Urteil des Landgerichts Berlin I nach Fensterwurf eines Kleinkindes aus dem 3. Obergeschoss rechtskräftig
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 107/2025
Urteil des Landgerichts Berlin I nach Fensterwurf eines
Kleinkindes aus dem 3. Obergeschoss rechtskräftig
Beschluss vom 20. Mai 2025 – 5 StR 152/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beschuldigten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Dieses hat gegen sie am 21. November 2024 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Beschuldigte zunächst verschiedene Gegenstände aus dem Küchenfenster ihrer im 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung geworfen, die auf einem gepflasterten Gehweg aufgeschlagen waren. Anschließend warf sie ihre annähernd zwei Jahre junge Tochter aus dem Fenster, deren Fall von einem Gebüsch abgefedert wurde. Das Kleinkind erlitt multiple Frakturen, Prellungen sowie Schürfwunden und konnte das Krankenhaus nach drei Wochen verlassen. Infolge der bei der Beschuldigten bestehenden psychischen Erkrankung war ihre Steuerungsfähigkeit bei der Tat vollständig aufgehoben.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Beschuldigten hat keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 21. November 2024 – (535 Ks) 278 Js 173/24 (7/24)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Karlsruhe, den 6. Juni 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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