Vorläufige Fassung
DEBeschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs
9. April 2025(* )
„ Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Dringlichkeit – Beurteilungskriterien – Begriff ‚schwerer Schaden‘ “
In der Rechtssache C‑878/24 P(R)
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Dezember 2024,
Alhares for Security Services and Occupational Safety mit Sitz in Tripolis (Libyen), vertreten durch L. Vidal, Avocat,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya), vertreten durch E. Raoult, Avocate,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
der Vizepräsident des Gerichtshofs
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Alhares for Security Services and Occupational Safety die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2024, Alhares for Security Services and Occupational Safety/EUBAM Libya (T‑493/24 R, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2024:886), mit dem ihr Antrag insbesondere auf Aussetzung des Abschlusses eines Vertrags durch die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) über die Erbringung von Sicherheitsdiensten im Rahmen der Ausschreibung EUBAM-24-24-Security Services im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückgewiesen wurde.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 8 des angefochtenen Beschlusses dargelegt. Sie kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.
3 Die Rechtsmittelführerin ist eine Gesellschaft libyschen Privatrechts, die sich als privater Anbieter auf die Erbringung von Sicherheitsdiensten spezialisiert hat.
4 EUBAM Libya wurde mit dem Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Liby[a]) (ABl. 2013, L 138, S. 15) eingerichtet.
5 Am 6. August 2024 leitete EUBAM Libya ein Ausschreibungsverfahren im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (EUBAM-24-24-Security Services) nach Art. 164 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ein, um mit libyschen Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung privater Sicherheitsdienste für EUBAM Libya, ihre Mitglieder, ihr Vermögen und ihr Eigentum in Tripolis (Libyen) abzuschließen.
6 Mit zwei Schreiben vom 29. August bzw. 2. September 2024 stellte die Rechtsmittelführerin einen Antrag auf Teilnahme an der betreffenden Ausschreibung durch die Einreichung eines Angebots.
7 Am 5. September 2024 teilte EUBAM Libya der Rechtsmittelführerin mit, dass sie auf der Grundlage eines Beschlusses der Europäischen Kommission in Anbetracht der Krisensituation, in der sie tätig werden müsse, „flexible Vergabeverfahren“ nach Anhang I Nr. 11.1 Abs. 2 Buchst. c und Nr. 39.2 der Verordnung 2018/1046 anwende.
8 Am 11. September 2024 bekräftigte EUBAM Libya in Beantwortung eines Schreibens der Rechtsmittelführerin vom 9. September 2024 ihre Auffassung, dass die Kommission die Feststellung der Krisensituation und die Anerkennung der Anwendung flexibler Vergabeverfahren ausgeweitet habe, so dass sie ungeachtet des voraussichtlichen Vertragswerts auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückgreifen könne. Außerdem wies EUBAM Libya darauf hin, dass sie nicht gesetzlich verpflichtet sei, alle zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der Rechtsmittelführerin, aufzufordern, ein Angebot für den betreffenden Auftrag abzugeben.
9 Die Frist für die Angebotsabgabe war zunächst auf den 11. September 2024 festgesetzt und wurde dann bis zum 16. September 2024 verlängert, ohne dass die Rechtsmittelführerin zur Teilnahme aufgefordert und ihr die Abgabe eines Angebots gestattet wurde.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
10 Mit Klageschrift, die am 21. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin Klage erhoben auf Nichtigerklärung erstens der Entscheidung von EUBAM Libya vom 10. September 2024, sie nicht als Bewerber auszuwählen, der im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werde, und zweitens der Entscheidung vom 5. September 2024, mit der EUBAM Libya ihr insbesondere mitgeteilt habe, dass sie flexible Vergabeverfahren nach Anhang I Nr. 11.1 Abs. 2 Buchst. c und Nr. 39.2 der Verordnung 2018/1046 anwende.
11 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 24. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin vorläufigen Rechtsschutz beantragt, der erstens darauf gerichtet war, den Abschluss eines Vertrags durch EUBAM Libya über die Erbringung von Sicherheitsdiensten im Rahmen der betreffenden Ausschreibung auszusetzen, und zweitens, EUBAM Libya aufzugeben, ein neues Ausschreibungsverfahren für die Erbringung dieser Dienstleistungen gemäß einem ordentlichen Vergabeverfahren einzuleiten.
12 Der Präsident des Gerichts hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
13 In Rn. 41 des Beschlusses hat der Präsident des Gerichts ausgeführt, dass der Antrag, da die Rechtsmittelführerin die Dringlichkeit nicht nachgewiesen habe, zurückzuweisen sei, ohne dass über den fumus boni iuris zu entscheiden oder eine Interessenabwägung vorzunehmen sei.
Anträge der Parteien
14 Die Rechtsmittelführerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang aufzuheben;
– den Abschluss eines Vertrags durch EUBAM Libya über die Erbringung von Sicherheitsdiensten im Rahmen der betreffenden Ausschreibung auszusetzen;
– EUBAM Libya aufzugeben, ein neues Ausschreibungsverfahren für die Erbringung von Sicherheitsdiensten gemäß einem ordentlichen Vergabeverfahren einzuleiten, und
– EUBAM Libya die Kosten aufzuerlegen.
15 EUBAM Libya beantragt,
– das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und
– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
16 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler des Präsidenten des Gerichts bei der Beurteilung der Dringlichkeit geltend gemacht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird das Vorliegen eines besonders ausgeprägten fumus boni iuris behauptet. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird im Wesentlichen das Fortbestehen der Dringlichkeit geltend gemacht.
Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen
17 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da der Präsident des Gerichts bei der Beurteilung der Dringlichkeit, insbesondere in Rn. 32 des Beschlusses, den Begriff „schwerer Schaden“ zu Unrecht mit dem Begriff „nicht wiedergutzumachender Schaden“ gleichgesetzt habe. Der Präsident des Gerichts habe nämlich, indem er an dieser Stelle darauf abgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht die Gefahr eines ihre Existenz bedrohenden Schadens geltend gemacht habe, von ihr verlangt, das Bestehen einer Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens nachzuweisen. Hierbei habe der Präsident des Gerichts die Rechtsprechung ignoriert, die auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits (C‑35/15 P[R], EU:C:2015:275), zurückgehe. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ein Bieter, der während der vorvertraglichen Phase den Erlass einstweiliger Anordnungen beantrage, nur die Gefahr des Eintritts eines „schweren“ und nicht eines „schweren und nicht wiedergutzumachenden“ Schadens nachweisen müsse, wenn ein besonders ausgeprägter fumus boni iuris vorliege.
18 Um als „schwer“ eingestuft zu werden, reiche es aber aus, dass der betreffende Schaden als „objektiv erheblich“ oder zumindest als „nicht unerheblich“ angesehen werden könne. Vor diesem Hintergrund stehe die vom Präsidenten des Gerichts geforderte Schwere des Schadens im Widerspruch zur oben genannten Rechtsprechung und nehme der Rechtsmittelführerin ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.
19 Im vorliegenden Fall drohe der Rechtsmittelführerin die Gefahr eines schweren Schadens, da ihr die Aussicht genommen werde, den mit dem betreffenden Auftrag verbundenen Umsatz zu erzielen, den sie auf etwa 21 Mio. Euro schätze, und von dem guten Ruf zu profitieren, der sich aus dem Zuschlag für diesen Auftrag ergeben hätte.
20 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wiederholt die Rechtsmittelführerin die zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragene Argumentation, darunter das Vorbringen zu dem erheblichen Schaden, der ihr in Anbetracht des Wertes des betreffenden Auftrags entstehe.
21 Darüber hinaus werde die Dringlichkeit auch dadurch belegt, dass zu den von EUBAM Libya in der Vorauswahl berücksichtigten Wirtschaftsteilnehmern auch Unternehmen zählten, deren Führungskräfte Verbindungen zu libyschen islamistischen Gruppen unterhielten oder die mit verschiedenen Schadensfällen im Rahmen eines vergleichbaren früheren Auftrags in Verbindung gebracht würden.
22 EUBAM Libya hält dieses Vorbringen für unbegründet.
Würdigung
23 Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern. Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein derartiger Schaden entstünde. Zwar ist es für den Nachweis dieses Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt und das unmittelbare Bevorstehen des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt werden, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist; jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die seiner Auffassung nach eine echte Gefahr des Eintritts eines solchen Schadens begründen (Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2021, Inivos und Inivos/Kommission, C‑471/21 P[R], EU:C:2021:984, Rn. 64, und vom 22. November 2022, Telefónica de España/Kommission, C‑478/22 P[R], EU:C:2022:914, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Angesichts der zwingenden Anforderungen, die sich aus dem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergeben, der im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sichergestellt werden muss, ist gleichwohl festzustellen, dass dann, wenn ein abgelehnter Bieter das Vorliegen eines besonders ausgeprägten fumus boni iuris beweisen kann, von ihm nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass die Zurückweisung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ihm einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde, da sonst ein unverhältnismäßiger und ungerechtfertigter Eingriff in das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht vorläge (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2021, Inivos und Inivos/Kommission, C‑471/21 P[R], EU:C:2021:984, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Allerdings ist klarzustellen, dass diese Abmilderung der Voraussetzung der Dringlichkeit nur bedeutet, dass ein schwerer, aber nicht irreparabler Schaden für deren Nachweis ausreichen kann. Die Partei, die den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt, muss daher auch weiterhin nachweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer Schaden entstünde. Zudem ist diese Abmilderung, die durch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gerechtfertigt ist, nur während der vorvertraglichen Phase anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2018, Wall Street Systems UK/EZB, C‑576/17 P[R], EU:C:2018:208, Rn. 26, und vom 22. November 2022, Telefónica de España/Kommission, C‑478/22 P[R], EU:C:2022:914, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichts in Übereinstimmung mit der in den Rn. 23 bis 25 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung in den Rn. 23 und 25 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass, da die Rechtsmittelführerin ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz während der vorvertraglichen Phase gestellt habe, zu prüfen sei, ob sie nachgewiesen habe, dass ihr durch den Abschluss des betreffenden Vertrags über einen öffentlichen Auftrag ein schwerer Schaden entstünde. Der Präsident des Gerichts hat daher als Erstes die angebliche Gefahr eines finanziellen Schadens und als Zweites die angebliche Gefahr des Verlustes der Aussicht, von dem guten Ruf zu profitieren, der sich aus dem Zuschlag für diesen Auftrag ergeben hätte, geprüft.
27 Bei der Prüfung der angeblichen Gefahr eines finanziellen Schadens hat der Präsident des Gerichts im ersten Satz von Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass die Rechtsmittelführerin nicht behauptet habe, dass sie sich „in einer Situation befindet, die ihre Existenz gefährden könnte“. Ein solcher Umstand hängt jedoch nicht nur mit der Schwere, sondern auch mit der Irreparabilität des drohenden Schadens zusammen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C‑551/12 P[R], EU:C:2013:157, Rn. 34), so dass er bei der Beurteilung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall in Anbetracht der in den Rn. 23 bis 25 des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden darf. Daher scheint die Argumentation des Präsidenten des Gerichts in diesem Punkt tatsächlich mit einem Rechtsfehler behaftet zu sein.
28 Es ist jedoch festzustellen, dass die Argumentation des Präsidenten des Gerichts zu der angeblichen Gefahr eines schweren Schadens vor allem auf den in Rn. 29, im zweiten Satz von Rn. 32 und in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses angestellten Erwägungen beruht, aus denen insbesondere hervorgeht, dass die Rechtsmittelführerin lediglich „allgemein erwähnt hat, dass die betreffenden Aufträge finanziell gesehen äußerst bedeutende Aufträge sind“, und behauptet hat, dass sie einen Schaden erleiden werde, „der sich aus dem Ausbleiben eines Umsatzes ergeben könnte“, ohne „konkrete und präzise … Angaben zu machen, die ihre finanzielle Situation belegen und eine Beurteilung der Folgen erlauben, die ohne die Anordnung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden“.
29 Auf dieser Grundlage kam der Präsident des Gerichts in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen sei, die Dringlichkeit darzutun.
30 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Größe des antragstellenden Unternehmens eine Auswirkung auf die Würdigung der Schwere des behaupteten finanziellen Schadens haben kann, der umso schwerer wiegt, wenn er im Verhältnis zu dieser Größe sehr beachtlich ist, und andernfalls umso weniger schwer wiegt. In manchen Fällen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein objektiv erheblicher finanzieller Schaden unabhängig von der Größe des betreffenden Unternehmens als „schwer“ bezeichnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C‑551/12 P[R], EU:C:2013:157, Rn. 32 und 33), worauf der Präsident des Gerichts im angefochtenen Beschluss nicht eingegangen ist. Es ist jedoch Sache des Antragstellers, nachzuweisen, inwiefern der geltend gemachte finanzielle Schaden unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, darunter insbesondere die Lage auf dem betreffenden Sektor sowie die Situation des betreffenden öffentlichen Auftraggebers oder des Antragstellers, objektiv erheblich und damit schwer sein soll.
31 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin die in Rn. 28 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Erwägungen des Präsidenten des Gerichts nicht in Frage stellt und lediglich pauschale Behauptungen zum Wert des in Rede stehenden Auftrags wiederholt, ohne zu erläutern, inwiefern der angeblich drohende finanzielle Schaden, der sich aus dem Verlust der Aussicht, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, ergeben würde, objektiv erheblich wäre. Damit hat die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen, inwiefern ihr ohne den Erlass einstweiliger Anordnungen ein schwerer Schaden drohen würde. Folglich wirken sich der in Rn. 27 des vorliegenden Beschlusses genannte Rechtsfehler und der Umstand, dass der Präsident des Gerichts nicht ausdrücklich geprüft hat, ob die geltend gemachte Gefahr unabhängig von der Größe der Rechtsmittelführerin als „objektiv erheblich“ angesehen werden konnte, nicht auf das Ergebnis der durchgeführten Prüfung aus und ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hierzu als ins Leere gehend zurückzuweisen.
32 Zur angeblichen Gefahr eines Schadens durch den Verlust der Aussicht, von dem guten Ruf zu profitieren, der sich aus dem Zuschlag für den in Rede stehenden Auftrag ergeben hätte, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht erläutert, inwiefern die in den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Begründung des Präsidenten des Gerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist insofern nicht stichhaltig.
33 Was schließlich die in Rn. 21 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasste Argumentation anbelangt, die vor dem Präsidenten des Gerichts vorgetragen wurde, der hierauf jedoch in dem angefochtenen Beschluss nicht eingegangen ist, so ist festzustellen, dass diese Argumentation die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen von EUBAM Libya und ihrer Mitglieder betrifft.
34 Nach ständiger Rechtsprechung dient jedoch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers und hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn der Antragsteller eine Privatperson ist, allein dessen Interessen zu berücksichtigen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, WebGroup Czech Republic/Kommission, C‑620/24 P[R], EU:C:2025:136, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Die Rechtsmittelführerin kann sich daher zur Stützung ihres Antrags auf einstweilige Anordnungen nicht auf eine angebliche Verletzung der Interessen von EUBAM Libya und deren Mitglieder berufen. Insoweit ist der angefochtene Beschluss daher ebenfalls nicht mit einem Rechtsfehler behaftet und ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unbegründet.
36 Folglich sind der erste und der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
37 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund möchte die Rechtsmittelführerin das Vorliegen eines besonders ausgeprägten fumus boni iuris nachweisen.
38 In Anbetracht der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellung des Fehlens der Dringlichkeit und da die Rechtsmittelgründe gegen die Begründung des Präsidenten des Gerichts hierzu zurückgewiesen wurden, braucht über den zweiten Rechtsmittelgrund nicht entschieden zu werden und ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
39 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
40 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
41 Da Alhares for Security Services and Occupational Safety mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von EUBAM Libya die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Alhares for Security Services and Occupational Safety trägt die Kosten.
Unterschriften