ein.

II.    Anträge der Parteien

15      Die Kläger beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        der Kommission und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit

17      Die Streithelferin macht geltend, dass die CCCME kein repräsentativer Verband im Sinne von Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung sei und dass die Kommission sie im Verwaltungsverfahren, das dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorausgegangen sei, nicht als solchen hätte ansehen dürfen, da die CCCME nicht die Interessen ihrer Mitglieder, sondern die des chinesischen Staates vertrete. Dass die CCCME über Vollmachten einzelner ausführender Hersteller verfüge, ändere nichts daran, dass ihr Ziel darin bestehe, Wettbewerb zwischen ihren Mitgliedern bei der Ausfuhr von deren Waren in die Union zu verhindern. Folglich könne die Klagebefugnis im Sinne von Art. 263 AEUV nur auf einen Fehler der Kommission bei der Verwaltungsuntersuchung gestützt werden und nicht auf die in der Grundverordnung verankerten Rechte. Die Streithelferin ersucht das Gericht daher, diese Frage von Amts wegen zu prüfen.

18      Die Kläger treten diesem Vorbringen entgegen.

19      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 142 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streithilfe nur die völlige oder teilweise Unterstützung der Anträge einer Hauptpartei zum Gegenstand haben kann. Im vorliegenden Fall wird das Vorbringen der Streithelferin zur Zulässigkeit der Klage nicht durch die Anträge der Kommission gestützt.

20      Nach gefestigter Rechtsprechung können die Unionsgerichte jedoch gegebenenfalls von Amts wegen über den Gesichtspunkt zwingenden Rechts einer Missachtung der in Art. 263 AEUV aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen entscheiden (vgl. Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Beeinträchtigung eines Drittstaats], C‑872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat des Beschlusses wäre (vgl. Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Zu den Personen, die durch eine Handlung der Union ebenso individualisiert werden wie der Adressat eines Beschlusses, gehören diejenigen, die sich an dem Verfahren des Erlasses der Handlung beteiligt haben. Die Tatsache, dass eine Person in einem solchen Verfahren tätig wird, ist aber nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der betreffenden Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der Unionsregelung Verfahrensgarantien vorgesehen sind. Der genaue Umfang des Anfechtungsrechts eines Einzelnen gegenüber einer Unionshandlung hängt nämlich von seiner durch das Unionsrecht bestimmten rechtlichen Stellung zum Schutz der so anerkannten legitimen Interessen ab (vgl. Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall heißt es in der Einleitung der Klageschrift, dass die vorliegende Klage erstens von der CCCME im Namen ihrer in Anlage A.2 aufgeführten Mitglieder (im Folgenden: relevante Mitglieder der CCCME) und im eigenen Namen in Bezug auf bestimmte Rügen, zweitens von den drei von der Kommission in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern und drittens von fünf weiteren mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern erhoben wurde, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren und deren Namen im Anhang der angefochtenen Verordnung aufgeführt sind. Weder die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller noch die fünf anderen, nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen mitarbeitenden ausführenden Hersteller werden in dem von den Klägern eingereichten Anhang A.2 als Mitglieder der CCCME genannt; die Kläger haben auch keine schriftlichen Unterlagen beigebracht, die ihre Mitgliedschaft in der CCCME belegen würden.

24      Zunächst ist festzustellen, dass die CCCME auf eine Frage des Gerichts zu den Konsequenzen aus dem Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (C‑478/21 P, EU:C:2023:685), das nach dem schriftlichen Verfahren ergangen ist, die Unzulässigkeit ihrer Klage eingeräumt hat, soweit sie in ihrem eigenen Namen erhoben worden sei. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat CCCME erklärt, dass alle Rügen im Rahmen der vorliegenden Klage sowohl in ihrem eigenen Namen als auch im Interesse ihrer Mitglieder erhoben worden seien. Folglich habe CCCME keine Rüge isoliert in ihrem eigenen Namen erhoben.

25      Was sodann die Vertretung der Mitglieder der CCCME in den durch die CCCME angestrengten Gerichtsverfahren betrifft, so geht aus Rn. 23 des vorliegenden Urteils hervor, dass die CCCME beabsichtigt, in der vorliegenden Klage die in Anhang A.2 der Klageschrift aufgelisteten 31 Unternehmen zu vertreten, für die sie Dokumente beigebracht hat, die ihre Mitgliedschaft belegen. Aus diesem Anhang geht hervor, dass es sich bei diesen 31 Unternehmen um nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller handelt.

26      Ein Verband kann bei den Unionsgerichten nur dann gültig eine Klage im Namen seiner Mitglieder erheben, wenn erstens die natürlichen oder juristischen Personen, in deren Namen er Klage erhebt, Mitglieder von ihm sind, er zweitens befugt ist, in deren Namen Klage zu erheben, drittens die Klage in deren Namen erhoben wird, viertens zumindest eines der Mitglieder, in deren Namen die Klage erhoben wird, selbst eine zulässige Klage hätte erheben können und fünftens die Mitglieder, in deren Namen die Klage erhoben wird, nicht parallel eine Klage bei den Unionsgerichten erhoben haben (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 83).

27      Im vorliegenden Fall hat die CCCME erstens unbestritten Beweis dafür vorgelegt, dass die betreffenden Mitglieder der CCCME angehörten.

28      Zweitens legt die von der CCCME im Anhang eingereichte Satzung den Satzungszweck dieses Verbands in einer Weise fest, die es ihm ermöglicht, zur Verteidigung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber handelspolitischen Schutzmaßnahmen Klage zu erheben (Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 88).

29      Drittens wird die Klage laut der Klageschrift auch im Namen der betroffenen Mitglieder erhoben.

30      Viertens hätten die betroffenen Mitglieder gegen die angefochtene Verordnung Klage erheben können. Insoweit sieht Art. 263 Abs. 4 AEUV vor, dass jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

31      Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfüllt, da die angefochtene Verordnung unmittelbare Wirkungen auf die Rechtsstellung der Mitglieder der CCCME entfaltet und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die mit der angefochtenen Verordnung auferlegten Zölle vereinnahmen müssen, ohne dass ihnen insoweit ein Ermessen zustünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Zur unmittelbaren Betroffenheit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen insoweit ihrer Art und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter haben, als sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (vgl. Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Marquis Energy, C‑466/16 P, EU:C:2019:156, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser normative Charakter schließt jedoch nicht aus, dass diese Verordnungen diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen der betroffenen Ware individuell betreffen können, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, wie z. B. produzierende und exportierende Unternehmen, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission namentlich genannt wurden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 79).

33      Insofern ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den relevanten Mitgliedern der CCCME um ausführende Hersteller der betroffenen Ware handelt, die mit der Kommission während ihrer Untersuchung zusammenarbeiteten und im Anhang, auf den Art. 1 Abs. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Verordnung verweist, namentlich aufgeführt sind. Insofern es sich bei den relevanten Mitgliedern der CCCME um andere mitarbeitende Unternehmen handelt, die in diesem Anhang namentlich genannt werden und in deren Namen die CCCME die vorliegende Klage erhoben hat, wird auf diese ein spezifischer Antidumpingzoll angewandt, der sich der Höhe nach von dem unterscheidet, der für alle anderen nicht namentlich genannten und der angefochtenen Verordnung unterliegenden Unternehmen gilt. Diese Mitglieder sind daher unmittelbar und individuell betroffen.

34      Fünftens hat keines der relevanten Mitglieder der CCCME eine Klage parallel zu der in der vorliegenden Rechtssache geprüften Klage erhoben.

35      Folglich sind die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

36      Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass eine Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle erhoben werden, wenn ihr stattgegeben wird, zur Nichtigerklärung dieser Verordnung führt, soweit diese dem Kläger einen Antidumpingzoll auferlegt, und nicht die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Verordnung berührt, insbesondere nicht den für die anderen Wirtschaftsteilnehmer geltenden Antidumpingzoll. Hieraus folgt, dass eine Nichtigerklärung, was im Rahmen der vorliegenden Klage die Vertretung der relevanten Mitglieder der CCCME vor dem Gericht angeht, nur denjenigen Mitgliedern der CCCME zugute kommen könnte, in deren Namen die vorliegende Klage erhoben wurde, wenn das Gericht der von der CCCME in ihrem Namen erhobenen Klage stattgäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 110 und 112). Bei diesen Mitgliedern handelt es sich um Haining Hisener Trade Co., Ltd, Changshu City Standard Parts Factory Co., Ltd., Ningbo Nanjubaoge Fastener Manufacturing Co. Ltd, Jinan Star Fastener Co., Haiyan Xinglong Fastener Co., Ltd, Zhejiang Excellent Industries Co. Ltd, Zhejiang Channov Auto Parts Co., Ltd, Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd., Shanghai East Best Foreign Trade Co., Ltd., Lianyungang Suli Hardware Technology Co., Ltd., Yuyao Alfirste Hardware Co., Ltd, Zhejiang Chaoboer Hardware Co., Ltd, Haiyan Shangxin Standard Parts Co., Ltd, Jiaxing Shangxiang Import and Export Co., Ltd, Zhejiang Tianyuan Metal Products Co., Ltd, Jiashan Xiaohai Metal Products Factory, Jia Xing Tai Cheng Aoto Parts Co., Ltd, Haiyan Yousun Entreprise Co., Ltd, Haiyan Wancheng Fasteners Co., Ltd., EC International (Nantong) Co., Ltd., Jiaxing Zhengying Hardware Co., Ltd, SSF Industrial Co. Limited, Zhe Jiang World Win Fastener Co., Ltd, Haiyan Tianqi Standard Parts Co., Ltd, Jiashan Sanxin Fastener Company Limited, Jiaxing Huanhuan Tong Plastic Industry Co., Ltd, Yuyao Zhenrui Metal Co., Beijing Jinzhaobo High Strength Fastener Co., Ltd., Jiashan Yongxin Fastener Co., Ltd, Haiyan Yihui Hardware Technology Co., Ltd und Shanghai Moregood Hardware Co., Ltd.

37      Folglich ist die vorliegende Klage insoweit zulässig, als sie von der CCCME im Namen ihrer 31 oben in Rn. 36 genannten Mitglieder – bei denen es sich um ausführende Hersteller handelt, die bei der zum Erlass der angefochtenen Verordnung führenden Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeiteten –, von den drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern und von den fünf anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern, die keine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur CCCME vorgelegt haben, erhoben wurde.

B.      Zur Begründetheit

38      Die Kläger machen zur Begründung ihrer Klage neun Gründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung sowie gegen den Grundsatz der guten Verwaltung bei der Ermittlung des Normalwerts gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission es unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung unterlassen habe, die erforderlichen Berichtigungen bei den Daten zu den Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten (im Folgenden: VVG-Kosten) und zu den Gewinnen der thailändischen Hersteller vorzunehmen. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1, 3 und 4 der Grundverordnung, gegen Art. 6.8 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103) (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) enthalten ist, und gegen Anhang II des Antidumping-Übereinkommens (ABl. 1994, L 336, S. 118) (im Folgenden: Anhang II) bei der Ermittlung der Arbeitskosten für zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller gerügt. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung bei der Ermittlung der Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gerügt. Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der genannten Verordnung verstoßen habe, indem sie es unterlassen habe, bei der Prüfung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs den Unterschied zwischen Standardverbindungselementen und Nicht-Standardverbindungselementen zu berücksichtigen. Mit dem sechsten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen habe, indem sie bei ihrer Analyse der Preisunterbietung nur für 24 % der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller eine Preisunterbietung festgestellt habe. Mit dem siebten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen habe, indem sie bei der Prüfung der Auswirkungen auf die Preise und der Bestimmung der Schadensspanne die Preise chinesischer Hersteller mit den Unionspreisen von Großhändlern verglichen habe, die Endverbraucher belieferten. Mit dem achten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission gegen Art. 3 Abs. 2 und 5 der Grundverordnung verstoßen habe, indem sie es unterlassen habe, die makroökonomischen Schadensindikatoren anhand eindeutiger Beweise zu prüfen. Mit dem neunten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission gegen Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 bis 3 und Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung und gegen die Verteidigungsrechte der Kläger verstoßen habe, indem sie bestimmte Daten im Verwaltungsverfahren vertraulich behandelt habe.

1.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

39      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und juristischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist mithin auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Ferner ist der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs auch zu entnehmen, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Diese Kontrolle ist vielmehr auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung des Normalwerts im Dumpingbereich eine der wesentlichen Etappen zur Feststellung eines möglichen Dumpings darstellt (Urteile vom 22. März 2012, GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 19, und vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:T:2014:2245, Rn. 20).

42      Es entspricht allerdings auch der ständigen Rechtsprechung, dass die Organe bei der Ermittlung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft über ein Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 19. September 2019, Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission, T‑228/17, EU:T:2019:619, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass die Wahl eines geeigneten repräsentativen Landes zu diesem Zweck auch in den weiten Ermessenspielraum der Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt. Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung schränkt den Ermessensspielraum der Kommission jedoch insofern ein, als das ausgewählte Land einen dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2023, Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission, T‑326/21, EU:T:2023:347, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Darüber hinaus ist entschieden worden, dass zu prüfen ist, ob die Kommission bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert der betroffenen Ware auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist. Diese Rechtsprechung lässt sich auf Fälle übertragen, in denen die Berechnung des Normalwerts unter Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land, womit ebenfalls die Prüfung komplexer wirtschaftlicher und politischer Sachverhalte verbunden ist, durch das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 2023, Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission, T‑326/21, EU:T:2023:347, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Der erste Klagegrund, der sich aus fünf Teilen zusammensetzt und sich auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der betroffene Ware bezieht, ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

a)      Zum ersten Teil betreffend die Wahl Thailands als ein geeignetes repräsentatives Land im Sinne von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung zum Zweck der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware

45      Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, dass erstens die Kommission Thailand wegen der Einfuhren von Walzdraht in Sondergüte aus Japan nach Thailand in der aktuellen Untersuchung nicht als ein geeignetes repräsentatives Land hätte wählen dürfen, zweitens die von der Kommission zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne verwendete Datenbank nicht ordnungsgemäß ausgewählt worden sei und drittens die Kommission Berichtigungen dieser Daten hätte vornehmen müssen, um den Normalwert so zu berechnen, dass er den Herstellungswerten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller möglichst nahekomme.

1)      Zu den Preisen der zur Herstellung der betroffenen Ware in Thailand erforderlichen Rohstoffe

46      Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission Thailand wegen des Preises von Walzdraht in Sondergüte, der aus Japan nach Thailand eingeführt werde und bei der Herstellung der betroffenen Ware als Rohstoff zum Einsatz komme, nicht als ein „geeignetes repräsentatives Land“ im Sinne von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung hätte heranziehen dürfen. Während des Verwaltungsverfahrens habe die CCCME umfangreiche Daten und Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die Preise der thailändischen Einfuhren insoweit nicht den Herstellungskosten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller entsprächen, als Letztere nahezu ausschließlich Standardverbindungselemente und nicht etwa Spezialverbindungselemente in die Union ausführten. Im Gegensatz dazu komme Walzdraht in Sondergüte aus Japan bei speziellen Anwendungen zum Einsatz und nicht bei der Herstellung von Standardverbindungselementen. Die Kläger tragen zudem vor, dass die Kommission den erheblichen Preisunterschied von 17 % zwischen den japanischen Ausfuhren nach Thailand und den fünf anderen Hauptausfuhrländern nicht ordnungsgemäß geprüft habe.

47      Die Herstellkosten in Thailand seien im Verhältnis zu chinesischen ausführenden Herstellern keine „entsprechenden“ Kosten im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung. Durch Auferlegung einer unzumutbaren Beweislast habe die Kommission auch gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.

48      Die Kommission weist die Argumente der Kläger zurück. Sie führt an, dass die Kläger ihre Rüge im Hinblick auf den Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung nicht substantiiert hätten und dass sie daher unzulässig sei.

i)      Zur Zulässigkeit der den Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung betreffenden Rüge

49      Auf Nachfrage des Gerichts hinsichtlich der von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung in Abrede gestellten Zulässigkeit der Rüge haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich das Vorbringen, mit dem die Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung gerügt werde, darauf beziehe, dass ihnen von der Kommission insofern eine exzessive Beweislast auferlegt worden sei, als sie ausführlich die Gründe dargelegt hätten, aus denen die von der Kommission berücksichtigten Daten nicht die geeignetsten seien, und sie ausreichende Angaben gemacht hätten.

50      Aus dem Grundsatz der guten Verwaltung, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, ergibt sich, dass die Beweislast, die den ausführenden Herstellern gemäß Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung obliegen kann, nicht unzumutbar sein darf (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2023, Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission, T‑326/21, EU:T:2023:347, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rüge betreffend den Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung genügt es, festzustellen, dass diese Rüge mit den von den Klägern im ersten Teil des ersten Klagegrundes vorgetragenen Argumenten begründet wird, mit dem sie die Wahl Thailands als geeignetes repräsentatives Land im Sinne von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung anfechten, die getroffen worden sei, obwohl sie der Kommission Nachweise vorgelegt hätten, aus denen hervorgehe, dass Thailand zum Zweck der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware kein geeignetes repräsentatives Land sei.

52      Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

ii)    Zur Begründetheit der Wahl Thailands als zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware geeignetes repräsentatives Land

53      Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung bestimmt:

„a)      Wird bei der Anwendung dieser oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und ‑kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt, und zwar nach den nachstehenden Vorschriften.

Die Kommission kann unter anderem die folgenden Quellen heranziehen:

–        entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Daten sind ohne Weiteres verfügbar; gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht;

–        falls sie dies für angemessen hält, auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie

–        Inlandskosten, jedoch nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise, unter anderem im Rahmen der unter Buchstabe c festgelegten Bestimmungen über interessierte Parteien, positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind.

Unbeschadet des Artikels 17 wird diese Bewertung für jeden Ausführer und Hersteller einzeln durchgeführt.

Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.

b)      Nennenswerte Verzerrungen sind Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

–        Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

–        staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

–        staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

–        Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz‑, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

–        verzerrte Lohnkosten;

–        Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.

…“

54      Wie sich aus dem 220. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt, legte die Kommission der Wahl eines geeigneten repräsentativen Landes folgende drei Kriterien zugrunde: ein ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China, die Herstellung der betroffenen Ware in diesem Land und die Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

55      Im Laufe der Untersuchung veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts, zu denen die interessierten Parteien Stellung zu nehmen aufgefordert wurden. Aus dem am 5. Februar 2021 veröffentlichten Aktenvermerk (im Folgenden: erster Aktenvermerk) geht hervor, dass die Kommission feststellte, dass die betroffene Ware in acht Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Niveau wie in China in nennenswertem Umfang hergestellt werde, dass sie aber nur für Brasilien, Russland, die Türkei und Thailand relevante und ohne Weiteres verfügbare Daten ermitteln könne. Dem 223. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zufolge bestätigte die Kommission in dem am 4. Mai 2021 veröffentlichten Aktenvermerk (im Folgenden: zweiter Aktenvermerk), dass auch für Malaysia Daten verfügbar seien.

56      Bei der Analyse der Einfuhrdaten aus den fünf potenziellen repräsentativen Ländern stellte die Kommission fest, dass mehr als 75 % der Einfuhren der für die Herstellung der untersuchten Ware in Brasilien und Malaysia verwendeten Rohstoffe aus China und Nicht-WTO-Ländern stammten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die gemeinsame Einfuhrregelung aus bestimmten Drittländern (ABl. 2015, L 123, S. 33) aufgeführt seien. Da die Preise dieser Einfuhren möglicherweise durch Verzerrungen beeinflusst waren und damit wiederum die Gefahr einer Verzerrung der verbleibenden Einfuhrmengen bestand, analysierte die Kommission die verbleibenden Einfuhrmengen in Bezug auf ihre absoluten Mengen und Preise und kam zu dem Schluss, dass die für Brasilien und Malaysia vorliegenden, ohne Weiteres verfügbaren Daten zur Ermittlung des unverzerrten Wertes von geringerer Qualität seien. Russland wurde verworfen, da sich keine interessierte Partei zu seinen Gunsten geäußert hatte. Thailand wurde der Türkei vorgezogen, da Thailand höhere Einfuhrmengen der vier wichtigsten Rohstoffe, die bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet werden, und niedrigere Einfuhrzölle auf diese Produktionsfaktoren aufwies.

57      Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden Produktionsfaktor vorzulegen. Aus den dem Gericht vorliegenden Dokumenten geht hervor, dass die Kläger und insbesondere die CCCME sowie die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller als interessierte Parteien die Möglichkeit hatten, das Dossier der Kommission einzusehen und sich zur Wahl des geeigneten repräsentativen Landes zu äußern.

58      Als Reaktion auf die Stellungnahme der CCCME zur erheblichen Präsenz von – nach ihren Angaben – Rohstoffen in Sondergüte aus Japan analysierte die Kommission die japanischen Ausfuhrpreise für die vier wichtigsten Rohstoffe, um zu ermitteln, ob es Verzerrungen gebe, die darauf hindeuteten, dass die Einfuhren aus Japan nach Thailand nicht gemäß den Marktregeln erfolgten. Aus dem 232. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass Thailand im Untersuchungszeitraum für Japan mit einem Anteil von 17 % an seinen Gesamtausfuhren dieser Materialien einer der fünf wichtigsten Ausfuhrmärkte war, während auf die fünf führenden Länder (ohne China) mehr als 60 % entfielen. Der durchschnittliche Preis der Ausfuhren nach Thailand lag um 17 % über dem Durchschnittspreis der Ausfuhren in die anderen fünf wichtigsten Ausfuhrländer. Die Kommission folgerte daraus, dass hieraus nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die japanischen Preise für Ausfuhren nach Thailand unangemessen hoch oder nicht repräsentativ seien. Dementsprechend war die Kommission der Ansicht, dass die japanischen Ausfuhren nach Thailand den repräsentativen Charakter Thailands für die Zwecke der Untersuchung der betroffenen Ware nicht in Frage stellen könnten.

59      Daher ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie feststellte, dass Thailand ein geeignetes repräsentatives Land für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der untersuchten Ware sei. In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht des Umstands, dass die Beweislast bei der klagenden Partei liegt, die ihre Behauptung durch stichhaltige Beweise zu untermauern hat, zu prüfen, ob die Kläger Beweise vorgelegt haben, die belegen können, dass die Kommission mit der Wahl Thailands als geeignetes repräsentatives Land einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Sinne der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2023, Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission, T‑326/21, EU:T:2023:347, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger mit der vorliegenden Klage die Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Verordnung darüber, dass bei Einleitung der Untersuchung Beweise vorgelegen hätten, die erhebliche Verzerrungen in China im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Grundverordnung belegten, nicht bestreiten. Sie bestreiten auch nicht, dass Thailand generell einen ähnlichen Entwicklungsstand wie China aufweise.

61      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission alle chinesischen ausführenden Hersteller aufforderte, Angaben zu den bei der Herstellung von Verbindungselementen eingesetzten Inputs zu übermitteln, um den Preis zu ermitteln, den ein Hersteller von Verbindungselementen in Thailand für die am Werkstor gelieferten Rohstoffe zahlen würde. Zur Definition der Rohstoffe, die für die Herstellung der untersuchten Ware erforderlich sind, verwendete die Kommission das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, der heutigen Weltzollorganisation, ausgearbeitete Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und legte die einschlägigen Codes des Harmonisierten Systems (im Folgenden: HS-Codes) fest. Die Kommission erklärte, dass sie, um unverzerrte Preise für die betreffenden Rohstoffe in dem entsprechenden repräsentativen Land zu erhalten, je nach den ihr zur Verfügung stehenden Daten Schätzungen vornehmen müsse.

62      Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, wenden sie sich nicht gegen die Definition der HS-Codes an sich, die die für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Rohstoffe bestimmen. Ohne dass ihr die Kläger in diesem Punkt widersprochen hätten, befand die Kommission, dass diese Methode in gewissem Maße zwangsläufig Schätzungen mit sich bringe, da mehrere Rohstoffgüten in unterschiedlichen Anteilen unter demselben HS-Code erfasst werden könnten. Es sei daher schwierig, eine genaue Übereinstimmung zwischen den HS-Codes unterschiedlicher Hersteller herzuleiten.

63      Die Kläger machen jedoch geltend, die Kommission hätte die ihr vorliegenden Daten berichtigen und insbesondere die Werte für die Einfuhren von Walzdraht aus Japan nach Thailand außer Acht lassen müssen, da dieser Walzdraht von höherer Güte sei als der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern verwendete und den Preis des Normalwerts der untersuchten Ware in nicht vertretbarer Weise erhöhe.

64      Die Kläger definieren Walzdraht in Sondergüte als mit Nicht-Standardverbindungselementen einhergehend, da diese im Allgemeinen für Sektoren bestimmt seien, in denen hochwertigere Befestigungselemente verlangt würden. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass erstens selbst in den Sektoren, auf die sie sich beziehen, insbesondere in der Kraftfahrzeug- und der Luftfahrtindustrie, sowohl Standardverbindungselemente als auch Nicht-Standardverbindungselemente verwendet werden können. Jedenfalls bezieht sich die vorliegende Untersuchung entsprechend der Definition der untersuchten Ware durch die Kommission sowohl auf Standard- als auch Nicht-Standardverbindungselemente.

65      Zweitens haben die Kläger nicht den konkreten prozentualen Anteil von Walzdraht in Sondergüte in Standard- bzw. Nicht-Standardverbindungselementen nachgewiesen. Sie berufen sich in diesem Zusammenhang auf Besuche von Vertretern des Verbands der Vertreiber von Verbindungselementen (European Fasteners Distributor Association, im Folgenden: EFDA) in thailändischen Fabriken und auf Bekundungen dieser Vertreter, die die Verwendung von Walzdraht in Sondergüte in der thailändischen Automobilindustrie belegen würden. Diese Belege stellen jedoch keinen zuverlässigen und objektiven Beweis dafür dar, dass alle thailändischen Hersteller von Verbindungselementen auf diese Art von Produktion beschränkt waren. In dieser Hinsicht muss sich die Kommission im Laufe einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen überzeugen, auf die sie ihre Feststellungen stützt. Im Kontext der Auferlegung von Antidumpingmaßnahmen ist diese Kontrollverpflichtung Ausdruck eines allgemeineren Grundsatzes, der jeder Stelle ungeachtet ihres weiten Ermessens vorschreibt, eine genaue Prüfung vorzunehmen und ihre Beurteilung auf ausreichende Beweise zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Yieh United Steel/Kommission, T‑607/15, EU:T:2019:831, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Drittens ist festzustellen, dass die Kläger keine konkreten Angaben zu den Anteilen von Walzdraht in den Nicht-Standardverbindungselementen gemacht haben, die die Kommission hätte nutzen können. Wie die Kommission angemerkt hat, konnten die Kläger zum einen nämlich nicht nachweisen, dass die chinesischen Hersteller, die Verbindungselemente ausführten, keinen Walzdraht in Sondergüte verwendeten. Außerdem war China, wie aus Anhang B.1 der Klagebeantwortung hervorgeht, im Jahr 2020 das führende Ausfuhrland für Walzdraht, der unter die einschlägigen japanischen Codes fällt. Dies wird von den Klägern nicht bestritten. Entsprechend wurde auch Walzdraht „in Sondergüte“ in erheblichen Mengen aus Japan nach China eingeführt.

67      Zum anderen erläuterte die Kommission im 301. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass den von einer der interessierten Parteien vorgelegten vertraulichen Daten zufolge im Jahr 2018 in Thailand weniger als 50 % der gesamten Nachfrage nach für industrielle Zwecke bestimmten Verbindungselementen auf die Automobilindustrie entfallen seien; demnach habe in Thailand eine Nachfrage nach Rohstoffen sowohl für Standard- als auch für Nicht-Standardverbindungselemente bestanden.

68      Folglich haben die Kläger ihre Behauptung, dass es sich bei den Einfuhren aus Japan überwiegend um Einfuhren von Walzdraht in Sondergüte handele, nicht belegt. Die Tatsache, dass ein Rohstoff von höherer Güte und damit teurer ist, reicht jedenfalls nicht aus, um die Richtigkeit oder den Wahrheitsgehalt dieser Angaben in Frage zu stellen. Es bedeutet also nicht, dass diese Zahl nicht in die Berechnung einfließen darf.

69      Viertens haben die Kläger Tabellen mit „Produktionsfaktoren“ vorgelegt, die sich auf die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Walzdraht beziehen. Es wurde jedoch kein konkreter Nachweis darüber erbracht, wie sich dieser Draht auf die verschiedenen Herstellungsstufen der betroffenen Ware verteilt. Daraus folgt, dass diese Nachweise möglicherweise Waren betreffen, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind. Folglich stellen die Tabellen keinen ausreichenden Beweis dar, um die von der Kommission berücksichtigten Werte in Frage zu stellen.

70      Wie in Rn. 61 des vorliegenden Urteils ausgeführt, umfassen die relevanten HS-Codes jedenfalls Rohstoffe solcher Arten und Güten, die nicht bei der Herstellung von Verbindungselementen zum Einsatz kommen. Dies steht im Einklang mit der Methode, die die Kommission in Ausübung ihres weiten Ermessens bei der Bestimmung des geeigneten repräsentativen Landes im Sinne von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung gewählt hat. Zwar legt dieser Artikel bestimmte Kriterien für die Wahl des Landes fest, bestimmt aber keine genaue Methode, die die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der untersuchten Ware auf der Grundlage von Daten aus einem anderen als dem unmittelbar von der Untersuchung betroffenen Land anwenden sollte.

71      Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Normalwert der betroffenen Ware auf der Grundlage aller Einfuhren nach Thailand und nicht nur auf der Grundlage der Einfuhren aus Japan rechnerisch ermittelt wurde. Dem 301. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zufolge machten die japanischen Einfuhren der vier wichtigsten Rohstoffe nach Thailand nur rund 33 % der Gesamteinfuhren dieser Rohstoffe aus.

72      Was fünftens das Argument der Kläger betrifft, dass der durchschnittliche Preis für japanische Ausfuhren nach Thailand um 17 % über dem durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in die fünf anderen wichtigsten Ausfuhrländer gelegen habe, so geht aus dem 232. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass Thailand für Japan einen Anteil von 17 % an seinen Gesamtausfuhren dieser Materialien ausmachte, während auf die fünf führenden Exportländer, China ausgenommen, mehr als 60 % der japanischen Ausfuhren entfielen. Der durchschnittliche Preis der Ausfuhren nach Thailand lag um 17 % über dem Durchschnittspreis der Ausfuhren in die anderen fünf wichtigsten Ausfuhrländer. Die Kommission war der Ansicht, dass dies kein Beweis für die Notwendigkeit sei, die japanischen Daten außer Acht zu lassen, da die Preise japanischer Ausfuhren nach Thailand weder unangemessen hoch noch nicht repräsentativ seien. Auf Befragung hierzu in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, dass die Preise japanischer Ausfuhren nach Thailand lediglich der höchste Wert innerhalb der Bandbreite gewesen seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Preisunterschied zwischen japanischen Ausfuhren nach Thailand und denen anderer Länder nicht dem traditionellen Marktmechanismus entspreche oder die Wahl Thailands als geeignetes repräsentatives Land in Frage stelle.

73      In jedem Fall oblag es, wie sich aus der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung ergibt, den Klägern, hinreichende Nachweise dafür vorzulegen, dass sich dieser Unterschied unmittelbar auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der untersuchten Ware ausgewirkt habe. Insofern ist es den Klägern trotz ihrer dahin gehenden Argumente auch nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Kommission verfälschte Daten verwendet hat, also Daten, die manipuliert worden seien oder nicht der Realität entsprächen.

74      Was zudem den Umstand betrifft, dass die thailändischen Kosten den Kosten entsprechen, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entstanden sind, so stellte die Kommission gemäß dem 198. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung fest, dass die chinesische Verbindungselementeindustrie von staatlichen Vorgaben und Interventionen für Stahl als wichtigstem Rohstoff bei der Herstellung von Verbindungselementen profitiert habe. Folglich kam die Kommission im 206. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu dem Schluss, dass die Kosten der Inputs, einschließlich der Rohstoffe, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterlägen.

75      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich das weite Ermessen der Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen auch auf die Bewertung der tatsächlichen, rechtlichen und politischen Lage in dem betreffenden Land erstreckt, die zu beurteilen ist, um festzustellen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt (Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 163).

76      Es trifft zu, dass die Kommission den Normalwert der untersuchten Ware rechnerisch so ermitteln muss, wie er sich für die ausführenden Hersteller in dem betreffenden Land ohne Verzerrungen ergeben hätte. Es ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung, dass der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt wird. Daher hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Ermittlung des Normalwerts begangen, indem sie die Rohstoffkosten für die thailändischen Hersteller von Verbindungselementen berücksichtigte.

77      Wie sich zudem aus der Rechtsprechung ergibt, kann angesichts der Tatsache, dass China weltweit eine der größten Volkswirtschaften ist, von der Kommission vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass sie bei der Auswahl des repräsentativen Landes ein Land mit gleichwertiger Volkswirtschaft heranzieht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 21. Juni 2023, Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission, T‑326/21, EU:T:2023:347, Rn. 135). Daraus folgt, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in Ausübung ihres weiten Ermessens bestimmte Schätzungen vornehmen kann, sofern diese Schätzungen durch die ihr zur Verfügung stehenden Daten gerechtfertigt sind. Wie die Kommission geltend macht, ist die Nutzung von HS-Codes mit Schätzungen verbunden, da sie die Rohstoffe nicht in den genauen Anteilen wiedergeben, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verwendet werden.

78      Nach alledem haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie im 303. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu dem Schluss gelangte, dass die Daten der thailändischen Hersteller zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware herangezogen werden konnten, da keine fundierteren Daten über den Anteil der aus Japan eingeführten Rohstoffe für Nicht-Standardverbindungselemente sowie darüber vorlagen, wie Rohstoffe in Sondergüte innerhalb der vier HS-Codes unter Berücksichtigung der Nachfrage nach Rohstoffen für die Herstellung von Standardverbindungselementen und Nicht-Standardverbindungselementen in Thailand unterschieden werden können.

2)      Zur Repräsentativität der Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne

79      Die Kläger tragen vor, dass die von der Kommission berechneten Daten zu den VVG-Kosten und Gewinnen nicht mit denen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller übereinstimmten und daher nicht repräsentativ seien.

80      Insoweit machen die Kläger erstens geltend, dass drei der fünf von der Kommission herangezogenen thailändischen Hersteller nicht die Ware herstellten, die Gegenstand der Untersuchung sei. Zunächst stelle Topy Thailand keine Schrauben oder Bolzen her, und die von diesem Unternehmen hergestellten Anlaufscheiben entsprächen nicht der betroffenen Ware. Im Gegensatz dazu produziere keiner der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller Unterlegscheiben; dabei handele es sich um ein völlig anderes Produkt als Schrauben und Bolzen. Überdies hätten die Kontrollbesuche des EFDA bestätigt, dass Topy Thailand die untersuchte Ware nicht herstelle. Sodann stelle ThaiSin hauptsächlich Spezialverbindungselemente her, und schließlich beschäftige sich S. J. Screwthai vornehmlich mit Produkten, die nicht der betroffenen Ware entsprächen.

81      Zweitens machen die Kläger geltend, dass die Dun & Bradstreet-Daten (im Folgenden: D&B-Daten) über thailändische Hersteller, die die Kommission zur Berechnung der VVG-Kosten und der Gewinne herangezogen habe, unzuverlässig seien. Diese Daten unterschieden sich von den Orbis-Daten, die in anderen Antidumpinguntersuchungen verwendet worden seien. Diese Unterschiede beeinträchtigten die Zuverlässigkeit der Daten. Vor allem wenn die D&B-Daten den Topy-Konzern und nicht die thailändische Konzerngesellschaft beträfen, seien diese Daten nicht repräsentativ.

82      Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen.

83      Wenn der Normalwert anhand der entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land rechnerisch ermittelt wird, muss dieser Normalwert nach Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung einen unverzerrten und angemessenen Betrag für die VVG-Kosten sowie für die Gewinnspanne enthalten.

84      Als Erstes beanstanden die Kläger die Auswahl der thailändischen Hersteller, die die Kommission zur Berechnung der VVG-Kosten und der Gewinne heranzog.

85      Insoweit geht aus dem 244. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Kommission auf die Einwände der CCCME und des EFDA hinsichtlich der Geeignetheit der im zweiten Aktenvermerk genannten thailändischen Hersteller hin die verfügbaren Informationen für die sechs thailändischen Unternehmen, für die Daten verwendet werden sollten, prüfte. Erstens kam sie zu dem Schluss, dass Topy Thailand neben anderen Waren, die nicht Gegenstand der Untersuchung seien, Unterlegscheiben herstelle, die unter die Warendefinition fielen. Daher klammerte die Kommission dieses Unternehmen nicht aus der Analyse aus. Zweitens gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass TR Formac keine Produktionsanlage in Thailand habe. Daher klammerte die Kommission dieses Unternehmen aus der Analyse aus. Drittens kam die Kommission zu dem Schluss, dass S. J. Screwthai sowohl Ankerbolzen als auch Schrauben, Betonanker und Unterlegscheiben herstelle. Sie befand, dass Anker, insbesondere in Kombination mit Bolzen oder Schrauben, in den Anwendungsbereich der Untersuchung fielen. Die Kommission stellte fest, dass das Unternehmen auch mehrere andere Typen von Verbindungselementen produziere (z. B. Schrauben und Unterlegscheiben). Die Kommission klammerte dieses Unternehmen daher nicht aus der Analyse aus. Viertens kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei ThaiSin Metals Industries Co., Ltd. um einen Hersteller von Bolzenschrauben handele, der auch gewindeformende Schrauben, Maschinenschrauben, Sechskantbolzen und Innensechskantschrauben für verschiedene Branchen herstelle. Da dieses Unternehmen mehrere Typen von Verbindungselementen herstelle, darunter auch Nicht-Standardverbindungselemente, klammerte die Kommission dieses Unternehmen nicht aus der Analyse aus.

86      Nach der abschließenden Unterrichtung bestätigte die Kommission dem 307. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zufolge als Antwort auf die Stellungnahmen interessierter Parteien, einschließlich der CCCME, die den Ausschluss der Finanzdaten bestimmter thailändischer Unternehmen, die als Hersteller der untersuchten Ware ausgewählt worden waren, beantragt hatten, dass diese Unternehmen mehrere Typen von Verbindungselementen herstellten, die unter die untersuchte Ware fielen. Insbesondere sei auf der Website von Topy Thailand angegeben, dass das Unternehmen auch Standardunterlegscheiben, die unter die untersuchte Ware fielen, herstelle und nicht, wie vorgebracht, nur Anlaufscheiben. Die Kommission bestätigte daher, dass die ausgewählten Unternehmen in Thailand direkt oder indirekt an der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware beteiligt seien.

87      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Unterlegscheiben, wie oben in Rn. 9 ausgeführt, von der Untersuchung betroffene Verbindungselemente sind.

88      Sodann geht aus den Erwägungsgründen 63 und 70 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Kommission gemäß Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung aus den 92 chinesischen ausführenden Herstellern, die die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen übermittelt und der Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, auf der Grundlage der größten Ausfuhrmengen die drei ausführenden Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller auswählte, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Die von den ausgewählten Unternehmen hergestellten spezifischen Warentypen waren kein Kriterium für diese Auswahl, da alle Typen von Verbindungselementen für die Zwecke der Untersuchung als eine einzige Ware galten.

89      Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung kann in Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

90      Es ist unstreitig, dass Art. 17 der Grundverordnung die Kommission ermächtigt, mit einer Stichprobe zu arbeiten, insbesondere wenn die Anzahl der ausführenden Hersteller hoch ist. Im Übrigen bestreiten die Kläger nicht die Zusammensetzung der Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller und ihre Repräsentativität.

91      Schließlich legen die Kläger in keiner Weise dar, warum die Unterschiede bei der Herstellung der Verbindungselemente zwangsläufig zu einem erheblichen Kostenunterschied bei den VVG-Kosten führen sollen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung vorsieht, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für die VVG-Kosten und sonstigen Gewinne beinhalten muss. Aus dieser Bestimmung ergibt sich daher, dass die von der Kommission herangezogenen Daten nur dann relevant sind, wenn sie für die Unternehmen, die die untersuchten Waren herstellen, repräsentativ sind. Unterlegscheiben fallen unter die Definition der betroffenen Ware, auch wenn sie nicht von den drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern produziert werden.

92      Da die Kommission die Auffassung vertrat, dass alle Verbindungselemente eine einzige Ware darstellten, und die Stichprobe gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung gebildet wurde, kann das Argument nicht durchgreifen, wonach die Daten eines thailändischen Herstellers unberücksichtigt bleiben müssten, der zwar einige der untersuchten Verbindungselemente herstelle, dessen Verbindungselemente aber nicht genau denjenigen entsprächen, die von den drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern hergestellt würden. Folglich ist die Tatsache, dass diese Hersteller keine Unterlegscheiben produzieren, für die Repräsentativität der Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne im Zusammenhang mit dem Normalwert der untersuchten Ware unerheblich.

93      Außerdem sei es, wie die Kommission geltend macht, im Rahmen von Untersuchungen wie denen, die Gegenstand der vorliegenden Klage seien, bei der Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land schwierig für sie, über qualitative Daten zu verfügen, die vollständig auf die Stichprobe der ausführenden Hersteller abgestimmt seien. In jedem Fall sei die Repräsentativität der Referenzdaten für die thailändischen Hersteller auf nationaler Ebene des Landes zu beurteilen, dessen Waren gedumpt seien, und nicht nur in Bezug auf die einzelnen in der Stichprobe enthaltenen ausführenden Hersteller. Nach den Ausführungen der Kommission wurden die unverzerrten und angemessenen Beträge für VVG-Kosten und Gewinne in der Regel auf der Grundlage eingehender Recherchen aller potenziell relevanten Unternehmen in allen potenziell geeigneten repräsentativen Ländern in den Datenbanken, auf die sie Zugriff hatte, ermittelt. Diese Daten würden üblicherweise auf Unternehmensebene erhoben und beschränkten sich in den wenigsten Fällen auf die betroffene Ware.

94      Was insbesondere Topy Thailand anbelange, sei jedenfalls der Website zu entnehmen, dass das Unternehmen Standardunterlegscheiben herstelle, die Teil der untersuchten Ware seien.

95      Die Kläger bestreiten diese Beurteilungen aus folgenden Gründen: Erstens beziehe sich die Website von Topy Thailand nur auf Anlaufscheiben, die sich von den Unterlegscheiben, die Gegenstand der Untersuchung der Kommission seien und „in Verbindung mit einer Schraube und einer Mutter verwendet“ würden, unterschieden. Zweitens habe der EFDA, der über umfangreiche Kenntnisse der thailändischen Hersteller verfüge, bestätigt, dass Topy Thailand die fragliche Ware nicht herstelle. Wie sich jedoch aus Rn. 65 des vorliegenden Urteils ergibt, können solche nicht dokumentierten Besuche nicht als Beweis dienen, um die Feststellungen der Kommission zur Repräsentativität des betreffenden thailändischen Herstellers in Frage zu stellen.

96      Was als Zweites die Datenbank anbelangt, die für die Erhebung der relevanten Daten der thailändischen Hersteller verwendet wurde, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer angemessenen Spanne für VVG-Kosten und für Gewinne keine Ausnahme von der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung darstellt, wonach die Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen verfügt, so dass der Unionsrichter nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist. Diese Feststellung ist nämlich notwendigerweise mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 132) sowie einer Prüfung der der Kommission zur Verfügung stehenden Daten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 180).

97      Wenn die Kläger die Zuverlässigkeit der Daten in Frage stellen wollen, die von der Kommission zur Berechnung der VVG-Kosten und der Gewinne, die dem Normalwert der betroffenen Ware hinzugerechnet wurden, verwendet wurden, obliegt es ihnen daher, ihre Darlegungen auf Umstände zu stützen, die an der Belastbarkeit der Methode oder der von der Kommission verwendeten Daten konkret zweifeln lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Wollen die Kläger obsiegen, können sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Vorlage alternativer Zahlen beschränken, wie z. B. auf Zahlen aus anderen Datenbanken, sondern müssen Beweise vorlegen, die geeignet sind, die von der Kommission vorgetragenen Umstände in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 179).

99      Hierzu ist festzustellen, dass die Kläger während der Untersuchung zu jedem der von ihnen angeführten Streitpunkte Erläuterungen erhalten haben. Aus dem 241. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Kommission der offenen Verfahrensakte Auszüge aus der D&B-Datenbank über die Unternehmen in Thailand beifügte und dass diese Auszüge Links zur D&B-Website enthielten, wo Angaben zur allgemeinen Methodik aufgeführt sind, im Einzelnen eine Sammlung von Jahresabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen und zentralen Kennzahlen einer Reihe von Unternehmen weltweit, aufgeschlüsselt nach Ländern und einschließlich Erläuterungen zu diesen zentralen Kennzahlen.

100    Im 308. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wies die Kommission die Behauptung zurück, die D&B-Daten seien unzuverlässig, weil die Gewinne auf Ebene der Topy Group der Höhe nach den von Topy Thailand erwirtschafteten Gewinnen ähnelten. Die Kommission erläuterte nämlich, dass der konsolidierte Gewinn der Topy Group aus den Einnahmen und Kosten der Gruppe gegenüber Parteien außerhalb der Gruppe ermittelt werde und die gruppeninternen Gewinne aus den Gruppenabschlüssen herausgerechnet würden. Eine Ähnlichkeit der Gewinne sei daher nicht ungewöhnlich.

101    Ausweislich des 309. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung könnten die Abweichungen zwischen Orbis- und D&B-Daten auf unterschiedliche Beschreibungen des in den Datenbanken jeweils erfassten Finanzpostens oder darauf zurückzuführen sein, dass eine andere Ebene der Meldung des Unternehmens/der Gruppe berücksichtigt werde, und sei somit kein Beleg für die Unzuverlässigkeit der Daten. Die Kommission wies daher das Vorbringen von CCCME zurück, die fraglichen Daten seien nur insoweit zuverlässig, als sie öffentlich zugänglich seien. Die Kommission erklärte, dass sie unter diesen Umständen Prozentsätze und nicht absolute Zahlen verwendet habe. Solche Daten bieten nach Ansicht der Kommission eine genauere und angemessenere Annäherung.

102    Jedenfalls ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und vor allem der Vorschriften der Grundverordnung zu beurteilen ist und nicht auf der Grundlage einer angeblichen früheren Entscheidungspraxis der Unionsorgane (Urteil vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 107). Daher kann die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit möglicherweise andere Datenbanken verwendet hat, die Wahl der D&B-Daten für die fragliche Untersuchung nicht in Frage stellen.

103    Da nach dem System der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nämlich dazu dient, den Verkaufspreis zu bestimmen, den ein Erzeugnis hätte, wenn es in seinem Ursprungs‑ oder Ausfuhrland verkauft würde, sind dabei die Kosten heranzuziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen. Die Unionsorgane brauchen daher bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht die tatsächlichen Kosten des untersuchten Unternehmens zu berücksichtigen, sondern müssen eine angemessene Schätzung der VVG-Kosten vornehmen, die dieses Unternehmen zu tragen hätte, wenn es die fragliche Ware in hinreichenden Mengen in seinem Ursprungsland verkaufen würde (Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 258).

104    Mithin ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Berechnung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn der thailändischen Hersteller auf die D&B-Daten stützte. Die Kläger haben keine Beweise vorgelegt, die die Zuverlässigkeit der fraglichen Datenbanken in Frage stellen.

105    Folglich ist die Rüge der Kläger, dass die Berechnung der VVG-Kosten und der Gewinne fehlerhaft und nicht gemäß Art. 2 Abs. 6a Buchst. a Unterabs. 4 der Grundverordnung vorgenommen worden sei, zurückzuweisen.

3)      Zur Verpflichtung, Änderungen und Berichtigungen vorzunehmen

106    Die Kläger machen geltend, dass die Kommission die Daten der thailändischen Hersteller hätte berichtigen müssen, damit diese Daten den Kosten eines chinesischen Herstellers entsprächen. Sie verweisen dabei auf das WTO-Berufungsgremium, das entschieden habe, dass „eine mit der Untersuchung betraute Behörde unabhängig von den von ihr verwendeten Informationen dafür sorgen muss, dass diese Informationen verwendet werden, um die ‚Produktionskosten im Ursprungsland‘ zu ermitteln“.

107    Die Kommission weist die Argumente der Kläger zurück.

108    Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger keinen Verstoß gegen eine bestimmte Vorschrift der Grundverordnung geltend machen, sondern sich auf die Entscheidungspraxis des WTO-Berufungsgremiums beziehen.

109    Insofern ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane nach Art. 263 Abs. 1 AEUV misst. Wenn jedoch die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen (Urteil vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission, T‑716/19, EU:T:2021:457, Rn. 95).

110    Sodann ist daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2017, L 338, S. 1) Art. 2 der Grundverordnung durch Einfügung von Abs. 6a und Änderung von Abs. 7 novelliert hat.

111    Nach der Rechtsprechung war Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung in der Fassung vor der Verordnung 2017/2321 Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers, in diesem Bereich eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen, indem er bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften vorsieht. Daher ist entschieden worden, dass diese Bestimmung nicht als eine Maßnahme angesehen werden kann, durch die gewährleistet werden soll, dass eine bestimmte im Rahmen der WTO-Übereinkünfte eingegangene Verpflichtung in die Rechtsordnung der Union umgesetzt wird, da die WTO-Übereinkünfte keine Regeln enthalten, die die Berechnung des Normalwerts für Länder ohne Marktwirtschaft betreffen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, diese Bestimmung im Einklang mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO auszulegen, da die Bestimmung Regeln für die Berechnung des Normalwerts aufstellt, die in den WTO-Übereinkünften keine Entsprechung finden. Anderenfalls könnte die Kommission nämlich nicht von dem Ermessen Gebrauch machen, das ihr der Gesetzgeber einräumen wollte (vgl. Urteil vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission, T‑762/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:113, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Diese Grundsätze gelten entsprechend für Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung. Mit dieser Bestimmung wird eine besondere Regelung eingeführt, die Vorschriften für die Ermittlung des Normalwerts bei Ausfuhren aus Ländern festlegt, deren Inlandsmarkt erwiesenermaßen nennenswerte Verzerrungen im Sinne dieser Bestimmung aufweist. Das WTO-Recht enthält jedoch keine spezifischen Regeln für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts in solchen Fällen.

113    Folglich kann Art. 2 Abs. 6a nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die darauf abzielt, die Umsetzung einer bestimmten Verpflichtung, die sich aus den WTO-Übereinkünften im Sinne der oben in Rn. 111 angeführten Rechtsprechung ergibt, in der Unionsrechtsordnung sicherzustellen. Daher können sich die Kläger nicht auf die Verpflichtung berufen, diesen Artikel im Einklang mit den WTO-Regeln auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical u. a./Kommission, T‑762/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:113, Rn. 49).

114    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Kläger jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Rüge lediglich ihre Argumente wiederholen, die sich auf die Präsenz japanischen Walzdrahts in den thailändischen Einfuhren – also Walzdraht, der von der Untersuchung hätte ausgeschlossen werden müssen ‑ sowie auf die Tatsache beziehen, dass die erhobenen Daten nicht mit denen der drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller übereinstimmten. Was die vermeintliche Verpflichtung zur Berichtigung der Herstellkosten angeht, machen die Kläger keinen Verstoß gegen eine bestimmte Vorschrift der Grundverordnung geltend.

115    Daher ist festzustellen, dass sich Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung auf einen von der Kommission zu bestimmenden „unverzerrten und angemessenen Betrag“ bezieht und dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass dieser Betrag verzerrt oder unangemessen war.

116    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der oben in den Rn. 78 und 105 getroffenen Feststellungen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes der Kläger, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission gerügt wird, indem sie Thailand als geeignetes repräsentatives Land für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der untersuchten Ware unter den in Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzungen herangezogen habe, insgesamt zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil, wonach Malaysia das am besten geeignete repräsentative Land sei

117    Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, Malaysia sei das geeignete repräsentative Land, das die Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung hätte heranziehen müssen. Folglich habe die Kommission nicht alle ihr vorliegenden Beweise berücksichtigt, da Malaysia aufgrund mehrerer Faktoren eine bessere Quelle als Thailand gewesen wäre.

118    Insoweit beanstanden die Kläger zum einen, dass die Kommission bei der Prüfung der ihr vorliegenden Daten ihre Beurteilung auf die Einfuhrmenge unter dem HS-Code 722790 (Draht aus legiertem Stahl) statt der Einfuhrpreise gestützt habe, die repräsentativer und zuverlässiger seien als die für Thailand. Die Kommission erläutere zudem nicht, warum die malaysischen Einfuhren weniger zuverlässig gewesen seien, da die Preise der malaysischen Einfuhren im Gegensatz zu den Preisen der thailändischen Einfuhren mit den Kosten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller vergleichbar gewesen seien.

119    Die Kläger machen ferner geltend, die Kommission habe sich nicht auf die Einfuhren unter dem HS-Code 722790 beschränken dürfen, sondern habe die malaysischen Einfuhren in ihrer Gesamtheit berücksichtigen müssen. Berücksichtigte man auch die drei anderen Rohstoffe (unter den HS-Codes 721391, 721399 und 722830), dann stammten 70 % der malaysischen Einfuhren von Walzdraht aus anderen Ländern als China und Nicht-WTO-Ländern. Dagegen stammten nur 54 % der thailändischen Einfuhren unter den vier HS-Codes aus anderen Quellen als China und Nicht-WTO-Ländern. Wenn die Kommission zudem der Ansicht gewesen sei, dass der Preis der malaysischen Einfuhren für den HS-Code 722790 nicht repräsentativ oder zuverlässig sei, hätte sie sich auf ein bestimmtes Land stützen und dann einen anderen Vergleichswert für ein spezifisches Verbindungselement wählen können, wie z. B. einen internationalen Vergleichswert, wie es der Kommission in anderen Untersuchungen möglich gewesen sei.

120    Zum anderen machen die Kläger geltend, dass es in Malaysia genügend Unternehmen gegeben habe, die die Kommission habe heranziehen können, da Ningbo Jinding die geprüften Jahresabschlüsse von elf malaysischen Herstellern von Verbindungselementen vorgelegt habe und die Kommission mindestens drei von ihnen habe heranziehen können.

121    Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen.

122    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kläger zwar nicht nachgewiesen haben, dass der Kommission bei der Wahl Thailands als geeignetes repräsentatives Land ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, dass das Gericht aber gemäß der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung zu prüfen hat, ob die Kommission wesentliche oder relevante Faktoren für die Bestimmung der Eignung des gewählten Landes nicht berücksichtigt hat und ob die im Dossier enthaltenen Informationen mit der gebührenden Sorgfalt geprüft wurden, so dass der Normalwert der betreffenden Ware auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt wurde. Daher ist das Vorbringen der Kläger im zweiten Teil des Klagegrundes nur insoweit zu prüfen, als die Kommission die Wahl zwischen mehreren „geeigneten repräsentativen“ Ländern hatte, unter denen demjenigen Land, das nach den Kriterien von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung ein angemessenes Sozial- und Umweltschutzniveau aufwies, möglicherweise der Vorzug hätte gegeben werden müssen.

123    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Kommission ausweislich des 224. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung davon ausging, dass mehr als 75 % der Einfuhren von Draht aus legiertem Stahl (HS 722790) nach Malaysia aus China und aus Nicht-WTO-Ländern stammten und auf Draht aus legiertem Stahl mehr als 45 % der Herstellkosten von Verbindungselementen entfielen. Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Wert der Einfuhren von Draht aus legiertem Stahl im Vergleich zu den anderen verfügbaren repräsentativen Ländern nicht repräsentativ sei, und gelangte zu dem Schluss, dass die für Malaysia vorliegenden, ohne Weiteres verfügbaren Daten zur Berechnung des unverzerrten Wertes von geringerer Qualität seien.

124    Zudem stellte die Kommission nach dem 235. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung fest, dass die Einfuhren nach Malaysia unter dem HS-Code 722790 aus unverzerrten Quellen geringer seien als die Einfuhrmengen in andere potenziell repräsentative Länder und in Bezug auf die Preise daher als weniger zuverlässig angesehen worden seien. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die malaysischen Einfuhren in Bezug auf die Preise weniger angemessen seien als die thailändischen Einfuhren, da sie durch den Wettbewerb mit Einfuhren aus China und aus Nicht-WTO-Ländern, auf die zusammen mehr als 80 % aller Einfuhren dieses Rohstoffs nach Malaysia entfielen, beeinflusst würden.

125    Außerdem gehe aus den Daten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller hervor, dass der Anteil der drei anderen wichtigen Rohstoffe um mindestens 10 % unter dem Anteil von Draht aus legiertem Stahl gelegen habe. Die Kommission berücksichtigte daher auch, dass das relative Gewicht der Einfuhren dieser anderen Rohstoffe aus China und anderen Nicht-WTO-Ländern mit Ausnahme eines dieser Rohstoffe (HS-Code 721391) in Malaysia höher war als in Thailand. Die Kommission wies deshalb das Vorbringen einiger interessierter Parteien zurück, Malaysia sei ein geeignetes repräsentatives Land.

126    Das Vorbringen der Kläger vermag diese Entscheidung der Kommission nicht in Frage zu stellen.

127    Als Erstes geht aus der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Kommission zwar der Ansicht war, dass sie nicht über ausreichende oder angemessene Daten für Malaysia verfüge, dass dieses Land aber tatsächlich deshalb ausgeschlossen worden war, weil die zollamtlich erfassten Einfuhren der betroffenen Ware bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht berücksichtigt werden konnten, da sie nicht durch freie Marktkräfte bestimmt wurden. Die Kommission erläuterte, dass sie sich bei der Ermittlung der Repräsentativität des betreffenden Landes in erster Linie auf die Preise bezogen habe und dass der Anteil der Einfuhren aus China und Nicht-WTO-Ländern darauf hindeute, dass die Preise der verbleibenden Menge auch durch den Wettbewerb mit Einfuhren aus China und Nicht-WTO-Ländern, die insgesamt mehr als 80 % dieses Rohstoffs in Malaysia ausmachten, beeinflusst würden.

128    Zur Bedeutung des Anteils der Rohstoffe, die unter die vier Codes fallen, erklärte die Kommission außerdem, dass der HS-Code 722790 der wichtigste Produktionsfaktor sei, da auf ihn mehr als 50 % der Kosten für die verwendeten Rohstoffe und mehr als 35 % der Herstellkosten der Verbindungselemente entfielen: Das sei mehr als bei den anderen Rohstoffen zusammen. Insoweit räumen die Kläger ein, dass die Mengen der thailändischen Einfuhren unter HS-Code 722790, die die Kommission habe heranziehen können, größer gewesen seien als die für Malaysia.

129    Im Übrigen ist das Vorbringen der Kläger, dass das gleiche Einfuhrvolumen im Rahmen einer anderen Untersuchung ausgereicht habe, im Rahmen der Prüfung der angefochtenen Verordnung im vorliegenden Fall unerheblich. Erstens ist nach der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen nur im Rahmen der Rechtsvorschriften und insbesondere der Bestimmungen der Grundverordnung zu prüfen und nicht im Hinblick auf eine angebliche frühere Entscheidungspraxis der Unionsorgane (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 107; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2021, RFA International/Kommission, C‑56/19 P, EU:C:2021:102, Rn. 79, und vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T‑300/03, EU:T:2006:289, Rn. 45). Zweitens variiert die Einfuhrmenge einer Ware je nach der betreffenden Ware.

130    Als Zweites ist im Hinblick auf die Nichtverfügbarkeit von Daten über malaysische Hersteller, die von den Klägern mit dem Hinweis bestritten wird, dass das Unternehmen Ningbo Jinding der Kommission relevante und qualitative Daten über die malaysischen Hersteller vorgelegt habe, zunächst darauf hinzuweisen, dass Ningbo Jinding die geprüften Abschlüsse eines malaysischen Herstellers am 5. Januar 2021, d. h. noch vor dem ersten Aktenvermerk, in seiner Stellungnahme zu den von der Kommission gewählten HS-Codes vorgelegt hatte, in der es geltend machte, dass sowohl Thailand als auch Malaysia geeignete repräsentative Länder seien. Nach dem 237. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, den die Kläger nicht bestreiten, wurde das von dem betreffenden malaysischen Hersteller vorgelegte Dokument als unangemessen angesehen, da die Gruppe, zu der dieses Unternehmen gehörte, noch andere Tätigkeiten als die Herstellung von Verbindungselementen in Malaysia einschloss.

131    Sodann geht aus dem 294. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hervor, dass Ningbo Jinding nach der endgültigen Unterrichtung Daten zu den geprüften Jahresabschlüssen von elf Herstellern von Verbindungselementen vorlegte, nämlich, wie die Kommission anmerkt, acht Monate, nachdem es dazu im zweiten Aktenvermerk aufgefordert worden sei. Diese Unterrichtung erfolgte mithin verspätet und wurde bei der Prüfung der Relevanz der Wahl des geeigneten repräsentativen Landes zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht berücksichtigt.

132    Nach alledem haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Auffassung vertrat, Malaysia komme im Rahmen der Untersuchung, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, nicht als geeignetes repräsentatives Land im Sinne von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung in Frage.

c)      Zur Berechnung der Inlandsfrachtkosten, der Verbrauchsmaterialien und der Gemeinkosten für die Ermittlung des Normalwerts

133    Um alle mit der Herstellung der betroffenen Ware verbundenen Kosten zu berücksichtigen, vollzog die Kommission die Rohstoffkosten auf der Grundlage der Preise nach, die einem Hersteller in dem geeigneten repräsentativen Land, nämlich Thailand, zur Verfügung standen.

134    Im dritten Teil des ersten Klagegrundes machen die Kläger erstens geltend, dass die Kommission unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung die Transportkosten für die Rohstoffe, die Verbrauchsmaterialien – bei denen es sich um geringfügige, im Herstellungsprozess verbrauchte Rohstoffe handele – und die Gemeinkosten künstlich berechnet habe und dass es sich dabei nicht um die „entsprechenden Kosten“ der chinesischen Hersteller handele. Die Kommission habe die Transportkosten in demselben Verhältnis erhöht wie die betreffenden Rohstoffkosten. Dieser Vergleichswert habe sich jedoch auf diesen Rohstoff in Thailand bezogen und keinerlei Einfluss auf die Transportkosten gehabt. Die Transportkosten fluktuierten nicht im gleichen Maße wie der Wert des transportierten Rohstoffs. Jedenfalls solle nicht derselbe Prozentsatz angewandt werden. Eine solche Methode berücksichtige nicht die konkreten Fakten, wie beispielsweise die Transportstrecke.

135    Darüber hinaus habe Ningbo Jinding der Kommission auf Basis des Berichts „Doing Business 2020 – Thailand“ einen angemessenen Vergleichswert für Thailand vorgelegt, nämlich die auf eine Einheit bezogenen Frachtkosten pro Kilogramm und pro Kilometer in Thailand. Der Kommission habe daher ein geeigneterer Bezugswert als die künstliche Kennzahl, auf die sie sich gestützt habe, zur Verfügung gestanden.

136    Zweitens tragen die Kläger vor, dass die gleiche Kritik auch für die Berechnung der Verbrauchsmaterialien und der Gemeinkosten gelte, da die Kommission diese Werte unter Bezugnahme auf die neu berechneten Rohstoffkosten ermittelt und unter Bezugnahme auf einen Vergleichswert erhöht habe, der damit in keinerlei Zusammenhang gestanden habe. Verbrauchsmaterialien seien jedoch keine Rohstoffe, und die Gemeinkosten umfassten Posten wie Miete, Reparaturen und Wertminderung. Diese Kosten hätten nichts mit den Rohstoffkosten zu tun.

137    Zudem habe die Kommission die interessierten Parteien entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung nicht über die Quelle informiert, die sie für die Ermittlung der Transportkosten zu verwenden beabsichtigt habe. Weder der erste Aktenvermerk über die Produktionsfaktoren noch der zweite Aktenvermerk hätten Angaben hierzu enthalten.

138    Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen.

139    Erstens habe die Kommission ausweislich des 256. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung die Transportkosten, die den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern für die Rohstofflieferung entstanden seien, als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe angegeben und anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe in Thailand angewandt, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen sei, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des chinesischen ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Rohstoffkosten bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

140    Aus den Erwägungsgründen 327 und 328 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Kommission der Ansicht war, dass der Normalwert nach Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der angefochtenen Verordnung dem Preis entsprechen solle, den ein Hersteller von Verbindungselementen in Thailand für die am Werkstor gelieferten Rohstoffe zahlen würde. Ohne Zurechnung der internationalen Transportkosten oder Einfuhrzölle würde der sich ergebende Vergleichswert folglich nicht dem unverzerrten Preis auf dem thailändischen Markt entsprechen, sondern lediglich dem auf Kosten, Versicherung und Fracht basierenden durchschnittlichen CIF‑Preis in den Ländern, die die betreffenden Rohstoffe ausführten.

141    Da zudem kein Vergleichswert für die Transportkosten (aufgeschlüsselt nach Unternehmen, Rohstoffart, Transportkanal usw.) vorgelegen habe, habe die Kommission außerdem auf das Verhältnis zwischen Transportkosten und Rohstoffkosten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller zurückgegriffen. Dieses Verhältnis werde zunächst auf den Vergleichswert für den Rohstoff angewandt, der anschließend mit der Menge des vom ausführenden Hersteller verbrauchten Rohstoffs multipliziert werde. Diese Methode spiegele die Kostenstruktur des ausführenden Herstellers wieder, da das Verhältnis zwischen Transportkosten und Rohstoffkosten beibehalten und auf den unverzerrten Vergleichswert angewandt werde.

142    Sodann habe die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzugefügt, um die unverzerrten Gesamtherstellkosten zu bestimmen. Die den mitarbeitenden ausführenden chinesischen Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten seien um die Kosten für geringfügige Rohstoffe und Verbrauchsmaterialien erhöht und danach als Prozentsatz an den direkten Herstellkosten ausgedrückt worden, die jedem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden seien. Dieser Prozentsatz sei auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt worden.

143    Vorab ist daran zu erinnern, dass sich die Kommission nicht auf die von den chinesischen ausführenden Herstellern gezahlten Preise stützen konnte, da es in China erhebliche Verzerrungen gibt. Aus den Erwägungsgründen 187 ff. der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Kommission infolge staatlicher Eingriffe in den Stahlsektor nennenswerte Verzerrungen festgestellt habe, die sich auf die Preise und Kosten der betroffenen Ware einschließlich der Rohstoffkosten auswirkten.

144    Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Grundverordnung definiert den Begriff der „nennenswerten Verzerrungen“ als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind“, und enthält eine indikative Liste von Faktoren, die bei der Beurteilung der Frage, ob solche Verzerrungen vorliegen, berücksichtigt werden können. Die Feststellung der Kommission, dass nennenswerte Verzerrungen in China vorlägen, ist im Rahmen der vorliegenden Klage zwischen den Parteien unstreitig.

145    Hierzu ist festzustellen, dass der weite Ermessensspielraum, über den die Unionsorgane im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen aufgrund der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte verfügen, auch die Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne von Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Grundverordnung umfasst. Gleiches muss für die tatsächliche, rechtliche und politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Unionsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2023, Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission, T‑326/21, EU:T:2023:347, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Folglich obliegt es nach der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung den Klägern, den Beweis für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Berechnung des Normalwerts der von der Untersuchung betroffenen Ware und insbesondere bei der Berechnung der Inlandsfrachtkosten, der Kosten der Verbrauchsmaterialien und der Gemeinkosten zu erbringen.

147    Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, haben die Kläger weder während der Untersuchung noch in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht bestritten, dass die Transportkosten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller für die Lieferung von Rohstoffen, Verbrauchsmaterialien und Gemeinkosten von nennenswerten Verzerrungen betroffen gewesen seien.

148    Daraus folgt, dass die Kosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht als Vergleichswert für die Berechnung der Nebenkosten herangezogen werden können. Nach den Erläuterungen der Kommission war sie, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar waren, verpflichtet, die Nebenkosten unter Bezugnahme auf die Kostengruppe zu ermitteln, der die fraglichen Kosten angehörten. Dementsprechend wandte die Kommission nach Ermittlung der unverzerrten Rohstoff- oder Herstellkosten den Vergleichswert an, um die fraglichen unverzerrten Kosten im Einklang mit der Kostenstruktur des ausführenden Herstellers zu schätzen. Wenn z. B. die Inlandsfrachtkosten 1 % der gesamten Rohstoffkosten ausmachten, wie in den Abschlüssen eines chinesischen ausführenden Herstellers ausgewiesen, machten diese gemäß Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung immer noch 1 % der Rohstoffkosten in dem von der Kommission solchermaßen rechnerisch ermittelten Normalwert aus.

149    Außerdem ließ die Kommission den von Ningbo Jinding vorgelegten Vergleichswert insoweit außer Acht, als sie nicht über zuverlässige Informationen über die zurückgelegte Entfernung in Kilometern verfügte. Darüber hinaus waren die vier wichtigsten Rohstoffe von verschiedenen Lieferanten und damit aus verschiedenen Regionen in China an Ningbo Jinding geliefert worden, während die Kläger vorgeschlagen hatten, eine einzige Entfernung zugrunde zu legen, die dem Hafen am nächsten war. Ferner konnte der Vergleichswert nicht mit anderen Daten abgeglichen werden, da er erst nach der endgültigen Unterrichtung vorgelegt wurde. Dieser Wert wurde daher zurückgewiesen.

150    Zweitens ist festzustellen, dass die Kläger keinen geeigneten Vergleichswert für die Berechnung der Verbrauchsmaterialien und der Gemeinkosten vorgelegt haben.

151    Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Prüfung der Daten über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 180).

152    Da keine aussagekräftigeren und verlässlicheren Daten vorlagen, die die Kommission für die Berechnung von Inlandsfrachtkosten, Verbrauchsmaterialien und Gemeinkosten heranziehen konnte, war die Kommission verpflichtet, diese Kosten unter Berücksichtigung der Struktur der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller rechnerisch zu ermitteln. Im Übrigen ist insoweit festzustellen, dass die Kläger nicht bestreiten, dass der auf der Grundlage der thailändischen Hersteller rechnerisch ermittelte Normalwert der Ware diese Rohstoffkosten enthalten musste.

153    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass Daten, die durch Anpassung anderer Daten erlangt worden sind, wenn keine zuverlässigeren Daten verfügbar sind, eindeutige Beweise darstellen können, sofern erstens diese anderen Daten selbst solche eindeutigen Beweise darstellen und sofern zweitens die Anpassungen auf der Grundlage nachvollziehbarer Annahmen vorgenommen werden, so dass das Ergebnis der Anpassungen plausibel ist (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 125).

154    Mangels zuverlässigerer Daten konnte die Kommission daher, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, die Kosten für Inlandsfracht, Verbrauchsmaterialien und andere Gemeinkosten unter Anwendung eines Prozentsatzes auf die Kosten der für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Rohstoffe berechnen und damit die Struktur der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wahren.

155    Nach alledem haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Berechnung der Inlandsfrachtkosten, der Verbrauchsmaterialien und der sonstigen Gemeinkosten begangen hat. Der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

d)      Zur Berechnung der Arbeitskosten pro Stunde

156    Die Kläger machen geltend, dass die Annahme der Kommission, ein thailändischer Arbeitnehmer arbeite im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche, unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung falsch und in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend sei. Zudem gehe aus den vierteljährlichen Berichten von Thaistat, des thailändischen Nationalen Statistikamts, hervor, dass der Prozentsatz der Beschäftigten, die in jedem Quartal entweder zwischen 40 und 49 Wochenstunden oder mehr als 50 Wochenstunden arbeiteten, in jedem Quartal des Untersuchungszeitraums sehr hoch gewesen sei. Die interessierten Parteien hätten der Kommission mitgeteilt, dass die einschlägigen thailändischen Rechtsvorschriften maximal 48 Stunden pro Woche vorsähen.

157    Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen.

158    Die menschliche Arbeitskraft ist einer der Produktionsfaktoren, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung herangezogen wurden.

159    Nach dem 314. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung teilte die Kommission zur Berechnung der Arbeitskosten pro Stunde die monatlichen Arbeitskosten im repräsentativen Land durch vier Wochen und anschließend durch 40 Stunden pro Woche, also die Standardanzahl der Wochenarbeitsstunden (acht Stunden pro Tag multipliziert mit fünf Arbeitstagen). Den ihr zur Verfügung stehenden Informationen zufolge arbeiteten in Thailand 67 % der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe – bei einer gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden – zwischen 40 und 49 Stunden pro Woche.

160    Die Kommission verteidigt ihre Wahl damit, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass der tatsächliche Wert 48 Stunden pro Woche betragen habe.

161    Hierzu ist festzustellen, dass die Kläger weder während der Untersuchung noch vor dem Gericht durch konkrete Beweise nachgewiesen haben, dass eine Arbeitswoche von 40 bis 49 Stunden nicht den Tatsachen entspreche. Wie sich aus der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung ergibt, obliegt es den Klägern, wenn sie die komplexen Beurteilungen der Kommission im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bestreiten wollen, konkrete Nachweise dafür vorzulegen, dass der Kommission bei den für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigten Beweisen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Die Kläger behaupten, dass die Wochenarbeitszeit in Thailand tatsächlich höher sei, stützen sich aber nicht auf konkrete Beweise.

162    Folglich haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie den Wert von 40 Arbeitsstunden pro Woche in Thailand zur Berechnung der mit der Herstellung der betroffenen Ware verbundenen Arbeitskosten herangezogen hat.

163    Dementsprechend ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

e)      Zur Erhebung von Einfuhrabgaben für Rohstoffe

164    Die Kläger machen geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie die Einfuhrabgaben zu dem im Global Trade Atlas (GTA) angegebenen durchschnittlichen CIF‑Preis hinzugerechnet habe, gegen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung verstoßen, da die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Rohstoffe ausschließlich auf dem chinesischen Markt bezögen. Folglich handele es sich bei den solchermaßen berechneten Kosten nicht um entsprechende Kosten.

165    Außerdem habe der Kommission der thailändische Inlandspreis der wichtigsten Rohstoffe vorgelegen. Die von den interessierten Parteien vorgelegten Daten hätten sich auf Angaben zu Tata Thailands Verkäufen von Walzdraht in Thailand im Untersuchungszeitraum gestützt, die im geprüften Jahresbericht dieses Unternehmens ausgewiesen seien.

166    Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen.

167    Insoweit geht aus dem 258. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass die Kommission die Auffassung vertrat, dass bei der Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware die Kosten, die ein thailändischer Hersteller für am Werkstor gelieferte Rohstoffe zahlen würde, in die Berechnung einzubeziehen seien. Würden dem durchschnittlichen CIF‑Preis keine Einfuhrzölle hinzugerechnet, so entspräche der sich ergebende Vergleichswert nicht dem unverzerrten Preis auf dem thailändischen Markt.

168    Soweit die Kommission verpflichtet war, den Normalwert der betreffenden Ware rechnerisch zu ermitteln, wie er für einen Hersteller aus einem geeigneten repräsentativen Land ermittelt würde, hielt sie es erstens zu Recht für erforderlich, bei der rechnerischen Ermittlung dieses Wertes alle mit der Herstellung der betreffenden Ware verbundenen Kosten zu berücksichtigen, insbesondere die Kosten für die Versorgung der thailändischen Hersteller mit Rohstoffen.

169    Daher sind, wenn der Normalwert auf der Grundlage der Preise und Kosten eines anderen als des untersuchten Landes rechnerisch ermittelt wird, bei der Ermittlung des Normalwerts alle diesen Markt betreffenden Daten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission, T‑675/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:209, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170    Daraus folgt, dass das Vorbringen der Kläger, wonach die chinesischen ausführenden Hersteller ihren Bedarf ausschließlich auf dem chinesischen Inlandsmarkt deckten, unerheblich ist.

171    Zweitens waren, wie die Kommission feststellte, ohne dass ihr die Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage insoweit widersprochen hätten, die chinesischen Inlandspreise stark durch staatliche Eingriffe beeinflusst, so dass sie nicht dem freien Spiel der Marktkräfte entsprachen.

172    Drittens räumen die Kläger ein, dass die der Kommission übermittelten Daten einen einzigen Hersteller beträfen, nämlich Tata Thailand. Diesbezüglich wies die Kommission darauf hin, dass keine Erklärung dazu gegeben worden sei, wie diese Daten gewonnen worden seien, um welche Rohstoffe es sich genau handele und welchen Zeitraum diese Daten abdeckten, und dass die Daten eines einzigen Herstellers jedenfalls nicht unbedingt als repräsentativ angesehen würden.

173    Viertens ist zu der von den Klägern vorgeschlagenen alternativen Methode, wonach sich die Kommission auf die thailändischen Inlandspreise beschränken und sich nicht auf die Einfuhrpreise stützen solle, festzustellen, dass die Kommission erläuterte, dass die Einfuhren nicht nur preislich mit der einheimischen Industrie konkurrierten, sondern auch die von den ausführenden Herstellern selbst angegebenen Rohstoffkosten, z. B. in Verbindung mit dem Transport, widerspiegelten und daher einen sachdienlicheren Datensatz für die Berechnung nicht nur des Rohstoffpreises, sondern auch der mit der Herstellung der betreffenden Ware verbundenen Kosten darstellten. Darüber hinaus erläuterte die Kommission, dass die ihr vorliegenden Daten zu den thailändischen Inlandspreisen nur einen einzigen Lieferanten beträfen und daher nicht als zuverlässige Daten angesehen worden seien.

174    Der fünfte Teil des ersten Klagegrundes ist somit unbegründet.

175    Nach alledem ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes und somit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. e der Grundverordnung

176    Die Kläger machen insoweit einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. e der Grundverordnung geltend, als die Kommission keinen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert angestellt habe, indem sie Berichtigungen nur bei den Ausfuhrpreisen und nicht beim Normalwert vorgenommen habe.

177    Die Kläger tragen erstens vor, die Kommission habe nicht über eine detaillierte Aufschlüsselung der Anteile der fünf thailändischen Hersteller an den VVG-Kosten verfügt, auf deren Grundlage sie den Normalwert berechnet habe, so dass sie nicht gewusst habe, was diese Daten der thailändischen Hersteller im Einzelnen beinhalteten. Zweitens seien bestimmte Vertriebskosten, wie z. B. Transportkosten, nicht von den VVG-Kosten abgezogen worden. Das bedeute, dass die Kommission davon ausgegangen sei, dass die fünf thailändischen Hersteller all ihre Verkäufe auf der Stufe „ab Werk“ tätigten. Die Kläger halten diese Annahme für ungerechtfertigt. In dem den chinesischen Herstellern übersandten Fragebogen habe die Kommission die Transportkosten jedoch als VVG-Kosten eingestuft.

178    Die Kläger machen geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die von ihnen vorgelegten Beweise für die Notwendigkeit der beantragten Berichtigung zurückgewiesen habe. Mangels Angaben zur genauen Aufschlüsselung der Kosten hätte die Kommission zumindest eine Hilfsgröße für den Prozentsatz der Transportkosten verwenden müssen. Außerdem entspreche die Vorgehensweise der Kommission in dieser Hinsicht nicht ihrer bisherigen Praxis.

179    Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen.

180    Gemäß Art. 2 der Grundverordnung ist der Ausfuhrpreis der untersuchten Waren nach Bestimmung des Normalwerts zu ermitteln. Nach Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung ist der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware.

181    Sodann ist gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung ein gerechter Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchzuführen, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

182    Insbesondere ist nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. e der Grundverordnung, auf den sich die Kläger berufen, eine Berichtigung für Unterschiede bei den Kosten vorzunehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übermittlung der betreffenden Ware von den Betrieben des Ausführers an den ersten unabhängigen Abnehmer anfallen, sofern diese Kosten in den in Rechnung gestellten Preisen enthalten sind. Diese Kosten umfassen Transport‑, Versicherungs‑, Bereitstellungs‑, Verlade- und Nebenkosten.

183    Nach der Rechtsprechung muss eine Partei, die gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen, dass ihr Antrag berechtigt ist. Die Beweislast dafür, dass die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis k der Grundverordnung aufgeführten spezifischen Berichtigungen vorgenommen werden müssen, trägt derjenige, der sich darauf beruft (vgl. Urteil vom 23. April 2018, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission, T‑675/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:209, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

184    Nach der Rechtsprechung verfügt die Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihr zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte außerdem über ein weites Ermessen, das sich auch auf die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63). Daher greift die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Kommission ihre Feststellungen stützt, nicht in das weite Ermessen der Kommission im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von der Kommission gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen (Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 35).

185    Daraus folgt, dass es im vorliegenden Fall gemäß dieser Rechtsprechung den Klägern oblag, die Notwendigkeit der beantragten Berichtigung anhand von Beweisen nachzuweisen, die sie im Laufe der Untersuchung vorgelegt hatten.

186    Aus dem 279. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Kommission den Ausfuhrpreis der chinesischen ausführenden Hersteller um Versand‑, Fracht‑, Versicherungs‑, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren berichtigte, um den Grundpreis „ab Werk“ zu ermitteln.

187    Die Kommission nahm jedoch keine Berichtigung des Normalwerts vor, da dieser Wert bereits gemäß Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung auf der Stufe „ab Werk“ rechnerisch ermittelt worden war.

188    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich Berichtigungen gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung in der Praxis zwar als notwendig erweisen mögen, um die Unterschiede zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert zu berücksichtigen, die ihre Vergleichbarkeit beeinflussen. Derartige Abzüge dürfen jedoch nicht an einem Wert vorgenommen werden, der rechnerisch ermittelt wurde und daher kein realer Wert ist. Dieser Wert wird nämlich grundsätzlich nicht durch Elemente beeinflusst, die seine Vergleichbarkeit beeinträchtigen könnten, da es sich dabei um einen theoretischen Wert handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, EU:T:2009:72, Rn. 266).

189    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission auf die Stellungnahmen der interessierten Parteien hin im 333. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung den Schluss zog, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts je Warentyp auf der Stufe ab Werk einen angemessenen Betrag für VVG-Kosten einschließe und dass keine Informationen vorlägen, denen zufolge die VVG-Kosten der betreffenden thailändischen Unternehmen die Transportkosten für die Lieferung an die Kunden enthielten.

190    Was die Frage betrifft, ob die von den Klägern für die beantragte Berichtigung vorgelegten Beweise im Einklang mit der oben in Rn. 183 angeführten Rechtsprechung ausreichend sind, so geht erstens aus den beim Gericht eingereichten Akten hervor, dass sich die Kläger auf den Alternativvorschlag von Wenzhou beziehen, die VVG-Kosten auf der Grundlage der Daten der ausführenden Hersteller zu beziffern. Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend macht, ist eine Berichtigung auf der Grundlage der Kostenstruktur der ausführenden Hersteller nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung unangemessen, da diese Preise nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission, T‑650/17, EU:T:2019:644, Rn. 74 und 75). Somit ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

191    Zweitens haben die Kläger Unterlagen vorgelegt, die ihrer Ansicht nach belegen, dass die Transportkosten in der üblichen Buchführungspraxis als VVG-Kosten behandelt werden. In diesem Zusammenhang verweisen sie erstens sowohl auf die Compliance-Software NetSuite von Oracle, aus der hervorgehe, dass die VVG-Kosten „Versandkosten“ enthalten könnten, als auch auf einen Artikel im Harvard Business Review von 1987, in dem Frachtkosten ebenfalls als VVG-Kosten eingestuft worden seien. Dies entspreche der üblichen Buchführungspraxis, da es für den Ausweis dieser Kosten keine andere Buchungszeile gebe.

192    Die von den Klägern angeführten „Beweismittel“ beziehen sich auf allgemeine Rechnungslegungsinformationen und nicht konkret auf die von der Kommission im Rahmen der fraglichen Untersuchung verwendeten Daten. Sie sind daher nicht geeignet, die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Prüfung der Daten der thailändischen ausführenden Hersteller in Frage zu stellen.

193    Zweitens legen die Kläger als Anlage zur Erwiderung als Erstes den Prüfungsbericht von Tata Thailand vor, in dem die Liefer- und Verkaufskosten sowie die Bankgebühren als VVG-Kosten ausgewiesen sind, und als Zweites den geprüften Jahresbericht von Ningbo Jinding, in dem die Ausfuhr- und Inlandsfrachtkosten sowie sonstige Kosten als VVG-Kosten aufgeführt werden.

194    Dem 271. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zufolge zählt Tata Thailand nicht zu den fünf namentlich genannten thailändischen Unternehmen. Im Übrigen geht der geprüfte Jahresbericht von Ningbo Jinding insoweit ins Leere, als, wie oben in Rn. 190 ausgeführt, die Kostenstruktur der chinesischen ausführenden Hersteller nicht als Grundlage für eine nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung beantragte Berichtigung dienen kann.

195    Drittens muss aus denselben Gründen das Argument der Kläger zurückgewiesen werden, das sich auf den Fragebogen bezieht, der den chinesischen ausführenden Herstellern übersandt wurde und in dem die Transportkosten in die VVG-Kosten einbezogen worden waren. Die Kommission erklärte, dass dieser Fragebogen dazu diene, die Struktur der chinesischen ausführenden Hersteller nachzuvollziehen. Er könne die Kommission daher nicht verpflichten, diese Daten nach deren Erhalt zu verarbeiten.

196    Viertens machen die Kläger geltend, dass es, soweit die Kommission nicht wisse, was die VVG-Kosten der fünf thailändischen Hersteller umfassten, angesichts der Intransparenz der D&B-Daten und der Tatsache, dass sich diese Daten auf ein anderes Land bezögen, unzumutbar sei, von ihnen zu erwarten, dass sie diesbezüglich konkrete Beweise vorlegten. Die Kläger räumen mithin ein, dass ihr Vorbringen spekulativ sei.

197    Indes führt der Umstand, dass der Normalwert auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung und somit auf der Grundlage der Daten der ausführenden Hersteller des geeigneten repräsentativen Landes rechnerisch ermittelt wird, nicht zu einer Verringerung der Beweislast, die sich aus der oben in Rn. 183 angeführten Rechtsprechung ergibt, wonach es der Partei, die eine Berichtigung aufgrund eines der in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung genannten Faktoren beantragt, obliegt, nachzuweisen, dass dieser Faktor geeignet ist, die Preise und damit ihre Vergleichbarkeit zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑666/19 P, EU:C:2022:323, Rn. 151).

198    Abschließend ist festzustellen, dass es den Klägern im Verwaltungsverfahren oblag, eine Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zu beantragen und Beweise für die Notwendigkeit dieser Berichtigung vorzulegen, um die Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreisen zu gewährleisten.

199    Nach alledem haben die Kläger die Notwendigkeit der beantragten Berichtigung in keiner Weise nachgewiesen.

200    Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

3.      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung bei der Berechnung der für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Arbeitskosten

201    Mit ihrem dritten Klagegrund wenden sich die Kläger im Wesentlichen dagegen, dass die Berechnung der für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Arbeitskosten unter Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 und 5 der Grundverordnung sowie gegen Art. 6.8 und Anhang II Nrn. 5 und 7 des Antidumping-Übereinkommens anhand der Daten nur eines der drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, nämlich Jiangsu, erfolgt sei.

202    Zum einen machen die Kläger geltend, die Berechnungsmethode sei insofern falsch, als bei Jiangsu die Herstellung durch Warmumformung erfolge, während die Kaltumformung arbeitsintensiver sei. Durch die Übertragung der Arbeitsproduktivität von Jiangsu auf Ningbo Jinding sei die Kommission zu der nicht vertretbaren Schlussfolgerung gelangt, dass die Beschäftigten von Ningbo Jinding 52 Wochen im Jahr, 6 Tage pro Woche und 17 Stunden am Tag arbeiteten. Die Kommission sei nach Art. 18 der Grundverordnung verpflichtet, erstens die besten verfügbaren Informationen auszuwählen, um die sich aus den fehlenden notwendigen Informationen ergebende Beweislücke zu schließen, und zweitens die daraus resultierenden Daten mit Informationen aus anderen Quellen, insbesondere denen der Unionshersteller, abzugleichen.

203    Was zum anderen die weiteren Daten betrifft, auf die sich die Kommission habe stützen können, machen die Kläger zunächst geltend, dass die Kommission die von Ningbo Jinding und Wenzhou zeitnah gemeldeten Regelarbeitszeiten habe heranziehen können. Diese Hersteller seien nicht verpflichtet, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aufzuzeichnen, und verfügten daher nicht über zusätzliche Daten, die sie der Kommission hätten zur Verfügung stellen können, um die Einhaltung der Regelarbeitszeiten zu belegen. Die Kommission habe gewusst, dass sie sich im Fall von Ningbo Jinding auf die Mitteilungen an die Arbeitnehmer habe stützen können, die eigens für die Betriebe zur Herstellung von Verbindungselementen gegolten hätten, sowie im Fall von Wenzhou auf die nach chinesischem Recht zulässige Höchstarbeitszeit. Diese Höchstarbeitszeit gelte für alle Branchen. Ferner tragen die Kläger vor, die Kommission habe sich in der Vergangenheit auf Standardkosten stützen können, was bei Analysen von Handelsschutzmaßnahmen üblich sei. Sie habe dies auch im vorliegenden Fall getan, indem sie sich für die Bestimmung der thailändischen Referenzkosten auf die Regelarbeitszeiten gestützt habe.

204    Überdies machen die Kläger geltend, die Kommission habe sich auf die nach chinesischem Recht vorgeschriebene Höchstarbeitszeit stützen können. Sie weisen darauf hin, dass Ningbo Jindings Mitteilungen an die Arbeitnehmer, aus denen die Arbeitszeiten der verschiedenen Betriebe hervorgegangen seien, bestätigten, dass Ningbo Jinding die Höchststundenzahl einhalte. Sofern keine gegenteiligen Beweise vorlägen, sei es auf Seiten der Kommission nicht gerechtfertigt, von einem rechtswidrigen Verhalten eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers auszugehen.

205    Drittens habe sich die Kommission nach Ansicht der Kläger auf die durchschnittlichen Arbeitszeiten je Mitarbeiter von Jiangsu stützen können. Durch Multiplikation dieser Stunden pro Arbeitnehmer mit der Zahl der Beschäftigten der einzelnen ausführenden Hersteller hätte die Kommission die durchschnittliche Arbeitszeit pro Kilogramm der untersuchten Ware berechnen können, wodurch die Verzerrung infolge des unterschiedlichen Produktionsverfahrens vermieden worden wäre. Dies würde es auch ermöglichen, die tatsächliche Zahl der von Ningbo Jinding und Wenzhou gemeldeten Beschäftigten gemäß Art. 18 der Grundverordnung zu berücksichtigen.

206    Die Kommission weist die Argumente der Kläger zurück.

207    Art. 18 der Grundverordnung sieht vor, dass, falls eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert oder sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte erteilt oder sie erheblich die Untersuchung behindert, vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird also festgestellt, dass eine interessierte Partei falsche oder irreführende Angaben gemacht hat, so sind diese Angaben nicht zu berücksichtigen, und es kann auf die verfügbaren Fakten zurückgegriffen werden.

208    Nach Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden, wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert oder diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt oder die Untersuchung erheblich behindert. Anhang II des Antidumping-Übereinkommens enthält zudem Bestimmungen zur Verwendung der „besten verfügbaren Informationen“ bei Untersuchungen und legt die Bedingungen fest, unter denen sich die Untersuchungsbehörden auf Informationen stützen dürfen, die aus anderen Quellen als der betroffenen Person stammen.

209    Vorab ist daran zu erinnern, dass Art. 18 der Grundverordnung den Inhalt von Art. 6.8 und Anhang II des Antidumping-Übereinkommens in das Unionsrecht umsetzt und so weit wie möglich im Sinne dieses Übereinkommens auszulegen ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

210    Nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf die verfügbaren Daten in vier Fallgruppen: wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert, wenn sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte erteilt, wenn sie die Untersuchung erheblich behindert oder wenn sie unwahre oder irreführende Informationen vorlegt (Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, T‑192/08, EU:T:2011:619, Rn. 268).

211    Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die interessierten Parteien verpflichtet sind, den Kommissionsdienststellen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um die Antidumpinguntersuchung abzuschließen. Dementsprechend gelten Informationen als „erforderlich“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung, wenn sie der Kommission ermöglichen, die Feststellungen zu treffen, die im Rahmen der Antidumpinguntersuchung geboten sind. Die „Erforderlichkeit“ einer Information ist im Einzelfall zu beurteilen (Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 53).

212    Die Definition des Begriffs „erforderliche Informationen“ muss dem Zweck von Art. 18 der Grundverordnung Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission als ermittelnder Behörde ist, festzustellen, ob ein Dumping, eine Schädigung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung vorliegen. Keine Bestimmung der Grundverordnung verleiht der Kommission jedoch die Befugnis, die interessierten Parteien zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen. Die Kommission ist somit darauf angewiesen, dass diese Parteien durch die Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihr zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem 27. Erwägungsgrund der Grundverordnung, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, vorzusehen, „dass für Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten“. Somit besteht der Zweck von Art. 18 der Grundverordnung darin, es der Kommission zu ermöglichen, die Untersuchung auch dann fortzusetzen, wenn die interessierten Parteien die Zusammenarbeit verweigern oder die Zusammenarbeit unzureichend ist. Da die interessierten Parteien verpflichtet sind, nach besten Kräften zu kooperieren, müssen sie alle Informationen vorlegen, über die sie verfügen und die die Unionsorgane für ihre Feststellungen für erforderlich halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 54 bis 56).

213    Wenn die Kommission ihre Schlussfolgerungen auf die Informationen stützt, die in Situationen verfügbar sind, in denen die vorgelegten Daten unzureichend sind, ist sie im Übrigen nicht verpflichtet, zu erläutern, warum die verwendeten verfügbaren Informationen die bestmöglichen waren, da sich eine solche Verpflichtung weder aus Art. 18 der Grundverordnung noch aus der Rechtsprechung ergibt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat, T‑413/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:164, Rn. 132).

214    Der Rückgriff auf Art. 18 der Grundverordnung setzt kein vorsätzliches Handeln voraus (vgl. Urteil vom 22. September 2021, NLMK/Kommission, T‑752/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:611, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Ausmaß der Bemühungen, die eine interessierte Partei im Hinblick auf die Übermittlung bestimmter Auskünfte unternimmt, hängt nämlich nicht unbedingt mit der Qualität der gewährten Auskünfte zusammen und ist dafür auf jeden Fall nicht das einzig maßgebliche Kriterium. Die Kommission ist daher, wenn sie die erbetenen Auskünfte letztlich nicht erhalten hat, berechtigt, in Bezug auf diese Auskünfte auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen (vgl. Urteile vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat, T‑413/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:164, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. September 2021, NLMK/Kommission, T‑752/16, EU:T:2021:611, nicht veröffentlicht, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

215    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen (vgl. Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

216    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem 180. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Kommission während der Fernabgleiche nicht in der Lage war, festzustellen, wie viele Stunden das Personal der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tatsächlich an der betroffenen Ware arbeitete. Die Kommission unterrichtete jeden der drei Hersteller über ihre Absicht, nach Art. 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Arbeitsleistung die verfügbaren Informationen heranzuziehen. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller meldeten die Arbeitsleistung auf Basis der tatsächlich geleisteten Standardarbeitszeiten. Laut dem 260. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung konnte die Kommission jedoch Informationen über die Differenz zwischen den gemeldeten Stunden und den für Jiangsu ermittelten Zeiten des Betretens/Verlassens der Betriebsstätte einholen.

217    Daher berechnete die Kommission auf der Grundlage der „tatsächlich geleisteten“ Arbeitsstunden von Jiangsu die „tatsächliche“ Produktivität von Jiangsu, d. h. wieviel Kilogramm der untersuchten Ware ein Mitarbeiter im Untersuchungszeitraum herstellen konnte, und verglich sie mit der Produktivität der beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Der Vergleich zeigte eine höhere Produktivität bei Ningbo Jinding, was die Zuverlässigkeit der Berechnung unter Berücksichtigung der Regelarbeitszeit grundsätzlich in Frage stellte. Die Kommission ermittelte sodann die durchschnittlichen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden je Kilogramm der untersuchten Ware bei Jiangsu und zog diese Daten für alle drei ausführenden Hersteller als verfügbare Informationen im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung heran.

218    Aus den Erwägungsgründen 181 und 182 der angefochtenen Verordnung geht auch hervor, dass zum einen Ningbo Jinding die Auffassung vertrat, dass die Kommission auf die Standardarbeitszeiten habe abstellen müssen, und dass zum anderen Wenzhou vorgebracht hatte, dass die tatsächlichen Arbeitstage in den monatlichen Gehaltslisten angegeben seien und dass die Kommission die vom chinesischen Arbeitsrecht vorgeschriebene Standardarbeitszeit pro Tag zugrunde legen könne. Im 184. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wies die Kommission jedoch darauf hin, dass keine Beweise dafür vorgelegen hätten, dass mit den tatsächlichen Arbeitstagen, die anhand der Standardarbeitszeit in Arbeitsstunden umgerechnet worden seien, die im Zusammenhang mit dem Produktionsverfahren für die betroffene Ware geleisteten Arbeitsstunden erfasst worden seien, da keine Beweise dafür vorgelegt worden seien, auf welcher Grundlage die Standardstunden für die Herstellung von Verbindungselementen ermittelt worden seien.

219    Die Kläger machen einen Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung und Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens geltend, da die Kommission erstens die Unterschiede zwischen den Herstellungsverfahren der untersuchten Waren nicht gebührend berücksichtigt und zu Unrecht die auf Jiangsu basierenden Zahlen verwendet habe, deren Anwendung auf Ningbo Jinding realitätsfremd gewesen sei. Zweitens machen die Kläger geltend, die Kommission habe bei der Berechnung der Arbeitsproduktivität andere ihr zur Verfügung stehende Daten berücksichtigen müssen.

220    Was erstens die möglichen Auswirkungen des von jedem ausführenden Hersteller gewählten Herstellungsverfahren auf die Produktivität betrifft, hat die Kommission im 317. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erläutert, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den Unterschied zwischen den für die verschiedenen Herstellungsverfahren benötigten Arbeitsstunden zu ermitteln und dass die interessierten Parteien auch keine Nachweise dafür vorgelegt hätten, wie diese geschätzt werden sollten.

221    Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, haben die Kläger zum einen bestätigt, dass sowohl Jiangsu als auch Ningbo Jinding beide Herstellungsverfahren der betroffenen Ware angewandt hätten, und zum anderen, dass die drei ausführenden Hersteller in ihren Antworten auf den Fragebogen der Kommission die Produktivität nur auf der Grundlage der Arbeitskosten für die Herstellung der betroffenen Ware unabhängig vom Produktionsverfahren ermittelt hätten. Die Kläger hätten nicht erkennen können, wie die Kommission zwischen den beiden Verfahren habe unterscheiden können, um die Arbeitskosten zu ermitteln.

222    Außerdem verfüge, wie die Kommission vorgebracht hat, ohne dass ihr die Kläger insoweit widersprochen hätten, keiner der drei ausführenden Hersteller über konkrete Unterlagen, die die Anforderungen an die Arbeitskosten auf der Grundlage des für die Ware gewählten Umformungsverfahrens festlegten.

223    Da die Kläger nicht in der Lage waren, der Kommission diesbezügliche Daten zu übermitteln, ist ihr Vorbringen, dass es je nach gewähltem Herstellungsverfahren einen Unterschied zwischen den zur Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Arbeitsstunden geben könne, insoweit zurückzuweisen.

224    Ferner bestreiten die Kläger, dass die Kommission die Arbeitskosten von Ningbo Jinding mittels Daten von Jiangsu berechnet habe, da dies zu Ergebnissen geführt habe, die ihrer Ansicht nach unrealistisch seien, nämlich dass die Beschäftigten von Ningbo Jinding 52 Wochen im Jahr, 6 Tage in der Woche und 17 Stunden pro Tag arbeiteten.

225    Aus der Stellungnahme von Ningbo Jinding zur endgültigen Unterrichtung geht jedoch hervor, dass Ningbo Jinding zur Ermittlung der Zahl von 17 Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer und Tag die für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Arbeitsstunden, die auf der Grundlage der von der Kommission verwendeten „verfügbaren Informationen“ berechnet wurden, herangezogen und mit der in Tabelle C5 der Antwort auf den Fragebogen angegebenen Beschäftigtenzahl multipliziert hat. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diese Daten von der Kommission nicht überprüft worden sind. Sodann haben die Kläger eingeräumt, dass die Zahl der Beschäftigten von Ningbo Jinding während der Untersuchung erheblich geschwankt habe, so dass die Kommission die Arbeitsstunden pro Mitarbeiter von Jiangsu, multipliziert mit der Zahl der Beschäftigten der beiden anderen ausführenden Hersteller, nicht zur Berechnung der Arbeitskosten habe heranziehen können. Daher ist die Zahl von 17 Arbeitsstunden pro Tag nicht durch konkrete Nachweise untermauert und bleibt jedenfalls hypothetisch.

226    Schließlich ergibt sich, wie die Kommission vorgetragen hat, aus Anlage R.3 zur Antwort, dass Ningbo bei seiner Berechnung nur die für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen „direkten Arbeitskräfte“ sowie „Unterstützungspersonal für F & E“ [(Forschung und Entwicklung)]“ einbezogen habe, obwohl die Kommission in den Anweisungen zum Antidumpingfragebogen darauf hingewiesen habe, dass der zur Berechnung der Herstellkosten herangezogene Faktor „Arbeit“ sowohl „direkte als auch indirekte Arbeitskräfte“ umfassen müsse. Somit ist festzustellen, dass die Kläger nicht in der Lage waren, der Kommission die von ihr für erforderlich gehaltenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

227    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Antworten der Parteien auf den Fragebogen nach Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung und die anschließende Prüfung, die die Kommission vornehmen kann, für den Ablauf des Antidumpingverfahrens unerlässlich sind, da die Unionsorgane auf die freiwillige Mitarbeit der Parteien bei der fristgerechten Übermittlung der erforderlichen Informationen angewiesen sind. Die Gefahr, dass die Organe, wenn die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen nicht mitarbeiten, andere als die in Beantwortung des Fragebogens gelieferten Informationen berücksichtigen, ist dem Antidumpingverfahren immanent und soll die loyale und sorgfältige Mitarbeit dieser Unternehmen fördern (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T‑413/03, EU:T:2006:211, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

228    Daher vertrat die Kommission in Ausübung ihres weiten Ermessens die Auffassung, dass sie, da sowohl Jiangsu als auch Ningbo Jinding das Kalt- und das Warmumformungsverfahren anwandten, nicht zu prüfen habe, ob diese Verfahren im Vergleich zu anderen Quellen zu Unterschieden bei den für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Arbeitsstunden führten. Dies gelte insbesondere für die von den Unionsherstellern für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Arbeitsstunden. Jedenfalls hat die Kommission hierzu erläutert, dass die Arbeitsstunden in den Fragebögen der Unionshersteller nicht abgefragt worden seien. Diese Informationen waren daher für die Zwecke von Art. 18 Abs. 5 der Grundverordnung nicht verfügbar.

229    Mithin konnte die Kommission, ohne dabei einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu dem Schluss gelangen, dass die fraglichen Daten widersprüchlich und unvollständig seien und dass sie sie nicht verwenden könne.

230    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Kommission für die Berechnung der Arbeitskosten die besten ihr zur Verfügung stehenden Daten gewählt hat, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit alternativer Berechnungen für die Feststellung, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, nicht ausreicht.

231    Art. 18 der Grundverordnung soll es der Kommission ermöglichen, die Untersuchung auch bei ihr auferlegten vorübergehenden Sachzwängen abzuschließen. Hinsichtlich der Notwendigkeit, im Rahmen der Prüfung der ihr vorliegenden Daten auf Art. 18 der Grundverordnung zurückzugreifen, verfügt die Kommission unter diesen Umständen angesichts der Komplexität der von ihr zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen.

232    Was erstens die Möglichkeit betrifft, sich auf die Standardarbeitszeit zu stützen, ist insbesondere festzustellen, dass die Kommission, ohne dass ihr von den Klägern in diesem Punkt widersprochen wurde, schlussfolgern konnte, dass die Standardarbeitszeit nicht notwendigerweise die tatsächlich für die Herstellung der betroffenen Ware aufgewendeten Stunden widerspiegele.

233    Im Übrigen kann das Vorbringen der Kläger, bei anderen Untersuchungen seien Standardstunden herangezogen worden, nicht durchgreifen. Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen anhand der Rechtsvorschriften und insbesondere der Bestimmungen der Grundverordnung zu prüfen ist und nicht im Hinblick auf eine behauptete frühere Entscheidungspraxis der Unionsorgane (Urteil vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 107; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2021, RFA International/Kommission, C‑56/19 P, EU:C:2021:102, Rn. 79, und vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T‑300/03, EU:T:2006:289, Rn. 45).

234    Die Grundverordnung definiert nicht, welche Informationen im Sinne ihres Art. 18 Abs. 1 „erforderlich“ sind (Urteil vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 46).

235    Da eine bestimmte Information diese Feststellungen in einer Untersuchung ermöglichen und in einer anderen nutzlos sein kann, ist davon auszugehen, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Information eine „erforderliche Information“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung darstellt, nicht abstrakt, sondern anhand der spezifischen Umstände der jeweiligen Untersuchung vorzunehmen ist (Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 49).

236    Im vorliegenden Fall hielt es die Kommission für erforderlich, die für die Herstellung der betroffenen Ware nötigen „tatsächlich geleisteten“ Arbeitsstunden zu ermitteln. Die Kläger bestreiten nicht, dass die Anzahl der zur Herstellung der betroffenen Ware benötigten Arbeitsstunden eine für die Untersuchung erforderliche Information sei, sind jedoch der Ansicht, dass die Angabe der Standardstunden ausreichend sei. Sie führen daher keine Beweise für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler an, den die Kommission dadurch begangen habe, dass sie die Berechnung der Arbeitskosten auf der Grundlage der Standardarbeitszeit in China abgelehnt habe.

237    Aus denselben Gründen ist auch das Argument der Kläger zurückzuweisen, dass es in China keine gesetzliche Verpflichtung gebe, die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu erfassen, da die Kommission insofern der Auffassung war, dass die zur Herstellung der betroffenen Ware tatsächlich benötigten Arbeitsstunden für die Berechnung des Normalwerts der betroffenen Ware erforderliche Informationen darstellten.

238    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Kläger entkräftet, die Kommission habe die gesetzliche Arbeitszeit heranziehen können, um die für die Herstellung der betroffenen Ware benötigten Arbeitsstunden zu berechnen, anstatt ein rechtswidriges Verhalten zu vermuten. Wie die Kommission im 183. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt hat, stellt das bloße Bestehen eines Gesetzes, mit dem die Standardzahl der Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer leisten kann, begrenzt wird, keinen ausreichenden Nachweis für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dar, da die Untersuchung keine Beweise dafür ergeben hat, dass das chinesische Arbeitsrecht eingehalten oder durchgesetzt worden sei und dass sich die von den ausführenden Herstellern gemeldeten tatsächlichen Arbeitstage in der tatsächlich an die Mitarbeiter gezahlten Vergütung niedergeschlagen hätten.

239    Was zweitens die von den Klägern vorgeschlagene Möglichkeit anbelangt, die in China gesetzlich vorgeschriebene Höchststundenzahl heranzuziehen, hat die Kommission ausgeführt, dass sie bei Jiangsu Hinweise auf die Nichteinhaltung dieser Regelung vorgefunden habe sowie einen offenbaren Mangel an Überwachung ihrer Einhaltung. Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dieser Vergleichswert sei unerheblich.

240    Was drittens die Möglichkeit angeht, sich auf die durchschnittliche Zahl der Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer bei Jiangsu, multipliziert mit der Zahl der Arbeitnehmer der beiden anderen ausführenden Hersteller, zu stützen, so ist eine solche Berechnung, wie die Kommission erläutert hat, ungeeignet, da die Zahl der bei Ningbo Jinding beschäftigten Arbeitskräfte während des gesamten Untersuchungszeitraums geschwankt habe. Die von diesem ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen versetzten die Kommission daher nicht in die Lage, einen bestimmten Wert für die Berechnung der Arbeitskosten heranziehen. Demzufolge haben die Kläger der Kommission nicht alle Informationen zur Verfügung gestellt, die sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware für erforderlich hielt.

241    Daraus folgt, dass die Kläger keine hinreichenden Beweise erbracht haben, um die Sachverhaltswürdigung in der angefochtenen Verordnung in Bezug auf die für die Herstellung der betroffenen Ware tatsächlich benötigten Arbeitsstunden als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Derartige Beweise sind erforderlich, um nachzuweisen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, der die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission, T‑650/17, EU:T:2019:644, Rn. 110).

242    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission in Ausübung ihres weiten Ermessens, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass sie sich bei der Berechnung des Normalwerts der betroffenen Ware auf die überprüften Daten eines dieser drei ausführenden Hersteller stützen konnte, da die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller außerstande waren, ihr die Anzahl der tatsächlichen Arbeitsstunden ihrer am gesamten Herstellungsverfahren der betroffenen Ware beteiligten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

243    Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

4.      Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung

244    Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe sich nicht auf Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung berufen dürfen, um die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller zu ermitteln, da die Kommission nach dieser Bestimmung die Spannen, die unter den in Art. 18 der Grundverordnung genannten Umständen ermittelt worden seien, habe außer Acht lassen müssen. Dieselbe Beschränkung ergebe sich aus Art. 9.4 des Antidumping-Übereinkommens, der verhindern solle, dass ausführende Hersteller, die nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung aufgefordert worden seien, durch Mängel oder Lücken in den Informationen der von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller beeinträchtigt würden.

245    Die Kommission weist die Argumente der Kläger zurück.

246    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung die endgültigen Antidumpingzollsätze erstens für die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, nämlich auf 22,1 % für Jiangsu, auf 46,1 % für Ningbo Jinding und auf 48,8 % für Wenzhou, zweitens für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf 39,6 % und drittens für alle anderen ausführenden Hersteller im betreffenden Land auf 86,5 % festgesetzt wurden. Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird der Satz von 39,6 % beanstandet.

247    Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung bestimmt:

„Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde.

Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission Dumpingspannen, deren Höhe [n]ull beträgt, geringfügig ist oder gemäß Artikel 18 ermittelt wurde, unberücksichtigt.

…“

248    Somit ist diese Vorschrift nur in den Fällen anwendbar, in denen die Kommission eine Stichprobe bildet, d. h. nur, wenn sie ihre Untersuchung gemäß Art. 17 der Grundverordnung auf eine bestimmte Gruppe ausführender Hersteller beschränkt hat, wie sie es im Rahmen des Verfahrens, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, getan hat.

249    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung im Wesentlichen mit Art. 9.4 des Antidumping-Übereinkommens übereinstimmt, der bestimmt:

„Wenn die Behörden ihre Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 10 zweiter Satz beschränken, so dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von den nicht in die Untersuchung einbezogenen Ausführern oder Herstellern die folgenden Beträge nicht übersteigen:

i)      die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die ausgewählten Ausführer oder Hersteller ermittelt wurde, oder

vorausgesetzt, dass die Behörden für die Zwecke dieses Absatzes Dumpingspannen in Höhe von 0 %, geringfügige Dumpingspannen und gemäß Artikel 6 Absatz 8 ermittelte Dumpingspannen nicht berücksichtigen. Die Behörden wenden individuelle Zölle oder Normalwerte auf die Einfuhren von den nicht in die Untersuchung einbezogenen Ausführern oder Herstellern an, die während der Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 die erforderlichen Informationen vorgelegt haben.“

250    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen (pacta sunt servanda), der in Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331) niedergelegt ist, beinhaltet, dass der Unionsrichter zum Zweck der Auslegung und Anwendung des Antidumping-Übereinkommens die Auslegung der verschiedenen Bestimmungen dieses Übereinkommens durch das Streitbeilegungsgremium der WTO berücksichtigen muss (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

251    Dem dritten Erwägungsgrund der Grundverordnung zufolge sollten die Formulierungen des Antidumping-Übereinkommens so gut wie möglich in das Unionsrecht übertragen werden, um eine angemessene und transparente Anwendung der Regeln dieses Übereinkommens zu sichern. Dementsprechend kann der Unionsrichter bei der Auslegung im Wesentlichen identischer Bestimmungen auf Berichte des Berufungsgremiums der WTO Bezug nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 33 und 34).

252    In seinem Bericht über den Rechtsstreit „Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte warmgewalzte Stahlerzeugnisse aus Japan“ vom 24. Juli 2001 (WT/DS 184/AB/R) vertrat das Berufungsgremium der WTO die Auffassung, dass Art. 9.4 des Antidumping-Übereinkommens den zuständigen Behörden bei der Festlegung der Obergrenze für den Satz, der für „alle anderen“ gelte, insofern einen Höchstsatz vorgebe, als die für mitarbeitende ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien, festgesetzte Spanne die gewogene durchschnittliche Spanne der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht überstiegen habe. Das Berufungsgremium stellte außerdem fest, dass Art. 9.4 zwei Verbote enthalte. Das Erste untersage es den Untersuchungsbehörden, den Satz für alle anderen auf Grundlage einer Spanne von null oder geringfügigen Spannen zu berechnen, während das Zweite es ihnen untersage, diese Obergrenze anhand von Spannen zu berechnen, die in den in Art. 6.8 des Übereinkommens genannten Fällen festgelegt worden seien.

253    Insbesondere hat das WTO-Berufungsgremium das Argument, dass die zweite Beschränkung nur die Margen betreffe, die vollständig auf der Grundlage der verfügbaren Daten berechnet worden seien, ausdrücklich zurückgewiesen. Danach handele es sich bei den Fällen, auf die Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens Bezug nehme, um Fälle, in denen die Untersuchungsbehörden auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müssten, um den Mangel an erforderlichen Informationen in den Akten zu beheben. In diesen Fällen lägen unter Umständen nur wenige Informationen vor, anhand deren die individuellen Dumpingspannen bestimmter Ausführer oder Hersteller zu berechnen seien.

254    Ferner hat das Berufungsgremium der WTO festgestellt, dass diese Lesart von Art. 9.4 des Antidumping-Übereinkommens mit dem Zweck dieser Bestimmung vereinbar sei. Soweit Art. 6.8 dieses Übereinkommens den Behörden gestatte, die auf unzureichenden oder fehlenden Informationen beruhenden Lücken in den Akten zu schließen, die die untersuchten Ausführer zur Verfügung stellen müssten, solle Art. 9.4 des Antidumping-Übereinkommens verhindern, dass die Ausführer, die nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung aufgefordert worden seien, durch Lücken oder Unzulänglichkeiten in den Informationen benachteiligt würden, die von den in der Stichprobe erfassten Ausführern vorgelegt würden. Dieses Ziel wäre daher gefährdet, wenn die gewogene durchschnittliche Spanne nur teilweise auf der Grundlage der verfügbaren Daten berechnet würde.

255    Das WTO-Berufungsgremium hat ausdrücklich festgestellt, dass der Streitfall, den es zu prüfen gehabt habe, nicht die Frage aufwerfe, wie einer Situation wie der im vorliegenden Fall abzuhelfen sei, in der alle Spannen, für die die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller zu berechnen habe, aufgrund des zweiten Verbots von der Berechnung ausgeschlossen werden sollten. Nachdem es festgestellt hatte, dass insoweit eine Lücke bestehe, führte das Gremium aus, dass es in dem von ihm geprüften Rechtsstreit nicht zu einer Entscheidung in dieser Frage verpflichtet sei.

256    In der vorliegenden Rechtssache hat sich die Kommission auf diesen Bericht berufen, um das Vorliegen einer Lücke in der Grundverordnung zu belegen, die ihr unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles eine Beschränkung auferlege, ohne ihr eine Alternative zu bieten. Dementsprechend hat die Kommission im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht, dass Art. 17 Abs. 4 der Grundverordnung darauf abziele, diese festgestellte Lücke bei der Ermittlung der Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien, zu schließen.

257    Art. 17 Abs. 4 der Grundverordnung lautet:

„Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind einige oder alle ausgewählten Parteien in einem Maße, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen wird, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden.

Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung.“

258    Daher hat die Kommission geltend gemacht, ihr habe im Sinne von Art. 17 Abs. 4 der Grundverordnung „die Zeit [gefehlt]“, und sie sei verpflichtet gewesen, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für mitarbeitende ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien, auf der Grundlage von Art. 18 der Grundverordnung zu ermitteln, wie sie es auch bei den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern getan habe. Die Kommission hat argumentiert, dass, wenn sie sich bei der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien, nicht auf die Spannen der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller hätte stützen können, die nicht einbezogenen Hersteller sehr viel schlechter gestellt worden wären, da der geltende Antidumpingzollsatz wie für alle anderen chinesischen ausführenden Hersteller, die in keiner Weise an der Untersuchung beteiligt waren, auf 86,5 % und nicht auf 39,6 % festgesetzt worden wäre.

259    In ihrer Erwiderung haben die Kläger diesem Vorbringen insofern widersprochen, als die auf Art. 17 Abs. 4 der Grundverordnung gestützten Erwägungen völlig neu seien und die angefochtene Verordnung nicht nachträglich rechtfertigen könnten. Nach Auffassung der Kläger handelt es sich dabei um eine neue Begründung seitens der Kommission. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger vorgetragen, dass Art. 17 Abs. 4 der Grundverordnung zwei Schritte vorsehe, nämlich erstens die Feststellung, dass Parteien in einem Maße, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen werde, nicht zur Mitarbeit bereit seien, und zweitens die Auswahl einer neuen Stichprobe. Wenn aufgrund dieser neuen Stichprobe immer noch keine Bereitschaft zur Mitarbeit bestehe oder es an der Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe fehle, könnten die einschlägigen Bestimmungen von Art. 18 der Grundverordnung Anwendung finden. Diese Situation entspreche nicht der im vorliegenden Fall. Nach Ansicht der Kläger bezieht sich Art. 17 Abs. 4 der Grundverordnung auf Blockierungen, wenn ausführende Hersteller die Mitarbeit oder die Bereitstellung von Daten verweigern.

260    Erstens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Auswahl einer neuen Stichprobe eine Möglichkeit, aber keine Verpflichtung darstelle, da es in Art. 17 Abs. 4 der Grundverordnung heiße, dass eine neue Auswahl getroffen werden „kann“. Zweitens hat die Kommission eingeräumt, dass die Feststellung des Vorliegens einer Lücke sie nicht von ihrer allgemeinen Pflicht zur Beachtung der Grundverordnung entbinde, wie dies hier der Fall sei. Drittens hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sie im Fall einer Lücke Art. 18 der Grundverordnung nach Maßgabe der Vorgaben dieser Verordnung anwenden könne. Viertens hat die Kommission auch vorgebracht, dass Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung den mitarbeitenden ausführenden Herstellern, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden seien, nicht notwendigerweise Schutz biete. Angenommen, nur zwei der drei Dumpingspannen sollten außer Betracht bleiben, soweit sie auf Art. 18 der Grundverordnung basierten, so würde die Kommission auf die fraglichen ausführenden Hersteller die verbleibende Spanne anwenden, selbst wenn diese Spanne die höchste der drei in Rede stehenden Spannen wäre. Folglich könnte sich die Dumpingspanne dieser Hersteller erhöhen, wenn eine der in die Stichprobe einbezogenen Spannen nicht ausgewählt werden könne, weil sie auf der Grundlage der verfügbaren Fakten im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung festgesetzt werde.

261    Nach alledem ist als Erstes festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der Unionsorgane die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere wäre es übertrieben, eine ausführliche Beschreibung jedes einzelnen der streitigen Entscheidung zugrunde liegenden Aspekts zu verlangen, vor allem wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall eng am förmlichen Verfahren beteiligt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2011, Far Eastern New Century/Rat, T‑167/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:165, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

262    Als Zweites ist auch darauf hinzuweisen, dass zwar die Daten der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aufgrund der Beschränkung in Art. 9 Abs. 6 Unterabs. 2 der Grundverordnung nicht verwendet werden konnten, aber die Stichprobe der Kommission für die fragliche Untersuchung nicht mehr zur Verfügung stand.

263    Wie aus den Rn. 201 bis 243 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat die Kommission insofern die besten verfügbaren Daten über den Einsatz der zur Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Arbeitskraft verwendet, als die Daten, die ihr die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt hatten, lückenhaft oder widersprüchlich waren. Zu dieser Schlussfolgerung ist die Kommission in einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung gelangt, da sie erst bei den Fernabgleichen feststellte, dass die vorgelegten Daten unzureichend seien. Da das Verfahren zur Einführung eines Antidumpingzolls gemäß der Grundverordnung schrittweise erfolgt, wurde die Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erst nach der endgültigen Unterrichtung ermittelt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission verpflichtet ist, die Untersuchung innerhalb relativ kurzer Fristen abzuschließen, die durch die Grundverordnung und die Bekanntmachung über die Einleitung der fraglichen Untersuchung gesetzt werden. Demzufolge hatte sie nicht genügend Zeit, um gemäß Art. 17 Abs. 4 der Grundverordnung eine neue Stichprobe auszuwählen.

264    Als Drittes ist zunächst daran zu erinnern, dass, wie sich aus dem 336. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt, keiner der von dieser Spanne betroffenen Kläger, nämlich die relevanten Mitglieder der CCCME oder die fünf anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, die Feststellungen der Kommission zu der Spanne beanstandet hat, die für Letztere festgesetzt worden war.

265    Sodann ist festzustellen, dass Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung, auf den Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung verweist, die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne für jeden nicht in die Stichprobe einbezogenen Ausführer oder Hersteller vorsieht, der dies durch Einreichen eines ausgefüllten Fragebogens beantragt.

266    Gemäß Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung kann in Fällen, in denen die Kommission eine Stichprobe bildet, dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten ausführenden Hersteller berechnet werden, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch die Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder der Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, hat jedenfalls keiner der betroffenen Kläger gegenüber der Kommission den Wunsch geäußert, dass auf ihn eine individuelle Dumpingspanne angewandt werde.

267    Als Viertes ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Verordnung erläuterte, dass der Grad der Mitarbeit generell als gering angesehen worden sei und dass sie den landesweiten Zollsatz auf der Grundlage der im Dossier verfügbaren Informationen habe berechnen müssen.

268    Als Fünftes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zur Berechnung des Normalwerts der betroffenen Ware die verfügbaren Fakten im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung herangezogen hat. Der Normalwert der betroffenen Ware ist für alle ausführenden Hersteller dieser Ware aus China derselbe, da er auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wurde. Was die Dumpingspannen der verschiedenen ausführenden Hersteller voneinander unterscheidet, ist der Vergleich dieses Normalwerts mit ihren eigenen Ausfuhrpreisen statt eines Vergleichs des „allgemeinen“ Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen des Wirtschaftszweigs. Mithin konnten die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung eine andere Spanne erzielen, indem ihre Ausfuhrpreise mit dem Normalwert verglichen wurden, der auf der Grundlage der „verfügbaren Fakten“ gemäß Art. 18 der Grundverordnung ermittelt wurde. In Ermangelung einer neuen Stichprobe der ausführenden Hersteller insgesamt hätte die Beschränkung von Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung daher im vorliegenden Fall nicht aufgehoben werden können.

269    Wenn man also davon ausgeht, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die „verfügbaren Fakten“ im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung heranziehen musste, da die Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegt worden waren, unzureichend waren, lässt sich vertreten, dass dieser Schritt im Rahmen der fraglichen Untersuchung notwendig war. Zudem steht fest, dass die Kommission bei der fraglichen Untersuchung mit einer Stichprobe arbeitete, was im Übrigen in der vorliegenden Rechtssache unstreitig ist, da die Daten der betroffenen ausführenden Hersteller wegen ihrer hohen Zahl nicht rechtzeitig einzeln geprüft werden konnten. Wie sich aus der oben in Rn. 227 angeführten Rechtsprechung ergibt, verfügt die Kommission über keinerlei Mittel, um die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller dazu zu zwingen, ihr die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Durchführung ihrer Untersuchung für erforderlich hält.

270    Folglich wurde die Spanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, von der Kommission nicht willkürlich oder als Strafmaßnahme festgelegt, sondern erst nachdem sie in einem späten Stadium des Verwaltungsverfahrens festgestellt hatte, dass sie Art. 18 der Grundverordnung auf einige der Antragsteller anwenden musste, da zum einen die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten widersprüchlich waren und zum anderen der im Zeichen der Covid‑19-Pandemie stehende globale Kontext es ihr unmöglich machte, Kontrollen vor Ort durchzuführen.

271    Daraus folgt, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass sich die Kommission nicht auf Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung stützen konnte, um die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, zu ermitteln.

272    Daher ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

5.      Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung

273    Mit ihrem fünften Klagegrund machen die Kläger geltend, die Kommission habe einen Fehler bei der Beurteilung von Schädigung und Schadensursache begangen, indem sie erstens nicht berücksichtigt habe, dass die Mehrheit der Unionshersteller hauptsächlich Nicht-Standardverbindungselemente hergestellt habe, während die chinesischen Einfuhren überwiegend aus Standardverbindungselementen bestanden hätten. Daher habe die Kommission prüfen müssen, ob der Wirtschaftszweig der Unionshersteller und die chinesischen Ausführer gleichermaßen auf die beiden Segmente ausgerichtet seien oder ob die gedumpten Einfuhren wahrscheinlich eher ein bestimmtes oder bestimmte Segmente betroffen hätten. Außerdem sei die Weigerung der Kommission nicht auf den Nachweis gestützt worden, dass die in Rede stehenden Warentypen austauschbar seien oder miteinander im Wettbewerb stünden. Abgesehen von den erheblichen Preisunterschieden hätten die beiden Warentypen zudem unterschiedliche Endverwendungen und würden an unterschiedliche Wirtschaftszweige abgegeben. Nicht-Standardverbindungselemente würden in sicherheitskritischen und qualitätssensiblen Wirtschaftszweigen verwendet, während Standardverbindungselemente in Sektoren wie dem Baugewerbe, der Möbelindustrie und dem Heimwerkermarkt zum Einsatz kämen. Die Kläger bestreiten, dass die Kommission es trotz wiederholter Aufforderungen durch die interessierten Parteien um eine segmentbezogene Prüfung abgelehnt habe, eine solche Prüfung vorzunehmen.

274    Zweitens bringen die Kläger vor, die Kommission stütze ihre Behauptung, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage gewesen seien, Nicht-Standardverbindungselemente herzustellen und auszuführen, nicht auf Beweise. In jedem Fall habe sie die tatsächlichen Auswirkungen der Einfuhren im Bezugszeitraum prüfen müssen. Die von der CCCME durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass nur vier chinesische Hersteller die Ausfuhr von Nicht-Standardverbindungselemente in den Jahren nach dem Bezugszeitraum erwogen hätten, während 28 Hersteller eine solche Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hätten.

275    Drittens tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die Segmentierung werde auch dadurch belegt, dass die Kommission die Stichprobe der Unionshersteller habe ausweiten müssen, da die Informationen, die sie zuvor von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhalten habe, nicht die Herstellung von Standardverbindungselementen einbezogen habe. Nur 24 % der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller seien letztlich als mit der Ware äquivalent angesehen worden.

276    Was viertens die Verwendung der Warenkennnummer (product control number, im Folgenden: PCN) für die Prüfung der Preisunterbietung betrifft, so bestreiten die Kläger die von der Kommission behauptete 90%ige Übereinstimmung und führen an, dass die Kommission ihr Augenmerk nicht auf die chinesischen Einfuhren, sondern auf den Absatz der Union habe richten müssen. Dementsprechend habe die Kommission prüfen müssen, ob der Absatz des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union unterboten worden sei, und dabei die prozentuale Übereinstimmung aus der Sicht des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigen müssen, um zu beurteilen, ob eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden habe. Die Kläger machen geltend, die Kommission habe die Preisunterbietung nur für einen kleinen Teilbereich des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union festgestellt, der Standardverbindungselemente herstelle, und diese Feststellungen anschließend auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union ausgedehnt.

277    Fünftens führen die Kläger die gleichen Bedenken in Bezug auf die wichtigsten Warengruppen von Verbindungselementen an, insbesondere Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben, die jeweils für sehr unterschiedliche Endverwendungen bestimmt seien, was eine segmentbezogene Prüfung der Schädigung rechtfertige. Die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten nur Schrauben und Bolzen aus. Die Kommission habe daher gegen Art. 3 Abs. 2 und 6 der Grundverordnung verstoßen, indem sie die Feststellung getroffen habe, es liege eine Schädigung der Unionshersteller von Unterlegscheiben vor.

278    Die Kommission weist die Argumente der Kläger zurück.

279    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung der Schädigung nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung eine objektive Prüfung des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt sowie ihrer Auswirkungen auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Union erforderlich ist.

280    Was insbesondere die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise betrifft, ist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Grundverordnung zu prüfen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben.

281    Nach Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung umfasst die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Diese Bestimmung enthält eine Liste von Faktoren, die berücksichtigt werden können, und weist darauf hin, dass diese Liste nicht erschöpfend ist und weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend sind (vgl. Urteil vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T‑160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

282    Gemäß Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung muss die Kommission anhand aller einschlägigen Beweise nachweisen, dass die gedumpten Einfuhren aufgrund ihres Volumens oder ihres Preisniveaus den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

283    Im Übrigen ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung, dass die Feststellung einer Schädigung auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt zu erfolgen hat.

284    Sodann ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das weite Ermessen, über das die Kommission wegen der Komplexität der von ihr im Rahmen von Antidumpingverfahren zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte verfügt, auch die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union umfasst (vgl. Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da zudem die Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung eine wirtschaftlich komplexe Frage ist, für die die Grundverordnung keine besondere Methode vorschreibt, verfügt die Kommission insoweit über ein weites Ermessen (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 99).

285    Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist mithin auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Faktoren im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hervorrufen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

286    Der Gerichtshof hat auch wiederholt entschieden, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

287    Bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung ergibt sich, dass die Methode zur Feststellung einer etwaigen Preisunterbietung grundsätzlich auf der Ebene der „gleichartigen Ware“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 dieser Verordnung durchzuführen ist, auch wenn diese, wie dies vorliegend der Fall ist, aus verschiedenen Typen von Waren aus mehreren Marktsegmenten bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 74). Die Grundverordnung verpflichtet die Kommission daher grundsätzlich nicht dazu, die Analyse, ob eine Preisunterbietung vorliegt, auf einer anderen Ebene als der Ebene der gleichartigen Ware durchzuführen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 75).

288    Dieselbe Auslegung ergibt sich auch aus dem Antidumping-Übereinkommen, auf das sich die Kläger berufen, da die mit der Untersuchung betraute Behörde nach Art. 3 Abs. 3.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht verpflichtet ist, das Vorliegen einer Preisunterbietung für jeden Warentyp, der Gegenstand der Untersuchung ist, oder für die gesamte Warenpalette, aus dem die gleichartige inländische Ware besteht, festzustellen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 76).

289    Um jedoch die Objektivität der Analyse der Preisunterbietung sicherzustellen, kann die Kommission daher unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, diese Analyse auf der Ebene der Marktsegmente für die betroffene Ware vorzunehmen, auch wenn sich das weite Ermessen, über das sie bei der Feststellung insbesondere einer Schädigung verfügt, zumindest auf die Entscheidungen erstreckt, die die Wahl der Analysemethode, die zu erhebenden Daten und Beweise, die Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung der Preisunterbietungsspanne sowie die Auslegung und Auswertung der erhobenen Daten betreffen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 78).

290    Dies gilt etwa für den Fall, dass der Markt der betroffenen Ware ausgesprochen segmentiert ist und die untersuchten Einfuhren ganz überwiegend in einem der Segmente des Marktes für die betroffenen Ware konzentriert waren, sofern die gleichartige Ware insgesamt angemessen berücksichtigt wird, oder für den besonderen Fall, dass sich die Inlandsverkäufe und die gedumpten Einfuhren stark auf verschiedene Marktsegmente konzentrieren und zwischen den Marktsegmenten erhebliche Preisunterschiede bestehen. Damit gewährleistet ist, dass die Prüfung des Vorliegens der Preisunterbietung objektiv erfolgt, kann die Kommission in solchen Fällen nämlich verpflichtet sein, die Marktanteile der einzelnen Warentypen und die zwischen den Marktsegmenten bestehenden Preisunterschiede zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

291    Was die Beweise angeht, auf die sich die Kommission stützen kann, um eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung, dass sie bei ihrer Prüfung der Preisunterbietung alle einschlägigen eindeutigen Beweise zu berücksichtigen hat (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 77). Der Begriff der „eindeutigen Beweise“ wird in der Grundverordnung jedoch nicht näher bestimmt. Nach dem Wortlaut, dem Zusammenhang – insbesondere dem Erfordernis einer objektiven Prüfung in Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung – und dem Zweck der Feststellung einer Schädigung, nämlich die Verhängung von Antidumpingzöllen auf die gedumpten Einfuhren zu ermöglichen, sind mit eindeutigen Beweisen gegenständliche Beweise gemeint, die aussagekräftig, objektiv und überprüfbar beweisen, dass die Indikatoren für die Schädigung tatsächlich vorliegen. Ausgeschlossen ist damit, dass bloße Behauptungen, Mutmaßungen oder ungewisse Erwägungen solche Indikatoren darstellen können (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 118).

292    Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und Klarstellungen ist die Begründetheit des Vorbringens der Kläger zu prüfen, wonach die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie sich bei der Prüfung der Schädigung auf die gleichartige Ware insgesamt gestützt und diese nicht nach Segmenten geprüft habe.

293    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 110. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung alle Verbindungselemente aufgrund ihrer grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen für die Zwecke des in Rede stehenden Verfahrens als eine einzige Ware angesehen wurden.

294    Aus der Rechtsprechung ergibt sich zum einen, dass die Kommission bei der Definition der betroffenen Ware mehrere Kriterien berücksichtigen kann, darunter insbesondere materielle, technische oder chemische Eigenschaften der Waren, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten und Qualität (Urteile vom 13. September 2010, Whirlpool Europe/Rat, T‑314/06, EU:T:2010:390, Rn. 138, und vom 17. Dezember 2010, EWRIA u. a./Kommission, T‑369/08, EU:T:2010:549, Rn. 82). Um zu ermitteln, ob es sich um unterschiedliche Waren handelt, ist insbesondere zu prüfen, ob sie die gleichen technischen und physischen Merkmale, die gleichen grundlegenden Endverwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preis aufweisen. Dabei sind auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren zu beurteilen (Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C‑595/11, EU:C:2013:251, Rn. 44).

295    Angesichts des indikativen Charakters der oben in Rn. 294 genannten Kriterien ist die Kommission jedoch nicht verpflichtet, die betroffene Ware unter Berücksichtigung all dieser Kriterien zu bestimmen. Desgleichen muss die Prüfung jedes einzelnen dieser Kriterien nicht notwendigerweise zum selben Ergebnis führen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T‑160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

296    Die Grundverordnung legt weder fest, wie die Ware oder das Warensortiment, die Gegenstand einer Dumpinguntersuchung sein können, definiert werden soll, noch verlangt sie eine genaue Klassifizierung der Ware (Urteil vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat, T‑170/94, EU:T:1997:134, Rn. 61).

297    Daraus folgt, dass nicht identische Waren unter derselben Definition der „betroffenen Ware“ zusammengefasst und zusammen Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sein können (Urteil vom 10. Oktober 2012, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts [Zhejiang]/Rat, T‑172/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:532, Rn. 60). Daher fällt die Bestimmung „gleichartiger Waren“ unter das weite Ermessen, über das die Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte verfügt. Die Prüfung, ob eine bestimmte Ware zu Recht in das Warenverzeichnis aufgenommen wurde, ist anhand der von der Kommission definierten Merkmale der betroffenen Ware vorzunehmen und nicht anhand der Merkmale der Waren, aus denen die betreffende Ware besteht, oder anhand von Untergruppen dieser Ware (Urteil vom 18. November 2014, Photo USA Electronic Graphic/Rat, T‑394/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:964, Rn. 30).

298    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kläger die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit einer internationalen Norm nicht beanstanden. Demnach werden Verbindungselemente als Standard eingestuft, wenn sie bestimmten internationalen Normen entsprechen, während als Nicht-Standard bezeichnete Verbindungselemente keiner konkreten international anerkannten Norm entsprechen. Nach dem 372. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung sind Standardverbindungselemente solche, die in Industriestandards und Normen, darunter den des Deutschen Instituts für Normung (DIN) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) sowie den vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) erarbeiteten und gepflegten europäischen Normen (EN), ausführlich beschrieben werden. Nicht-Standardverbindungselemente hingegen weichen von den anerkannten Industriestandards ab und entsprechen häufig dem Entwurf oder den Anforderungen eines bestimmten Verwenders. Daher stellen Verbindungselemente nach Kundenzeichnungen, die von einem international anerkannten Industriestandard abweichen, Nicht-Standardverbindungselemente dar. Ebenso werden Verbindungselemente, die auf Standardproduktionslinien hergestellt werden, als Nicht-Standardverbindungselemente betrachtet, wenn sie nicht vollständig einem international anerkannten Industriestandard entsprechen.

299    Folglich kommen diese Elemente in einer großen Bandbreite von Sektoren vor, die unterschiedliche Arten von Verbindungselementen verwenden. Bei der Definition dessen, was Standard- und Nicht-Standardverbindungselemente sind, werden die Komplexität oder die Herstellkosten der betreffenden Wirtschaftszweige oder die verwendeten Rohstoffe nicht berücksichtigt. Daraus folgt auch, dass ein und derselbe Gegenstand, sei es ein Möbelstück oder ein Auto, sowohl aus Standardverbindungselementen als auch aus Nicht-Standardverbindungselementen bestehen kann.

300    Das Vorbringen der Kläger vermag dies nicht in Frage zu stellen. Die Kläger haben vorgetragen, dass Nicht-Standardverbindungselemente insbesondere auf sicherheitskritischere Branchen abzielten, während Standardverbindungselemente hauptsächlich in Bereichen wie dem Baugewerbe zum Einsatz kämen. Es wurden jedoch keine Beweise für die von den Klägern vorgenommene Unterscheidung vorgelegt, die die Schlussfolgerung zulassen würden, dass jede Art von Verbindungselement ausschließlich auf einen bestimmten Wirtschaftszweig abzielt. Im Übrigen haben die Kläger nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass Standardverbindungselemente und Nicht-Standardverbindungselemente nicht miteinander in Wettbewerb stünden.

301    Die Kommission hat Standard- und Nicht-Standardverbindungselemente in einer einzigen Kategorie zusammengefasst, da sie dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen müssen. Hierzu ist festzustellen, dass diese Faktoren zu denjenigen zählen, die von der oben in Rn. 294 angeführten Rechtsprechung anerkannt werden. Wie in Rn. 298 des vorliegenden Urteils im Einzelnen ausgeführt, können die Herstellungs- oder Vertriebsverfahren von Standardverbindungselementen und Nicht-Standardverbindungselementen nebeneinander bestehen. Im Übrigen erläuterte die Kommission im 402. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Untersuchung auch gezeigt habe, dass es Überschneidungen bei den Endverwendungen und den Anwendungsformen der beiden Arten von Verbindungselementen gegeben habe.

302    Die Kläger haben jedoch keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt, dass die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung vorgenommenen Beurteilungen im Hinblick auf die Definition der betroffenen Ware nicht plausibel seien. Folglich steht der Ansatz der Kommission im Einklang mit der Rechtsprechung, die anerkannt hat, dass die Zughörigkeit von Waren zu unterschiedlichen Sortimenten als solche nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass sie nicht austauschbar sind und dass somit eine segmentierende Analyse angezeigt ist, da Waren aus unterschiedlichen Sortimenten identische Funktionen erfüllen können oder die gleichen Bedürfnisse abdecken können (vgl. Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 383 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, dass die Preisunterschiede zwischen verschiedenen Segmenten des Marktes zwar auf einen Unterschied in den Verwendungen der unter die Definition der betroffenen Ware fallenden Waren zurückgeführt werden können, diese Preisunterschiede jedoch bereits bei der Analyse der Preisunterbietung nach der PCN-Methode berücksichtigt werden, so dass eine Analyse der Schädigung nach Segmenten nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 112 bis 114).

303    Folglich konnte die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen, dass Standardverbindungselemente und Nicht-Standardverbindungselemente gleichartige Waren sind.

304    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zunächst im 402. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargelegt hat, die Untersuchung habe gezeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union Standard- und Nicht-Standardverbindungselemente herstelle und verkaufe und dass die ausführenden Hersteller Standardverbindungselemente und Nicht-Standardverbindungselemente in die Union ausführten. Sodann hat die Kommission festgestellt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union für die gleichen Verwendungen und Anwendungen konkurrierten. Schließlich hat sich die Kommission auf Angaben im Dossier gestützt, die belegten, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage seien, Nicht-Standardverbindungselemente herzustellen und auszuführen, obwohl die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nur in geringem Umfang Nicht-Standardverbindungselemente ausführten. Die von den chinesischen ausführenden Herstellern eingeführten Warentypen entsprächen zu über 90 % den Warentypen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller herstellten und verkauften, und ermöglichten einen Vergleich der Preise von Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen, die stets eine erhebliche Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung aufwiesen. Ferner ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass alle Unionshersteller einschließlich derjenigen, die Nicht-Standardverbindungselemente herstellten, unabhängig vom Produktmix rückläufige Trends bei der Produktions- und Verkaufsmenge sowie bei den Gewinnspannen aufwiesen. Dies zeige, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von den Einfuhren aus China beeinträchtigt worden seien. Überdies hat die Kommission darauf hingewiesen, dass Beweise dafür vorlägen, dass Unionshersteller ihre Produktion und ihre Verkäufe von Standardverbindungselementen aufgrund der Einfuhren aus China, die auf dem Unionsmarkt zu Preisdruck geführt hätten, nicht hätten ausbauen können. Darüber hinaus zeige die Verschlechterung der makroökonomischen Schadensindikatoren parallel zum Anstieg der Einfuhren aus China sowie der Abwärtstrend bei den mikroökonomischen Indikatoren aller in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, dass auf dem Markt auf der Ebene der gleichartigen Ware Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den Einfuhren aus China herrsche.

305    Soweit die Kläger diesem Vorbringen widersprochen haben, hat das Gericht die Kommission aufgefordert, klarzustellen, anhand welcher Informationen im Dossier sie den Nachweis geführt hat, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage gewesen seien, Nicht-Standardverbindungselemente in die Union auszuführen.

306    Diesbezüglich hat die Kommission zunächst erläutert, dass während der Untersuchung zahlreiche chinesische Einführer und ausführende Hersteller, darunter ein relevantes Mitglied der CCCME und eine der im Anhang namentlich aufgeführten juristischen Personen, beantragt hätten, von der Untersuchung ausgeschlossen zu werden, und zwar mit dem Argument, dass die von ihnen hergestellten Verbindungselemente in Bezug auf Aspekte wie ihre materiellen und technischen Eigenschaften, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, ihren Produktionsprozess, ihren Preis oder ihren Überprüfungsprozess besondere Merkmale aufwiesen und für einen anderen Verwendungszweck als Standardverbindungselemente bestimmt seien. Die Kommission hat außerdem Nachweise für diese Anträge vorgelegt, die einen engen Zusammenhang zwischen den beiden betroffenen Segmenten belegen.

307    So geht aus Anlage E.1 zu den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts hervor, dass zwei Einführer und Vertriebsunternehmen der Union beantragt hatten, Holzschrauben aus der Definition der von der Untersuchung betroffenen Ware mit der Begründung auszunehmen, dass 40 % bis 60 % der Gesamteinfuhren von Holzschrauben in die Union aus China stammten. Sie machten geltend, dass Holzschrauben aus Eisen oder Stahl, außer rostfreiem Stahl, aufgrund der in Rn. 294 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien von der Untersuchung auszuschließen seien und dass diese Waren zudem einer zusätzlichen Zertifizierung bedürften, um im Unionsgebiet verkauft werden zu können. Danach seien nach der Definition der Kommission die von diesen beiden Einführern und Vertriebsunternehmen aus China eingeführten Holzschrauben keine Standardverbindungselemente, da sich diese Schrauben von den internationalen Normen unterschieden. In ähnlicher Weise machten zwei chinesische ausführende Hersteller geltend, dass sie Schrauben für Holzbauten ausführten, bei denen es sich um nach Maß gefertigte Nicht-Standardverbindungselemente handele. Gleichzeitig beantragte zudem ein relevantes Mitglied der CCCME, Confirmatschrauben (oder gewindeformende Schrauben) aufgrund ihrer spezifischen Endverwendungen von der Warendefinition auszunehmen.

308    Sodann wird in der von der Kommission eingereichten Anlage E.6 der Standpunkt der Streithelferin dargelegt, wonach zahlreiche von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführte Waren zu Unrecht als Standardverbindungselemente eingestuft worden seien und es in Wirklichkeit im Untersuchungszeitraum weit mehr Einfuhren von Nicht-Standardverbindungselementen gegeben habe. So hat die Streithelferin zum einen angeführt, dass bestimmte Nicht-Standardverbindungselemente in den Antworten auf den Fragebogen des EFDA irrtümlich als Standardverbindungselemente eingestuft worden seien, da dieser Fragebogen andere Kriterien als der Fragebogen der Kommission zur Unterscheidung zwischen Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen verwendet habe. Zum anderen hätten die Antworten auf den Fragebogen die Tatsache außer Acht gelassen, dass die in die Union eingeführten Standardverbindungselemente ein zusätzliches Zertifizierungsverfahren erforderten, bevor die Waren an die Erstausrüster geliefert würden. Die Antworten des EFDA, die die Streithelferin ihrem Schreiben beigefügt hat, bestätigen diese Behauptungen.

309    Schließlich geht aus den von der Kommission vorgelegten Nachweisen auch hervor, dass zwei der drei chinesischen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen wurden, im Untersuchungszeitraum Nicht-Standardverbindungselemente in die Union ausführten. Auch haben die Kläger eingeräumt, dass die Unionshersteller und die chinesischen Hersteller sowohl Standardverbindungselemente als auch Nicht-Standardverbindungselemente herstellten. Die Kläger machen jedoch geltend, dass diese Ausführung unerheblich sei und dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob der Wirtschaftszweig der Union und die chinesischen ausführenden Hersteller in beiden Segmenten gleich stark vertreten seien oder ob ein Segment stärker betroffen sein könne als andere.

310    Aus der in den Rn. 289 und 290 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission eine segmentbezogene Analyse der Schädigung nur dann vornehmen muss, wenn Beweise für eine besonders ausgeprägte Segmentierung der betroffenen Einfuhren vorliegen, jedoch vorausgesetzt, die gleichartige Ware wird insgesamt angemessen berücksichtigt (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 80).

311    Eine solche besonders ausgeprägte Segmentierung ist aus den von den Parteien dem Gericht vorgelegten Beweisen jedenfalls nicht ersichtlich.

312    Erstens wird von den Klägern nicht bestritten, dass die Unionshersteller – und insbesondere die in die Stichprobe einbezogenen – sowohl Standardverbindungselemente als auch Nicht-Standardverbindungselemente herstellen. Nach der Untersuchung der Kommission erfolgte diese Produktion in denselben Produktionsstätten. Folglich können die chinesischen Einfuhren von Verbindungselementen mit allen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Verbindungselementen konkurrieren.

313    Zweitens machen die Kläger geltend, der Umstand, dass 90 % der eingeführten Verbindungselemente den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Verbindungselementen entsprächen, sei unerheblich, da die Kommission zur Beurteilung der Schädigung zu prüfen habe, ob die Absätze in der Union und nicht etwa die chinesischen Einfuhren unterboten worden seien. Dieses Argument wird von der einschlägigen Rechtsprechung eindeutig nicht gestützt. Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung ergibt sich, dass die Schädigung zum Zeitpunkt der Überführung der gedumpten Ware in den „zollrechtlich freien Verkehr in der Union“ beurteilt werden muss. Folglich muss die Berechnung der Unterbietung entgegen der Behauptung der Kläger grundsätzlich auf der Ebene der gedumpten Einfuhren erfolgen (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 102).

314    Daraus folgt, dass die Kommission ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Fähigkeit chinesischer ausführender Hersteller, Nicht-Standardverbindungselemente in die Union auszuführen, auf eindeutige Beweise gestützt hat, was zugleich auch die Wechselwirkung zwischen den beiden Marktsegmenten belegt.

315    Was drittens das Argument der Kläger anbelangt, die Kommission habe die Stichprobe der Unionshersteller sechs Monate nach Einleitung der Untersuchung erweitern müssen, weil die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zunächst keine Standardverbindungselemente in ausreichenden Mengen hergestellt oder verkauft hätten, so ist darauf hinzuweisen, dass die Stichprobe der Unionshersteller, wie aus den Rn. 6 und 7 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wegen mangelnder Angaben durch die ursprünglich ausgewählten Hersteller angepasst werden musste. Dies ergibt sich aus dem nicht vertraulichen Dossier.

316    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung in Bezug auf das Stichprobenverfahren erfüllt hat, wonach in Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden kann, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

317    Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Kommission, die endgültige Auswahl der Stichprobe zu treffen, bei deren Bildung sie über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 293 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist die Kontrolle der Unionsgerichte insoweit nach Maßgabe der oben in Rn. 285 angeführten Rechtsprechung beschränkt.

318    In diesem Zusammenhang obliegt es nach der Rechtsprechung den Klägern, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass der Kommission aufgrund ihrer Zusammensetzung der Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Ermessensfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

319    Die Kläger haben jedoch keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Kommission bei der Auswahl der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat oder die sich aus der Grundverordnung oder der einschlägigen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen nicht beachtet hat.

320    Außerdem verfügt die Kommission, wenn ein ursprünglich ausgewählter Unionshersteller an der Untersuchung der Kommission nicht teilnehmen kann oder will, über keine Untersuchungsbefugnis, die es ihr erlaubt, ihn zu zwingen, an der Untersuchung mitzuwirken oder Auskünfte nach der Grundverordnung zu erteilen (vgl. Urteil vom 20. Mai 2015, Yuanping Changyuan Chemicals/Rat, T‑310/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:295, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

321    Auch wenn die Stichprobe der Unionshersteller letztlich mehr Hersteller von Standardverbindungselementen umfasste als bei der ursprünglichen Auswahl, ist jedoch festzustellen, dass sie daher für die beiden Segmente des Marktes für Verbindungselemente repräsentativer war. Die Kommission hat erläutert, dass sie, da zwei der ursprünglich ausgewählten sechs Unionshersteller ihre Mitarbeit eingestellt hätten, zwei neue Hersteller habe auswählen müssen, um die Repräsentativität der verbleibenden Stichprobe – auch auf der Ebene der Warenpalette – zu gewährleisten. Dieser Umstand könne daher keinen Beweis für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung des Vorliegens einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstellen.

322    Jedenfalls haben die Kläger nichts vorgetragen, was dem Gericht die Feststellung erlauben würde, dass die Kommission die Zusammensetzung der ausgewählten Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union manipuliert hat, um sie weniger repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union zu machen.

323    Folglich ist das Vorbringen der Kläger, die Änderung der Stichprobe der Unionshersteller während des Verfahrens belege eine unzureichende Produktion von Standardverbindungselementen durch den Wirtschaftszweig der Union insgesamt, zurückzuweisen.

324    Was viertens das Argument der Kläger in Bezug auf die geringe Übereinstimmung der Warenkennnummern betrifft, so ist daran zu erinnern, dass Warenkennnummern alphanumerische Codes sind, die in Antidumpinguntersuchungen verwendet werden, um Übereinstimmungen zwischen Warentypen festzustellen. Während einer Untersuchung werden die kontaktierten Unternehmen gebeten, ihre Produkte in Kategorien einzuordnen, die diesen Codes entsprechen. Dabei werden spezifische Merkmale der Waren als relevant eingestuft, weil sie die mit diesen Codes verknüpften Herstell- oder Verkaufskosten beeinflussen.

325    Nach der Rechtsprechung kann es, wenn die betroffene Ware eine Vielzahl von Waren umfasst, unerlässlich sein, sie in mehr oder weniger homogenen Gruppen zusammenzufassen, um einen angemessenen Vergleich zwischen vergleichbaren Waren zu ermöglichen und dadurch eine fehlerhafte Berechnung der Schädigung durch ungeeignete Vergleiche zu verhindern (Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 550 und 551).

326    Somit ist die Analyse der Schädigung, die nach der Methode der nach PCN getrennten Prüfung durchgeführt wird, als geeignet anzusehen, insbesondere wenn es sich bei der betroffenen Ware um eine komplexe Ware handelt, deren verschiedene Modelle unterschiedliche technische Merkmale aufweisen und sehr unterschiedliche Preise haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2021, Severstal/Kommission, T‑753/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:612, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

327    Wenn die Kläger den Ansatz, den die Kommission in diesem Rahmen benutzt, anfechten wollen, müssen sie nachweisen, dass die von ihr vorgeschlagene Kodifikation offensichtlich ungeeignet war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 552).

328    Im vorliegenden Fall haben die Kläger eine solche Behauptung jedoch nicht vorgebracht. Dagegen machen sie geltend, die Kommission habe bei 138 der insgesamt 267 PCN der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller keine Übereinstimmungen ermittelt.

329    Hierzu hat die Kommission erklärt, dass im vorliegenden Fall jede PCN sechs Merkmale aufweise, darunter die Angabe, ob es sich um Standard- oder Nicht-Standardware handele, aber auch andere Merkmale wie Festigkeit, Durchmesser, Länge und Beschichtung. Ein Warentyp setzt sich also aus einer Kombination von Merkmalen zusammen, und es gibt nur dann Übereinstimmungen, wenn alle Merkmale des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Warentyps mit dem ausgeführten Warentyp übereinstimmen. Das auf eine 24%ige Übereinstimmung gestützte Vorbringen der Kläger betrifft daher nur Geschäfte, bei denen die gesamte Kombination von Merkmalen gegeben ist. Würde jedoch nur berücksichtigt, ob es sich um ein Standardverbindungselement oder ein Nicht-Standardverbindungselement handelt, ergäbe sich eine Übereinstimmung von 44 %, da 44 % der Verkäufe in der Stichprobe auf Standardverbindungselemente entfallen.

330    Die Kommission hat zu Recht geltend gemacht, dass die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union auch andere Warentypen verkaufe, die nicht den Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller entsprächen, die Feststellung eines Wettbewerbs zwischen der eingeführten Ware und der in der Union hergestellten Ware nicht entkräfte, sondern nur die Folge der Wahl der PCN-Methode und der Verwendung einer Stichprobe ist, was im vorliegenden Fall im Übrigen unstreitig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 144).

331    Jedenfalls ergibt sich aus den von der Kommission vorgelegten Korrelationstabellen, dass die 90%ige Übereinstimmung anhand der PCN-Methode ermittelt wurde.

332    Folglich ist der Einwand der Kläger bezüglich einer Preisunterbietung in Bezug auf einen nur geringfügigen Anteil an den Verkäufen der Union zurückzuweisen, der im Wesentlichen darauf hinausläuft, dass sich die Kommission nicht auf repräsentative Stichproben stützen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 412).

333    Dies wird dadurch bestätigt, dass die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, die bei der Feststellung einer Schädigung vorzunehmen ist, einen Vergleich der Verkäufe nicht ein- und desselben Unternehmens impliziert, sondern einen Vergleich der Verkäufe mehrerer Unternehmen, nämlich der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union. Ein Vergleich der Verkäufe dieser Unternehmen wird aber im Rahmen der Prüfung einer Preisunterbietung häufig schwieriger sein als im Rahmen der Ermittlung der Dumpingspanne, da sich die Palette der von diesen verschiedenen Unternehmen verkauften Warentypen wohl eher nur teilweise überschneiden wird (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 195).

334    Die Gefahr, dass bestimmte Warentypen im Rahmen der Prüfung der Preisunterbietung wegen der von verschiedenen Unternehmen verkauften unterschiedlichen Warenpalette nicht berücksichtigt werden können, ist noch größer, je detaillierter die PCN ist. Zwar hat eine größere Detaillierung der PCN den Vorteil, dass Warentypen verglichen werden, die mehr gemeinsame physische und technische Merkmale aufweisen, doch hat sie umgekehrt den Nachteil, dass bestimmte Warentypen, die von den einen oder den anderen betroffenen Unternehmen verkauft werden, keine Entsprechung haben und daher bei dieser Prüfung weder verglichen noch berücksichtigt werden können (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 196).

335    Die Ausübung des weiten Ermessens, über das die Kommission bei der Wahl der Methode zur Prüfung einer Preisunterbietung verfügt, kann, wie es bei der PCN-Methode der Fall ist, unweigerlich zur Folge haben, dass bestimmte Warentypen nicht verglichen werden können und daher im Rahmen dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden. Sie wird jedoch durch die der Kommission durch Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung auferlegte Verpflichtung begrenzt, die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union objektiv zu prüfen (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 197).

336    Somit haben die Kläger nicht den Beweis erbracht, dass die Kommission durch Anwendung der PCN-Methode zum Nachweis einer Preisunterbietung, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt hat, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

337    Was fünftens das Argument der Kläger anbelangt, die Kommission hätte die Schädigung getrennt für die drei Segmente Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben analysieren müssen, so ist festzustellen, dass diese Rüge nicht hinreichend begründet ist, da die Argumente der Kläger im Wesentlichen darauf beruhen, dass es sich um sehr unterschiedliche Waren handele, die unterschiedlichen Segmenten angehörten. Abgesehen von ihrer Behauptung zum Unterschied zwischen Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben, die eine segmentierte Analyse der Schädigung erforderten, haben die Kläger nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass die Kommission insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte.

338    Da diese Behauptung also nicht durch konkrete Beweise untermauert wird, reicht sie nicht aus, um die Definition der von der Untersuchung betroffenen Ware durch die Kommission oder die Analyse der Schädigung für alle diese Verbindungselemente in Frage zu stellen.

339    Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

340    Hieraus folgt, dass das Vorbringen der Kläger im Hinblick auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, den die Kommission dadurch begangen haben soll, dass sie es ablehnte, eine etwaige Schädigung der chinesischen Einfuhren von Verbindungselementen nach Segmenten zu prüfen, unbegründet ist.

341    Somit ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

6.      Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung

342    Mit ihrem sechsten Klagegrund machen die Kläger geltend, dass der geringe Prozentsatz der Verkäufe durch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, für die die Kommission eine Preisunterbietung festgestellt habe, nicht als rechtlich hinreichender Nachweis dafür angesehen werden könne, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt unterboten worden seien. Sie tragen insoweit vor, dass die Kommission eine Preisunterbietung von höchstens 24 % der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller festgestellt habe und dass der geringe Prozentsatz der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller keinen „eindeutigen Beweis“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung darstelle, zumal die von der Kommission verwendete Stichprobe von Unionsherstellern nur 9,5 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ausmache. Daher habe sich die Kommission auf die Schlussfolgerung gestützt, dass 2,3 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union unterboten worden seien, was nicht ausreiche, um eine Preisunterbietung zu belegen. Es vermittele auch keine hinreichend genaue Vorstellung von der Höhe des Zolls, der angemessen wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung dar.

343    Die Kommission weist die Argumente der Kläger zurück.

344    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Grundverordnung keine Definition von Preisunterbietung enthält und keine Methode zu ihrer Berechnung vorsieht.

345    Gleiches gilt für die Methode zur Berechnung der Schadensspanne, anhand derer bestimmt wird, ob gemäß Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, auf den sich die Kläger berufen, ein Antidumpingzoll festzusetzen ist, der niedriger ist als die Dumpingspanne und der ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen (Beschluss vom 17. Februar 2023, Hansol Paper/Kommission, T‑693/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:83, Rn. 30).

346    Die Berechnung der Preisunterbietung bei Einfuhren wird nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgenommen, um eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infolge dieser Einfuhren festzustellen, und wird darüber hinaus zur Bemessung dieses Schadens und zur Ermittlung der Schadensspanne, d. h. der Schadenshöhe, verwendet (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑301/16, EU:T:2019:234, Rn. 176).

347    Da zudem die Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung eine wirtschaftlich komplexe Frage ist, für die die Grundverordnung keine besondere Methode vorschreibt, verfügt die Kommission insoweit über ein weites Ermessen (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 99).

348    Die Kläger tragen vor, dass es ihnen gelungen sei, die Verkaufsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu berechnen und daraus abzuleiten, dass eine Preisunterbietung bei weniger als 24 % der Produktion der Unionshersteller vorgelegen habe. Dieser Prozentsatz wird von der Kommission bestritten. Wenn man die entsprechenden Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit den Gesamtverkäufen der Unionshersteller vergleiche, betrage dieser Prozentsatz 31,6 %.

349    Aus dem Dossier geht hervor, dass die von den Klägern angeführte Zahl von 24 % nur die entsprechenden nach der PCN-Methode berechneten Geschäfte für die gesamte Kombination von Merkmalen, also Standard- und Nicht-Standardverbindungselemente, Festigkeit, Durchmesser, Länge und Beschichtung, betrifft. Nach der oben in Rn. 287 angeführten Rechtsprechung darf die Prüfung der Preisunterbietung grundsätzlich nur auf der Ebene gleichartiger Waren durchgeführt werden.

350    Die von den Klägern angeführte Zahl von 24 % entbehrt daher jeder Grundlage.

351    Jedenfalls ist die Behauptung der Kläger, die Preisunterbietung sei nur für einen sehr geringen Prozentsatz, nämlich 2,3 %, der Unionshersteller festgestellt worden, unzutreffend. Zunächst einmal beruht sie auf der unbegründeten Prämisse, dass kein anderer Unionshersteller als die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller entsprechende Warentypen herstelle, ohne dass die Kläger hierfür irgendwelche Beweise vorgelegt hätten.

352    Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung weder angibt noch nahelegt, dass bei der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unter allen Umständen sämtliche Verkäufe dieses Wirtschaftszweigs zu berücksichtigen sind. Vielmehr heißt es in der Vorschrift, dass diese Bestimmungen von der Kommission nicht verlangen, dass bei der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwingend alle Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union berücksichtigt werden (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 152 und 153).

353    Demgemäß war die von der Kommission durchgeführte Analyse auf Daten gestützt, die im Sinne der Grundverordnung als repräsentativ anzusehen sind, so dass, wenn die Preisunterbietung für die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller der Union festgestellt ist, diese für den gesamten Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 411).

354    Folglich konnte die Kommission ihre Feststellungen zum Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund des Dumpings der untersuchten Einfuhren auf einen Teil der Verkäufe in einer repräsentativen Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union stützen, ohne dass ihr dabei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

355    Somit ist das Vorbringen der Kläger, die Kommission habe die Analyse der Schädigung auf einen sehr geringen Prozentsatz der Fälle von Preisunterbietung gestützt, zurückzuweisen.

356    Dementsprechend ist der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

7.      Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 sowie Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung

357    Mit ihrem siebten Klagegrund wenden sich die Kläger gegen die Analyse der Auswirkungen auf die Preise und die Bestimmung der Schadensspanne, da die Kommission keinen gerechten Preisvergleich vorgenommen habe. Dementsprechend machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Kommission nicht geklärt habe, auf welcher Handelsstufe die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller getätigt worden seien, und dass die Kommission unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung die Verkaufspreise der chinesischen ausführenden Hersteller an Vertriebsunternehmen mit den Verkaufspreisen der Unionshersteller an Endverbraucher verglichen habe. Soweit die angefochtene Verordnung in hohem Maße auf Preisunterbietung abstellt, die die Schädigung mit den chinesischen Einfuhren in Verbindung bringt und somit auf einen Kausalzusammenhang schließt, machen die Kläger auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung geltend.

358    Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen.

359    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Grundverordnung der Kommission keine besondere Methode für den Preisvergleich vorschreibt.

360    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen werden müssen, um einen fairen Vergleich zu gewährleisten. Ein Vergleich von Preisen, die auf unterschiedlichen Handelsstufen erzielt wurden, d. h. ein Vergleich, der nicht alle auf der zu berücksichtigenden Handelsstufe entstandenen Kosten erfasst, würde daher zwangsläufig zu künstlichen Ergebnissen führen, die eine zutreffende Beurteilung des Schadens des Wirtschaftszweigs der Union nicht erlauben würden. Ein solcher fairer Vergleich ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs (vgl. Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 239 und die dort angeführte Rechtsprechung).

361    Daher besteht im Rahmen der betreffenden Untersuchung die Verpflichtung, die Preise auf derselben Handelsstufe zu vergleichen, zum einen ungeachtet der Anzahl der kooperierenden ausführenden Hersteller und zum anderen ungeachtet des Volumens abhängiger oder unabhängiger Verkäufe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2022, CRIA und CCCMC/Kommission, T‑30/19 und T‑72/19, EU:T:2022:266, Rn. 149).

362    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte entschieden haben, dass die Berücksichtigung von Preisen, die mit unabhängigen Käufern ausgehandelt wurden, die Ermittlung der Schadensspanne ermöglicht, sofern diese Preise für die Entscheidung der Käufer, die Waren des Wirtschaftszweigs der Union oder die Waren der chinesischen ausführenden Hersteller zu erwerben, ausschlaggebend waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 251). Daher musste die Kommission für den Preisvergleich zur Bestimmung der Schadensspanne sämtliche mit einem Verkauf auf einer bestimmten Handelsstufe verbundenen Kosten berücksichtigen und gegebenenfalls die erforderlichen Berichtigungen der ihr vorliegenden Daten vornehmen.

363    Im vorliegenden Fall hat die Kommission im 364. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erläutert, dass sie die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum ermittelt habe, indem sie zum einen die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt worden seien, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, sowie zum anderen die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren miteinander verglichen habe, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt worden seien, auf der Grundlage des CIF‑Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Regelzollsätzen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten. Im 365. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung heißt es, dass der Preisvergleich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt zwischen 28 % und 46 % ergebe.

364    Als Erstes ist festzustellen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, deren Verkäufe für die Zwecke des Vergleichs herangezogen wurden, direkt an unabhängige Vertriebsunternehmen in der Union ausführten.

365    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei diesem Vergleich zwischen Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen differenzierte. Für die betroffene Ware insgesamt machten die Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer 51 % der Gesamtverkäufe aus, während diese Zahl für Standardverbindungselemente 84 % betrug. Die Kommission hat erläutert, dass die prozentuale Unterscheidung zwischen Standard- und Nicht-Standardverbindungselementen bei der Vergleichbarkeit der Preise eine natürliche Folge der PCN-Methode sei.

366    Schließlich hat die Kommission ausgeführt, dass die Verkäufe der Unionshersteller an „unabhängige Abnehmer“, die bei der Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigt worden seien und auf die sie im 364. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung Bezug nehme, sowohl Verkäufe an unabhängige Vertriebsunternehmen als auch Verkäufe an Endverbraucher umfasst hätten. Überdies hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ohne dass ihr von den Klägern in diesem Punkt widersprochen worden wäre, dass die zwischen den Verkaufspreisen der Unionshersteller an unabhängige Vertriebsunternehmen und an Endverbraucher festgestellten Unterschiede so gering gewesen seien, dass eine Berichtigung für nicht erforderlich gehalten worden sei.

367    Als Zweites ist erstens festzustellen, dass die Kläger nicht die Berichtigungen bestreiten, die die Kommission vorgenommen hat, um einen gerechten Vergleich der Preise zwischen den Verkäufen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller und den Verkäufen der Unionshersteller zu gewährleisten. Zweitens sollen die Kläger, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im Laufe der Untersuchung keinen Antrag auf eine bezifferbare Berichtigung gestellt haben.

368    Die Kläger haben dieses Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestritten. Insoweit gehe erstens aus der Stellungnahme der CCCME zur endgültigen Unterrichtung vom 6. Dezember 2021 sowie dem 377. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass sie geltend gemacht habe, dass bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen eine Berichtigung für Kosten für Qualitätskontrolle und Dokumentenverwaltung hätte vorgenommen werden müssen. Mithin unterliege der Wirtschaftszweig der Union spezifischen Zertifizierungsanforderungen, die nicht für die chinesischen ausführenden Hersteller gälten. Dieses Argument ist allerdings in jedem Fall unerheblich, da es von den Klägern nicht in ihren Schriftsätzen vorgebracht wurde.

369    Zweitens gehe aus den Erwägungsgründen 376 und 381 der angefochtenen Verordnung auch hervor, dass die CCCME während der Untersuchung vorgebracht habe, dass der Wirtschaftszweig der Union den größten Teil seiner Verkäufe über verbundene Vertriebsunternehmen getätigt habe und dass daher die entsprechenden Berichtigungen hätten vorgenommen werden müssen, um die Unterschiede bei der Handelsstufe zu berücksichtigen. Aus dem 381. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht jedoch hervor, dass dieses Vorbringen weder durch Informationen im Dossier noch durch Beweise gestützt worden sei. Die Kommission hat daher nochmals klargestellt, dass die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die in die Preisunterbietungsberechnungen eingeflossen seien, an unabhängige Abnehmer in der Union getätigt worden seien.

370    Aus der Stellungnahme des EFDA zur endgültigen Unterrichtung, auf die sich die Kläger bezogen haben, geht zudem hervor, dass er der Auffassung war, dass die Kommission Berichtigungen vornehmen müsse, um einen Vergleich der Preise auf derselben Handelsstufe zu gewährleisten. Diese Stellungnahme enthält jedoch im Wesentlichen dahin gehende Behauptungen, dass es nicht einfach sei, zu überprüfen, ob die Unionshersteller ebenfalls überwiegend an unabhängige Vertriebsunternehmen verkauft hätten. Hierfür wurden jedoch weder Beweise vorgelegt noch eine klare Argumentation vorgebracht. Mangels jeglicher quantitativer Beweise stellte die Kommission daher ihre Feststellungen zur Vergleichbarkeit der für die Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigten Verkäufe nicht in Frage. Da sich die Behauptungen der Kläger nicht auf konkrete Beweise stützten, vermochten sie die Analyse der Kommission nicht in Frage zu stellen.

371    Allerdings haben die Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht, dass eine Berichtigung erforderlich sei, um die Vergleichbarkeit der Unionspreise mit denen der chinesischen ausführenden Hersteller für die Zwecke der Beurteilung der Schädigung und der Schadensursache zu gewährleisten. In ihren Schriftsätzen haben die Kläger lediglich die mangelnde Klarheit in Bezug auf die Handelsstufe beanstandet, die bei der Analyse der Preisunterbietung für die Unionshersteller gewählt worden sei. Da diese Frage von der Kommission geklärt worden ist, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen, weil die Kläger keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung der Preisunterbietung nachgewiesen haben.

8.      Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 5 der Grundverordnung

372    Mit ihrem achten Klagegrund wenden sich die Kläger gegen die von der Kommission vorgenommene Bewertung der makroökonomischen Indikatoren als mit Art. 3 Abs. 2 und 5 der Grundverordnung sowie mit den Verfahrenspflichten der Kommission unvereinbar.

373    Im Wesentlichen beanstanden die Kläger erstens die Repräsentativität der Unternehmen, deren Daten als Grundlage für die Feststellungen der Kommission gedient hätten, und die Tatsache, dass die Kommission die genaue Zahl der betreffenden Unternehmen nicht angegeben habe. Obwohl in der nicht vertraulichen Fassung des makroökonomischen Fragebogens angegeben sei, dass 44 Unternehmen Informationen vorgelegt hätten, gehe aus der vom 1. Dezember 2021 datierenden Antwort der Kommission auf die Fragen der CCCME bezüglich zusätzlicher Informationen hervor, dass sie sich auf die 34 Unternehmen bezogen habe, die den Fragebogen beantwortet hätten.

374    Zweitens werfen die Kläger der Kommission vor, sie habe sich geweigert, die Produktions- oder Absatzmengen der Unternehmen offenzulegen, die den makroökonomischen Fragebogen beantwortet hätten. Außerdem sei den Parteien jede Möglichkeit genommen worden, zu diesen Daten sachgerecht Stellung zu nehmen, da sie verspätet hochgeladen worden seien und keine angemessene nicht vertrauliche Zusammenfassung vorgelegen habe.

375    Drittens beanstanden die Kläger die Art und Weise, wie die fraglichen Daten auf den Wirtschaftszweig der Union insgesamt extrapoliert worden seien.

376    Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen.

377    Gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung umfasst die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Diese Vorschrift enthält eine nicht erschöpfende Liste der verschiedenen Kriterien, die berücksichtigt werden können.

378    Somit räumt diese Bestimmung den Organen bei der Prüfung und Beurteilung der verschiedenen Faktoren einen Ermessensspielraum ein (Urteil vom 10. September 2015, Bricmate, C‑569/13, EU:C:2015:572, Rn. 54).

379    Nach dem 382. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung umfasste im vorliegenden Fall die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

380    In den Erwägungsgründen 384 bis 386 der angefochtenen Verordnung hat die Kommission bei der Ermittlung der Schädigung zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren unterschieden. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Streithelfer vorgelegten Daten, die mit den Daten abgeglichen wurden, die die Unionshersteller in der Stichprobe übermittelten. Die übermittelten Daten wurden durch Abgleich mit den Daten berichtigt, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegt wurden. Bei den Berichtigungen wurden lediglich einige Inkonsistenzen bei den Daten berücksichtigt, die vom Streithelfer übermittelten Daten jedoch nicht wesentlich geändert. Dem 387. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zufolge überprüfte die Kommission die Richtigkeit der Daten und sah sie daher als geeignete Grundlage für die Bestimmung der makroökonomischen Indikatoren an.

381    Ferner hat die Kommission im 385. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erläutert, dass diese Daten unternehmensbezogen vorgelegt worden seien und daher vertraulich seien. Folglich sei der für die makroökonomischen Daten verwendete Gesamtbetrag von der Streithelferin geschätzt worden, indem sie Daten bezogen auf den Anteil dieser Hersteller an der Gesamtproduktion der Union extrapoliert habe. Die Streithelferin habe für die Angaben zur Gesamtproduktion in der Union die in Prodcom verfügbaren Informationen herangezogen.

382    Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes die Relevanz der Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Kommission zur Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen hat, nicht in Abrede stellen.

383    Zur ersten Rüge der Kläger, wonach die Kommission die Zahl der betroffenen Unternehmen nicht angegeben habe, hat die Kommission erläutert, dass 44 Unternehmen den Fragebogen beantwortet hätten und dass es sich bei der Zahl 34 lediglich um einen Tippfehler in der bei ihr eingegangenen Korrespondenz handele, die im Schreiben an die CCCME vom 1. Dezember 2021 wiedergegeben worden sei.

384    Da diese Klarstellung nunmehr von der Kommission vorgenommen und von den Klägern akzeptiert worden ist, ist die erste Rüge zurückzuweisen.

385    Mit ihrer zweiten Rüge wenden sich die Kläger gegen die Weigerung der Kommission, ihnen die Produktions- oder Verkaufsmengen der 44 Unternehmen mitzuteilen, die den makroökonomischen Fragebogen beantwortet haben.

386    Insofern geht zunächst aus dem Schreiben an die CCCME vom 1. Dezember 2021 hervor, dass die Kommission die CCCME darüber informierte, dass die Produktions- bzw. Verkaufsmenge keine im Dossier vorhandene Information sei.

387    Die Kläger machen unter Berufung auf die nicht vertrauliche Fassung der Antworten auf den makroökonomischen Fragebogen geltend, dass die Kommission von diesen Informationen Kenntnis gehabt habe, da sie in der Zelle B69 der Tabelle „1 Produktion“ enthalten gewesen seien. Die Kommission hat jedoch erläutert, dass diese Zelle in der Tabelle den Anteil aller Unternehmen angebe, die Mitglieder der Streithelferin seien und den makroökonomischen Fragebogen über die von der Kommission geschätzte Gesamtproduktion der Union beantwortet hätten. Da es sich bei der Gesamtproduktion der Union um eine Extrapolation der Daten der mitarbeitenden Unionshersteller handele, verfüge die Kommission nicht über den genauen Anteil der Hersteller, die den makroökonomischen Fragebogen beantwortet hätten.

388    Sodann ist daran zu erinnern, dass die Kommission verpflichtet war, die Rechte auf Zugang zu diesen Informationen zu beschränken und ihre Vertraulichkeit zu wahren, um die Mitarbeit derjenigen Hersteller in den Unionsländern sicherzustellen, die Marktkenntnisse mitbrachten. Dieser Ansatz wird durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach die geschätzte Produktion der betreffenden Hersteller der Union, auf die sich die Kommission bei der Berechnung der Schädigung gestützt hatte, zu Recht als vertraulich angesehen worden war, da sie auf der Marktkenntnis der Streithelferin beruht hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 507).

389    Außerdem wurden die interessierten Parteien über die Art der an die Streithelferin gerichteten Fragen informiert, und ihnen wurde die nicht vertrauliche Zusammenfassung der einzelnen Beiträge der Unionshersteller zur Verfügung gestellt. Die Kläger wenden sich zwar gegen die verspätete Übermittlung der nicht vertraulichen Zusammenfassung, doch geht aus der Aktenlage hervor, dass sie trotz des durch die Grundverordnung und die Einleitungsbekanntmachung beschränkten Zeitrahmens aufgrund einer Verlängerung der Frist für die Vorlage von Stellungnahmen noch Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

390    Folglich ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

391    Mit ihrer dritten Rüge wenden sich die Kläger gegen die Extrapolation der vom Streithelfer vorgelegten Daten auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union.

392    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission für die aktuelle Untersuchung sowohl für die Unionshersteller als auch für die chinesischen Hersteller der betroffenen Ware eine Stichprobe bildete. Wie sich aus den Erwägungen in Rn. 353 des vorliegenden Urteils ergibt, ist dieses Vorbringen insoweit zurückzuweisen, als es die von der Kommission gewählte Technik der Stichprobenauswahl in Frage stellt.

393    Sodann ist die Kommission in Antidumpingverfahren darauf angewiesen, dass die Beteiligten durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihr zusammenarbeiten (Urteil vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T‑210/95, EU:T:1999:273, Rn. 71). Die makroökonomischen Faktoren ermöglichen es jedoch, die Schädigung auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs zu ermitteln, und stützen die diesbezüglichen Berechnungen der Kommission.

394    Ausweislich der angefochtenen Verordnung wurde der Antrag von Herstellern unterstützt, auf die im betreffenden Zeitraum mehr als 58 % der Gesamtproduktion von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl in der Union entfielen. Daher sind die von der Streithelferin mitgeteilten Daten als repräsentativ für die Situation des Wirtschaftszweigs der Union anzusehen. Außerdem könnte das Ziel, einen möglichst genauen und detaillierten Überblick über den Wirtschaftszweig der Union zu erhalten, nicht erreicht werden, wenn die Kommission verpflichtet wäre, die mikroökonomischen Daten aus der Gesamtheit der verfügbaren Daten mit der Begründung auszuschließen, dass diese nicht allen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Union zur Verfügung gestanden hätten (Urteil vom 20. Mai 2015, Yuanping Changyuan Chemicals/Rat, T‑310/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:295, Rn. 147).

395    Schließlich hat die Kommission erläutert, dass sie die von der Streithelferin übermittelten Daten mit denen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen habe. Die Kommission hat daran erinnert, dass die Extrapolation der Daten eines derart fragmentierten Wirtschaftszweigs für den makroökonomischen Fragebogen ein statistisches Verfahren sei, bei dem per definitionem unbekannte Werte aus Trends abgeleitet würden, die auf Grundlage der bekannten Daten ermittelt worden seien.

396    Hierzu ist festzustellen, dass die Behauptung der Kläger, die Kommission habe die vom Streithelfer vorgelegten Daten nicht ordnungsgemäß geprüft, spekulativ ist und nicht durch konkrete Beweise gestützt wird, die die von der Kommission bei der Prüfung dieser Daten durchgeführten Kontrollen in Frage stellen würden.

397    Die dritte Rüge der Kläger und damit auch der achte Klagegrund sind insgesamt zurückzuweisen.

9.      Zum neunten Klagegrund: Verletzung der Verfahrensrechte der Kläger

398    Mit ihrem neunten Klagegrund machen die Kläger geltend, ihre Verfahrensrechte seien bei der Verwaltungsuntersuchung verletzt worden. Der vorliegende Klagegrund gliedert sich in drei Teile: Der erste betrifft die unverhältnismäßige vertrauliche Behandlung der im Dossier enthaltenen Informationen, der zweite die vermeintlich mangelhafte Führung des nicht vertraulichen Dossiers durch die Kommission und der dritte das Versäumnis der Kommission, wesentliche Tatsachen mitzuteilen.

399    Die Kommission bestreitet die Begründetheit dieses Vorbringens.

400    Vorab ist auf die Verfahrensgrundsätze und ‑garantien hinzuweisen, die die Kommission zu wahren hat, wenn die an einer Antidumpinguntersuchung Beteiligten ihre Verteidigungsrechte ausüben wollen, indem sie Zugang zu Informationen erhalten, die Tatsachen und Erwägungen betreffen, die die Grundlage der Antidumpingmaßnahmen bilden können, insbesondere wenn diese Informationen vertraulich sind.

401    Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung sieht vor, dass Informationen vertraulicher Art bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln sind. Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt, dass die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, aufzufordern sind, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien unter Angabe der Gründe, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist, erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können.

402    In Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung heißt es, dass, wenn die Auffassung vertreten wird, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und der Antragsteller weder bereit ist, die Informationen bekannt zu geben, noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, diese Informationen unberücksichtigt bleiben können, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. Er sieht auch vor, dass Anträge auf vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden.

403    Gemäß Art. 6 Abs. 5 der Grundverordnung sind die Parteien, die sich aufgrund der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens binnen der vorgesehenen Frist selbst gemeldet haben, anzuhören, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie tatsächlich betroffen sind, und wenn besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

404    Nach Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung können die Unionshersteller, die Gewerkschaften, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Art. 5 Abs. 10 dieser Verordnung selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Art. 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare sind zu berücksichtigen, soweit sie hinreichend begründet worden sind.

405    Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung können die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Nach Art. 20 Abs. 4 dieser Verordnung hat die endgültige Unterrichtung schriftlich zu erfolgen, und zwar so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor der Einleitung der Verfahren nach Art. 9 derselben Verordnung, wobei die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren ist. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so sind diese so bald wie möglich danach mitzuteilen.

406    Nach der Rechtsprechung setzt die Beachtung der Verteidigungsrechte, der in Verfahren über Antidumpinguntersuchungen größte Bedeutung zukommt, voraus, dass die betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission, T‑716/19, EU:T:2021:457, Rn. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung).

407    Eine angeblich unterbliebene Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsteller stellt jedoch keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte oder ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Denn die Wahrung dieser Rechte verlangt zwar, dass die Organe der Union den Antragstellern zur Beachtung dieser Rechte Gelegenheit geben, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten, verpflichtet sie aber nicht dazu, diesen Standpunkt zu übernehmen. Die sachgerechte Darlegung des Standpunkts der Antragsteller setzt lediglich voraus, dass dieser so rechtzeitig unterbreitet werden konnte, dass die Organe der Union davon Kenntnis nehmen und mit der gebotenen Sorgfalt dessen Relevanz für den Inhalt der zu erlassenden Maßnahme prüfen können. Jedenfalls ist die Kommission in einer Verordnung zur Festsetzung endgültiger Antidumpingzölle nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Argument der Beteiligten im Untersuchungsverfahren einzugehen. Dieses fehlende Eingehen kann nicht automatisch belegen, dass diese Argumente nicht geprüft worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

408    Hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Recht auf Zugang zu der Untersuchungsakte ist festzustellen, dass ein solcher Verstoß nur dann zur vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen könnte, wenn durch die Offenlegung der in Rede stehenden Dokumente eine, wenn auch beschränkte, Möglichkeit bestanden hätte, dass das Verwaltungsverfahren in dem Fall, dass das betroffene Unternehmen sich im Verlauf dieses Verfahrens auf diese Dokumente hätte berufen können, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 134).

409    Doch kann bei einer Person nur dann davon ausgegangen werden, dass sie individuell von Verfahrensrechten betroffen ist und befugt ist, gegen eine Handlung, bei deren Erlass diese Rechte verletzt wurden, Klage zu erheben, wenn ihr diese Rechte rechtmäßig gewährt worden sind (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 52).

410    Überdies erfordern diese Rechte die aktive Beteiligung dieser Personen am Verfahren, die sich zumindest in der Stellung eines schriftlichen Antrags innerhalb bestimmter Fristen äußern muss (vgl. Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u.a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 214 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn sich die interessierten Parteien melden und relevante Informationen liefern, damit eine repräsentative Auswahl der interessierten Parteien getroffen werden kann, und gar in die Stichprobe einbezogen werden, stellt dies eine Form der Beteiligung am Antidumpingverfahren dar. Eine solche Beteiligung gewährt den betreffenden interessierten Parteien jedoch nicht die Verfahrensgarantien gemäß Art. 6 Abs. 5 und 7 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung. Für die Gewährung dieser Garantien gelten bestimmte Modalitäten, u. a. eine besondere Beteiligung an dem Antidumpingverfahren in Form einer Interessenbekundung und von schriftlichen Anträgen. Die Mitwirkung bei der Bildung einer Stichprobe im Sinne von Art. 17 der Grundverordnung stellt aber keine solche besondere Beteiligung dar (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 216).

411    Außerdem ist zu beachten, dass der Schutz des Geschäftsgeheimnisses ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist. Die Wahrung eines unverfälschten Wettbewerbs ist ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit, dessen Schutz die Ablehnung der Offenlegung von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte der Beteiligten mit dem Grundsatz der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses in Einklang zu bringen, müssen die Unionsorgane bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen und dafür – gegebenenfalls von Amts wegen – die geeignete Form der Mitteilung zu wählen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T‑442/12, EU:T:2017:372, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

412    Die betreffenden Organe müssen daher, wenn sie die Gebote der Vertraulichkeit mit dem Recht auf Information der interessierten Parteien in Einklang zu bringen haben, die besondere Situation einer interessierten Partei im Hinblick auf diese Informationen und namentlich die jeweilige Stellung dieser interessierten Partei auf dem betreffenden Markt im Verhältnis zu derjenigen der Person, die diese Informationen vorgelegt hat, beurteilen (vgl. Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 469 und die dort angeführte Rechtsprechung).

413    Art. 19 der Grundverordnung verfolgt jedoch nicht nur den Zweck, Geschäftsgeheimnisse zu schützen, sondern auch die Verteidigungsrechte der anderen Parteien des Antidumpingverfahrens. In diesem Zusammenhang können die Parteien eines Antidumpingverfahrens nur dann als Grund für die Nichtigerklärung einer Antidumpingmaßnahme geltend machen, die Kommission habe Informationen benutzt, von denen keine nicht vertrauliche Zusammenfassung vorgelegt worden sei, wenn sie nachweisen können, dass durch die Nutzung dieser Informationen ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2020, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, T‑307/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:487, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

414    Nach der Rechtsprechung ist anhand des Grades der Spezifikation des Auskunftsverlangens zu beurteilen, ob die von der Kommission erteilten Auskünfte ausreichend sind (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2020, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, T‑307/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:487, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

415    Der neunte Klagegrund ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

a)      Zur Zulässigkeit des neunten Klagegrundes

416    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klage von mehreren Klägern erhoben wird, die von der angefochtenen Verordnung in unterschiedlicher Weise betroffen sind. Bei den Klägern handelt es sich um die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller sowie die 36 nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, deren Namen in Anhang 1 der angefochtenen Verordnung aufgeführt sind. Wie aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils hervorgeht, werden 31 dieser ausführenden Hersteller im Rahmen der vorliegenden Klage von der CCCME vertreten.

417    Zweitens ist, wie oben in den Rn. 24 und 37 ausgeführt, das von der CCCME in ihrem eigenen Namen geltend gemachte Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Klage unzulässig. In ihrer schriftlichen Erwiderung vom 15. Januar 2024 auf die Fragen des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2024 haben die Kläger auch eingeräumt, dass das Vorbringen der CCCME unzulässig sei.

418    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (C‑478/21 P, EU:C:2023:685), die Unzulässigkeit der Rügen einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Mitglieder der CCCME und der anderen im Anhang der Verordnung namentlich aufgeführten juristischen Personen insoweit bestätigt hat, als sie keine konkreten Ersuchen auf die Erteilung von Auskünften gestellt hatten, die für die Wahrnehmung ihrer Interessen wesentlich waren. In jenem Verfahren vertrat die CCCME „das Interesse der chinesischen Gießereiindustrie in ihrer Gesamtheit“; ihre Mitglieder wurden im Verwaltungsverfahren nicht namentlich genannt.

419    Im vorliegenden Fall ist die Situation insofern anders, als die CCCME als ein Verband, der die Interessen seiner Mitglieder vertritt, an der Untersuchung teilnahm und der Kommission nachgewiesen hatte, dass sie von ihren Mitgliedern dazu ermächtigt worden war.

420    Vorab ist festzustellen, dass die Kommission in Nr. 5.6 der Einleitungsbekanntmachung, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte, darauf hingewiesen hat, dass interessierte Parteien wie die ausführenden Hersteller, die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender oder ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften und die repräsentativen Verbraucherorganisationen zuvörderst nachweisen müssten, dass zwischen ihren Tätigkeiten und der Ware, die Gegenstand der Untersuchung sei, ein objektiver Zusammenhang bestehe und dass die interessierten Parteien über die Plattform TRON.tdi Zugang zu dem zur Einsichtnahme offenstehenden Dossier erhalten würden.

421    Die Kläger haben in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts vorgetragen, dass alle Unternehmen und Mitglieder, die dieser Vorgehensweise nachgekommen seien, automatisch den Status einer interessierten Partei erworben hätten.

422    Insoweit haben die Kläger geltend gemacht, die Kommission habe in der Einleitungsbekanntmachung alle chinesischen Ausführer der betroffenen Ware zur Teilnahme an der Untersuchung aufgefordert, indem sie ihnen ein Formular übermittelt habe, aus dem hervorgegangen sei, dass alle Hersteller, die sich gemäß den Vorgaben dieser Bekanntmachung beteiligten, als interessierte Parteien gelten würden, wenn zwischen ihren Tätigkeiten und der Ware, die Gegenstand der Untersuchung sei, ein objektiver Zusammenhang bestehe. Daher seien alle ausführenden Hersteller, die sich über die Plattform TRON.tdi am Verfahren beteiligten, interessierte Parteien gewesen, die Verfahrensrechte erworben hätten. Da die Einleitungsbekanntmachung nach ihrem Wortlaut alle interessierten Parteien zur Teilnahme an der Untersuchung einlade und sich das Verfahren des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den interessierten Parteien insofern von dem Verfahren unterscheide, auf das sich das Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (C‑478/21 P, EU:C:2023:685), beziehe, als es ausschließlich über die Plattform TRON.tdi stattfinde, sei die Situation im vorliegenden Fall anders gelagert als in der Rechtssache, in der das vorgenannte Urteil ergangen sei. Die Kläger halten daher die drei Teile des neunten Rechtsmittelgrundes für zulässig.

423    Zum ersten Teil des neunten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 bis 3 der Grundverordnung gerügt wird, machen die Kläger zunächst geltend, dass diese Bestimmungen der Kommission jedenfalls objektive Verpflichtungen auferlegten, die daher gewährleisten müsse, dass die vertrauliche Behandlung der relevanten Daten auf das absolut Notwendige beschränkt werde. Des Weiteren machen die Kläger geltend, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (C‑478/21 P, EU:C:2023:685), ergangen sei, keiner der Klagegründe einen Verstoß gegen Art. 19 der Grundverordnung betroffen habe. Daher sei dieser Teil zulässig, da er sowohl von den einzelnen ausführenden Herstellern als auch von der CCCME im Namen ihrer Mitglieder geltend gemacht werde.

424    Sodann machen die Kläger geltend, dass auch der zweite Teil, mit dem sie eine mangelhafte Führung des nicht vertraulichen Dossiers unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 1 bis 3 der Grundverordnung sowie gegen ihre Verteidigungsrechte rügen, zulässig sei.

425    Schließlich machen die Kläger geltend, dass einzelne ausführende Hersteller und Mitglieder der CCCME durch ihre Registrierung auf der Plattform TRON.tdi ausdrücklich Zugang zum Dossier und endgültige Unterrichtung beantragt hätten und dass die Kommission dadurch, dass sie ihnen wesentliche Tatsachen nicht mitgeteilt habe, gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung verstoßen habe.

426    Hilfsweise machen die Kläger für den Fall, dass das Gericht die Zulässigkeit bestimmter Rügen, die die CCCME im Rahmen des neunten Klagegrundes im Namen ihrer Mitglieder erhoben hat, nicht anerkennt, geltend, dass der neunte Klagegrund im Hinblick auf das Vorbringen der einzelnen ausführenden Hersteller, die die CCCME während der Untersuchung vertreten habe, zulässig sei.

427    Hierzu haben die Kläger die Vollmachten eingereicht, mit denen die CCCME zur Vertretung mehrerer Unternehmen ermächtigt worden war und von denen die Kommission im Laufe der Untersuchung unterrichtet wurde. Wie in Rn. 5 des vorliegenden Urteils ausgeführt, konnte die CCCME nur insoweit als interessierte Partei des Verwaltungsverfahrens angesehen werden, als die betreffenden Hersteller von Verbindungselementen sie bevollmächtigt hatten, sie zu vertreten.

428    Aus den Vollmachten, die die Kläger dem Gericht übermittelt haben, ergibt sich, dass die CCCME nicht alle betroffenen Mitglieder, in deren Namen sie die vorliegende Klage erhoben hat, vor der Kommission vertreten hat, d. h. dass die ausführenden Hersteller, die die CCCME vor der Kommission vertrat, zum Teil nicht mit denen identisch waren, die sie in der vorliegenden Klage vor dem Gericht vertritt.

429    Erstens geht aus den von den Klägern beim Gericht eingereichten Vollmachten hervor, dass die CCCME befugt war, die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu vertreten. Sie haben jedoch nicht nachgewiesen, dass sie Mitglieder dieses Verbands seien.

430    Zweitens hat die CCCME neun Unternehmen vertreten, bei denen es sich um nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller handelt, die in Anhang 1 der angefochtenen Verordnung aufgeführt sind. Sie sind Mitglieder der CCCME und werden im Rahmen der vorliegenden Klage ebenfalls von der CCCME vertreten.

431    Drittens hat die CCCME vor der Kommission auch acht weitere Unternehmen vertreten, die in Anhang 1 der angefochtenen Verordnung aufgeführt und nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens sind. Auch diese Unternehmen haben nicht nachgewiesen, Mitglieder der CCCME zu sein, treten allerdings im vorliegenden Verfahren nicht als Kläger auf.

432    Viertens hat die CCCME vor der Kommission zwei weitere Unternehmen vertreten, deren Namen nicht in der angefochtenen Verordnung aufgeführt sind und die im Rahmen der vorliegenden Klage auch nicht durch die CCCME vertreten werden.

433    Was die Zulässigkeit der von der CCCME im Namen ihrer Mitglieder vor dem Gericht geltend gemachten Ansprüche betrifft, so vertrat die CCCME von den 31 relevanten Mitgliedern, in deren Namen sie die vorliegende Klage erhoben hat, nur neun nicht in die Stichprobe einbezogene chinesische ausführende Hersteller vor der Kommission. Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung mehrfach bestätigt haben, hat die Kommission nicht geprüft, ob die Unternehmen, die diese Vollmachten erteilten, Mitglieder der CCCME waren. Die Parteien haben hierzu keine zusätzlichen Beweise erbracht. Die Kläger konnten nicht mit Sicherheit bestätigen, dass alle Unternehmen, die für die Vertretung vor der Kommission Vollmacht erteilt hätten, Mitglieder der CCCME gewesen seien. Die Kläger haben ferner geltend gemacht, dass die Vollmacht für sich allein ausreichen müsse, um die Interessen dieser Unternehmen vor der Kommission zu vertreten.

434    Zum einen ist, wie oben in Rn. 26 ausgeführt, ein Verband wie die CCCME nur dann berechtigt, ausführende Hersteller vor den Unionsgerichten zu vertreten, wenn er den Nachweis erbringt, dass diese ausführenden Hersteller zu seinen Mitgliedern gehören.

435    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass, auch wenn die Mitglieder der CCCME und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten juristischen Personen in dem betreffenden Antidumpingverfahren bei der Bildung der Stichprobe mitgewirkt haben, diese Mitglieder sowie diese weiteren Personen nicht befugt waren, geltend zu machen, dass ihre Verfahrensgarantien dadurch verletzt worden seien, dass die Kommission ihnen Informationen, die für die Verteidigung ihrer Interessen wesentlich gewesen seien, nicht mitgeteilt habe, da sie während des Verfahrens keine Anträge auf Übermittlung dieser Informationen gestellt hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 217).

436    Verfahrensrechte sind Rechte, die der Person eigen sind, der sie zustehen. Sie haben subjektiven Charakter, so dass die betroffenen Parteien selbst in der Lage sein müssen, sie wirksam auszuüben, unabhängig von der Art des Verfahrens, dem sie unterliegen. Die für einen Verband bestehende Möglichkeit, die Verfahrensrechte seiner Mitglieder wahrzunehmen, darf nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen ausgehöhlt werden, die die betreffenden Unternehmen nach der genannten Rechtsprechung hätten erfüllen müssen, wenn sie ihre Verfahrensrechte selbst hätten wahrnehmen wollen (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 223 und 224).

437    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass ein ausführender Hersteller, der Mitglied der CCCME ist, sich nicht bloß auf die von der CCCME geltend gemachten Ansprüche berufen kann, wenn er seine Verteidigungsrechte während der Verwaltungsuntersuchung nicht ausdrücklich geltend gemacht hat. Obschon die Registrierung auf der Plattform TRON.tdi es den einzelnen ausführenden Herstellern ermöglichte, rechtzeitig Informationen zu erhalten und den Fortgang der Verwaltungsuntersuchung zu verfolgen, konnten die betreffenden ausführenden Hersteller in Ermangelung eines ausdrücklichen Ersuchens um weitere Informationen keine ihnen eigenen Verfahrensrechte geltend machen.

438    Das Recht auf Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen nach Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung ist nämlich verbunden mit der Stellung als interessierte Partei, die sich gemäß Art. 5 Abs. 10 dieser Verordnung selbst gemeldet hat (Urteil vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission, T‑256/97, EU:T:2000:21, Rn. 32). Die Kommission muss von Fall zu Fall entscheiden, ob eine Partei angesichts der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls als interessierte Partei anzusehen ist (Urteil vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission, T‑256/97, EU:T:2000:21, Rn. 76).

439    Nach der Rechtsprechung ist es zudem Sache der Beteiligten eines Antidumping-Untersuchungsverfahrens, die Organe in die Lage zu versetzen, die Probleme zu beurteilen, die für sie dadurch entstehen können, dass ein Aktenstück in den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht enthalten war. Erst recht kann ein solcher Beteiligter nicht vor dem Unionsrichter beanstanden, dass ihm eine Information nicht zur Verfügung gestellt worden sei, wenn er im Laufe des Untersuchungsverfahrens, das zur streitigen Antidumpingverordnung geführt hat, bei den Organen keinen diese bestimmte Information betreffenden Antrag gestellt hat (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich müssen diese Ansprüche von den einzelnen ausführenden Herstellern selbst erhoben werden, die sich nicht einfach nur auf die von der CCCME geltend gemachten Ansprüche berufen können.

440    Der von den Klägern geltend gemachte Unterschied im vorliegenden Verfahren, dass die Kommunikation der Kommission mit den interessierten Parteien auf andere Weise erfolgt sei, nämlich über die Plattform TRON.tdi, über die die interessierten Parteien Informationen und Stellungnahmen einreichen und die Untersuchung verfolgen konnten, vermag diese Schlussfolgerung in Bezug auf die mit den Verteidigungsrechten der Parteien verbundenen Verfahrensanforderungen nicht in Frage zu stellen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgetragen hat, dient die Plattform TRON.tdi lediglich dazu, die Kommunikation mit den Parteien zu vereinfachen und den Schriftverkehr zu erleichtern. Jedenfalls können der Status einer interessierten Partei im Sinne der Grundverordnung und die damit verbundenen Rechte nicht davon abhängen, auf welche Weise die Kommission mit diesen Parteien kommuniziert.

441    Folglich sind die im Rahmen des neunten Klagegrundes erhobenen Rügen unzulässig, soweit sie nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller betreffen, die keine eigenen Anträge auf Offenlegung zusätzlicher Informationen zum Zweck der Ausübung ihrer Verfahrensrechte gestellt haben, unabhängig davon, ob sie von der CCCME im Namen ihrer Mitglieder oder von den fünf nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern erhoben wurden.

442    Was zudem die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller betrifft, so ergibt sich aus der oben in Rn. 409 angeführten Rechtsprechung, dass die Beteiligung an der Stichprobe für sich allein den betroffenen ausführenden Herstellern keine eigenen Verfahrensrechte gewährt, da sie keine Anträge auf Übermittlung von Informationen gestellt haben, die sie für die Verteidigung ihrer Interessen für wesentlich hielten.

443    Nach alledem ist festzustellen, dass der neunte Klagegrund nur zulässig ist, soweit er von den einzelnen ausführenden Herstellern geltend gemacht wird, die eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend machen und diese Rechte im Verwaltungsverfahren angemeldet haben. Um die Zulässigkeit der erhobenen Rügen zu beurteilen, ist daher für jeden Teil des Klagegrundes zu prüfen, ob die betreffenden Unternehmen die Voraussetzungen für die sachgerechte Ausübung ihrer Verteidigungsrechte erfüllt haben.

b)      Ausübung der Verfahrensrechte der Kläger

1)      Zum ersten Teil

444    Mit dem ersten Teil des neunten Klagegrundes machen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 bis 3 der Grundverordnung und eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend, da alle von der Streithelferin oder den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegten Dokumente ohne triftigen Grund vertraulich behandelt worden seien bzw. die nicht vertrauliche Zusammenfassung der Dokumente äußerst lückenhaft gewesen sei, wodurch den interessierten Parteien die Möglichkeit genommen worden sei, zu den darin enthaltenen Beweisen Stellung zu nehmen oder deren Richtigkeit zu überprüfen. Die Kläger beanstanden insbesondere die vertrauliche Behandlung erstens des makroökonomischen Fragebogens, zweitens der nicht vertraulichen Fassungen der Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen und drittens der Antwort der Streithelferin auf das Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen zu den makroökonomischen Indikatoren.

445    Nach Ansicht der Kläger wird die Verletzung ihrer Verfahrensrechte durch die anonyme Behandlung aller Unionshersteller, die Informationen vorgelegt haben, und durch die wiederholte Weigerung, alle Informationen über die Warenpalette dieser Unternehmen und die Repräsentativität ihrer Verkaufsmenge zu übermitteln, noch verschärft.

446    Was zunächst die Vertraulichkeit der Antworten auf den makroökonomischen Fragebogen betrifft, geht aus der angefochtenen Verordnung hervor, dass nur der EFDA und die CCCME die Vertraulichkeit dieser Informationen im Verwaltungsverfahren in Abrede gestellt haben. Dies gilt auch für das Bestreiten der Vertraulichkeit der Antworten auf die Fragen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die Vertraulichkeit der Antwort des Streithelfers auf das Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen zu den makroökonomischen Indikatoren.

447    Zum einen ist der EFDA kein Kläger, und zum anderen kann sich die CCCME gemäß der oben in Rn. 434 getroffenen Feststellung nicht auf eine Verletzung der Verfahrensrechte ihrer Mitglieder berufen, wenn diese ihre Rechte nicht in Form schriftlicher Anträge vor der Kommission geltend gemacht haben.

448    Was im Übrigen die Namen der Unternehmen angeht, die den makroökonomischen Fragebogen beantwortet haben, geht aus den Erwägungsgründen 21 und 396 der angefochtenen Verordnung hervor, dass die einzigen interessierten Parteien, die der Anonymität der Unionshersteller entgegengetreten sind, die CCCME, der EFDA und die Volksrepublik China waren. Da keiner der ausführenden Hersteller unter den Klägern bei der Kommission weitere Informationen über die Identität der Unionshersteller angefordert hat, wie oben in Rn. 441 festgestellt, ist diese Rüge zurückzuweisen.

449    Folglich ist der erste Teil des neunten Rechtsmittelgrundes unzulässig und zurückzuweisen.

2)      Zum zweiten Teil

450    Die Kläger beanstanden die Führung des nicht vertraulichen Dossiers durch die Kommission, die ihrer Auffassung nach gegen Art. 6 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 1 bis 3 der Grundverordnung sowie ihre Verteidigungsrechte verstieß, da die interessierten Parteien während der Untersuchung keinen vollständigen und rechtzeitigen Zugang zum nicht vertraulichen Dossier hatten.

451    Erstens sei den interessierten Parteien dadurch die Möglichkeit genommen worden, wichtige Entwicklungen in der Untersuchung, wie z. B. die Entscheidung der Kommission, die Stichprobe der Unionshersteller anzupassen, so genau wie möglich zu verfolgen oder dazu Stellung zu nehmen. Außerdem seien die interessierten Parteien nicht über den Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Streithelfer informiert worden.

452    Zweitens behaupten die Kläger, dass ein Teil des Schriftverkehrs aus dem nicht vertraulichen Dossier gelöscht worden sei.

453    Drittens bringen die Kläger vor, dass verschiedene andere Dokumente nie in das nicht vertrauliche Dossier eingestellt worden seien.

454    Was die Führung des nicht vertraulichen Dossiers durch die Kommission angeht, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass sich aus dem oben in Rn. 404 wiedergegebenen Wortlaut von Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung ergibt, dass Beteiligte eines Antidumping-Untersuchungsverfahrens wie die Kläger das Fehlen eines Dokuments in der nicht vertraulichen Akte nicht beanstanden können, wenn sie keinen schriftlichen Antrag gestellt haben, um dieses Dokument einsehen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 109).

455    Ausweislich der Erwägungsgründe 22 und 24 der angefochtenen Verordnung haben die CCCME und der EFDA die angebliche Unzulänglichkeit des nicht vertraulichen Dossiers im Verwaltungsverfahren erst nach der endgültigen Unterrichtung beanstandet.

456    Was als Zweites die Kommunikation zwischen der Kommission und dem Streithelfer betrifft, so geht aus dem 45. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass nur der EFDA und die CCCME deren Offenlegung beantragt hatten.

457    Was als Drittes die angebliche Löschung mehrerer Dokumente aus dem nicht vertraulichen Dossier anbelangt, so hat nur die CCCME die Kommission insoweit um zusätzliche Informationen ersucht.

458    In Anbetracht der Identität der interessierten Parteien, die während des Verwaltungsverfahrens Anträge gestellt haben, und der Schlussfolgerung in Rn. 440 des vorliegenden Urteils ist daher auch dieser Teil des Klagegrundes als unzulässig anzusehen.

3)      Zum dritten Teil

459    Die Kläger beanstanden die Weigerung der Kommission, interessierten Parteien die Informationen zur Verfügung zu stellen, auf die sich die Kommission bei ihren endgültigen Feststellungen gestützt habe; diese Weigerung verstoße gegen Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung und gegen Verteidigungsrechte. Die Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegt wurden bzw. die sich aus den makroökonomischen Fragebogen ergaben, waren die beiden Hauptquellen, auf die die Kommission ihre Feststellungen in Bezug auf die Schädigung und die Schadensursache stützte.

460    Insoweit geht aus der angefochtenen Verordnung hervor, dass keiner der ausführenden Hersteller unter den Klägern die Offenlegung der konkreten von den Unionsherstellern vorgelegten Informationen verlangt hat. Folglich sind die Einwände der Kläger im Zusammenhang mit diesem Teil des Klagegrundes und somit der neunte Klagegrund insgesamt unzulässig; der neunte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

461    Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

IV.    Kosten

462    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission und der Streithelferin neben ihren eigenen Kosten auch deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (CCCME) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.

Schalin

Steinfatt

Kukovec

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Oktober 2024.

V. Di Bucci

Der Kanzler

 

Der Präsident




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