C-534/23 P – Instituto Cervantes/ Kommission

C-534/23 P – Instituto Cervantes/ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:523

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

3. Juli 2025(*)

„ Rechtsmittel – Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Europäische Union – Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – Auftrag für Sprachunterrichtsdienstleistungen – Verpflichtung zur Einreichung von Angeboten über das elektronische System eSubmission – Nutzung eines Hyperlinks durch einen Bieter, der auf eine Website verweist, die Unterlagen zur Beschreibung des Angebots enthält – Weigerung der Verwaltung, diese Unterlagen zu berücksichtigen – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Objektive Unparteilichkeit – Begründungspflicht – Methode der vergleichenden Bewertung der Angebote “

In den verbundenen Rechtssachen C‑534/23 P und C‑539/23 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. bzw. 23. August 2023,

Instituto Cervantes mit Sitz in Madrid (Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt E. van Nuffel d’Heynsbroeck,

Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑534/23 P,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch M. Ilkova und P. Ortega Sánchez de Lerín als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch I. Herranz Elizalde und A. Pérez-Zurita Gutiérrez, dann durch M. Morales Puerta und A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

und

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch I. Herranz Elizalde und A. Pérez-Zurita Gutiérrez, dann durch M. Morales Puerta und A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑539/23 P,

andere Partei des Verfahrens:

Instituto Cervantes mit Sitz in Madrid (Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt E. van Nuffel d’Heynsbroeck,

Kläger im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Ilkova und P. Ortega Sánchez de Lerín als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Achten Kammer und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: R. Norkus,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Instituto Cervantes (im Folgenden: IC) und das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juni 2023, Instituto Cervantes/Kommission (T‑376/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:331), mit dem das Gericht die Klage des IC auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. April 2021 abgewiesen hat, mit dem diese den Zuschlag für das Los Nr. 3 (Erlernen der spanischen Sprache) des Auftrags über Rahmenverträge für die Sprachausbildung für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union (HR/2020/OP/0014) der Gruppe CLL Centre de Langues-Allingua (im Folgenden: Gruppe CLL) erteilt hat und IC an die zweite Stelle gesetzt hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 2014/24/EU

2        Im 90. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) heißt es:

„Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten, um einen objektiven Vergleich des relativen Werts der Angebote sicherzustellen, damit unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs ermittelt werden kann, welches das wirtschaftlich günstigste Angebot ist. …

…“

3        In Art. 67 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Die öffentlichen Auftraggeber erteilen … den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots.

(2)      Die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes … und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien – unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte – bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. …

…“

 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046

4        Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509) aufgehoben. Auf das in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehende Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags war jedoch die Verordnung 2018/1046 anwendbar.

5        Der 106. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautete:

„Der Zuschlag für Verträge sollte im Einklang mit Artikel 67 der Richtlinie 2014/24/EU auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilt werden.“

6        Art. 149 („Vorlage von Antragsunterlagen“) in Titel V („Gemeinsame Vorschriften“) Kapitel 2 („Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften“) Abschnitt 3 („IT‑Systeme und elektronische Verwaltung [e-Government]“) der Verordnung bestimmte in Abs. 1:

„Die Modalitäten für die Einreichung der Antragsunterlagen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der die ausschließliche Art der Einreichung bestimmen kann.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten, dass Wettbewerb tatsächlich stattfindet und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)      Die eingereichten Anträge enthalten alle zu ihrer Evaluierung erforderlichen Informationen;

b)      die Unversehrtheit der Daten ist sichergestellt;

c)      die Vertraulichkeit der Antragsunterlagen bleibt gewahrt;

d)      der Schutz personenbezogener Daten muss … genügen.“

7        Art. 160 („Grundsätze für Aufträge und Anwendungsbereich“) in Titel VII („Auftragsvergabe und Konzessionen“) Kapitel 1 („Gemeinsame Bestimmungen“) der Verordnung 2018/1046 sah in Abs. 1 vor:

„Für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.“

8        Art. 167 („Auftragsvergabe“) dieser Verordnung, der ebenfalls zu Kapitel 1 gehörte, bestimmte in Abs. 4:

„Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das anhand einer der folgenden drei Zuschlagsmethoden ermittelt wird: niedrigster Preis, niedrigste Kosten oder bestes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet der öffentliche Auftraggeber den Preis oder die Kosten und andere Qualitätskriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.“

9        Art. 170 („Vergabeentscheidung und Unterrichtung der Bewerber oder Bieter“) in diesem Kapitel der Verordnung bestimmte in Abs. 3:

„Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bewerber, … dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht, über folgende Aspekte:

a)      den Namen des Bieters bzw. die Namen der Bieter, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt, dem bzw. denen der Zuschlag für den Vertrag erteilt wurde, sowie – außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb – die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots, den Preis bzw. den Vertragswert;

b)      die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern.

…“

10      In Anhang I Nr. 16 („Auftragsunterlagen“) dieser Verordnung heißt es:

„…

16.2.      Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält

a)      Einzelheiten betreffend die Abgabe der Angebote, insbesondere die Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Angebote bis zur Öffnung, Datum und Uhrzeit des Ablaufs der Frist für den Eingang sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden oder bei der sie einzureichen sind, oder bei elektronischer Übermittlung die Internetadresse;

16.3.      Die Spezifikationen enthalten

a)      die Ausschluss- und Eignungskriterien;

b)      die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung …

…“

 Verfahrensordnung des Gerichts

11      Art. 88 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:

„Prozessleitende Maßnahmen und Maßnahmen der Beweisaufnahme können in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei getroffen oder abgeändert werden.“

12      Art. 145 dieser Verfahrensordnung sieht vor:

„(1)      Der Streithelfer kann innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist einen Streithilfeschriftsatz einreichen.

(2)      Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten:

c)      gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

13      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 20 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

14      Am 20. November 2020 leitete die Kommission das offene Ausschreibungsverfahren HR/2020/OP/0014 („Rahmenverträge für die Sprachausbildung für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union“) ein. Der Auftrag war in acht Lose aufgeteilt, darunter das Los 3 („Erlernen der spanischen Sprache [ES]“).

15      In den Verdingungsunterlagen war angegeben, dass der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Maßgabe des Preises (mit einer Gewichtung von 30 %) und der Qualität (mit einer Gewichtung von 70 %) erteilen werde.

16      Die Qualität, für die die Höchstnote 100 Punkte betrug, war auf der Grundlage von zwei Kriterien, nämlich dem Kriterium Nr. 1 („Qualität der angebotenen Kurse“ – Höchstnote 70 Punkte) und dem Kriterium Nr. 2 („Qualitätskontrolle und Überwachung der Arbeiten“ – Höchstnote 30 Punkte) zu bewerten.

17      Die beiden Kriterien waren jeweils in drei Unterkriterien unterteilt:

–        Unterkriterium 1.1: „Inhalt“ (30 Punkte);

–        Unterkriterium 1.2: „Didaktik“ (30 Punkte);

–        Unterkriterium 1.3: „Online-Plattformen“ (10 Punkte);

–        Unterkriterium 2.1: „Methode der Personalauswahl“ (6 Punkte)

–        Unterkriterium 2.2: „Qualitätskontrolle“ (15 Punkte) und

–        Unterkriterium 2.3: „Verfahrensmanagement“ (9 Punkte)

18      In den Verdingungsunterlagen hieß es, dass die Angebote, um den Mindestanforderungen zu genügen, für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wenigstens eine „Mindestnote“ erhalten müssten, die in den Verdingungsunterlagen angegeben sei. Im Übrigen mussten die Angebote insgesamt mindestens 70 von 100 möglichen Punkten erreichen.

19      Nach den Verdingungsunterlagen waren die Angebote nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis einzustufen. Zudem musste der Vertrag an die beiden bestplatzierten Angebote vergeben werden, die erstens die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen erfüllten und von Bietern eingereicht wurden, die Zugang zum Vergabeverfahren hatten, sich zweitens nicht in einer Ausschlusssituation befanden und drittens die Eignungskriterien erfüllten. Die Rangfolge sollte die Reihenfolge bestimmen, in der die spezifischen Verträge den Auftragnehmern während der Ausführung des Rahmenvertrags angeboten würden.

20      Im Hinblick auf die Einreichung von Angeboten sahen die Verdingungsunterlagen u. a. vor, dass die Angebote mit Hilfe des elektronischen Systems eSubmission einzureichen waren.

21      Sechs Bieter, darunter das IC, reichten ein Angebot für das Los Nr. 3 ein.

22      Am 10. März 2021 wurde der Bericht zur Bewertung der Angebote von dem zu diesem Zweck eingesetzten Ausschuss erstellt. Die vorgeschlagenen Auftragnehmer für das Los Nr. 3 waren die Gruppe CLL an erster Stelle und das IC an zweiter Stelle.

23      Am 19. April 2021 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung gemäß den Empfehlungen des Bewertungsausschusses. Am selben Tag übersandte sie dem IC ein Benachrichtigungsschreiben, in dem sie ihr u. a. mitteilte, dass ihr Angebot für das Los Nr. 3 ausgewählt worden sei und dass sie mit einer Punktzahl für die Qualität von 82 von 100 Punkten, einem Angebotspreis von 2 670 560 Euro und einer Gesamtpunktzahl von 87,40 von 100 Punkten an die zweite Stelle gesetzt worden sei. Die Kommission wies im Übrigen darauf hin, dass sie vor Unterzeichnung des Rahmenvertrags eine Stillhaltefrist von zehn Tagen einhalten werde.

24      Ein Anhang zu diesem Schreiben enthielt in Form eines Bewertungsschemas die Gründe für die Bewertung des Angebots des IC im Hinblick auf die in den Verdingungsunterlagen genannten Qualitätskriterien.

25      Nach Erhalt dieses Schreibens ersuchte das IC die Kommission am selben Tag, ihm die Identität, die Merkmale und die Vorzüge des bestplatzierten Bieters mitzuteilen.

26      In Beantwortung dieses Ersuchens teilte die Kommission dem IC mit E‑Mail vom 26. April 2021 mit, dass die Gruppe CLL mit einem Punktwert für die Qualität von 94 von 100 Punkten, einem Angebotspreis von 3 469 020 Euro und einer Gesamtpunktzahl von 88,89 von 100 Punkten an die erste Stelle gesetzt worden sei.

27      In diesen Mitteilungen vom 19. und 26. April 2021 wurde mitgeteilt, dass die Punkte in Bezug auf die Unterkriterien wie folgt vergeben worden seien:

–        Unterkriterium 1.1: 28/30 für die CLL‑Gruppe und 22/30 für das IC;

–        Unterkriterium 1.2: 27/30 für die CLL‑Gruppe und 21/30 für das IC;

–        Unterkriterium 1.3: 10/10 sowohl für die CLL‑Gruppe als auch für das IC;

–        Unterkriterium 2.1: 6/6 sowohl für die CLL‑Gruppe als auch für das IC;

–        Unterkriterium 2.2: 14/15 für die CLL‑Gruppe und 15/15 für das IC;

–        Unterkriterium 2.3: 9/9 für die CLL‑Gruppe und 8/9 für das IC.

28      Mit E‑Mail vom 10. Mai 2021 teilte die Kommission als Antwort auf eine Anfrage des IC, in der es beanstandete, dass die Mitteilung den Anforderungen von Art. 170 Abs. 3 der Verordnung 2018/1046 nicht genüge, die Gründe für die Beurteilung des Angebots der Gruppe CLL im Hinblick auf die Qualitätskriterien mit. Diese E‑Mail enthielt als Anhang das Bewertungsschema für das Angebot dieser Gruppe. Dieses Schema übernahm die Kommentare des Bewertungsausschusses zu jedem der in den Verdingungsunterlagen angekündigten Zuschlagskriterien und Unterkriterien. In dieser E‑Mail verpflichtete sich die Kommission auch, vor der Unterzeichnung des Rahmenvertrags eine neue Stillhaltefrist von zehn Tagen einzuhalten.

29      Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 gab die Kommission zusätzliche Erläuterungen, verwies im Übrigen auf die bereits übermittelten Informationen und teilte mit, dass die Stillhaltefrist nunmehr abgelaufen sei.

30      In dem am 19. April 2021 übermittelten Bewertungsschema sowie in ihren Mitteilungen vom 10. und 25. Mai 2021 informierte die Kommission das IC darüber, dass sie die Angaben, die es zur Beschreibung seines Angebots nur über in diesem Angebot enthaltene Hyperlinks zugänglich gemacht habe, nicht bewertet habe. Die Kommission stellte klar, dass sie diese Angaben mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Verwendung von Hyperlinks nicht den Verdingungsunterlagen entspreche und dass im Fall der Verwendung solcher Links die Gefahr einer Änderung nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten bestehe. Da die über Hyperlinks zugänglich gemachten Angaben Unterlagen entsprachen, deren Einreichung nach den Verdingungsunterlagen verlangt worden sei, war die Kommission der Ansicht, dass diese Unterlagen fehlten (im Folgenden: fehlende Unterlagen).

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

31      Mit am 2. Juli 2021 eingereichter Klage beantragte das IC die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

32      Mit Entscheidung vom 3. Februar 2022 wurde das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des IC zugelassen.

33      Die Kommission erhob mit besonderem Schriftsatz, der am 29. September 2021 einging, eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung der Klage.

34      Diese Einrede wurde im angefochtenen Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, das IC habe erst mit der Mitteilung vom 10. Mai 2021 Informationen über die Bewertung der Qualitäten des Angebots der Gruppe CLL erhalten. Ab diesem Zeitpunkt habe das IC somit ihr Klagerecht wirksam ausüben können und die Klagefrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV zu laufen begonnen.

35      In der Sache brachte das IC, unterstützt durch das Königreich Spanien, fünf Klagegründe vor.

36      Mit seinem ersten Klagegrund warf es der Kommission einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor, da die relativen Vorzüge des Angebots der Gruppe CLL nicht erkennbar seien.

37      Mit seinem zweiten Klagegrund hielt das IC der Kommission einen Verstoß gegen Art. 167 Abs. 4 der Verordnung 2018/1046 vor, da sie nur eine isolierte Bewertung jedes einzelnen Angebots vorgenommen habe, anstatt sie unmittelbar miteinander zu vergleichen.

38      Mit seinem dritten Klagegrund warf das IC der Kommission vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem sie die über Hyperlinks zugänglichen Bestandteile des Angebots zurückgewiesen habe.

39      Der vierte Klagegrund war gegenüber dem ersten Klagegrund subsidiär und gliederte sich in drei Teile. Erstens weise die streitige Entscheidung einen Begründungsmangel im Rahmen der individuellen Bewertung des Angebots des IC auf, weil es nicht möglich sei, den Zusammenhang zwischen den weitgehend positiven Kommentaren und der vergebenen Note zu verstehen, sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler wegen des unlogischen Zusammenhangs zwischen der Bewertung und der vergebenen Note im Rahmen der Unterkriterien 1.1 und 1.2. Zweitens sei die streitige Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, soweit die Kommission den fehlenden Unterlagen eine unverhältnismäßige Bedeutung beigemessen habe. Drittens habe die Kommission dadurch, dass sie den fehlenden Unterlagen diese unverhältnismäßige Bedeutung beigemessen habe, eine neue Regel für die nachträgliche Bewertung aufgestellt.

40      Der fünfte Klagegrund stützte sich auf einen Verstoß gegen mehrere Grundsätze der Vergabe öffentlicher Aufträge, nämlich den Grundsatz der Öffnung der Aufträge für einen möglichst umfassenden Wettbewerb, den Grundsatz der Transparenz und den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Kommission alle Lose an denselben Bieter, nämlich die Gruppe CLL, vergeben habe.

41      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht alle Klagegründe zurückgewiesen und die Klage entsprechend in vollem Umfang abgewiesen.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

42      Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑534/23 P beantragt das IC,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

43      Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑539/23 P beantragt das Königreich Spanien,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, nach Aufhebung des angefochtenen Urteils die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es den zu Unrecht zurückgewiesenen Beweis prüfen und über die Klage in der Sache entscheiden kann.

44      Die Kommission beantragt,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        dem IC und dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

45      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. November 2023 sind die beiden Rechtssachen C‑534/23 P und C‑539/23 P verbunden worden.

 Zu den Rechtsmitteln

46      Das IC stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen es erstens eine Verfälschung von Tatsachen und einen Begründungsmangel bei der Würdigung des dritten Klagegrundes und zweitens einen Rechtsfehler und eine Verfälschung von Tatsachen bei der Würdigung des zweiten Klagegrundes rügt.

47      Das Königreich Spanien stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe, mit denen es erstens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und das Versäumnis des Gerichts, einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung festzustellen, zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots bei der Bewertung der Angebote sowie einen Verstoß gegen Art. 145 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts und viertens einen Verstoß gegen das Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit und den Grundsatz der Transparenz geltend macht.

48      Zunächst sind der erste Rechtsmittelgrund des IC und der zweite Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien zusammen zu prüfen. Bei dieser Prüfung wird zu berücksichtigen sein, dass der erste Rechtsmittelgrund des IC, der sich nach seiner Überschrift auf eine Verfälschung von Tatsachen und einen Begründungsmangel stützt, in Wirklichkeit auf Rechtsfehler gestützte Argumente enthält, die sich weitgehend mit dem Vorbringen des Königreichs Spanien im zweiten Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes decken.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund des IC und zum zweiten Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien

 Vorbringen der Parteien

49      Das IC weist zunächst darauf hin, dass es im Rahmen seines dritten Rechtsmittelgrundes vor dem Gericht geltend gemacht habe, es habe zu Recht annehmen dürfen, dass jedes über das System eSubmission eingereichte Angebot Hyperlinks zu den auf einer Website verfügbaren Unterlagen zur Beschreibung des Angebots enthalten könne. Auf der Grundlage dieses berechtigten Vertrauens habe es mittels Hyperlinks auf mehrere für die Bewertung seines Angebots relevante Unterlagen verwiesen, wie z. B. Unterlagen, in denen beschrieben werde, wie bei der Ausführung dieses Auftrags über Sprachunterrichtsdienstleistungen der Fernunterricht zwischen den Lernenden und den Lehrenden sichergestellt werde.

50      Das IC weist ferner darauf hin, dass es in Beantwortung einer Frage des Gerichts Beweise vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass auch andere Bieter Hyperlinks in ihre Angebote aufgenommen hätten.

51      Das IC wendet sich gegen die in Rn. 142 des angefochtenen Urteils dargelegte und auf das Verbot der Änderung dieser Unterlagen nach Ablauf der Angebotsfrist gestützte Beurteilung des Gerichts, wonach ein gebührend informierter und mit der üblichen Sorgfalt handelnder Bieter nicht davon habe ausgehen können, dass es zulässig sei, in sein Angebot Hyperlinks zu Unterlagen aufzunehmen, die auf einer auch nach Angebotsfrist unter seiner Kontrolle stehenden Website enthalten seien. Nach Ansicht des IC ist weder der Verordnung 2018/1046 noch den Verdingungsunterlagen zu entnehmen, dass die Verwendung von Hyperlinks rechtswidrig gewesen sei.

52      Das IC betont, dass sich die Unterlagen, die es mittels Hyperlinks zugänglich gemacht habe, in einem geschlossenen elektronischen Raum befunden hätten, der ausschließlich für den in Rede stehenden Auftrag bestimmt gewesen sei. Die Kommission hätte sich daher durch Aufforderung des IC zur Vorlage entsprechender Nachweise vergewissern können, dass diese Unterlagen mit diesen Hyperlinks vor Ablauf der Angebotsfrist verlinkt und später nicht geändert worden seien. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 142 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass im Fall der Verwendung von Hyperlinks nicht gewährleistet werden könne, dass die betreffenden Unterlagen nach Ablauf dieser Frist unverändert blieben.

53      Das IC wendet sich daher auch gegen die Beurteilung in Rn. 143 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission die Berücksichtigung der mittels Hyperlinks zugänglich gemachten Unterlagen auch dann habe ablehnen dürfen, wenn sich nach Überprüfung herausstelle, dass diese Unterlagen nach Ablauf der Angebotsfrist nicht geändert worden seien.

54      Das IC beanstandet auch Rn. 144 des angefochtenen Urteils, in der die Präsentation des Leiters der IT‑Abteilung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erwähnt werde, aus der hervorgegangen sei, dass die Unterlagen, die das Angebot beschrieben, technisch gesehen noch von dem IC hätten geändert werden können. Nach Ansicht des IC ist dieser Gesichtspunkt irrelevant, da es ja nur wichtig sei festzustellen, ob diese Unterlagen geändert worden seien, und nicht, ob sie hätten geändert werden können. Da jede Änderung eine Spur im EDV‑System hinterlasse, hätte das IC nachweisen können, dass es diese Unterlagen nach Ablauf der Angebotsfrist nicht geändert habe.

55      Jedenfalls sei es nicht hinnehmbar, dass ein öffentlicher Auftraggeber Unterlagen allein deshalb außer Acht lasse, weil er nicht in der Lage sei, festzustellen, ob diese Unterlagen vollständig seien. Unterlagen, die zur Stützung eines Angebots eingereicht worden seien, könnten nur im Fall einer erwiesenen Unregelmäßigkeit und nicht auf der Grundlage einer bloßen Vermutung einer Unregelmäßigkeit ausgeschlossen werden.

56      Das IC weist darauf hin, dass es zuvor an dem Verfahren zur Vergabe des Auftrags HR/2020/OP/0004 teilgenommen habe, für das die Verdingungsunterlagen in einer Art und Weise, die den in den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verdingungsunterlagen verwendeten entspreche, die Abgabe von Angeboten über das System eSubmission verlangt hätten. In diesem Verfahren habe das vom IC in diesem System abgegebene Angebot einen Hyperlink enthalten, der auf Anhänge verwiesen habe. Bei der Bewertung dieses Angebots, die dem IC von der Kommission am 7. September 2020 mitgeteilt worden sei, sei der Inhalt dieser Anhänge beschrieben und bewertet worden.

57      Das IC macht geltend, es habe zum einen aufgrund dieser Mitteilung der Kommission, die ihm zugegangen sei, als es sein Angebot für den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Auftrag vorbereitet habe, und zum anderen aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen Klarstellung in den Auftragsunterlagen, dass die Verwendung von Hyperlinks nunmehr verboten sei, berechtigterweise annehmen dürfen, dass eine solche Verwendung zulässig sei. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 148 des angefochtenen Urteils sei davon auszugehen, dass sich das IC unter solchen Umständen auf ein berechtigtes Vertrauen berufen könne.

58      Das IC weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass die Verpflichtung, das System eSubmission zu verwenden, im entscheidungserheblichen Zeitraum erst kürzlich bestanden habe. Unter diesen Umständen habe das Gericht in Rn. 148 des angefochtenen Urteils zu Unrecht den Nachweis verlangt, dass die Kommission dem IC „übereinstimmende“ Zusicherungen erteilt habe. Insoweit habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, indem es verkannt habe, dass das Vergabeverfahren HR/2020/OP/0004 der einzige Fall gewesen sei, in dem sich die Frage der Verwendung von Hyperlinks in einem im System eSubmission eingereichten Angebot zuvor habe stellen können.

59      Sodann stütze sich Rn. 148 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf eine Rechtsprechung, die den Fall betreffe, dass eine von der Kommission gegebene Zusicherung nicht vorschriftskonform sei. Im vorliegenden Fall fehle es an einer solchen „Vorschrift“, da die Einreichung der Angebote im System eSubmission weder nach der Verordnung 2018/1046 noch nach irgendeinem anderen Rechtsakt der Union erforderlich sei.

60      Schließlich räumt das IC zwar ein, dass im vorliegenden Fall die Verwendung von Hyperlinks im Angebot als Fehler angesehen werden könne, macht aber geltend, dass eine erhebliche Zahl von Bietern insbesondere durch die frühere Praxis der Kommission dazu veranlasst worden sei, diesen Fehler zu begehen. Dies sei für die Feststellung des Vorliegens eines „berechtigten Vertrauens“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs wesentlich.

61      Das IC fügt hinzu, es habe das Gericht ersucht, die Kommission zur Vorlage von Informationen zu verpflichten, anhand deren sich feststellen lasse, ob andere Bieter auch Hyperlinks im Rahmen ihrer Angebote verwendet hätten und ob die Kommission es systematisch abgelehnt habe, die Unterlagen zu berücksichtigen, auf die diese Links verwiesen. Laut dem IC waren entgegen den zur Begründung der Zurückweisung des Antrags auf Beweiserhebung gemachten Ausführungen des Gerichts in Rn. 150 des angefochtenen Urteils diese Informationen unerlässlich, um über das Vorbringen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu entscheiden.

62      Zu diesem Punkt weist das IC darauf hin, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes die logische Folge des Grundsatzes der Rechtssicherheit sei. Es sei daher zwingend erforderlich, dass die vom öffentlichen Auftraggeber für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags aufgestellten Regeln klar und bestimmt seien und dass ihre Anwendung für die Bieter vorhersehbar sei. Dieses Erfordernis könne jedoch nicht als erfüllt angesehen werden, wenn mehrere Bieter eine Regel wie die Pflicht zur Einreichung der Angebote mittels des Systems eSubmission in einem anderen als dem von der Kommission befürworteten Sinne ausgelegt hätten.

63      Im Übrigen habe das Gericht die Zurückweisung des dritten Klagegrundes rechtlich nicht hinreichend begründet.

64      Nach Ansicht des Königreichs Spanien ist die Zurückweisung des dritten Klagegrundes des IC mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar.

65      Zum einen habe aufgrund der Tatsache, dass den Verdingungsunterlagen über die Möglichkeit, einem Angebot mittels Hyperlinks Unterlagen beizufügen, nichts zu entnehmen gewesen sei, eine Situation der Unsicherheit bestanden und zum anderen habe eine Verwaltungspraxis der Kommission existiert, die dem IC von dieser mitgeteilt worden sei und die bei dem IC ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt habe, dass eine solche Vorgehensweise zulässig sei.

66      Das Königreich Spanien wirft dem Gericht zunächst vor, seine Prüfung auf die Möglichkeit beschränkt zu haben, dass die einem Angebot mittels Hyperlinks beigefügten Unterlagen nach Ablauf der Angebotsfrist geändert würden. Damit habe es die Möglichkeit einer etwaigen Gefahr eines rechtswidrigen Verhaltens in ein unüberwindliches Hindernis umgewandelt, das der Verwendung von Hyperlinks für die Einreichung der Unterlagen zur Beschreibung eines Angebots absolut entgegenstehe.

67      Selbst wenn man annähme, dass die Verwendung solcher Links nicht ordnungsgemäß sei, habe das Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils aus dem Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova (C‑336/12, EU:C:2013:647), das die Möglichkeit betreffe, ein Angebot zum Zweck der Klarstellung oder Berichtigung offensichtlicher materieller Fehler zu berichtigen oder zu ergänzen, zu Unrecht abgeleitet, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, das IC aufzufordern, die Unterlagen erneut durch Hochladen in das System eSubmission vorzulegen. Entgegen den Feststellungen des Gerichts hätte diese Rechtsprechung analog herangezogen werden können, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es dem IC zu erlauben sei, die Unterlagen, die es ursprünglich mittels Hyperlinks zugänglich gemacht habe, unmittelbar über das System eSubmission vorzulegen oder nachzuweisen, dass diese Unterlagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote nicht geändert worden seien.

68      Sodann habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass zum einen der Umstand, dass die Kommission im Rahmen des Vergabeverfahrens HR/2020/OP/0004 der Einreichung von Unterlagen mittels Hyperlinks zugestimmt habe, und zum anderen der Umstand, dass die Kommission, wie sich aus Rn. 133 des angefochtenen Urteils ergebe, anhand des Unterkriteriums 1.3 die Online-Plattformen der Bieter bewertet habe, die auf externen Servern gehostet seien und über solche Links zugänglich seien, unerheblich seien. Zum letztgenannten Punkt habe sich das Gericht in Rn. 145 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Unrecht auf die Feststellung beschränkt, dass IC die Höchstpunktzahl für dieses Unterkriterium 1.3 erhalten habe.

69      Schließlich weist das Königreich Spanien darauf hin, dass es vor dem Gericht darauf hingewiesen habe, dass bestimmte Unterlagen, die über Hyperlinks zugänglich gemacht worden seien, unter einer ISBN-Nummer (International Standard Book Number) registriert seien und daher nicht geändert werden könnten. In Rn. 131 des angefochtenen Urteils habe das Gericht dieses Vorbringen verfälscht und es unterlassen, sich zur fehlenden Bewertung solcher Unterlagen zu äußern.

70      Die Kommission tritt dem Vorbringen des IC und des Königreichs Spanien entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

71      Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, jedem offensteht, bei dem die Unionsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat. Zusicherungen, die solche Erwartungen wecken können, sind präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite, unabhängig von der Form ihrer Mitteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2024, Coppo Gavazzi u. a./Parlament, C‑725/20 P, EU:C:2024:766, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Ist dagegen eine umsichtige und besonnene Person in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die ihre Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann sie sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteil vom 19. September 2024, Coppo Gavazzi u. a./Parlament, C‑725/20 P, EU:C:2024:766, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 142 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass im Verfahren zur Vergabe des in Rede stehenden öffentlichen Auftrags jeder gebührend informierte und mit der üblichen Sorgfalt handelnde Bieter in der Lage gewesen sei, zu verstehen, dass es ihm nicht erlaubt gewesen sei, in sein Angebot Hyperlinks zu Unterlagen aufzunehmen, die auf einer auch nach Angebotsfrist unter seiner Kontrolle stehenden Website zugänglich seien und die daher nach Ablauf der Angebotsfrist technisch geändert werden könnten.

74      Diese Beurteilung beruht auf den in den Rn. 138 bis 141 des angefochtenen Urteils dargelegten Gesichtspunkten, die vom IC nicht bestritten werden.

75      Zu diesen Gesichtspunkten zählt die Zitierung in Rn. 138 des angefochtenen Urteils einer Passage der S. 79 der Verdingungsunterlagen, wo es heißt: „Die Angebote sind über die eSubmission-Anwendung einzureichen; dabei sind die Anleitungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und im praktischen Leitfaden für das eSubmission-System zu beachten“.

76      Wie das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, ließ diese Anweisung in den Verdingungsunterlagen erkennen, dass die Unterlagen zur Beschreibung des Angebots in das System eSubmission hochgeladen werden mussten.

77      Insoweit ist der vom Königreich Spanien hervorgehobene Umstand unerheblich, dass es nach dem in den Auftragsunterlagen enthaltenen Unterkriterium 1.3 („Online-Plattformen“) erforderlich gewesen sei, einen absolut veränderbaren Gesichtspunkt zu bewerten, nämlich die vom Bieter angebotene Online-Sprachunterrichtsplattform. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft nämlich nicht die Anwendung des Unterkriteriums 1.3, sondern die Frage, ob die Angaben, die in das Angebot aufgenommen wurden, um den Inhalt und die Didaktik des angebotenen Sprachunterrichts zu dokumentieren (Unterkriterien 1.1 und 1.2), in das System eSubmission hochgeladen werden mussten oder über Hyperlinks zugänglich gemacht werden durften.

78      In Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 138 bis 141 des angefochtenen Urteils, insbesondere der in den Rn. 75 und 76 des vorliegenden Urteils hervorgehobenen Gesichtspunkte, können weder der vom IC und vom Königreich Spanien geltend gemachte Umstand, dass die Kommission im Rahmen einer früheren Ausschreibung Unterlagen berücksichtigt habe, die über Hyperlinks zugänglich gemacht worden seien, noch der – sein Vorliegen unterstellte – Umstand, dass andere Bieter wie das IC die Auffassung vertreten hätten, dass die zur Stützung ihres Angebots vorgelegten Unterlagen auf diese Weise vorgelegt werden dürften, als „begründete Erwartungen“ eingestuft werden, die sich aus „präzise[n], nicht an Bedingungen geknüpfte[n] und übereinstimmende[n] Auskünfte[n] von zuständiger und zuverlässiger Seite“ im Sinne der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben. Folglich hat das Gericht in Rn. 150 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich gewesen sei, zu prüfen, inwieweit die anderen Bieter in ihre Angebote Hyperlinks aufgenommen hätten, die Zugang zu den die Angebote beschreibenden Unterlagen verschafft hätten.

79      Im Übrigen ist festzustellen, dass in einer Situation wie der vom IC beschriebenen, in der die Kommission im ersten und – zum Zeitpunkt des dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts – einzigen Vergabeverfahren, in dem die Verwendung des Systems eSubmission obligatorisch war, die mittels Hyperlinks zugänglich gemachten Unterlagen bewertet hat, der zwangsläufig isolierte Charakter einer solchen ersten Verwaltungspraxis es grundsätzlich ausschließt, allein auf der Grundlage dieses Gesichtspunkts das Vorliegen übereinstimmender Zusicherungen festzustellen.

80      Nach alledem hat das Gericht in Rn. 148 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass das IC nicht nachgewiesen hat, dass es übereinstimmende Zusicherungen der Kommission gibt, die die Verwendung von Hyperlinks ermöglichen würden.

81      Soweit das IC und das Königreich Spanien einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass der erste Grundsatz verlangt, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind, damit sie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Alle Rechtsvorschriften müssen es den Betroffenen ermöglichen, dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C‑39/20, EU:C:2021:435, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorschriften über die Einreichung von Unterlagen zur Stützung eines im Rahmen einer Ausschreibung der Union eingereichten Angebots hinreichend klar und bestimmt sind.

83      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 16.2 des Anhangs I der Verordnung 2018/1046 Einzelheiten betreffend die Abgabe der Angebote in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegt werden müssen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Aufforderung zur Angebotsabgabe vorsah, dass die Angebote mittels des Systems eSubmission einzureichen waren und dass die Bieter zu diesem Zweck die Anleitungen des praktischen Leitfadens für dieses System zu beachten hatten. Diese Anweisung wurde in der oben genannten Passage auf S. 79 der Verdingungsunterlagen wiederholt, in der auf diese Anleitungen verwiesen wurde, wonach jedes zur Stützung des Angebots eingereichte Dokument in den dafür vorgesehenen Bereich des Systems eSubmission hochgeladen werden muss.

84      Die Eindeutigkeit dieser Anweisung verstärkt sich dadurch, dass es eine Anforderung der „Unversehrtheit der Daten“ gibt, das in Bezug auf die Online-Einreichung von Unterlagen, die zur Stützung eines an die Unionsverwaltung gerichteten Antrags vorgelegt werden, in Art. 149 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 verankert ist. Gemäß dieser Anforderung muss das von den Bietern verwendete Online-Einreichungssystem so gestaltet werden, dass die Antragsunterlagen während des gesamten Verwaltungsverfahrens unverändert bleiben. Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Union stellen keine Ausnahme von dieser Regel dar. Die Unversehrtheit der Daten muss daher bereits vor Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein, was erfordert, dass jedes Dokument, das zur Stützung eines Angebots vorgelegt wird, in einer Form und unter Bedingungen eingereicht wird, die jede spätere Änderung eines solchen Dokuments ausschließen.

85      Die Verankerung des Gebotes der Unversehrtheit der Daten in der Verordnung 2018/1046 widerlegt im Übrigen das Vorbringen des IC, dass die Einreichung von Unterlagen zur Stützung eines Angebots im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Union nicht unter eine „Vorschrift“ falle. Das Gericht hat daher in Rn. 148 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen festgestellt, dass selbst dann, wenn die Kommission dem IC Zusicherungen dahin gehend gegeben hätte, dass die den Inhalt und die Didaktik beschreibenden Unterlagen mittels Hyperlinks eingereicht werden dürften, diese Zusicherungen mit den geltenden Vorschriften unvereinbar gewesen wären. Zu diesen Vorschriften gehören im Übrigen nicht nur das Erfordernis der Unversehrtheit der Daten sondern auch die Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge, darunter die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, deren Einhaltung Art. 160 der Verordnung 2018/1046 verlangt.

86      Diese Vorschriften sowie Erwägungen der guten Verwaltung können es rechtfertigen, dass die Anweisung, die zur Stützung des Angebots vorgelegten Unterlagen hochzuladen, für alle diese Unterlagen gilt, ohne Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Unterlagen, deren spätere Änderung aus technischen oder rechtlichen Gründen äußerst schwierig oder sogar unmöglich wäre. Selbst wenn man annimmt, dass das Vorbringen des Königreichs Spanien, dass die unter einer ISBN (International Standard Book Number) registrierten Unterlagen nicht geändert werden könnten, zuträfe und, wie das Königreich Spanien vorträgt, vom Gericht falsch ausgelegt worden wäre, könnte dies daher nicht die für sich allein entscheidende Erwägung im angefochtenen Urteil beeinträchtigen, wonach das IC von der Kommission nicht habe erwarten können, dass diese Unterlagen bewerte, die nicht im System eSubmission hochgeladen, sondern nur mittels Hyperlinks zugänglich gemacht worden seien.

87      Da das Gericht ohne Missachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Hinblick auf das Erfordernis, zu gewährleisten, dass das gesamte von jedem Bieter eingereichte Unterlagenpaket unverändert bleibe, die mittels Hyperlinks zugänglich gemachten Unterlagen bei der Bewertung der Angebote nicht berücksichtigt werden dürften, hat es in den Rn. 143, 144, 146 und 147 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, durch Einforderung von Nachweisen von Bietern, die Hyperlinks verwendet hätten, zu prüfen, ob die mittels solcher Links zugänglich gemachten Unterlagen nach Ablauf der Angebotsfrist unverändert geblieben seien.

88      Insoweit hat das Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die auf das Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova (C‑336/12, EU:C:2013:647), zurückgehende Rechtsprechung nicht dahin verstanden werden könne, dass die Kommission das IC auffordern müsse, dass die Einreichung der in Rede stehenden Unterlagen nachgebessert wird. Dieses Urteil betrifft nämlich die Möglichkeit für den öffentlichen Auftraggeber, einen Bieter aufzufordern, die Einreichung seines Angebots dadurch zu heilen, dass er Unterlagen einreicht, die die Situation dieses Bieters beschreiben. Abgesehen davon, dass die Unterlagen, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, anders als im vorliegenden Fall nicht das Angebot selbst betrafen, begründet dieses Urteil keine Verpflichtung für den öffentlichen Auftraggeber, zu verlangen, dass die Einreichung der Unterlagen nachgebessert wird.

89      Schließlich ergibt sich aus den vorstehenden Überlegungen, dass das Gericht seine Beurteilungen so klar und eindeutig begründet hat, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Entscheidung entnehmen können und der Gerichtshof seine gerichtliche Kontrolle ausüben kann. Daher ist das Vorbringen des IC, das angefochtene Urteil sei unzureichend begründet, das ausschließlich auf die soeben zurückgewiesenen Sachargumente gestützt ist, mit denen es zusammen vorgetragen wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

90      Nach alledem sind der erste Rechtsmittelgrund des IC und der zweite Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund des IC

 Vorbringen der Parteien

91      Das IC weist darauf hin, dass es der Kommission mit seinem zweiten Klagegrund vorgeworfen habe, keine vergleichende Prüfung der Qualität der konkurrierenden Angebote vorgenommen zu haben. Sie habe sich nämlich darauf beschränkt, jedes einzelne Angebot isoliert zu bewerten und diese Angebote entsprechend den Ergebnissen zu reihen, die am Ende dieser Einzelbewertungen erzielt worden seien.

92      Das Gericht habe diesen Klagegrund im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Vergleich der Angebote nicht verlange, dass die Angebote der Bieter zueinander in Beziehung gesetzt würden, um die Merkmale und Vorteile der einen im Vergleich zu den anderen zu ermitteln.

93      Diese Argumentation spiegele sich insbesondere in Rn. 165 des angefochtenen Urteils wider, in der das Gericht festgestellt habe, dass das Angebot der Gruppe CLL ebenso wie das Angebot des IC anhand der in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Zuschlagskriterien bewertet worden sei, so dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass die Kommission der Anforderung nicht nachgekommen wäre, das wirtschaftlich günstigste Angebot anhand objektiver Kriterien zu ermitteln, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung sicherstellen.

94      Nach Ansicht des IC ist ein solcher Ansatz beim Vergleich der Angebote rechtsfehlerhaft. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Anwendung des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots die Ermittlung des Angebots mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erfordere, müsse die Qualität der jeweiligen Angebote zueinander in Beziehung gesetzt werden. Nur dieser Ansatz der direkten Gegenüberstellung von Angeboten stelle im Sinne des 90. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/24 einen „objektiven Vergleich des relativen Werts der Angebote [sicher], damit unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs ermittelt werden kann, welches das wirtschaftlich günstigste Angebot ist“. Dieser 90. Erwägungsgrund sei für die Auslegung der Tragweite von Art. 67 dieser Richtlinie relevant, da dieser Art. 67, wie sich aus dem 106. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1046 ergebe, selbst für das Verständnis der Bedeutung des in Art. 167 Abs. 4 dieser Verordnung vorgeschriebenen Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots relevant sei.

95      Das von der Gruppe CLL für alle Lose eingereichte Angebot hätte tatsächlich mit den Angeboten der anderen Bieter für jedes Los gesondert verglichen werden müssen. Eine solche vergleichende Prüfung hätte zu einer anderen Bewertung des Angebots der Gruppe CLL für jedes Los führen können. Der Bewertungsausschuss habe aber dem Angebot dieser Gruppe für jedes einzelne Los eine identische Note vergeben, obwohl in den Verdingungsunterlagen darauf hingewiesen worden sei, dass im Fall der Abgabe eines Angebots für mehrere Lose eine Bewertung jedes einzelnen Loses vorgenommen werde. Somit habe das Gericht in Rn. 166 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die einheitliche Bewertung des Angebots der Gruppe CLL akzeptiert.

96      Der Umstand, dass das Angebot der Gruppe CLL im Wesentlichen für jedes Los identisch gewesen sei, sei insoweit unerheblich, da sich ja die Angebote der anderen Bieter von Los zu Los unterschieden, was einen vom Angebot der Gruppe CLL im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern von Los zu Los unterschiedlichen relativen Wert sicherstellen müsse.

97      Die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes sei zudem widersprüchlich begründet.

98      Hierzu weist das IC darauf hin, dass in Rn. 174 des angefochtenen Urteils festgestellt werde, dass „die Kommission die technischen Angebote einander gegenübergestellt hat. Insoweit hat die Kommission tatsächlich festgestellt, dass das Angebot [des IC] in Bezug auf das Selbststudium einen Mangel aufwies. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dieses Angebot im Vergleich zu dem der Gruppe CLL als qualitativ weniger hochwertig bewertet wurde, weil das Selbststudium darin nicht spezifiziert war“. Mit dieser Äußerung habe das Gericht zu verstehen gegeben, dass der öffentliche Auftraggeber die konkurrierenden Angebote im Verhältnis zueinander bewerten müsse, was im Widerspruch zur restlichen Begründung des angefochtenen Urteils stehe, die zur Zurückweisung des zweiten Klagegrundes führe. A priori sei davon auszugehen, dass das Gericht in dieser Rn. 174 festgestellt habe, dass die Kommission die konkurrierenden Angebote tatsächlich miteinander verglichen habe. Diese Feststellung stehe in einem solchen Fall in Widerspruch zu den übrigen Feststellungen des Gerichts im angefochtenen Urteil und stelle jedenfalls eine Verfälschung der Tatsachen dar, da die Kommission in Wirklichkeit die konkurrierenden technischen Vorschläge nicht zueinander in Beziehung gesetzt habe, um ihre Merkmale und ihre relativen Vorteile zu ermitteln.

99      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

100    Wie sich aus dem vom Gericht festgestellten und in Rn. 15 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Sachverhalt ergibt, musste sich die Kommission im Hinblick auf die Vergabe des in Rede stehenden öffentlichen Auftrags gemäß Art. 167 Abs. 4 der Verordnung 2018/1046 auf das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots stützen, wobei dieses Kriterium gemäß dieser Bestimmung nach der Methode des niedrigsten Preises, der der niedrigsten Kosten oder der des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses angewandt werden konnte.

101    Aus diesem Sachverhalt ergibt sich auch, dass im vorliegenden Fall die Methode des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses angewandt wurde.

102    Zwar verlangt diese Methode, wie das IC hervorhebt, einen objektiven Vergleich des „relativen Wertes“ der Angebote. Dieses Erfordernis ergibt sich u. a. aus dem 90. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24, der für die Auslegung der Tragweite von Art. 67 dieser Richtlinie relevant ist, da dieser Art. 67, wie sich aus dem 106. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1046 ergibt, selbst für die Auslegung von Art. 167 Abs. 4 dieser Verordnung relevant ist.

103    Entgegen dem Vorbringen des IC ist die Beurteilung des Gerichts, wonach im vorliegenden Fall ein solcher objektiver Vergleich anhand des relativen Wertes der Angebote vorgenommen worden sei, jedoch nicht mit einem Rechtsfehler oder einer Verfälschung der Tatsachen behaftet.

104    Hierzu hat das Gericht in den Rn. 165 und 166 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Angebote der Gruppe CLL und des IC jeweils anhand der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Kriterien bewertet worden seien. Wie in den Rn. 23 und 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, führten diese Bewertungen zu einer Gesamtpunktzahl von 88,89 von 100 Punkten für die Gruppe CLL und 87,40 von 100 Punkten für das IC.

105    Dieser Sachverhalt wird vom IC nicht bestritten.

106    Es ist somit offensichtlich, dass der „relative Wert“ der Angebote tatsächlich bewertet wurde, da der Wert des Angebots der Gruppe CLL um 1,49 Punkte über dem Wert des Angebots des IC lag.

107    Außerdem hat das IC nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass die Unionsvorschriften den öffentlichen Auftraggeber verpflichteten, die Angebote der Bieter auf andere Weise zu vergleichen, oder was seine Behauptung stützen könnte, dass Rn. 174 des angefochtenen Urteils in diesem Sinne auszulegen sei. Zum letztgenannten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 174 des angefochtenen Urteils, in der auf die Rn. 165 bis 168 Bezug genommen wird, keine Beurteilung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu den in diesen letzteren Randnummern enthaltenen Beurteilungen stünde. Dort wird nämlich lediglich festgestellt, dass die Kommission durch die Bewertung jedes einzelnen technischen Angebots anhand der Verdingungsunterlagen „die technischen [Angebote] … einander gegenübergestellt hat“, d. h. dass sie diese vergleichen konnte. Dies entspricht im Wesentlichen den Ausführungen in den Rn. 165 bis 168.

108    Das IC hat auch nicht seine Behauptung untermauert, dass die Beurteilung des Wertes des Angebots der Gruppe CLL für sämtliche Lose des in Rede stehenden öffentlichen Auftrags einheitlich erfolgt sei. Zwar hat sich gezeigt, dass alle Lose dieses Auftrags in erster Linie an die Gruppe CLL vergeben wurden, doch geht weder aus den vom Gericht festgestellten Tatsachen noch aus den vom IC angeführten Tatsachen hervor, dass die Punktzahlen, die die zweitgereihten Bieter für die verschiedenen Lose dieses Auftrags erhalten hätten, identisch gewesen wären. Es gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass der „relative Wert“ des Angebots der Gruppe CLL für alle Lose einheitlich gewesen wäre.

109    Folglich lässt keines der vom IC zur Stützung seines zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente die Feststellung zu, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen oder die Tatsachen verfälscht hätte, als es in Rn. 165 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass die Kommission der Anforderung nicht nachgekommen wäre, das wirtschaftlich günstigste Angebot anhand objektiver Kriterien zu ermitteln, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sicherstellen.

110    Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund des IC nicht durchgreift.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien

 Vorbringen der Parteien

111    Das Königreich Spanien macht geltend, das Gericht habe dadurch den Umfang der in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta verankerten Begründungspflicht verkannt, dass es die Feststellung unterlassen habe, dass der streitige Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet sei.

112    Das Königreich Spanien weist zum einen darauf hin, dass die Gesamtpunktzahl, die für das Angebot der Gruppe CLL vergeben worden sei, nur 1,49 Punkte über dem Angebot vom IC gelegen habe. Zum anderen hätten die fehlenden Unterlagen nur einige Komponenten der Unterkriterien 1.1 und 1.2 betroffen. Die fehlenden Unterlagen seien einer der Gründe gewesen, aus denen das IC im Rahmen der Bewertung dieser Unterkriterien die Noten 22/30 und 21/30 erhalten habe.

113    Der streitigen Entscheidung lasse sich jedoch nicht entnehmen, aus welchen genauen Gründen diese Noten an das Angebot des IC vergeben worden seien.

114    Der Zugang zu einem Bewertungsschema, das eine Reihe von Kommentaren zu verschiedenen Komponenten eines Unterkriteriums enthalte, ohne dass angegeben werde, wie viele Punkte für jede einzelne dieser Komponenten vergeben oder abgezogen worden seien, sei unzureichend.

115    Das Gericht habe zwar in Rn. 65 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Erfüllung der Begründungspflicht ausreiche, wenn der nicht ausgewählte Bieter verstehen könne, warum das ausgewählte Angebot besser sei als das nicht ausgewählte Angebot. Im vorliegenden Fall habe das Gericht jedoch zu Unrecht nicht festgestellt, dass die streitige Entscheidung dem IC eben nicht ermöglicht habe zu verstehen, warum das Angebot der Gruppe CLL günstiger bewertet worden sei.

116    Das Königreich Spanien betont, dass es nicht das weite Ermessen des öffentlichen Auftraggebers bei der Aufteilung der Punkte jedes einzelnen Unterkriteriums auf die verschiedenen Komponenten dieses Kriteriums in Frage stelle. Es macht jedoch geltend, dass die Kommission erläutern müsse, wie viele Punkte sie für jede einzelne dieser Komponenten vergebe. Zur Stützung dieses Vorbringens verweist es auf die Rn. 247 bis 254 des Urteils vom 27. April 2016, European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO (T‑556/11, EU:T:2016:248).

117    Aus diesem Urteil gehe hervor, dass das Fehlen einer Korrelation zwischen den positiven und negativen Kommentaren, die jedem bewerteten Gesichtspunkt zugeschrieben worden seien, auf der einen Seite und einer spezifischen Vergabe oder eines spezifischen Abzugs von Punkten auf der anderen Seite eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle.

118    Daher habe das Gericht, als es in den Rn. 63, 102, 117 und 118 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden habe, dass dieses Fehlen einer Korrelation unerheblich sei, einen Rechtsfehler begangen.

119    Das Gericht habe in Rn. 90 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Verdingungsunterlagen im vorliegenden Fall weniger detailliert seien als jene, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 27. April 2016, European Dynamics Luxembourg u. a./EUIPO (T‑556/11, EU:T:2016:248), ergangen sei. Nach Ansicht des Königreichs Spanien ist diese Begründung des Gerichts rechtsfehlerhaft, da sie auf die Feststellung hinauslaufe, dass der Umfang der Begründungspflicht von der Detailliertheit abhänge, in der die Verdingungsunterlagen verfasst seien. Der Umfang dieser Verpflichtung kann jedoch nicht von den Auftragsunterlagen abhängen. Im vorliegenden Fall hätte das Gericht die in den Rn. 76 bis 78 und 90 des angefochtenen Urteils festgestellte Tatsache, dass jedes Unterkriterium verschiedene Komponenten enthalte und dass diese Komponenten in spezifischer Weise durch positive oder negative Kommentare beurteilt worden seien, als entscheidend ansehen müssen.

120    Im Ergebnis müsse in der Entscheidung der Verwaltung die bei der Beurteilung jeder einzelnen Komponente, die einer unabhängigen Bewertung unterzogen worden sei, tatsächlich vorgenommene Gewichtung angegeben werden.

121    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

122    Zur Begründungspflicht, die der Kommission nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta obliegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für den Rechtsakt entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2024, Agentsia „Patna infrastruktura“ [Europäische Finanzierung der Straßeninfrastruktur] (C‑471/22, EU:C:2024:99, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123    Der genaue Umfang des Begründungserfordernisses ist somit nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. In der Begründung brauchen daher nicht alle Gesichtspunkte genannt zu werden, die als tatsächlich oder rechtlich einschlägig betrachtet werden könnten (Urteil vom 30. Januar 2024, Agentsia „Platna infrastruktura“ [Europäische Finanzierung der Straßeninfrastruktur], C‑471/22, EU:C:2024:99, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Das Königreich Spanien wirft dem Gericht vor, die Feststellung unterlassen zu haben, dass die Kommission ihre Begründungspflicht gegenüber dem IC verletzt habe. Zwar bestreitet das Königreich Spanien nicht, dass das IC zum einen über die von ihm selbst und von der Gruppe CLL für jedes Zuschlagskriterium und jedes Unterkriterium erhaltenen Punktzahlen und zum anderen über die positiven und negativen Kommentare des Bewertungsausschusses informiert worden sei, es ist aber der Ansicht, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, die Korrelation zwischen jedem einzelnen dieser Kommentare und der erzielten Punktzahl anzugeben, damit das IC die Zahl der Punkte habe erkennen können, die nach Maßgabe jedes dieser Kommentare konkret vergeben oder abgezogen worden seien.

125    Wie jedoch der Gerichtshof bereits betont hat, kann vom öffentlichen Auftraggeber nicht verlangt werden, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt (Urteil vom 3. Mai 2018, EUIPO/European Dynamics Luxembourg u. a., C‑376/16 P EU:C:2018:299, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Zudem verlangt die Begründungspflicht grundsätzlich nicht, dass jedem negativen oder positiven Kommentar in der Bewertung ein spezifisches Gewicht zuzumessen ist. Für den Fall, dass die Auftragsunterlagen spezifische bezifferte Gewichtungen enthalten, die den Kriterien oder Unterkriterien zugeordnet sind, verlangt der Transparenzgrundsatz jedoch, dass diese Kriterien oder Unterkriterien eine bezifferte Bewertung erhalten (Urteil vom 3. Mai 2018, EUIPO/European Dynamics Luxembourg u. a., C‑376/16 P, EU:C:2018:299, Rn. 63).

127    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Verdingungsunterlagen eine Gewichtung der Punkte auf der Ebene der Kriterien und Unterkriterien vorsahen, aber auch innerhalb jedes einzelnen Unterkriteriums verschiedene Komponenten unterschieden, für die ihrerseits nicht individuell eine spezifische Punktgewichtung vorgesehen war.

128    Unter diesen Umständen war die Kommission, wie das Gericht in Rn. 102 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nicht verpflichtet, in ihrer Entscheidung oder in den dem IC übermittelten Bewertungsschemata anzugeben, inwieweit genau jeder einzelne Kommentar zu einer individuellen Komponente eines Unterkriteriums zu der im Rahmen dieses Unterkriteriums erzielten Punktzahl beigetragen habe.

129    Etwas anderes kann zwar gelten, wenn vorgesehen ist, für eine oder mehrere Komponenten eines Unterkriteriums Bruchteile von Punkten zu vergeben. In diesem Fall verlangen der Grundsatz der Transparenz und die Begründungspflicht, dass dem Betroffenen die je nach den positiven und negativen Kommentaren zu diesen Komponenten dieses Unterkriteriums vergebenen Bruchteile von Punkten offengelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2018, EUIPO/European Dynamics Luxembourg u. a., C‑376/16 P, EU:C:2018:299, Rn. 65 bis 67). Im vorliegenden Fall zeigt sich jedoch, dass für die verschiedenen Bestandteile der Unterkriterien nicht individuell eine spezifische Punktegewichtung vorgesehen war. Wie in Rn. 126 des vorliegenden Urteils ausgeführt, steht es dem öffentlichen Auftraggeber frei, die bezifferte Bewertung nur auf die Ebene der Kriterien und Unterkriterien zu beschränken. Daher ist er nicht verpflichtet, innerhalb der für ein Unterkriterium vergebenen Punktzahl Bruchteile von Punkten für jede einzelne Komponente dieses Unterkriteriums auszuweisen. Das Gericht konnte daher rechtsfehlerfrei feststellen, dass die im Hinblick auf diese Komponenten abgegebenen positiven und negativen Kommentare nicht dazu führen mussten, jedem dieser Kommentare ein beziffertes Gewicht beizumessen.

130    Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien

 Vorbringen der Parteien

131    Das Königreich Spanien trägt vor, dass der zweite Klagegrund des IC das Fehlen eines Vergleichs zwischen den Angeboten der Gruppe CLL und des IC betroffen habe und dass das IC mit seinem fünften Klagegrund der Kommission vorgeworfen habe, alle Lose des Auftrags an einen einzigen Dienstleistungserbringer vergeben zu haben.

132    Das Königreich Spanien weist darauf hin, dass es zur Stützung dieser Klagegründe des IC vor dem Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht habe, indem es konkret die Ungleichbehandlung des IC veranschaulicht habe.

133    Dieses Vorbringen sei vom Gericht im angefochtenen Urteil fehlerhaft geprüft worden.

134    Insoweit weist das Königreich Spanien erstens darauf hin, dass es im Verfahren vor dem Gericht betont habe, dass die Kommission keine spezifische Beurteilung des Inhalts des Angebots der Gruppe CLL vorgenommen habe, das sich auf die Phase des Sprachunterrichts beziehe, der als „Abschlussprüfungen“ bezeichnet werde. In Bezug auf das Angebot des IC habe sie hingegen einen negativen Kommentar zu diesem Gesichtspunkt abgegeben.

135    In Rn. 176 des angefochtenen Urteils habe das Gericht diesen Unterschied zwar eingeräumt, aber sich damit begnügt, davon auszugehen, dass dieser durch die fehlenden Unterlagen im Angebot des IC gerechtfertigt sei. Nach Ansicht des Königreichs Spanien können die fehlenden Unterlagen zwar den negativen Kommentar zu diesem Angebot erklären, sie könnten jedoch nicht erklären, warum ein Kommentar zu den Abschlussprüfungen beim Angebot der Gruppe CLL fehle.

136    Zweitens macht das Königreich Spanien geltend, es habe sich vor dem Gericht darauf berufen, dass die Kommission bei der Bewertung des Unterkriteriums 1.1 das Angebot der Gruppe CLL in Bezug auf bestimmte von dieser Gruppe angebotene digitale Werkzeuge positiv kommentiert habe, während sie in Bezug auf die im Angebot des IC angebotenen digitalen Werkzeuge ohne Bewertung lediglich angegeben habe, dass dieses Angebot eine Liste solcher Werkzeuge umfasse.

137    Das Gericht habe dieses Vorbringen in den Rn. 179 und 180 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen, dass in Bezug auf die digitalen Werkzeuge der Kommentar zum Angebot des IC der Aussage zum Angebot der Gruppe CLL gleichwertig sei. Diese Beurteilung des Gerichts sei fehlerhaft, da die Kommission es in Bezug auf diese Komponente des Unterkriteriums 1.1 unterlassen habe, eine Bewertung des Angebots des IC vorzunehmen.

138    In Wirklichkeit sei das Gericht in Ermangelung einer Beweiserhebung, die darauf gerichtet gewesen wäre, die Kommission zu zwingen, sich hierzu zu äußern, nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, ob die Kommission der Gruppe CLL und dem IC für diese Komponente des Unterkriteriums 1.1 dieselbe Note gegeben habe.

139    Das Königreich Spanien weist darauf hin, dass es beim Gericht daher beantragt habe, die Kommission um Vorlage der vollständigen Bewertung der Unterkriterien 1.1 und 1.2 zu ersuchen. Diese Beweiserhebung sei erforderlich gewesen, um das Vorbringen zu untermauern, dass die Kommission bei der Bewertung des Unterkriteriums 1.1 die von der Gruppe CLL vorgeschlagenen digitalen Werkzeuge spezifisch erwähnt und bewertet habe, nicht aber die vom IC vorgeschlagenen digitalen Werkzeuge, da diese nicht geprüft worden seien, um insbesondere festzustellen, ob sie die Festigung des Erlernten erleichterten oder ob sie eine kontinuierliche Evaluation ermöglichten.

140    In Rn. 150 des angefochtenen Urteils habe das Gericht diesen Antrag auf Anordnung eines Beweisantrags mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich aus Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichts ergebe, dass ein solcher Antrag nicht von einem Streithelfer gestellt werden könne. Eine solche Auslegung dieses Art. 88 sei jedoch verfehlt, da sie sich isoliert auf diese Bestimmung stütze, ohne den Kontext zu berücksichtigen, in den sie eingebettet sei. Zu diesem Kontext zähle auch Art. 145 Abs. 2 Buchst. c dieser Verfahrensordnung, der den Streithelfern ermögliche, Beweise vorzulegen und Beweisangebote zu machen.

141    Drittens weist das Königreich Spanien darauf hin, dass es vor dem Gericht vorgetragen habe, dass die Kommission die im Angebot des IC vorgeschlagenen Lehrmethoden bewertet habe, nicht aber die im Angebot der Gruppe CLL vorgeschlagenen.

142    Indem das Gericht dieses Argument in Rn. 178 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass eine Hinnahme dieses Arguments „auf eine noch günstigere Behandlung [des IC] hinauslaufen würde“, habe es dieses Vorbringen verfälscht. Ohne diese Verfälschung hätte das Gericht feststellen können, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Ungleichbehandlung nicht hinnehmbar sei, da die Kommission, wenn sie die von der Gruppe CLL vorgeschlagenen Lehrmethoden geprüft hätte, zu einer negativen Bewertung dieser Methoden hätte gelangen können.

143    Viertens weist das Königreich Spanien darauf hin, dass es vor dem Gericht geltend gemacht habe, dass sich die Kommission bei ihrer Beurteilung des Angebots der Gruppe CLL in Bezug auf die Komponente „Organisation des Inhalts“ im Sinne des Unterkriteriums 1.1 auf eine förmliche Analyse beschränkt habe, die zu dem Kommentar geführt habe, dass diese Organisation detailliert und sehr klar strukturiert sei, während sie in ihrer Beurteilung des Angebots des IC zum Inhalt der Kurse Stellung genommen habe.

144    In Rn. 182 des angefochtenen Urteils habe das Gericht dieses Argument zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kommission einen positiven Kommentar zum Inhalt der Kurse abgegeben habe, während das Königreich Spanien bestritten habe, dass die Kommission keine Bewertung in Bezug auf die Organisation dieses Inhalts vorgenommen habe.

145    In Anbetracht dieser vier Beispiele kommt das Königreich Spanien zu dem Ergebnis, dass das Gericht die Feststellung unterlassen habe, dass die Kommission bei der Bewertung der Angebote des IC und der Gruppe CLL eine andere Methode angewandt habe. Außerdem verstoße das angefochtene Urteil gegen Art. 145 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts.

146    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

147    Wie das Königreich Spanien ausführt, gehen die Randnummern des angefochtenen Urteils, gegen die es sich mit seinem dritten Rechtsmittelgrund wendet, auf Argumente ein, die es zur Stützung des zweiten und des fünften Klagegrundes des IC vorgebracht hatte, mit denen das IC u. a. rügte, dass alle Lose des in Rede stehenden öffentlichen Auftrags an die Gruppe CLL vergeben worden seien. Dieses für die Gruppe CLL günstige Ergebnis sei die Folge von Lücken oder sogar einer willkürlichen Behandlung beim Vergleich der Angebote gewesen. Nach diesem Vorbringen des Königreichs Spanien vor dem Gericht ergab sich aus den Bewertungsschemata für die Angebote der Gruppe CLL und des IC für das Los Nr. 3, dass die Bewertung des Angebots der Gruppe CLL zu einigen Gesichtspunkten nicht so gründlich gewesen sei wie die Bewertung des Angebots des IC und zu anderen Gesichtspunkten eingehender gewesen sei als dieses.

148    Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Kommentare des Bewertungsausschusses zu den verschiedenen Angeboten in Bezug auf Inhalt oder Grad der Detailliertheit voneinander abweichen, für sich genommen kein Indiz für das Vorliegen einer Ungleichbehandlung oder einer willkürlichen Behandlung ist. Da die Angebote voneinander abweichen, führen sie zur Formulierung von Kommentaren, die zu bestimmten Gesichtspunkten hinsichtlich eines Bieters detaillierter sein können als hinsichtlich eines anderen.

149    Zwar ist das Vorliegen einer Ungleichbehandlung oder willkürlichen Behandlung festzustellen, wenn genaue und schlüssige Indizien für ein solches rechtswidriges Verhalten beigebracht werden, doch geht aus den Randnummern des angefochtenen Urteils, auf die sich der dritte Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien bezieht, nicht hervor, dass solche Indizien in den Bewertungsschemata für die Angebote der Gruppe CLL und des IC für das Los Nr. 3 gefunden worden wären.

150    Diese Würdigung durch das Gericht, die sich auf den Sachverhalt bezieht, ist der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen.

151    Wie sich nämlich aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 13. März 2025, PKK/Rat, C‑72/23 P, EU:C:2025:182, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall betrifft das Vorbringen des Königreichs Spanien die Tatsachenwürdigung des Gerichts ohne Angabe der Tatsachen, die verfälscht worden sein sollen.

152    Soweit mit dem dritten Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Willkürverbot bei der Bewertung der Angebote gerügt wird, ist dieser Rechtsmittelgrund folglich unzulässig.

153    Soweit das Königreich Spanien dagegen geltend macht, dass die Ablehnung seines Antrags auf Beweiserhebung in Rn. 150 des angefochtenen Urteils auf einem falschen Verständnis von Art. 88 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beruhe und damit Art. 145 Abs. 2 Buchst. c dieser Verfahrensordnung seine praktische Wirksamkeit nehme, wirft das Königreich Spanien eine Rechtsfrage auf.

154    Nach Art. 88 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können Maßnahmen der Beweisaufnahme von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei getroffen werden.

155    Wie aus dieser Bestimmung eindeutig hervorgeht, sind die Streithelfer nicht befugt, beim Gericht Anträge auf Beweiserhebung zu stellen.

156    Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien nimmt dieser Ausschluss der Streithelfer Art. 145 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts nicht seine praktische Wirksamkeit. Diese Bestimmung, nach der der Streithilfeschriftsatz die Beweise und Beweisangebote enthalten muss, auf die sich die vom Streithelfer geltend gemachten Gründe und Argumente stützen, betrifft nämlich die vom Streithelfer selbst vorgelegten oder angebotenen Beweise und nicht die Beweise, die eine andere Partei infolge einer vom Gericht getroffenen Maßnahme der Beweisaufnahme vorlegt.

157    Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 145 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts gerügt wird, unbegründet.

158    Nach alledem ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien

 Vorbringen der Parteien

159    Das Königreich Spanien weist darauf hin, dass das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung u. a. die Gebote der objektiven Unparteilichkeit und der Transparenz umfasse. Indem das Gericht den fünften Klagegrund des IC zurückgewiesen habe, habe es diese Gebote missachtet.

160    Insoweit macht das Königreich Spanien geltend, dass in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, das auf dem Zuschlagskriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses beruhe, die Bewertung der Qualität des Angebots getrennt von der Bewertung des Preises vorzunehmen sei. Eine solche Trennung gewährleiste, dass die Bewertung der Qualität nicht vom Preis beeinflusst werde. So werde vermieden, dass ein teureres Angebot schon allein dadurch als höherwertig angesehen werde.

161    In Rn. 209 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass das Königreich Spanien mit diesem Vorbringen nicht beabsichtigt habe, eine subjektive Parteilichkeit der Mitglieder des Bewertungsausschusses geltend zu machen. In Rn. 208 des angefochtenen Urteils habe das Gericht dieses Vorbringen, das auf dem Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit beruhe, jedoch falsch dahin ausgelegt, dass das Königreich Spanien der Kommission damit vorwerfe, zunächst den Preis und sodann die Qualität der Angebote bewertet zu haben. Diese Lesart seines Vorbringens sei falsch, da sich seine Sorge in Wirklichkeit auf die Gefahr beziehe, dass die Trennung zwischen diesen beiden Bewertungen nicht gewährleistet sei.

162    Nach Ansicht des Königreichs Spanien hätte das Gericht feststellen müssen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kommission gleichzeitig den Preis und die Qualität der Angebote bewertet und auf diese Weise vom hohen Preis des Angebots der Gruppe CLL beeinflusst worden sei, um auf der Grundlage des Preises zu dem Ergebnis zu gelangen, dass dieses Angebot von hoher Qualität sei.

163    Hierzu weist das Königreich Spanien darauf hin, dass es nicht erforderlich sei, eine mangelnde Unparteilichkeit darzutun, um nachzuweisen, dass die Organisation des Verwaltungsverfahrens keine hinreichenden Garantien biete, um jeden berechtigten Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile auszuschließen. Es würde genügen, dass ein berechtigter Zweifel bestehe und nicht ausgeräumt werden könne.

164    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

165    Das in Art. 41 der Charta verankerte Grundrecht auf eine gute Verwaltung schließt nach Art. 41 Abs. 1 das Recht jeder Person ein, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch behandelt werden. Dieses Erfordernis der Unparteilichkeit umfasst eine subjektive und eine objektive Komponente. Die objektive Komponente besagt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausreichende Garantien bieten müssen, um jeden berechtigten Zweifel hinsichtlich etwaiger Vorurteile auszuschließen (Urteil vom 14. März 2024, D & A Pharma/Kommission und EMA, C‑291/22 P, EU:C:2024:228, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

166    Im vorliegenden Fall sahen die Verdingungsunterlagen, wie sich aus den Tatsachenfeststellungen des Gerichts zu den in den Rn. 15 bis 19 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Bewertungskriterien ergibt, eine gesonderte Bewertung des mit 30 % gewichteten Preises und der mit 70 % gewichteten Qualität vor. Diese in den Verdingungsunterlagen vorgesehene Unterscheidung ist strikt. Aus der Beschreibung der Kriterien und Unterkriterien in Bezug auf die Qualität ergibt sich nämlich, dass jedes von ihnen mit dem Angebotspreis überhaupt nichts zu tun hat.

167    In den Rn. 208 und 209 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass das Königreich Spanien keinen Beweis und keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht habe, dass die Kommission diese Unterscheidung nicht beachtet oder das Verfahren so gestaltet habe, dass die Bewertung auf Basis der Qualität durch die Bewertung auf Basis des Preises beeinflusst werde.

168    Das Königreich Spanien macht keine Verfälschung von Tatsachen geltend, um diese Beurteilung des Gerichts zu beanstanden.

169    Diese Beurteilung des Gerichts hat es jedoch ordnungsgemäß ermöglicht, das auf einen Verstoß gegen das Unparteilichkeitsgebot gestützte Vorbringen des Königreichs Spanien zurückzuweisen. Selbst wenn man nämlich annähme, dass die von diesem Mitgliedstaat geäußerte Besorgnis über eine etwaige Voreingenommenheit zugunsten des teuersten Angebots überhaupt relevant wäre, würde eine Unterscheidung, wie sie in den Auftragsunterlagen zwischen der Bewertung auf Basis des Preises und der Bewertung auf Basis der Qualität vorgenommen wird, hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf eine solche Voreingenommenheit auszuschließen.

170    Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien, soweit er auf eine Missachtung des Gebots der objektiven Unparteilichkeit gestützt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

171    Schließlich macht das Königreich Spanien geltend, das Gericht habe das Transparenzgebot missachtet, ohne hierzu jedoch eine spezifische Argumentation vorzutragen. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aber aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 4. Oktober 2024, thyssenkrupp/Kommission, C‑581/22 P, EU:C:2024:821, Rn. 57 und 58). Daraus folgt, dass die Rüge des Königreichs Spanien, mit der eine Missachtung des Transparenzgebots geltend gemacht wird, unzulässig ist.

172    Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

173    Da keiner der geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, sind die Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

174    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

175    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

176    Da das IC und das Königreich Spanien mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die durch die Rechtsmittel entstandenen Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C534/23 P und C539/23 P werden zurückgewiesen.

2.      Das Instituto Cervantes und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission, die mit den Rechtsmitteln zusammenhängen.

Unterschriften



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