C-609/24 – Volkswagen

C-609/24 – Volkswagen

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:583

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

3. Juli 2025(*)

„ Streichung “

In den verbundenen Rechtssachen C‑609/24 und C‑624/24

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschlüssen vom 26. August und 11. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 18. bzw. 25. September 2024, in den Verfahren

VS (C‑609/24),

SK (C‑624/24)

gegen

Volkswagen AG (C‑609/24),

V AG (C‑624/24)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von VS und SK, vertreten durch Rechtsanwalt M. Poduschka,

–        der Volkswagen AG und der V AG, vertreten durch Rechtsanwälte S. Lutz-Bachmann und B. Wolfers,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantos

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 hat die Kanzlei des Gerichtshofs den Obersten Gerichtshof (Österreich) darauf aufmerksam gemacht, dass im Kontext der Rechtssachen C‑609/24 und C‑624/24 die Beklagte der Ausgangsverfahren nach eigenen Angaben alle Ansprüche der Kläger der Ausgangsverfahren einschließlich der Kostenansprüche anerkannt hat.

2        In demselben Schreiben hat die Kanzlei des Gerichtshofs das vorlegende Gericht um Auskunft gebeten, ob es unter diesen Umständen seine Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

3        Am 4. und 5. Juni 2025 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof über e‑Curia die Rücknahme der Vorabentscheidungsersuchen mitgeteilt.

4        Somit ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden verbundenen Rechtssachen im Register des Gerichtshofs zu beschließen.

5        Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die verbundenen Rechtssachen C609/24 und C624/24 werden im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 3. Juli 2025

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts



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