Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
27. November 2024(* )
„ Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Euro-Zinsderivate – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Verletzung der Begründungspflicht – Teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses durch ein Urteil des Gerichts – Änderungsbeschluss – Geldbußen – Verjährung – Grundbetrag – Umsatz – Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung “
In der Rechtssache T‑561/21,
HSBC Holdings plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),
HSBC Bank plc mit Sitz in London,
HSBC Continental Europe mit Sitz in Paris (Frankreich),
vertreten durch M. Demetriou und D. Bailey, Barristers, C. Angeli, M. Giner Asins und C. Chevreste, Avocats, und M. Simpson, Solicitor,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch T. Baumé, P. Berghe und M. Farley als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und G. Hesse,
Kanzler: M. Zwozdziak-Carbonne, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
– der Entscheidung vom 21. Dezember 2021, das Verfahren gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C‑883/19 P, HSBC Holdings u. a./Kommission auszusetzen,
– des Urteils vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C‑883/19 P, EU:C:2023:11) und der diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien im Rahmen der Erwiderung und der Gegenerwiderung,
– der Urteile vom 20. Dezember 2023, JPMorgan Chase u. a./Kommission (T‑106/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:832), und vom 20. Dezember 2023, Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission (T‑113/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:847) sowie der diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien,
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2024
folgendes
Urteil (1 )
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen, die HSBC Holdings plc, die HSBC Bank plc und die HSBC Continental Europe (im Folgenden zusammen: HSBC) zum einen die Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses C(2021) 4600 final der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD]) (im Folgenden: Beschluss von 2021) sowie die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD]) (im Folgenden: Beschluss von 2016) in seiner geänderten Fassung und zum anderen, hilfsweise, die Herabsetzung der gegen sie durch den Beschluss von 2021 verhängten Geldbuße.
[nicht wiedergegeben ]
Anträge der Parteien
16 Die Klägerinnen beantragen im Wesentlichen,
– Art. 1 des Beschlusses von 2021 und Art. 2 Buchst. b des Beschlusses von 2016 in seiner geänderten Fassung aufzuheben;
– hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße erheblich, bis zu einem vom Gericht als angemessen erachteten Betrag herabzusetzen;
– ihre Kosten oder, hilfsweise, einen angemessenen Anteil dieser Kosten der Kommission aufzuerlegen.
17 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben ]
Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses von 2021 und Art. 2 Buchst. b des Beschlusses von 2016 in seiner geänderten Fassung
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Verjährungsfrist für die Verhängung einer Geldbuße gegen HSBC
36 Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, der Beschluss von 2021 sei nach Ablauf der in Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Verjährungsfrist von zehn Jahren erlassen worden. Im Wesentlichen habe die Einlegung des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑806/19 P durch die Kommission nicht zum Ruhen der Verjährung im Sinne von Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 geführt (siehe oben, Rn. 8), da die Kommission bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt habe, einen neuen Beschluss gegen HSBC zu erlassen, ohne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten. Die Kommission habe das Rechtsmittel nicht mit dem alleinigen Ziel einlegen dürfen, das Ruhen der Verjährung zu bewirken, um sich eine zusätzliche Frist für den Erlass eines neuen Beschlusses in der Zwischenzeit zu verschaffen. Dieses zu einem unangemessenen Zweck eingelegte Rechtsmittel sei gegenstandslos und habe nicht zum Ruhen der Verjährung geführt.
37 Außerdem habe, selbst unter der Annahme, dass das von der Kommission eingelegte Rechtsmittel das Ruhen der Verjährung ab dem 31. Oktober 2019 bewirkt habe, das Ruhen jedenfalls zum Zeitpunkt der Versendung des Schreibens vom 8. Mai 2020 geendet, als das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission HSBC seine Absicht mitgeteilt habe, dem Kollegium der Kommissionsmitglieder den Erlass eines neuen, an HSBC zu richtenden Beschlusses vorgeschlagen habe (siehe oben, Rn. 9). Zu diesem Zeitpunkt habe die Kommission gezeigt, dass sie ungeachtet des anhängigen Rechtsmittels nicht an einem Tätigwerden „gehindert“ gewesen sei. Ihr Interesse am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sei weggefallen, als sie die Schritte zum Erlass eines neuen Beschlusses gegen HSBC gesetzt habe.
38 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
39 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Zweck von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 ist, eine Regelung einzuführen, die die Fristen festlegt, innerhalb deren die Kommission ohne einen Verstoß gegen das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit Geldbußen und Zwangsgelder gegen Unternehmen verhängen kann, gegen die Verfahren nach den Wettbewerbsvorschriften der Union anhängig sind (Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 38). Diese Bestimmung spiegelt einen Ausgleich wider, den der Unionsgesetzgeber in Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse zwischen zwei Zielen vorgenommen hat, die gegenläufige Maßnahmen erfordern können, d. h. zum einen das Erfordernis, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem verhindert wird, dass Lagen, die sich durch Zeitablauf verfestigt haben, auf Dauer in Frage gestellt werden können, und zum anderen die Notwendigkeit, die Einhaltung des Rechts sicherzustellen, indem Verstöße gegen Unionsrecht verfolgt, festgestellt und sanktioniert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2022, Ferriere Nord/Kommission, T‑667/19, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:692, Rn. 354 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Gemäß Art. 25 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung Nr. 1/2003 tritt bei Vorliegen von auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichteten Handlungen der Kommission die Verjährung ihrer Befugnis zur Festsetzung einer Geldbuße spätestens nach zehn Jahren, beginnend mit dem Tag ein, an dem die dauernde oder fortgesetzte Zuwiderhandlung beendet ist. Außerdem sieht Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass die Verjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist. Gemäß Abs. 5 desselben Artikels verlängert sich die zehnjährige Verjährungsfrist um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Abs. 6 ruht.
41 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Verjährungsfrist gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 am 27. März 2007 begann, d. h. mit dem Tag, an dem die den Klägerinnen zur Last gelegte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung beendet war. Die Kommission erließ den Beschluss von 2016 am 7. Dezember 2016, d. h. neun Jahre, acht Monate und zehn Tage nach Abstellung der Zuwiderhandlung. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Verjährung ab dem 17. Februar 2017, dem Tag der Klageerhebung in der Rechtssache T‑105/17, d. h. neun Jahre, zehn Monate und 20 Tage nach Abstellung der Zuwiderhandlung, bis zur Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache am 24. September 2019 gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ruhte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission in Anbetracht der in Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Verjährungsfrist von maximal zehn Jahren einem Monat und elf Tagen Zeit, um einen neuen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße zu erlassen.
42 Am 31. Oktober 2019, d. h. einen Monat und sieben Tage nach der Verkündung des Urteils vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T‑105/17, EU:T:2019:675) legte die Kommission das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑806/19 P ein.
43 Der Beschluss von 2021 wurde am 28. Juni 2021 erlassen, während das von der Kommission eingeleitete Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑806/19 P beim Gerichtshof anhängig war.
44 Um festzustellen, ob die Verjährung zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses von 2021 bereits eingetreten war, wie die Klägerinnen geltend machen, ist im Hinblick auf die von ihnen hierzu vorgebrachten Argumente zum einen festzustellen, ob das von der Kommission in der Rechtssache C‑806/19 P eingelegte Rechtsmittel das Ruhen der in Rede stehenden Verjährung bewirkte und zum anderen, ob dieses etwaige Ruhen bis zum Erlass dieses Beschlusses andauerte. Denn es ist unstreitig, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels durch die Kommission noch nicht abgelaufen war.
45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verjährung gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor einem der Unionsgerichte anhängig ist. Daraus folgt eindeutig, dass das Ruhen der Verjährung im Sinne dieser Bestimmung auf einem im vorliegenden Fall erfüllten objektiven Umstand beruht, nämlich, dass überhaupt ein Gerichtsverfahren anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entgegen dem, was sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Klägerinnen ergibt, macht diese Bestimmung das Ruhen von keiner subjektiven Voraussetzung, wie einem mit der Einlegung des Rechtsbehelfs verfolgten „Ziel“ oder einer „Absicht“ der Partei abhängig, die es eingelegt hat.
46 In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 die Kommission vor dem Eintritt der Verjährung in Situationen schützt, in denen sie im Rahmen von Verfahren, deren Ablauf sie nicht steuern kann, die Entscheidung des Unionsrichters abwarten muss, bevor sie erfährt, ob die angefochtene Handlung rechtswidrig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 144 und 151).
47 Der Begriff der „Verhinderung“ der Kommission, tätig zu werden, auf den sich die Rechtsprechung bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 144) und auf den sich die Klägerinnen berufen, ist nicht dahin zu verstehen, dass es der Kommission absolut unmöglich sein müsste, wie im vorliegenden Fall Vorbereitungshandlungen in Bezug auf den etwaigen Erlass eines neuen Beschlusses zu treffen, um einem Urteil des Gerichts nachzukommen, mit dem die Rechtswidrigkeit ihres Beschlusses festgestellt worden ist. Dieser Begriff der „Verhinderung“ bezieht sich auf einen objektiven Umstand im Hinblick darauf, dass überhaupt ein Gerichtsverfahren anhängig ist, aufgrund dessen eine Unsicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission besteht.
48 Im vorliegenden Fall befasste die Kommission den Gerichtshof durch die Einlegung des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑806/19 P mit der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit von Art. 2 Buchst. b des Beschlusses von 2016, die das Gericht im Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T‑105/17, EU:T:2019:675) in Frage gestellt hatte. Solange dieses Rechtsmittelverfahren anhängig war, bestand eine Unsicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung des Beschlusses von 2016.
49 Gewiss setzt, wie die Klägerinnen im Wesentlichen geltend machen, das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses des Rechtsmittelführers nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Obgleich das Fehlen eines solchen Rechtsschutzinteresses zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, wenn man ein solches Fehlen als erwiesen annimmt, zur Zurückweisung des Rechtsmittels als unzulässig führen und der Wegfall eines Rechtsschutzinteresses im Laufe des Verfahrens den Unionsrichter dazu veranlassen könnte, die Hauptsache für erledigt zu erklären, kann ein solcher Umstand jedoch nicht rückwirkend das Ruhen der Verjährung der Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen wegen der Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens beseitigen. Denn allein die Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem Gericht oder dem Gerichtshof und nicht das Ergebnis, zu dem diese in ihrer Endentscheidung kommen, rechtfertigt das Ruhen der Verjährung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 153).
50 Daraus folgt entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen, dass die Einlegung des Rechtsmittels durch die Kommission das Ruhen der Verjährung ihrer Befugnis, Geldbußen gegen sie zu verhängen, bis zum Erlass einer Endentscheidung in dieser Rechtssache durch den Gerichtshof bewirkte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 147 und 157), und dies unabhängig von den Schritten, die sie im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses von 2021 setzte, während dieses Rechtsmittelverfahren anhängig war.
51 Jedenfalls können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg auf einen Wegfall des Interesses der Kommission am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens mit dem 8. Mai 2020, dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Absicht bekundet habe, einen neuen Beschluss gegen HSBC zu erlassen, berufen. Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass die bloße Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Rechtsakt mit dem Ziel, einem Urteil des Gerichts nachzukommen, nicht bereits als endgültiges und förmliches Einverständnis der Kommission mit dem betreffenden Urteil des Gerichts gewertet werden kann und als solche nicht den Wegfall jeglichen Interesses der Kommission an der Einlegung eines Rechtsmittels und dem Ausgang des Rechtsstreits bedeutet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, EU:C:2002:1, Rn. 31, und vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C‑511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 125).
52 Dementsprechend folgt im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die Kommission nach der Verkündung des Urteils vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T‑105/17, EU:T:2019:675) Schritte zum Erlass eines neuen Beschlusses setzte, nicht bereits, dass sie jegliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit von Art. 2 Buchst. b des Beschlusses von 2016 verloren hätte, welches bis zur Endentscheidung des Gerichtshofs oder zumindest bis zum Erlass dieses neuen Beschlusses fortbestand. Der Umstand, dass die Kommission ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑806/19 P zurückgenommen hat (siehe oben, Rn. 14), ändert nichts an diesem Ergebnis.
53 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nur ein vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassener Beschluss einen endgültigen und förmlichen Standpunkt der Kommission enthält, was bei von dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission übermittelten Informationen oder von diesem formulierten Absichtserklärungen über den Erlass eines solchen Beschlusses nicht der Fall ist, wie die Kommission in ihrem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben vom 8. Mai 2021 zu Recht in Erinnerung rief.
54 Nach alledem war die Ausübung der Sanktionsbefugnis der Kommission in Bezug auf die rechtswidrigen Verhaltensweisen der Klägerinnen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses von 2021 am 28. Juni 2021 in Anbetracht des in der Rechtssache C‑806/19 P beim Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht verjährt.
55 Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
[nicht wiedergegeben ]
Kosten
252 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die HSBC Holdings plc, die HSBC Bank plc und die HSBC Continental Europe tragen die Kosten.
Kowalik-Bańczyk
Buttigieg
Hesse
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 2024.
Unterschriften