C-268/24 – Lalfi

C-268/24 – Lalfi

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:526

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

3. Juli 2025 (*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – In Form einer elektronischen Karte gewährter Zuschuss zur Unterstützung der kontinuierlichen Weiterbildung der Lehrkräfte und zur Verbesserung ihrer beruflichen Fähigkeiten – Nichterteilung dieser Karte an Kurzzeitvertretungen übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte “

In der Rechtssache C‑268/24 [Lalfi](i)

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Lecce (Gericht Lecce, Italien) mit Entscheidung vom 16. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2024, in dem Verfahren

ZT

gegen

Ministero dell’Istruzione e del Merito

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter E. Regan und B. Smulders (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Fiandaca, Avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Delaude und D. Recchia als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ZT, einer nicht fest angestellten Lehrkraft, und dem Ministero dell’Istruzione e del Merito (Ministerium für Bildung und Leistung, Italien; im Folgenden Ministerium) wegen dessen Weigerung, der Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 500 Euro pro Jahr in Form einer elektronischen Karte zu gewähren, mit der Lehrkräfte verschiedene Waren und Dienstleistungen erwerben können, was ihre kontinuierliche Weiterbildung unterstützen und ihre beruflichen Fähigkeiten verbessern soll.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Nach Art. 1 der Richtlinie 1999/70 soll mit dieser „die … Rahmenvereinbarung … durchgeführt werden“.

4        Paragraf 2 („Anwendungsbereich“) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sieht vor:

„Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.“

5        In Paragraf 3 („Definitionen“) der Rahmenvereinbarung heißt es:

„Im Sinne dieser Vereinbarung ist:

1.      ‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer‘ eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird.

2.      ‚vergleichbarer Dauerbeschäftigter‘ ein Arbeitnehmer desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Qualifikationen/Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind. …“

6        Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung“) der Rahmenvereinbarung sieht in den Nrn. 1 und 2 vor:

„1.      Befristet beschäftige Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

2.      Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.“

 Italienisches Recht

7        Nach Art. 282 des Decreto legislativo Nr. 297 – Approvazione del testo unico delle disposizioni legislative vigenti in materia di istruzione, relative alle scuole di ogni ordine e grado (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297 – Billigung des Einheitstexts der für das Unterrichtswesen und alle Schulformen und ‑stufen geltenden Rechtsvorschriften) vom 16. April 1994 (GURI Nr. 115 vom 19. Mai 1994, Supplemento ordinario Nr. 79) ist das Auffrischen der Kenntnisse ein grundlegendes Recht und eine grundlegende Pflicht von Inspektions‑, Führungs- und Lehrpersonal. Sie wird verstanden als Anpassung der Kenntnisse an die Entwicklung in den verschiedenen Fachgebieten der Wissenschaft und in den interdisziplinären Anbindungen, als Vertiefung der Vorbereitung auf das Unterrichten sowie als eine Teilhabe an der Forschung und der didaktischen und pädagogischen Neuerungen.

8        Art. 4 der Legge n. 124 – Disposizioni urgenti in materia di personale scolastico (Gesetz Nr. 124 – Dringlichkeitsvorschriften im Bereich des Schulpersonals) vom 3. Mai 1999 (GURI Nr. 107 vom 10. Mai 1999) in seiner auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 124/1999) bestimmt in den Abs. 1 bis 3:

„(1)      Die Stellen für Lehrer und Unterrichtende, die tatsächlich bis zum 31. Dezember frei und verfügbar sind und dies voraussichtlich für das gesamte Schuljahr bleiben werden, werden, falls ihre Besetzung durch in Planstellen eingesetzte Lehrkräfte des Personalbestands der Provinz oder durch die Verwendung überzähligen Personals nicht möglich ist, sofern diesen Stellen nicht bereits, aus welchem Rechtsgrund auch immer, Festangestellte zugewiesen wurden, bis zum Abschluss von Auswahlverfahren für die Aufnahme von fest angestelltem Lehrpersonal durch die Zuweisung von Jahresvertretungen abgedeckt.

(2)      Besetzte Stellen für Lehrer und Unterrichtende, die zwischen dem 31. Dezember und dem Ende des Schuljahrs tatsächlich verfügbar werden, werden durch die Zuweisung von Zeitvertretungen bis zum Schluss der Unterrichtstätigkeit abgedeckt. Außerdem werden bis zum Ende der Unterrichtstätigkeit Zeitvertretungen für Unterrichtsstunden vorgesehen, mit denen keine Voll- oder Teilzeitstellen für Lehrer gebildet werden können.

(3)      In anderen als den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fällen werden Zeitvertretungen vorgesehen.“

9        Art. 1 der Legge n. 107 – Riforma del sistema nazionale di istruzione e formazione e delega per il riordino delle disposizioni legislative vigenti (Gesetz Nr. 107 – Reform des nationalen Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung und Mandat zur Neuordnung der geltenden Rechtsvorschriften) vom 13. Juli 2015 (GURI Nr. 162 vom 15. Juli 2015, im Folgenden: Gesetz Nr. 107/2015) bestimmt in den Abs. 121 bis 124:

„(121)      Zur Unterstützung der kontinuierlichen Weiterbildung der Lehrkräfte und zur Verbesserung ihrer beruflichen Fähigkeiten wird, unter Einhaltung der in Abs. 123 genannten Ausgabenobergrenze, eine elektronische Karte für die Fort‑ und Weiterbildung der fest angestellten Lehrkräfte in Bildungseinrichtungen aller Arten und Stufen eingerichtet. Die Karte mit einem Nominalbetrag von 500 Euro pro Schuljahr kann für den Kauf von Büchern und Lehrbüchern, auch in digitalem Format, für Publikationen und Zeitschriften, die für die berufliche Fortbildung nützlich sind, für den Kauf von Hard- und Software, für die Einschreibung in Kurse zur Fortbildung und Qualifizierung der beruflichen Fähigkeiten, die von vom [Ministerium] akkreditierten Einrichtungen durchgeführt werden, für die Einschreibung in Bachelor- oder Masterstudiengänge (spezialisierte oder einstufige Studiengänge) im Zusammenhang mit dem Berufsprofil, Postgraduiertenstudiengänge oder akademische Master im Zusammenhang mit dem Berufsprofil, für die Teilnahme an Theater- und Filmvorführungen, für den Eintritt in Museen, Ausstellungen und kulturelle Veranstaltungen, Live-Aufführungen, sowie für Initiativen, die mit den im Dreijahresplan des Unterrichtungsangebots der Schulen und dem in Abs. 124 genannten Nationalen Ausbildungsplan festgelegten Tätigkeiten übereinstimmen, verwendet werden. Der in der Karte genannte Betrag stellt keine zusätzliche Vergütung und kein steuerpflichtiges Einkommen dar.

(122)      Mit Dekret des Präsidenten des Ministerrats, das im Einvernehmen mit dem [Ministerium] und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist, werden die Kriterien und Modalitäten für die Bereitstellung und Verwendung der in Abs. 121 genannten Karte, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gemäß Abs. 123 bereitzustellende Betrag, jeweils unter Berücksichtigung des öffentlichen Systems für die Verwaltung der digitalen Identität (SPID), sowie die Modalitäten für die Gewährung der mit dieser Karte verbundenen Vergünstigungen und Leistungen festgelegt.

(123)      Für die in Abs. 121 genannten Zwecke werden ab 2015 Ausgaben in Höhe von 381,137 Mio. Euro pro Jahr bewilligt.

(124)      Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit erfolgt die berufliche Weiterbildung der fest angestellten Lehrkräfte auf verpflichtender, dauerhafter und struktureller Basis. Die Weiterbildungsmaßnahmen werden von den verschiedenen Bildungseinrichtungen im Einklang mit dem Dreijahresplan des Unterrichtsangebots und den Ergebnissen der Pläne zur Verbesserung der Bildungseinrichtungen gemäß der Verordnung, die im Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 80 vom 28. März 2013 vorgesehen ist, auf der Grundlage der im nationalen Ausbildungsplan angegebenen nationalen Prioritäten festgelegt; der nationale Ausbildungsplan wird alle drei Jahre durch Dekret des [Ministeriums] nach Anhörung der repräsentativen Fachgewerkschaften erlassen.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10      ZT arbeitete im Schuljahr 2020/2021 als Vertretungskraft, wobei diese Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2020 begann und bis zum Ende der Unterrichtstätigkeit in jenem Schuljahr andauerte. Im folgenden Schuljahr übte sie eine Reihe von Vertretungen an drei verschiedenen Schulen und in drei verschiedenen Zeiträumen aus, nämlich vom 8. Oktober bis 22. Dezember 2021, vom 24. Januar bis 10. Februar 2022 und vom 11. Februar bis 27. Mai 2022.

11      ZT beantragte für diese beiden Schuljahre die elektronische Karte im Sinne von Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015, deren Nominalbetrag 500 Euro pro Schuljahr beträgt (im Folgenden: fragliche elektronische Karte).

12      Da das Ministerium ihrem Antrag nicht stattgab, erhob ZT beim Tribunale di Lecce (Gericht Lecce, Italien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Feststellung ihres Anspruchs auf Erteilung dieser Karte.

13      Sie begründete ihre Klage damit, dass die Weigerung des Ministeriums gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoße.

14      Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass nach italienischem Recht bei den Vertretungskräften danach zu unterscheiden sei, ob sie unter Art. 4 Abs. 1, 2 oder 3 des Gesetzes Nr. 124/1999 fallen. Die Abs. 1 und 2 dieses Artikels beträfen „Jahresvertretungen“ für Stellen von Lehrern und Unterrichtenden, die vor dem 31. Dezember des Schuljahrs frei geworden seien und voraussichtlich bis zum Ende (der Unterrichtstätigkeit) des Schuljahrs, also bis zum 31. August oder 30. Juni jedes Schuljahrs, frei blieben, so dass es sich um Vertretungen für die Dauer des Schuljahrs handele, während Art. 4 Abs. 3 „kurzzeitige oder gelegentliche“ Vertretungen oder „Zeitkräfte“, also Kurzzeitvertretungen, betreffe.

15      Nach der Verkündung des Beschlusses vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione (Elektronische Karte) (C‑450/21, EU:C:2022:411), habe die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) in ihrem Urteil Nr. 29961 vom 27. Oktober 2023 entschieden, dass auch nicht fest angestellte Lehrkräfte bei für die Dauer eines Schuljahrs geleisteter Vertretungstätigkeit Anspruch auf die fragliche elektronische Karte haben. Allerdings habe der Kassationsgerichtshof sich nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob ein solcher Anspruch auch für Kurzzeitvertretungen übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte bestehe. Deshalb gebe es zu diesem Thema divergierende Rechtsprechung der Tatsachengerichte.

16      Das vorlegende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass sich sowohl der Begründung jenes Urteils als auch der des Beschlusses Nr. 7254 vom 19. März 2024 entnehmen lasse, dass die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) für diese Lehrkräfte die Erteilung der fraglichen elektronischen Karte habe ausschließen wollen.

17      Die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) habe festgestellt, dass der italienische Gesetzgeber einen Zusammenhang zwischen der Erteilung der fraglichen elektronischen Karte und der Unterrichtstätigkeit für ein Jahr habe herstellen wollen. Ausreichend für eine „Beseitigung der Diskriminierung“, die nicht fest angestellte Lehrkräfte im Vergleich zu fest angestellten Lehrkräften erführen und um die es in dem in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten Beschluss gegangen sei, sei somit, den den fest angestellten Lehrkräften zustehenden Vorteil den nicht fest angestellten Lehrkräften nur zu gewähren, soweit sie für die Dauer eines Schuljahrs Vertretungsleistungen erbracht haben, und die Kurzzeitvertretungen übernehmenden Lehrkräfte von diesem Vorteil auszuschließen, da nur Erstere eine mit der von fest angestellten Lehrkräften „vergleichbare Leistung“ erbrächten.

18      Dagegen habe die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) festgestellt, dass der Zusammenhang, der zwischen der Erteilung der fraglichen elektronischen Karte und dem jährlichen Rahmen der Unterrichtstätigkeit verlangt werde, „in ungerechtfertigter Weise verändert“ werde, wenn dieser Vorteil auch den Kurzzeitvertretungen übernehmenden Lehrkräften gewährt werde, und zwar selbst dann, wenn die Anzahl der Arbeitstage, an denen diese Lehrkräfte gearbeitet hätten, im Nachhinein betrachtet die gleiche wie die der fest angestellten Lehrkräfte oder die der für die Dauer eines Schuljahrs tätigen Vertretungskräfte sei.

19      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall ZT im Schuljahr 2020/2021 für die Dauer des gesamten Schuljahrs als Vertretung tätig gewesen sei. Somit stehe außer Streit, dass sie für jenes Schuljahr einen Anspruch auf die fragliche elektronische Karte habe.

20      Was den das Schuljahr 2021/2022 betreffenden Antrag von ZT angehe – nur dieser sei für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen relevant –, so habe ZT aufgrund unterschiedlicher Verträge mehrere Kurzzeitvertretungen kumuliert.

21      Das vorlegende Gericht führt daher unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) aus, dass ZT die fragliche elektronische Karte für das Schuljahr 2021/2022 nicht erteilt werden dürfe.

22      Allerdings neigt das vorlegende Gericht zu der Annahme, dass es mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof, etwa im Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione (Elektronische Karte) (C‑450/21, EU:C:2022:411), unvereinbar wäre, ZT die fragliche elektronische Karte nicht zu erteilen.

23      Insoweit seien die von ZT im Schuljahr 2021/2022 erfüllten Aufgaben und Pflichten dieselben gewesen, wie die ihrer Kolleginnen und Kollegen, bei denen es sich um fest und unbefristet angestellte Lehrkräfte handele. Zudem würden die nicht fest angestellten Lehrkräfte, die – wie ZT – Vertretungen übernähmen, auf der Grundlage von Listen von Lehrkräften eingestellt, die über die nach nationalem Recht erforderlichen Abschlüsse verfügten. Auch gegenüber den Schülerinnen und Schülern hätten sie dieselben Verpflichtungen und sie seien, wie die fest und unbefristet angestellten Lehrkräfte, zur Fortbildung verpflichtet.

24      Die nicht fest angestellten Lehrkräfte, die Vertretungen übernähmen, beteiligten sich während der Dauer ihres Vertrags genau wie fest angestellte Lehrkräfte an der Umsetzung einer Phase der Bildung und des Lernens. Die Planung des Unterrichtens sei von ihrem Wesen her eine Voraussetzung für die Tätigkeit aller Lehrkräfte, einschließlich deren, die Vertretungen übernähmen, unabhängig von der Art der übernommenen Vertretung. Alle Lehrkräfte, die Vertretungen übernähmen, seien während des Zeitraums, in dem sie ihre Aufgaben ausübten, auch Mitglieder des Lehrerkollegiums.

25      Außerdem sei der Zusammenhang zwischen der fraglichen elektronischen Karte und der Unterrichtstätigkeit für ein Jahr insbesondere insofern hypothetisch, als er vom Willen der Lehrkraft abhänge, da es dieser freistehe, ob sie den betreffenden Betrag im Laufe des entsprechenden Schuljahrs ausgebe. Im Übrigen gebe es für einen solchen Zusammenhang auch keine Grundlage im Wortlaut von Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015, zumal die Bezugnahme in dieser Bestimmung auf den Dreijahresplan des Unterrichtsangebots eher das Schulungsangebot „für die Öffentlichkeit“ als die Schulung der Lehrkräfte betreffe.

26      Daher wäre es nach Auffassung des vorlegenden Gerichts angesichts der allgemeinen Ziele, wie sie der Einführung dieser Karte zugrunde liegen, diskriminierend und unvereinbar mit dem Pro-rata-temporis-Grundsatz, wenn bestimmte nicht fest angestellte Lehrkräfte allein aufgrund der Dauer, während der sie ihre Aufgaben ausgeübt haben, vollständig von der Erteilung ausgeschlossen würden, zumal Kurzzeitvertretungen in der Realität während eines Schuljahrs eine kumulierte Dauer erreichen könnten, die Vertretungen für das gesamte Schuljahr entsprächen.

27      Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Lecce (Gericht Lecce) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er einer auf die zeitliche Dauer der Vertretung selbst gestützten Beschränkung der Erteilung der elektronischen Karte für Lehrkräfte nach Art. 1 Abs. 121 ff. des Gesetzes Nr. 107/2015 entgegensteht?

2.      Können im Licht des genannten Paragrafen 4 solche Arten von Personalmangel – die den in Art. 4 Abs. 1, 2 oder 3 des Gesetzes Nr. 124/1999 genannten Fällen entsprechen –, die durch die einzelne Vertretung „beseitigt“ werden, als „sachliche Gründe“ angesehen werden, die geeignet sind, das Vorliegen einer Diskriminierung auszuschließen?

3.      Kann es als sachlicher Grund im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung angesehen werden, wenn – in demselben Schuljahr – Zeitvertretungen in verschiedenen Schulen aufgrund mehrerer und unterschiedlicher Verträge für Zeitvertretungen durchgeführt wurden?

4.      Hat die Beurteilung der Vergleichbarkeit von befristet und unbefristet beschäftigten Lehrkräften in jedem Fall ex ante zu erfolgen oder hat sie die tatsächliche Dauer der im Laufe des Jahres ausgeübten Vertretungstätigkeit zu berücksichtigen (z. B. wenn, auch auf Grundlage mehrerer Verträge, die Vertretung während eines Zeitraums tätig war, der dem einer Vertretung nicht unähnlich ist, die zur Besetzung einer im faktischen Stellenplan vorgesehenen freien Stelle bis zum Ende des Schuljahrs bestimmt wurde)?

 Zu den Vorlagefragen

28      Mit seinen vier Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung in der Auslegung durch ein oberstes nationales Gericht entgegensteht, wonach eine elektronische Karte mit einem Nominalbetrag von 500 Euro pro Jahr, mit der Lehrkräfte verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Unterstützung der kontinuierlichen Weiterbildung erwerben können, nur fest angestellte sowie vertretungsweise für die Dauer des Schuljahrs nicht fest angestellte Lehrkräfte erhalten, während Kurzzeitvertretungen übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte hiervon ausgeschlossen sind.

 Zur Zulässigkeit

29      Die italienische Regierung macht geltend, dass die Vorlagefragen unzulässig seien, da Art. 1 Abs. 121 ff. des Gesetzes Nr. 107/2015 angesichts von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zweifellos dahin auszulegen sei, dass die fragliche elektronische Karte auch den Kurzzeitvertretungen übernehmenden Lehrkräften erteilt werden müsse. Unter diesen Umständen hätte das vorlegende Gericht diese nationalen Regelungen unionsrechtskonform auslegen müssen, anstatt Vorlagefragen zu stellen, mit denen es den Gerichtshof in Wirklichkeit bitte, einen die Begründetheit im Hinblick auf das Unionsrecht betreffenden Konflikt in der nationalen Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) zu entscheiden, die das vorlegende Gericht – im Übrigen unzutreffend – dahin verstehe, dass sie die Frage betreffe, ob diese Lehrkräfte einen Anspruch auf die Erteilung der fraglichen elektronischen Karte haben.

30      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es einem nationalen Gericht keineswegs untersagt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung nach Auffassung eines der Beteiligten, die am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen haben, keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit einer solchen Frage, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (Urteil vom 17. Oktober 2024, Lufoni, C‑322/23, EU:C:2024:900, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Zudem verleiht nach ständiger Rechtsprechung Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist. So muss es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen, die bei ihm aufgeworfenen Fragen dem Gerichtshof vorzulegen, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung eines übergeordneten Gerichts, selbst wenn es Verfassungsrang hat, zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 133 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Schließlich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, da diese in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt, und der Gerichtshof darf hinsichtlich der Entwicklung der Rechtsprechung dieser Gerichte seine Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen des vorlegenden Gerichts setzen (Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 60).

33      Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass im Hinblick auf die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), die es für unvereinbar mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung hält, eine Auslegung dieser Bestimmung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich ist.

34      Unter diesen Umständen und angesichts der in den Rn. 30 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vermögen die in Rn. 29 des vorliegenden Urteils dargestellten Ausführungen der italienischen Regierung die Zulässigkeit der Vorlagefragen nicht in Frage zu stellen.

35      Folglich sind diese Fragen zulässig.

 Zur Beantwortung der Vorlagefragen

36      Wie der Gerichtshof in Rn. 48 seines Beschlusses vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione (Elektronische Karte) (C‑450/21, EU:C:2022:411), ausgeführt hat, ist Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die nur für unbefristet beschäftigte Lehrkräfte eines Ministeriums und nicht für befristet beschäftigte Lehrkräfte einen finanziellen Vorteil in Höhe von 500 Euro pro Jahr vorsieht, der zur Unterstützung der kontinuierlichen Weiterbildung von Lehrkräften und zur Verbesserung ihrer beruflichen Fähigkeiten in Form einer elektronischen Karte gewährt wird, die für den Erwerb verschiedener entsprechender Waren und Dienstleistungen verwendet werden kann.

37      Im vorliegenden Fall betrifft das Ausgangsverfahren dieselbe nationale Regelung wie die, um die es in der Rechtssache ging, in der jener Beschluss erging, nämlich Art. 1 Abs. 121 ff. des Gesetzes Nr. 107/2015, der die Einrichtung einer „elektronischen Karte für die Fort‑ und Weiterbildung der fest angestellten Lehrkräfte in Bildungseinrichtungen aller Arten und Stufen“ vorsieht, deren „Nominalbetrag … 500 Euro pro Schuljahr“ beträgt.

38      Das vorlegende Gericht führt aus, dass gemäß der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), die nach besagtem Beschluss zu dieser Regelung ergangen war, fortan die fragliche elektronische Karte indessen auch den nicht fest angestellten Lehrkräften erteilt werden müsse, die für die Dauer des Schuljahrs Vertretungen übernähmen und deren Tätigkeiten daher im Rahmen des jährlichen Unterrichts erfolgten. Dagegen bliebe die elektronische Karte gemäß dieser Rechtsprechung Kurzzeitvertretungen übernehmenden nicht fest angestellten Lehrkräften wie ZT mit der Begründung verwehrt, dass ihre Tätigkeit nicht in einem solchen Rahmen erbracht werde.

39      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar ist, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione [Elektronische Karte], C‑450/21, EU:C:2022:411, Rn. 30, und Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C‑715/20, EU:C:2024:139, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im vorliegenden Fall fällt der Ausgangsrechtsstreit in den Anwendungsbereich dieser Rahmenvereinbarung, da gemäß der Vorlageentscheidung ZT, die im Schuljahr 2021/2022 mehrere Kurzzeitvertretungen als nicht fest angestellte Lehrkraft übernahm, hierfür im Rahmen eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 in Verbindung mit Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung beschäftigt war.

41      Als Zweites betrifft das in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vorgesehene Verbot, befristet beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern (im Folgenden auch: Dauerbeschäftigte) schlechter zu behandeln, die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer.

42      Nach ständiger Rechtsprechung besteht das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Maßnahme unter den Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt, gerade im Kriterium der Beschäftigung, d. h. in dem zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnis (Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione [Elektronische Karte], C‑450/21, EU:C:2022:411, Rn. 33, und Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C‑715/20, EU:C:2024:139, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Wie das vorlegende Gericht feststellt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die fragliche elektronische Karte im Hinblick auf die in den Rn. 36 bis 38 des Beschlusses vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione (Elektronische Karte) (C‑450/21, EU:C:2022:411), vorgenommene Würdigung, unter die „Beschäftigungsbedingungen“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt.

44      Als Drittes dürfen nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Einklang mit seinem Ziel, die Ungleichbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten zu beseitigen, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione [Elektronische Karte], C‑450/21, EU:C:2022:411, Rn. 39, und Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C‑715/20, EU:C:2024:139, Rn. 42 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist hierfür durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden (Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione [Elektronische Karte], C‑450/21, EU:C:2022:411, Rn. 40, und Urteil vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C‑574/16, EU:C:2018:390, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Insoweit ergibt sich, was erstens das Bestehen einer Ungleichbehandlung im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung betrifft, aus der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils dargestellten Begründung der Vorlageentscheidung, dass die fragliche elektronische Karte nicht nur allen fest angestellten, unbefristet beschäftigten Lehrkräften erteilt werden kann, sondern auch den nicht fest angestellten, befristet beschäftigten Lehrkräften, wenn sie Vertretungen für die Dauer eines Schuljahrs übernehmen, nicht aber den nicht fest angestellten, befristet beschäftigten Lehrkräften, die nur Kurzzeitvertretungen übernehmen.

47      Daraus schließt die italienische Regierung, dass die Vorlagefragen in Wirklichkeit eine Ungleichbehandlung betreffen, die nicht zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern bestehe, sondern zwischen zwei Gruppen befristet beschäftigter Arbeitnehmer, für die der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung nicht eröffnet sei.

48      Insoweit ist jedoch zum einen zu präzisieren, dass das vorlegende Gericht, indem es auch auf diese letztgenannte Ungleichbehandlung hinweist, nur zeigen möchte, dass zwar die Ungleichbehandlung, über die in der Rechtssache zu entscheiden war, in der der Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione (Elektronische Karte) (C‑450/21, EU:C:2022:411), ergangen ist, für Vertretungen für die Dauer eines Schuljahrs übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte beendet wurde, dass diese aber für nur Kurzzeitvertretungen übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte noch andauert. Somit bedeutet die nur teilweise Beseitigung der Ungleichbehandlung zwischen fest angestellten, unbefristet beschäftigten Lehrkräften und nicht festangestellten, befristet beschäftigten Lehrkräften, dass ein Teil der nicht fest angestellten Lehrkräfte immer noch anders als fest angestellte Lehrkräfte behandelt wird.

49      Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach dem Wortlaut von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung schon dann mit Erfolg auf diesen Paragrafen berufen können, wenn sie schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C‑72/18, EU:C:2019:516, Rn. 31).

50      Folglich kann das Vorliegen einer Ungleichbehandlung im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht allein mit der Begründung, dass nur ein Teil der befristet beschäftigten Arbeitnehmer betroffen sei, ausgeschlossen werden, ohne den Anwendungsbereich des mit dieser Bestimmung gewährten Diskriminierungsschutzes ungerechtfertigt einzuschränken, der nach der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auf alle befristet beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden ist, worauf im Wesentlichen auch die Europäische Kommission hingewiesen hat.

51      Unter diesen Umständen führt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende für nicht fest angestellte, befristet beschäftigte Lehrkräfte, die Kurzzeitvertretungen übernehmen, eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu fest angestellten, unbefristet beschäftigten Lehrkräften ein.

52      Folglich ist zweitens zu prüfen, ob diese nicht fest angestellten Lehrkräfte, die Kurzzeitvertretungen übernehmen, sich in einer vergleichbaren Situation wie die betroffenen fest angestellten Lehrkräfte befinden.

53      Insoweit ist zur Beurteilung der Frage, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione [Elektronische Karte], C‑450/21, EU:C:2022:411, Rn. 41, und Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C‑715/20, EU:C:2024:139, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht mehrere Aspekte an, die darauf hindeuten, dass Kurzzeitvertretungen übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte wie ZT und fest angestellte Lehrkräfte sich in einer vergleichbaren Situation befinden.

55      ZT habe nämlich während des Schuljahrs 2021/2022 mehrere Kurzzeitvertretungen übernommen, die jeweils Zeiträume von einigen Wochen bis zu einigen Monaten umfassten, während denen sie dieselben Aufgaben und Tätigkeiten wie die bei den betreffenden Schulen fest angestellten Lehrkräfte ausübte. Die nicht fest angestellten Lehrkräfte hätten gegenüber den Schülerinnen und Schülern dieselben Pflichten und seien unabhängig von der Art der übernommenen Vertretung wie fest angestellte Lehrkräfte zur Fortbildung verpflichtet.

56      Folglich sind die von nicht fest angestellten Lehrkräften wie ZT im Rahmen ihrer Kurzzeitvertretungen ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich denen der fest angestellten Lehrkräfte vergleichbar.

57      Die Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeiten kann nicht von vornherein allein dadurch in Frage gestellt werden, dass während der Schulferien zwischen dem 30. Juni und dem 31. August – wie von der italienischen Regierung ausgeführt – nur fest angestellte Lehrkräfte und Vertretungen für die Dauer des Schuljahrs übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte „Kollegiumstätigkeiten“ ausübten, die besondere Fähigkeiten verlangten, etwa Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufholen von Lernrückständen.

58      Zum einen werden gemäß dieser Argumentation „Kollegiumstätigkeiten“ nicht von nicht fest angestellten Lehrkräften, die Vertretungen für die Dauer des Schuljahrs bis zum Ende der Unterrichtstätigkeit – also bis zum 30. Juni des Schuljahrs – übernehmen, ausgeübt, obwohl nach der nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) diese nicht fest angestellten Lehrkräfte einen Anspruch auf die fragliche elektronische Karte haben und sich daher offenbar in einer Situation befinden, die der von fest angestellten Lehrkräften vergleichbar ist.

59      Insoweit ergibt sich im Übrigen aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass den „Kollegiumstätigkeiten“ im Rahmen der Ausübung der Tätigkeiten durch nicht fest angestellte Lehrkräfte bei der Übernahme von Vertretungen für die Dauer eines Schuljahrs insbesondere im Vergleich zu ihrer Unterrichtstätigkeit ein hoher Stellenwert zukommt.

60      Zum anderen weist nichts darauf hin, dass der Umstand, dass manche Vertretungen, die nicht fest angestellte Lehrkräfte wie ZT möglicherweise übernehmen müssen, von kurzer Dauer und gelegentlich sein können, im Übrigen geeignet wären, die von diesen Lehrkräften wahrgenommenen Aufgaben oder gar die Arbeit als Lehrkraft oder die Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, wesentlich zu verändern. Dies zu beurteilen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, das allein über sämtliche relevanten Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell’Istruzione und INPS, C‑270/22, EU:C:2023:933, Rn. 68).

61      Insoweit ist vom vorlegenden Gericht nicht die – tatsächliche oder geplante – Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden Kurzzeitvertretungen zu berücksichtigen, da die Arbeitsdauer, für die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer angestellt wurde, als solche gerade nicht zu den im Sinne von Rn. 53 des vorliegenden Urteils maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der von den betroffenen Personen erfüllten Aufgaben gehört.

62      Drittens ist zu bestimmen, ob die etwaige Ungleichbehandlung zwischen sich in vergleichbaren Situationen befindenden befristet beschäftigten Arbeitnehmern und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein könnte.

63      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Begriff „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1, dass die festgestellte unterschiedliche Behandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien kennzeichnen, um prüfen zu können, ob die unterschiedliche Behandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione [Elektronische Karte], C‑450/21, EU:C:2022:411, Rn. 45, und Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C‑715/20, EU:C:2024:139, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Im vorliegenden Fall geht aus den Gründen der Vorlageentscheidung, die die in den Rn. 15 bis 18 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) betreffen, hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung sich durch das mit der fraglichen elektronischen Karte verfolgte Ziel erklärt, das gemäß einer vom italienischen Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums getroffenen Wahl darin besteht, nur Unterricht zu unterstützen, der auf einer Jahresbasis erteilt wird, und anzunehmen, dass die von Kurzzeitvertretungen übernehmenden nicht fest angestellten Lehrkräften erfüllten Bildungsaufgaben nicht hierunter fallen.

65      Die italienische Regierung führt in diesem Kontext aus, dass die Ungleichbehandlung an den besonderen Aufgaben liege, die im Rahmen von Kurzzeitvertretungen erfüllt würden, da die betroffenen Lehrkräfte sogar für nur wenige Wochenstunden und in mehreren verschiedenen Bildungseinrichtungen eingestellt werden könnten, um – außerhalb der jährlichen Planung – verschiedene Fächer zu unterrichten. Außerdem führt die Regierung Haushaltserwägungen an.

66      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über einen weiten Spielraum verfügen (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C‑652/19, EU:C:2021:208, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Jedoch müsste zum einen, selbst wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung tatsächlich zum Ziel hätte, insbesondere und ausschließlich den auf einer Jahresbasis organisierten Schulunterricht zu unterstützen, die Ungleichbehandlung zwischen fest angestellten Lehrkräften mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und nicht fest angestellten Lehrkräften, die im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses Kurzzeitvertretungen übernehmen, einem echten Bedarf entsprechen und nicht in Wirklichkeit einer Wahl, die eher einem Kriterium gleichkommt, dass allgemein und abstrakt ausschließlich auf die Dauer der Beschäftigung selbst abstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C‑715/20, EU:C:2024:139, Rn. 63), was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.

68      Die bloße Befristung eines Arbeitsverhältnisses als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, hieße nämlich, dass die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihren Sinn verlören, und liefe auf die Beibehaltung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C‑72/18, EU:C:2019:516, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell’istruzione [Elektronische Karte], C‑450/21, EU:C:2022:411, Rn. 46).

69      Zum anderen muss eine solche unterschiedliche Behandlung, abgesehen davon, dass sie einem echten Bedarf entsprechen muss, jedenfalls zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein. Außerdem muss dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C‑715/20, EU:C:2024:139, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Aufgaben der Kurzzeitvertretungen übernehmenden nicht fest angestellten Lehrkräfte sich nicht wesentlich von denen der fest angestellten Lehrkräfte unterscheiden, worauf bereits in Rn. 55 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde. Das vorlegende Gericht betont außerdem, dass diese nicht fest angestellten Lehrkräfte sich gleichfalls an der „Umsetzung einer Phase der Bildung und des Lernens“ beteiligten.

71      Folglich üben entgegen den Ausführungen der italienischen Regierung die Kurzzeitvertretungen übernehmenden nicht fest angestellten Lehrkräfte für die Dauer ihrer Einstellung offenbar genau wie die von ihnen vertretenen fest angestellten Lehrkräfte eine Unterrichtstätigkeit aus, die im Rahmen der jährlichen Unterrichtsplanung der betroffenen Schulen erbracht wird. Daher ist es, wie auch die Kommission ausgeführt hat, im Hinblick auf das Ziel der Verbesserung der Qualität der jährlichen Unterrichtstätigkeit nicht kohärent, die Kurzzeitvertretungen übernehmenden Lehrkräfte von der Erteilung der fraglichen elektronischen Karte auszuschließen.

72      In diesem Rahmen ist in Bezug auf die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschäftigungsbedingung auch darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts die fragliche elektronische Karte angesichts des Wortlauts von Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 107/2015 für den Kauf eines breiten Spektrums von Waren und Dienstleistungen, die im Allgemeinen zur Unterrichtstätigkeit beitragen, und nicht nur für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt werden kann, die spezifisch mit den besonderen Aufgaben verbunden sind, die möglicherweise den fest angestellten Lehrkräften vorbehalten sind.

73      Außerdem geht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung offenbar über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, da alle fest angestellten Lehrkräfte Anspruch auf die Erteilung der elektronischen Karte haben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine Tätigkeit ausüben, die sich in den Rahmen der jährlichen Unterrichtstätigkeit einfügen kann. Im Übrigen könnten, wie die Kommission ausgeführt hat, die Kurzzeitvertretungen übernehmenden Lehrkräfte sogar einen größeren Schulungsbedarf geltend machen, wenn sie am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn stehen oder verschiedene Fächer an unterschiedlichen Schulen unterrichten sollen.

74      Was das von der italienischen Regierung angesprochene Erfordernis der Beachtung von Haushaltsobergrenzen betrifft, genügt der Hinweis, dass Haushaltserwägungen zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und Art oder Ausmaß der Maßnahmen, die er zu treffen gedenkt, beeinflussen können, aber für sich genommen kein sozialpolitisches Ziel darstellen und sie daher nicht die Anwendung einer nationalen Regelung, die zu einer Ungleichbehandlung zum Nachteil von befristet beschäftigten Arbeitnehmern führt, rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C‑22/13, C‑61/13 bis C‑63/13 und C‑418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Schließlich ist in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung offenbar keine Anwendung des in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung genannten und vom vorlegenden Gericht erwähnten Pro-rata-temporis-Grundsatzes vorgesehen, da es sich bei dem in Form der fraglichen elektronischen Karte gewährten jährlichen Zuschuss um einen festen und von der tatsächlichen Dauer der Zeiträume, während der das betroffene Lehrpersonal gearbeitet hat, unabhängigen Betrag handelt.

76      Unter diesen Umständen ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung offenbar nicht mit den in Rn. 69 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen vereinbar, was jedoch vom vorlegenden Gericht endgültig zu beurteilen ist.

77      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung in der Auslegung durch ein oberstes nationales Gericht, wonach eine elektronische Karte mit einem Nominalbetrag von 500 Euro pro Jahr, mit der Lehrkräfte verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Unterstützung der kontinuierlichen Weiterbildung erwerben können, nur fest angestellte sowie vertretungsweise für die Dauer des Schuljahrs nicht fest angestellte Lehrkräfte erhalten, während Kurzzeitvertretungen übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte hiervon ausgeschlossen sind, entgegensteht, soweit dieser Ausschluss nicht durch sachliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist. Allein die Tatsache, dass bei der Tätigkeit der Letztgenannten nicht beabsichtigt ist, dass sie bis zum Ende des Schuljahrs erbracht wird, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar.

 Kosten

78      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGBUNICECEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung in der Auslegung durch ein oberstes nationales Gericht, wonach eine elektronische Karte mit einem Nominalbetrag von 500 Euro pro Jahr, mit der Lehrkräfte verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Unterstützung der kontinuierlichen Weiterbildung erwerben können, nur fest angestellte sowie vertretungsweise für die Dauer des Schuljahrs nicht fest angestellte Lehrkräfte erhalten, während Kurzzeitvertretungen übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte hiervon ausgeschlossen sind, entgegensteht, soweit dieser Ausschluss nicht durch sachliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist. Allein die Tatsache, dass bei der Tätigkeit der Letztgenannten nicht beabsichtigt ist, dass sie bis zum Ende des Schuljahrs erbracht wird, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar.

Unterschriften




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