URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
9. April 2025(* )
„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke TRADEPRO – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑470/24,
ITB GmbH mit Sitz in Kamp-Lintfort (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Heinrich,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin), des Richters W. Valasidis und der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Entscheidung, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die ITB GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Juli 2024 (Sache R 414/2024-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 22. Mai 2023 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen TRADEPRO als Unionsmarke an.
3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 9: „Computerprogramme und Software; Datenverarbeitungsanlagen und Computer“;
– Klasse 41: „Schulungen zur Erstellung, Entwicklung, Nutzung und Anwendung von Computerprogrammen und ‑software“;
– Klasse 42: „Erstellung, Entwicklung und Design von Computerprogrammen und ‑software; Implementierung, Wartung, Vermietung, Aktualisierung, Instandhaltung und Outsourcing von Computerprogrammen und ‑software; Beratung bei Erstellung, Entwicklung, Design, Einsatz und Anwendung von Computerprogrammen und ‑software; Forschung auf dem Gebiet der Computerprogramme und ‑software; Hosting von Websites, Servern und Datenbanken; Bereitstellung oder Vermietung von elektronischem Speicherplatz im Internet“.
4 Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2023 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.
5 Am 19. Februar 2024 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Eintragung der Marke zu verfügen.
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
Zuständigkeit des Gerichts
9 Soweit die Klägerin mit dem letzten Teil ihres Antrags beantragt, die Eintragung der angemeldeten Marke zu verfügen, genügt der Hinweis, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gegenüber Anordnungen zu erlassen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C‑199/94 P und C‑200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T‑260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist dieser Antrag zurückzuweisen, da er bei einem Gericht gestellt wurde, das nicht befugt ist, darüber zu entscheiden.
Begründetheit
10 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001
11 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die Anforderungen an die Schutzfähigkeit einer Marke überspannt und das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 definierte absolute Eintragungshindernis zu weit ausgelegt. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der nach dieser Bestimmung zu berücksichtigenden Kriterien sei rechtsfehlerhaft.
12 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
13 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
14 Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
– Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
16 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen allesamt im Zusammenhang mit dem Sektor der Informationstechnologie stünden und daher „sowohl den Durchschnittsverbraucher als auch ein Fachpublikum“ ansprächen. Da sich die Marke aus englischen Wörtern zusammensetze, sei außerdem auf das englischsprachige Publikum der Union abzustellen.
17 Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer die Verkehrsauffassung nicht in zutreffender Weise berücksichtigt habe, da die fehlende Unterscheidungskraft „bei allen Verkehrskreisen“ festgestellt werden müsse, da sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen „an sämtliche Verkehrskreise, insbesondere auch an Verbraucher“, wendeten.
18 Insoweit ist erstens, da sich dieses Vorbringen mit dem Vorbringen zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise deckt, auf die unten in den Rn. 22 bis 39 vorgenommene Prüfung der Bedeutung der angemeldeten Marke und ihrer Wahrnehmung in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu verweisen.
19 Soweit sich zweitens dieses Vorbringen auf eine angebliche Verpflichtung zur Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft bei „allen Verkehrskreisen“ zu beziehen scheint, genügt der Hinweis, dass die Unterscheidungskraft einer Marke, wie sich aus der oben in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung ergibt, im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. Dabei reicht es aus, wenn ein Eintragungshindernis in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise besteht (Urteil vom 15. Dezember 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [START UP INITIATIVE], T‑529/15, EU:T:2016:747, Rn. 55). Indes macht die Klägerin im vorliegenden Fall nicht nur keine Angaben, auf welche Verkehrskreise sie sich mit ihrem Vorbringen bezieht, vielmehr hat sie auch nicht vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung nur einen unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigt hätte.
20 Drittens wäre dieses Vorbringen auch dann zurückzuweisen, sollte es dahin zu verstehen sein, dass es sich gegen die angebliche Nichtberücksichtigung eines Teils der maßgeblichen Verkehrskreise richtet. Die Klägerin erläutert nämlich nicht, welchen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt haben soll. Sollte die Klägerin die Nichtberücksichtigung des nicht englischsprachigen Teils der angesprochenen Verkehrskreise rügen wollen, würde sich ein solches Vorbringen im Wesentlichen mit dem zweiten Klagegrund überschneiden, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird und der unten in den Rn. 45 und 0 geprüft wird. Was ferner die von der Klägerin angesprochene Berücksichtigung der „Verbraucher“ betrifft, geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur um ein Fachpublikum, sondern im Wesentlichen auch um die breite Öffentlichkeit handelt. Zwar hat sich die Beschwerdekammer auf die breite Öffentlichkeit bezogen, indem sie auf den Begriff „Durchschnittsverbraucher“ Bezug genommen hat, obwohl unter „Durchschnittsverbraucher“ nicht nur der Verbraucher zu verstehen ist, der zur „breiten Öffentlichkeit“ gehört, sondern der Verbraucher, der zu dem Publikum gehört, das von den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen typischerweise angesprochen ist, so dass der „Durchschnittsverbraucher“ auch ein hoch spezialisierter Gewerbetreibender sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2017, Steiniger/EUIPO – ista Deutschland [IST], T‑80/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:784, Rn. 25). Jedoch ist unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht des Inhalts der angefochtenen Entscheidung und in Anbetracht der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer mit dieser Bezugnahme ihre Beurteilungen auf die englischsprachigen Verkehrskreise stützen wollte, die sich aus der breiten Öffentlichkeit und Fachleuten zusammensetzen.
21 Keines der Argumente der Klägerin ist aber geeignet, diese von der Beschwerdekammer im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zugrunde gelegte Definition der maßgeblichen Verkehrskreise in Frage zu stellen.
– Zur Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise
22 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das angesprochene Publikum die angemeldete Marke in die beiden Wortbestandteile, „trade“ und „pro“, zerlegen werde, wobei sich „trade“ auf den Handel und „pro“ auf die Expertise eines Profis beziehe. Sie ist daher zu dem Ergebnis gelangt, die Marke dürfte in der Gesamtheit vom maßgeblichen Publikum so verstanden werden, dass sie sich an einen Handelsprofi bzw. einen Profi im Bereich des Handels richte.
23 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die angemeldete Marke „zergliedert und analysiert betrachtet“ habe. Das angesprochene Publikum ordne dem in Rede stehenden Gesamtzeichen keinen Bedeutungsgehalt zu, da es als solches lexikalisch nicht nachweisbar sei sowie weder in der deutschen noch in der englischen Sprache dem üblichen Sprachgebrauch entspreche und die Bestandteile „trade“ und „pro“ nicht einzeln wahrgenommen würden. Nach Ansicht der Klägerin, die sich auf eine Internet-Enzyklopädie stützt, haben diese Wortbestandteile vielerlei weitere Bedeutungen als diejenigen, die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegt worden seien. Selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke zergliedern sollten, würden sie den Wortbestandteilen daher keinen besonderen Bedeutungsgehalt beimessen.
24 Erstens ist, um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Folglich hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck unter Berücksichtigung der einzelnen Elemente geprüft, aus denen sie besteht.
26 Zweitens handelt es sich, wie sich aus oben in Rn. 16 ergibt, bei dem von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten maßgeblichen Publikum um das englischsprachige Publikum der Union. Das Wortelement „tradepro“ existiert im Englischen zwar nicht als solches, besteht jedoch aus zwei Wortbestandteilen („trade“ und „pro“), die der englischen Sprache zugehören und überdies dem englischsprachigen Publikum geläufig sind sowie von ihm ohne besondere Kenntnisse mühelos identifiziert und verstanden werden können. Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie die angemeldete Marke sehen, in der Lage sein werden, die Wortbestandteile „trade“ und „pro“ zu erkennen und zu verstehen.
27 Insoweit sind die möglichen Bedeutungen der Wortbestandteile „trade“ und „pro“ für die deutschsprachigen Verkehrskreise, wie sie die Klägerin unter Berufung auf Auszüge aus einer deutschsprachigen Internet-Enzyklopädie geltend macht, ohne jede Relevanz.
28 Dagegen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass sich der Wortbestandteil „trade“ für das englischsprachige Publikum, wie sich aus dem von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeführten Wörterbuch der englischen Sprache ergibt, als Substantiv oder als Verb auf den Begriff „Handel“ bezieht, während sich der darauf folgende Wortbestandteil „pro“ als Substantiv oder als Adjektiv auf den Begriff „Profi“ bezieht. Die Beschwerdekammer konnte daher unter Berücksichtigung dieser Feststellungen zu Recht zu dem Ergebnis gelangen, die maßgeblichen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke insgesamt so verstehen, dass sie sich auf einen Handelsprofi oder einen Profi im Bereich des Handels beziehen würde.
29 Drittens sind die von der Klägerin geltend gemachten Umstände, wonach das Wortelement „tradepro“ als solches in der englischen Sprache lexikalisch nicht nachweisbar sei oder in dieser Sprache nicht dem üblichen Sprachgebrauch entspreche, im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen. Denn solche Umstände können angesichts der Bedeutung der Wortbestandteile „trade“ und „pro“ in der englischen Sprache nichts an der Wahrnehmung dieses Wortelements durch die englischsprachigen Verkehrskreise ändern.
30 Folglich ist keines der Argumente der Klägerin geeignet, die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in Frage zu stellen.
– Zur Unterscheidungskraft der Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen
31 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, das maßgebliche Publikum werde verstehen, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an Handelsprofis richteten und deren Anforderungen genügten. Folglich käme dieser Marke ein bloß anpreisender Charakter zu. Die Marke werde im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 dahin verstanden werden, dass diese Waren Merkmale aufwiesen, die ein Händler im professionellen Bereich benötige, und, was die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 angehe, dahin, dass sich diese Dienstleistungen aufgrund ihrer Qualität an Handelsprofis richten könnten. Somit habe das in Rede stehende Zeichen in Bezug auf alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die im Hinblick auf ihre Verbindung mit dem Sektor der Informationstechnologie eine homogene Gruppe bildeten, einen rein anpreisenden Charakter. Die Beschwerdekammer ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke nicht geeignet sei, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und daher ihre Funktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft nicht erfüllen könne.
32 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht konkret geprüft, sondern, ohne auf sie konkret einzugehen, eine pauschale und abstrakte Beurteilung vorgenommen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke dahin wahrnähmen, dass sie „sich auf den professionellen Handel [beziehe]“. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden durch das in Rede stehende Zeichen nicht „unmittelbar und glatt [beschrieben]“.
33 Insoweit hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin in den Rn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung die verschiedenen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen berücksichtigt und zudem in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung erläutert, weshalb sie diese Waren und Dienstleistungen, was die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen anbelangt, als homogen ansah. Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, handelt es sich nämlich um Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zum Sektor der Informationstechnologie aufweisen. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angeführten Dienstleistungen „Hosting von Websites, Servern und Datenbanken“, die die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt hat.
34 Zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht festgestellt, dass die angemeldete Marke für diese Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, sondern sich lediglich auf die fehlende Unterscheidungskraft dieser Marke gestützt.
35 Zwar hat die Beschwerdekammer in den Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise zweimal das Wort „beschreibend“ verwendet, obwohl sie, da sie den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht geprüft hat, unter Berücksichtigung der in den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beurteilungen allein auf ihre Unterscheidungskraft oder ihre anpreisende Bedeutung hätte abstellen müssen.
36 Ebenso hat sich die Beschwerdekammer in den Rn. 15 und 22 der angefochtenen Entscheidung zur Zurückweisung eines auf die Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke und ihrer Wortbestandteile gestützten Arguments der Klägerin auf eine Rechtsprechung gestützt, wonach es genüge, dass das Zeichen in einer seiner Bedeutungen zurückgewiesen werden könne, obwohl diese Rechtsprechung auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zurückgeht und, wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. September 2020, achtung!/EUIPO (C‑214/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:632, Rn. 36), festgestellt hat, sich nicht auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung übertragen lässt, wenn die Unterscheidungskraft der betreffenden Marke aus anderen Gründen als ihrem beschreibenden Charakter in Frage gestellt wird. Im vorliegenden Fall geht jedoch entgegen dem Vorbringen des EUIPO vor dem Gericht aus der angefochtenen Entscheidung keineswegs hervor, dass die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke geprüft und festgestellt hätte. Die Beschwerdekammer hat daher einen Rechtsfehler begangen, indem sie sich auf diese Rechtsprechung gestützt hat.
37 Gleichwohl ist festzustellen, dass man unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache die von der Beschwerdekammer in den Rn. 15 und 22 bis 24 der angefochtenen Entscheidung begangenen Fehler zwar bedauern mag, jedoch haben sie angesichts des Gesamtinhalts dieser Entscheidung keine Auswirkungen auf deren Rechtmäßigkeit. Denn zum einen erschließt sich trotz der fehlerhaften Angaben in den Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer auf die Unterscheidungskraft oder den anpreisenden Inhalt der angemeldeten Marke, die Gegenstand ihrer Prüfung waren, Bezug nehmen wollte. Zum anderen geht trotz der in den Rn. 15 und 22 der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise angeführten Rechtsprechung aus dieser Entscheidung klar hervor, dass die Beschwerdekammer nicht von der Annahme ausgegangen ist, dass die angemeldete Marke weitere Bedeutungen haben könnte oder für die maßgeblichen Verkehrskreise mehrdeutig sein könnte, sondern vielmehr festgestellt hat, dass diese Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres und direkt dahin verstanden werde, dass sie sich anpreisend auf Waren und Dienstleistungen beziehe, deren Eigenschaften den Anforderungen von Handelsprofis genügten.
38 Nach alledem hat die Beschwerdekammer in Anbetracht der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowie der Wahrnehmung der angemeldeten Marke somit keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass diese Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft habe. Die Marke wird nämlich anpreisend und lobend in dem Sinne verstanden werden, dass diese Waren und Dienstleistungen im Sektor der Informationstechnologie den Anforderungen von Handelsprofis genügen werden. Dies gilt insbesondere für die oben in Rn. 33 genannten Hosting-Dienstleistungen, auf die sich die Klägerin beruft und für die die angemeldete Marke als lobender Hinweis darauf verstanden wird, dass es sich um Hosting-Dienstleistungen handelt, die insbesondere in Bezug auf die Websites, Server und Datenbanken von Handelsprofis deren Anforderungen genügen.
39 Daher ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, die Beurteilungen der Beschwerdekammer zur fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Frage zu stellen.
40 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001
41 Die Klägerin macht geltend, dass „aus den vorstehend dargelegten Gründen … im vorliegenden Fall … kein Freihaltebedürfnis im Sinne von Art. 7 Abs. 2 [der Verordnung 2017/1001 besteht]“ und dass ferner „[w]eitere Eintragungshindernisse … nicht ersichtlich“ seien.
42 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
43 Zunächst ist festzustellen, dass es dem zweiten Klagegrund an einem Mindestmaß an Klarheit fehlt, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Bedeutung der Beanstandungen und der Argumente der Klägerin zu verstehen.
44 Jedenfalls hat sich die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall erstens nicht auf weitere Eintragungshindernisse als das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorgesehene gestützt. Im Übrigen ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29). Somit genügte das im vorliegenden Fall von der Beschwerdekammer festgestellte Fehlen einer Unterscheidungskraft, um die Eintragung der angemeldeten Marke zu verweigern. Das Vorbringen der Klägerin, dass keine weiteren Eintragungshindernisse ersichtlich seien, ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.
45 Was zweitens den behaupteten Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 betrifft, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Eintragung eines Zeichens auch dann ausscheidet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen (Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 41). Insbesondere bedeutet diese Bestimmung, dass ein Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats nicht unterscheidungskräftig ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40).
46 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die angemeldete Marke für das englischsprachige Publikum keine Unterscheidungskraft habe, nachdem sie zuvor festgestellt hatte, dass Englisch in der Union für das Publikum in Irland und Malta Amtssprache sei. Keines der Argumente der Klägerin vermag diese Feststellungen in Frage zu stellen, so dass im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 festgestellt werden kann.
47 Soweit die Klägerin geltend macht, dass an der angemeldeten Marke kein Freihaltebedürfnis bestehe, genügt drittens der Hinweis, dass dieses Vorbringen in Bezug auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ins Leere geht.
48 Jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten Eintragungshindernisse ist nämlich von den anderen unabhängig und erfordert eine gesonderte Prüfung im Licht des Allgemeininteresses, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Zum einen überschneiden sich das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zugrunde liegende Allgemeininteresse und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 45 und 48). Zum anderen besteht das mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung verfolgte Allgemeininteresse darin, zu gewährleisten, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Somit kann das Freihaltebedürfnis eines Zeichens zwar im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 relevant sein, nicht aber im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2021, Think Schuhwerk/EUIPO [Darstellung roter Schnürsenkelenden], T‑298/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:792, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Nach alledem ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
51 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
52 Die Klägerin ist zwar unterlegen, jedoch hat das EUIPO ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die ITB GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Marcoulli
Valasidis
Spangsberg Grønfeldt
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. April 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
S. Papasavvas