Urteil des Landgerichts Lüneburg im Sicherungsverfahren rechtskräftig
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 151/2025
Urteil des Landgerichts Lüneburg im
Sicherungsverfahren rechtskräftig
Beschluss vom 24. Juli 2025 – 6 StR 286/25
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Februar 2025 verworfen. Damit ist die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der Beschuldigte dem Geschädigten, der am Bahnhof in Uelzen die Treppe zu einem Bahnsteig hinaufstieg und sich keines Angriffs versah, mit einem wuchtigen Tritt gegen die Brust. Der Geschädigte stürzte rücklings die Treppe hinab und verstarb innerhalb kurzer Zeit an den infolge des Sturzes erlittenen schweren Kopfverletzungen. Infolge der bei dem zur Tatzeit 20 Jahre alten Beschuldigten bestehenden psychischen Erkrankung war seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben.
Die auf die Revision des Beschuldigten erfolgte sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Lüneburg – Urteil vom 24. Februar 2025 – 50 KLs 6/24
Die maßgeblichen Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch lauten:
§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Karlsruhe, den 1. August 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Leave a Comment cancel
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.