T-427/20 – Max Heinr. Sutor/ SRB (Contributions ex ante 2020)

T-427/20 – Max Heinr. Sutor/ SRB (Contributions ex ante 2020)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

14. Mai 2025(*)

„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Einrede der Rechtswidrigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “

In der Rechtssache T‑427/20,

Max Heinr. Sutor OHG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte A. Glos, M. Rätz, H.‑U. Klöppel und M. Meisgeier,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch C. De Falco und T. Wittenberg als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch sowie der Rechtsanwältin S. Ianc,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík und K. Kecsmár (Berichterstatter) sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: T. Henze, Beigeordneter Kanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Max Heinr. Sutor OHG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/80 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 7. Dezember 2022 zur Rücknahme des Beschlusses SRB/ES/2020/24 des SRB vom 15. April 2020 über die Berechnung der für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, soweit er die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Institute betrifft, und über die Neuberechnung ihrer für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut.

3        Ein erheblicher Anteil der Geschäftstätigkeit der Klägerin entfällt auf eine Kooperation mit der Gesellschaft Raisin DS (im Folgenden: Raisin). Diese betreibt eine Plattform für die europaweite Vermittlung von Spareinlagen, mittels derer Kunden auf die Einlagenangebote einer Vielzahl von europäischen Kreditinstituten (im Folgenden: Produktbanken) zugreifen können.

4        Zu diesem Zweck eröffnen die Kunden von Raisin in ihrem Namen ein Konto bei der Klägerin und zahlen den anzulegenden Betrag auf dieses Konto ein. Die Klägerin investiert die Anlagebeträge der Kunden bei den Produktbanken treuhänderisch (im eigenen Namen sowie für Rechnung des Kunden) in die von den Kunden gewählten Spareinlagenprodukte. Dazu richtet die Klägerin ein Sammelkonto ein, das im eigenen Namen, aber für Rechnung der Kunden geführt wird (im Folgenden: Transitkonto). Die Sparbeträge der Kunden werden von ihren individuellen, bei der Klägerin eröffneten Konten auf das Transitkonto überwiesen oder per Lastschrift auf das Transitkonto eingezogen.

5        Die Klägerin eröffnet dann auf Anweisung von Raisin als Vertreterin der Kunden im eigenen Namen für Rechnung der Kunden Sammeltreuhandkonten bei den Produktbanken und legt dort die Kundengelder in den von den Kunden gewählten Einlagenprodukten an.

6        Nach den Angaben der Klägerin gliedert sich dieser Vorgang in die in der folgenden Grafik abgebildeten Schritte:

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7        Gemäß dem anwendbaren deutschen Recht sind die Gesamtbeträge der Kundengelder, die ein Kreditinstitut wie die Klägerin treuhänderisch hält und anlegt, in der Bilanz aktivseitig unter dem Posten „Treuhandvermögen“ auszuweisen. Ebenso sind die Beträge, die den Verbindlichkeiten dieses Instituts aufgrund der Ansprüche der Kunden auf Rückzahlung ihrer Gelder entsprechen (im Folgenden: Treuhandverbindlichkeiten), in der Bilanz passivseitig unter dem Posten „Treuhandverbindlichkeiten“ auszuweisen.

8        Mit dem Beschluss SRB/ES/2020/24 vom 15. April 2020 über die Berechnung der für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2020 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2020) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.

9        Mit Beitragsbescheid vom 29. April 2020 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2020 zu entrichten.

10      Am 9. Januar 2023 teilte der SRB dem Gericht mit, am 7. Dezember 2022 den angefochtenen Beschluss erlassen zu haben, mit dem der ursprüngliche Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für den Beitragszeitraum 2020 zurückgenommen und ersetzt worden sei. Nach den Rn. 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel des ursprünglichen Beschlusses abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte.

11      Im angefochtenen Beschluss zählen auch die Treuhandverbindlichkeiten der Klägerin zu den Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge berücksichtigt werden. Diese Treuhandverbindlichkeiten sind im Meldeformular betreffend den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin (im Folgenden: Meldeformular) aufgelistet, das sodann für den angefochtenen Beschluss herangezogen wurde.

II.    Angefochtener Beschluss

12      Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper und, soweit die Klägerin betroffen ist, vier Anhänge.

13      Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2020, das für alle betroffenen Institute gilt.

14      Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum SRF (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2020 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

15      Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,25 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2019 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

16      In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2020. Insoweit führte er in Rn. 89 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 20 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 80 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, im Folgenden: SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: am SRM teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.

17      Im Übrigen berechnete der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute, wie z. B. der Klägerin, in den folgenden Hauptphasen.

18      In der ersten Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – des betreffenden Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Gesamtverbindlichkeiten des Instituts ab.

19      In der zweiten Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2020 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

20      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

21      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

22      Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält. Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält dieses Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular zu seinem im Voraus erhobenen Beitrag gemeldeten und bei der Berechnung dieses Beitrags verwendeten Daten.

23      Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.

24      In Anhang III („Auswertung der im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum [SRF] für das Jahr 2020 eingereichten Stellungnahmen“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 24. Oktober und dem 8. November 2022 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.

25      In Anhang IVb („Individuelle Mitteilung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Auswertung der im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum [SRF] für das Jahr 2020 von der Max Heinr. Sutor OHG eingereichten Stellungnahmen, die vertrauliche Informationen enthalten“) des angefochtenen Beschlusses wird die von der Klägerin im Rahmen des Konsultationsverfahren eingereichte Stellungnahme geprüft.

III. Anträge der Parteien

26      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

27      Der SRB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses seine Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

28      Die Europäische Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

29      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zehn Gründe:

–        erstens auf einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63;

–        zweitens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59;

–        drittens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;

–        viertens auf einen Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta);

–        fünftens auf einen Verstoß gegen ihre Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV;

–        sechstens auf eine Verletzung des Rechts auf Anhörung;

–        siebtens auf einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta sowie Art. 296 Abs. 2 AEUV;

–        achtens (hilfsweise) auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Nr. 11 und Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;

–        neuntens (hilfsweise) auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund eines Verstoßes gegen die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit;

–        zehntens (hilfsweise) auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund eines Verstoßes gegen die durch Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit.

30      In ihrem Anpassungsschriftsatz hat die Klägerin ausgeführt, den sechsten Klagegrund nicht aufrecht zu erhalten. Im Übrigen hat sie infolge der Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss den ersten und siebten Klagegrund ergänzt und den zweiten bis fünften und den achten bis zehnten Klagegrund ohne inhaltliche Änderungen beibehalten.

31      Es ist festzustellen, dass die Gründe, auf die sich die Klägerin stützt, im Wesentlichen die gleichen Fragen aufwerfen wie jene, die das Gericht bereits im Rahmen früherer Klagen, und zwar insbesondere jener, die dem Urteil vom 8. Mai 2024, Max Heinr. Sutor/SRB (T‑393/21, EU:T:2024:302), zugrunde lag, zurückgewiesen hat. Folglich ist Art. 126 der Verfahrensordnung anzuwenden, nach dem das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, jederzeit die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

32      Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, gefolgt von den Klagegründen, die unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffen.

A.      Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Nr. 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

33      Mit den Überschriften des achten, des neunten und des zehnten Klagegrundes erhebt die Klägerin Einreden der Rechtswidrigkeit gegen Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass sie im Wesentlichen auch die Rechtmäßigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e dieser Delegierten Verordnung in Abrede stellt.

34      Konkret führt die Klägerin zu ihrem achten Klagegrund aus, dass Art. 3 Nr. 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen. Mit dem neunten Klagegrund wird außerdem ein Verstoß dieser Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit geltend gemacht. Den zehnten Klagegrund stützt die Klägerin darauf, dass diese Bestimmungen gegen die durch Art. 49 und Art. 54 AEUV geschützte Niederlassungsfreiheit verstießen.

35      Die Klägerin erhebt die oben in Rn. 34 genannten Einreden der Rechtswidrigkeit für den Fall, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen ist, dass Treuhandverbindlichkeiten nicht von der Berechnung der Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden dürfen, die zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden.

36      Folglich ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen ist, dass Treuhandverbindlichkeiten nicht von der Berechnung der Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden dürfen, die zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden. Sollte dies der Fall sein, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, dem Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 16 der Charta und den Art. 49 und 54 AEUV vereinbar sind.

1.      Tragweite von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63

37      Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 werden im Voraus erhobene Beiträge unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet: „im Falle von Wertpapierfirmen Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, … sofern der betreffende Kunde nach dem geltenden Insolvenzrecht geschützt ist“.

38      Die Klägerin macht geltend, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen sei, dass bei der Bestimmung ihres im Voraus erhobenen Beitrags ihre Treuhandverbindlichkeiten von der Berechnung ihrer Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden dürften, da die Treuhandverbindlichkeiten den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen entsprächen.

39      Der SRB und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40      Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 39 bis 53 seines Urteils vom 8. Mai 2024, Max Heinr. Sutor/SRB (T‑393/21, EU:T:2024:302), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

41      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB kein Ermessen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Verbindlichkeiten im Wege der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute einräumt, sondern klar aufführt, unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 93). Nach derselben Rechtsprechung führt die Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zu keinem anderen Ergebnis. Die Delegierte Verordnung 2015/63 regelt nämlich verschiedene Fälle, die erhebliche, unmittelbar mit den Risiken der betreffenden Verbindlichkeiten zusammenhängende Besonderheiten aufweisen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 95).

42      Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Bestimmungen, die eine Ausnahme begründen, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C‑255/18, EU:C:2019:967, Rn. 39 und 40). Da Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Ausnahme von der allgemeinen Regel gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 begründet, indem er den Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zulässt, ist er also eng auszulegen.

43      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 drei Voraussetzungen vorsieht, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit die betreffenden Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgeschlossen werden können. Erstens muss es sich um Verbindlichkeiten einer Wertpapierfirma handeln, zweitens müssen sie aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern stammen und drittens müssen diese Kunden nach dem geltenden Insolvenzrecht geschützt sein.

44      Zur ersten, oben in Rn. 43 genannten Voraussetzung bringt die Klägerin vor, dass sie als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 zu betrachten sei.

45      Der Begriff „Wertpapierfirmen“ wird in Art. 3 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 als „Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/59/EU …“ definiert.

46      In diesem Zusammenhang führt die Klägerin in ihrem Anpassungsschriftsatz aus, dass der SRB beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die am 7. Dezember 2022 – dem Tag, an dem dieser Beschluss erlassen wurde – geltenden Rechtsnormen und insbesondere die Definition der „Wertpapierfirma“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2014/59 in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. 2019, L 314, S. 64) geänderten Fassung hätte berücksichtigen müssen.

47      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Definition der „Wertpapierfirma“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2014/59 durch Art. 63 Nr. 1 der Richtlinie 2019/2034 geändert wurde. Sie verweist nun auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. 2019, L 314, S. 1), der hinsichtlich des Begriffs „Wertpapierfirma“ wiederum auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349) verweist, nach dem dieser Begriff für jede juristische Person gilt, die Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt, ohne Kreditinstitute von dieser Definition auszuschließen.

48      Wird ein Rechtsakt für nichtig erklärt, hat das Organ, das ihn erlassen hat, nach ständiger Rechtsprechung beim Erlass des ersetzenden Rechtsakts jedoch auf den Zeitpunkt zurückzugehen, zu dem es den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hatte, und dabei die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen und maßgeblichen Tatsachen zu Grunde zu legen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2021, Di Bernardo/Kommission, T‑41/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:778, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Die im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erfolgte Rücknahme des ursprünglichen Beschlusses durch den SRB hat dieselben rechtlichen Wirkungen wie ein Nichtigkeitsurteil (Beschluss vom 6. Dezember 1999, Elder/Kommission, T‑178/99, EU:T:1999:307, Rn. 20; vgl. auch Beschluss vom 9. September 2010, Phoenix-Reisen und DRV/Kommission, T‑120/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:381, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich gilt die oben in Rn. 48 wiedergegebene Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall.

50      Daraus folgt, dass der SRB beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Beschlusses, also dem 15. April 2020, geltenden Rechtsnormen, und damit die Definition der „Wertpapierfirma“ gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2014/59 vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2019/2034 zu berücksichtigen hatte. Dies gilt umso mehr, als sich die Parteien einig sind, dass die Änderung der Definition des Begriffs „Wertpapierfirma“ in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2014/59 gemäß Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2019/2034 in Verbindung mit dem 39. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erst ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden war.

51      Zwischen den Parteien ist also unstreitig, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Beschlusses, also am 15. April 2020, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2014/59 den Begriff „Wertpapierfirma“ als „eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …“ definiert hat, wobei in dieser Verordnung der Begriff „Wertpapierfirma“ wiederum „eine Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegt, mit Ausnahme von … Kreditinstituten …“ bezeichnet.

52      Bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2014/59 und Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) ergibt sich, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausnahme zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Beschlusses nicht auf Einheiten anwendbar war, die – wie die Klägerin – sowohl Kreditinstitute als auch Wertpapierfirmen waren. Es wird nicht bestritten, dass es sich bei der Klägerin um ein Kreditinstitut handelt, das als Institut im Sinne von Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/59 über eine Bankzulassung verfügt.

53      Diese Schlussfolgerung wird vom Vorbringen der Klägerin, wonach sie über eine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nrn. 1 bis 7 der Richtlinie 2014/65 verfüge, nicht in Frage gestellt.

54      Wie vom SRB geltend gemacht, hätte die Kommission, wenn sie mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 sowohl Kreditinstitute als auch Wertpapierfirmen oder sogar Kreditinstitute, die gleichzeitig Wertpapierfirmen sind, hätte erfassen wollen, in dieser Bestimmung nämlich den Begriff „Institute“ und nicht den Begriff „Wertpapierfirmen“ verwendet. So ist sie im Übrigen in den Buchst. a, b und f dieser Bestimmung vorgegangen, die den Begriff „Institut“ enthalten. Um die Anwendung einer Ausnahme nach Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf bestimmte Einheiten zu beschränken, hat sich die Kommission hingegen präziser ausgedrückt und in den Buchst. c, d und e dieser Bestimmung Begriffe wie „zentral[e] Gegenpartei“, „Zentralverwahre[r]“ und „Wertpapierfirmen“ verwendet.

55      Was das Argument der Klägerin betrifft, wonach der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2014/59 vorgenommene Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Verweisfehler darstelle, den der SRB hätte korrigieren müssen, legt sie hierzu keine konkreten Beweise vor.

56      Nach alledem ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 in der zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Beschlusses (15. April 2020) anwendbaren Fassung dahin auszulegen, dass Verbindlichkeiten von Kreditinstituten wie der Klägerin nicht von der Berechnung der Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden dürfen, die der Bestimmung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge zugrunde liegen.

57      Vor diesem Hintergrund liegt die erste Voraussetzung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf die Treuhandverbindlichkeiten der Klägerin nicht vor.

58      Da die drei Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 kumulativ erfüllt sein müssen, ist das Vorbringen der Klägerin insgesamt zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die anderen beiden Voraussetzungen gegeben sind.

59      Folglich sind die von der Klägerin im Rahmen des achten, des neunten und des zehnten Klagegrundes erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit zu prüfen.

2.      Achter Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 3 Nr. 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und den Grundsatz der Gleichbehandlung

60      Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Nr. 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 geltend gemacht, mit dem zweiten Teil ein Verstoß dieser Bestimmungen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

61      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Institute verpflichtet, dem SRB zumindest die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgelisteten Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei die Institute nach dem zweiten Gedankenstrich dieses Anhangs verpflichtet sind, dem SRB Daten zur „Summe der Verbindlichkeiten“ vorzulegen, die in Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung als Summe der Passiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. 1986, L 372, S. 1) bzw. im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. 2002, L 243, S. 1) definiert ist.

a)      Erster Teil: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59

62      Aus den Rn. 41 bis 58 dieses Beschlusses ergibt sich, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 keinen Ausschluss der Treuhandverbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorsieht und diese Verbindlichkeiten somit in die Berechnung miteinbezieht. Auch Art. 3 Nr. 11 und Art. 14 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung sehen keinen solchen Ausschluss vor.

63      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die oben in Rn. 62 genannten Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. a der Richtlinie 2014/59 verstießen, da sie bei der Bestimmung des Risikoprofils dieser Institute die Risikolosigkeit der Treuhandverbindlichkeiten außer Betracht ließen.

64      Der SRB und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

65      Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 60 bis 79 seines Urteils vom 8. Mai 2024, Max Heinr. Sutor/SRB (T‑393/21, EU:T:2024:302), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

66      Gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Konzept der „Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ festgelegt wird.

67      Im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV verfügt die Kommission im Rahmen der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse jedoch über ein weites Ermessen, insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Dies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall.

69      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge – wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt – darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

70      In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten.

71      Desgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen.

72      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Bank- und – allgemeiner – Finanztätigkeiten der Institute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen, Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren.

73      Wie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds“ und „Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen“, implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.

74      Nach alledem verfügte die Kommission für den Erlass von Regeln zur Festlegung des Konzepts der „Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen.

75      Unter diesen Umständen muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht hinsichtlich der Methode zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60).

76      Vor diesem Hintergrund ist es Sache der Klägerin, darzutun, dass die oben in Rn. 62 genannten Bestimmungen mit einem offensichtlichen Ermessensfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet sind oder dass sie offensichtlich über die Grenzen des der Kommission durch Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 eingeräumten Ermessens hinausgehen, da sie keinen Ausschluss der Treuhandverbindlichkeiten von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vorsehen.

77      Hierzu macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 verstoßen habe, da die Treuhandverbindlichkeiten risikolos seien, was für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aus zwei Gründen maßgeblich sei. Erstens seien die treuhänderisch gehaltenen Kundengelder im Fall ihrer Insolvenz nach deutschem Insolvenzrecht geschützt. Zweitens seien Kundengelder, soweit die Klägerin diese an Produktbanken zu überweisen habe, im Fall einer Insolvenz eines solchen Instituts auch durch das Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149) geschützt.

78      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 acht Punkte vorsieht, die die Kommission bei der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute zu berücksichtigen hat. Die „Risikoexponiertheit des Instituts“ zählt zwar zu diesen Punkten, so dass die Kommission ihr beim Erlass eines Delegierten Rechtsakts wie der Delegierten Verordnung 2015/63 Rechnung zu tragen hat; es handelt sich dabei jedoch nur um einen der acht Punkte, die von der Kommission bei der Erarbeitung eines solchen Rechtsakts zu berücksichtigen sind.

79      In Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 deutet auch nichts darauf hin, dass die Kommission einem oder mehreren der oben in Rn. 78 genannten Punkte – etwa der Risikoexponiertheit des Instituts – besondere Beachtung schenken muss. Im Übrigen wird in dieser Bestimmung nicht festgelegt, auf welche Art die Kommission diese Exponiertheit zu berücksichtigen hat.

80      Schließlich hat die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen, dass Treuhandverbindlichkeiten bei einer Auflösung vollkommen risikolos sind.

81      Was zunächst nämlich das Argument der Klägerin betrifft, dass Treuhandverbindlichkeiten bei einer Auflösung kein Risiko darstellten, da treuhänderisch gehaltene Kundengelder nach deutschem Recht bei einer Insolvenz geschützt seien, ist festzustellen, dass sich die Klägerin nicht gegen das Vorbringen des SRB gewandt hat, wonach Kundengeldern nach deutschem Recht kein besonderer Schutz zukomme, solange sie auf dem Transitkonto lägen.

82      Der SRB hat hierzu erläutert, dass die Verwahrung der Kundengelder auf einem solchen Transitkonto das mit Treuhandverbindlichkeiten verbundene Risiko erhöhe, da diese Gelder nicht unverzüglich von den anderen Geldern der Klägerin getrennt würden und dadurch nach deutschem Recht im Fall der Insolvenz nicht geschützt seien. Die Klägerin hat dem nicht widersprochen.

83      Zu diesem Punkt ergibt sich außerdem aus der Klageschrift, dass – was die Klägerin betrifft – die Kundengelder jeweils zum 15. oder zum 30. des Monats auf Sammeltreuhandkonten bei den Produktbanken überwiesen werden, wodurch sie bis zu 15 Tage auf dem Transitkonto verbleiben, wo sie im Fall der Insolvenz nach deutschem Recht nicht geschützt sind.

84      Die Klägerin macht außerdem zu Unrecht geltend, dass die Treuhandverbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kundengelder vom Transitkonto an die Produktbanken überwiesen würden, risikolos seien, da diese Gelder im Fall der Insolvenz eines solchen Instituts durch das Einlagensicherungssystem geschützt seien.

85      In diesem Zusammenhang hat sich die Klägerin nicht gegen das Vorbringen des SRB gewandt, dass der Schutz der Kundengelder durch das Einlagensicherungssystem voraussetze, dass die betreffenden Produktbanken ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hätten und die Einlagen der Kunden bei diesen Instituten 100 000 Euro nicht überstiegen, so dass dieser Schutz sowohl räumlich als auch der Höhe nach beschränkt sei.

86      Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass Art. 3 Nr. 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 vereinbar sind.

b)      Zweiter Teil: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

87      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Umstand, dass Treuhandverbindlichkeiten nicht von der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nach Art. 3 Nr. 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ausgeschlossen würden, nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sei, da Kreditinstitute wie die Klägerin mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 vergleichbar seien, aber anders behandelt würden.

88      Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

89      Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 83 bis 119 seines Urteils vom 8. Mai 2024, Max Heinr. Sutor/SRB (T‑393/21, EU:T:2024:302), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

90      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

91      Da die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht hat, obliegt es ihr, die vergleichbaren Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach unterschiedlich behandelt worden sind, oder die unterschiedlichen Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach gleichbehandelt worden sind, genau zu bestimmen (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 311).

92      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Zum Gegenstand und Ziel der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsakte in den Bereich des SRM fallen, dessen Einrichtung nach dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 einen neutralen Ansatz beim Umgang mit ausfallenden Instituten sicherstellen, die Stabilität der Institute in den am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten stärken und das Übergreifen möglicher Krisen auf Mitgliedstaaten, die an diesem Mechanismus nicht teilnehmen, verhindern soll, um das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt zu fördern.

94      Was insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63, mit denen die im Voraus erhobenen Beiträge eingeführt werden, angeht, ergibt sich aus Rn. 69 dieses Beschlusses, dass sie dazu dienen, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Zudem sollen für die Institute Anreize geschaffen werden, weniger riskant zu operieren.

95      Im Hinblick auf die oben in Rn. 94 genannten Grundsätze und Ziele ist als Erstes zu prüfen, ob Kreditinstitute, die wie die Klägerin auch zur Ausübung von Anlagetätigkeiten zugelassen sind, im Hinblick auf die Berücksichtigung der Treuhandverbindlichkeiten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge mit Wertpapierfirmen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 (im Folgenden: Wertpapierfirmen) vergleichbar sind.

96      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass mit den im Voraus erhobenen Beiträgen Abwicklungsmaßnahmen finanziert werden sollen, die nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c und Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 nur ergriffen werden dürfen, wenn eine solche Maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die betreffende Maßnahme muss es mit anderen Worten ermöglichen, das – in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung genannte – Ziel zu erreichen, erhebliche negative Auswirkungen zu vermeiden, die die Liquidation eines Instituts auf die Finanzstabilität hätte, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin.

97      Wie im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2034 ausgeführt, ist das Risiko von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf eine Gefährdung der Finanzstabilität aufgrund ihres Ausfalls jedoch nicht vergleichbar, da Wertpapierfirmen im Gegensatz zu Kreditinstituten keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten haben und keine Einlagen entgegennehmen. Große Portfolios an Einlagen sowie an Privatkunden- und Unternehmenskrediten bedeuten ein Risiko für die Finanzstabilität, wenn die Schuldner (Privatkunden oder Unternehmen) diese Kredite den betreffenden Kreditinstituten im großen Stil nicht zurückzahlen oder wenn ein bedeutender Teil der Einlagen abgezogen wird.

98      Dies gilt umso mehr, da Kreditinstitute und Wertpapierfirmen unterschiedliche Kunden haben. Die Klientel von Wertpapierfirmen besteht nämlich, wie vom SRB geltend gemacht und von der Klägerin nicht beanstandet, aus Personen, die bestimmte spezifische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten in Anspruch nehmen. Dies wird durch die Definition des Begriffs „Kunde“ solcher Unternehmen in Art. 4 Abs. 1 Nr. 9 der Richtlinie 2014/65 bestätigt. Aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 ergibt sich hingegen, dass Kreditinstitute, darunter auch jene, die auch zur Ausübung von Anlagetätigkeiten zugelassen sind, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren, so dass sie ihre Dienstleistungen einem größeren Personenkreis anbieten.

99      Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kreditinstitut gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c und Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2004 abgewickelt wird, höher als die, dass eine Wertpapierfirma abgewickelt wird, so dass diese beiden Arten von Instituten insoweit nicht vergleichbar sind.

100    Auch was die Behandlung der Treuhandverbindlichkeiten betrifft, sind diese Institute nicht vergleichbar.

101    Gemäß § 84 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. 1998 I S. 2708) haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die über keine Erlaubnis für das Einlagengeschäft verfügen, Kundengelder unverzüglich getrennt auf Treuhandkonten bei Kreditinstituten zu verwahren. Ein Kreditinstitut wie die Klägerin ist hingegen nicht verpflichtet, im Rahmen der Ausübung von Anlagetätigkeiten so vorzugehen, da es – wie es den Erwägungen in den Rn. 82 und 83 dieses Beschlusses zu entnehmen ist – diese Gelder nicht unverzüglich vom Transitkonto zu Produktbanken zu überweisen hat.

102    Somit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass das Risiko, dem Treuhandverbindlichkeiten von Wertpapierfirmen ausgesetzt sind, mit jenem von Treuhandverbindlichkeiten von Kreditinstituten vergleichbar ist, die – wie die Klägerin – auch zur Ausübung von Anlagetätigkeiten zugelassen sind. Die Klägerin kann folglich nicht geltend machen, dass die Situation von Kreditinstituten, die auch zur Ausübung von Anlagetätigkeiten zugelassen sind, wie es bei ihr der Fall ist, mit jener von Wertpapierfirmen vergleichbar ist und dass diese beiden Arten von Instituten somit hinsichtlich des Ausschlusses von Treuhandverbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gleichzubehandeln sind.

103    Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass Art. 3 Nr. 11 und Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu einer Ungleichbehandlung von Instituten mit Sitz in Deutschland und jenen mit Sitz in Mitgliedstaaten führten, die von der in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 86/635 vorgesehenen Ausnahme Gebrauch gemacht hätten.

104    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der SRB wie oben in Rn. 18 dargelegt gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 für jedes Institut einen jährlichen Grundbeitrag errechnet. Dieser Beitrag ergibt sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – des betreffenden Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute (für den auf der Grundlage der Bankenunion berechneten Teil dieses Beitrags) bzw. aller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das in Rede stehende Institut seinen Sitz hat, zugelassenen Institute (für den auf der nationalen Grundlage berechneten Teil dieses Beitrags).

105    Zur Bestimmung der Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags jedes Instituts zu berücksichtigen sind, ist auf Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu verweisen, der die „Summe der Verbindlichkeiten“ als „die Summe der Passiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635 … oder im Sinne der [i]nternationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung … Nr. 1606/2002 …“ definiert.

106    Im Übrigen muss nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 86/635, der zu Abschnitt 3 dieser Richtlinie gehört, Treuhandvermögen, das ein Institut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, in der Regel bilanziert werden, wenn das Institut Rechtsinhaber des Vermögens wird.

107    Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 86/635 können Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass das oben in Rn. 106 genannte Treuhandvermögen von den betreffenden Instituten unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Fall einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstituts aus der Masse auszusondern.

108    Hierzu haben die Parteien bestätigt, dass gemäß den Bestimmungen, die von der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 86/635 erlassen wurden, Treuhandverbindlichkeiten eines zur Ausübung von Anlagetätigkeiten zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz in Deutschland – wie der Klägerin – in dessen Bilanz auszuweisen seien.

109    Außerdem ist unstreitig, dass bestimmte Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 86/635 Gebrauch gemacht haben, Instituten mit Sitz in den jeweiligen Staaten zu erlauben, in ihrem Namen, aber für fremde Rechnung gehaltenes Treuhandvermögen unter dem Strich auszuweisen.

110    Aus Sicht der Klägerin folgt daraus, dass ein Institut mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der die in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 86/635 vorgesehene Möglichkeit genutzt habe, mit Treuhandtätigkeiten zusammenhängende Verbindlichkeiten unter dem Strich ausweisen könne, so dass diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung seines jährlichen Grundbeitrags nicht berücksichtigt würden. Die Treuhandverbindlichkeiten von Instituten mit Sitz in den Mitgliedstaaten, die – wie z. B. die Bundesrepublik Deutschland – keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hätten, Treuhandvermögen und ‑verbindlichkeiten unter dem Strich auszuweisen, würden bei dieser Berechnung hingegen berücksichtigt.

111    Die oben in Rn. 110 beschriebene Folge ergibt sich aus der gemeinsamen Anwendung von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 im Licht von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635 (insbesondere von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieser Richtlinie), in dem der Begriff „Passiva“ der Institute definiert und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, bezüglich der Einbeziehung der Treuhandverbindlichkeiten in die Bilanz der Institute andere Regeln vorzusehen.

112    Die Klägerin hat die Gültigkeit der oben in Rn. 111 genannten Bestimmungen im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung jedoch nicht beanstandet.

113    Sollte das Vorbringen der Klägerin außerdem dahin zu verstehen sein, dass sie in Wirklichkeit vorbringt, dass Art. 3 Nr. 11 und Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstießen, da diese Bestimmungen die unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einbeziehung von Treuhandverbindlichkeiten in die Bilanz der Institute nicht berücksichtigten, so ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung die Kommission nicht ermächtigt, beim Erlass von Delegierten Rechtsakten gemäß Art. 290 AEUV die ihr mittels dieser Bestimmung vom Unionsgesetzgeber übertragene Befugnis zu überschreiten. Es ist also nicht Sache der Kommission, die Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Unionsrechts zu beheben, außer sie wird durch einen entsprechenden Rechtsakt dazu ermächtigt.

114    Im vorliegenden Fall wurde die Kommission weder durch die Richtlinie 2014/59 noch durch die Verordnung Nr. 806/2014 ermächtigt, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften im Hinblick auf die Einbeziehung von Treuhandverbindlichkeiten in die Bilanzen der Institute zu harmonisieren. Die Bestimmungen von Art. 429 Abs. 11 der Verordnung Nr. 575/2013 vermögen daran nichts zu ändern.

115    Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, da sie den Unterschieden zwischen den verschiedenen nationalen Rechnungslegungsvorschriften im Hinblick auf die Einbeziehung von Treuhandverbindlichkeiten in die Bilanz der Institute nicht Rechnung getragen habe.

116    Selbst unter der Annahme, dass die Kommission in Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine andere Definition von Verbindlichkeiten hätte heranziehen können als jene aus Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass Art. 3 Nr. 11 dieser Delegierten Verordnung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

117    Aus der Rechtsprechung folgt nämlich, dass das Diskriminierungsverbot etwaige Ungleichbehandlungen, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen aus den Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, nicht erfasst, wenn diese Rechtsvorschriften alle Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, gleichermaßen betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Horvath, C‑428/07, EU:C:2009:458, Rn. 55, und vom 19. September 2013, Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou, C‑373/11, EU:C:2013:567, Rn. 35).

118    Zwar wurde der oben in Rn. 117 genannte Grundsatz im Rahmen der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften entwickelt, um die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot zu beurteilen, doch kann für die Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Vorschrift, die den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum gewährt, aufgrund dessen sie diese unterschiedlichen Rechtsvorschriften erlassen, nichts anderes gelten (Urteil vom 19. September 2013, Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou, C‑373/11, EU:C:2013:567, Rn. 36).

119    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht vorgebracht und schon gar nicht nachgewiesen, dass die betreffenden deutschen Rechtsvorschriften nicht alle Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, gleichermaßen betreffen.

120    Außerdem kann der Erlass von unionsrechtlichen Vorschriften in einem bestimmten Bereich aufgrund der persönlichen Situation oder auch der geltenden nationalen Vorschriften auf bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unterschiedliche Auswirkungen haben, wobei dies nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung anzusehen ist, wenn diese Vorschriften auf objektiven, den damit verfolgten Zielen angepassten Kriterien beruhen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. September 2013, Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou, C‑373/11, EU:C:2013:567, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    In diesem Zusammenhang hat die Klägerin dem Gericht nichts vorgelegt, was darauf hindeuten würde, dass Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Bezug auf den Verweis auf Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635 nicht auf objektiven, den mit der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Zielen angepassten Kriterien beruht.

122    Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

123    Als Drittes bringt die Klägerin vor, dass sie im Vergleich zu Kreditinstituten, die ihre Bilanz nach den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellten, ungleich behandelt werde; sie dürfe ihre Bilanz nämlich nicht nach diesen Standards erstellen, da sich nach den geltenden deutschen Rechtsvorschriften nur Mutterunternehmen dazu entschließen könnten, ihre Bilanz ausschließlich nach diesen Standards zu erstellen.

124    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich diese angebliche Ungleichbehandlung zum einen aus der Anwendung einer Regelung ergibt, die auf das maßgebliche deutsche Recht zurückzuführen ist und nicht auf Art. 3 Nr. 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e oder Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, deren Gültigkeit die Klägerin in Abrede stellt.

125    Zum anderen hätte die Klägerin jedenfalls, wie sie selbst einräumt, auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards einen Jahresabschluss erstellen können, was sie jedoch aus administrativen und finanziellen Gründen nicht getan hat. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, aus diesem Grund eine Ungleichbehandlung erfahren zu haben.

126    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass Art. 3 Nr. 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e oder Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

127    Folglich ist der achte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

3.      Neunter Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 16 der Charta

128    Die Klägerin macht geltend, dass Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit verstießen. Die Einbeziehung von Treuhandverbindlichkeiten in die Berechnungsgrundlage der im Voraus erhobenen Beiträge führe zu einer signifikanten Erhöhung des im Voraus erhobenen Beitrags der zur Ausübung von Anlagetätigkeiten zugelassenen Kreditinstitute wie der Klägerin, was deren unternehmerische Freiheit erheblich beschränke.

129    Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da die Berücksichtigung von Treuhandverbindlichkeiten nicht notwendig sei und die durch die Zahlungsverpflichtung verursachten Nachteile zu den angestrebten Zielen außer Verhältnis stünden.

130    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

131    Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 124 bis 133 seines Urteils vom 8. Mai 2024, Max Heinr. Sutor/SRB (T‑393/21, EU:T:2024:302), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

132    Das Recht auf unternehmerische Freiheit umfasst insbesondere das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 78).

133    Der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134    Die unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos. Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

135    Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise die Unionsrechtsakte im Hinblick auf Art. 52 Abs. 1 der Charta zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 82).

136    Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 83).

137    Unter der Annahme, dass die Verpflichtung der Klägerin, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, einen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit darstellt, ist im vorliegenden Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung insbesondere aus den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 und den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 ergibt und somit gesetzlich vorgesehen ist.

138    Was die Achtung des Wesensgehalts der unternehmerischen Freiheit betrifft, so bestreitet die Klägerin nicht, dass diese Bestimmungen den Wesensgehalt nicht berühren.

139    Mit der Verpflichtung, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, wird außerdem eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt. Wie dem ersten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 zu entnehmen ist, sollten diese Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nämlich über eine angemessene Mittelausstattung verfügen, damit der Abwicklungsmechanismus effektiv funktionieren kann. Folglich steht es dem SRB frei, von den betroffenen Instituten im Voraus erhobene Beiträge zu beziehen, um die Umsetzung dieses Mechanismus zu finanzieren, der die Stabilität der Institute in den am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten stärken und das Übergreifen möglicher Krisen auf Mitgliedstaaten, die an diesem Mechanismus nicht teilnehmen, verhindern soll.

140    Die Klägerin hat dem Gericht zudem nichts vorgelegt, was die Feststellung zulassen würde, dass die verpflichtenden Beiträge zum SRF im Hinblick auf das oben in Rn. 139 genannte Ziel einen unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der den Wesensgehalt ihrer unternehmerischen Freiheit antasten würde.

141    Was schließlich die Notwendigkeit der Beitragspflicht zum SRF betrifft, gelingt es der Klägerin insbesondere nicht, nachzuweisen, dass es mildere Mittel gäbe als die Entrichtung im Voraus erhobener Beiträge, mit denen die mit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59 verfolgten Ziele – wie insbesondere sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren – ebenso wirksam erreicht werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

142    Nach alledem ist der neunte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

4.      Zehnter Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen die Art. 49 und 54 AEUV

143    Die Klägerin macht geltend, dass Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen die in den Art. 49 und 54 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit verstießen.

144    Aufgrund der Verbindlichkeiten, die gemäß diesen Bestimmungen bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge berücksichtigt würden, habe ein Kreditinstitut wie die Klägerin, das in Deutschland zur Ausübung von Anlagetätigkeiten zugelassen sei, einen deutlich höheren im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten als Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, deren nationale Rechnungslegungsstandards keine verpflichtende Einbeziehung von Treuhandverbindlichkeiten in die Bilanz vorsähen oder die Erstellung der Bilanz nach internationalen Rechnungslegungsstandards erlaubten.

145    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

146    Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 138 bis 142 seines Urteils vom 8. Mai 2024, Max Heinr. Sutor/SRB (T‑393/21, EU:T:2024:302), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

147    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit auf den Unterschied zwischen nationalen Rechtsordnungen zurückzuführen ist, der wiederum auf der in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 86/635 vorgesehenen Ausnahme beruht, deren Gültigkeit die Klägerin nicht bestreitet.

148    Außerdem ergibt sich jedenfalls aus der Rechtsprechung, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb eine Beschränkung im Sinne des AEU-Vertrags darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (vgl. Urteil vom 29. März 2011, Kommission/Italien, C‑565/08, EU:C:2011:188, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Beschränkung besteht hingegen insbesondere dann, wenn Instituten aus einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit genommen wird, unter Bedingungen eines normalen und wirksamen Wettbewerbs in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzutreten (vgl. Urteil vom 29. März 2011, Kommission/Italien, C‑565/08, EU:C:2011:188, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149    Die Klägerin macht in Wirklichkeit jedoch nur geltend, dass die auf Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 86/635 beruhenden Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen bei der Einbeziehung von Treuhandverbindlichkeiten in die Bilanzen der Institute zu einer Situation geführt hätten, in der es für Institute, die im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Vermögen hielten, wirtschaftlich interessanter sei, ihren Sitz in einem Mitgliedstaat zu haben, in dem diese Verbindlichkeiten nicht in der Bilanz aufscheinen müssten, als in einem Mitgliedstaat, in dem diese Verbindlichkeiten Teil der Bilanz zu sein hätten. Die Klägerin hat hingegen nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen, dass die Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63, auf die sich ihre Einrede der Rechtswidrigkeit bezieht, einem in Deutschland zugelassenen Kreditinstitut wie ihr die Möglichkeit nähmen, unter Bedingungen eines normalen und wirksamen Wettbewerbs in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzutreten.

150    Insoweit kann das Argument der Klägerin, wonach sie ihre Bilanz nicht nach den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen könne, aus den oben in Rn. 125 angeführten Gründen ebenfalls nicht durchgreifen.

151    Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht dargetan, dass Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen die Art. 49 und 54 AEUV verstoßen.

152    Folglich ist der zehnte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

B.      Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1.      Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63

153    Die Klägerin macht geltend, dass der SRB durch die Weigerung, ihre Treuhandverbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auszuschließen, gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen habe. Ihr Vorbringen zu diesem Klagegrund ist in zwei Teile gegliedert.

a)      Erster Teil: Keine Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin alle in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt

154    Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoße, da ein Ausschluss ihrer Treuhandverbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verweigert worden sei.

155    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

156    Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 147 und 148 seines Urteils vom 8. Mai 2024, Max Heinr. Sutor/SRB (T‑393/21, EU:T:2024:302), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

157    Wie aus den Rn. 41 bis 57 dieses Beschlusses hervorgeht, ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen, dass die Treuhandverbindlichkeiten der Klägerin nicht von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags ausgeschlossen werden dürfen.

158    Vor diesem Hintergrund hat der SRB keinen Rechtsfehler begangen, als er diese Verbindlichkeiten nicht von der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin ausgeschlossen hat.

159    Demnach ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

b)      Zweiter Teil: Analoge Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63

160    Die Klägerin macht geltend, dass für den Fall, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen sei, dass er es nicht erlaube, ihre Treuhandverbindlichkeiten von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags auszuschließen, das Ziel dieser Delegierten Verordnung sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf ihren Fall verlangten.

161    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

162    Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 152 bis 171 seines Urteils vom 8. Mai 2024, Max Heinr. Sutor/SRB (T‑393/21, EU:T:2024:302), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

163    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung nicht mit dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 vereinbar ist, diese Bestimmung auf Sachverhalte anzuwenden, die mit den von ihr erfassten Situationen vergleichbar sind, auch wenn nicht alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 92).

164    So hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den zuständigen Behörden kein Ermessen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Verbindlichkeiten im Wege der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 einräumt, sondern klar aufführt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgeschlossen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 93).

165    Folglich hat der SRB entgegen dem Vorbringen der Klägerin durch die Unterlassung einer analogen Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 keinen Rechtsfehler begangen.

166    Die Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, auf die sich die Klägerin stützt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Delegierte Verordnung 2015/63 regelt nämlich verschiedene Fälle, die erhebliche, unmittelbar mit den Risiken der betreffenden Verbindlichkeiten zusammenhängende Besonderheiten aufweisen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 95).

167    Angesichts der oben in den Rn. 90 bis 127 dargelegten Erwägungen kann die Klägerin jedenfalls nicht geltend machen, dass das Unterlassen einer analogen Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

168    In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die gleiche Schlussfolgerung zu ziehen.

169    Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51).

170    Was zunächst die Angemessenheit der Berücksichtigung der Treuhandverbindlichkeiten der Klägerin bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags betrifft, bestreitet die Klägerin nicht, dass die Einbeziehung ihrer Treuhandverbindlichkeiten in die Berechnung dieses Beitrags für die Erreichung der oben in Rn. 69 beschriebenen Ziele der im Voraus erhobenen Beiträge förderlich ist, da dem SRM so ausreichende Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die Institute Anreize geschaffen werden, weniger riskant zu operieren.

171    Hierzu hat die Klägerin lediglich unbegründete Behauptungen vorgebracht.

172    Sie macht zum einen nämlich geltend, dass die Berücksichtigung ihrer Treuhandverbindlichkeiten bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags sie unzumutbar belaste und in einem klaren Missverhältnis zu ihrer tatsächlichen Größe stehe. Angesichts der Erwägungen oben in den Rn. 41 bis 57 kann diesem Argument nicht gefolgt werden, da der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 genannte Ausschluss der Verbindlichkeiten nicht von der Größe der betroffenen Institute abhängt, sondern von der Erfüllung der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen, die nicht mit der Größe der Institute zusammenhängen.

173    Zum anderen bringt die Klägerin vor, dass die Einbeziehung ihrer Treuhandverbindlichkeiten in die Berechnung ihrer Verbindlichkeiten für die Bestimmung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht mit den in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 festgelegten Kriterien vereinbar sei. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin rechtlich nicht hinreichend darlegt, was dieses Vorbringen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu tun hat.

174    Was sodann die Erforderlichkeit der Berücksichtigung der Treuhandverbindlichkeiten der Klägerin bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags hinsichtlich der oben in Rn. 69 genannten Ziele angeht, ist festzustellen, dass sich die Klägerin im Wesentlichen auf zwei Argumente stützt.

175    Erstens macht sie geltend, dass die Berücksichtigung ihrer Treuhandverbindlichkeiten nicht erforderlich sei, da die Kundengelder bereits als Einlagen bei den Produktbanken verwahrt und von deren Einlagensicherungssystem erfasst seien. Das anwendbare Insolvenzrecht treffe außerdem ausreichende Vorkehrungen für den Schutz der Kunden. Die Berücksichtigung ihrer Treuhandverbindlichkeiten führe möglicherweise zu einer Doppelanrechnung ihrer Verbindlichkeiten im Rahmen der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags.

176    Die Klägerin erläutert jedoch nicht, welche konkrete Berechnungsmethode für die im Voraus erhobenen Beiträge für die Institute weniger belastend und gleichzeitig geeignet wäre, die oben in Rn. 69 genannten Ziele ebenso wirksam zu erreichen, indem insbesondere die durch diesen Ausschluss entstehende Verringerung der dem SRF zur Verfügung stehenden Finanzmittel ausgeglichen würde.

177    Ferner hat die Klägerin jedenfalls auch nichts vorgebracht, was die oben in Rn. 85 wiedergegebene Aussage des SRB in Frage stellen könnte, wonach der Schutz der Kundengelder durch das Einlagensicherungssystem voraussetze, dass die betreffenden Produktbanken ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hätten und die Einlagen der Kunden bei diesen Instituten 100 000 Euro nicht überstiegen.

178    Zum Vorbringen der Klägerin, dass die Berücksichtigung ihrer Treuhandverbindlichkeiten bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zu einer Doppelanrechnung ihrer Verbindlichkeiten führe, genügt die Feststellung, dass kein Argument der Klägerin darauf schließen lässt, dass die Kommission durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 jegliche Form der Doppelanrechnung von Verbindlichkeiten ausschließen wollte.

179    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Berücksichtigung ihrer Treuhandverbindlichkeiten bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags das Kriterium der Erforderlichkeit deshalb nicht erfülle, weil ihre Kunden im Insolvenzfall Anspruch auf Aussonderung des von ihr verwalteten Treuhandvermögens hätten, was vom Bestehen ausreichender Vorkehrungen zum Schutz der Kunden zeuge.

180    Zum einen ist dieses Vorbringen aus den gleichen Gründen zurückzuweisen, wie oben in Rn. 176 dargelegt.

181    Zum anderen hat die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Schutzvorkehrungen für das Vermögen und die Gelder ihrer Kunden im Insolvenzfall mit jenen für das Vermögen und die Gelder der Kunden von Wertpapierfirmen vergleichbar seien, wie oben in den Rn. 81 bis 83 ausgeführt.

182    Schließlich hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was zeigen würde, dass die Einbeziehung ihrer Treuhandverbindlichkeiten in die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags Nachteile mit sich bringt, die zu den oben in Rn. 69 genannten Zielen offensichtlich außer Verhältnis stehen.

183    Vor diesem Hintergrund ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.      Zweiter, dritter, vierter und fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, gegen Art. 16 der Charta sowie gegen Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV

184    Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 verstoße, da der SRB bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für ihren im Voraus erhobenen Beitrag den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen habe. Denn er habe ihre Treuhandverbindlichkeiten in die Bemessungsgrundlage einbezogen, obwohl es sich um risikolose Verbindlichkeiten handele.

185    Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, dass der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, soweit ihre Treuhandverbindlichkeiten in die Berechnungsgrundlage für ihren im Voraus erhobenen Beitrag einbezogen worden seien, da sie in diesem Beschluss ohne objektive Rechtfertigung sowohl gegenüber Kreditinstituten, deren nationale Rechnungslegungsstandards keinen Ausweis der Treuhandverbindlichkeiten in der Bilanz verlangten oder die nach internationalen Rechnungslegungsstandards bilanzierten, als auch gegenüber Wertpapierfirmen ungleich behandelt werde.

186    Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss, soweit ihre Treuhandverbindlichkeiten in die Berechnungsgrundlage für ihren im Voraus erhobenen Beitrag einbezogen würden, gegen ihre in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit verstoße, da diese Einbeziehung zu einer Erhöhung ihres im Voraus erhobenen Beitrags führe, die nicht notwendig sei, und die dadurch verursachten Nachteile außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stünden.

187    Mit dem fünften Klagegrund macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die nach Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV geschützte Niederlassungsfreiheit. Die Einbeziehung ihrer Treuhandverbindlichkeiten in die Berechnungsgrundlage ihres im Voraus erhobenen Beitrags durch den SRB stelle einen erheblichen Nachteil für sie dar, da sie in Deutschland ansässig sei.

188    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

189    Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in Rn. 178 seines Urteils vom 8. Mai 2024, Max Heinr. Sutor/SRB (T‑393/21, EU:T:2024:302), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

190    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zur Stützung der Klagegründe zwei bis fünf lediglich auf die Argumente verweist, mit denen sie bereits die Gültigkeit von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, die unternehmerische Freiheit, die Niederlassungsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt hat und die oben in den Rn. 66 bis 86, 90 bis 126, 132 bis 141, 147 bis 151 und 168 bis 182 zurückgewiesen wurden.

191    Folglich sind der zweite, der dritte, der vierte und der fünfte Klagegrund aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.

3.      Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta und Art. 296 Abs. 2 AEUV

192    Mit dem siebten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss genüge nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta sowie Art. 296 Abs. 2 AEUV.

193    Erstens macht die Klägerin geltend, im angefochtenen Beschluss werde nicht dargelegt, warum der SRB die Parteien nicht gehört habe. Zweitens habe sich der SRB nicht mit den von ihr vorgebrachten Argumenten für den Ausschluss der Verbindlichkeiten für treuhänderisch verwaltete Kundengelder auseinandergesetzt. Drittens rügt die Klägerin, dass die den Instituten mitgeteilten Grenzwerte jeder Klasse mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert worden seien, so dass sie nicht den tatsächlich für jeden Risikoindikator berechneten Grenzwerten entsprächen.

194    Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta verstoße, da die Begründung dieses Beschlusses durch den SRB es ihr nicht ermögliche, zu prüfen, ob die Höhe ihres Beitrags mit dem anwendbaren Recht im Einklang stehe. Außerdem beruhe dieser Betrag auf Daten, die ihr nicht übermittelt worden seien.

195    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

196    Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 216 bis 238 seines Urteils vom 8. Mai 2024, Max Heinr. Sutor/SRB (T‑393/21, EU:T:2024:302), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.

197    Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

198    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

199    Die Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

200    Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

201    Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

202    Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

203    Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

204    Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

205    In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

206    In diesem Fall sind die vom Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge betroffenen Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

207    Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da dieses Institut für eine solche Überprüfung über Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute verfügen müsste, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

208    Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

209    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag dieser Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

210    Im Licht dieser Erwägungen ist als Erstes das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Rüge zu prüfen, dass die den Instituten mitgeteilten Grenzwerte jeder Klasse mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert worden seien.

211    Hierzu hat der SRB in Rn. 119 des angefochtenen Beschlusses Folgendes ausgeführt:

„Zu diesem Zweck werden Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – … als vertrauliche Informationen betrachtet. Im Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … werden die von den Instituten über ihre [Datenmeldeformulare] … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet.“

212    In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses wird außerdem zunächst beschrieben, welche Methode der SRB für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendet hat, insbesondere wie er die Klassen für die verschiedenen Risikoindikatoren festgelegt und die Institute diesen Klassen zugeordnet hat. Aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergibt sich zudem, dass der SRB den Instituten die Grenzwerte für jede Klasse und die damit verbundenen Risikoindikatoren mitgeteilt hat. Zu den Grenzwerten hat der SRB in diesem Anhang angeführt, dass für jeden Risikoindikator „[a]us Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung die Beträge ,min./max.‘ mit eine[m] zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert [wurden]“.

213    In Rn. 47 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Übrigen Folgendes erläutert:

„[I]m Einklang mit dem Zweck von Artikel 88 Absatz 1 [der Verordnung Nr. 806/2014 muss der SRB] stets sicherstellen …, dass die veröffentlichten Daten, auch wenn sie in zusammengefasster, aggregierter oder allgemeiner Form dargestellt werden, keine vertraulichen Informationen offenlegen oder die Identifizierung von Instituten ermöglichen. Diese Anforderungen wurden vom [SRB] vollständig erfüllt, da einige Mitgliedstaaten in der Bankenunion nur eine begrenzte Anzahl von risikoadjustierten Instituten haben. Daher musste der [SRB] geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um das Risiko zu mindern, dass Institute aus den Informationen der Klassenzuweisung in den Aggregierten Statistiken Informationen über die Risikopositionen ihrer Wettbewerber ableiten könnten. In jedem Fall hatte die Randomisierung keine Auswirkungen auf die Zuordnung eines Instituts zu einer bestimmten Risikoklasse oder auf die Genauigkeit des vom Berechnungstool generierten Berechnungsergebnisses.“

214    Nach alledem macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass der SRB gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe, als er die den Instituten mittels Anhang II des angefochtenen Beschlusses mitgeteilten Grenzwerte der Klassen mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert habe.

215    Die sich aus der oben in Rn. 209 zitierten Rechtsprechung ergebende Pflicht des SRB, den Instituten die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren zu übermitteln, dient dazu, es den Instituten zu ermöglichen, sich u. a. zu vergewissern, dass die Klassierung, die ihnen bei der Diskretisierung der Risikoindikatoren zugewiesen worden ist, tatsächlich ihrer wirtschaftlichen Situation entspricht, dass diese Diskretisierung gemäß der in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Methode auf der Grundlage plausibler Daten vorgenommen worden ist und dass alle Risikofaktoren, die gemäß der Delegierten Verordnung 2015/63 und der Verordnung Nr. 806/2014 zu berücksichtigen sind, tatsächlich berücksichtigt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 137).

216    Diese Pflicht, den Instituten die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren zur Verfügung zu stellen, folgt hingegen keiner Logik, die es diesen Instituten ermöglichen würde, die Richtigkeit der Berechnungen des SRB, die der Festlegung der Grenzwerte jeder Klasse im Zusammenhang mit der Klassierung der Daten aller Institute zugrunde liegen, vollständig zu überprüfen, da diese Institute für eine solche Überprüfung über Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute verfügen müssten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135)

217    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Deflationierungen und Inflationierungen der Grenzwerte (Mindest- und Höchstwerte) jeder Klasse mit einem zufälligen Betrag nur durchgeführt wurden, um diese Grenzwerte den Instituten mitzuteilen, ohne dass sich dies auf die vom SRB auf der Grundlage der tatsächlichen Grenzwerte festgelegte Zuordnung der Institute zu den Klassen ausgewirkt hätte. Zwar wurde auf diese Weise der Mindestgrenzwert einer bestimmten Klasse deflationiert und der Höchstgrenzwert dieser Klasse inflationiert, jedoch liegen die Rohindikatoren aller dieser Klasse zugeordneten Institute sowohl innerhalb der Spanne der vom SRB tatsächlich herangezogenen Mindest- und Höchstgrenzwerte als auch innerhalb der Spanne der den Instituten mitgeteilten deflationierten Mindestgrenzwerte und inflationierten Höchstgrenzwerte. Folglich wirkt sich diese Deflationierung bzw. Inflationierung nicht auf die Möglichkeit der Klägerin aus, sich zu vergewissern, dass sie einer Klasse zugeordnet wurde, die tatsächlich ihrer individuellen Situation entspricht.

218    Außerdem erläutert die Klägerin nicht, inwiefern der Zugang zu Angaben zu den Abweichungen zwischen den tatsächlichen Grenzwerten und den Grenzwerten, die den Instituten mitgeteilt wurden, es ihr ermöglicht hätte, besser zu verstehen, auf welche Art ihre individuelle Situation vom SRB berücksichtigt wurde, sofern sie nicht auch Zugang zu allen Daten der anderen Institute hätte, auf deren Grundlage die tatsächlichen Grenzwerte festgelegt wurden.

219    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB nach der Rechtsprechung die Daten der betreffenden Institute auch in anonymisierter Form nur veröffentlichen darf, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166). Die Klägerin beanstandet jedoch in keiner Weise die in Rn. 47 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses dargelegten und oben in Rn. 213 wiedergegebenen Gründe, aus denen der SRB die den Instituten übermittelten Grenzwerte für jede Klasse angepasst hat.

220    Als Zweites ist die Rüge, wonach im angefochtenen Beschluss nicht dargelegt werde, warum der SRB die Institute und insbesondere die Klägerin nicht zur Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 auf ihren Fall angehört habe, zurückzuweisen. Es ergibt sich nämlich u. a. aus den Rn. 21 bis 23 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses zwischen dem 24. Oktober 2022 und dem 8. November 2022 ein Konsultationsverfahren durchgeführt hat. Außerdem hat er in den Rn. 1 bis 8 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses die Durchführungsmodalitäten für dieses Verfahren dargelegt. Schließlich ergibt sich aus Rn. 25 oben, dass der SRB in Anhang IVb des angefochtenen Beschlusses zu den Ausführungen der Klägerin betreffend die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 Stellung genommen hat.

221    Was als Drittes die Rüge betrifft, dass sich der SRB nicht mit den Argumenten der Klägerin betreffend den Ausschluss der Verbindlichkeiten für treuhänderisch verwaltete Kundengelder auseinandergesetzt habe, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass diese Argumente im Anhang IVb dieses Beschlusses zusammengefasst und geprüft wurden. Der SRB hat in den Rn. 25 bis 31 dieses Anhangs die Gründe dargelegt, aus denen er die Treuhandverbindlichkeiten der Klägerin nicht von der Berechnung der Verbindlichkeiten ausgenommen hat, die zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht es in Rn. 27 dieses Anhangs auch um den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Klägerin macht hinsichtlich keines anderen Aspekts der vom SRB durchgeführten Prüfung geltend, dass er unzureichend sei. Die vorliegende Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

222    Der siebte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

C.      Ergebnis

223    Nach alledem ist die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

V.      Kosten

224    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Gericht kann jedoch gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

225    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Rechtsstreit betreffend den Teil des Verfahrens, der infolge der Rücknahme des ursprünglichen Beschlusses abgeschlossen ist, darauf zurückzuführen sei, dass dieser Beschluss nicht ausreichend begründet gewesen sei. Wäre der ursprüngliche Beschluss nicht zurückgenommen worden, hätte die Klägerin also obsiegt.

226    Gemäß Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses ist unstreitig, dass der SRB den angefochtenen Beschluss erlassen hat, um dem Begründungsmangel des ursprünglichen Beschlusses abzuhelfen, und dass die Klägerin insbesondere aufgrund der unzureichenden Begründung des ursprünglichen Beschlusses Klage erhoben hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles im Hinblick auf Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung geboten, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

227    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 14. Mai 2025

Der Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze, Beigeordneter Kanzler

 

A. Kornezov

Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

II. Angefochtener Beschluss

III. Anträge der Parteien

IV. Rechtliche Würdigung

A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 3 Nr. 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63

1. Tragweite von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63

2. Achter Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 3 Nr. 11, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und den Grundsatz der Gleichbehandlung

a) Erster Teil: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59

b) Zweiter Teil: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

3. Neunter Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 16 der Charta

4. Zehnter Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 14 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen die Art. 49 und 54 AEUV

B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63

a) Erster Teil: Keine Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin alle in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt

b) Zweiter Teil: Analoge Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung 2015/63

2. Zweiter, dritter, vierter und fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, gegen Art. 16 der Charta sowie gegen Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV

3. Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta und Art. 296 Abs. 2 AEUV

C. Ergebnis

V. Kosten



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