BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
2. September 2020(* )
„Nichtigkeitsklage – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke PedalBox + – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Rechtsmissbrauch – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑801/19
DTE Systems GmbH mit Sitz in Recklinghausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Vietmeyer,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) , vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Speed-Buster GmbH & Co. KG mit Sitz in Sinzig (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Gries,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2019 (Sache R 1934/2018-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Speed-Buster und DTE Systems
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann (Berichterstatter) sowie der Richter U. Öberg und R. Mastroianni,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 20. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 7. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,
aufgrund der am 7. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin
folgenden
Beschluss
Sachverhalt
1 Am 25. April 2017 meldete die Klägerin, die DTE Systems GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PedalBox +.
3 Diese Unionsmarke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:
– Klasse 9: „Chips [integrierte Schaltkreise] als Kfz-Zubehör, nämlich Mikrochips zur Verbesserung von Motorleistungen in Kraftfahrzeugen; Mikroprozessoren als Kfz-Zubehör, nämlich Mikrochips zur Verbesserung von Motorleistungen in Kraftfahrzeugen; elektronische Geräte zur Steuerung des Einspritzvorgangs in Kraftfahrzeugen; elektronische Vorrichtungen und Sensoren zur verbesserten, sportlicheren Gas-/Beschleunigungsannahme für Kraftfahrzeuge; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; elektrische Sensoren; Halbleiter; Interfaces [Schnittstellengeräte oder ‑programme für Computer]; Schaltgeräte [elektrisch]; Schaltkreise, integrierte“;
– Klasse 37: „Installationsarbeiten, nämlich Installation und Wartung von Kfz-Zubehör, insbesondere von Mikrochips und elektronischen Modulen zur Verbesserung der Motorleistung in Kraftfahrzeugen (Chiptuning) und von Geräten zur Steuerung des Einspritzvorgangs bei Kraftfahrzeugen sowie von elektronischen Vorrichtungen und Sensoren zur verbesserten, sportlicheren Gas-/Beschleunigungsannahme für Kraftfahrzeuge“;
– Klasse 42: „Softwareprogrammierung zur elektronischen Leistungsoptimierung bei Verbrennungsmotoren; technische Entwicklung von Kfz-Zubehör, insbesondere von Mikrochips und elektronischen Modulen zur Verbesserung der Motorleistung in Kraftfahrzeugen (Chiptuning) und von Geräten zur Steuerung des Einspritzvorgangs bei Kraftfahrzeugen sowie von elektronischen Vorrichtungen und Sensoren zur verbesserten, sportlicheren Gas-/Beschleunigungsannahme für Kraftfahrzeuge; Installation und Wartung von Software zur elektronischen Leistungsoptimierung bei Verbrennungsmotoren; Aktualisierung (Update) von Software zur elektronischen Leistungsoptimierung bei Verbrennungsmotoren“.
4 Am 15. September 2017 wurde die angemeldete Marke unter der Nr. 16637266 als Unionsmarke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen eingetragen.
5 Am 27. September 2017 stellte die Streithelferin, die Speed-Buster GmbH & Co. KG, einen auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der eingetragenen Marke für alle Waren und Dienstleistungen.
6 Mit Entscheidung vom 1. August 2018 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen statt.
7 Am 1. Oktober 2018 legte die Klägerin gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.
8 Mit Entscheidung vom 5. September 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.
9 Die Beschwerdekammer vertrat erstens die Auffassung, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus der breiten Öffentlichkeit und einem Fachpublikum bestünden, die Kombination der Begriffe „Pedal“ und „Box“ den Verbrauchern klar und unmittelbar, ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssten, deutlich mache, dass es sich bei den angegriffenen Waren um Steuereinheiten handele, die das Gaspedalverhalten eines Autos beeinflussten, und dass die streitigen Dienstleistungen die Installation, die Programmierung oder die technische Entwicklung dieser Waren zum Gegenstand hätten. Das Suffix „+“ werde als Hinweis darauf verstanden, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen gewissen Mehrwert hätten oder in ihrer Kategorie ausgezeichnet seien, und habe keine Unterscheidungskraft. Sie zog hieraus den Schluss, dass die angefochtene Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
10 Zweitens stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angegriffene Marke auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe, da sie es nicht ermögliche, die fraglichen Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Nachweis einer durch Benutzung der angefochtenen Marke erworbenen Unterscheidungskraft sei nicht erbracht worden.
Anträge der Parteien
11 Die Klägerin beantragt,
– die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 1. August 2018 und die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– festzustellen, dass die angefochtene Marke eingetragen bleibt;
– hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht weitere Tatsachenfeststellungen für erforderlich halten sollte, dem EUIPO aufzugeben, über die Freihaltebedürftigkeit der angefochtenen Marke neu zu entscheiden, ohne die u. a. von der Streithelferin verwendeten Zeichen in seine Prüfung einzubeziehen.
12 Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
13 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
14 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
15 Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin auf die Klagegründe und Argumente, die sie vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer geltend gemacht hat. Sie führt vier ergänzende Argumente an. Erstens sei der von der Streithelferin gestellte Antrag auf Nichtigerklärung missbräuchlich, da er darauf abziele, die angegriffene Marke zu schwächen, um die Vermarktung der eigenen Konkurrenzprodukte auf dem Markt zu erleichtern. Zweitens sei auf die starke Kennzeichnungskraft einer im Jahr 2012 eingetragenen Unionsmarke mit dem Bestandteil „Pedalbox“ zu verweisen. Der Begriff „Pedalbox“ sei auf dem Markt verwendet worden und habe sich als Kennzeichnung für ihr Produkt durchgesetzt. Der Markteintritt von Produkten, die mit ihren eigenen konkurrierten, habe die Kennzeichnungskraft des Begriffs „Pedalbox“ geschwächt. Drittens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht ein Freihaltebedürfnis für den Begriff „Pedalbox“ wegen der Präsenz von Konkurrenzprodukten auf dem Markt bejaht. Viertens sei ihr Verhalten auf dem Markt redlich gewesen, das konkurrierender Unternehmen, u. a. der Streithelferin, hingegen unlauter.
16 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
17 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zwar angegeben hat, dass sie die Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 anwende, doch sind diese Verweise, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, so zu verstehen, dass sie sich in Wirklichkeit auf die inhaltlich identischen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2019, Gibson Brands/EUIPO – Wilfer [Form eines Gitarrenkorpus], T‑340/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:455, Rn. 13).
18 Gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.
19 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung hat eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie Nr. 207/2009 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, überschneiden sich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 48).
21 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die ihre Eintragung beantragt wurde, und zum anderen anhand ihrer Wahrnehmung durch die betroffenen Verkehrskreise, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
23 Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30).
24 Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 14. Juli 2017, Klassisk investment/EUIPO [CLASSIC FINE FOODS], T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 18).
26 Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur anhand der betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur anhand dessen, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Die vorliegende Klage ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.
28 Erstens verweist die Klägerin pauschal auf die während des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO vorgebrachten Klagegründe und Argumente.
29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen sich aus dem Text der Klageschrift ergeben und hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen (Urteile vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T‑85/08, EU:T:2010:303, Rn. 33, und vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 11).
30 Ferner kann der Text der Klageschrift zwar durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert werden, doch ist das Gericht nicht verpflichtet, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, da die Anlagen eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben (Beschluss vom 14. April 2016, Best-Lock [Europe]/EUIPO, C‑452/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:270, Rn. 14, und Urteil vom 22. Juni 2017, ZUM wohl, T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 12). Daher ist eine Klageschrift, in der auf die beim EUIPO eingereichten Schriftstücke verwiesen wird, insoweit unzulässig, als sich der in ihr enthaltene pauschale Verweis nicht den in der Klageschrift selbst dargelegten Klagegründen und Argumenten zuordnen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 14 und 15, sowie vom 22. Juni 2017, ZUM wohl, T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 12).
31 Im vorliegenden Fall ist daher das Vorbringen der Klägerin, das aus einem pauschalen Verweis auf die vor dem EUIPO vorgebrachten Klagegründe und Argumente besteht, als unzulässig zurückzuweisen, da sich dieser pauschale Verweis nicht den in der Klageschrift selbst dargelegten Argumenten zuordnen lässt.
32 Zweitens macht die Klägerin mit ihrem ersten und ihrem vierten Argument geltend, der Antrag der Streithelferin auf Nichtigerklärung sei missbräuchlich, da er darauf abziele, die angegriffene Marke zu schwächen, um die Vermarktung ihrer eigenen konkurrierenden Produkte auf dem Markt zu erleichtern. Die Klägerin stellt ihr redliches Verhalten auf dem Markt dem von ihr als unlauter bezeichneten Verhalten konkurrierender Unternehmen, darunter der Streithelferin, gegenüber.
33 Das in Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verwaltungsverfahren soll es dem EUIPO insbesondere ermöglichen, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und einen Standpunkt einzunehmen, den es gegebenenfalls gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) von Amts wegen hätte einnehmen müssen (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C‑450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 40).
34 Da es um den Schutz der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteressen geht, hat das EUIPO zu prüfen, ob die betreffende Marke nach den für ihre Eintragungsfähigkeit geltenden Regeln beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig ist, ohne dass die Beweggründe oder das frühere Verhalten desjenigen, der die Nichtigerklärung beantragt, den Umfang dieser Aufgabe berühren können (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C‑450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 41).
35 Da das EUIPO seine Prüfung ausschließlich im Hinblick auf die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteressen vorzunehmen hat, kommt es nämlich auf das potenzielle oder tatsächliche wirtschaftliche Interesse desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, nicht an, so dass von einem „Rechtsmissbrauch“ des Antragstellers keine Rede sein kann (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C‑450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 42).
36 Hieraus folgt, dass es keinesfalls einen Rechtsmissbrauch darstellt, dass der Antragsteller den Antrag auf Nichtigerklärung mit dem Ziel gestellt haben mag, das fragliche Zeichen später auf seinen Waren anzubringen. Das durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geschützte Allgemeininteresse besteht nämlich gerade in der Verfügbarkeit und der freien Verwendbarkeit dieses Zeichens (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C‑450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 43).
37 Dagegen stünde eine Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung als rechtsmissbräuchlich der wirksamen Durchsetzung der mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgten Ziele entgegen. Eine solche Zurückweisung würde es nämlich nicht ermöglichen, die Marke anhand der für ihre Eintragungsfähigkeit geltenden Regeln sowie das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses zu prüfen (Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C‑450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 45).
38 Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, die Streithelferin habe sich ihr gegenüber wettbewerbsrechtlich unlauter verhalten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit eines Antrags auf Nichtigerklärung vom guten Glauben des Antragstellers abhängig macht. Selbst wenn ein Antrag auf Nichtigerklärung Teil eines im Rahmen einer geschäftlichen Konfrontation bestehenden Gesamtplans, der auch wettbewerbsrechtlich unlautere Methoden umfasst, sein sollte, ist die Löschung einer beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Marke eine durch Art. 57 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 64 Abs. 5 und 6 der Verordnung 2017/1001) vorgegebene Rechtsfolge, ohne dass der Markeninhaber einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung deshalb hat, weil der Antragsteller außerdem wettbewerbsrechtlich unlautere Handlungen begeht (Urteil vom 30. Mai 2013, ultra air/HABM – Donaldson Filtration Deutschland [ultrafilter international], T‑396/11, EU:T:2013:284, Rn. 25).
39 Unter diesen Umständen ist das auf Rechtsmissbrauch oder unlauteres Verhalten der Streithelferin gestützte Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren irrelevant und als ins Leere gehend zurückzuweisen.
40 Drittens wendet sich die Klägerin unter Berufung auf die Unterscheidungskraft des Begriffs „Pedalbox“ gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer.
41 Zunächst können die Argumente der Klägerin, sollten sie dahin ausgelegt werden können, dass sie vorgebracht wurden, um die Rüge eines Verstoßes der Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu stützen, keinen Erfolg haben.
42 Die Klägerin beruft sich nämlich auf die starke Kennzeichnungskraft der am 24. Mai 2012 eingetragenen Unionsmarke Nr. 10552421, die sich aus zwei Wortbestandteilen, und zwar den Begriffen „Pedalbox“ und „maximum response“, sowie einem Bildbestandteil zusammensetzt. Diese Marke unterscheidet sich daher von der angegriffenen Marke, so dass ihre Benutzung auf dem Markt als solche nicht zum Nachweis dafür geeignet ist, dass der Begriff „Pedalbox“ für sich allein nicht für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.
43 Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, der Markteintritt mit ihren eigenen Produkten konkurrierender Produkte in den Jahren 2012 bis 2017 habe die Kennzeichnungskraft des Begriffs „Pedalbox“ geschwächt. Der für die Prüfung der Vereinbarkeit einer Unionsmarke mit Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung maßgebliche Zeitpunkt ist jedoch der Tag der Anmeldung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 40 und 41), in der vorliegenden Rechtssache also der 25. April 2017. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, dass die angefochtene Marke zu diesem Zeitpunkt für die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend war, wie in der angefochtenen Entscheidung dargelegt wird. Dass die Schwächung der Kennzeichnungskraft, die der Begriff „Pedalbox“ haben soll, auf die Existenz von Konkurrenzprodukten auf dem Markt zurückzuführen sein mag, ist insoweit ohne Belang.
44 Desgleichen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe ihre Schlussfolgerung, dass für den Begriff „Pedalbox“ ein Freihaltebedürfnis bestehe, auf die Präsenz von Konkurrenzprodukten auf dem Markt gestützt.
45 Wie oben in Rn. 25 ausgeführt, verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nämlich das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Dieses Kriterium der Verfügbarkeit ist zwar nicht im Rahmen der Prüfung anhand von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 relevant, wohl aber im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 36, und vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 62).
46 Folglich hat sich die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung des beschreibenden Charakters der angefochtenen Marke zu Recht auf dieses Kriterium der Verfügbarkeit gestützt. Dabei durfte sie, neben anderen Kriterien, auch anführen, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marke andere Produkte auf dem Markt waren, für die der Begriff „Pedalbox“ verwendet wurde.
47 Nach alledem sind die Argumente der Klägerin, die sich gegen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung des beschreibenden Charakters der angefochtenen Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 richten, zurückzuweisen.
48 Sodann ist, sollte das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen darauf abzielen, die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 darzutun, darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur ein Eintragungshindernis vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).
49 Daher braucht, da die angefochtene Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hat, jedenfalls nicht geprüft zu werden, ob die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, ZUM wohl, T‑236/16, EU:C:2017:416, Rn. 63).
50 Sollte die Klägerin, die eine „intensive Nutzung“ des Begriffs „Pedalbox“ anführt, schließlich geltend machen wollen, dass dem Begriff „Pedalbox“ eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) zukomme, ist festzustellen, dass sich eine solche Benutzung – abgesehen davon, dass sie nicht nachgewiesen wurde – auf die angefochtene Marke beziehen müsste und nicht allein auf den Begriff „Pedalbox“.
51 Aus all diesen Gründen ist die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des ersten Antrags, soweit er auf die Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gerichtet ist, des zweiten, auf die Feststellung, dass die angefochtene Marke eingetragen bleibt, gerichteten Antrags sowie des dritten Antrags, dem EUIPO aufzugeben, neu zu entscheiden, entschieden zu werden braucht.
Kosten
52 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die DTE Systems GmbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 2. September 2020
Der Kanzler
Der Präsident