T-396/21 – Deutsche Bank/ SRB

T-396/21 – Deutsche Bank/ SRB

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:483

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

17. Juli 2024(*)(1)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“

In der Rechtssache T‑396/21,

Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, T. Wittenberg und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann, F. Louis und P. Gey sowie der Rechtsanwältin L. Hesse,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch U. Rösslein, M. Menegatti und G. Bartram als Bevollmächtigte,

durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt, J. Haunold und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Deutsche Bank AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2021 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2021) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.

4        Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2021 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2021 zu entrichten.

II.    Angefochtener Beschluss

5        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.

6        Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021, das für alle Institute gilt.

7        Konkret legte der SRB in Abschnitt 5 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

8        Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,35 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2020 (im Folgenden: durchschnittlicher Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020) festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

9        In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021. Insoweit führte er in Rn. 59 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 13,33 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 86,67 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.

10      In ebendiesem Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.

11      Institute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.

12      In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.

13      In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2021 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

14      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

15      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

16      Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.

17      Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.

18      In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.

III. Anträge der Parteien

19      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

20      Der SRB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

21      Das Europäische Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 gestützt ist;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

22      Der Rat der Europäischen Union beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23      Die Europäische Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

24      Die Klägerin stützte ihre Klage ursprünglich auf acht Gründe:

–        erstens auf einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei;

–        zweitens auf eine Verletzung des durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;

–        drittens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 9 sowie von Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass das in Art. 47 Abs. 1 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen werde;

–        viertens auf einen Verstoß gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014;

–        fünftens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, die Art. 16 und 20 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstoßen werde;

–        sechstens auf einen Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta, weil der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin nicht in angemessener Weise an ihr Risikoprofil angepasst worden sei;

–        siebtens auf einen Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta, da der angefochtene Beschluss mit zahlreichen offenkundigen Ermessensfehlern behaftet sei;

–        achtens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verstoßen werde.

25      Außerdem hat die Klägerin in ihrer Erwiderung einen neunten Klagegrund geltend gemacht, mit dem sie zum einen rügt, dass gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie gegen die Art. 16 und 17 der Charta verstoßen werde, und zum anderen eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 erhebt, da sie gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Art. 16 und 17 der Charta, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowie die aus dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (10/56, EU:C:1958:8), hervorgegangenen Grundsätze verstießen.

26      Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 sowie der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und sodann die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.

A.      Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und der Art. 4 bis 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63

1.      Zum zweiten und zum dritten Teil des vierten Klagegrundes: Rechtswidrigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

27      Im Rahmen des vierten Klagegrundes hat die Klägerin im Wesentlichen drei Teile geltend gemacht. Der erste Teil betrifft einen Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und wird daher im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses untersucht. Mit dem zweiten und dem dritten Teil wird die Rechtswidrigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 geltend gemacht, da diese Bestimmung zum einen gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ und zum anderen gegen Art. 114 AEUV verstoße.

28      Die Klägerin hat den zweiten und den dritten Teil für den Fall geltend gemacht, dass Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin auszulegen sein sollte, dass er die Berechnung der endgültigen Zielausstattung, die durch die Summe der bis zum 31. Dezember 2023 erhobenen im Voraus erhobenen Beiträge erreicht werden müsse (im Folgenden: endgültige Zielausstattung), auf die Höhe der gedeckten Einlagen am Ende der am 1. Januar 2016 beginnenden Aufbauphase von acht Jahren (im Folgenden: Aufbauphase) stütze. Vor der Prüfung dieser Teile ist daher zunächst die Tragweite von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung zu klären.

a)      Zur Tragweite von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

29      Die Klägerin bringt vor, Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 sei dahin auszulegen, dass die endgültige Zielausstattung „statisch“, d. h. anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, zu bestimmen sei. Nach dieser Vorschrift dürfe die endgültige Zielausstattung daher nicht anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase bestimmt werden.

30      Der Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 beziehe sich nämlich lediglich auf die Frist für den Aufbau der Finanzmittel des SRF. Aus ihm ergebe sich hingegen nicht, dass die endgültige Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase festzulegen sei.

31      Des Weiteren zeigten die Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 806/2014, dass bei Errichtung des SRF eine „statische“ endgültige Zielausstattung von ca. 55 Mrd. Euro bezweckt gewesen sei, was 1 % der erwarteten gedeckten Einlagen aller Institute zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung entsprochen habe.

32      Schließlich dürfe sich das vom SRF abgedeckte Risiko in Anbetracht einer teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht entsprechend der Entwicklung der gedeckten Einlagen bemessen, da der Anstieg dieser Einlagen nicht zu einer Erhöhung des Risikos führe, dass der SRF in Anspruch genommen werde.

33      Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

34      Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass „[b]is zum Ende [der] Aufbauphase“ „die verfügbaren Mittel des [SRF] mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute [erreichen]“.

35      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass das Ende der Aufbauphase nicht nur für die Festsetzung des Zeitpunkts maßgeblich ist, zu dem die verfügbaren Mittel des SRF mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, d. h. die endgültige Zielausstattung, erreichen müssen, sondern auch für die Festlegung der Höhe dieser Einlagen, die bei der Berechnung dieser Zielausstattung zu berücksichtigen ist.

36      Des Weiteren ergibt sich aus den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 806/2014, dass Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf einer dynamischen Betrachtung der endgültigen Zielausstattung in dem Sinne beruht, dass diese anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase zu bestimmen ist. In Rn. 4.3.2 der Begründung ihres Vorschlags COM(2013) 520 final vom 10. Juli 2013, der zum Erlass dieser Verordnung geführt hat, hat die Kommission nämlich ausgeführt, dass die endgültige Zielausstattung dynamisch bleibe und ansteigen werde, wenn der Bankensektor wachse.

37      Schließlich erklärt sich das Erfordernis, die Entwicklung der Höhe der gedeckten Einlagen zu berücksichtigen, mit dem Ziel der Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge, das darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, wie sich aus dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). Das Ziel des SRM besteht nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung darin, die Stabilität der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu stärken und zudem zu verhindern, dass etwaige Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen.

38      Insoweit geht aus Rn. 4.3.2 der Begründung des Vorschlags COM(2013) 520 final hervor, dass mit zunehmender Größe des Bankensektors im Lauf der Zeit auch die dem SRF zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel zunehmen sollten. Eine Schätzung dieser Größe ermöglicht es somit, die Höhe der Finanzmittel vorherzusehen, die dem SRF zur Verfügung gestellt werden sollten, damit dieser in einer Krise des Bankensektors dazu verwendet werden kann, die Abwicklungsinstrumente zu finanzieren und so deren wirksame Anwendung gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit ihrem 101. Erwägungsgrund sicherzustellen.

39      Im Rahmen von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 hat sich der Unionsgesetzgeber für einen Ansatz entschieden, bei dem die Höhe der gedeckten Einlagen dazu dient, die Größe des Bankensektors zu schätzen und so die dem SRF zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel zu berechnen. So gesehen spiegelt ein etwaiger Anstieg der gedeckten Einlagen zwischen dem Beginn und dem Ende der Aufbauphase eine Zunahme der Größe des Bankensektors wider, was eine Erhöhung der vom SRF am Ende dieses Zeitraums benötigten Finanzmittel impliziert.

40      Nach alledem ist Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Betrag der endgültigen Zielausstattung anhand der Höhe der zum Ende der Aufbauphase bestehenden gedeckten Einlagen zu bestimmen ist.

b)      Zur Rechtmäßigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

1)      Zum zweiten Teil: Verstoß von Art. 69 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 806/2014 gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

41      Die Klägerin macht geltend, wenn Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin ausgelegt werde, dass die endgültige Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase bestimmt werde, verstoße diese Bestimmung gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, das Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei und sich aus den Art. 16, 17 und 52 der Charta, Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 ergebe.

42      In Anbetracht des erheblichen Wachstums der gedeckten Einlagen in den letzten Jahren erlege Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 den Instituten nämlich ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Beitragslasten auf. So hätten sich die im Voraus erhobenen Beiträge aller Institute von ca. 6,9 Mrd. Euro im Jahr 2016 auf ca. 11,3 Mrd. Euro im Jahr 2021 und mithin um 64 % erhöht.

43      Das durch SRM und SRF abgedeckte Risiko habe sich in diesem Zeitraum nicht signifikant erhöht.

44      Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

45      Wie oben in den Rn. 35 bis 40 ausgeführt, wird die endgültige Zielausstattung gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 entsprechend der Höhe der gedeckten Einlagen aller betroffenen Institute zum Ende der Aufbauphase festgelegt.

46      Zwar macht die Klägerin im Hinblick auf die Infragestellung dieses Modus für die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung geltend, dass Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verstoße, doch ergibt sich aus ihren Schriftsätzen, insbesondere aus ihrer Erwiderung und ihrer Stellungnahme zu den Schriftsätzen des Parlaments und des Rates, dass dieses „Gebot“ ihrer Ansicht nach aus dem in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt.

47      Vor diesem Hintergrund braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob es im Unionsrecht einen eigenständigen Grundsatz mit der Bezeichnung „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ gibt. Dem Vorbringen der Klägerin entsprechend genügt es zu prüfen, ob Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

48      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Organe und Einrichtungen der Union zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142).

49      Was die gerichtliche Kontrolle der oben in Rn. 48 genannten Voraussetzungen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung des Modus für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge über ein weites Ermessen verfügt, da er in einem Bereich tätig wird, in dem von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in dem er komplexe Beurteilungen vornehmen muss (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 117 und 118).

50      Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der Rechtsprechung hat sich die Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die vom Unionsgesetzgeber erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind, ob sie offensichtlich über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen, oder ob sie Nachteile mit sich bringen, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C‑358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79, 96 und 97).

51      Was erstens die Geeignetheit der in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Vorschrift betrifft, so geht aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils hervor, dass diese darauf abzielt, den SRM mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, zu denen insbesondere die Durchführung von Abwicklungen ausfallender Institute gehört.

52      Insoweit bringt die Klägerin, um darzutun, dass der Modus für die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung zur Erreichung des oben in Rn. 51 genannten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, im Wesentlichen zwei Argumentationsstränge vor, von denen sich der erste auf die Maßgeblichkeit der gedeckten Einlagen als Parameter für die Festlegung dieser Zielausstattung bezieht und der zweite die Berücksichtigung der Höhe dieser Einlagen zum Ende der Aufbauphase betrifft.

53      So macht die Klägerin als Erstes im Wesentlichen geltend, die gedeckten Einlagen stellten kein geeignetes Kriterium für die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung dar, da diese Einlagen nicht zwangsläufig das Risiko mit sich brächten, dass der SRF im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens in Anspruch genommen werde.

54      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es zur Erreichung des oben in Rn. 51 genannten Ziels und wie sich aus den Erwägungsgründen 101, 104 und 105 der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, Sache des Unionsgesetzgebers war, den SRF mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten, damit dieser in einer Krise des Bankensektors tätig werden und ein etwaiges Verfahren zur Abwicklung der Institute im Rahmen der ihm durch Art. 76 Abs. 1 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben finanzieren kann.

55      Diese Finanzmittel, die der endgültigen Zielausstattung entsprechen, sind anhand der Größe des Bankensektors zu schätzen, wobei das vom SRF abgedeckte Risiko dasjenige ist, das vom gesamten Bankensektor für die Stabilität des Finanzsystems ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 71 und 72).

56      In diesem Zusammenhang hat der SRB in seinen Schriftsätzen erläutert, ohne dass die Klägerin dem ernsthaft widersprochen hätte, dass die gedeckten Einlagen es ermöglichten, die Größe des Bankensektors annähernd zu schätzen und so die Finanzmittel zu berechnen, die der SRF benötige, um die Anwendung der Abwicklungsinstrumente in einer Krise dieses Sektors zu finanzieren.

57      Diese Einlagen stellen nämlich von den Instituten eingegangene Verbindlichkeiten dar und machen sogar, wie die Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz vorträgt, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, den Hauptteil der Verbindlichkeiten aus, zumindest bei großen Instituten.

58      Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass die gedeckten Einlagen als spezifische Kategorie der von den Instituten übernommenen Verbindlichkeiten offensichtlich ungeeignet sind, um die Größe des Bankensektors zu schätzen und damit die vom SRF benötigten Mittel zu berechnen.

59      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass die gedeckten Einlagen im Abwicklungsfall durch die Einlagensicherungssysteme geschützt seien, so dass ihr Anstieg nicht zu einer Erhöhung des vom SRF abgedeckten Risikos führe.

60      Ohne dass geprüft zu werden braucht, inwiefern die gedeckten Einlagen ein Risiko für die Verwendung der Finanzmittel des SRF darstellen, ist nämlich festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin in Wirklichkeit auf der Prämisse beruht, dass diese Einlagen isoliert ansteigen können, ohne dass ein solcher Anstieg mit einem Anstieg anderer Verbindlichkeiten der Institute einhergeht, die zu einem Risiko für den SRF führen können.

61      Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass dies der Fall ist.

62      Insoweit kann, wie der SRB und das Parlament in ihren Schriftsätzen im Wesentlichen ausführen, ohne dass die Klägerin irgendetwas Konkretes vorbringt, um diesen Ausführungen entgegenzutreten, die Höhe der gedeckten Einlagen, die von allen Instituten gehalten werden, geeignet sein, die Gesamtentwicklung des Bankensektors zu reflektieren. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass ein etwaiger Anstieg der gedeckten Einlagen nicht mit einer Erhöhung anderer von diesen Instituten eingegangener Verbindlichkeiten einhergehen kann, wie z. B. nicht gedeckter Einlagen, die nicht durch die Einlagensicherungssysteme geschützt sind und ihrerseits eine Erhöhung des vom SRF abgedeckten Risikos implizieren.

63      In diesem Zusammenhang kann die Klägerin nicht geltend machen, die gedeckten Einlagen stellten einen offensichtlich ungeeigneten Maßstab zur Berechnung der endgültigen Zielausstattung dar, indem sie sich auf den 105. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 stützt, in dem es heißt:

„Die Zielausstattung des [SRF] sollte als Prozentsatz des Betrags der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt werden. Da allerdings der Betrag der gesamten Verbindlichkeiten dieser Institute unter Berücksichtigung der Funktionen des [SRF] ein besser geeigneter Richtwert wäre, sollte die Kommission prüfen, ob die gedeckten Einlagen oder die Gesamtverbindlichkeiten eine angemessenere Grundlage sind, und ob ein absoluter Mindestbetrag für den [SRF] in Zukunft eingeführt werden sollte, damit weiter gleiche Wettbewerbsbedingungen mit der Richtlinie [2014/59] gegeben sind.“

64      Der bloße Umstand, dass ein anderes Kriterium ebenso geeignet sein kann wie das in der betreffenden Regelung gewählte und dass es dem Unionsgesetzgeber zufolge Sache der Kommission ist, die Anwendung dieses Kriteriums in Zukunft zu überprüfen, bedeutet nämlich nicht, dass das vom Unionsgesetzgeber in voller Kenntnis der Sachlage gewählte Kriterium zur Erreichung des angestrebten legitimen Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es nicht Sache des Gerichts ist, bei der Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, EU:C:2001:420, Rn. 83).

65      Als Zweites bringt die Klägerin vor, die Berücksichtigung der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase für die Zwecke der Bestimmung der endgültigen Zielausstattung stelle eine Maßnahme dar, die zur Erreichung des oben in Rn. 51 angeführten Ziels, den SRM mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit er seine Aufgaben erfüllen könne, offensichtlich ungeeignet sei.

66      Insoweit ergibt sich aus den Rn. 38 und 40 des vorliegenden Urteils, dass der Unionsgesetzgeber, um es dem SRM zu ermöglichen, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen, die Finanzierung des SRF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bankensektors vorgesehen hat, wobei eine etwaige Zunahme der Größe dieses Sektors im Lauf der Zeit auch eine Erhöhung der dem SRF zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel und damit der endgültigen Zielausstattung bedeuten soll. In Anbetracht der oben in Rn. 58 getroffenen Feststellung ist die Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase nicht offensichtlich unerheblich, um die künftige Größe des Bankensektors zu reflektieren und damit eine ausreichende Finanzierung des SRF entsprechend der voraussichtlichen Situation dieses Sektors zu gewährleisten.

67      Im Übrigen ist es, wie oben in Rn. 62 ausgeführt, nicht offensichtlich ungeeignet, sich auf die Entwicklung der gedeckten Einlagen zu stützen, um eine Erhöhung anderer von den Instituten eingegangener Verbindlichkeiten anzunehmen und so die mögliche Erhöhung des vom SRF abgedeckten Risikos zu schätzen.

68      In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin insbesondere nicht auf die Art. 428m und 428n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60) stützen, indem sie geltend macht, dass nach diesen Bestimmungen die gedeckten Einlagen das Liquiditätsrisiko der Institute verringerten, so dass ihr Anstieg kein Risiko der Inanspruchnahme des SRF impliziere und daher nicht zu einer Erhöhung der endgültigen Zielausstattung führen dürfe.

69      Insoweit geht aus dem 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 575/2013 in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, dass die Regelung der Aufsichtsanforderungen ein anderes Ziel verfolgt als die Regelung der Abwicklung von Instituten. Vor diesem Hintergrund sind die Art. 428m und 428n der Verordnung Nr. 575/2013 nicht geeignet, die offensichtliche Ungeeignetheit des Modus für die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung zu begründen, da dieser Modus der Regelung der Abwicklung von Instituten unterfällt.

70      Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, der Anstieg dieser Einlagen dürfe nicht zu einer Erhöhung der endgültigen Zielausstattung führen, indem sie sich darauf stützt, dass die Berücksichtigung der hohen Liquidität im Bereich der gedeckten Einlagen bei der Berechnung des Risikoindikators „Liquiditätsdeckungsquote“ nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 zur Reduzierung des Anpassungsmultiplikators des betreffenden Instituts führe.

71      Dieser Umstand allein kann nämlich nicht belegen, dass die Entwicklung der Höhe der gedeckten Einlagen offensichtlich ungeeignet ist, um die Entwicklung der Größe des Bankensektors zu reflektieren und dementsprechend den Finanzbedarf des SRF zu bestimmen sowie insbesondere die Erhöhung der Verbindlichkeiten zu schätzen, die ein Risiko für den SRF darstellen, und so ein solches Risiko zu messen, das der SRF im Rahmen von Abwicklungsverfahren abdecken müsste.

72      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass der in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Modus für die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung zur Erreichung des oben in Rn. 51 genannten Ziels offensichtlich ungeeignet ist.

73      Zweitens erläutert die Klägerin nicht, inwiefern die Methode zur Bestimmung der endgültigen Zielausstattung nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 offensichtlich über das zur Erreichung des oben in Rn. 51 genannten Ziels Erforderliche hinausgeht. Insbesondere bringt sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Ziel durch Maßnahmen erreicht werden könnte, die ebenso wirksam sind wie die in dieser Bestimmung vorgesehenen, aber für die betreffenden Institute weniger belastend sind als die Bestimmung dieser Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase.

74      Selbst wenn die Klägerin der Ansicht sein sollte, dass die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung entsprechend der Höhe der gedeckten Einlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 806/2014 eine solche weniger belastende Maßnahme darstellt, legt sie nicht dar, inwiefern diese Maßnahme dem SRF ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellen könnte, um ein wirksames Funktionieren des SRM zu gewährleisten.

75      Ebenso wenig kann die Klägerin geltend machen, dass der Unionsgesetzgeber für die Zwecke der Bestimmung der endgültigen Zielausstattung die Reduzierung des Risikos der Inanspruchnahme des SRF aufgrund der von den Instituten gehaltenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit der Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for own funds and Eligible Liabilities, im Folgenden: MREL) und der Anforderung an die Verlustabsorptionsfähigkeit hätte berücksichtigen müssen. Insoweit hat die Klägerin insbesondere nicht erläutert, inwiefern die Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten bei der Festlegung der Modalitäten für die Berechnung der endgültigen Zielausstattung zu einer geringeren Beitragslast für die betreffenden Institute führen würde und gleichzeitig dem SRF ausreichend Finanzmittel zur Verfügung stellen könnte.

76      Selbst wenn die Berechnung der endgültigen Zielausstattung anhand der gesamten Verbindlichkeiten der Institute eine geeignete Maßnahme darstellen sollte, hat die Klägerin schließlich nicht dargetan, dass diese Berechnung für die betreffenden Institute geringere Beitragslasten verursachen würde als die Bestimmung dieser Zielausstattung auf der Grundlage der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase.

77      Drittens hat die Klägerin dem Gericht keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgelegt, dass Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dadurch, dass er die endgültige Zielausstattung entsprechend der zum Ende der Aufbauphase bestehenden gedeckten Einlagen bestimmt hat, für die Institute Nachteile mit sich gebracht hat, die offensichtlich außer Verhältnis zu den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen stehen.

78      Nach alledem ist der vorliegende Teil zurückzuweisen.

2)      Zum dritten Teil: Verstoß von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gegen Art. 114 AEUV

79      Die Klägerin bringt vor, Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 falle nicht in den Geltungsbereich von Art. 114 Abs. 1 AEUV. Insbesondere trage Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung, indem er die endgültige Zielausstattung entsprechend der dynamischen Entwicklung der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase bestimme, nicht dazu bei, das Ziel der Harmonisierung der Bedingungen für die Finanzierung von Abwicklungen im Hinblick auf das vom Bankensektor ausgehende Risiko zu erreichen. Die Erhöhung der im Voraus erhobenen Beiträge infolge des Anstiegs der gedeckten Einlagen trotz einer Reduzierung des Abwicklungsrisikos führe nämlich zu einer Ansparung von Mitteln, die zur Verwirklichung dieses Ziels der Harmonisierung nicht erforderlich sei. Aufgrund des fehlenden Zusammenhangs zwischen der Höhe der gedeckten Einlagen und dem Risiko für den SRB führe eine dynamische Bestimmung der endgültigen Zielausstattung zu deren Unverhältnismäßigkeit.

80      Außerdem wandele sich der im Voraus erhobene Beitrag in eine Steuer um, die nicht von der Harmonisierungskompetenz des Unionsgesetzgebers nach Art. 114 Abs. 2 AEUV gedeckt sei.

81      Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

82      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektive und gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36).

83      Die auf der Grundlage von Art. 114 Abs. 1 AEUV erlassenen Gesetzgebungsakte müssen zum einen Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen und zum anderen die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 100).

84      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 114 AEUV nur dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, wenn aus dem Rechtsakt objektiv und tatsächlich hervorgeht, dass er den Zweck hat, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern (vgl. Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 1 und 3 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59, dass die Verordnung vor dem Hintergrund einer Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurde, in der sich zeigte, dass es in der Union an Instrumenten für den wirksamen Umgang mit dem von Instituten in finanziellen Schwierigkeiten ausgehenden Risiko fehlte, weshalb die Mitgliedstaaten öffentliche Finanzmittel zur Unterstützung solcher Institute einsetzen mussten.

86      Aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 geht auch hervor, dass diese Krise die Bedrohungen für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für Bankdienstleistungen und das wachsende Risiko einer finanziellen Fragmentierung zeigte. Dies gab im Binnenmarkt, in dem die Banken die Möglichkeit hätten haben sollen, nennenswerte grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben, Anlass zu erheblicher Sorge, und die Tätigkeiten wurden aus Furcht vor Ansteckung zurückgefahren.

87      Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 2 bis 4 und 12 der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgehoben, dass die zwischen den nationalen Abwicklungsvorschriften sowie den entsprechenden Verwaltungsverfahren bestehenden Unterschiede und die Tatsache, dass es kein einheitliches Beschlussfassungsverfahren für die Abwicklung in der Bankenunion gab, zu einem mangelnden Vertrauen der nationalen Bankensysteme gegenüber denen der anderen – einschließlich der nicht am SRM beteiligten – Mitgliedstaaten und zur Instabilität des Marktes beitrugen, da hinsichtlich der möglichen Folgen des Ausfalls einer Bank keine Vorhersagbarkeit gewährleistet war. Diese Unterschiede konnten auch dazu führen, dass bestimmten Banken und ihren Kunden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Kreditwürdigkeit, allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung höhere Kreditkosten entstehen konnten.

88      Schließlich hat der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 9 und 19 der Verordnung Nr. 806/2014 den Umstand hervorgehoben, dass, solange Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ausgestaltung der Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer Abwicklung erforderlichen Mittel auf nationaler Ebene erhoben und verausgabt werden, die Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Bankensektor nicht völlig gekappt und die Fragmentierung des Binnenmarkts fortbestehen wird. Dies würde die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Banken einschränken, die Wahrnehmung der Grundfreiheiten behindern und den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.

89      In Anbetracht dieser Erwägungen soll mit der Verordnung Nr. 806/2014 die Verknüpfung zwischen der wahrgenommenen Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken und Unternehmen abgeschwächt sowie die Verantwortung für die Finanzierung der Stabilisierung des Finanzsystems der gesamten Finanzbranche zugewiesen werden.

90      Daher legt die Verordnung Nr. 806/2014, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, insbesondere einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Instituten fest, die vom SRB angewandt werden sollten, um den oben in den Rn. 85 bis 88 genannten Bedrohungen zu begegnen.

91      Ein wesentliches Element dieser Vorschriften und dieses Verfahrens ist der SRF, der es – wie aus den Art. 67 und 76 sowie dem 107. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht – ermöglicht, die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicherzustellen und durch Gewährleistung der effizienten Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu deren Finanzierung beizutragen.

92      Um ausreichende Finanzmittel im SRF zu gewährleisten, wird dieser in Anbetracht der oben in den Rn. 85 bis 88 dargelegten Erwägungen insbesondere durch die von den Instituten entrichteten im Voraus erhobenen Beiträge finanziert, deren Höhe von der gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegten endgültigen Zielausstattung abhängt.

93      Folglich stellt die gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegte Entrichtung dieser Beiträge die effiziente Anwendung der einheitlichen Vorschriften und des einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Instituten sicher. Durch die Vorschriften zur Festlegung der Beiträge ihrerseits kann verhindert werden, wie aus den Erwägungsgründen 12 und 19 der Verordnung hervorgeht, dass divergierende nationale Vorgehensweisen die Wahrnehmung der Grundfreiheiten beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.

94      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 entkoppele sich vom Ziel der Harmonisierung, da der in dieser Bestimmung vorgesehene Betrag der endgültigen Zielausstattung anhand der Höhe der zum Ende der Aufbauphase bestehenden gedeckten Einlagen bestimmt werde.

95      Zum einen sollen nämlich dem SRF mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge anhand der endgültigen Zielausstattung Finanzmittel auf der Grundlage eines einheitlichen Referenzwerts zur Verfügung gestellt werden, und zwar für die Zwecke einer effizienten Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens. Diese Berechnung kann somit die Verbindung zwischen einem Institut und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kappen und dabei zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Art. 114 Abs. 1 AEUV beitragen. Zum anderen kann angesichts der oben in den Rn. 66 und 67 dargelegten Gründe der Umstand, dass die endgültige Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase bestimmt wird, nicht als vom Ziel der Harmonisierung entkoppelt angesehen werden.

96      Nach alledem ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 806/2014 – insbesondere ihr Art. 69 Abs. 1 – den Zweck hat, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.

97      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Verfasser des AEU-Vertrags dem Unionsgesetzgeber in Art. 114 AEUV mit dem Ausdruck „Maßnahmen zur Angleichung“ nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik einräumen wollten, insbesondere in den Bereichen, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind (vgl. Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Demzufolge kann der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Auswahl der Angleichungstechnik angesichts des ihm für Maßnahmen im Sinne von Art. 114 AEUV eingeräumten Ermessens Befugnisse auf eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union übertragen, die der Verwirklichung der angestrebten Harmonisierung dienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen ein spezifisches technisches Fachwissen und die Reaktionsfähigkeit einer solchen Stelle voraussetzen (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 105).

99      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Bereich der Abwicklung zu ergreifenden Maßnahmen, wie sich aus den Rn. 85 bis 88 des vorliegenden Urteils ergibt, ein spezifisches technisches Fachwissen voraussetzen. Unter diesen Umständen konnte der Unionsgesetzgeber dem SRB die Befugnis übertragen, im Hinblick auf Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge festzulegen sowie die Finanzmittel des SRF gemäß Art. 67 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zu verwalten.

100    Außerdem stellt Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, wie oben aus den Rn. 92 und 93 hervorgeht, einen wesentlichen Bestandteil der Vorschriften und des Verfahrens für die Abwicklung von Instituten dar, der dazu beiträgt, zu verhindern, dass divergierende nationale Vorgehensweisen die Wahrnehmung der Grundfreiheiten beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.

101    Unter diesen Umständen kann Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 als Bestimmung zur Angleichung der Abwicklungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Institute in der Bankenunion angesehen werden.

102    Nach alledem erfüllt Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 die in Art. 114 Abs. 1 AEUV genannten Voraussetzungen.

103    Als Drittes ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, der im Voraus erhobene Beitrag stelle aufgrund der Festlegung der endgültigen Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen im Wesentlichen eine Steuer dar und sei daher nicht von der Harmonisierungskompetenz des Unionsgesetzgebers nach Art. 114 Abs. 2 AEUV gedeckt.

104    Nach Art. 114 Abs. 2 AEUV findet Abs. 1 u. a. auf „Bestimmungen über die Steuern“ keine Anwendung.

105    In Bezug auf die Auslegung des Ausdrucks „Bestimmungen über die Steuern“ ist festzustellen, dass der AEU‑Vertrag keine Definition davon enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C‑338/01, EU:C:2004:253, Rn. 63).

106    Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine von den Wirtschaftsteilnehmern eines bestimmten Sektors entrichtete Abgabe insbesondere dann nicht steuerlicher Natur ist, wenn sie unmittelbar nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet wird und diese Ausgaben für dessen Funktionieren erforderlich sind, insbesondere um ihn zu stabilisieren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, EU:C:1989:303, Rn. 9 und 10).

107    Diese Erwägung gilt auch für im Voraus erhobene Beiträge, die einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik folgen und von den Wirtschaftsteilnehmern eines bestimmten Sektors zur ausschließlichen Finanzierung der Ausgaben dieses Sektors entrichtet werden.

108    Was die Natur der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, so wurde bereits oben in Rn. 85 festgestellt, dass die Verordnung Nr. 806/2014 vor dem Hintergrund einer Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurde, in der sich zeigte, dass es in der Union an Instrumenten für den wirksamen Umgang mit dem von Instituten in finanziellen Schwierigkeiten ausgehenden Risiko fehlte, weshalb die Mitgliedstaaten öffentliche Finanzmittel zur Unterstützung solcher Institute einsetzen mussten. Der SRM dient der Verhütung von Schäden, die durch Ausfälle von Instituten in solchen Krisen verursacht wurden, da der Ausfall von Instituten in nur einem Mitgliedstaat die Stabilität der Finanzmärkte insgesamt beeinträchtigen kann, wie sich aus den Erwägungsgründen 8 und 12 der Verordnung ergibt.

109    In diesem Zusammenhang war der Unionsgesetzgeber der Ansicht, dass die gesamte Finanzbranche die Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren sollte, wie sich insbesondere aus dem 100. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt.

110    Vor diesem Hintergrund besteht die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie die Erwägungsgründe 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und der 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 bestätigen, darin, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass die Finanzbranche dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

111    Folglich werden gemäß Art. 67 Abs. 2 und 4 und dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 die im Voraus erhobenen Beiträge von den Wirtschaftsteilnehmern der Finanzbranche erhoben, um den SRF zu finanzieren, auf den nur zurückgegriffen werden darf, um die effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicherzustellen, wenn sich solche Maßnahmen als erforderlich erweisen, um das Ziel der Finanzstabilität dieser Branche zu erreichen.

112    Hierzu ist festzustellen, dass die oben in Rn. 111 genannten Maßnahmen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, nur zugunsten derjenigen Institute ergriffen werden, die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet sind.

113    Zwar stellt die Verordnung Nr. 806/2014 keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags und der Abwicklung des betreffenden Instituts her. Aus diesem Grund können die im Voraus erhobenen Beiträge nicht als Versicherungsprämien angesehen werden, deren monatliche Zahlung und Rückerstattung möglich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70 und 73).

114    Gleichwohl profitieren die Institute in zweifacher Hinsicht vom SRF, der gerade durch ihre im Voraus erhobenen Beiträge finanziert wird.

115    Zum einen kann die finanzielle Lage von Instituten, wenn sie ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens geordnet werden, das zu ihren Gunsten eingeleitet werden kann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt sind. Ein solches Verfahren ermöglicht es somit, Finanzmittel des SRF zugunsten solcher Institute einzusetzen, wobei diese Mittel durch die Beiträge dieser Institute finanziert wurden.

116    Zum anderen profitieren alle Institute von ihren im Voraus erhobenen Beiträgen über die Stabilität des Finanzsystems, die durch den SRF gesichert wird.

117    Das vom SRF abgedeckte Risiko ist nämlich dasjenige, das die gesamte Finanzbranche für die Stabilität des Finanzsystems bewirkt (Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 72).

118    Daraus folgt, dass der SRF – unter einem nicht steuerbezogenen, sondern auf dem Versicherungsgedanken basierenden Gesichtspunkt – die Stabilität der gesamten Finanzbranche sicherstellen soll, indem er dem Zweck dient, zum Nutzen aller Institute einen Schutz gegen eine Krise ebendieser Branche zu gewährleisten.

119    Dieser auf dem Versicherungsgedanken basierende Zweck spiegelt sich im Übrigen auch in der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge wider, da sich diese nicht aus der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage ergeben, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 sowie den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 aus der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung und dann einer jährlichen Zielausstattung, die sodann auf die Institute verteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). Diese Aufteilung der jährlichen Zielausstattung beruht, wie sich auch aus dem 109. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, insbesondere auf dem Risiko, das jedes Institut für die Stabilität des Finanzsystems darstellt, was für die Institute einen Anreiz schafft, weniger riskant zu operieren.

120    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Institute die im Voraus erhobenen Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik entrichten, wobei diese Beiträge unmittelbar nur zur Finanzierung der Ausgaben in der Finanzbranche, zu der diese Institute gehören, verwendet werden und sich diese Ausgaben als für das Funktionieren der Branche erforderlich erweisen, um sie insbesondere beim Ausfall einiger Institute zu stabilisieren und Ansteckungseffekte zu begrenzen.

121    Folglich stellen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014, die die Institute zur Entrichtung von im Voraus erhobenen Beiträgen verpflichten und die Modalitäten ihrer Berechnung regeln, insbesondere Art. 69 Abs. 1, keine „Bestimmungen über die Steuern“ im Sinne von Art. 114 Abs. 2 AEUV dar.

122    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 entkoppele sich vom Ziel der Harmonisierung, da der in dieser Bestimmung vorgesehene Betrag der endgültigen Zielausstattung anhand der Höhe der zum Ende der Aufbauphase bestehenden gedeckten Einlagen bestimmt werde, so dass sich der im Voraus erhobene Beitrag in eine Steuer umwandele.

123    Zum einen kann dieser Modus für die Berechnung der endgültigen Zielausstattung aus den oben in Rn. 95 dargelegten Gründen nämlich nicht als vom Ziel der Harmonisierung entkoppelt angesehen werden. Zum anderen haben die Modalitäten der Berechnung dieses Betrags keine Auswirkung darauf, dass das Aufkommen aus den im Voraus erhobenen Beiträgen spezifisch und unmittelbar nur zur Finanzierung der Ausgaben im Finanzsektor verwendet wird und dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Beiträge für das Funktionieren dieses Sektors erforderlich sind, um ihn zu stabilisieren.

124    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es sich bei Art. 114 AEUV um eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 handelte.

125    Demnach ist der dritte Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

c)      Fazit zum zweiten und zum dritten Teil des vierten Klagegrundes

126    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen, soweit er auf einer Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 beruht.

2.      Zum dritten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit

127    Der dritte Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert.

128    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorsieht, dass der SRB den von den einzelnen Instituten zu zahlenden im Voraus erhobenen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil festsetzt; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in den Art. 4 bis 13 dieser Delegierten Verordnung dargelegten Methodik.

129    Art. 5 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 nennt u. a. die Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung dieser Beiträge ausgeschlossen werden. Art. 6 dieser Delegierten Verordnung zählt die Risikofelder und Risikoindikatoren auf, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der Institute berücksichtigen muss, während Art. 7 dieser Delegierten Verordnung das relative Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren festlegt, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute anzuwenden hat.

130    Art. 8 der Delegierten Verordnung 2015/63 betrifft die Anwendung der Risikoindikatoren in besonderen Fällen.

131    Im Übrigen sieht Art. 9 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB den Anpassungsmultiplikator auf der Grundlage der in Art. 6 dieser Delegierten Verordnung genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren bestimmt und den jährlichen Beitrag der einzelnen Institute für jeden Beitragszeitraum entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren durch Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags mit diesem Anpassungsmultiplikator ermittelt.

132    Schließlich legt Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Beiträge von Instituten in mehreren Schritten fest.

a)      Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

133    Die Klägerin macht geltend, die Art. 4 bis 9 und der Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 verstießen gegen den in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Mit diesen Bestimmungen werde ein intransparentes System für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge geschaffen, da sie für diese Berechnung die Verwendung von Informationen vorsähen, die unter das Geschäftsgeheimnis fielen, was den SRB daran hindere, die Beschlüsse zur Festlegung dieser Beiträge hinreichend zu begründen. Obwohl nämlich die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute von den Daten anderer Institute abhänge, stehe die Vertraulichkeit dieser Daten ihrer Offenlegung gegenüber dem betreffenden Institut entgegen.

134    Des Weiteren errichteten diese Bestimmungen ein System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, das durch zahlreiche Ermessensspielräume des SRB gekennzeichnet sei, was die Intransparenz der betreffenden Regelung noch verstärke.

135    Schließlich sei es dem Gericht nicht möglich, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen, da es nicht über das vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Softwareprogramm verfüge, das für die Überprüfung der Beitragsberechnung erforderlich sei.

136    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

137    Die Art. 4 bis 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 enthalten, wie sich oben aus den Rn. 128 bis 132 ergibt, die Regeln, die der SRB anzuwenden hat, um den jährlichen Grundbeitrag zu bestimmen und ihn entsprechend dem Risikoprofil der Institute anzupassen. Diese Regeln werden sodann konkreter in Anhang I dieser Delegierten Verordnung umgesetzt.

138    Nach diesen Bestimmungen beruht die Anpassung des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute entsprechend ihrem Risikoprofil auf dem Vergleich der individuellen Daten aller betroffenen Institute. Nach Ansicht des SRB fallen jedoch alle diese Daten unter das Geschäftsgeheimnis, so dass er sie denjenigen Instituten, deren im Voraus erhobener Beitrag in dem Beschluss zur Festlegung der Höhe dieser Beiträge berechnet werde, nicht mitteilen könne.

139    Für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle ist erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe – unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen –, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben (vgl. Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).

140    Außerdem müssen die Parteien angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht haben, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C‑437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).

141    In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Unionsbehörde es jedoch unter Berufung auf den Schutz vertraulicher Daten ablehnen, dem Betroffenen die genauen und vollständigen Gründe mitzuteilen, auf denen eine ihm gegenüber getroffene Entscheidung beruht. In einem solchen Fall müssen Techniken und Rechtsvorschriften angewandt werden, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen des Schutzes vertraulicher Daten, die für den Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 115 bis 120; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125).

142    In Anbetracht der besonderen Natur der im Voraus erhobenen Beiträge ist ein solcher Ausgleich auch bei der Berechnung dieser Beiträge vorzunehmen. Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, sollen diese Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherstellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize schaffen, weniger riskant zu operieren. Mithin beruht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

143    Da die endgültige Zielausstattung mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute anteilig zur Gesamthöhe ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird, ergibt sich, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

144    Die Organe und sonstigen Stellen der Union sind nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

145    Unter diesen Umständen oblag es der Kommission, bei der Einführung des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Delegierte Verordnung 2015/63 die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, und zwar so, dass die unter dieses Geheimnis fallenden Daten den Betroffenen nicht mitgeteilt und insbesondere nicht in die Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge aufgenommen werden dürfen.

146    Dieses Merkmal des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge steht der Ausübung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch das Unionsgericht jedoch nicht entgegen.

147    Zum einen spricht nämlich nichts in den Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin geltend macht, dagegen, dass der SRB gemäß Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bei Erlass seines Beschlusses zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergibt, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136).

148    Zum anderen ist es, wenn die Begründung einer solchen Entscheidung eingeschränkt werden muss, um den Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten, Sache des Urhebers dieser Entscheidung, sich im Fall von Klagen vor den Unionsgerichten, die diese Daten in Frage stellen, im Rahmen des streitigen Verfahrens vor diesen Gerichten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 145).

149    Um eine effektive, den Anforderungen von Art. 47 der Charta entsprechende gerichtliche Kontrolle auszuüben, können die Unionsgerichte den SRB gegebenenfalls zur Vorlage von Daten auffordern, die die Berechnungen rechtfertigen können, deren Richtigkeit vor ihnen bestritten wird, und dabei, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 146).

150    Außerdem hat das Unionsgericht alle vom SRB beigebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen, die dieser angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).

151    Zeigt sich, dass die vom SRB angeführten Gründe der Mitteilung der dem Unionsgericht vorgelegten Informationen oder Beweise tatsächlich entgegenstehen, sind die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, und diejenigen, die sich aus der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ergeben, in angemessener Weise zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).

152    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage von Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, gemäß den Art. 4 bis 9 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 und ohne dass diese Daten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, für sich genommen nicht bedeutet, dass diese Bestimmungen mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar wären.

153    Was das Vorbringen der Klägerin zum Ermessen, über das der SRB verfüge, betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Organ oder eine Einrichtung der Union zwar in Bereichen, in denen komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erforderlich sind, über einen Ermessensspielraum bei wirtschaftlichen Fragestellungen verfügt, dies aber nicht bedeutet, dass das Unionsgericht eine Kontrolle der Auslegung von wirtschaftlichen Daten durch dieses Organ oder diese Einrichtung unterlassen muss. Das Unionsgericht hat nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, deren Zuverlässigkeit und Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die für die Bewertung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen sind, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen tragen können (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C‑160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

154    Unter diesen Umständen bedeutet das bloße Bestehen eines Ermessens des SRB nicht, dass das Gericht daran gehindert wäre, eine wirksame gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Beschlusses auszuüben.

155    Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Delegierte Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoße, weil die Unionsgerichte die Richtigkeit der Berechnung der Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags eines bestimmten Instituts nicht überprüfen könnten.

156    Insoweit beschränkt sich die Klägerin darauf, ohne nähere Angaben vorzutragen, dass eine solche Prüfung voraussetze, dass das Gericht über das vom SRB verwendete Softwareprogramm verfüge, das ihm jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Dieser Umstand kann aber die Rechtmäßigkeit der Art. 4 bis 9 und des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht in Frage stellen. Außerdem hindern diese Bestimmungen das Gericht nicht daran, unter den insbesondere in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Maßnahmen diejenigen zu treffen, die es für angemessen hält, um die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen zu können.

157    Nach alledem ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

158    Der zweite Teil des dritten Klagegrundes enthält im Wesentlichen drei Rügen.

1)      Zur ersten Rüge: Die Art. 4 bis 9 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 erlaubten es den Instituten nicht, ihre im Voraus erhobenen Beiträge im Vorhinein zu berechnen

159    Die Klägerin macht geltend, die Art. 4 bis 9 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 verstießen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie es ihr wegen der zahlreichen Ermessensspielräume, die dem SRB durch diese Bestimmungen eingeräumt würden, nicht ermöglichten, den auf sie in einem Beitragszeitraum entfallenden im Voraus erhobenen Beitrag im Vorhinein zu berechnen. Der SRB habe diese Spielräume zudem ausgenutzt, indem er interne Beschlüsse erlassen habe, in denen die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge präzisiert worden sei (im Folgenden: Zwischenbeschlüsse); diese seien aber weder veröffentlicht noch der Klägerin zugänglich gemacht worden. Dies zeige, dass die Struktur der angefochtenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung keine „angemessene Regelungsdichte“ aufweise, durch die willkürliches Verhalten der betreffenden Unionsbehörden ausgeschlossen werden könnte.

160    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

161    Vorab ist der genaue Umfang der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit zu bestimmen.

162    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin trotz der Überschrift der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit, wie sie von ihr formuliert wird, auf die Vereinbarkeit der Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit konzentriert. Dagegen trägt die Klägerin keine eigenständige und gezielte Argumentation zur Rechtmäßigkeit der Art. 4, 5, 8 und 9 dieser Delegierten Verordnung oder ihres Anhangs I vor, die über ihr Vorbringen zu den Art. 6 und 7 dieser Delegierten Verordnung hinausginge. Hieraus lässt sich ableiten, dass sich die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit in Wirklichkeit auf die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 bezieht.

163    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es nach diesen Bestimmungen dem SRB obliegt, den jährlichen Grundbeitrag der Institute unter Berücksichtigung von vier Risikofeldern anzupassen, wobei sich jedes Risikofeld aus Risikoindikatoren zusammensetzt, die ihrerseits aus Risikosubindikatoren bestehen können.

164    Was die ersten drei in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder betrifft, hat die Klägerin dem Gericht jedoch nichts Konkretes vorgelegt, um deren Rechtmäßigkeit in Abrede zu stellen, weil sie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar seien. Außerdem hat die Klägerin in Bezug auf das in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d dieser Delegierten Verordnung genannte Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) nicht geltend gemacht, dass der Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, der einen der Risikoindikatoren des Risikofelds IV bildet, nicht klar sei und mithin gegen diesen Grundsatz verstoße.

165    Hieraus lässt sich ableiten, dass die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit auf die behauptete Unvereinbarkeit der Risikoindikatoren des Risikofelds IV mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit gerichtet ist, mit Ausnahme des Risikoindikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.

166    Nach diesen Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteile vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 51, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319).

167    Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Unionsorgan darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das betreffende Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C‑206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320).

168    Folglich verstößt eine Bestimmung eines Unionsrechtsakts nur dann wegen ihres Mangels an Klarheit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn sie derart unklar ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmung nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31, und vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission, T‑216/05, EU:T:2007:148, Rn. 108).

169    Ebenso verletzt die Tatsache, dass ein Unionsrechtsakt den Behörden, die mit seiner Durchführung betraut sind, ein Ermessen verleiht, als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang dieses Ermessens und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um angemessenen Schutz vor Willkür zu bieten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 321 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170    In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, soweit sie vom Risikofeld IV beeinflusst wird, so genau festgelegt ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn der Bestimmungen über dieses Risikofeld mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.

171    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht geltend macht, dass die in den Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 verwendeten Begriffe derart unklar seien, dass sie etwaige Zweifel an deren Tragweite oder Sinn nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen könne.

172    Was insbesondere die in Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 verwendeten Begriffe betrifft, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen eingeräumt, dass sie verstehe, welcher Sinn diesen Begriffen beizumessen sei. Zwar schloss sie sich nicht der Auslegung an, die der SRB einigen dieser Begriffe, insbesondere dem Begriff „Geschäftsmodell insgesamt“, gegeben hatte, sie hat aber nicht bestritten, dass diese Begriffe einen bestimmbaren Sinn hätten, so dass etwaige Zweifel an ihrer Tragweite oder ihrem Sinn mit hinreichender Sicherheit ausgeräumt werden könnten.

173    Dies gilt umso mehr, als die meisten der in Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 verwendeten Begriffe in Rn. 98 und in den Fn. 36 bis 40 des angefochtenen Beschlusses definiert wurden, die auf mehrere Bestimmungen der anwendbaren Regelung verweisen. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass sich diese Definitionen nicht aus diesen Bestimmungen ergäben.

174    Dagegen ist mit der Klägerin festzustellen, dass die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB einen Ermessensspielraum einräumen.

175    Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 setzt sich das Risikofeld IV nämlich aus drei Risikoindikatoren zusammen, und zwar erstens „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, zweitens der „Mitgliedschaft in einem [IPS]“ und drittens dem „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.

176    Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung dieser Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ Rechnung zu tragen.

177    Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Art und Weise einräumt, in der er bei der Bestimmung dieser Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ „Rechnung [zu tragen hat]“, denn die in dieser Bestimmung angegebenen Kriterien müssen durch den SRB präzisiert werden, um auf den Einzelfall angewandt werden zu können.

178    Hinsichtlich des ersten zum Risikofeld IV gehörenden Risikoindikators, der die Handelstätigkeiten, die außerbilanziellen Risiken, die Derivate, die Komplexität und die Abwicklungsfähigkeit des Instituts betrifft, sieht Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 mehrere Faktoren vor, denen der SRB bei der Bestimmung dieses Indikators Rechnung zu tragen hat; einige von diesen können zu einer Erhöhung des Risikoprofils des betreffenden Instituts, andere zu dessen Verringerung führen.

179    So können vier Faktoren zu einer Erhöhung dieses Risikoprofils führen: erstens „[die] Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“, zweitens „[die] Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen“, drittens „[die] Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“ und viertens „[der Umfang], in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts … als komplex anzusehen sind“.

180    Zwei Faktoren können zu einer Verringerung dieses Risikoprofils führen: der „[relative Betrag] von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei … abgerechnet werden“, und der „[Umfang], in dem ein Institut … sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann“.

181    Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB ein Ermessen hinsichtlich der „Bedeutung“ einräumt, die der SRB den „Handelstätigkeiten“, den „außerbilanzielle[n] Risiken“ und dem „[Betrag] von Derivaten“ sowie dem Verhältnis zwischen den verschiedenen in dieser Bestimmung genannten Faktoren beizumessen hat.

182    Mithin ergibt sich zwar aus Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass nach dem ersten in dieser Bestimmung genannten Risikosubindikator die Bedeutung der „Handelstätigkeiten“ mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt zu vergleichen ist. Allerdings enthält diese Bestimmung keine näheren Angaben zur konkreten Durchführung dieses Vergleichs.

183    Gleiches gilt für den zweiten und den dritten Risikosubindikator, die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. ii und iii der Delegierten Verordnung 2015/63 genannt sind.

184    Darüber hinaus ergibt sich hinsichtlich der Bestimmung des IPS-Risikoindikators aus Art. 6 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB zu berücksichtigen hat, ob die unmittelbar zur Verfügung stehenden Mittel hoch genug im Vergleich zu denjenigen sind, derer es bedarf, „um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des [betreffenden] Instituts zu ermöglichen“, und inwieweit dahin gehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass diese Mittel „in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel[n] beantragt werden kann“.

185    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass der SRB hinsichtlich der Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen – die sich darauf beziehen, dass die verfügbaren Mittel des betreffenden IPS hoch genug sind im Verhältnis zu denjenigen, derer es zur Finanzierung des in Rede stehenden Instituts bedarf, und das Maß an Rechts‑ oder Vertragssicherheit in Bezug auf diese Mittel betreffen – über einen Ermessensspielraum verfügt.

186    Gleiches gilt für die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Risikoindikatoren im Rahmen des Risikofelds IV.

187    Auch wenn nämlich Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 das relative Gewicht der drei Risikoindikatoren, aus denen sich das Risikofeld IV zusammensetzt und die oben in Rn. 175 genannt sind, klar angibt, geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, wie die Gewichtung der verschiedenen Risikosubindikatoren und anderer Faktoren innerhalb der ersten beiden Risikoindikatoren vorzunehmen ist. Insbesondere stellt diese Bestimmung nicht klar, ob diese Gewichtung auf diese Risikosubindikatoren proportional zu verteilen ist. Somit räumt Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB ein Ermessen bei der Festlegung der Gewichtung der verschiedenen Risikosubindikatoren ein, aus denen diese Risikoindikatoren bestehen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 bis 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu berücksichtigen sind.

188    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 5 bis 7 und Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Einklang mit der oben in Rn. 169 angeführten Rechtsprechung als Bestimmungen angesehen werden können, die den Umfang des Ermessens des SRB und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festlegen, so dass sie angemessenen Schutz vor Willkür bieten und die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmungen mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.

189    Überträgt eine Bestimmung den Organen oder Einrichtungen der Union eine Befugnis zur Auferlegung finanzieller Belastungen, so ist unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, ob sie den Umfang und die Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis hinreichend deutlich festlegt, damit der Rechtsunterworfene vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine solche Belastung auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319 bis 321).

190    Insbesondere ist zu prüfen, ob ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung solcher Belastungen vorhersehen kann, wobei der Umstand, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Belastungen, die das Organ oder die Einrichtung der Union in jedem Einzelfall verhängen wird, im Voraus nicht genau in Erfahrung bringen kann, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

191    Insoweit ist u. a. zu prüfen, ob sich das Organ oder die Einrichtung der Union bei der Ausübung seines bzw. ihres Ermessens durch bestimmte objektive Gesichtspunkte leiten lässt, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Berechnungsmethode und die Größenordnung der aufzuerlegenden Belastungen hinreichend genau vorherzusehen. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Verhaltensregeln, die sich das Organ oder die Einrichtung der Union in diesem Bereich selbst auferlegt hat und die sein bzw. ihr Ermessen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95). Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T‑400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).

192    Ebenso kann eine klare Definition des zu erreichenden Ziels in der anwendbaren Regelung ein relevanter Anhaltspunkt für die Rechtsunterworfenen sein, anhand dessen vorhergesehen werden kann, wie ein Organ oder eine Einrichtung der Union sein bzw. ihr Ermessen ausüben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 100). Dies gilt umso mehr, wenn die konkrete Methode oder Verfahrensweise zur Erreichung dieses Ergebnisses durch die in Rede stehende Regelung vorgeschrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).

193    Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die anwendbare Regelung das zu erreichende Ergebnis, wonach die im SRF verfügbaren Finanzmittel die endgültige Zielausstattung bis zum Ende einer am 1. Januar 2016 beginnenden Aufbauphase von acht Jahren (im Folgenden: Aufbauphase) erreichen müssen, sowie eine Methode zur Erreichung dieses Ergebnisses vorsieht, was die Auswirkungen des Ermessens verringert, das der SRB bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge ausübt. Zum einen hängt die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute von der Höhe der jährlichen Zielausstattung ab, die der SRB auf der Grundlage seiner Schätzung des Betrags bestimmt, der gemäß Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zum 31. Dezember 2023 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht.

194    Zum anderen wird, wie oben aus Rn. 12 hervorgeht, der im Voraus erhobene Beitrag der einzelnen Institute u. a. auf der Grundlage des jährlichen Grundbeitrags berechnet, der ausgehend von den Nettoverbindlichkeiten der betreffenden Institute berechnet wird. Der SRB übt jedoch kein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung dieser Beträge aus. Darüber hinaus hat das betreffende Institut Kenntnis von der Höhe seiner Nettoverbindlichkeiten und kann Zugang zum Gesamtbetrag der Nettoverbindlichkeiten anderer Institute haben, ohne dass es aufgrund des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Einsicht in vertrauliche individuelle Daten anderer Institute verlangen kann, um die Berechnung dieser Beträge zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114 bis 125).

195    Als Zweites wird der jährliche Grundbeitrag an das Risikoprofil des betreffenden Instituts angepasst, wobei gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 der Anpassungsmultiplikator zwischen 0,8 und 1,5 beträgt.

196    Diese Anpassung wird auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder berechnet. Wie oben in Rn. 164 ausgeführt worden ist, hat die Klägerin jedoch dem Gericht nichts vorgelegt, um die fehlende Klarheit der ersten drei Risikofelder darzutun; diese Felder bestimmen nach Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 80 % des Risikoprofils der einzelnen Institute.

197    Die Klägerin hat auch nicht beanstandet, dass der zum Risikofeld IV gehörende Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, der nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 mit 10 % gewichtet wird, unklar sei.

198    Daraus folgt, dass die Risikoindikatoren, deren mangelnde Klarheit von der Klägerin beanstandet wird und bei denen der SRB ein gewisses Ermessen ausübt, das Risikoprofil des Instituts zu weniger als 20 % beeinflussen. Außerdem wird die Auswirkung dieser Indikatoren auf die endgültige Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags auch dadurch verringert, dass der SRB hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des jährlichen Grundbeitrags kein Ermessen ausübt und die Anpassung dieses Beitrags an das Risikoprofil eines Instituts, wie oben in Rn. 195 ausgeführt, deutlich innerhalb einer vorab festgelegten Spanne zwischen 0,8 und 1,5 eingegrenzt ist.

199    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Umfang und Ausübungsmodalitäten des Ermessens, das Art. 6 Abs. 5 bis 7 und Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB einräumen, im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel unzureichend eingegrenzt oder nicht hinreichend deutlich festgelegt wären und daher keinen angemessenen Schutz vor Willkür böten.

200    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer ist, der – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung seines im Voraus erhobenen Beitrags vorhersehen kann.

201    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen, weil der SRB das durch diese Bestimmungen eingeräumte Ermessen durch Zwischenbeschlüsse ausgeübt habe, die nicht veröffentlicht oder sonst zugänglich gemacht worden seien.

202    Der etwaige Erlass oder die möglicherweise fehlende Zugänglichkeit solcher Beschlüsse ist nämlich dem SRB zuzurechnen und nicht in den Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen.

203    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

204    Folglich ist die erste Rüge des zweiten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Die Kommission hätte eine andere Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge festlegen können

205    Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte eine Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge festlegen können, die nur die Daten des betreffenden Instituts berücksichtige, so dass es nicht erforderlich wäre, vertrauliche Daten anderer Institute heranzuziehen. Eine solche Berechnungsmethode würde es der Klägerin mithin ermöglichen, das Ausmaß ihrer Verpflichtungen besser nachzuvollziehen, und verstieße daher nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

206    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

207    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV im Rahmen der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse über ein weites Ermessen verfügt, insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

208    Dies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall.

209    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die besondere Natur dieser Beiträge – wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt – darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

210    In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten.

211    Desgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen.

212    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Bank- und – allgemeiner – Finanztätigkeiten der Institute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen, Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren.

213    Wie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds, im Folgenden: technische Studie des JRC) und „Commission Staff Working Document: estimates of the application of the proposed methodology for the calculation of contributions to resolution financing arrangements“ (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen), implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.

214    Unter diesen Umständen muss sich die Kontrolle durch das Unionsgericht hinsichtlich der Methode zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60).

215    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin nicht darlegt, inwiefern der bloße Umstand, dass die Kommission eine andere Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge hätte festlegen können, als sie mit der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführt wurde, zur Folge hat, dass diese Delegierte Verordnung offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt, dass sie offensichtlich über die Grenzen des der Kommission eingeräumten Ermessens hinausgeht oder dass sie gegen die oben in Rn. 166 angeführten Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit verstößt.

216    Zum anderen trifft es zwar zu, dass die Klägerin in Ermangelung von Daten der anderen Institute, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und daher der Klägerin nicht zur Kenntnis gebracht werden können, den genauen Betrag der von ihr zu zahlenden im Voraus erhobenen Beiträge nicht im Vorhinein berechnen kann.

217    Wie jedoch oben in Rn. 143 ausgeführt worden ist, impliziert bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er sich aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, deren Gültigkeit nicht bestritten wurde, dass der SRB Daten nutzt, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen.

218    Unter diesen Umständen stellt der bloße Umstand, dass die Kommission eine andere Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge hätte anwenden können, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar.

219    Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

3)      Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Art. 12 der Verordnung 2016/1011

220    Die Klägerin macht geltend, die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 würden dem Erfordernis in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. 2016, L 171, S. 1) nicht gerecht. Nach dieser Bestimmung sei es erforderlich, dass eine Methodik zur Berechnung von Referenzwerten auf dem Gebiet der Finanzmarktregulierung „klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung dieses Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann“.

221    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

222    Die Verordnung 2016/1011 bezieht sich, wie bereits aus ihrem Titel hervorgeht, auf Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.

223    Daher findet die Verordnung 2016/1011 keine Anwendung auf die Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge. Folglich kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 mit den sich aus Art. 12 der Verordnung 2016/1011 ergebenden Anforderungen an Transparenz und Genauigkeit nicht vereinbar sei.

224    Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.

c)      Fazit zum dritten Klagegrund

225    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

3.      Zum fünften Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen

226    Der fünfte Klagegrund ist im Wesentlichen in zwei Teile untergliedert.

a)      Zum ersten Teil: Methode der Klassenbildung

227    Die Klägerin macht geltend, dass die Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ sowie gegen die Art. 16 und 20 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das „Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung“ verstießen, da diese Bestimmungen „auf Grundlage eines idealistischen Bilds“ Risikofelder und ‑indikatoren sowie Verfahren und Formeln für deren Kombination vorgäben, „die nicht der Lebenswirklichkeit und den tatsächlichen Verhältnissen aller … Institute[, die im Voraus erhobene, ihrem Risikoprofil angepasste Beiträge entrichten müssen,] entsprechen“.

228    Die Gewichtung der Risikoindikatoren und ihre Umsetzung in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 führten nämlich zu einer Klassenbildung und Eingruppierung der einzelnen Institute, die eine sachlich nicht gerechtfertigte, unverhältnismäßige und diskriminierende Belastung von Instituten wie der Klägerin bewirke.

229    Insbesondere komme es, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergebe, bei der Anwendung von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu einer unverhältnismäßig breiten Spannweite der Werte in den jeweils ersten und letzten Klassen. Beispielsweise falle die Klägerin in Bezug auf den Risikoindikator „Risikogewichtete Aktiva für das Marktrisiko geteilt durch die Gesamtrisikoexponierung“ – der zum Risikofeld IV gehöre – für den auf Grundlage der Bankenunion berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags mit ihrem Wert von [vertraulich](2) % in die [vertraulich] Risikoklasse [vertraulich] und werde damit einem Institut gleichgestellt, das einen [vertraulich]‑fach höheren Wert von [vertraulich] % aufweise, wobei [vertraulich]. Gleiches gelte für andere Risikoindikatoren wie den Indikator „Derivative Risikoexponierung geteilt durch die Summe der Vermögenswerte“.

230    Ferner gehe aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses hervor, dass in Bezug auf sechs der neun in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikoindikatoren des Risikofelds IV mehrere Klassen nicht besetzt seien, während die jeweils ersten Klassen mit auffällig vielen Instituten besetzt seien, was nicht mit dem Wortlaut von Anhang I dieser Delegierten Verordnung vereinbar sei, wonach der SRB jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen müsse. Dies zeige, dass die Kommission ein Regelungswerk geschaffen habe, dessen Anwendung in sich nicht konsistente Ergebnisse hervorbringe, die das Risikoprofil der den im Voraus erhobenen Beiträgen unterliegenden Instituten nicht widerspiegelten.

231    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

232    Als Erstes ist zu prüfen, ob Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist.

233    Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in Art. 20 der Charta verankert, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

234    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

235    Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob sich die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, in einer vergleichbaren Situation befinden.

236    Nach Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.

237    Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Methode der „Klassenbildung“, wie sie in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführt wurde, faktisch zu Situationen führen kann, in denen Institute mit Werten für einen bestimmten Risikoindikator, die denen der der vorangehenden Klasse zugeordneten Institute nahekommen, gleichwohl der nachfolgenden Klasse zugeordnet werden, die Institute mit Werten für denselben Risikoindikator enthalten, die zuweilen erheblich höher sein könnten. Diese Folge ergibt sich aus der Anwendung der in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Regel, wonach der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet.

238    Um zu prüfen, ob sich die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, in einer vergleichbaren Situation befinden, sind nach Maßgabe der oben in Rn. 234 angeführten Rechtsprechung die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Delegierte Verordnung 2015/63 fällt.

239    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge – wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt – darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

240    Es ist festzustellen, dass sich angesichts dessen, dass eines der Hauptziele des SRM darin besteht, für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, die Institute, die derselben Klasse zugeordnet sind, aber für denselben Risikoindikator sehr unterschiedliche Werte haben, nicht in vergleichbaren Situationen befinden, da sie in Bezug auf den mit diesem Indikator bemessenen Risikograd unterschiedliche Merkmale aufweisen.

241    Wie sich aus der vorstehenden Rn. 236 ergibt, werden diese Institute jedoch gleichbehandelt, da sie in Bezug auf den fraglichen Risikoindikator derselben Klasse zugeordnet werden und ihnen daher derselbe diskretisierte Indikator zugewiesen wird, den der SRB sodann bei der Berechnung des Anpassungsmultiplikators berücksichtigt.

242    Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

243    Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

244    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C‑512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

245    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 mit diesem Ziel im Einklang steht.

246    In der Delegierten Verordnung 2015/63 ist nämlich eine Methode vorgesehen, nach der die im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute angepasst werden. Diese Methode besteht darin, ihre Risikoprofile auf der Grundlage von Werten zu vergleichen, die diese Institute für eine Reihe von Risikoindikatoren erhalten.

247    Die Methode der Klassenbildung, wie sie oben in Rn. 236 beschrieben worden ist, ermöglicht es dem SRB, eine Vielzahl von Daten, die er bei dem oben in Rn. 246 genannten Vergleich berücksichtigen muss, effizient zu verarbeiten und dabei so weit wie möglich zu vermeiden, dass sogenannte Extremwerte, d. h. Werte mit großer Abweichung vom Durchschnitt, zu verzerrten Vergleichen führen.

248    Wie sich u. a. aus der technischen Studie des JRC zur Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, besteht nämlich eines der Ziele der Methode der Klassenbildung darin, eine einfache Methode vorzusehen, um die große Zahl der von den Instituten, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst wird, gemeldeten Daten zu vergleichen. Darüber hinaus kann mit dieser Methode verhindert werden, dass Institute mit besonders negativen Werten für bestimmte Risikoindikatoren dennoch einen Positionswert erhalten, der auf ein niedriges Risikoprofil für diesen Indikator hindeutet, da es bestimmte Institute mit extremen Werten gibt.

249    Sodann ist zur Verhältnismäßigkeit der Methode der Klassenbildung im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel daran zu erinnern, dass die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 209 bis 213 ergibt, bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt.

250    Unter diesen Umständen muss sich im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 80, 81 und 91, vom 30. November 2022, Trasta Komercbanka u. a./EZB, T‑698/16, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:737, Rn. 221 und 222 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T‑187/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, auf die Prüfung beschränken, ob die Methode der Klassenbildung zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.

251    Was die Frage betrifft, ob die Methode der Klassenbildung geeignet ist, das verfolgte Ziel, wie oben in den Rn. 247 und 248 dargelegt, zu erreichen, so ist festzustellen, dass es sich bei dieser Methode um eine anerkannte statistische Methode handelt, wie insbesondere aus der technischen Studie des JRC hervorgeht. Auch werden nach dieser Methode objektive Kriterien für die Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen, nämlich u. a. eine in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene mathematische Formel.

252    Zudem ermöglicht die Methode der Klassenbildung einen einfachen Vergleich der Daten einer großen Zahl von Instituten sowie eine effiziente und objektive Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge.

253    Somit kann mit dieser Methode das Ziel erreicht werden, eine einfache und leicht kontrollierbare Methode festzulegen, um eine große Zahl von Daten für die Zwecke der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu vergleichen.

254    Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Methode der Klassenbildung offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass eine andere Methode des Vergleichs der Risikoprofile der Institute für diese offensichtlich weniger Nachteile hätte als die Methode der Klassenbildung und es zugleich ermöglichen würde, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen.

255    Schließlich trifft es zwar zu, dass diese statistische Methode, wie oben in Rn. 237 ausgeführt, faktisch zur Folge haben könnte, dass sich Institute mit sehr unterschiedlichen Werten in bestimmten Fällen dennoch in ein und derselben Klasse wiederfinden, wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ersehen lässt. Dies kann jedoch nicht als ein im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel offensichtlich unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden.

256    Erstens ist nämlich festzustellen, dass die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 nur innerhalb der Bandbreite eines Koeffizienten zwischen 0,8 und 1,5 erfolgen kann. Der jährliche Grundbeitrag bleibt somit das primär maßgebliche Element für die Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags nach Maßgabe des Risikoprofils der Institute.

257    Zweitens ist, wie sich aus der vor dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 durchgeführten empirischen Studie ergibt, deren Ergebnisse in der technischen Studie des JRC zusammengefasst wurden, das in den Rn. 237 und 255 festgestellte statistische Phänomen insofern begrenzt, als es tendenziell vor allem in den letzten Klassen und nicht in der großen Mehrheit der Klassen zutage tritt.

258    Drittens steht außer Frage, dass die Institute in diesen letzten Klassen für den betreffenden Risikoindikator höhere Werte aufweisen als Institute, die den niedrigeren Klassen zugeordnet sind.

259    Viertens berücksichtigt die Methode der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil, wie sich aus Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, eine Vielzahl von Risikoindikatoren. Ein Institut wird daher, je nach seinen eigenen Werten und denen der anderen Institute für die einzelnen Risikoindikatoren, insgesamt einer Vielzahl von Klassen zugeordnet.

260    Wie sich aus der oben in Rn. 257 erwähnten technischen Studie des JRC ergibt, finden sich die Institute in Bezug auf verschiedene Risikoindikatoren tendenziell in unterschiedlichen Klassen wieder. Wenn sich ein Institut in Bezug auf einen bestimmten Risikoindikator in der letzten Klasse befindet und somit Instituten mit erheblich höheren Werten gleichgestellt wird, verhält es sich daher in der Regel bei anderen Risikoindikatoren anders, was einen Gesamtvergleich der betreffenden Institute ermöglicht.

261    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass Art. 20 der Charta und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der Methode der Klassenbildung entgegenstehen.

262    Im Übrigen wird das oben in den Rn. 259 und 260 beschriebene Phänomen durch die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2021 veranschaulicht, wie ihr individuelles Datenblatt belegt. Was nämlich denjenigen Teil ihres im Voraus erhobenen Beitrags betrifft, der auf Grundlage der Bankenunion berechnet wurde, so befindet sich die Klägerin in Bezug auf [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse. [vertraulich]. Dagegen findet sich die Klägerin für keinen einzigen der Risikoindikatoren, die zu den Risikofeldern [vertraulich] gehören, in der [vertraulich] Klasse wieder, wobei [vertraulich].

263    Beim auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin verhält es sich im Übrigen ähnlich. Aus ihrem individuellen Datenblatt geht hervor, dass sich die Klägerin in Bezug auf [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse befindet. Dagegen befindet sie sich für keinen einzigen der Risikoindikatoren, aus denen sich [vertraulich] Risikofelder zusammensetzen, in der [vertraulich] Klasse.

264    Was als Zweites die Rüge eines Verstoßes gegen ein „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ betrifft, braucht nicht über die Frage entschieden zu werden, ob es im Unionsrecht ein solches Gebot gibt. Diese Rüge kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Klägerin der Kommission in Wirklichkeit vorwirft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, als sie die Methode der Klassenbildung vorgesehen habe, da diese den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.

265    In Anbetracht der oben in den Rn. 251 bis 261 dargelegten Erwägungen kann die Klägerin jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission bei der Einführung der Methode der Klassenbildung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

266    Was als Drittes die Vereinbarkeit der Methode der Klassenbildung mit Art. 16 der Charta und dem Gebot der vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung betrifft, so trägt die Klägerin in Bezug auf den Verstoß gegen diesen Artikel bzw. dieses Gebot keine eigenständige und gezielte Argumentation vor, sondern beschränkt sich darauf, einen solchen Verstoß zu rügen.

267    Nach der Rechtsprechung ist, um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Daher sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung hat das Unionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Urteile vom 30. Juni 2021, Italien/Kommission, T‑265/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:392, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

268    Da die in Rn. 266 genannten Rügen diesen Anforderungen nicht genügen, sind sie als unzulässig zurückzuweisen.

269    Schließlich entwickelt die Klägerin in ihrer Klageschrift in Bezug auf die gerügte Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 oder anderer Teile des Anhangs I dieser Delegierten Verordnung als des mit „Schritt 2“ überschriebenen keine eigenständige und gezielte Argumentation, die über das oben geprüfte Vorbringen hinausginge.

270    Daher ist der erste Teil des fünften Klagegrundes, mit dem eine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Bestimmungen geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Berücksichtigung des Anteils der Interbankendarlehen und einlagen in der Europäischen Union, der Handelstätigkeiten sowie der Derivate bei der Berechnung des Anpassungsmultiplikators

271    Die Klägerin macht geltend, durch die Berücksichtigung des Anteils der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union im Risikofeld „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ sowie der Handelstätigkeiten und der Derivate im Risikofeld IV bei der Berechnung des Anpassungsmultiplikators werde sie über Gebühr belastet. Diese Faktoren seien nämlich bereits als Teil der Gesamtverbindlichkeiten bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags miteinbezogen worden, so dass es durch ihre zusätzliche Berücksichtigung zu einer unangemessenen Doppelzählung komme.

272    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

273    Hierzu ergibt sich aus der oben in Rn. 233 angeführten Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

274    Da die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht hat, obliegt es ihr, anhand der Kriterien, die in der oben in Rn. 234 angeführten Rechtsprechung genannt werden, die vergleichbaren Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach unterschiedlich behandelt worden sind, bzw. die unterschiedlichen Sachverhalte, die ihrer Ansicht nach gleichbehandelt worden sind, genau zu bestimmen (Urteil vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 311).

275    Die Klägerin erläutert jedoch nicht hinreichend klar, inwiefern durch die Berücksichtigung der oben in Rn. 271 aufgeführten Faktoren sowohl bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags als auch bei der Anpassung dieses Beitrags an das Risikoprofil der Institute gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Insbesondere geht aus dem Vorbringen der Klägerin nicht klar hervor, ob sich ein solcher Verstoß aus einer unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte oder aus der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte ergeben soll.

276    Des Weiteren steht jedenfalls fest, dass die Klägerin hinsichtlich der Berücksichtigung der oben in Rn. 271 angeführten Faktoren bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags und des Anpassungsmultiplikators genauso behandelt wird wie die anderen Institute.

277    Sollte der vorliegende Teil in dieser Situation dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin vorbringt, sie sei hinsichtlich der Berücksichtigung der oben in Rn. 271 angeführten Faktoren anders zu behandeln als die anderen Institute, so hat sie dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, um darzutun, dass sie sich in einer anderen Situation als diese Institute befinde.

278    Dementsprechend ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

c)      Fazit zum fünften Klagegrund

279    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

4.      Zum achten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

280    Die Klägerin macht geltend, Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei rechtswidrig, da er es dem SRB erlaube, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge einen oder mehrere Risikoindikatoren für einen unbestimmten Zeitraum nicht anzuwenden, wenn die Daten für diese Indikatoren nicht verfügbar seien. Insoweit habe die Kommission gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 verstoßen, wonach sie beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 alle in dieser Vorschrift vorgesehenen Aspekte hätte berücksichtigen müssen.

281    Konkret habe Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zur Folge, dass der SRB für den Beitragszeitraum 2021 im Rahmen des Risikofelds „Risikoexponierung“ den Risikoindikator „vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen“, im Rahmen des Risikofelds „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen“ den Risikoindikator „strukturelle Liquiditätsquote“ und im Rahmen des Risikofelds IV die Risikoindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht berücksichtigt habe.

282    Aus denselben Gründen verstoße Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“.

283    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

284    Vorab ist zum einen festzustellen, dass sich die Klägerin im Rahmen des achten Klagegrundes darauf beschränkt, eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu erheben.

285    Zum anderen ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob in der Richtlinie 2014/59 oder einer anderen Vorschrift des Unionsrechts ein „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verankert ist, die von der Klägerin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen dieses Gebot in dem Sinne zu verstehen, dass sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da diese Bestimmung den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.

286    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ein Risikoindikator keine Anwendung findet, solange die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht der aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2014, L 191, S. 1) oder gegebenenfalls auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen an aufsichtliche Meldungen.

287    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassen wurde, der die Kommission verpflichtet, alle in den Buchst. a bis h dieser Bestimmung aufgezählten Aspekte zu berücksichtigen, um das Konzept der „Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ festzulegen.

288    Gleichwohl ermächtigt Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den SRB vorübergehend, einige dieser Aspekte, die sich in den in dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Risikoindikatoren widerspiegeln, nicht anzuwenden.

289    Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 die Kommission zwar in der Tat verpflichtet, alle in Art. 103 Abs. 7 Buchst. a bis h der Richtlinie 2014/59 aufgezählten Aspekte zu „berücksichtigen“, aber nicht festlegt, wie sie diese Aspekte zu berücksichtigen hat. Insoweit verfügt die Kommission, wie oben in den Rn. 209 bis 213 ausgeführt, bei der Durchführung dieser Bestimmung über ein weites Ermessen.

290    Ein solches Ermessen kann aber gegebenenfalls mit sich bringen, dass Übergangszeiträume für die Anwendung der in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 aufgezählten Aspekte vorgesehen werden müssen, insbesondere aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Daten, die für die Berechnung der auf diesen Aspekten basierenden Risikoindikatoren erforderlich sind.

291    Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 führt einen solchen Übergangszeitraum ein, da er dem SRB nicht etwa zeitlich unbegrenzt gestattet, bestimmte dieser Aspekte nicht anzuwenden, sondern nur übergangsweise, wie sich aus der Überschrift von Art. 20 dieser Delegierten Verordnung sowie aus den Anwendungsvoraussetzungen seines Abs. 1 ergibt.

292    Außerdem ist mit dem SRB und der Kommission festzustellen, dass die Rechtfertigung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Übergangszeitraums eng damit zusammenhängt, dass das Verfahren zur Einführung der Aufsichtsanforderungen und der entsprechenden Informationspflichten schrittweise vorangeht. Wie sich u. a. aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 nämlich zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem diese Anforderungen noch nicht endgültig festgelegt waren oder noch angepasst wurden. Insoweit hat die Klägerin das Vorbringen des SRB nicht ernsthaft bestritten, dass die zuständigen Behörden nach und nach einige dieser Anforderungen festlegten, die dann ihrerseits die Daten beeinflussten, die für die Berechnung der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren verfügbar sein müssten. Daraus folgt, dass solche Daten, die für die Berechnung einiger dieser Risikoindikatoren notwendig sind, zumindest während eines Teils der Aufbauphase möglicherweise nicht für alle betreffenden Institute oder zumindest nicht für alle Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat verfügbar waren, da sie im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach nationalem Recht möglicherweise nicht zu übermitteln waren.

293    In diesem Zusammenhang soll Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verhindern, dass den Instituten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls unverhältnismäßige oder diskriminierende Belastungen auferlegt werden, gerade weil die Aufsichtsanforderungen und die damit verbundenen Informationspflichten schrittweise eingeführt werden. Diese Berechnung erfordert nämlich eine vergleichsbasierte Vorgehensweise. Insoweit hat der SRB, ohne auf Widerspruch zu stoßen, im Wesentlichen ausgeführt, dass er, wenn die für die Berechnung bestimmter Risikoindikatoren unerlässlichen Daten nicht von allen Instituten oder zumindest von allen Instituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen übermittelt würden, gezwungen wäre, Daten heranzuziehen, die sich zwar auf solche Indikatoren bezögen, aber nicht vergleichbar seien.

294    Schließlich trifft es zwar zu, dass die in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Ausnahme zu einer Situation führen kann, in der bestimmte in Art. 6 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Risikoindikatoren während der gesamten Aufbauphase unangewendet bleiben. Zum einen ist dies jedoch Folge des oben in Rn. 292 festgestellten Umstands, dass die Aufsichtsanforderungen schrittweise eingeführt werden. Zum anderen sollen die betreffenden Risikoindikatoren, wie sich aus Art. 71 der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, auch über die Aufbauphase hinaus Anwendung finden.

295    Unter diesen Umständen und in Anbetracht der oben in Rn. 289 dargelegten Erwägungen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder dass er offensichtlich über die Grenzen des der Kommission durch Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 eingeräumten weiten Ermessens hinausgeht.

296    Folglich ist der achte Klagegrund zurückzuweisen.

B.      Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1.      Zum ersten Klagegrund: Begründungsmängel

297    Der erste Klagegrund besteht aus sechs Teilen.

a)      Vorbemerkungen

298    Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

299    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

300    Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

301    Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

302    Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

303    Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

304    Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

305    Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

306    In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

307    In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

308    Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

309    Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

310    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

311    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes zu prüfen.

b)      Zum ersten Teil: Komplexität der Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

312    Die Klägerin macht zunächst geltend, die vom SRB im angefochtenen Beschluss angeführten Erläuterungen, die sich auf vier verschiedene Dokumente verteilten, seien übermäßig komplex und intransparent.

313    Ferner sei das vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Berechnungstool weder der Klägerin noch dem Gericht zugänglich.

314    Schließlich würden die Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses auch dadurch bestätigt, dass der SRB die Begründung des Beschlusses, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 festgesetzt worden seien, vertieft habe.

315    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

316    Zunächst legt die Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise dar, inwiefern der Umstand, dass der angefochtene Beschluss in vier Dokumente aufgeteilt ist, diesen Beschluss unverständlich macht und daher einen Begründungsmangel darstellt.

317    Desgleichen behauptet die Klägerin zwar, dass die Dokumente, aus denen der angefochtene Beschluss bestehe, durch zahlreiche Bezugnahmen und Querverweise miteinander verbunden seien, so dass es unmöglich sei, jeden Aspekt der Berechnung vollständig nachzuvollziehen, doch führt sie kein Beispiel für einen solchen Aspekt an, der aus diesem Grund unverständlich wäre.

318    Was sodann das vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Berechnungstool betrifft, ist festzustellen, dass die Rüge der Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, eine Software betrifft, die vom SRB intern zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller Institute für den Beitragszeitraum 2021 verwendet wurde.

319    Die Klägerin kann dem SRB jedoch nicht vorwerfen, ihr keinen Zugang zu diesem Tool gewährt zu haben, da sie dem Gericht keinen konkreten Gesichtspunkt genannt hat, der erklären würde, warum dieser Zugang erforderlich war, um den Anforderungen zu genügen, die sich aus der oben in den Rn. 306, 309 und 310 angeführten Rechtsprechung ergeben.

320    Schließlich ist der bloße Umstand, dass der SRB die Begründung des Beschlusses, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 festgesetzt wurden, vertieft haben soll, für die Beurteilung, ob der angefochtene Beschluss hinreichend begründet ist, unerheblich. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses kann nämlich nicht anhand eines Rechtsakts geprüft werden, der ungefähr ein Jahr nach seinem Erlass ergangen ist.

321    Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

c)      Zum fünften Teil: Geheimhaltung der Daten anderer Institute

322    Die Klägerin trägt vor, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da der SRB die Daten der anderen Institute, die als Grundlage für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gedient hätten, nicht offengelegt habe, was sie darüber im Ungewissen lasse, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag zutreffend errechnet worden sei. Somit habe der SRB kein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Begründungspflicht und dem Geschäftsgeheimnis hergestellt.

323    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

324    In Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.

325    Sodann hat der SRB in den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die den Berechnungen zugrunde liegenden individuellen Datenpunkte der Institute in diesem Beschluss offenzulegen“, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte … offen[zu]legen, da dies in allgemeiner Form geschieht“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.

326    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

327    Zweitens bedeutet die Begründungspflicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass der SRB in den angefochtenen Beschluss detaillierte Erwägungen aufnehmen müsste, aus denen sich die Vertraulichkeit jeder einzelnen Kategorie der von den Instituten übermittelten Daten ergibt.

328    Nach der oben in Rn. 300 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.

329    Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.

330    Zum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.

331    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden, dass diese Daten geheim seien und ihre Offenlegung den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könne. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 306, 309 und 310 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.

332    Die Klägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was die Beurteilung des SRB, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen, in Frage stellen könnte.

333    Demnach kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da er nicht die individuellen Daten der anderen Institute enthalte, anhand deren die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüft werden könnte.

334    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass der SRB, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, ihr in anonymisierter Form eine Liste aller Daten der Institute vorlegen müsse, die sich in derselben Klasse wie die Klägerin befänden.

335    Zum einen ginge es über die oben in den Rn. 306, 309 und 310 dargelegten Anforderungen hinaus, wenn dem SRB eine solche Anforderung auferlegt würde.

336    Zum anderen hat der SRB, ohne insoweit auf ernsthaften Widerspruch zu stoßen, vorgetragen, dass selbst eine Liste mit anonymisierten Daten zu einer bestimmten Klasse die im Bankensektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen es sich um gut informierte Akteure handele, womöglich in die Lage versetzen würde, Geschäftsgeheimnisse bestimmter Institute zu erfahren. Insoweit hat die Klägerin insbesondere nicht bestritten, dass solchen Wirtschaftsteilnehmern bekannt ist, welche Institute tendenziell hohe Werte für bestimmte Risikoindikatoren haben. Würden sie aber jedes Jahr Listen mit solchen Daten erhalten, könnten sie die Entwicklung der Risikoindikatoren dieser Institute verfolgen, selbst wenn diese aus wirtschaftlich sensiblen Daten bestehen. Ein solches Risiko besteht insbesondere bei großen Instituten und solchen, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen es nur eine begrenzte Anzahl von Instituten gibt, die den im Voraus erhobenen Beitrag entrichten. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass in diesen Fällen ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage wäre, die Identität solcher Institute herzuleiten, auch wenn diese anonymisiert wurden. Daher kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, keine Liste aller anonymisierten Daten der Institute, die sich in ein und derselben Klasse befanden, erstellt zu haben.

337    Nach alledem ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

d)      Zum zweiten Teil: Begründung der jährlichen Zielausstattung

338    Die Klägerin macht geltend, die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung sei im angefochtenen Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet. Insbesondere hätte der SRB erläutern müssen, inwieweit er die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der betreffenden Institute berücksichtigt habe. Zudem habe der SRB weder die prognostizierte endgültige Zielausstattung noch sein Verständnis der in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Obergrenze mitgeteilt. Wie der Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 zeige, halte sich der SRB für ermächtigt, die jährliche Zielausstattung durch Verwendung eines gesetzlich nicht geregelten Koeffizienten beliebig zu erhöhen und hierdurch die Institute unverhältnismäßig zu belasten.

339    Der SRB entgegnet, aus den Rn. 35 bis 48 des angefochtenen Beschlusses gehe hervor, dass er seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 nachgekommen sei.

340    Insbesondere gehe aus den Rn. 43 bis 48 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB die Covid‑19-Pandemie bei der Analyse der Phase des Konjunkturzyklus und die potenziellen prozyklischen Auswirkungen der Beiträge auf die Finanzlage der beitragszahlenden Institute berücksichtigt habe. Insoweit habe der SRB erklärt, dass er im Lauf des Jahres 2021 eine wirtschaftliche Erholung erwarte, auch wenn diese Erholung schwer vorhersehbar bleibe.

341    Im Übrigen habe der SRB die prognostizierte finale Zielausstattung auf seiner Website veröffentlicht, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die vermeintlich fehlende Offenlegung des Verständnisses des SRB bezüglich der 12,5 %‑Grenze des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses.

342    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

343    Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 342 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

344    Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

345    Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

346    Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf 11 287 677 212,56 Euro festgesetzt.

347    In den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung der gedeckten Einlagen in den Vorjahren und aller relevanten Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage sowie einer Analyse der Indikatoren für die Phase des Konjunkturzyklus und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu bestimmen sei. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des Durchschnittsbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

348    Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Koeffizienten in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

349    In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2020 auf 6,689 Billionen Euro belaufen.

350    In den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden drei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 4 % und 7 % liegen würden.

351    In den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und die diesbezüglichen Projektionen der EZB oder die Kreditvergabe an den Privatsektor, bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt.

352    In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass zwar mit einem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen in der Bankenunion zu rechnen sei, aber ein langsameres Wachstum als im Jahr 2020 zu erwarten sei. Insoweit hat der SRB in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den kommenden Jahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ gewählt habe.

353    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,35 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 48 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2020 * 0,0135 * ⅛ = EUR 11 287 677 212,56“.

354    In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wie folgt ermittelt hat.

355    Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute auf rund 7,5 Billionen Euro festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020, d. h. 6,689 Billionen Euro, eine jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. drei, berücksichtigt.

356    Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % dieser 7,5 Billionen Euro berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte, d. h. ca. 75 Mrd. Euro.

357    Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2021 bereits zur Verfügung standen, d. h. rund 42 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 33 Mrd. Euro.

358    Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch drei dividiert, um ihn gleichmäßig auf die drei verbleibenden Beitragszeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 346 genannten Betrag, d. h. etwa 11,287 Mrd. Euro, festgesetzt.

359    Der SRB hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, er habe Informationen veröffentlicht, auf die sich die oben in den Rn. 355 bis 358 beschriebene Methode gestützt habe und die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Methode zu verstehen, mit der die jährliche Zielausstattung bestimmt worden sei. Insbesondere habe er im Mai 2021, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage, auf seiner Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ (im Folgenden: Informationsblatt) veröffentlicht, in dem der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung angegeben worden sei. Desgleichen sei auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel auf seiner Website sowie über andere öffentliche Quellen verfügbar gewesen, und zwar lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses.

360    Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.

361    Zu diesem Zweck sind die Parteien im mündlichen Verfahren zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden. Insbesondere hat der SRB auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage Schritt für Schritt, wie oben in den Rn. 355 bis 358 dargelegt, die Methode beschrieben, die er tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 zu bestimmen.

362    Was sodann den Inhalt der Begründungspflicht betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union u. a. widerspruchsfrei sein muss, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

363    Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

364    Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 299 und 300 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

365    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

366    Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Rn. 15 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

367    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

368    Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

369    So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 355 bis 358 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch drei geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

370    Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, dass sie vom Informationsblatt und folglich von den möglichen Beträgen der endgültigen Zielausstattung, die in der dort genannten Spanne angegeben wurden, Kenntnis hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ihr auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel bekannt war, konnte sie jedoch allein aufgrund dieser Umstände nicht erkennen, dass die beiden oben in Rn. 369 genannten Rechenschritte vom SRB tatsächlich angewandt wurden, zumal diese in der in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses angegebenen mathematischen Formel nicht einmal erwähnt wurden.

371    Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,35 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 370 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Dieser Koeffizient könnte nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruht. Wie der SRB in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde der Koeffizient jedoch so festgesetzt, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 355 bis 358 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch drei. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

372    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung gemäß dem Informationsblatt innerhalb einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro bewegte. Diese Spanne erweist sich jedoch als unvereinbar mit der in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Spanne der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, d. h. 4 % bis 7 %. Der SRB hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % (d. h. die niedrigste Rate der zweitgenannten Spanne) berücksichtigt und auf diese Weise die geschätzte endgültige Zielausstattung von 75 Mrd. Euro errechnet (d. h. den höchsten Wert der erstgenannten Spanne). Es zeigt sich somit, dass es eine Diskrepanz zwischen diesen beiden Spannen gibt. Zum einen umfasst nämlich die Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen auch Werte über 4 %, deren Anwendung allerdings zu einem geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung geführt hätte, der höher gewesen wäre als die in der Spanne betreffend diese Zielausstattung liegenden Werte. Zum anderen ist es für die Klägerin unmöglich, nachzuvollziehen, warum der SRB in die Spanne betreffend die Zielausstattung Beträge von weniger als 75 Mrd. Euro einbezogen hat. Um diese zu erreichen, hätte nämlich eine Rate von weniger als 4 % angewandt werden müssen, die aber in der Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welche Weise der SRB die Spanne betreffend die Wachstumsrate der Einlagen herangezogen hatte, um die geschätzte endgültige Zielausstattung zu berechnen.

373    Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

374    Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

375    Dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes ist daher stattzugeben. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, auch die übrigen Klagegründe zu prüfen.

e)      Zum dritten Teil: Unzureichende Begründung des jährlichen Grundbeitrags

376    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe, was sie betreffe, nicht alle konkreten Elemente der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags angegeben. Das individuelle Datenblatt enthalte insbesondere weder den auf diesen Beitrag anzuwendenden Nenner, d. h. die im Einklang mit Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepasste Summe der Nettoverbindlichkeiten aller betroffenen Institute, noch den „Wert des Grundbeitrags der Klägerin nach Anwendung der im [angefochtenen] Beschluss genannten Formel“.

377    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

378    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass bei Instituten, die einen ihren Risikoprofilen angepassten im Voraus erhobenen Beitrag entrichten müssen, die Berechnung dieses Beitrags im Wesentlichen in zwei Schritten erfolgt.

379    Im ersten Schritt berechnet der SRB gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 einen jährlichen Grundbeitrag nach Maßgabe der Nettoverbindlichkeiten des betreffenden Instituts. Nach Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 werden bestimmte Verbindlichkeiten von diesen Nettoverbindlichkeiten abgezogen.

380    Im zweiten Schritt passt der SRB den jährlichen Grundbeitrag gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 an das Risikoprofil des betreffenden Instituts an.

381    Der dritte Teil des ersten Klagegrundes betrifft den ersten Schritt der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge.

382    In den Rn. 62 bis 65 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Methode zur Bestimmung des Zählers und des Nenners erläutert, die als Grundlage für diese Berechnung dienen.

383    Außerdem hat der SRB auf Seite 1 des individuellen Datenblatts unter der Überschrift „Grundbeitrag (BAC): Zähler“ den Wert des Zählers, der bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags der Klägerin berücksichtigt worden war, sowie die Daten angegeben, auf deren Grundlage dieser berechnet worden war.

384    Ferner wurde auf Seite 2 des individuellen Datenblatts unter der Überschrift „Berechnung des Bruttobeitrags ([Delegierte Verordnung 2015/63], Anhang I Schritt 6)“ der Wert des Nenners angegeben, der bei dieser Berechnung berücksichtigt worden war.

385    Daraus folgt, dass die Klägerin im Einklang mit der oben in Rn. 306 angeführten Rechtsprechung über ausreichende Informationen verfügte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation berücksichtigt worden war.

386    Zwar hat der SRB weder im angefochtenen Beschluss selbst noch in dessen Anhängen den Nenner des jährlichen Grundbeitrags anhand seiner Bestandteile, d. h. der gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Summe der Nettoverbindlichkeiten aller betroffenen Institute, zerlegt.

387    Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, umfassen diese Bestandteile jedoch die individualisierten Daten aller betroffenen Institute.

388    Solche Bestandteile sind indessen nicht erforderlich, damit die Klägerin im Wesentlichen nachvollziehen kann, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.

389    Folglich ginge es über die Anforderungen der oben in den Rn. 306, 309 und 310 angeführten Rechtsprechung hinaus, wenn dem SRB eine Verpflichtung auferlegt würde, die fraglichen Bestandteile anzugeben.

390    Der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

f)      Zum vierten Teil: Unzureichende Begründung der Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags

391    Der vierte Teil des ersten Klagegrundes gliedert sich im Wesentlichen in drei Rügen.

1)      Zur ersten Rüge: Unmöglichkeit, zu überprüfen, ob alle betroffenen Institute einem risikoadjustierten Beitrag unterliegen

392    Die Klägerin trägt vor, es sei unmöglich, zu überprüfen, ob tatsächlich für alle Institute eine Risikoanpassung vorgenommen worden sei, da eine Divergenz zwischen der Zahl der Institute, die in den auf der Website des SRB veröffentlichten Statistiken angegeben sei, und der im Informationsblatt angegebenen Zahl der Institute bestehe.

393    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

394    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der SRB nach Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den Anpassungsmultiplikator für alle Institute – mit Ausnahme derjenigen, die nach Art. 10 dieser Delegierten Verordnung zur Zahlung eines Pauschalbeitrags berechtigt sind, und der in Art. 11 der Delegierten Verordnung genannten Institute – bestimmt, wobei er die in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I dieser Delegierten Verordnung enthaltenen mathematischen Formel und den dort beschriebenen Verfahren miteinander kombiniert.

395    Soweit das Vorbringen der Klägerin in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass sie dem SRB vorwirft, im angefochtenen Beschluss nicht alle am SRM teilnehmenden Institute, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst worden war, namentlich bezeichnet zu haben, ist sodann festzustellen, dass die Klägerin dem Gericht keine Beweise vorgelegt hat, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass diese Information gemäß der oben in Rn. 306 angeführten Rechtsprechung relevant war, um nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.

396    Soweit schließlich das Vorbringen der Klägerin so zu verstehen sein sollte, dass sie vom SRB verlangt, nur die Zahl der Institute mitzuteilen, für die der im Voraus erhobene Beitrag entsprechend ihrem Risikoprofil für den Beitragszeitraum 2021 angepasst worden war, so ist festzustellen, dass Anhang II des angefochtenen Beschlusses es ermöglicht, die Zahl dieser Institute zu ermitteln. Was nämlich den auf nationaler Grundlage berechneten Teil der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, kann diese Zahl für jeden Mitgliedstaat in der Zeile „N“ auf den S. 6 bis 131 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses überprüft werden. Gleiches gilt für den auf Grundlage der Bankenunion berechneten Teil der im Voraus erhobenen Beiträge, dessen Statistiken auf den S. 132 bis 137 des Anhangs II dieses Beschlusses dargelegt sind. Aus diesen Statistiken geht hervor, dass für den Beitragszeitraum 2021 insgesamt 1 627 Institute einem an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag unterworfen wurden.

397    Demnach ist die erste Rüge des vierten Teils des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“

398    Die Klägerin trägt vor, der SRB habe in Bezug auf die Bestimmung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ keine ausreichende Begründung angegeben, da er insbesondere seine Analyse der in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. i bis iv der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Kriterien, die zu einer Erhöhung des Risikoprofils der Institute geführt hätten, nicht dargelegt habe. Der SRB habe eine solche Analyse aber für die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. b Ziff. i und ii dieser Delegierten Verordnung festgelegten Kriterien dargelegt, die zur Verringerung des Risikoprofils der Institute geführt hätten.

399    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

400    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Subindikatoren des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ vom SRB gemäß den in Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Voraussetzungen bestimmt werden.

401    Zweitens hat der SRB in den Rn. 98 bis 100 des angefochtenen Beschlusses erläutert, wie er die Subindikatoren des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ bestimmt hatte. Der SRB hat in diesen Randnummern insbesondere diese Subindikatoren samt Definitionen aufgelistet und zum einen erläutert, um welche konkreten Daten es sich dabei handelte, und zum anderen, wie er diese Subindikatoren bei der Berechnung des entsprechenden Risikofelds gewichtet hatte.

402    Anhand dieser Begründung kann die Klägerin nachvollziehen, wie der SRB den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ angewandt hat; somit genügt die Begründung den Anforderungen der oben in den Rn. 306, 309 und 310 angeführten Rechtsprechung.

403    Demnach ist die zweite Rüge des vierten Teils des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

3)      Zur dritten Rüge: Begründung der Schritte 1 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an das Risikoprofil der Klägerin

404    Die Klägerin macht geltend, die Begründung der Schritte 1 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an ihr Risikoprofil, wie sie im individuellen Datenblatt beschrieben seien, sei unzureichend.

405    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

406    Zur Beurteilung der Stichhaltigkeit der vorliegenden Rüge ist zu prüfen, ob die Klägerin über die vom SRB verwendete Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute bei den verschiedenen Berechnungsschritten, wie sie in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegt sind, berücksichtigt worden war.

i)      Schritt 1

407    In Schritt 1 berechnet der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator den „Rohindikator“. In Bezug auf die ersten drei Risikofelder wird der Rohindikator auf der Grundlage der Definitionen und Rechenschritte berechnet, die in der Tabelle in Anhang I unter der Überschrift „Schritt 1“ der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt sind. Was das Risikofeld IV betrifft, wird der Rohindikator auf der Grundlage der in den Rn. 98 bis 101 des angefochtenen Beschlusses genannten Definitionen und Rechenschritte berechnet. Alle Rohindikatoren werden unter Berücksichtigung der von den einzelnen Instituten übermittelten Informationen berechnet. Die Rohindikatoren, die der SRB bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute zugrunde gelegt hat, wurden anschließend in das individuelle Datenblatt übernommen.

408    Da das individuelle Datenblatt der Klägerin übermittelt wurde, verfügte diese über ausreichende Angaben, um die Berechnung der sie betreffenden Rohindikatoren im Kern überprüfen zu können.

409    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, der SRB habe es unterlassen, im Rahmen des Risikofelds „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ den in Anhang I Schritt 1 Zeile 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 angegebenen Nenner für die Berechnung des Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der EU“ anzugeben.

410    Insoweit hat die Klägerin dem Gericht nichts vorgetragen, was erklären würde, inwiefern die Kenntnis dieses Nenners es ihr ermöglicht hätte, im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt worden war. In Bezug auf diesen Risikoindikator kann die Klägerin nämlich ihre Position im Verhältnis zu den anderen Instituten überprüfen, indem sie sich auf ihren eigenen Anteil an den Interbankendarlehen und ‑einlagen stützt, wie er in den Zeilen 4C6 und 4C7 unter der Überschrift „Sonstige bei der Berechnung verwendete Input-Daten“ auf S. 3 des individuellen Datenblatts angegeben ist. Anschließend kann sie diesen Wert mit den Grenzwerten der Klasse vergleichen, der sie in Bezug auf diesen Risikoindikator zugeordnet wurde; diese Grenzwerte wurden ihr auf S. 31 (in Bezug auf die nationale Grundlage) und auf S. 133 (in Bezug auf die Grundlage der Bankenunion) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gebracht.

411    Außerdem konnte die Klägerin den Betrag des Nenners der Formel, die der SRB zur Berechnung dieses Risikoindikators herangezogen hatte, d. h. die Summe aller von den Instituten in den einzelnen Mitgliedstaaten oder in der Bankenunion gehaltenen Interbankendarlehen und ‑einlagen, durch Multiplikation der Gesamtzahl der Institute (N) mit dem Durchschnittswert dieses Indikators (Mittelwert (Image not found)) ermitteln. Die Daten für diese Multiplikation finden sich ebenfalls auf den S. 31 und 133 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses.

ii)    Schritt 2

412    In Schritt 2 vollzieht der SRB für jeden in Schritt 1 in Bezug auf jeden der Risikoindikatoren und ‑subindikatoren berechneten Rohindikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, folgende Operationen. Er berechnet erstens eine Anzahl von Klassen, um die Rohindikatoren der Institute miteinander zu vergleichen. Zweitens ordnet der SRB jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zu, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Auf diese Weise hat jede Klasse Grenzwerte, die durch den niedrigsten und den höchsten Rohindikator bestimmt werden. Drittens weist der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den „diskretisierten Indikator“ für diese Klasse – bezeichnet als – zu, der den Positionswert dieser Klasse, von links nach rechts gelesen, darstellt, so dass der diskretisierte Indikator definiert wird als 1, 2, 3 usw., bis zur Zahl der letzten Klasse.

413    Was erstens die Berechnung der Anzahl der Klassen betrifft, so beruht diese auf der mathematischen Formel, die in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist. Diese Formel setzt sich aus den drei folgenden Elementen zusammen:

–        der Anzahl der Institute, die einen Beitrag zum SRF leisten, bezeichnet als N;

–        dem Wert , der auf der Grundlage dieser Anzahl der Institute N berechnet wird;

–        dem Wert , der auf der Grundlage der Anzahl der Institute N, dem Durchschnitt der betreffenden Rohindikatoren, genannt Image not found, und den Rohindikatoren jedes Instituts, genannt , berechnet wird.

414    Wie aus obiger Rn. 396 hervorgeht, konnte die Klägerin von der Zahl der Institute, die zum SRF beitragen (N), Kenntnis nehmen.

415    Außerdem hat der SRB auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die Werte und sowie den Durchschnitt der Rohindikatoren Image not found für jeden Risikoindikator und ‑subindikator angegeben.

416    Schließlich ergibt sich aus den oben in den Rn. 326 bis 336 dargelegten Erwägungen, dass der SRB nicht verpflichtet war, den Instituten die Rohindikatoren aller anderen betroffenen Institute mitzuteilen.

417    Somit hat der SRB, was die Berechnung der Anzahl der Klassen anbelangt, den Instituten innerhalb der durch seine Verpflichtung zur Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse vorgegebenen Grenzen die größtmögliche Transparenz gewährt, so dass die Klägerin über ausreichende Informationen verfügte, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, wie der SRB diese Berechnung vorgenommen hatte.

418    Zweitens hatte die Klägerin zum einen in Bezug auf jeden Risikoindikator bzw. ‑subindikator Zugang zu den Mindest- und Höchstwerten jeder Klasse, da diese auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben wurden. Zum anderen waren ihr die Rohindikatoren, die der SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zugrunde gelegt hatte, bekannt, da sie in ihrem individuellen Datenblatt angegeben waren. Die Klägerin konnte somit überprüfen, ob die ihr zugeordneten Rohindikatoren zwischen den Mindest- und den Höchstwerten der Klassen lagen, denen sie zugeordnet worden war.

419    Drittens können die Institute im individuellen Datenblatt den ihnen für einen bestimmten Risikoindikator oder ‑subindikator zugewiesenen diskretisierten Indikator überprüfen.

420    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 2 durchgeführten Operationen im Kern nachzuvollziehen.

421    Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

422    Die Klägerin trägt zunächst vor, dass es im Rahmen der Anwendung von Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 unmöglich sei, zu überprüfen, ob Institute mit gleichem Rohindikator tatsächlich derselben Klasse zugeordnet worden seien. So hätte der SRB eine Rangliste sämtlicher Institute vorlegen müssen, damit die Klägerin prüfen könne, ob ihre Einsortierung in die einzelnen Klassen zutreffend erfolgt sei. Außerdem habe die Klägerin, da der angefochtene Beschluss keine Einzelheiten zur dritten Phase von Schritt 2, d. h. zur Zuweisung des diskretisierten Indikators an die Institute, enthalte, den ihr für die verschiedenen Risikoindikatoren zugewiesenen diskretisierten Indikator nicht überprüfen können.

423    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 303 angeführten Rechtsprechung die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Klägerin Zugang zu sämtlichen Informationen hat, anhand deren sie die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen kann.

424    Insbesondere ist der SRB, wie sich aus der oben in Rn. 308 angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht verpflichtet, der Klägerin unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute zur Verfügung zu stellen.

425    Der SRB konnte aber berechtigterweise davon ausgehen, dass der einem Institut zugewiesene diskretisierte Indikator unter das Geschäftsgeheimnis fällt. Er durfte nämlich annehmen, dass eine etwaige Offenlegung dieser Information die wirtschaftliche Situation eines solchen Instituts und insbesondere das Risikoniveau, dem das betreffende Institut für bestimmte Finanztätigkeiten ausgesetzt ist, offenbaren könnte, indem sie einen direkten Vergleich dieses Risikoniveaus mit dem der anderen Institute ermöglicht.

iii) Schritt 3

426    In Schritt 3 skaliert der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator die aus Schritt 2 resultierenden diskretisierten Indikatoren in einer Bandbreite von 1 bis 1 000 neu, um einen „neu skalierten Indikator“ zu erhalten, genannt .

427    Zur Berechnung dieses neu skalierten Indikators wendet der SRB eine Formel an, bei der die folgenden drei Elemente zugrunde gelegt werden:

–        der dem betreffenden Institut in Schritt 2 zugewiesene diskretisierte Indikator;

–        das Argument der Maximum-Funktion, dessen Wert der Zahl der letzten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht;

–        das Argument der Minimum-Funktion, dessen Wert der Zahl der ersten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht.

428    Die Klägerin hatte Zugang zu diesen Elementen. Zum einen ist der diskretisierte Indikator das Ergebnis der in Schritt 2 vorgenommenen, oben in Rn. 412 beschriebenen Operation. Zum anderen finden sich die oben in Rn. 427 genannten Werte der Argumente der Maximum- bzw. Minimum-Funktion auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in den Zeilen „Klasse min.“ und „Klasse max.“.

429    Folglich verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 3 durchgeführte Operation nachzuvollziehen und auf diese Weise den neu skalierten Indikator zu ermitteln.

iv)    Schritt 4

430    In Schritt 4 berechnet der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator den „transformierten neu skalierten Indikator“, genannt .

431    Insoweit weist Anhang I Schritt 4 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedem Risikoindikator entweder ein positives oder ein negatives Vorzeichen zu. Bei den mit Pluszeichen versehenen Risikoindikatoren entsprechen höhere Werte einem höheren Risiko des Instituts. Bei den mit Minuszeichen versehenen Risikoindikatoren entsprechen höhere Werte einem geringeren Risiko des Instituts.

432    Nach Zuweisung des Vorzeichens berechnet der SRB die transformierten neu skalierten Indikatoren gemäß der Formel, die hierfür in Anhang I Schritt 4 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist.

433    Bei der Berechnung des transformierten neu skalierten Indikators wird der in Schritt 3 ermittelte neu skalierte Indikator verwendet. Ist das dem betreffenden Risikoindikator zugewiesene Vorzeichen negativ, hat der transformierte neu skalierte Indikator denselben Wert wie der neu skalierte Indikator. Ist das dem betreffenden Risikoindikator zugewiesene Vorzeichen hingegen positiv, ist der neu skalierte Indikator gemäß der Formel von der Zahl 1 001 abzuziehen.

434    Angesichts der Art der oben in Rn. 433 genannten Operationen, die entweder keine Berechnung erfordern oder sich auf einfache Berechnungen ohne Verwendung zusätzlicher Daten beschränken, kann die Klägerin nicht geltend machen, sie habe nicht über ausreichende Informationen verfügt, um diese vom SRB durchgeführten Operationen zu überprüfen.

435    Ferner ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass der SRB im Rahmen von Schritt 4 nicht erläutert habe, warum er den Risikoindikatoren des Risikofelds IV systematisch ein positives Vorzeichen zugewiesen habe.

436    Hierzu hat der SRB in Rn. 112 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Anwendung eines negativen oder positiven Vorzeichens von der Art des jeweiligen Risikoindikators abhänge. Für Indikatoren mit positivem Vorzeichen gelte, dass die Risikobewertung des Instituts umso höher sei, je höher die Werte seien. Dementsprechend hat der SRB allen Risikoindikatoren des Risikofelds IV, mit Ausnahme des IPS-Risikoindikators, ein positives Vorzeichen zugewiesen, da das Risikoprofil des Instituts umso höher war, je höher die Werte für diese Indikatoren waren.

437    Außerdem macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass sie die in Schritt 4 durchgeführten Operationen nicht überprüfen könne, da sie sich auf Werte aus Schritt 3 stützten, von denen sie keine Kenntnis haben könne.

438    Wie nämlich oben in den Rn. 426 bis 428 dargelegt, kann die Klägerin die neu skalierten Indikatoren, die auf sie angewandt wurden, selbst berechnen, so dass sie auch prüfen kann, ob das Ergebnis ihrer Transformation in Schritt 4 – das in der Spalte „TRI“ ihres individuellen Datenblatts steht – richtig ist.

v)      Schritt 5

439    In Schritt 5 vollzieht der SRB die folgenden Operationen.

440    Erstens aggregiert er die Risikoindikatoren i innerhalb jedes Risikofelds j durch ein gewichtetes arithmetisches Mittel mit Hilfe der hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel.

441    Die Auflösung dieser Formel erfolgt auf der Grundlage zum einen des Gewichts des betreffenden Risikoindikators innerhalb des jeweiligen Risikofelds, genannt , und zum anderen des transformierten neu skalierten Indikators. Entsprechende Gewichtungen sind aber nicht nur in Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63, sondern auch im individuellen Datenblatt der Klägerin und auf S. 5 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben. Zudem wurde der transformierte neu skalierte Indikator im Zuge von Schritt 4 ermittelt.

442    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, sie habe keinen Zugang zu den für die Auflösung der fraglichen Formel erforderlichen Daten gehabt.

443    Zweitens aggregiert der SRB, um den „zusammengesetzten Indikator“, genannt , zu erhalten, die Risikofelder j durch ein gewichtetes geometrisches Mittel mit Hilfe der hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel.

444    Die Auflösung dieser Formel erfolgt auf der Grundlage der in Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Gewichtung der Risikofelder, genannt , sowie der Werte, die sich aus der Aggregation der Risikoindikatoren in den einzelnen Risikofeldern im Rahmen der oben in den Rn. 440 und 441 beschriebenen Operation ergeben haben. Letztere Werte werden der Klägerin in ihrem individuellen Datenblatt mitgeteilt.

445    Drittens passt der SRB den zusammengesetzten Indikator an, indem er die hierfür in Anhang I Schritt 5 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Formel anwendet, nämlich 1 000 , und erhält damit den „endgültigen zusammengesetzten Indikator“, genannt . Folglich erhalten Institute mit einem höheren Risikoprofil einen höheren endgültigen zusammengesetzten Indikator.

446    In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, der SRB hätte im Rahmen von Schritt 5 zum einen das Verfahren zur Aggregation der Risikoindikatoren innerhalb der einzelnen Risikofelder erläutern und dabei insbesondere die in Art. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgeschriebenen relativen Gewichte der Indikatoren berücksichtigen und darlegen müssen, wie er zur Aggregation dieser Indikatoren gelangt sei, und zum anderen erklären müssen, wie der zusammengesetzte Indikator ermittelt worden sei. Dies gelte umso mehr, als im Beitragszeitraum 2021 einige dieser Indikatoren vom SRB nicht angewandt worden seien und ihre Gewichtung daher habe verteilt werden müssen.

447    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie sich aus den vorstehenden Rn. 439 bis 445 ergibt, das Verfahren zur Aggregation der Risikoindikatoren auf den Formeln beruht, die in Anhang I Schritt 5 Nrn. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen sind.

448    Sodann ergibt sich aus diesen Randnummern, dass die Klägerin über alle erforderlichen Informationen verfügte, um diese Formeln aufzulösen.

449    Schließlich hat der SRB in Rn. 94 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, da bestimmte Risikoindikatoren im Beitragszeitraum 2021 nicht angewandt worden seien, sei das Gewicht der verfügbaren Risikoindikatoren proportional neu skaliert worden, so dass die Summe ihrer Gewichtungen 100 % entspreche. Eine solche Neuskalierung war wohlgemerkt in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen.

450    Nach alledem verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 5 vorgesehenen und vom SRB durchgeführten Operationen nachzuvollziehen.

vi)    Schritt 6

451    In Schritt 6 vollzieht der SRB die beiden folgenden Operationen.

452    Erstens berechnet er den Anpassungsmultiplikator, genannt , indem er den aus Schritt 5 resultierenden endgültigen zusammengesetzten Indikator in einer Bandbreite von 0,8 bis 1,5 mit Hilfe der in Anhang I Schritt 6 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formel skaliert.

453    Zur Auflösung dieser Formel stützt sich der SRB auf drei Arten von Daten:

–        den endgültigen zusammengesetzten Indikator des betreffenden Instituts;

–        das Argument der Minimum-Funktion des endgültigen zusammengesetzten Indikators, genannt , das dem Mindestwert dieses Indikators für alle Institute entspricht, die einen Beitrag zum SRF leisten und für die ein solcher Indikator berechnet wird;

–        das Argument der Maximum-Funktion des endgültigen zusammengesetzten Indikators, genannt , das dem Höchstwert dieses Indikators für die betreffenden Institute entspricht.

454    Der endgültige zusammengesetzte Indikator des betreffenden Instituts ergibt sich aus Schritt 5. Außerdem handelt es sich bei den oben in Rn. 453 genannten Minimum- und Maximum-Funktionen um Daten, die für alle Institute, deren jährlicher Grundbeitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wird, identisch sind. Diese Daten sind im individuellen Datenblatt jedes Instituts sowie auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in der vierten und der fünften Spalte (überschrieben mit „k“ bzw. „l“) der dort enthaltenen Tabelle zu finden. Folglich hatte die Klägerin Zugang zu den Daten, die erforderlich waren, um die Formel in Anhang I Schritt 6 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufzulösen.

455    Zweitens berechnet der SRB den endgültigen Beitrag des betreffenden Instituts, genannt , mit Hilfe der in Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Formel.

456    Bei dieser Berechnung werden fünf Daten zugrunde gelegt:

–        die gemäß Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepasste jährliche Zielausstattung, genannt „Target“;

–        die gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Nettoverbindlichkeiten des jeweiligen Instituts, die den Zähler des jährlichen Grundbeitrags bilden, genannt ;

–        die Summe der risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge aller betroffenen Institute, genannt ;

–        die kumulierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, die den Nenner des jährlichen Grundbeitrags bilden, genannt ;

–        der Anpassungsmultiplikator des jeweiligen Instituts.

457    Die nach Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Nettoverbindlichkeiten der Klägerin und ihr Anpassungsmultiplikator sowie die kumulierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute wurden der Klägerin in ihrem individuellen Datenblatt mitgeteilt. Außerdem wurden auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die angepasste jährliche Zielausstattung (in der ersten, mit „h“ überschriebenen Spalte der darin enthaltenen Tabelle) sowie die Summe der risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge aller betroffenen Institute (in der dritten, mit „j“ überschriebenen Spalte dieser Tabelle) angegeben.

458    Schließlich hat der SRB in den Rn. 118 bis 121 des angefochtenen Beschlusses zusätzliche Erläuterungen zu Schritt 6 vorgenommen.

459    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Berechnungen von Schritt 6 nachzuvollziehen.

460    Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.

461    In Bezug auf die Berechnung des Anpassungsmultiplikators in Schritt 6 (siehe oben, Rn. 452 und 453) macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass sie mangels Mitteilung der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute nicht nachvollziehen könne, ob es sich bei den oben in Rn. 453 genannten Werten der Argumente der Minimum- und Maximum-Funktionen der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren womöglich um Ausreißer handele, die zu einer Verzerrung der Anpassungsmultiplikatoren führten.

462    Insoweit ergibt sich aus der oben in Rn. 301 angeführten Rechtsprechung, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Klägerin Zugang zu sämtlichen Elementen hat, anhand deren sie die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen kann. Zu den Elementen, die der SRB der Klägerin somit nicht mitteilen muss, gehören auch die endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute. Deren Werte können nämlich Informationen über die wirtschaftliche Situation der betreffenden Institute darstellen, insbesondere darüber, wie hoch das Risiko ist, das sie auf den Märkten eingehen, da Institute mit einem höheren Risikoprofil einen höheren endgültigen zusammengesetzten Indikator erhalten. Unter diesen Umständen durfte der SRB davon ausgehen, dass er mit der Offenlegung der endgültigen zusammengesetzten Indikatoren aller Institute seine Pflicht zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses der betroffenen Institute verletzen würde. Folglich können im Licht der oben in Rn. 303 angeführten Rechtsprechung die vom SRB in Rn. 118 des angefochtenen Beschlusses angeführten Erläuterungen sowie die im individuellen Datenblatt und auf S. 4 des Anhangs II dieses Beschlusses angegebenen Daten als ausreichend angesehen werden.

463    Auch kann die Klägerin hinsichtlich der Berechnung des endgültigen Beitrags in Schritt 6 (siehe oben, Rn. 455 und 456) nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB im angefochtenen Beschluss zwar die für diese Berechnung angewandte Formel wiedergebe und die einzelnen Formelbestandteile erläutere, aber nicht erkläre, wie er in Bezug auf die Klägerin zu dem im individuellen Datenblatt angegebenen Rechenergebnis gelangt sei.

464    Zum einen wurde der endgültige Beitrag der Klägerin, wie aus den Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nach der in Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Formel berechnet. Zum anderen konnte die Klägerin, wie oben in Rn. 457 festgestellt, die zur Auflösung dieser Formel erforderlichen Daten in ihrem individuellen Datenblatt sowie in den Spalten h und j der Tabelle auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses finden.

465    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Klägerin die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags durch den SRB tatsächlich Schritt für Schritt überprüfen kann, indem sie zum einen die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Formeln und zum anderen die in den Anhängen I und II des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Daten heranzieht.

466    Folglich ist die dritte Rüge des vierten Teils des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

g)      Zum sechsten Teil: Vorliegen nicht veröffentlichter Zwischenbeschlüsse

467    Die Klägerin macht geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da der SRB Zwischenbeschlüsse erlassen habe, die weder veröffentlicht noch ihr mitgeteilt worden seien.

468    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

469    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

470    Im vorliegenden Fall hat der SRB auf einen Beweisbeschluss des Gerichts vom 9. November 2022 hin die Zwischenbeschlüsse vorgelegt, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 relevant waren. Diese Beschlüsse, die der Klägerin anschließend in ihrer nicht vertraulichen Fassung zugestellt wurden, enthalten u. a. interne Standpunkte, die an das Personal des SRB gerichtet waren, um es beim Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu leiten.

471    Wie sich jedoch aus der Zusammenfassung des angefochtenen Beschlusses oben in den Rn. 5 bis 18 ergibt, enthält dieser eine Begründung in Bezug auf die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021.

472    Zudem hat die Klägerin keine einzige in den Zwischenbeschlüssen enthaltene Information benannt, die nicht in den angefochtenen Beschluss selbst übernommen, aber ihrer Ansicht nach bei der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 berücksichtigt wurde.

473    Folglich deutet nichts darauf hin, dass die Existenz der Zwischenbeschlüsse irgendeine Auswirkung auf den Umfang der Informationen gehabt hätte, über die die Klägerin verfügte, um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen und vor den Unionsgerichten in Frage stellen zu können. Insbesondere konnte die Klägerin, wie sich aus der Prüfung der Teile 1 bis 5 des ersten Klagegrundes ergibt, alle Elemente der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, mit Ausnahme der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, allein auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses nachvollziehen.

474    Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind. Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

475    Schließlich hat die Klägerin weder erläutert, inwiefern – unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 471 bis 473 angestellten Erwägungen – die Veröffentlichung der Zwischenbeschlüsse es ihr ermöglicht hätte, ihre Rechte vor den Unionsgerichten unter besseren Bedingungen wahrzunehmen, noch, inwiefern eine solche Veröffentlichung es den Unionsgerichten ermöglicht hätte, ihre Kontrolle wirksamer auszuüben.

476    Unter diesen Umständen kann die bloße Tatsache, dass die Zwischenbeschlüsse nicht veröffentlicht oder mitgeteilt wurden, für sich genommen keinen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses darstellen.

477    Demnach ist der sechste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

h)      Fazit zum ersten Klagegrund

478    Nach alledem greift der zweite Teil des ersten Klagegrundes durch. Die übrigen Teile dieses Klagegrundes sind zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses

479    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen, da die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses praktisch unmöglich sei. Zum einen verfügten weder das Gericht noch die Klägerin über Daten zu anderen Instituten als der Klägerin, obwohl diese Daten für die Überprüfung der Berechnung des von der Klägerin gezahlten, im Voraus erhobenen Beitrags erforderlich seien. Zum anderen könnte das Gericht, selbst wenn es Zugang zu den fraglichen Daten erhielte, nichts damit anfangen, da es nicht über die vom SRB zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendete Software verfüge, um den verschiedenen Berechnungsschritten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 zu folgen.

480    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

481    Wie oben in Rn. 145 ausgeführt, oblag es der Kommission, bei der Einführung des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Delegierte Verordnung 2015/63 die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, und zwar so, dass die unter dieses Geheimnis fallenden Daten den Betroffenen nicht mitgeteilt und insbesondere nicht in die Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge aufgenommen werden dürfen.

482    Im Übrigen war der SRB auch nach Art. 339 AEUV und Art. 88 der Verordnung Nr. 806/2014 verpflichtet, bei der Übermittlung des angefochtenen Beschlusses darauf zu achten, dass er keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten an Institute weitergibt.

483    Allerdings ist es, wie oben in Rn. 150 ausgeführt, Sache der Unionsgerichte, die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen, die der SRB angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der fraglichen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen.

484    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der oben in den Rn. 326 bis 336 vorgenommenen Prüfung, dass der SRB berechtigt war, die Mitteilung der individuellen Daten anderer Institute an die Klägerin abzulehnen.

485    Außerdem ist aus denselben Gründen wie oben in Rn. 156 das Argument zurückzuweisen, dass die Tatsache, dass der SRB für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge eine Software verwende, eine spätere gerichtliche Kontrolle verhindere.

486    Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

3.      Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

487    Die Klägerin macht im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes geltend, der SRB habe gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen, da er bei der Bestimmung der endgültigen Zielausstattung die prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen der Institute zum Ende der Aufbauphase berücksichtigt habe. In Hinblick auf Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 hätte der SRB diese Zielausstattung „statisch“ unter Berücksichtigung der Höhe der gedeckten Einlagen der Institute zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmen müssen.

488    Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

489    Insoweit ergibt sich aus den Rn. 35 bis 40 des vorliegenden Urteils, dass Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin auszulegen ist, dass die endgültige Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase zu bestimmen ist. Folglich hat der SRB in den Rn. 38 bis 41 des angefochtenen Beschlusses zu Recht die Entwicklung der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase berücksichtigt, um die endgültige Zielausstattung zu bestimmen und daraus anschließend die jährliche Zielausstattung abzuleiten.

490    Der erste Teil des vierten Klagegrundes ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

4.       Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta aufgrund der Unangemessenheit des Anpassungsmultiplikators

491    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe gegen die Art. 16 und 52 Abs. 1 der Charta verstoßen, indem er ihr gegenüber Risikoanpassungsmultiplikatoren festgelegt habe, ohne den Indikator für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen (im Folgenden: MREL-Risikoindikator), zu berücksichtigen, wobei Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 diesem Indikator im Risikofeld „Risikoexponierung“ ein Gewicht von 25 % zuweise. Da die Klägerin über einen [vertraulich] Bestand an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Eigenmitteln verfüge, habe sie den ihr gegenüber festgesetzten MREL-Prozentsatz [vertraulich] der letzten sechs Quartale [vertraulich]. Da das Abwicklungsrisiko in ihrem Fall somit [vertraulich] sei, entsprächen die Risikoanpassungsmultiplikatoren für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, [vertraulich], nicht ihrer tatsächlichen Lage.

492    Die Weigerung des SRB, den MREL-Risikoindikator zu berücksichtigen, könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Daten für diesen Risikoindikator im Zeitpunkt der Erstellung des angefochtenen Beschlusses nicht für genügend Institute verfügbar gewesen seien. Zum einen wisse der SRB aufgrund regelmäßiger Meldungen der Klägerin, dass ihr gegenüber ein MREL-Prozentsatz festgesetzt worden sei, den sie im Durchschnitt der letzten sechs Quartale überschritten habe. Zum anderen sei nicht nachgewiesen, dass dem SRB die Daten für diesen Risikoindikator nicht für genügend Institute zur Verfügung gestanden hätten. Diese Behauptung sei nämlich überholt, da sie, wie aus Fn. 15 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, auf den Jahresbericht des SRB von 2019 gestützt sei. Jedenfalls dürfe es nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen, wenn einzelne Institute die für diesen Risikoindikator erforderlichen Daten nicht meldeten.

493    Im Übrigen greife Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, der die Nichtberücksichtigung bestimmter Risikoindikatoren ermögliche, nicht ein, da der SRB für den MREL-Risikoindikator über Daten einer ausreichenden Zahl von Instituten, darunter die Klägerin, verfüge.

494    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

495    Vorab ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, Verstöße gegen die in den Art. 16 und 20 der Charta verankerten Grundsätze und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen, ohne irgendwelche gezielten Argumente zu diesen Grundsätzen zu entwickeln.

496    Nach Maßgabe der oben in Rn. 267 angeführten Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerin somit zurückzuweisen, soweit es einen Verstoß gegen diese Grundsätze betrifft.

497    Im Übrigen ist, sofern dieses Vorbringen in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, der SRB habe mit der Berechnung ihrer Anpassungsmultiplikatoren ohne Berücksichtigung des MREL-Risikoindikators einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, jedenfalls Folgendes festzustellen.

498    Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung des Risikoprofils eines Instituts grundsätzlich dessen MREL-Risikoindikator zu berücksichtigen.

499    Nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 findet ein Risikoindikator jedoch keine Anwendung, solange die für diesen spezifischen Risikoindikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder gegebenenfalls im nationalen Recht festgelegten aufsichtlichen Meldepflichten.

500    Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, dessen Rechtmäßigkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht mit Erfolg in Frage gestellt worden ist, besteht die Möglichkeit, einen Risikoindikator nicht anzuwenden, somit nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens dürfen die für diesen Indikator benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung unterliegen, und zweitens muss der Indikator in Anhang II („Den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten“) der Delegierten Verordnung aufgeführt sein, der 15 Datenkategorien enthält.

501    Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass der SRB für die Feststellung, ob gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 die für einen spezifischen Risikoindikator benötigten Informationen den aufsichtlichen Meldepflichten unterliegen, zu prüfen hat, ob die Institute gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder dem nationalen Recht verpflichtet waren, diese Informationen der zuständigen Behörde für das betreffende Bezugsjahr für Aufsichtszwecke zu melden. Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist dieses Bezugsjahr das Jahr, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist. Daraus folgt, dass das Bezugsjahr in der vorliegenden Rechtssache das Jahr ist, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember 2020 verfügbar war (im Folgenden: maßgebliches Bezugsjahr). Wie der SRB vorträgt, ohne dass die Klägerin dem ernsthaft widersprochen hätte, entspricht dieses Bezugsjahr dem Jahr 2019.

502    Die Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 enthält jedoch keine Bestimmung, nach der die Institute der zuständigen Behörde für das maßgebliche Bezugsjahr Informationen über ihre berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen zu übermitteln hatten. Eine solche Verpflichtung wurde erst mit Wirkung vom 28. Juni 2021 eingeführt, wie sich aus Titel I in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der [MREL] (ABl. 2021, L 168, S. 1) ergibt.

503    Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob eine etwaige Verpflichtung nach nationalem Recht zur Erklärung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen den SRB verpflichtete, diese bei der Bestimmung des MREL-Risikoindikators zumindest in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, hat der SRB darüber hinaus in seiner Gegenerwiderung im Wesentlichen ausgeführt, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hätte, dass sich eine solche Verpflichtung für das maßgebliche Bezugsjahr jedenfalls nicht aus dem Recht des Mitgliedstaats ergebe, in dem die Klägerin ihren Sitz habe, also Deutschland. Vor diesem Hintergrund enthält die dem Gericht vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Informationen für den MREL‑Indikator nach deutschem Recht während des maßgeblichen Bezugsjahres aufsichtlichen Meldepflichten unterfielen und die Institute sie zu diesem Zweck der zuständigen Behörde zu melden hatten.

504    Schließlich sind die von der Klägerin angeführten Umstände, dass sie regelmäßig Informationen zu den MREL gemeldet habe, ihr gegenüber ein MREL-Prozentsatz festgesetzt worden sei und [vertraulich], für die Beurteilung des vorliegenden Klagegrundes unerheblich. Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob diese Umstände zutreffen, ändern sie nämlich nichts daran, dass für das maßgebliche Bezugsjahr keine gesetzliche Verpflichtung zur Erklärung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen nach der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder dem deutschen Recht festgestellt worden ist.

505    Zur zweiten oben in Rn. 500 genannten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 seinem Wortlaut nach u. a. dann Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen.

506    Entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung findet Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedoch auch dann Anwendung, wenn Anhang II dieser Delegierten Verordnung auf Daten verweist, die für die Berechnung der Risikoindikatoren, die selbst nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, maßgeblich sind, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein. Ein Risikoindikator kommt somit möglicherweise nicht zur Anwendung, wenn die für seine Berechnung unerlässlichen Daten in Anhang II aufgeführt sind.

507    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C‑112/11, EU:C:2012:487, Rn. 12). Im Übrigen ist deren praktische Wirksamkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C‑395/11, EU:C:2012:799, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

508    Was den Zusammenhang und die mit Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Ziele betrifft, so soll diese Bestimmung, wie oben in den Rn. 292 und 293 ausgeführt, verhindern, dass den Instituten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls unverhältnismäßige oder diskriminierende Belastungen auferlegt werden, weil die Aufsichtsanforderungen und die damit verbundenen Informationspflichten schrittweise eingeführt werden. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der für die Berechnung einzelner Risikoindikatoren unerlässlichen Daten aller Institute wäre der SRB nämlich verpflichtet, Daten zu berücksichtigen, die sich zwar auf solche Indikatoren beziehen, aber nicht vergleichbar sind.

509    Dieses Risiko besteht nicht nur, wenn die fraglichen Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn diese Daten, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein, für deren Berechnung erforderlich sind.

510    Vor diesem Hintergrund ist Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen, dass er nicht nur Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn die in diesem Anhang aufgeführten Daten für die Berechnung der Risikoindikatoren unerlässlich sind.

511    Was den MREL-Risikoindikator betrifft, so ist dieser zwar nicht als solcher in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt, jedoch werden die „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ in diesem Anhang als den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten genannt. Diese Verbindlichkeiten stellen im Übrigen Daten dar, die für die Berechnung dieses Risikoindikators ausschlaggebend sind. Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützt sich der Indikator nämlich auf Daten wie u. a. Eigenmittel, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die MREL, wobei der SRB für die Zwecke der Berechnung dieses Indikators den Überschuss der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten über die MREL zu ermitteln hat.

512    Unter diesen Umständen konnte der SRB im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu Recht davon absehen, den MREL-Risikoindikator anzuwenden.

513    Folglich ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

5.      Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta aufgrund offensichtlicher Ermessensfehler

514    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe die ihm eingeräumten Ermessensspielräume verkannt und daher gegen die Art. 16, 20 und 41 der Charta sowie gegen den in Art. 52 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da ihm bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zahlreiche offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen seien.

515    Erstens habe der SRB Folgendes nicht ordnungsgemäß berücksichtigt bzw. ermittelt:

–        die Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014;

–        die deutliche Überschreitung des ihr gegenüber festgelegten MREL-Prozentsatzes durch die Klägerin im Rahmen des Risikofelds „Risikoexponierung“ gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63;

–        den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“;

–        die Neuskalierung der Gewichtungen der Risikoindikatoren innerhalb eines Risikofelds bei Nichtanwendung einzelner Risikoindikatoren.

516    Zweitens erlaubten die Risikoindikatoren und Gewichtungen nach der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Klassenbildung und Eingruppierung, die zu einer offenkundig sachlich nicht gerechtfertigten, unverhältnismäßigen und diskriminierenden Belastung der Klägerin führe. Wie im Rahmen des fünften Klagegrundes ausgeführt, führe Anhang I dieser Delegierten Verordnung zu einer Situation, in der die Spannweite der Höchst- und Mindestwerte in den jeweils ersten und letzten Klassen unverhältnismäßig breit sei und mehrere Klassen nicht und andere Klassen mit offensichtlich zu vielen Instituten besetzt seien. Insoweit habe der SRB seinen Ermessensspielraum verkannt und es unterlassen, die nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit gebotenen Anpassungen der im Voraus erhobenen Beiträge vorzunehmen.

517    Drittens habe der SRB den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen (irrevocable payment commitments, im Folgenden: IPCs) zu Unrecht auf 15 % des im Voraus erhobenen Beitrags beschränkt. Damit habe er Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81, aus denen sich nach Berücksichtigung etwaiger prozyklischer Effekte ein IPC‑Anteil zwischen 15 % und 30 % des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin ergebe, ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt. Des Weiteren führe dieser geringe Anteil an IPCs prozyklische Effekte für die Institute herbei, solange die Covid‑19-Pandemie andauere.

518    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

519    Zunächst ist festzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, Verstöße gegen die in den Art. 16, 20 und 41 der Charta verankerten Grundsätze sowie gegen den in Art. 52 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen, ohne eine eigenständige und gezielte Argumentation zu diesen Grundsätzen zu entwickeln.

520    Nach Maßgabe der oben in Rn. 267 angeführten Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerin somit zurückzuweisen, soweit es einen Verstoß gegen diese Grundsätze betrifft.

521    Soweit die Klägerin ferner geltend macht, der SRB habe bei der Bildung der Klassen und der Einordnung der Institute in diese Klassen offensichtliche Ermessensfehler begangen, so wird diese Rüge nicht durch spezifische Argumente gestützt. Insbesondere legt die Klägerin nicht näher dar, inwiefern das dem SRB eingeräumte Ermessen mit den oben in Rn. 515 genannten Faktoren in Zusammenhang steht und in welcher konkreten Weise der SRB diese Faktoren hätte berücksichtigen müssen.

522    Desgleichen wirft die Klägerin dem SRB zwar vor, es unterlassen zu haben, die „erforderlichen individuellen Anpassungen“ der Ergebnisse der Anwendung der mathematischen Formel in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen; sie erläutert jedoch nicht näher, welcher Art solche Anpassungen hätten sein müssen.

523    Im Übrigen hat die Klägerin in Bezug auf die Methode der Klassenbildung mehrdeutige Ausführungen gemacht. Zum einen wirft sie unter Verweis auf ihr Vorbringen im Rahmen des fünften Klagegrundes dem SRB vor, nicht anerkannt zu haben, dass die Anwendung von Schritt 2 in den jeweils ersten und letzten Klassen zu einer unverhältnismäßig breiten Spannweite von Werten führe und dass diverse Klassen nicht und die jeweils ersten Klassen mit offensichtlich zu vielen Instituten besetzt seien. Mit ihrer Rüge deutet die Klägerin somit an, dass die Methode der Klassenbildung ihrer Ansicht nach nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ohne jedoch im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben. Eine solche Einrede muss aber eindeutig geltend gemacht werden, damit der Urheber des Rechtsakts darlegen kann, weshalb er ihn für rechtmäßig hält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Januar 2009, Sack/Kommission, C‑38/08 P, EU:C:2009:21, Rn. 21 und 22). Zum anderen wirft die Klägerin dem SRB vor, aus denselben Gründen gegen die Vorgaben des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen zu haben. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht unmöglich, die Tragweite des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin genau zu bestimmen und dessen Stichhaltigkeit zu beurteilen.

524    Was schließlich die Rüge betrifft, der SRB habe bei der Bestimmung des Anteils der gewährten IPCs einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, so ist auf Folgendes hinzuweisen.

525    Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht vor, dass die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der endgültigen Zielausstattung zu berücksichtigen sind, IPCs umfassen können, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den SRB vorbehalten sind, wobei der Anteil der IPCs 30 % des Gesamtbetrags der im Voraus erhobenen Beiträge jährlich nicht übersteigen darf. Diese Möglichkeit ist auch in Art. 103 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 vorgesehen.

526    Nach Art. 13 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist es Sache des SRB, in der Entscheidung über die im Voraus erhobenen Beiträge für einen bestimmten Beitragszeitraum festzulegen, welchen Anteil das betreffende Institut in Form von IPCs geltend machen kann.

527    Aus den oben genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Summe aller gestatteten IPCs die Obergrenze von 30 % des Gesamtbetrags der im Voraus erhobenen Beiträge in einem bestimmten Beitragszeitraum nicht übersteigen darf. Diese vom Unionsgesetzgeber festgelegte Obergrenze zielt, wie vom SRB zu Recht geltend gemacht, darauf ab, die Liquidität und die operative Kapazität des SRF nicht zu gefährden.

528    Somit ist es Sache des SRB, den genauen Anteil der IPCs festzulegen, die einem Institut auf Antrag gewährt werden, wobei er sicherzustellen hat, dass die oben in Rn. 527 genannte Obergrenze für die Summe aller gestatteten IPCs nicht überstiegen wird. Da diese Beurteilung mit komplexen wirtschaftlichen und technischen Bewertungen verbunden ist, hat sich die Kontrolle durch das Unionsgericht auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob dem SRB bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens ein offensichtlicher Fehler oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob er die Grenzen dieses Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.

529    In diesem Zusammenhang macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dem SRB sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, da er einen prozyklischen Effekt für die Institute herbeigeführt habe, während die Covid‑19-Pandemie angedauert habe, indem er keinen höheren IPC‑Anteil als 15 % gestattet habe.

530    Es trifft insoweit zu, dass, wenn der SRB den Anteil der IPCs der einzelnen Institute, die sie beantragen, auf mehr als 15 % aller ihrer Zahlungsverpflichtungen festsetzt, dies, wie die Klägerin ausführt, eine kurzzeitige Erleichterung für die betreffenden Institute darstellen kann, da dadurch der sofort in bar zu entrichtende Anteil des im Voraus erhobenen Beitrags verringert wird.

531    Wie der SRB jedoch im Wesentlichen vorbringt, ohne dass ihm widersprochen worden wäre, besteht die Gefahr, dass ein Anteil von mehr als 15 % langfristig prozyklische Effekte auf die Lage der Institute haben wird. Wenn der SRF gemäß Art. 76 der Verordnung Nr. 806/2014 an einer Abwicklungsmaßnahme beteiligt ist, werden nämlich alle oder ein Teil der IPCs vom SRB abgerufen, damit die entsprechenden Beträge in den SRF eingezahlt werden. Daraus folgt, dass in einer solchen Situation die Institute, die die IPCs in Anspruch nehmen, diese mobilisieren und die entsprechenden Beträge zahlen müssen, was für sie die Gefahr erheblicher Verluste mit sich bringt, die noch größer wäre, wenn der IPC‑Anteil hoch angesetzt würde.

532    Dies gilt umso mehr, als der angefochtene Beschluss unter besonderen Umständen erlassen wurde, die von der wirtschaftlichen Unsicherheit im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie geprägt waren. In diesem Zusammenhang hätten die Auswirkungen eines etwaigen Abrufs der IPCs auf die Lage der Institute noch verstärkt werden können, wie der SRB in den Rn. 150, 152 und 153 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt hat.

533    Unter diesen Umständen konnte der SRB davon ausgehen, dass ein höherer IPC‑Anteil langfristig prozyklische Effekte auf die Institute haben könnte, indem dieser ihre Verluste infolge der Zahlung der den IPCs entsprechenden Beträge im Rahmen einer etwaigen Abwicklungsmaßnahme erhöhen würde.

534    Folglich hat die Klägerin nicht dargetan, dass dem SRB ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist oder er die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat, als er den IPC‑Anteil für den Beitragszeitraum 2021 auf 15 % festgesetzt hat.

535    Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

536    Zum einen macht die Klägerin geltend, der SRB habe Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81, der den SRB ermächtige, einen Satz von mehr als 15 % des im Voraus erhobenen Beitrags des betreffenden Instituts festzusetzen, dadurch seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, dass er den Anteil der gewährten IPCs auf 15 % beschränkt habe. Unter Berücksichtigung des dem SRB in diesem Bereich eingeräumten Ermessens (siehe oben, Rn. 528) hätte dieser den Satz für die IPCs im Rahmen einer konkreten Analyse festlegen müssen, was er nicht getan habe.

537    Dieses Vorbringen beruht auf einer falschen Prämisse. Wie sich u. a. aus Rn. 150 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat der SRB nämlich die Möglichkeit ausgeschlossen, den Anteil der IPCs auf mehr als 15 % festzusetzen, nachdem er eine konkrete Prüfung aller relevanten Umstände, insbesondere der Umstände im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie, sowie der langfristigen Auswirkungen eines Abrufs der IPCs auf die Lage der Institute vorgenommen hatte.

538    Zum anderen bringt die Klägerin vor, ein höherer IPC‑Anteil habe keine prozyklischen Effekte, da die IPCs nach der Aufsichtspraxis der EZB vom harten Kernkapital abzuziehen seien, so dass sich die Auswirkungen ihres etwaigen Abrufs auf den bilanziellen Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung beschränkten. Insoweit ist festzustellen, dass der SRB im Rahmen seines Ermessens dem von der Klägerin nicht bestrittenen Umstand besondere Bedeutung beimessen durfte, dass die IPCs, wenn sie im Fall einer Abwicklungsmaßnahme abgerufen werden, in dem betreffenden Quartal für Buchführungszwecke als Verluste verbucht werden, was für die Institute ein Liquiditätsrisiko schaffen und so die prozyklischen Effekte auf ihre Lage verschärfen könnte.

539    Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

6.      Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Unvereinbarkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 mit höherrangigen Normen

540    Es steht außer Frage, dass die Klägerin den neunten Klagegrund erstmals in der Erwiderung geltend gemacht hat. Gleichwohl meint sie, dieser Klagegrund sei zulässig, da er auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt sei, die erst während des gerichtlichen Verfahrens zutage getreten seien. Die Information, die erforderlich sei, um zu verstehen, ob die jährliche Zielausstattung die in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Obergrenze von 12,5 % der endgültigen Zielausstattung überschreite, sei ihr nämlich durch den Beschluss SRB/ES/2022/18 des SRB vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zur Kenntnis gelangt.

541    Der SRB beantragt zum einen, den vorliegenden Klagegrund wegen Verspätung für unzulässig zu erklären, und zum anderen, ihn als unbegründet zurückzuweisen.

542    Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist das Vorbringen neuer Klagegründe im Lauf des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, oder eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellen und in engem Zusammenhang mit diesem stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T‑380/17, EU:T:2020:471, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

543    Zum einen steht aber fest, dass der SRB in dem oben in Rn. 359 genannten Informationsblatt die Höhe der von ihm prognostizierten endgültigen Zielausstattung zum Zweck der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 in Form einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro angegeben hat. Zum anderen geht aus der Klageschrift hervor, dass die Klägerin von diesem Informationsblatt vor Erhebung ihrer Klage Kenntnis hatte nehmen können, da sie im Rahmen ihres Vorbringens zur Stützung ihres ersten Klagegrundes darauf Bezug genommen hat.

544    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr die von ihr zur Stützung des neunten Klagegrundes geltend gemachten tatsächlichen Gesichtspunkte, die das Vorbringen dieses Klagegrundes im Stadium der Erwiderung rechtfertigen sollen, nicht bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt gewesen seien.

545    Überdies hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der vorliegende Klagegrund eine Erweiterung eines zuvor vorgetragenen Klagegrundes darstelle.

546    Somit ist der neunte Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.

547    Im Übrigen wäre das Gericht, selbst wenn der neunte Klagegrund zulässig wäre, nicht in der Lage, seine Begründetheit zu prüfen. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 342 bis 373 ergibt, ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 mit einem Begründungsmangel behaftet und aus diesem Grund für nichtig zu erklären. Dieser Begründungsmangel hindert das Gericht daran, die Begründetheit des neunten Klagegrundes zu prüfen.

C.      Ergebnis

548    Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes begründet, während die übrigen Teile dieses Klagegrundes sowie alle weiteren geltend gemachten Klagegründe zurückzuweisen sind. Da der zweite Teil des ersten Klagegrundes für sich genommen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt, ist dieser für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.

V.      Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

549    Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, aufrechtzuerhalten.

550    Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen erklärt, dass sie diesem Antrag nicht entgegentrete, soweit der angefochtene Beschluss wegen Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift für nichtig erklärt werde.

551    Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Unionsgericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

552    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

553    Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen. Dagegen hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses berührenden Fehler festgestellt.

554    Ferner ist entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177), festzustellen, dass, wenn der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, ohne dass seine Wirkungen bis zur Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten würden, die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63, die einen wesentlichen Teil der zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beitragenden Bankenunion darstellen, beeinträchtigt würde.

555    Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

VI.    Kosten

556    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

557    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Parlament, der Rat und die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Deutsche Bank AG betrifft.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Deutsche Bank AG betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

3.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Deutschen Bank AG.

4.      Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze, beigeordneter Kanzler

 

S. Papasavvas

Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

II. Angefochtener Beschluss

III. Anträge der Parteien

IV. Rechtliche Würdigung

A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und der Art. 4 bis 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63

1. Zum zweiten und zum dritten Teil des vierten Klagegrundes: Rechtswidrigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

a) Zur Tragweite von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

b) Zur Rechtmäßigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

1) Zum zweiten Teil: Verstoß von Art. 69 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 806/2014 gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

2) Zum dritten Teil: Verstoß von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gegen Art. 114 AEUV

c) Fazit zum zweiten und zum dritten Teil des vierten Klagegrundes

2. Zum dritten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

1) Zur ersten Rüge: Die Art. 4 bis 9 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 erlaubten es den Instituten nicht, ihre im Voraus erhobenen Beiträge im Vorhinein zu berechnen

2) Zur zweiten Rüge: Die Kommission hätte eine andere Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge festlegen können

3) Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Art. 12 der Verordnung 2016/1011

c) Fazit zum dritten Klagegrund

3. Zum fünften Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 6, 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen mehrere höherrangige Normen

a) Zum ersten Teil: Methode der Klassenbildung

b) Zum zweiten Teil: Berücksichtigung des Anteils der Interbankendarlehen und einlagen in der Europäischen Union, der Handelstätigkeiten sowie der Derivate bei der Berechnung des Anpassungsmultiplikators

c) Fazit zum fünften Klagegrund

4. Zum achten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1. Zum ersten Klagegrund: Begründungsmängel

a) Vorbemerkungen

b) Zum ersten Teil: Komplexität der Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

c) Zum fünften Teil: Geheimhaltung der Daten anderer Institute

d) Zum zweiten Teil: Begründung der jährlichen Zielausstattung

e) Zum dritten Teil: Unzureichende Begründung des jährlichen Grundbeitrags

f) Zum vierten Teil: Unzureichende Begründung der Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags

1) Zur ersten Rüge: Unmöglichkeit, zu überprüfen, ob alle betroffenen Institute einem risikoadjustierten Beitrag unterliegen

2) Zur zweiten Rüge: Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“

3) Zur dritten Rüge: Begründung der Schritte 1 bis 6 der Anpassung des jährlichen Grundbeitrags an das Risikoprofil der Klägerin

i) Schritt 1

ii) Schritt 2

iii) Schritt 3

iv) Schritt 4

v) Schritt 5

vi) Schritt 6

g) Zum sechsten Teil: Vorliegen nicht veröffentlichter Zwischenbeschlüsse

h) Fazit zum ersten Klagegrund

2. Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses

3. Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

4. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16 und 52 der Charta aufgrund der Unangemessenheit des Anpassungsmultiplikators

5. Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 16, 20, 41 und 52 der Charta aufgrund offensichtlicher Ermessensfehler

6. Zum neunten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Unvereinbarkeit der Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 mit höherrangigen Normen

C. Ergebnis

V. Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

VI. Kosten





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