T-476/23 – Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/ SRB

T-476/23 – Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/ SRB

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:524

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

21. Mai 2025(*)

„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für den Beitragszeitraum 2023 im Voraus erhobenen Beiträge – Risikoindikatoren – Nichtverfügbarkeit von Daten “

In der Rechtssache T‑476/23,

Norddeutsche Landesbank – Girozentrale mit Sitz in Hannover (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Seitz, Rechtsanwältin C. Marx sowie Rechtsanwälte M. Hamberger und F. Jacksch,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch C. De Falco und T. Wittenberg als Bevollmächtigte im Beistand des Rechtsanwalts G. Coppo und der Rechtsanwältin K. Bongs,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richterinnen V. Tomljenović und L. Spangsberg Grønfeldt (Berichterstatterin),

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Klägerin und den SRB und deren Antworten auf diese Fragen, die am 16. Februar und am 25. Oktober 2024 bzw. am 16. Februar und am 28. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2023/23 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist dem institutsbezogenen Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS) der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutschland) angeschlossen. Ab dem Jahr 2019 erhielt die Klägerin im Rahmen eines von der Europäischen Kommission genehmigten Sanierungs- und Restrukturierungsprogramms Stützungsmaßnahmen vom IPS sowie von den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2023 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2023) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.

4        Mit Beitragsbescheid vom 22. Mai 2023 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (National Resolution Authority, im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2023 zu entrichten.

II.    Angefochtener Beschluss

5        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.

6        Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2023, das für alle Institute gilt.

7        Hierzu wies der SRB in Abschnitt 5 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2023 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) festlegen müsse; dieser Schritt sei notwendig, um die im Voraus erhobenen Beiträge für diesen Beitragszeitraum zu berechnen. Sodann führte der SRB aus, dass die im SRF verfügbaren Finanzmittel am Ende des achtjährigen Zeitraums, der am 1. Januar 2016 begonnen habe und am 31. Dezember 2023 ende (im Folgenden: Aufbauphase), eine Zielausstattung (im Folgenden: endgültige Zielausstattung) von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller Institute erreichen sollten, die in allen am einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (Single Resolution Mechanism) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.

8        In Bezug auf den Beitragszeitraum 2023, dem achten und letzten Jahr der Aufbauphase, erläuterte der SRB, er habe die jährliche Zielausstattung festgelegt, indem er i) die endgültige Zielausstattung, basierend auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen im Jahr 2023, ii) die verfügbaren Mittel im SRF zum 31. Dezember 2022, iii) den erwarteten wirtschaftlichen Ertrag der Finanzmittel im Jahr 2023, iv) die Begleichung der Differenzen, die sich aus den geänderten Daten ergäben, und v) die Rückerstattung des verbleibenden Anteils der im Voraus erhobenen Beiträge für 2015 berücksichtigt habe.

9        In diesem Stadium habe der SRB gemäß Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/747 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 806/2014 hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie der Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann (ABl. 2017, L 113, S. 2), die Konjunkturphase und die potenziellen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der beitragszahlenden Institute bewertet, indem er für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam die im Anhang der Delegierten Verordnung 2017/747 aufgeführten Indikatoren berücksichtigt habe.

10      In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2023 gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) in der geänderten Fassung.

11      In ebendiesem Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.

12      Institute der zweiten Gruppe von Instituten, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterliegen, der die Klägerin angehört, haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.

13      In der ersten Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab (Rn. 100 bis 103 des angefochtenen Beschlusses).

14      In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2023 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

15      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

16      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte (Rn. 130 bis 181 des angefochtenen Beschlusses).

17      Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.

18      Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt.

19      In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum [SRF] für das Jahr 2023“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 23. März und dem 5. April 2023 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren (im Folgenden: Konsultationsverfahren) geprüft.

III. Anträge der Parteien

20      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

21      Der SRB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

IV.    Rechtliche Würdigung

22      Die Klägerin macht folgende neun Klagegründe geltend:

–        erstens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

–        zweitens einen Begründungsmangel;

–        drittens eine Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz;

–        viertens eine fehlerhafte Anwendung des Risikoindikators „Mitgliedschaft in einem IPS“ (im Folgenden: IPS‑Indikator);

–        fünftens eine zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung ihrer derivativen Gesamtrisikoposition im Rahmen des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“;

–        sechstens eine Nichtberücksichtigung des Risikoindikators „vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen“ (im Folgenden: MREL‑Indikator [minimum requirement for own funds and eligible liabilities]);

–        siebtens die Anwendung eines falschen Risikoanpassungsmultiplikators;

–        achtens, hilfsweise, die Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63;

–        neuntens die Rechtswidrigkeit des in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Mechanismus der Klassenzuordnung.

23      Außerdem hat die Klägerin in ihren Antworten auf die Fragen zur schriftlichen Beantwortung, die ihr vom Gericht gestellt wurden, sowie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Überschreitung der in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Obergrenze von 12,5 % zum einen und die Festsetzung der Zielausstattung zum anderen mangelhaft sei.

24      Als Erstes sind die Klagegründe zu prüfen, die die Begründung und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass des angefochtenen Beschlusses bzw. den Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz betreffen, als Zweites die gegen gewisse Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit und als Drittes die Klagegründe, die sich auf die Anwendung der Delegierten Verordnung 2015/63 auf den vorliegenden Fall beziehen.

A.      Zur Begründung und zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass des angefochtenen Beschlusses

1.      Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmangel

25      Der zweite Klagegrund, mit dem die Klägerin die unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses geltend macht, ist in vier Teile untergliedert. Mit dem ersten Teil wird gerügt, dass die Berücksichtigung der Situation der Klägerin beim Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollziehbar sei. Den zweiten Teil stützt die Klägerin darauf, dass ihr nicht alle relevanten Informationen übermittelt worden seien. Der dritte Teil beruht darauf, dass die Übermittlung der Grenzwerte jeder Klasse keine hinreichende Begründung darstelle. Mit dem vierten Teil macht die Klägerin geltend, dass die Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses nicht durch den Beitragsbescheid der BaFin geheilt würden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin außerdem vorgebracht, dass, wie vom Gericht im Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486), entschieden, die Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der Zielausstattung ebenfalls mangelhaft sei.

26      Der SRB tritt dem gesamten Vorbringen der Klägerin entgegen.

a)      Zum Umfang der Begründungspflicht der Beschlüsse über im Voraus erhobene Beiträge

27      Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

28      Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      In Bezug auf die Beschlüsse des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesen Beschlüssen betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

31      Folglich kann der SRB nicht verpflichtet sein, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Wertes des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

32      Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

33      Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

34      Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen.

b)      Zum ersten Teil: Die Berücksichtigung der Situation der Klägerin beim Erlass des angefochtenen Beschlusses sei nicht nachvollziehbar

35      Der erste Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Art der Berücksichtigung der individuellen Situation der Klägerin unzureichend sei, wird von der Klägerin auf drei Rügen gestützt. Die erste Rüge beruht darauf, dass die Darlegung der Berechnungsmethode nicht der gesteigerten Begründungspflicht für eine Einzelentscheidung genüge. Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass der Beschluss keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit, zur Ausübung des Ermessens durch den SRB und zur Überschreitung der in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Obergrenze enthalte. Die dritte Rüge betrifft die fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnung der für den Beitragszeitraum 2023 im Voraus erhobenen Beiträge.

1)      Zur ersten Rüge: Die Darlegung der Berechnungsmethode genüge nicht der gesteigerten Begründungspflicht für eine Einzelentscheidung

36      Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss keine auf sie eingehende einzelfallbezogene Begründung enthalte, da er nur allgemeine und abstrakte Informationen zur Methode der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags enthalte. Weder die hohe Anzahl der Institute, deren im Voraus erhobenen Beiträge berechnet würden, noch die Anwendung einer harmonisierten Berechnungsmethode durch den SRB dürften einer fundierten einzelfallbezogenen Begründung entgegenstehen. Auch Zeitdruck allein sei kein legitimer Grund für das Unterlassen einer individualisierten Begründung.

37      Hierzu ist – wie bereits oben in den Rn. 5 bis 19 ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss in vier gesonderte Teile gegliedert ist. Im Textkörper dieses Beschlusses und in seinen Anhängen II und III werden die Erwägungen und die Berechnungselemente dargelegt, die auf alle Institute anwendbar sind. Anhang I des angefochtenen Beschlusses („Berechnungsdetails [risikogewichtet]“) enthält Berechnungselemente, die speziell den im Voraus erhobenen Beitrag betreffen, der von der Klägerin an den SRF zu entrichten ist.

38      Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das oben in Rn. 36 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin mit jenem identisch ist, das in den Rn. 120 bis 122 des Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486), in Bezug auf den der Klägerin gegenüber ergangenen Beschluss des SRB betreffend den Beitragszeitraum 2021 auf der Grundlage der gleichen Informationen zurückgewiesen wurde, die dem SRB im vorliegenden Fall übermittelt wurden.

39      Die erste Rüge ist daher aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Der angefochtene Beschluss enthalte keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit, zur Ausübung des Ermessens durch den SRB und zur Überschreitung der in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Obergrenze

40      Die Klägerin macht als Erstes geltend, dass der angefochtene Beschluss nicht ausreichend begründet sei, weil er keine hinreichenden Erwägungen zur Vereinbarkeit ihres im Voraus erhobenen Beitrags mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enthalte. Der Beschluss hätte umfassendere Erwägungen zur Berechnung der Anzahl der Klassen und zur Zuordnung der verschiedenen Institute zu den geeigneten Klassen enthalten müssen.

41      Hierzu ist mit dem SRB festzustellen, dass Art. 296 AEUV in Bezug auf die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine besondere Begründung von Rechtsakten erfordert. Dennoch enthält der angefochtene Beschluss Begründungsansätze zu den Punkten, die die Klägerin dem Grunde nach beanstandet.

42      Zum einen hat der SRB in den Rn. 122 bis 129 des angefochtenen Beschlusses nämlich erläutert, wie er den jährlichen Grundbeitrag von Instituten wie der Klägerin, für die eine Anpassung entsprechend ihrem Risikoprofil durchzuführen war, berechnet hat. Der jährliche Grundbeitrag der Klägerin wurde in Anhang I des angefochtenen Beschlusses angegeben.

43      Zum anderen hat der SRB in den Rn. 130 bis 159 des angefochtenen Beschlusses zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute unter Verweis auf die Bestimmungen von Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 hinreichend genau erläutert, wie die Anzahl der Klassen für jeden Rohindikator berechnet wurde und wie die Zuordnung der betroffenen Institute zu einer dieser Klassen entsprechend dem Rohindikatorwert erfolgte. Auf diese Weise konnte die Klägerin überprüfen, wo sie hinsichtlich der Risikoindikatoren im Verhältnis zu den anderen Instituten steht.

44      Insbesondere hat der SRB in den Rn. 152 bis 154 und 171 bis 175 des angefochtenen Beschlusses hinreichend genau ausgeführt, wie er den Risikoindikator „Mitgliedschaft in einem IPS“ anhand des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gewichtet hat und welche Kriterien der Zuordnung der Institute, die Mitglied eines IPS sind, zu einer der drei für die Vornahme dieser Gewichtung geschaffenen Klassen zugrunde liegen. Ebenso klar hat er dargelegt, auf welche Art und Weise er bei der Entwicklung der das Risikofeld IV betreffenden Risikoindikatoren das Ausfallrisiko der Institute und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Mittel des SRF zu berücksichtigen gedachte. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der die Klägerin betreffenden Risikoindikatoren dem Anhang I des angefochtenen Beschlusses entnommen werden kann.

45      Unter diesen Umständen ist das erste Argument der Klägerin zurückzuweisen.

46      Als Zweites macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss enthalte keine Erwägungen zur Ermessensausübung des SRB.

47      Sie führt in diesem Zusammenhang jedoch nur aus, dass sich „[w]eder dem [angefochtenen] Beschluss selbst noch den Berechnungsdetails … entnehmen [lässt], inwieweit bei der Berechnung [ihres] Beitrags überhaupt auf ein angemessenes und faires Gleichgewicht geachtet wurde“, und dass, „[s]oweit der [SRB] der Ansicht sein sollte, dass dies der Fall ist, … er hierfür tragende Gründe [hätte] angeben müssen, damit eine effektive Kontrolle erfolgen kann“.

48      Die Klägerin beschränkt sich auf dieses Vorbringen und stellt insbesondere nicht klar, mit welchem konkreten Begründungsmangel der angefochtene Beschluss behaftet sei.

49      Nach der Rechtsprechung ist, um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Daher sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im vorliegenden Fall erfüllt das in den Rn. 46 und 47 wiedergegebene Vorbringen diese Anforderungen nicht, so dass es als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 133).

51      Als Drittes macht die Klägerin in ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 8. Januar 2024 geltend, dass die Überschreitung der in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Obergrenze von 12,5 % im angefochtenen Beschluss nicht begründet werde.

52      Der SRB hat in den Rn. 91 bis 93 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses jedoch hinreichend genau dargelegt, warum er die Ansicht vertritt, dass die in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Obergrenze gemäß Art. 69 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht anwendbar sei.

53      Die zweite Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

3)      Zur dritten Rüge: Die Berechnung des für den Beitragszeitraum 2023 im Voraus erhobenen Beitrags sei nicht nachvollziehbar

54      Die Klägerin macht geltend, nicht in der Lage zu sein, ausgehend von den im angefochtenen Beschluss enthaltenen Daten die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vollständig nachzuprüfen. Die Berechnungselemente, über die sie verfüge, ermöglichten es ihr lediglich, ihre relative Einordnung im Verhältnis zu anderen Instituten nachzuvollziehen. Für die Nachvollziehbarkeit der konkreten Art der Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags reichten sie jedoch nicht aus, da ihr die Daten der anderen Institute nicht bekannt seien. Diese Nachvollziehbarkeit hätte durch die Übermittlung von Daten anderer Institute in der gleichen Klasse gewährleistet werden können, insbesondere des Wertes ihres Anpassungsmultiplikators. Mangels Offenlegung dieser Daten könne die Klägerin nicht nachvollziehen, ob die in den anwendbaren Rechtsvorschriften genannten Kriterien vom SRB zutreffend berücksichtigt worden seien.

55      Hierzu ist in Bezug auf die Informationen, von denen die Klägerin durch den Beschluss zur Festlegung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 Kenntnis erlangte, darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 155 bis 185 des Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486), ein Vorbringen zurückgewiesen hat, das mit dem oben in Rn. 54 wiedergegebenen Vorbringen identisch ist. Aus den Aktenstücken ergibt sich, dass zum Beitragszeitraum 2023 die gleichen Informationen, die die Klägerin als unzureichend erachtet, an sie übermittelt wurden bzw. dem angefochtenen Beschluss entnommen werden konnten. Somit ist die dritte Rüge, und damit der erste Teil insgesamt, aus denselben Gründen zurückzuweisen, wie sie in den genannten Randnummern des Urteils T‑412/21 dargelegt wurden.

c)      Zum zweiten Teil: Der Klägerin seien nicht alle relevanten Informationen übermittelt worden

56      Die Klägerin macht geltend, dass ihr alle vom SRB verwendeten relevanten Daten zu übermitteln gewesen wären, und zwar in aggregierter und anonymisierter Form, so dass die Geschäftsgeheimnisse gewahrt würden. Dies gelte auch für die Rohindikatoren sämtlicher Institute, die im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten hätten. Ein großer Teil der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge relevanten Informationen sei jedenfalls öffentlich verfügbar, insbesondere in Bezug auf große Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1), aber auch in Bezug auf andere Institute.

57      Aus den Rn. 160 und 161 des Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486), ergibt sich allerdings, dass im Gegensatz zu den aggregierten Daten, die in Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthalten sind, die Rohindikatoren sämtlicher Institute, die im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten haben, als Geschäftsgeheimnis einzustufen sind und nicht an Dritte übermittelt werden können, auch nicht in anonymisierter Form.

58      Das Argument der Klägerin, wonach einige dieser Daten zu einigen Instituten, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen, bereits öffentlich zugänglich seien, ist nicht geeignet, die vorstehenden Erwägungen in Frage zu stellen. Selbst unter der Annahme, dass dieser Umstand erwiesen ist, erfordert die Berechnung der Rohindikatoren, wie sie in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist, zum einen nämlich – wie vom SRB geltend gemacht – für jeden dieser Indikatoren eine Gesamtbetrachtung von Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Zum anderen kann angesichts der großen Anzahl an Instituten, die im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten haben, vom SRB nicht verlangt werden, dass er für jedes Institut prüft, ob Daten, die grundsätzlich dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, öffentlich zugänglich gemacht wurden, und dass er diese in weiterer Folge jedem Institut übermittelt.

59      Der zweite Teil ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

d)      Zum dritten Teil: Die Übermittlung der Grenzwerte jeder Klasse stelle keine hinreichende Begründung dar

60      Die Übermittlung der Grenzwerte der Klassen und der sich darauf beziehenden Indikatoren für jedes Risikofeld genüge nicht, um der dem SRB im vorliegenden Fall obliegenden Begründungspflicht nachzukommen. Der Klägerin hätten auch die der ersten und der letzten Klasse entsprechenden anonymisierten Rohindikatoren übermittelt werden müssen, um es ihr zu ermöglichen, ihre Einstufung im Vergleich zu jener der anderen Institute zu beurteilen.

61      Nach der oben in den Rn. 31 bis 33 wiedergegebenen Rechtsprechung und entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind die Grenzwerte der Klassen und die sich darauf beziehenden Indikatoren Teil der für Beschlüsse zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge erforderlichen Begründung; die Rohindikatoren der Institute, die der ersten und der letzten Klasse zugeordnet wurden, unterliegen jedoch dem Geschäftsgeheimnis und dürfen somit vom SRB Dritten gegenüber nicht offengelegt werden.

62      Demnach ist der dritte Teil zurückzuweisen.

e)      Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Festlegung der jährlichen Zielausstattung

63      In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen, die ihr am 8. Januar und am 11. Oktober 2024 gestellt worden sind, sowie in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insbesondere ausgeführt, dass – wie vom Gericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486), entschieden – die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung ebenfalls unzureichend sei.

64      Zur Prüfung, ob der angefochtene Beschluss mit einem solchen Mangel behaftet ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

65      Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

66      Im vorliegenden Fall hat der SRB in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass für das letzte Jahr der Aufbauphase die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2023 der Differenz zwischen der endgültigen Zielausstattung und den erwarteten verfügbaren Finanzmitteln im SRF am 31. Dezember 2023 entspreche. In den Rn. 43 bis 47 des angefochtenen Beschlusses hat er hierzu zunächst die Gründe dargelegt, aus denen er beabsichtigte, die endgültige Zielausstattung auf einen Mindestbetrag von etwa 78 Mrd. Euro festzulegen. Sodann wurden in den Rn. 48 bis 53 des angefochtenen Beschlusses die gedanklichen Schritte beschrieben, auf deren Grundlage der SRB davon ausging, dass sich die am 31. Dezember 2023 im SRF verfügbaren Mittel auf etwa 66 Mrd. Euro belaufen würden. In den Rn. 54 bis 66 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB klargestellt, auf welche Art und Weise er bei der Bewertung der potenziellen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2023 auf die Finanzlage der Institute die Konjunkturphase zu berücksichtigen gedachte. Ferner hat er in den Rn. 67 bis 75 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, welche Faktoren er für die Finanzlage der Institute als maßgeblich erachte. Schließlich hat der SRB in den Rn. 76 bis 80 des angefochtenen Beschlusses die Details der Berechnung dargelegt, auf deren Grundlage er den Betrag der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2023 auf etwa 12 Mrd. Euro festgelegt hatte.

67      Erstens genügen die oben in Rn. 66 erwähnten Ausführungen, um es den Instituten und dem Gericht zu ermöglichen, eindeutig zu verstehen, wie der SRB für den Beitragszeitraum 2023 die in Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Kriterien zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angewandt hat.

68      Zweitens ist auch festzustellen, dass diese Begründung sehr viel umfassender ist als die Begründung des Beschlusses über die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021, dessen Rechtmäßigkeit im Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486), geprüft wurde, und dass die in den Rn. 92 bis 98 des Urteils T‑412/21 angeführten Inkohärenzen zwischen der vom SRB tatsächlich angewandten Methode und der Methode, die in dem Beschluss beschrieben wurde, der dem genannten Urteil zugrunde liegt, in diesem Fall nicht vorliegen.

69      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung geltend gemacht wurde, zurückzuweisen ist.

f)      Zum vierten Teil: keine Heilung der Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses durch den Beitragsbescheid der deutschen NRA

70      Die Klägerin macht geltend, die Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses könnten nicht dadurch geheilt werden, dass dieser Beschluss durch die deutsche NRA übermittelt werde.

71      Aus der Prüfung der ersten drei Teile des Klagegrundes und des zusätzlichen Arguments, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, ergibt sich jedoch, dass sie nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Der vierte Teil entbehrt daher ebenfalls jeglicher Grundlage, weshalb der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

2.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen das rechtliche Gehör

72      Die Klägerin macht geltend, der SRB habe es unterlassen, sie vor Erlass des angefochtenen Beschlusses anzuhören, worin ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta zu sehen sei. Insbesondere habe er ihr keine Gelegenheit gegeben, Einfluss auf den Inhalt dieses Beschlusses zu nehmen. Auch in der Übermittlung ihrer Daten an die deutsche NRA zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags sei keine Anhörung der Klägerin zu sehen, da ihr in diesem Verfahrensstadium keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

73      Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall führte der SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zwischen dem 23. März und dem 5. April 2023 ein Konsultationsverfahren durch, in dessen Rahmen er den betreffenden Instituten einen Entwurf des Beschlusses übermittelte und sie aufforderte, über ein Konsultationstool (survey tool, im Folgenden: Umfragetool) ihre Anmerkungen zum Inhalt dieses Entwurfs zu übermitteln.

75      Außerdem übermittelte der SRB den betroffenen Instituten direkt oder über die NRA u. a. folgende Dokumente:

–        ein interaktives Berechnungstool, das es den Instituten ermöglichte, ihre im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2023 auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Zwischenberechnungen zu ermitteln;

–        seinen Beschluss SRB/ES/2022/67 vom 19. Oktober 2022 einschließlich eines Datenmeldeformulars zu den im Voraus erhobenen Beiträgen, um einen harmonisierten Ansatz für die Datenerhebung zu gewährleisten;

–        ein Dokument mit dem Titel „Aggregierte Statistiken“, das die Statistiken der Berechnungen in Bezug auf alle Institute in zusammengefasster und kollektiver Form enthält;

–        mehrere Leitfäden, wie die Datenmeldeformulare auszufüllen sind und wie die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2023 mit Hilfe des Berechnungstools zu berechnen sind.

76      Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB ihr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gegeben habe, sich ausreichend individualisiert zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 195).

77      Zunächst deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin keinen Zugang zu den Elementen hatte, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bildeten und die der SRB ihr gemäß der oben in Rn. 73 wiedergegebenen Rechtsprechung mitzuteilen hatte, um ihr die wirksame Geltendmachung ihres Rechts auf Anhörung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 104, 105 und 196).

78      Hierzu hat die Klägerin nicht bestritten, dass sie über die angewandte Methodik zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2023 und über das vorläufige Ergebnis des von ihr zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beitrags informiert war, so dass sie in der Lage war, das vom SRB zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen und zu jedem Schritt dieser Berechnung sachdienlich Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 197).

79      Die Klägerin hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass sie dank des oben in Rn. 75 genannten Berechnungstools auf der Grundlage der Ergebnisse der vom SRB durchgeführten vorläufigen Berechnungen ihren im Voraus erhobenen Beitrag ermitteln konnte. In Bezug auf ihre Einordnung in die unterschiedlichen Klassen konnte sie die Ergebnisse dank dieses Berechnungstools mit den vorläufigen Daten im Dokument „Aggregierte Statistiken“ vergleichen, das für jeden anwendbaren Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Anzahl der einer bestimmten Klasse zugehörigen Institute sowie die minimalen und maximalen Werte dieser Klassen enthielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 198).

80      Darüber hinaus hatte die Klägerin die Möglichkeit, im Wege des Umfragetools zu diesen Aspekten Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 199).

81      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Formblatt, das vorgesehen ist, damit die Betroffenen der zuständigen Behörde ihren Standpunkt zur Kenntnis bringen können, es diesen grundsätzlich ermöglicht, sich im Einzelnen zu den von der zuständigen Behörde zu berücksichtigenden Anhaltspunkten zu äußern, und, falls sie dies für sachdienlich erachten, andere Informationen oder Bewertungen vorzulegen als die, die die zuständige Behörde bereits erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Das ist auch hier der Fall.

83      Im Rahmen des Konsultationsverfahrens forderte der SRB die Institute nämlich zum einen auf, zu 13 vordefinierten Themen Stellung zu nehmen, die ihnen die Möglichkeit gaben, sich zu mehreren Aspekten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, einschließlich der Methode und der Ergebnisse dieser Berechnung, zu äußern. Zum anderen konnten die Institute im Rahmen des Themas 14 auch jede andere Frage aufwerfen, die sie für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2023 für relevant hielten und die nicht bereits durch die vordefinierten Themen abgedeckt war. Folglich hatte die Klägerin die Möglichkeit, zu jedem Element der Berechnung oder des Verfahrens zur Ausarbeitung der Berechnung Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 202).

84      Die Klägerin hat insoweit im Übrigen nichts dafür vorgetragen, dass das vom SRB entworfene Formular es ihr nicht ermöglicht hätte, sich ausreichend individualisiert zu den Aspekten zu äußern, die vom SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2023 zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 203).

85      Folglich vermag das Vorbringen der Klägerin nicht zu belegen, dass sie nicht die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt zu allen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die die Grundlage des angefochtenen Beschlusses bilden, sachdienlich und wirksam vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 204).

86      Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen, ohne dass die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung, mit der dem SRB die Offenlegung der mit Hilfe des Umfragetools gesammelten Informationen aufgetragen werden soll, durchzuführen ist.

B.      Zur Verletzung des Rechts der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

87      Die Klägerin bringt vor, dass die im Rahmen des zweiten Klagegrundes aufgezeigten Begründungsmängel ihr die Ausübung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in nicht unerheblicher Weise erschwerten. Es sei ihr praktisch unmöglich, die Gründe für den angefochtenen Beschluss zu verstehen und folglich die Klagegründe herauszuarbeiten. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, sachdienlich zu den Tatsachen und Dokumenten Stellung zu nehmen, auf die der SRB sich beim Erlass des angefochtenen Beschlusses gestützt habe. Dieser verstoße somit gegen Art. 47 der Charta und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

88      Nach der Rechtsprechung ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht eigenständig zu prüfen, wenn sie nicht durch ein spezifisches Vorbringen gestützt wird, sondern sich darauf beschränkt, auf das im Rahmen anderer Rügen Vorgetragene zu verweisen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 215 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend, ohne diesen jedoch durch ein spezifisches Vorbringen zu stützen, das über ihr Vorbringen im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes hinausgeht.

90      Da die ersten beiden Klagegründe zurückgewiesen wurden, ist der dritte Klagegrund somit ebenfalls zurückzuweisen.

C.      Zu den gegen gewisse Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit

1.      Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63

91      Zur Stützung des sechsten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, wenn er dahin auszulegen sei, dass der SRB die in Anhang II dieser Verordnung genannten Daten nicht zu berücksichtigen habe, gegen die in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 genannten Grundsätze verstoße und damit rechtswidrig sei.

92      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

93      In diesem Zusammenhang hat das Gericht ein identisches Vorbringen bereits zurückgewiesen, indem es entschieden hat, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, soweit er den SRB ermächtigt, vorübergehend nicht alle in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 genannten Aspekte zu berücksichtigen, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist und nicht offensichtlich über die Grenzen des der Kommission durch Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 eingeräumten Ermessens hinausgeht (Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 228 bis 237). Die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist daher aus denselben Gründen zurückzuweisen wie in den genannten Randnummern des Urteils T‑389/21.

94      Jedenfalls ist nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 das Bezugsjahr das Jahr, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 290). Daraus folgt, dass das Bezugsjahr in der vorliegenden Rechtssache das Geschäftsjahr 2021 ist (im Folgenden: Bezugszeitraum), das zur Aufbauphase gehört. Es ist daher nicht erforderlich, auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, wonach die in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausnahme nicht zeitlich unbegrenzt – auch nach Abschluss der Aufbauphase – anwendbar sei.

2.      Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

95      Die Klägerin erhebt, hilfsweise, eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, soweit diese Bestimmung es dem SRB ermögliche, den IPS‑Indikator anhand des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zu gewichten, wie er es in diesem Fall getan habe. Im Rahmen des achten Klagegrundes macht die Klägerin hierzu geltend, dass die in Rede stehende Bestimmung, wenn sie entsprechend der Ansicht des SRB auszulegen sei, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung (erster Teil) und der Verhältnismäßigkeit (zweiter Teil) verstoße. Im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes führt die Klägerin außerdem aus, dass diese Bestimmung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

96      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

97      Als Erstes ist, wie von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, ihr Vorbringen zum Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, das die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützen soll, mit dem Vorbringen identisch, das vom Gericht in den Rn. 28 bis 41 und 45 bis 60 des Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486), zurückgewiesen wurde. Soweit mit dieser Einrede der Rechtswidrigkeit ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wurde, ist sie aus denselben Gründen zurückzuweisen wie in den genannten Randnummern des Urteils T‑412/21. Der achte Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

98      Als Zweites ist die Kommission zum einen gemäß Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 verpflichtet, einen oder mehrere delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Begriff „Anpassung der Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute“ zu präzisieren, und zum anderen ist gemäß Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 die Mitgliedschaft der Institute in einem IPS zu berücksichtigen. Wie diese Anpassung umzusetzen ist und unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedschaft in einem IPS zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dieser Richtlinie jedoch nicht.

99      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Urheber eines Delegierten Rechtsakts, wenn er wie im vorliegenden Fall Beurteilungen vornehmen und komplexe technische Entscheidungen treffen muss, über ein weites Ermessen verfügt, dessen gerichtliche Kontrolle auf offensichtliche Fehler beschränkt ist (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 105).

100    Um zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall ein solcher offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen wurde, sind sodann die mit dem Basisrechtsakt und dem delegierten Rechtsakt selbst verfolgten Ziele zu berücksichtigen. Diese Ziele sind darauf gerichtet, erstens die im Voraus erhobenen Beiträge unter Berücksichtigung des mit den Bank- und Finanzdienstleistungen der Institute verbundenen Risikos anzupassen, zweitens dem SRF zu ermöglichen, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik über ausreichend Finanzmittel zu verfügen, indem Anreize für die Institute geschaffen werden, sich möglichst risikoarm zu verhalten, und drittens die Unterschiede in den Risikoprofilen der Mitglieder eines IPS zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 32 und 33).

101    Schließlich stellt die Gewichtung des IPS‑Indikators anhand des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ ein objektives Mittel dar, mit dem zugleich die Unterschiede in den Risikoprofilen der Mitglieder eines IPS berücksichtigt und im Hinblick auf die riskantesten Verhaltensweisen eine abschreckende Wirkung erzielt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 36).

102    Die von der Kommission vorgesehene Gewichtung des IPS‑Indikators anhand der Kriterien gemäß Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 stellt daher keine Überschreitung des weiten Ermessens dar, über das die Kommission zur Festlegung der Voraussetzungen für das Erreichen der mit der Richtlinie 2014/59 verfolgten Ziele verfügt. Die Klägerin kann somit nicht mit Erfolg geltend machen, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

103    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der erste Teil des vierten Klagegrundes, soweit die Klägerin geltend macht, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, zurückzuweisen ist. In weiterer Folge ist die von der Klägerin gegen diese Bestimmung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit insgesamt zurückzuweisen.

3.      Zur Einrede der Rechtswidrigkeit des in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Mechanismus der Klassenzuordnung

104    Im Rahmen des hilfsweise geltend gemachten neunten Klagegrundes führt die Klägerin aus, dass der in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Mechanismus der Klassenzuordnung auf der Grundlage der Diskretisierung verschiedener Risikoindikatoren gegen die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 verstoße, die zwingend eine „Orientierung am Risikoprofil“ vorgäben. Dieser Mechanismus verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Diese Vorgehensweise führe insbesondere dazu, dass Institute mit sehr unterschiedlichen Risikoindikatoren der gleichen Klasse zugeordnet würden.

105    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

106    Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das Vorbringen, das vom Gericht in den Rn. 185 bis 211 des Urteils vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑389/21, EU:T:2023:827), zurückgewiesen wurde, und ihr Vorbringen im vorliegenden Fall zur Einrede der Rechtswidrigkeit des in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Mechanismus der Klassenzuordnung auf der Grundlage der Diskretisierung verschiedener Risikoindikatoren identisch seien. Diese Einrede der Rechtswidrigkeit und in weiterer Folge der neunte Klagegrund sind aus denselben Gründen zurückzuweisen wie in den oben angeführten Randnummern des Urteils T‑389/21.

D.      Zur Anwendung der Delegierten Verordnung 2015/63

107    Da die im Rahmen des vierten und des sechsten Klagegrundes erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit zurückgewiesen wurden, ist zunächst der verbleibende Teil des sechsten Klagegrundes zu prüfen, gefolgt vom fünften Klagegrund, dem verbleibenden Teil des vierten Klagegrundes und dem siebten Klagegrund, die die Anwendung der Delegierten Verordnung 2015/63 auf den Fall der Klägerin betreffen.

1.      Zum verbleibenden Teil des sechsten Klagegrundes: Verstoß gegen die Delegierte Verordnung 2015/63 durch die Nichtberücksichtigung des MRELIndikators

108    Die Klägerin rügt die Nichtberücksichtigung des MREL‑Indikators bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags. Dieser Aspekt des sechsten Klagegrundes gliedert sich in drei Teile. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass die erforderlichen Daten für die Berechnung dieses Risikoindikators verfügbar gewesen seien. Der zweite Teil beruht darauf, dass das Nichtvorhandensein von Daten in Bezug auf bestimmte Institute den SRB nicht davon abhalte, die Daten zu berücksichtigen, die von den anderen Instituten übermittelt worden seien. Der dritte Teil betrifft den Umstand, dass sich die Berücksichtigung des MREL‑Indikators zugunsten der Klägerin ausgewirkt hätte.

109    Der SRB tritt dem gesamten Vorbringen der Klägerin entgegen.

a)      Zum ersten und zum zweiten Teil: Da die für die Berechnung des MRELIndikators erforderlichen Daten zumindest für bestimmte Institute verfügbar gewesen seien, hätte der SRB diesen Indikator berechnen müssen

110    Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung des Risikoprofils eines Instituts grundsätzlich dessen MREL‑Indikator zu berücksichtigen (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 287).

111    Nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 findet ein Risikoindikator jedoch keine Anwendung, solange die für diesen spezifischen Risikoindikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2014, L 191, S. 1) oder gegebenenfalls im nationalen Recht festgelegten aufsichtlichen Meldepflichten (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 288).

112    Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 besteht die Möglichkeit, einen Risikoindikator nicht anzuwenden, somit nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens dürfen die für diesen Indikator benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung unterliegen, und zweitens muss der Indikator in Anhang II („Den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten“) der Delegierten Verordnung aufgeführt sein, der 15 Datenkategorien enthält (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 289).

113    Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass der SRB für die Feststellung, ob gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 die für einen spezifischen Risikoindikator benötigten Informationen den aufsichtlichen Meldepflichten unterliegen, zu prüfen hat, ob die Institute gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder dem nationalen Recht verpflichtet waren, diese Informationen für den betreffenden Bezugszeitraum der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke zu melden. Wie oben in Rn. 94 ausgeführt, handelt es sich im vorliegenden Fall beim Bezugszeitraum um das Geschäftsjahr 2021.

114    Zwar ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Titel I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der [Verordnung Nr. 575/2013] und der [Richtlinie 2014/59] im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der [MREL] (ABl. 2021, L 168, S. 1), dass bestimmte Institute für den Bezugszeitraum der zuständigen Behörde Informationen über ihre berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen zu übermitteln haben. Eine solche Verpflichtung wurde nämlich ab dem 28. Juni 2021 eingeführt.

115    Art. 45i Abs. 4 der Richtlinie 2014/59 in der auf diesen Rechtsstreit anwendbaren Fassung, die sich aus der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. 2019, L 150, S. 296) ergibt, ist jedoch zu entnehmen, dass die Institute, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind, nicht verpflichtet sind, ihre Eigenmittel, ihre berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten zu melden. Folglich waren nicht alle Institute verpflichtet, diese Daten für den Bezugszeitraum zu melden.

116    Schließlich sind die von der Klägerin angeführten Umstände, dass erstens die Verpflichtung zur Vorhaltung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten seit dem 1. Januar 2016 bestehe, zweitens alle in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgelisteten Informationen zu melden seien und drittens der SRB seit 2017 auf seiner Website die maßgeblichen Daten für Institutsgruppen veröffentliche, für den vorliegenden Fall unerheblich. Diese Umstände hätten nämlich, selbst wenn man sie als erwiesen ansähe, keine Auswirkungen auf das oben in Rn. 115 festgestellte Fehlen einer gesetzlichen Meldepflicht der Institute, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 293).

117    Zur zweiten oben in Rn. 112 genannten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 seinem Wortlaut nach u. a. dann Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 294).

118    Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung findet Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedoch auch dann Anwendung, wenn Anhang II dieser Delegierten Verordnung auf Daten verweist, die für die Berechnung der Risikoindikatoren, die selbst nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, maßgeblich sind, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein. Ein Risikoindikator kommt somit möglicherweise nicht zur Anwendung, wenn die für seine Berechnung unerlässlichen Daten in Anhang II aufgeführt sind (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 295).

119    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Im Übrigen ist deren praktische Wirksamkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 296 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Was den Zusammenhang und die mit Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Ziele betrifft, so wird in dieser Bestimmung berücksichtigt, dass das Verfahren zur Einführung der Aufsichtsanforderungen und der entsprechenden Informationspflichten schrittweise vorangeht und eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Wie sich u. a. aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 nämlich zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem diese Anforderungen noch nicht endgültig festgelegt waren oder noch angepasst wurden. Daraus folgt, dass solche Daten, die für die Berechnung einiger dieser Risikoindikatoren notwendig sind, möglicherweise nicht für alle betreffenden Institute verfügbar waren (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 297). Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass sich – wie oben in Rn. 94 festgestellt – diese Beurteilung nicht auf die Frage auswirkt, ob die in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausnahme zeitlich unbegrenzt – auch nach Abschluss der Ausbauphase – anwendbar ist.

121    In diesem Zusammenhang soll Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verhindern, dass den Instituten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls unverhältnismäßige oder diskriminierende Belastungen auferlegt werden, gerade weil die Aufsichtsanforderungen und die damit verbundenen Informationspflichten schrittweise eingeführt werden. Diese Berechnung erfordert nämlich eine vergleichsbasierte Vorgehensweise. Insoweit kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin in den Fällen, in denen für die Berechnung bestimmter Risikoindikatoren unerlässliche Daten nicht von allen Instituten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen zu übermitteln sind, der alleinige Umstand, dass die in Rede stehenden Daten möglicherweise für gewisse Institute verfügbar sind, den SRB nicht verpflichten, diese Risikoindikatoren zu berechnen, da anderenfalls ihr vergleichender Zweck missachtet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 298 bis 300).

122    Was den MREL‑Indikator betrifft, so ist dieser zwar nicht als solcher in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt, jedoch werden die „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ in diesem Anhang als den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten genannt. Diese Verbindlichkeiten stellen im Übrigen Daten dar, die für die Berechnung dieses Risikoindikators ausschlaggebend sind. Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützt sich der Indikator nämlich auf Daten wie u. a. Eigenmittel, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die MREL, wobei der SRB für die Zwecke der Berechnung dieses Indikators den Überschuss der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten über die MREL zu ermitteln hat (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 301).

123    Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 konnte der SRB also für den Beitragszeitraum 2023 zu Recht von der Anwendung des MREL‑Indikators absehen. Die ersten beiden Teile des sechsten Klagegrundes sind somit zurückzuweisen.

b)      Zum dritten Teil: Die Anwendung des MRELIndikators wäre für die Klägerin günstig

124    Zur Stützung des dritten Teils führt die Klägerin aus, dass die Anwendung des MREL‑Indikators auf die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2023 für sie sehr günstig gewesen wäre.

125    Hierzu genügt die Feststellung, dass dieser Umstand, selbst wenn er als erwiesen angesehen würde, jedenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses hätte. Der dritte Teil des sechsten Klagegrundes ist folglich als ins Leere gehend zurückzuweisen, so dass der sechste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

2.      Zum fünften Klagegrund: zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung der derivativen Gesamtrisikoposition der Klägerin im Rahmen des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“

126    Der fünfte Klagegrund betrifft die Anwendung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ durch den SRB auf die Situation der Klägerin. Er gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, der SRB hätte berücksichtigen müssen, dass die von der Klägerin gehaltenen Derivate zur Minderung ihrer Risiken beitrügen und nicht zu deren Erhöhung. Mit dem zweiten Teil wird gerügt, dass der SRB nicht von der Anwendung der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ hätte absehen dürfen.

127    Der SRB tritt dem gesamten Vorbringen der Klägerin entgegen.

a)      Zum ersten Teil: Berücksichtigung der Derivate

128    Erstens ist zur Rüge, wonach der SRB verkannt habe, dass die Derivate der Klägerin nur Absicherungszwecken und nicht Spekulationszwecken dienten, darauf hinzuweisen, dass sich in den Fällen, in denen die Unionsbehörden hochkomplexe technische tatsächliche Umstände beurteilen, bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken muss, ob diese Beurteilungen nicht offensichtlich fehlerhaft sind oder einen Ermessensmissbrauch darstellen oder ob diese Behörden die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext dürfen die Unionsgerichte nicht ihre Beurteilung der tatsächlichen Umstände technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU‑Vertrag oder ein auf dessen Grundlage erlassener Rechtsakt diese Aufgabe zugewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 226 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129    Im Übrigen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iii der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB bei der Bestimmung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ die Erhöhung des Risikoprofils des Instituts aufgrund der Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt berücksichtigt.

130    Es ist zum einen jedoch festzustellen, dass diese Bestimmung zwar vorsieht, dass der SRB verpflichtet ist, die Bedeutung des Betrags von Derivaten zu berücksichtigen, sie aber nicht danach unterscheidet, welcher Zweck – etwa die Absicherung anderer Risiken oder Spekulation – damit aus der Sicht des diese Derivate haltenden Instituts verfolgt wird. Zum anderen ergibt sich aus den Rn. 146 und 150 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB zur Ermittlung des Risikos, das mit dem Halten von Derivaten durch die Institute einhergeht, drei Risikosubindikatoren berechnet hat, nämlich die Derivatexponierung dividiert durch die Summe der Vermögenswerte, die Derivatexponierung dividiert durch die Eigenmittel der Kategorie I und die Derivatexponierung dividiert durch die Gesamtrisikoexponierung des Instituts. Diese drei Risikosubindikatoren entsprechen den oben in Rn. 129 aufgezählten Kriterien. Auf diese Weise und unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, über das er im vorliegenden Fall verfügt, hat der SRB zu Recht die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iii der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Kriterien herangezogen.

131    Zweitens ist, wie vom SRB richtig ausgeführt, die Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 6 Buchst. b Ziff. i der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Verringerung des Risikoprofils des Instituts aufgrund des relativen Betrags von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, als Ausnahme hinsichtlich der besonderen Natur dieser Instrumente zu betrachten. Aus Art. 6 Abs. 6 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung ergibt sich nämlich, dass der Betrag der von einem Institut gehaltenen Derivate grundsätzlich zur Erhöhung des Risikoprofils dieses Instituts beiträgt.

132    Drittens ist der von der Klägerin gezogene Vergleich mit der aufsichtsrechtlichen Regelung, die Derivate anhand ihrer Eigenschaft als Verhandlungs- oder Absicherungsinstrumente unterscheide, nicht geeignet, die vorstehenden Beurteilungen in Frage zu stellen. Die Verordnung Nr. 575/2013 und die Delegierte Verordnung 2015/63 verfolgen nämlich unterschiedliche Zielsetzungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 38 und 241). Denn während die aufsichtsrechtliche Regelung der Ermittlung des besonderen Risikos eines Instituts dient, ist im Rahmen der Bestimmung der Kriterien für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß der Delegierten Verordnung 2015/63 das systemische Risiko zu berücksichtigen und die finanzielle Last auf alle Institute aufzuteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem sie zu diesem Risiko beitragen.

133    Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB nicht den Betrag, sondern den Zweck der von ihr gehaltenen Derivate hätte berücksichtigen müssen. Daraus folgt, dass der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen ist.

b)      Zum zweiten Teil: keine Berücksichtigung der Risikoindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“

134    Wie sich aus der Prüfung des ersten und des zweiten Teils des sechsten Klagegrundes ergibt (siehe oben, Rn. 110 bis 123) ist der SRB nicht verpflichtet, die in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren anzuwenden, wenn er nicht über die Daten verfügt, die erforderlich sind, um diese Berechnung für sämtliche Institute durchzuführen.

135    Der Prüfung des ersten und des zweiten Teils des sechsten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 114 und 115) ist ebenfalls zu entnehmen, dass die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für den Bezugszeitraum, also das Geschäftsjahr 2021, nicht zu den Daten gehörten, die von allen Instituten verpflichtend zu melden waren.

136    Wie vom SRB ausgeführt, und ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, handelt es sich bei den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten um Daten, die für die Berechnung der Risikoindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ unerlässlich sind. Die Klägerin kann somit nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB diese Risikoindikatoren hätte anwenden müssen.

137    Folglich ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes und damit der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3.      Zum verbleibenden Teil des vierten Klagegrundes: falsche Anwendung des IPSIndikators

138    Dieser Aspekt des vierten Klagegrundes gliedert sich in drei Teile. Mit dem ersten Teil werden Beurteilungsfehler hinsichtlich der Berücksichtigung der Mitgliedschaft der Klägerin in einem IPS geltend gemacht, mit dem zweiten Teil werden Beurteilungsfehler hinsichtlich des Ausfallsrisikos und der Inanspruchnahme des SRF durch die Klägerin gerügt, und mit dem dritten Teil wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht.

a)      Zum ersten Teil: fehlerhafte Berücksichtigung der Mitgliedschaft der Klägerin in einem IPS

139    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Gewichtung des IPS‑Indikators den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigen muss. Aus Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 geht nicht hervor, welche Methode der SRB zur Gewichtung dieser Aspekte heranziehen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 228 und 229).

140    Zum anderen ergibt sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63, dass die Kommission dem SRB hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Risikoindikatoren ein Ermessen einräumen wollte, damit er über genügend Flexibilität verfügt, um das Risikoprofil der Institute zu bewerten. Diesem Erwägungsgrund ist ferner zu entnehmen, dass in dieser Delegierten Verordnung das Gewicht einiger Risikoindikatoren lediglich hinweisenden Charakter haben kann oder dass sie innerhalb einer gewissen Bandbreite situiert werden können, damit der SRB jeweils im Einzelfall über die Relevanz dieser Indikatoren entscheiden kann (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 230).

141    Vor diesem Hintergrund erfordert die Prüfung der Elemente des IPS‑Indikators durch den SRB eine komplexe technische Beurteilung der Tätigkeit und der Risiken der betroffenen Institute. Es ist daher Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass der SRB bei der Anwendung des IPS‑Indikators einen offensichtlichen Fehler begangen hat oder dass er die Grenzen des ihm durch die Delegierte Verordnung 2015/63 eingeräumten Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 228 und 231).

142    Zur ersten Rüge, die darin besteht, dass die Gewichtung des IPS‑Indikators die Maßgeblichkeit der Mitgliedschaft in einem IPS für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verkenne und in Bezug auf die Klägerin zu einem unangemessenen Ergebnis führe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der IPS‑Indikator von den anderen Risikoindikatoren unterscheidet, da Anhang I Schritt 2 Nr. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt, dass Schritt 2, der eine mathematische Formel zur Berechnung der Anzahl der Klassen enthält (im Folgenden: Diskretisierung), auf diese Risikoindikatoren nur dann Anwendung findet, wenn der SRB sie als kontinuierliche Variablen bestimmt. Wie Rn. 153 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, handelt es sich beim IPS‑Indikator jedoch nicht um eine kontinuierliche Variable, sondern um einen „binären“ Indikator in dem Sinne, dass ein Institut als Mitglied eines IPS angesehen wird oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 232 und 233).

143    Dennoch stand es dem SRB frei – wie er es getan hat –, vorzusehen, dass die Zuordnung der Institute zu den Klassen auf der Grundlage der in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Notwendigkeit erfolgt, den Indikator „Mitgliedschaft in einem IPS“ anhand des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zu gewichten. Dieser Risikoindikator stellt nämlich eine kontinuierliche Variable im Sinne von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dar. Der SRB konnte daher, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, wie in Rn. 171 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt die erforderliche Anpassung auf der Grundlage eines Vergleichsmodells vornehmen, das Ähnlichkeit mit der Diskretisierung hat, um die Kohärenz der Berechnungsmethode zu gewährleisten.

144    Hierzu hat der SRB in Rn. 173 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS‑Indikator nach Maßgabe des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zu gewichten, er aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten.

145    Um dieses Ziel zu erreichen, hat der SRB, wie in den Rn. 173 bis 175 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, zur Gewichtung des IPS‑Indikators drei Klassen gebildet. Die Institute mit dem niedrigsten Risikoprofil wurden der dritten Klasse zugeordnet, für die keine Anpassung dieses Risikoindikators vorgesehen war (entspricht dem Anpassungsfaktor 9/9). Die Institute mit einem mittleren Risikoprofil und jene mit dem höchsten Risikoprofil wurden der zweiten bzw. der ersten Klasse zugeordnet. Auf sie kam für diesen Risikoindikator ein Anpassungsfaktor von 7/9 bzw. 5/9 zur Anwendung.

146    Wie vom SRB in Rn. 158 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, profitieren selbst die Institute mit dem höchsten Risikoprofil noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlangen könnten.

147    Der SRB hat daher mit der Bildung von drei Klassen zur Gewichtung des IPS‑Indikators keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 234 bis 239).

148    Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, wonach die deutsche NRA im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 festgestellt habe, dass das IPS, dem die Klägerin angehöre, die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren könne und dass es über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung seiner Risiken verfüge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 240).

149    Zum einen legt Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken fest, nicht aber für die Zwecke der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Außerdem verbietet nichts im Wortlaut dieser Bestimmung, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zwischen Instituten zu differenzieren, die Mitglieder desselben IPS sind (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 241).

150    Zum anderen geht Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013, auch wenn er vorsieht, dass ein IPS, um für Aufsichtszwecke anerkannt zu werden, in der Lage sein muss, seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln zu gewähren, nicht so weit, dass ein IPS über ausreichende Mittel verfügen muss, um die Abwicklung aller seiner Mitglieder, einschließlich aller großen Institute, zu vermeiden (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 242).

151    Zur zweiten Rüge, wonach der SRB verkannt habe, dass die Derivate der Klägerin ausschließlich Absicherungszwecken und nicht Spekulationszwecken dienten, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Rüge mit dem ersten Teil des fünften Klagegrundes überschneidet, der in Bezug auf diese Rüge aus den oben in den Rn. 128 bis 133 dargelegten Gründen zurückgewiesen wurde.

152    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Berücksichtigung ihrer Mitgliedschaft in einem IPS mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, so dass der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

b)      Zum zweiten Teil: fehlerhafte Berücksichtigung des Ausfallrisikos der Klägerin

153    Gemäß Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 setzt sich das Risikofeld IV u. a. aus dem IPS‑Indikator zusammen.

154    Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht vor, dass der SRB bei der Bestimmung der verschiedenen Risikoindikatoren innerhalb des Risikofelds IV der Bedeutung Rechnung trägt, die diesen Risikoindikatoren angesichts der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des SRF zukommt.

155    Hierzu ergibt sich aus der Verwendung der Ausdrücke „Rechnung tragen“ und „angesichts“ in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB hinsichtlich der Art und Weise, wie er die oben in Rn. 154 genannten Elemente berücksichtigt, über ein Ermessen verfügt. Die Berücksichtigung dieser Elemente durch den SRB erfordert eine technisch hochkomplexe Beurteilung der Tätigkeiten und Risiken der betreffenden Institute (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 254).

156    Was erstens die Mitgliedschaft der Klägerin in einem IPS betrifft, so hat der SRB zur Gewichtung des IPS‑Indikators drei Klassen gebildet, und zwar für höhere, mittlere und niedrigere Risikoprofile, wobei er auf diese Klassen einen Anpassungsfaktor von 5/9, 7/9 bzw. 9/9 angewandt hat. Im Übrigen hat der SRB die Einordnung der Institute in diese Klassen gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ vorgenommen (siehe oben, Rn. 143 bis 145).

157    Diese Gewichtung und diese Zuordnung der Institute zu den Klassen ermöglichen die Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut ausfällt, und damit der Wahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Abwicklung dieses Instituts der SRF in Anspruch genommen wird. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin fällt in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, dass ein Institut ausfällt und Mittel des SRF in Anspruch nehmen muss, durch die Mitgliedschaft in einem IPS nicht vollständig weg. Aus der Rahmensatzung des IPS der Sparkassen-Finanzgruppe ergibt sich nämlich, dass – obwohl die Mitglieder dieses IPS bei einem Ausfall nach den §§ 23 ff. dieser Rahmensatzung grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Stützungsmaßnahmen haben – die Institute keinen bedingungslosen Anspruch auf Unterstützung haben (§ 90 Abs. 4 der Rahmensatzung) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 257).

158    Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB ihre Ausfallwahrscheinlichkeit und die Wahrscheinlichkeit, dass sie Mittel des SRF in Anspruch nimmt, im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in einem IPS nicht ausreichend berücksichtigt hätte.

159    Zweitens macht die Klägerin geltend, der SRB habe gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, da er nicht berücksichtigt habe, dass sie sich vollständig im Eigentum öffentlicher Träger befinde und sie aufgrund der Unterstützung dieser Träger wahrscheinlich nie Mittel des SRF in Anspruch nehmen werde.

160    Zunächst ist der SRB durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 in keiner Weise verpflichtet, den Umstand, dass ein Institut im Eigentum einer bestimmten Art von Anteilseignern – wie etwa öffentlicher Träger – steht, besonders zu berücksichtigen (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 260).

161    Dass der Unionsgesetzgeber Institute im vollständigen Eigentum öffentlicher Träger nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags ausgenommen hat, zeigt im Übrigen, dass er nicht ausgeschlossen hat, dass solche Institute den SRF in Anspruch nehmen (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 263).

162    Dies wird durch den 105. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 bestätigt, gemäß dem die im Voraus erhobenen Beiträge von der Branche kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon, so dass die Regelung keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags und der Abwicklung des betreffenden Instituts herstellt, da nur die Wahrung des öffentlichen Interesses und nicht das individuelle Interesse eines Instituts der entscheidende Faktor für die Verwendung des SRF ist (Urteile vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70, und vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 262).

163    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Argument der Klägerin, dass ihre Mitgliedschaft im IPS der Sparkassen-Finanzgruppe jede Möglichkeit des Ausfalls und der Inanspruchnahme des SRF ausschließe, zurückzuweisen ist.

164    Drittens ist auch das Argument zurückzuweisen, wonach der SRB gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen habe, indem er das Geschäftsmodell der Klägerin unberücksichtigt gelassen habe.

165    Angesichts der Erwägungen oben in Rn. 155 und der Systematik von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 und 6 dieser Delegierten Verordnung den SRB in keiner Weise verpflichtet, einen besonderen Risikoindikator oder Subrisikoindikator vorzusehen, der ein Geschäftsmodell wie jenes der Klägerin begünstigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 266).

166    Außerdem ist Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 und den Rn. 145 und 146 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, dass der SRB mittels des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ die verschiedenen Aspekte des Geschäftsmodells der Institute berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 267).

167    Nach alledem ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

c)      Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

168    Mit dem dritten Teil des vierten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Anwendung des IPS‑Indikators gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Aus den gleichen Gründen wie in den Rn. 275 bis 282 des Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486, Rn. 279), ist dieser Teil und somit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

4.      Zum siebten Klagegrund: Anwendung eines falschen Risikoanpassungsmultiplikators

169    Die Klägerin macht geltend, dass der Risikoanpassungsmultiplikator zum einen gegen das Gebot der Orientierung am Risikoprofil und zum anderen gegen Art. 16 der Charta und die darin verankerte unternehmerische Freiheit verstoße.

170    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

a)      Zum ersten Teil: Verstoß gegen das Gebot der Orientierung am Risikoprofil

171    Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt, ist der erste Teil dieses Klagegrundes dahin zu verstehen, dass die Klägerin geltend macht, dass der SRB bei der Berechnung der Anpassungsmultiplikatoren einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er ihren jährlichen Grundbeitrag nicht an ihr tatsächliches Risikoprofil angepasst habe.

172    Hierzu ergibt sich aus der Prüfung des vierten, des fünften und des sechsten Klagegrundes, dass die Klägerin weder nachgewiesen hat, dass der SRB bei der Bestimmung des IPS‑Indikators Fehler begangen hat, noch, dass er berücksichtigen musste, dass die Klägerin von öffentlichen Trägern gehalten wird, und auch nicht, dass er hinsichtlich der Beurteilung ihres Geschäftsmodells einen Fehler begangen hat. Aus dem Vorstehenden ergibt sich ebenfalls, dass die nicht erfolgte Anwendung der Risikoindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ sowie des MREL‑Indikators keinen Fehler des SRB darstellt. Im Übrigen hat die Klägerin weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass der SRB bei der Anwendung eines anderen Risikoindikators einen Fehler begangen habe.

173    Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der SRB ihren jährlichen Grundbeitrag nicht entsprechend ihrem tatsächlichen Risikoprofil angepasst hat.

174    Der erste Teil des siebten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der Charta

175    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Festsetzung des Risikoanpassungsmultiplikators angesichts der Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags, der sich daraus für sie ergebe, gegen die unternehmerische Freiheit verstoße, ist festzustellen, dass ein identisches Vorbringen in den Rn. 319 bis 328 des Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑412/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:486), zurückgewiesen wurde. Der zweite Teil des siebten Klagegrundes ist daher aus den gleichen Gründen zurückzuweisen wie in den genannten Randnummern des Urteils T‑412/21.

176    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

V.      Kosten

177    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des SRB die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale trägt die Kosten.

Marcoulli

Tomljenović

Spangsberg Grønfeldt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Mai 2025.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas

Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

II. Angefochtener Beschluss

III. Anträge der Parteien

IV. Rechtliche Würdigung

A. Zur Begründung und zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass des angefochtenen Beschlusses

1. Zum zweiten Klagegrund: Begründungsmangel

a) Zum Umfang der Begründungspflicht der Beschlüsse über im Voraus erhobene Beiträge

b) Zum ersten Teil: Die Berücksichtigung der Situation der Klägerin beim Erlass des angefochtenen Beschlusses sei nicht nachvollziehbar

1) Zur ersten Rüge: Die Darlegung der Berechnungsmethode genüge nicht der gesteigerten Begründungspflicht für eine Einzelentscheidung

2) Zur zweiten Rüge: Der angefochtene Beschluss enthalte keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit, zur Ausübung des Ermessens durch den SRB und zur Überschreitung der in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Obergrenze

3) Zur dritten Rüge: Die Berechnung des für den Beitragszeitraum 2023 im Voraus erhobenen Beitrags sei nicht nachvollziehbar

c) Zum zweiten Teil: Der Klägerin seien nicht alle relevanten Informationen übermittelt worden

d) Zum dritten Teil: Die Übermittlung der Grenzwerte jeder Klasse stelle keine hinreichende Begründung dar

e) Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Festlegung der jährlichen Zielausstattung

f) Zum vierten Teil: keine Heilung der Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses durch den Beitragsbescheid der deutschen NRA

2. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen das rechtliche Gehör

B. Zur Verletzung des Rechts der Klägerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

C. Zu den gegen gewisse Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit

1. Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63

2. Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

3. Zur Einrede der Rechtswidrigkeit des in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Mechanismus der Klassenzuordnung

D. Zur Anwendung der Delegierten Verordnung 2015/63

1. Zum verbleibenden Teil des sechsten Klagegrundes: Verstoß gegen die Delegierte Verordnung 2015/63 durch die Nichtberücksichtigung des MRELIndikators

a) Zum ersten und zum zweiten Teil: Da die für die Berechnung des MRELIndikators erforderlichen Daten zumindest für bestimmte Institute verfügbar gewesen seien, hätte der SRB diesen Indikator berechnen müssen

b) Zum dritten Teil: Die Anwendung des MRELIndikators wäre für die Klägerin günstig

2. Zum fünften Klagegrund: zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung der derivativen Gesamtrisikoposition der Klägerin im Rahmen des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“

a) Zum ersten Teil: Berücksichtigung der Derivate

b) Zum zweiten Teil: keine Berücksichtigung der Risikoindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“

3. Zum verbleibenden Teil des vierten Klagegrundes: falsche Anwendung des IPSIndikators

a) Zum ersten Teil: fehlerhafte Berücksichtigung der Mitgliedschaft der Klägerin in einem IPS

b) Zum zweiten Teil: fehlerhafte Berücksichtigung des Ausfallrisikos der Klägerin

c) Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4. Zum siebten Klagegrund: Anwendung eines falschen Risikoanpassungsmultiplikators

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen das Gebot der Orientierung am Risikoprofil

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der Charta

V. Kosten



Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar