Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung im Weidener Betrugsprozess

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung im Weidener Betrugsprozess

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 94/2025

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung

im Weidener Betrugsprozess

Beschluss vom 29. April 2025 – 6 StR 518/24

Das Landgericht Weiden i.d.OPf. hatte die drei Angeklagten wegen Betruges zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Nach den Feststellungen nutzten die Angeklagten eine von ihnen erworbene eingetragene Genossenschaft, um Geschäftsanteile an ihr als vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz an Arbeitnehmer zu vertreiben. Deren Arbeitgeber zahlten im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Beitritte Gelder an die Genossenschaft. Tatsächlich waren die Beitritte zur Genossenschaft unwirksam, da die erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten worden waren. Die Angeklagten wussten, dass deshalb kein Anspruch auf die Beiträge bestand, und forderten diese dennoch ein. Während die Hauptangeklagte als Vorständin die Genossenschaft leitete, verantwortete ihr angeklagter Sohn die IT, ihr mitangeklagter Ehemann die Buchhaltung.

Insgesamt erfasste die Verurteilung mehr als 16.000 geschädigte Arbeitnehmer bundesweit, die mehr als 6,7 Millionen Euro an die Genossenschaft gezahlt hatten.

Die Hauptangeklagte hatte kein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. Die auf die Revisionen der beiden anderen Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung des Urteils durch den in Leipzig ansässigen 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keine Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit auch gegen sie rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Weiden i.d.OPf. – Urteil vom 21. März 2024 – 1 KLs 23 Js 7735/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig … handelt, …

Genossenschaftsgesetz

§ 15 Beitrittserklärung (in der Fassung ab 22. Juli 2017 bis 31. Dezember 2024)

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. …

Fünftes Vermögensbildungsgesetz

§ 2 Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen

(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt

1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4)

g) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist die Genossenschaft nicht der Arbeitgeber, so setzt die Anlage vermögenswirksamer Leistungen voraus, dass die Genossenschaft entweder ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die zum Zeitpunkt der Begründung oder des Erwerbs des Geschäftsguthabens seit mindestens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegenstandes eingetragen und nicht aufgelöst ist oder Sitz und Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und dort entweder am 1. Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft bestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen aus dem Bestand einer solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,

Karlsruhe, den 12. Mai 2025


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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