T-497/24 – Telefónica Germany/ EUIPO (LOOP)

T-497/24 – Telefónica Germany/ EUIPO (LOOP)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:866

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

10. September 2025(*)

„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke LOOP – Absolute Eintragungshindernisse – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Objektive Merkmale, die der Natur der Waren und Dienstleistungen innewohnen – Hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang – Entscheidung, die ergangen ist, nachdem das Gericht eine frühere Entscheidung aufgehoben hatte – Rechtskraft – Art. 266 AEUV – Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Abänderungsbefugnis des Gerichts “

In der Rechtssache T‑497/24,

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin A. Fottner und Rechtsanwalt M. Müller,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter) sowie des Richters K. Kecsmár und der Richterin S. Kingston,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2025

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. Juli 2024 (Sache R 2469/2023-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 11. Januar 2019 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen LOOP.

4        Die Marke wurde u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 10, 28, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

5        Nachdem die Prüferin die Anmeldung am 11. März 2020 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 teilweise zurückgewiesen hatte, soweit sie die Waren und Dienstleistungen in diesen Klassen betraf, und die Klägerin gegen deren Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, wies die Vierte Beschwerdekammer diese Beschwerde mit Entscheidung vom 17. Dezember 2020 (Entscheidung R 644/2020-4) mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei und daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung habe (im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung).

6        Mit Urteil vom 9. März 2022, Telefónica Germany/EUIPO (LOOP) (T‑132/21, im Folgenden: Aufhebungsurteil, EU:T:2022:124), hob das Gericht diese Entscheidung teilweise auf, soweit sie die Waren der Klasse 9 sowie die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 betraf.

7        Mit Entscheidung vom 30. November 2022, mit der die sich aus dem Aufhebungsurteil ergebenden Maßnahmen ergriffen wurden, hob die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO insbesondere die Entscheidung der Prüferin vom 11. März 2020 teilweise auf, soweit sie die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 betraf, und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an die Prüferin zurück.

8        Mit Entscheidung vom 23. November 2023 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung für folgende Waren und Dienstleistungen zurück:

–        Klasse 9 „Telekommunikationsgeräte, insbesondere für den Festnetz- und Mobilfunkbereich; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten“;

–        Klasse 38 „Telekommunikation; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Dienstleistungen eines Netzwerkproviders, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzwerken, insbesondere dem Internet; Bereitstellung des Zugriffs zu Datennetzwerken“;

–        Klasse 42 „Technische Überwachung von Telekommunikationsnetzwerksystemen; technische Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Überwachung von Netzsystemen im Bereich der Telekommunikation; Technische Unterstützungsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikation und Telekommunikationsapparate“.

9        Hingegen erhob die Prüferin keine Einwände in Bezug auf die übrigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42.

10      Am 15. Dezember 2023 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin vom 23. November 2023 ein.

11      Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

II.    Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass keines der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 genannten Eintragungshindernisse der Eintragung der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entgegensteht;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Prüfungsverfahren und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Aufhebungsantrag

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe. Erstens rügt sie einen Verstoß gegen die Rechtskraft des Aufhebungsurteils, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und einen Begründungsmangel sowie drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

1.      Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Rechtskraft des Aufhebungsurteils

15      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdekammer gegen die Rechtskraft des Aufhebungsurteils verstoßen und damit Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 missachtet habe. In den Rn. 49, 54 bis 59 und 63 bis 65 dieses Urteils habe das Gericht nämlich in der Sache endgültig entschieden, dass das Zeichen LOOP für die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. Die Beschwerdekammer habe den beschreibenden Charakter des Zeichens LOOP für diese Waren jedoch erneut geprüft und damit die Rechtskraft des Aufhebungsurteils verkannt.

16      Das EUIPO macht geltend, die Schlussfolgerung des Gerichts, die angemeldete Marke habe keinen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, beruhe vielmehr auf einer unzureichenden Begründung der ursprünglichen Entscheidung, so dass das Aufhebungsurteil einer Überprüfung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 für die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 nicht entgegenstehe.

17      In den Rn. 23 bis 29 der angefochtenen Entscheidung befand die Beschwerdekammer, dass die Rechtskraft des Aufhebungsurteils einer erneuten Prüfung der Markenanmeldung anhand von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 in Bezug auf die Waren der Klasse 9 nicht entgegenstehe. Das Gericht habe in Bezug auf die Waren dieser Klasse hauptsächlich auf eine unzureichende Begründung insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung der Fachkreise abgestellt, ohne eine abschließende Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens LOOP im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorzunehmen. Sie stützte diese Feststellung insbesondere auf Rn. 64 des Aufhebungsurteils.

18      Der Grundsatz der Rechtskraft ist in der Rechtsordnung der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. September 2021, Gruppe Nymphenburg Consult/EUIPO, [Limbic® Types], T‑96/20, EU:T:2021:527, Rn. 38).

19      Außerdem haben gemäß Art. 266 AEUV „[d]ie Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, … die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“.

20      Diese Bestimmung des Primärrechts sieht eine absolute und unbedingte Pflicht des Organs, dem das für nichtig erklärte Handeln bzw. der aufgehobene Akt anzulasten ist, vor, im Interesse des erfolgreichen Klägers die sich aus dem Nichtigkeits- bzw. Aufhebungsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, womit ein Recht des Klägers auf vollständige Erfüllung dieser Pflicht korrespondiert (Urteil vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission, T‑610/19, EU:T:2022:15, Rn. 71).

21      Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 greift diese Pflicht auf, indem er das EUIPO verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.

22      Wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, kommt außerdem nach ständiger Rechtsprechung das Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, einem Aufhebungsurteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu dem Tenor geführt haben und ihn tragen. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Aktes zu beachten hat (vgl. Urteil vom 1. September 2021, Limbic® Types, T‑96/20, EU:T:2021:527, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Juni 2024, EUIPO/Indo European Foods, C‑801/21 P, EU:C:2024:528, Rn. 92).

23      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Aufhebungsurteil rechtskräftig geworden ist, da kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

24      In Nr. 1 des Tenors des Aufhebungsurteils hat das Gericht die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben, soweit sie die Waren in Klasse 9 und die Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42 betraf.

25      Wie den Gründen zu entnehmen ist, die Nr. 1 des Tenors des Aufhebungsurteils tragen, hat das Gericht die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zum einen damit begründet, dass „die Beschwerdekammer zu Unrecht einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den Waren der Klasse 9 angenommen hat, der den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und ohne weiteres Nachdenken die Wahrnehmung einer Beschreibung dieser Waren oder eines ihrer Merkmale ermöglicht“ (Aufhebungsurteil, Rn. 65), und zum anderen damit, dass die ursprüngliche Entscheidung in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 38 und 42 nicht den Begründungsanforderungen entspreche, die sich aus Art. 296 AEUV und Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ergäben (Aufhebungsurteil, Rn. 98 und 106).

26      Somit geht bereits aus dem Wortlaut von Rn. 65 des Aufhebungsurteils offenkundig hervor, dass der vom Gericht festgestellte Fehler hinsichtlich der Waren der Klasse 9 die materielle Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung betraf; dies zeigt zum einen die Verwendung des Ausdrucks „zu Unrecht … angenommen hat“, der bedeutet, dass die angefochtene Handlung einen materiellen Fehler aufweist, und zum anderen der Zusammenhang, in dem diese Schlussfolgerung zu den die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 betreffenden Schlussfolgerungen in den Rn. 98 und 106 dieses Urteils steht, in denen das Gericht entschieden hat, dass die ursprüngliche Entscheidung die sich aus Art. 296 AEUV und Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ergebenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

27      Dieses Ergebnis wird durch die vom Gericht in den Rn. 54 bis 59 des Aufhebungsurteils durchgeführte Prüfung bestätigt.

28      Das Gericht hat in den Rn. 54 bis 57 des Aufhebungsurteils darauf hingewiesen, dass es sich bei den fraglichen Waren der Klasse 9 im Wesentlichen etwa um Fernsehgeräte, Radios, Multimediacenter, Decoder für Fernsehgeräte, Mobiltelefone, Videotelefone, Router, Computer, Server, Programme oder auch Satellitennavigationsgeräte (GPS) handelt. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen gewissen Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den fraglichen Waren herstellen kann. Um einen solchen Zusammenhang herzustellen, müssen die maßgeblichen Verkehrskreise jedoch mehrere Gedankenschritte durchlaufen. So müssen sie zunächst eine Verbindung zwischen der betreffenden Ware (beispielsweise ein Fernsehgerät oder ein Satellitennavigationsgerät) und den zugrunde liegenden Telekommunikationsdienstleistungen herstellen, die es gegebenenfalls ermöglichen, die Ware mit einem Telekommunikationsnetzwerk zu verbinden. Danach müssen die maßgeblichen Verkehrskreise über die Funktionsweise dieses Netzwerks und insbesondere den Umstand nachdenken, dass es die Möglichkeit bietet, im Rahmen des Netzwerks erhaltene Signale oder Daten an den Sender zurückzusenden. Schließlich müssen sie auch noch den Umstand bedenken, dass die Anschlussleitung innerhalb des Netzwerks die Form einer Schleife haben könnte.

29      Außerdem hat das Gericht in den Rn. 58 und 59 des Aufhebungsurteils ausgeführt, dass der Begriff „loop“ auf eine technische Modalität der Funktionsweise von Anschlussleitungen verweist, die bei der Nutzung der fraglichen Waren unbemerkt im Hintergrund abläuft. Es handelt sich also nicht um eine leicht erkennbare Eigenschaft der streitigen Waren als solchen. Zur Veranschaulichung führt das Gericht aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen dem Begriff „loop“ und einem Computer, einem Satellitennavigationsgerät oder auch einem Mobiltelefon herstellen können. Die maßgeblichen Verkehrskreise können daher nur über mehrere Gedankenschritte wie die oben in Rn. 28 geschilderten möglicherweise einen Zusammenhang zwischen diesen Waren und der besonderen „Schleifen“-Funktionsweise des Netzwerks herstellen, mit dem diese gegebenenfalls verbunden werden. Selbst wenn es den maßgeblichen Verkehrskreisen letztlich gelingen sollte, einen solchen Zusammenhang herzustellen, wäre dieser daher allenfalls mittelbar.

30      Somit ist mit der Klägerin festzustellen, dass das Gericht die Frage, ob die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist, in der Sache entschieden hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dies nicht der Fall ist.

31      Dieses Ergebnis wird keineswegs durch Rn. 64 des Aufhebungsurteils entkräftet, wo es heißt: „In jedem Fall enthalten die dem Gericht vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt, aus dem sich ergäbe, dass die Fachverkehrskreise in der Lage wären, einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen den streitigen Waren und dem fraglichen Zeichen herzustellen, ohne die oben in den Rn. 57 bis 62 dargestellten Gedankenschritte durchlaufen zu müssen.“

32      Zum einen ist nämlich offensichtlich, dass diese Randnummer des Aufhebungsurteils eine nicht tragende Begründung enthält, wie der Ausdruck „jedenfalls“ zeigt. Sie trägt daher nicht den Tenor dieses Urteils. Die Beschwerdekammer kann folglich keinesfalls die Rechtskraft des Aufhebungsurteils unter Berufung auf einen nicht tragenden Grund verkennen.

33      Zum anderen geht aus Rn. 64 des Aufhebungsurteils ebenso klar hervor, dass nach Auffassung des Gerichts nicht erwiesen ist, dass das Ergebnis, zu dem es in den vorangehenden Randnummern dieses Urteils gelangte, in Bezug auf das Fachpublikum anders ausfiele. Abgesehen davon, dass diese Feststellung nicht tragend ist, betrifft sie ebenfalls die materielle Rechtmäßigkeit und nicht die Begründung der ursprünglichen Entscheidung.

34      Darüber hinaus geht entgegen der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung aus dem Aufhebungsurteil klar hervor, dass das Gericht über die Frage des beschreibenden Charakters des Zeichens LOOP für die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Verkehrskreise, einschließlich des Fachpublikums, endgültig in der Sache entschieden hat.

35      In Rn. 19 des Aufhebungsurteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 an die breite Öffentlichkeit und an Fachleute richten und dass diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise von der Klägerin nicht beanstandet wird. In Rn. 20 dieses Urteils hat es erläutert, dass es das Vorbringen der Klägerin anhand dieser Erwägungen prüfen wird. Wenn das Gericht insbesondere in den Rn. 56, 57, 59, 61 und 62 dieses Urteils auf die „maßgeblichen Verkehrskreise“ Bezug nimmt und davon ausgeht, dass in den Augen dieser Verkehrskreise der Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren der Klasse 9 nur mittelbar ist, meint es somit offensichtlich sowohl das allgemeine Publikum als auch das Fachpublikum.

36      Außerdem führt das Gericht in den Rn. 56 und 57 des Aufhebungsurteils ausdrücklich aus, dass nicht ausgeschlossen ist, dass „ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise“ einen gewissen Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den fraglichen Waren herstellen kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, um einen solchen Zusammenhang herzustellen, jedoch mehrere Gedankenschritte durchlaufen müssen. Das Gericht macht somit deutlich, dass seine Prüfung auf den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise abstellt, der am ehesten in der Lage ist, einen Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den fraglichen Waren herzustellen, und dass selbst für diesen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ein solcher Zusammenhang nur mittelbar ist.

37      Auf dieser Grundlage hat das Gericht in Rn. 63 des Aufhebungsurteils klar zum Ausdruck gebracht, dass die Erwägungen in den Rn. 54 bis 62 dieses Urteils auch für das Fachpublikum gelten, so dass dieser Urteilsgrund ebenfalls von der Rechtskraft erfasst ist.

38      Überdies hat die Beschwerdekammer in Rn. 117 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls offensichtlich die Rechtskraft verkannt, indem sie bei der Prüfungsabteilung „angeregt“ hat, die absoluten Eintragungshindernisse u. a. bezüglich der Waren der Klasse 9, hinsichtlich deren die Prüfungsabteilung keine Einwände erhoben hatte und die daher nicht Gegenstand der Beschwerde waren, erneut zu prüfen. Die Rechtskraft des Aufhebungsurteils erstreckt sich nämlich auf alle in Rede stehenden Waren der Klasse 9.

39      Nach alledem hat die Beschwerdekammer dadurch, dass sie entschieden hat, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei, die Rechtskraft des Aufhebungsurteils verkannt und damit gegen Art. 266 AEUV und Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 verstoßen.

40      Daher ist dem ersten Klagegrund als offensichtlich begründet stattzugeben.

2.      Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und Begründungsmangel

41      Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile. Erstens wird gerügt, die Beschwerdekammer habe die Bedeutung des Begriffs „loop“ falsch ausgelegt; zweitens wird ein Begründungsmangel geltend gemacht und drittens ein Beurteilungsfehler in Bezug auf den beschreibenden Charakter des Zeichens LOOP hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 gerügt.

42      Da der erste Klagegrund offensichtlich begründet ist und sich aus der Prüfung dieses Klagegrundes ergibt, dass das EUIPO nach dem Aufhebungsurteil nicht mehr davon ausgehen durfte, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren der Klasse 9 das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe, ist die Begründetheit des zweiten Klagegrundes nur insoweit zu prüfen, als er die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 betrifft.

43      Zunächst sind die Rügen der Klägerin zur Bedeutung des Begriffs „loop“ (erster Teil), sodann die Rügen zum beschreibenden Charakter dieses Begriffs für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 (dritter Teil) und schließlich gegebenenfalls die Rügen eines Begründungsmangels (zweiter Teil) zu prüfen.

a)      Bedeutung des Begriffs „loop“

44      Nach Ansicht der Klägerin verkennt die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung ebenfalls die Rechtskraft des Aufhebungsurteils. Insbesondere vermittele der Begriff „loop“ entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung für sich genommen keine klare und eindeutige Bedeutung im Bereich der Telekommunikation. Außerdem habe zum einen die Beschwerdekammer ihre Prüfung der Bedeutung dieses Begriffs auf mehrere Beweismittel gestützt, die aus der Zeit zwischen vier und fünfeinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt der Anmeldung stammten, obwohl allein dieser Zeitpunkt für die Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke maßgeblich sei. Zum anderen stünden mehrere in der angefochtenen Entscheidung angeführte Beweismittel in keinem Zusammenhang mit dem Bereich der Telekommunikation.

45      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist insbesondere auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

46      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, „loop“ beschreibe im Bereich der Telekommunikation einerseits insbesondere eine unkörperliche Funktionsweise, nämlich eine Telekommunikationsverbindung im Sinne eines Kreislaufs oder Zyklus (einer Schleife), der eine Nachricht oder Daten vom Sender zum Empfänger sende und diese wieder „zurückkommen“ lasse, und andererseits eine körperliche Ausgestaltung von Kabelverbindungen, nämlich eine physische verdrillte metallische Zweidrahtleitung oder eine vergleichbare Leitung aus einem anderen Material.

47      Das Gericht hat indessen in Rn. 37 des Aufhebungsurteils nach einer kontradiktorischen Erörterung festgestellt, dass der Begriff „loop“ im Bereich der Telekommunikation und der Informatik „eine Schleifen-Telekommunikations- oder Internet-Anschlussleitung“ bezeichnet.

48      Ausgehend von dieser Bedeutung hat das Gericht seine gerichtliche Kontrolle in Bezug auf die von der Beschwerdekammer in der ursprünglichen Entscheidung vorgenommene Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke insbesondere hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 ausgeübt, so dass die vom Gericht im Aufhebungsurteil zugrunde gelegte Bedeutung des fraglichen Begriffs den Tenor dieses Urteils trägt und folglich gemäß der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung in Rechtskraft erwächst.

49      Somit hat die Beschwerdekammer dadurch, dass sie die Bedeutung dieses Begriffs in der angefochtenen Entscheidung erneut geprüft hat, offensichtlich die Rechtskraft des Aufhebungsurteils verkannt, so dass dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben ist.

b)      Beschreibender Charakter des Zeichens LOOP in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klassen 38 und 42

1)      In Rede stehende Dienstleistungen der Klasse 38

50      Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 38 bestehe. Die Beschwerdekammer selbst habe in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass Telekommunikationsdienste und Telekommunikationsgeräte eng miteinander verbunden seien und dass Telekommunikationsgeräte die physischen Objekte seien, die Telekommunikationsdienste ermöglichten. Wenn das Gericht im Aufhebungsurteil feststelle, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, um einen gewissen Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren der Klasse 9 herzustellen, mehrere Gedankenschritte durchlaufen müssen, gelte dies daher auch für die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38. Es seien nämlich mindestens zwei Gedankenschritte erforderlich, damit die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Begriff „loop“ und diesen Dienstleistungen herstellten. Zunächst müssten die maßgeblichen Verkehrskreise über die Funktionsweise dieses Netzwerks und insbesondere den Umstand nachdenken, dass es die Möglichkeit biete, im Rahmen des Netzwerks erhaltene Signale oder Daten an den Sender zurückzusenden. Schließlich müssten sie auch noch den Umstand bedenken, dass die Anschlussleitung innerhalb des Netzwerks möglicherweise die Form einer Schleife haben könnte. Hinzu komme, dass dieser Begriff keine leicht zu erkennende Eigenschaft darstelle.

51      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist insbesondere auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

52      Erstens hat die Beschwerdekammer in Rn. 73 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass ihre Ausführungen betreffend die Telekommunikationsgeräte der Klasse 9 „übertragbar [sind], so dass auch den telekommunikationsbezogenen Dienstleistungen der Klasse 38 Eintragungshindernisse entgegenstehen“.

53      Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, konnte indessen die Beschwerdekammer, da das Gericht im Aufhebungsurteil entschieden hat, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 nicht beschreibend ist, die in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 angestellten Erwägungen nicht auf die Dienstleistungen der Klasse 38 „übertragen“, um zum gegenteiligen Ergebnis zu gelangen. Die Begründung ist daher notwendigerweise mit einem Fehler behaftet, soweit die Erwägungen zu den Waren der Klasse 9 auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 38 „übertragen“ werden sollen.

54      Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 74 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass, wenn das Zeichen LOOP bereits für Telekommunikationsgeräte der Klasse 9 beschreibend sei, dies umso mehr für die „Telekommunikation“ gelte, da die „Gedankenschritte“ zur Schleifen-Funktionsweise bzw. zur Schleifen-Struktur, die die maßgeblichen Verkehrskreise vornehmen müssten, um einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den fraglichen Dienstleistungen herzustellen, „noch kleiner und unbedeutender“ seien.

55      Was drittens Dienstleistungen der Vermietung von „Telekommunikationsgeräten“ betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 75 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass „loop“ die Vermietung von Geräten bezeichne, die kompatibel mit Ringleitungen seien oder über Schleifenfunktionen verfügten. Zwar räumt sie ein, der Gegenstand der Dienstleistungen der „Vermietung von Telekommunikationsgeräten“ sei „primär“ vermietungsspezifisch, jedoch ist sie der Auffassung, dass dies für den beschreibenden Charakter des Zeichens keinen Unterschied mache, weil keine zu der in Bezug auf Telekommunikationsgeräte abweichende Bewertung erfolgen könne, die auf die genannten Dienstleistungen „übertragbar“ sei. Auch in Bezug auf diese Dienstleistungen benötigten die maßgeblichen Verkehrskreise daher nur „[zwei] simple… Gedankenschritte“, nämlich „Telekommunikationsgerät → Telekommunikation → Schleifen-Funktionsweise“.

56      Somit geht aus den Rn. 74 und 75 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer selbst im Wesentlichen eingeräumt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, einschließlich der Fachkreise, mindestens zwei Gedankenschritte durchlaufen müssen, um eine Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 38 herzustellen, obwohl sie diese ohne jede Erklärung als „klein“, „simpel“ oder „unbedeutend“ einstuft.

57      Derartige Gedankenschritte stehen aber der Schlussfolgerung entgegen, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen und der angemeldeten Marke besteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist der beschreibende Charakter einer Marke nämlich nur dann gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass das Publikum sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrnimmt (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Was viertens die „Dienstleistungen eines Netzwerkproviders“ betrifft, nämlich die „Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzwerken, insbesondere dem Internet“ und die „Bereitstellung des Zugriffs zu Datennetzwerken“, die in der Klasse 38 enthalten sind, hat die Beschwerdekammer in Rn. 76 der angefochtenen Entscheidung lediglich ausgeführt, dass „Telekommunikationsdienste“ derartige Dienstleistungen ebenfalls erfassten und dass Letztere besondere Formen von Telekommunikationsdiensten seien, die insofern ebenfalls mittels einer Schleifen-Funktionsweise operierten oder denen Schleifen-Strukturen zugrunde lägen.

59      Nachdem die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise „Gedankenschritte“ vornehmen müssten, um einen Zusammenhang zwischen dem Begriff „loop“ und „Telekommunikationsdiensten“ herstellen zu können, und dass diese Dienste auch „Dienstleistungen eines Netzwerkproviders, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzwerken, insbesondere dem Internet“ und „Bereitstellung des Zugriffs zu Datennetzwerken“ erfassten, scheint sie anerkannt zu haben, dass die maßgeblichen Verkehrskreise solche Gedankenschritte auch in Bezug auf diese Dienstleistungen vornehmen müssen, so dass der Zusammenhang, den sie nach diesen Schritten herstellten, nur mittelbar ist.

60      Wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, müssen die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf „Dienstleistungen eines Netzwerkproviders, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzwerken, insbesondere dem Internet“ und Dienstleistungen der „Bereitstellung des Zugriffs zu Datennetzwerken“, daran denken, dass der in Rede stehende Dienst, z. B. der Zugang zu einem „(W‑)LAN“ oder „mobilen“ Netz, von einem Apparat oder Gerät, das mit diesem Telekommunikationsnetz kompatibel ist, initiiert werden muss. Zudem müssen sie die Art der Datenübertragung innerhalb dieses Netzes und gegebenenfalls den Umstand, dass dieses Netz in Form einer Schleife funktionieren kann, bedenken, d. h. dass im Hintergrund ein Austausch von Informationen stattfindet, die durch die verschiedenen Komponenten dieser Telekommunikationsinfrastruktur zwischen ihrem Gerät und dem Gesprächspartner fließen.

61      Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den Dienstleistungen der Klasse 38 angenommen hat, der den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und ohne weiteres Nachdenken die Wahrnehmung einer Beschreibung dieser Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale ermöglicht.

2)      In Rede stehende Dienstleistungen der Klasse 42

62      Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 bestehe. Sie macht geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise mindestens zwei Gedankenschritte durchliefen, um einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen LOOP und diesen Dienstleistungen herzustellen, nämlich erstens über die Funktionsweise dieses Netzwerks und insbesondere den Umstand nachdächten, dass es die Möglichkeit biete, im Rahmen des Netzwerks erhaltene Signale oder Daten an den Sender zurückzusenden, und zweitens den Umstand bedächten, dass die Anschlussleitung innerhalb des Netzwerks möglicherweise die Form einer Schleife haben könnte. Daher sei dieser Zusammenhang nur mittelbar. Außerdem verneint die Klägerin die Relevanz der „in the loop“-Testmethode, auf die die Beschwerdekammer Bezug genommen habe, um das Bestehen eines beschreibenden Zusammenhangs zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Dienstleistungen darzulegen. Bei dieser Methode handele es sich um ein Simulationssystem für die Entwicklung bestimmter, etwa in Fabriken hergestellter Produkte, wie z. B. Autos. Sie weise keinen offenkundigen Zusammenhang mit den in Rede stehenden Dienstleistungen auf.

63      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist insbesondere auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

64      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 78 bis 83 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die angemeldete Marke für alle in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 beschreibend sei, d. h. für die „technische Überwachung von Telekommunikationsnetzwerksystemen; technische Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Überwachung von Netzsystemen im Bereich der Telekommunikation; Technische Unterstützungsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikation und Telekommunikationsapparate“, weil sich diese Dienstleistungen auf „die Schaffung und Aufrechterhaltung von (unkörperlichen) Schleifen-Funktionsweisen von Telekommunikationsnetzen bzw. … von (körperlichen) Schleifen-Strukturen in Telekommunikationsnetzwerken“ bezögen und weil „ohne solche Dienstleistungen … Telekommunikation nicht möglich [wäre]“. Sie hat auf eine „in the loop“-Testmethode verwiesen, bei der die Netzwerke durch regelmäßige Signale getestet würden, die in das Netzwerk geschickt würden und Störungen erkennbar machten. Soweit Netzwerke als „Ringnetzwerke“ (loop) ausgestaltet seien, gebe es außer dem „Testing in the loop“ auch andere Überwachungsmethoden, die auf die besonderen Charakteristika von Netzwerken abstellten.

65      Insoweit ist mit der Klägerin festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, sei es die breite Öffentlichkeit oder das Fachpublikum, mindestens zwei Gedankenschritte durchlaufen müssen, um die angemeldete Marke mit einem leicht erkennbaren Merkmal der Dienstleistungen der Klasse 42 in Verbindung zu bringen, bei denen es sich nach Ansicht der Beschwerdekammer, wie sich aus Rn. 81 der angefochtenen Entscheidung ergibt, im Wesentlichen um „Überwachungs‑, Planungs- und Unterstützungsleistungen“ handelt.

66      Hauptzweck dieser Dienstleistungen ist nämlich die Überwachung, Planung und Unterstützung der Telekommunikationsnetze. Um eine etwaige Verbindung zwischen diesen Dienstleistungen und dem Begriff „loop“ herzustellen, müssen die maßgeblichen Verkehrskreise erstens über den Gegenstand dieser Dienstleistungen und die Funktionsweise einer solchen Überwachung, Planung oder Unterstützung nachdenken, wie z. B. die Komponenten einer bestimmten Telekommunikationsinfrastruktur, die Verfahren, Werkzeuge und Überwachungsfunktionen, die zur Gewährleistung des Betriebs und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Infrastruktur angeboten werden, die Unterstützung bei technischen Störungen oder auch die Art und Weise, in der die Optimierung der Netzressourcen gewährleistet ist. Zweitens werden die maßgeblichen Verkehrskreise gegebenenfalls darüber nachdenken müssen, dass die Erbringung dieser Dienstleistungen in einem Telekommunikationsnetz, in dem die Information zirkuliert, unbemerkt im Hintergrund erfolgt oder dass die Struktur dieses Netzes die Form einer Schleife hat.

67      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den Verweis in Rn. 80 der angefochtenen Entscheidung auf die sogenannte „in the loop“- Testmethode in Frage gestellt. Diese bestehe darin, Netzwerke durch regelmäßige Signale, die in das Netzwerk geschickt würden, zu testen und Störungen erkennbar zu machen. Die Beschwerdekammer hat insoweit auf zwei auf der Online-Enzyklopädie Wikipedia veröffentlichte Artikel verwiesen. Im ersten, in dem es um „Hardware in the loop“ geht, wird eine Testmethode dargestellt, bei der, so Rn. 64 der angefochtenen Entscheidung, „eine Hardware getestet wird, [indem sie] an ein Gerät angeschlossen wird, welches immer wieder Signale schickt, um das Gerät zu testen“. Zu dem zweiten Artikel, der „Software in the loop“ behandelt, hat die Beschwerdekammer ohne jegliche Erklärung lediglich einen Hyperlink angegeben. Aus der angefochtenen Entscheidung geht somit nicht klar hervor, ob diese Art von Test für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 relevant ist. Außerdem macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Begriffe „Hardware/Software in the loop“ und „Testing in the loop“ im Wesentlichen Simulationen betreffen, die auf die Entwicklung industrieller Produkte, insbesondere in den Bereichen Automobil, Luftfahrt und Robotik und nicht auf Dienstleistungen der Überwachung von Telekommunikationsnetzen angewandt werden.

68      Im Übrigen räumt die Beschwerdekammer in Rn. 82 der angefochtenen Entscheidung ein, dass es auch andere Überwachungsmethoden gibt, was bestätigen dürfte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, um einen etwaigen Zusammenhang zwischen dem Begriff „loop“ und Überwachungs‑, Planungs- und Unterstützungsdiensten im Bereich der Telekommunikation herzustellen, über die Art der für die Erbringung dieser Dienstleistungen angewandten Methode bzw. darüber nachdenken müssen, dass die Struktur dieser Art von Dienstleistung, deren Hauptzweck die Überwachung, Planung und Unterstützung von Telekommunikationsnetzen ist, eine Schleife darstellt.

69      Folglich hat die Beschwerdekammer zu Unrecht einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den Dienstleistungen der Klasse 42 angenommen, der den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und ohne weiteres Nachdenken die Wahrnehmung einer Beschreibung dieser Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale ermöglicht.

3)      Freihaltungsinteresse Dritter

70      In den Rn. 84 bis 86 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer das Interesse der Wettbewerber an der Freihaltung des Zeichens LOOP als „verstärkendes Indiz“ bezeichnet, dass das Eingreifen des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Eintragungshindernisses rechtfertige. Dieses Interesse werde zum einen durch die Stellungnahmen Dritter belegt, die 2023 nach dem Aufhebungsurteil im Verwaltungsverfahren eingereicht worden seien, und zum anderen durch die große Zahl von Wettbewerbern, die Nichtigkeits- und Verfallsverfahren gegen ältere Unionsmarken mit dem Begriff „loop“ eingeleitet hätten, deren Inhaberin die Klägerin sei.

71      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass diese Erwägungen der Beschwerdekammer nicht erheblich seien und dass insbesondere die im Jahr 2023 eingereichten Stellungnahmen Dritter lediglich Druckmittel gegen sie darstellten und als Reaktion auf Widersprüche, Nichtigkeitsanträge oder Abmahnschreiben, die sie gegen jüngere Marken der betreffenden Wettbewerber eingereicht bzw. gerichtet habe, erfolgt seien. Diese verschiedenen Schritte ließen daher kein Freihaltebedürfnis erkennen.

72      Indessen können weder Nichtigkeits- oder Verfallsverfahren noch die Tatsache, dass Stellungnahmen Dritter eingereicht wurden, den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke belegen. Denn der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Außerdem setzt die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht voraus, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2023, DGC Switzerland/EUIPO (cyberscan), T‑85/23, EU:T:2023:784, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Folglich ist auch dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung des zweiten Teils dieses Klagegrundes, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird.

3.      Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

75      Nach Ansicht der Klägerin hat der Begriff „loop“ einen vagen und unspezifischen Bedeutungsgehalt. Die Beschwerdekammer habe mühevolle und umständliche Erwägungen anstellen müssen, um die Bedeutung des Begriffs zu definieren, was zeige, dass der Begriff an sich keine klare Information über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vermittele. Insbesondere weist die Klägerin die Behauptung der Beschwerdekammer zurück, die Bezeichnung einer runden oder geschlossenen Form wecke Assoziationen mit einer Vielzahl von technischen Abläufen, und macht geltend, dass der Begriff „loop“ in Alleinstellung im Telekommunikationsbereich gerade nicht sprachüblich sei. Zudem hätten die von der Beschwerdekammer angeführten Umstände mehrere Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung vorgelegen und könnten daher die Benutzung des Begriffs zu diesem Zeitpunkt nicht belegen.

76      Das EUIPO trägt vor, dass die Bedeutung des Begriffs „loop“ im Bereich der Telekommunikation und der Informatik auf der Grundlage klarer und verständlicher Definitionen aus identifizierbaren und öffentlich zugänglichen Quellen ermittelt worden sei. Außerdem nimmt das EUIPO Bezug auf Beweise aus Unterlagen, die aus einem Zeitraum vor der Anmeldung stammten, insbesondere auf Definitionen in Fachpublikationen, und argumentiert, dass der Begriff „loop“ bereits damals eine Schleifen-Telekommunikations- oder Internet-Anschlussleitung bzw. eine Schleifen-Funktionsweise in den Netzen bezeichnet habe. Das EUIPO verweist zudem auf den Ausdruck „local loop“ (Teilnehmeranschluss) der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36). Somit würden die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „loop“ nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnehmen, sondern ihn mit einer Vielzahl von technischen Abläufen in Verbindung bringen.

77      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass der Begriff „loop“ im Telekommunikationssektor gewöhnlich und weit verbreitet verwendet werde, wie sich aus seiner Verwendung als Teil von Kombinationsbegriffen wie „current loop“, „hearing loop“, „closed loop communication“, „local loop“ oder auch „infinite loop“ ergebe. Die Existenz einer Vielzahl an üblichen Wendungen, die diesen Begriff enthielten, wie etwa „subscriber loop“, „loop extender“, „wireless local loop“ oder „local loop unbundling“, führe dazu, dass das Zeichen LOOP eine Unterscheidungsfunktion in diesem Sektor nicht erfüllen könne. Daher würden die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Begriff als Hinweis auf eine Vielzahl technischer Abläufe und nicht als Angabe der betrieblichen Herkunft wahrnehmen. Dies gelte in Bezug auf sämtliche in Rede stehende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42.

78      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Aufhebungsurteil festgestellt hatte, dass die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in der ursprünglichen Entscheidung ausschließlich darauf gestützt war, dass sie beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung sei. Da diese Prämisse jedoch als unzutreffend angesehen wurde, war das Gericht der Ansicht, dass es nicht unabhängig davon erstmals über die Unterscheidungskraft der fraglichen Marke zu entscheiden hatte. Daher steht die Rechtskraft dieses Urteils der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Prüfung der Frage nicht entgegen, ob das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 der angemeldeten Marke, die für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist, gleichwohl aus anderen Gründen entgegensteht.

79      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung werden die von dieser Bestimmung erfassten Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen anhand ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Nach der Rechtsprechung genügt ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entfallen zu lassen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2021, Magnetec/EUIPO [CoolTUBE], T‑481/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:373, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind, kann keine entscheidenden Auswirkungen auf die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens haben (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 48).

83      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach der Begriff „loop“ im Telekommunikationssektor gewöhnlich und weit verbreitet verwendet werde, hauptsächlich darauf gestützt wird, dass dieser Begriff in verschiedenen lexikalischen Kombinationen verwendet wird. Die Beschwerdekammer verweist z. B. auf Kombinationen wie „current loop“, die eine Übertragungstechnik in Fernschreibernetzen bezeichnet, „hearing loop“, die ein System für Hörgeschädigte beschreibt, „closed loop communication“, die sich auf eine Kommunikationstechnik bezieht, die eingesetzt wird, um Missverständnisse zu vermeiden, oder auch „infinite loop“, die sich auf einen Codeabschnitt bezieht, der sich endlos wiederholt. Die Beschwerdekammer hat auch auf die Definition des Begriffs „local loop“ (Teilnehmeranschluss) in Art. 2 Nr. 30 der Richtlinie 2018/1972 verwiesen, wonach unter diesem Ausdruck „der physische von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird“, zu verstehen ist.

84      Zum einen geht aus diesen Beispielen hervor, dass diese Kombinationen sehr unterschiedliche Bedeutungen haben und überdies in sehr unterschiedlichen Bereichen Anwendung finden.

85      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der Unterscheidungskraft einer Marke auf die Marke, wie sie in der Anmeldung enthalten ist, beziehen muss und nicht auf Wortkombinationen, die in keiner Weise Teil der angemeldeten Marke sind. Das etwaige Fehlen von Unterscheidungskraft ist nämlich allein für das Zeichen festzustellen, das die angefochtene Marke darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2016, Schoeller Corporation/HABM – Sqope [SCOPE], T‑90/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:153, Rn. 47).

86      Die von der Beschwerdekammer herangezogenen und oben in Rn. 83 angeführten Umstände lassen daher nicht den Schluss zu, dass die angemeldete Marke als solche keine Unterscheidungskraft hat.

87      In Rn. 98 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer auch auf den Eintrag des einzelnen Wortes „loop“ in drei Wörterbüchern der deutschen und der italienischen Sprache Bezug genommen.

88      Erstens ist jedoch mit der Klägerin festzustellen, dass diese Wörterbucheinträge, wie sich aus Rn. 7 der angefochtenen Entscheidung ergibt, der Beschwerdekammer am 28. Juli 2023, d. h. mehr als vier Jahre nach der Anmeldung der angemeldeten Marke, vorgelegt wurden. In Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung führt die Beschwerdekammer aus, dass sich der Bedeutungsgehalt des Wortes „loop“ für sich genommen „spätestens“ aus den von der Prüferin in der Mitteilung vom 29. Juni 2023 vorgebrachten Belegen ergebe.

89      Wie oben in Rn. 47 ausgeführt, hat sich das Gericht jedoch zur Bedeutung des Begriffs „loop“ im Bereich der Telekommunikation und der Informatik abschließend geäußert. Daher konnte die Beschwerdekammer die Bedeutung dieses Begriffs nicht auf der Grundlage neuer Beweise überprüfen, ohne gegen die Rechtskraft zu verstoßen.

90      Zweitens stimmen die in diesen Wörterbucheinträgen angegebenen Bedeutungen des Begriffs „loop“ jedenfalls nicht miteinander überein, was die Beschwerdekammer im Übrigen anerkennt, wenn sie in den Rn. 100 und 101 der angefochtenen Entscheidung feststellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise bei der Wahrnehmung des Begriffs „loop“ an eine „Vielzahl an … Verwendungsmöglichkeiten“ oder auch eine „Vielzahl von technischen Abläufen“ dächten.

91      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Begriff „loop“ für sich genommen oder in lexikalischen Kombinationen nach den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Umständen und selbst ungeachtet dessen, dass bei Berücksichtigung solcher Umstände die Rechtskraft des Aufhebungsurteils in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „loop“ verkannt wird, unterschiedliche Bedeutungen hat, die je nach Kontext oder Wortkombination auf eine Vielzahl technischer Verwendungen oder Prozesse verweisen. Somit bleibt dieses Zeichen, bezogen auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen, vage, ungenau und mehrdeutig.

92      Außerdem ist daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 81 angeführten Rechtsprechung ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entfallen zu lassen.

93      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen hat, dass der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 jede Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle.

94      Dem dritten Klagegrund ist daher ebenfalls stattzugeben und die angefochtene Entscheidung mithin in vollem Umfang aufzuheben.

B.      Abänderungsantrag

95      Mit ihrem zweiten Antrag beantragt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass keines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 der Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 8 genannten Waren und Dienstleistungen entgegensteht.

96      Das EUIPO hält diesen Antrag für unbegründet.

97      Es ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht nach Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 zustehende Abänderungsbefugnis nicht bewirkt, dass es dazu ermächtigt wäre, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

98      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zum Bestehen der absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 Stellung genommen, so dass das Gericht befugt ist, die Entscheidung insoweit abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

99      Wie sich oben aus den Rn. 61, 69 und 93 ergibt, musste die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass der angemeldeten Marke die absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 nicht entgegenstehen.

100    Daher ist der Beschwerde, die die Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegt hat, im Wege der Abänderung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben (Urteil vom 20. Juli 2017, Windfinder R&L/EUIPO [Windfinder], T‑395/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:530, Rn. 89).

IV.    Kosten

101    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

102    Im vorliegenden Fall sind dem EUIPO, da es unterlegen ist, gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen.

103    Zum Antrag der Klägerin dahin, dem EUIPO auch die Kosten aufzuerlegen, die ihr im Rahmen des Prüfungsverfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer entstanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Folglich kann dem Antrag der Klägerin, dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, nur hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen der Klägerin für die Verfahren vor der Beschwerdekammer stattgegeben werden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. Juli 2024 (Sache R 2469/2023-5) wird aufgehoben.

2.      Der von der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vor dieser Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde wird stattgegeben.

3.      Das EUIPO trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten, die Telefónica Germany durch das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Kornezov

Kecsmár

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2025.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

R. Mastroianni



Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar