T-719/18 – Telemark plus/ EUIPO (Telemarkfest)

T-719/18 – Telemark plus/ EUIPO (Telemarkfest)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

7. Juni 2019()

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Telemarkfest – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑719/18

Telemark plus e. V. mit Sitz in Altusried (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Schenk,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und M. Fischer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2018 (Sache R 346/2018-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Telemarkfest als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, des Richters E. Bieliūnas (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Marcoulli,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 6. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt

1        Am 13. April 2017 meldete der Kläger, der Telemark plus e. V., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Telemarkfest.

3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 39 – „Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Verpackung und Lagerung von Waren“;

–        Klasse 41 – „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“;

–        Klasse 43 – „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“.

4        Mit Entscheidung vom 10. Januar 2018 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 für alle oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren“ in Klasse 39 zurück.

5        Am 15. Februar 2018 legte der Kläger gegen diese Entscheidung der Prüferin Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung Nr. 2017/1001 ein.

6        Die Beschwerde wurde von der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO mit Entscheidung vom 25. September 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen, soweit mit ihr die Zurückweisung der Anmeldung für die Dienstleistungen „Unterhaltung [und] sportliche … Aktivitäten“ in Klasse 41 gerügt worden war. Der Beschwerde wurde aber stattgegeben, soweit sie die Zurückweisung der Anmeldung für die anderen beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 betraf. Konkret stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen fest, dass die angemeldete Marke von den deutschsprachigen maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werde, dass sie in sprachlich korrekter Form den Umstand bezeichne, dass auf einer festlichen Veranstaltung oder in Form eines Sportfestes, also auch wettkampfmäßig, die Disziplin des alpinen Skilaufs „Telemark“ angeboten oder demonstriert werde. Daher sei die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen „Unterhaltung [und] sportliche … Aktivitäten“ in Klasse 41 beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001. Dagegen habe die Prüferin unzutreffend festgestellt, dass die fragliche Marke in Bezug auf die Dienstleistungen „kulturelle Aktivitäten“ in Klasse 41, „Veranstaltung von Reisen“ in Klasse 39 und „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ in Klasse 43 beschreibend sei. Außerdem war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass es nicht erforderlich sei, eine Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorzunehmen, und dass – schließlich – aus der Beschwerdeschrift des Klägers nicht hervorgehe, dass er sich darauf berufe, dass die angemeldete Marke gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 aufgrund ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.

 Anträge der Parteien

7        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung unter Streichung von Nr. 3 des Tenors wie folgt neu zu fassen:

„1. Die angefochtene Entscheidung wird teilweise aufgehoben, nämlich soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen ‚Unterhaltung; Veranstaltungen von Reisen; kulturelle Aktivitäten; Sportliche Aktivitäten; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen‘ zurückgewiesen wurde….

2. Die Unionsmarkenanmeldung wird auch für diese Dienstleistungen zur Veröffentlichung zugelassen“;

–        die Kosten des Rechtsstreits dem EUIPO aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet, um in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei – hier der Kläger – die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2016, Hako/EUIPO [SCRUBMASTER], T‑629/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:384, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C‑32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22).

11      Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger mit seinem ersten Antrag die Abänderung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Zu Abänderungsanträgen ergibt sich jedoch aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Abänderungsbefugnis grundsätzlich auf Situationen zu beschränken ist, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

12      Mithin ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung zu überprüfen und das bedeutet, dass zunächst die im Rahmen des einzigen Klagegrundes formulierten Rügen in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu prüfen sind, wobei dieser Klagegrund zwangsläufig nicht nur als auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung, sondern auch als auf die teilweise Aufhebung dieser Entscheidung gerichtet anzusehen ist, soweit mit dieser Entscheidung festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke für die Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche Aktivitäten“ in Klasse 41 beschreibend sei.

13      Der Kläger trägt nämlich vor, die Beschwerdekammer habe unzutreffend festgestellt, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die Dienstleistungen „Unterhaltung [und] sportliche … Aktivitäten“ in Klasse 41 im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei.

14      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

15      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010, O2 [Germany]/HABM [Homezone], T‑344/07, EU:T:2010:35, Rn. 18 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Außerdem genügt es gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, dass die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Daher ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40).

17      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. April 2016, Niagara Bottling/EUIPO [NIAGARA], T‑89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Insoweit hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber den Umstand hervor, dass die von der genannten Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 24. April 2012, Leifheit/HABM, [EcoPerfect], T‑328/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:197, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Zudem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Olympus Medical Systems/HABM [3D], T‑79/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:999, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung angesprochene Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. Urteil vom 17. November 2016, Vince/EUIPO [ELECTRIC HIGHWAY], T‑315/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:667, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wortzeichen nämlich von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Folglich kann die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die betroffenen Verkehrskreise und in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorgenommen werden (vgl. Urteil vom 13. Februar 2019, Nemius Group/EUIPO [DENTALDISK], T‑278/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:86, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im Licht der vorstehenden Grundsätze ist der einzige vom Kläger geltend gemachte Klagegrund zu prüfen.

24      Als Erstes geht aus den Rn. 14 und 30 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer bei der Untersuchung der Bedeutung der die angemeldete Marke bildenden Begriffe, wie sie sich aus dem deutschen Wörterbuch Duden ergibt, den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Hinblick auf die Wahrnehmung geprüft hat, die die deutschsprachigen angemessen aufmerksamen und informierten Verkehrskreise von ihr haben. Sie hat ferner in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung erläutert, dass die Dienstleistungen „Unterhaltung [und] sportliche … Aktivitäten“ in Klasse 41 alle Verkehrskreise ansprächen und nicht nur diejenigen, an die sich die Angebote des Klägers richteten bzw. die den „Telemark“-Skilauf beherrschten. Der Kläger wendet sich nicht gegen diese von der Beschwerdekammer vorgenommene Definition der maßgeblichen Verkehrskreise.

25      Als Zweites hat die Beschwerdekammer wie die Prüferin darauf hingewiesen, dass die angemeldete Marke aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt sei, nämlich aus „Telemark“ und „Fest“, was der Kläger nicht bestritten hat.

26      Was zunächst die Bedeutung des Bestandteils „Fest“ angeht, hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass dieser jede Veranstaltung bezeichne und nicht nur, wie der Kläger vorgetragen habe, besonders glanzvolle oder kirchliche Festivitäten. Dieser Bestandteil bezeichne auch ein „Sportfest“, ein „Gartenfest“ oder ein „Schützenfest“ (Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung).

27      In Bezug auf die Bedeutung des Bestandteils „Telemark“ war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die von der Prüferin zitierten Auszüge aus dem deutschen Wörterbuch Duden unergiebig und widersprüchlich seien und kritischer Prüfung bedürften (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung). So hat die Beschwerdekammer unter Hinweis darauf, dass es in Norwegen eine Verwaltungseinheit namens Telemark geben möge, ausgeführt, dass die Prüferin keine Feststellungen getroffen habe, wo sich diese Verwaltungseinheit befinden solle, welche Größe und Bedeutung sie haben solle und welche wirtschaftliche Struktur dort vorzufinden sein solle. Die von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen könnten an jedem beliebigen Ort erbracht werden, so dass das Kriterium einer Angabe des geografischen Ortes der Erbringung dieser Dienstleistungen nicht als ihr wirtschaftlich relevantes Merkmal angesehen werden könne. Zudem seien keine Feststellungen getroffen worden, ob die betreffende Bezeichnung den maßgeblichen Verkehrskreisen als Ortsangabe überhaupt geläufig sei. Folglich sei es unwahrscheinlich, dass die betreffende Landschaft im Westen von Oslo (Norwegen) selbst bei Beschränkung auf Reisen in Norwegen, für deutsche Durchschnittsverbraucher ernsthaft als Reiseziel von Interesse sei (Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung).

28      Die Beschwerdekammer hat auch ausgeschlossen, dass eine bestimmte Haltung oder Technik bei Ausübung einer Sportart Gegenstand entgeltlicher Angebote sein könne, auch nicht soweit sie von Sportlern praktiziert werde, die an entgeltlich angebotenen Veranstaltungen teilnähmen, so dass der Bestandteil „Telemark“, da er auf eine bestimmte Haltung verweise, die bei der Sportart Skispringen praktiziert werde, kein Merkmal der von der angemeldeten Marke bezeichneten Dienstleistungen sein könne (Rn. 11 und 16 der angefochten Entscheidung). Dies würde auch gelten, wenn der Bestandteil „Telemark“ auf eine Schwung-Technik verweisen würde (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung).

29      Hingegen verweise der Bestandteil „Telemark“ auf eine eigenständige Disziplin innerhalb des alpinen Skisports, die ihre Existenz einer altertümlichen Ski-Bindungs-Technik verdanke, die besondere Technik erfordere, um Schwünge zu fahren (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung). Daher sei der Bestandteil „Telemark“ als Angabe einer Sportart oder einer relevanten Disziplin innerhalb einer Sportart zu behandeln (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung). Demzufolge bezeichne die angemeldete Marke in sprachlich korrekter Form den Umstand, dass auf einer festlichen Veranstaltung oder in Form eines Sportfestes, also auch wettkampfmäßig, diese Disziplin des alpinen Skilaufs angeboten oder demonstriert werde (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung).

30      Drittens hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der Umstand, dass die mit dem Bestandteil „Telemark“ gekennzeichnete Disziplin des alpinen Skilaufs auf einer festlichen Veranstaltung oder in Form eines Sportfestes angeboten oder demonstriert werde, Merkmale, d. h. deren Art, der Dienstleistungen „Unterhaltung [und] sportliche … Aktivitäten“ in Klasse 41 beschreibe (Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung). Skilaufen, auch in wettkampfmäßiger Form, sei eine sportliche Aktivität (Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung) und die Angabe einer Sportart oder Sportdisziplin beschreibe unmittelbar die Eigenschaften der betreffenden Dienstleistungen, nämlich dass es sich um eine Veranstaltung in der bezeichneten Sportart handle (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung). Zudem hätten Sportwettkämpfe auch unterhaltenden Charakter und seien vielfach mit Unterhaltungsprogrammen als Rahmenprogramm verbunden. Die Demonstration des Telemark-Skilaufs und seiner Eigenheiten und Besonderheiten könne als Unterhaltungs-Event gestaltet sein (Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung). Der Bestandteil „Fest“ füge dem lediglich in beschreibender und allgemein gehaltener Weise die Information hinzu, dass es sich um eine größere Veranstaltung handle, etwa ein Sportfest oder ein Festival (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung).

31      Im Licht der in der angefochtenen Entscheidung angeführten Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer eine genaue Untersuchung des Aussagegehalts des in Rede stehenden Wortzeichens zum einen in Bezug auf die streitigen Dienstleistungen und zum anderen in Bezug auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen hat.

32      Nach dieser Prüfung durfte die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis kommen, dass die angemeldete Marke für die Dienstleistungen „Unterhaltung [und] sportliche … Aktivitäten“ in Klasse 41 beschreibend sei.

33      Dieses Ergebnis kann durch die vom Kläger vorgetragenen Argumente nicht in Frage gestellt werden.

34      Zum Ersten trägt der Kläger vor, dass der Bestandteil „Telemark“ ein den maßgeblichen Verkehrskreisen unbekannter Begriff sei. Somit stellt der Kläger den Umstand in Frage, dass der Bestandteil „Telemark“ auf die im Deutschen „Telemarken“ genannte Skisportdisziplin verweise, da es weder im deutschen Wörterbuch Duden noch auf der Website Wikipedia eine direkte Verweisung von „Telemark“ auf das deutsche Wort „Telemarken“ gebe, das im Übrigen in diesen beiden Informationsquellen nicht vorhanden sei.

35      Selbst wenn man in diesem Zusammenhang annehmen würde, dass – wie der Kläger vorträgt – die exakte Bezeichnung für die Skisportart, die in der Verwendung einer altertümlichen Ski-Bindungs-Technik besteht, der deutsche Begriff „Telemarken“ und nicht „Telemark“ ist, bestreitet der Kläger nicht, dass jedenfalls der Begriff „Telemark“, der im deutschen Wörterbuch Duden zu findet ist, als Ski-Technik definiert wird, die erstens als „Schwung quer zum Hang“ und zweitens als „Stellung des Springers beim Aufsetzen, bei der das eine Bein leicht nach vorne geschoben und der [Druck federnd] mit den Knien aufgefangen wird“ beschrieben wird.

36      Wenn aber mit dem Kläger angenommen werden kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht unbedingt genau wissen, wie diese Sportdisziplin praktiziert wird, und die damit im Zusammenhang stehenden technischen Begriffe nicht genau kennen, bedeutet das jedoch nicht, dass sie nicht wissen, dass der Bestandteil „Telemark“ allgemein auf eine Skisportdisziplin verweist, die Gemeinsamkeiten mit dem alpinen Skilauf aufweist. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann man nicht davon ausgehen, dass der Bestandteil „Telemark“ nur Personen bekannt ist, die diese Disziplin selbst praktizieren. Jeder Verbraucher der maßgeblichen Verkehrskreise, der sich für Wintersport interessiert oder Wintersportarten praktiziert, kann den Bestandteil „Telemark“ kennen.

37      Demnach ist auch das Vorbringen des Klägers, mit dem gezeigt werden soll, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die mit dem Bestandteil „Telemark“ konfrontiert werden, ihn weder mit den spezifischen deutschen Begriffen „Telemarkschwung“ oder „Telemarksprung“, noch mit einer norwegischen Region in Verbindung brächten, so dass der Bestandteil „Telemark“ für die Dienstleistungen „Unterhaltung [und] sportliche … Aktivitäten“ in Klasse 41 nicht beschreibend sein könne, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Aus den oben in den Rn. 27 und 28 zusammenfassend wiedergegebenen Rn. 15 bis 18 der angefochtenen Entscheidung geht jedenfalls hervor, dass die Beschwerdekammer sich nicht auf solche potenziellen Definitionen gestützt hat, um den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke festzustellen.

38      Aus den gleichen Gründen ist das Vorbringen des Klägers zu verwerfen, wonach der Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Verkehrskreise keine Kenntnis der Fachbegriffe aus dem Fußball habe oder sie nicht zwangsläufig mit Fußball, einer Sportart, die nach Angaben des Klägers die am weitesten verbreitete im deutschsprachigen Raum ist, assoziiere, so dass dem Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Verkehrskreise die speziellen Begriffe im Zusammenhang mit einer Technik des alpinen Skilaufs oder des Skisprungs, einer Sportdisziplin, die weniger beliebt sei als Fußball, nicht bekannt sein könnten.

39      Zum Vorbringen des Klägers, dass selbst unter der Annahme, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „Telemark“ verstünden, dieser keine singuläre Bedeutung habe, sondern u. a. auf eine Rinderrasse oder eine Tanzschrittfolge verweisen könnte, so dass er nicht als unmittelbar beschreibend für die Dienstleistungen „Unterhaltung [und] sportliche … Aktivitäten“ in Klasse 41 angesehen werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung für den Ausschluss von der Eintragung genügt, dass die angemeldete Marke zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen zur Bezeichnung eines Merkmals der in Frage stehenden Dienstleistungen verwendet werden kann.

40      Zum Zweiten behauptet der Kläger, dass der Begriff „Telemarkfest“ anders als die Begriffe „Sportfest“, „Schützenfest“ oder „Gartenfest“ im deutschen Wörterbuch Duden nicht zu finden sei, so dass ein Vergleich zwischen diesen verschiedenen Begriffen nicht möglich sei. Es sei weiter nicht möglich, eine Sportdisziplin mit dem Begriff „Fest“ zu verknüpfen, um wie in den Ausdrücken „Sportfest“ oder „Schützenfest“ die Bedeutung eines Festes, auf dem die betreffende Sportart ausgeübt werde, zu erhalten.

41      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das Wort „Telemarkfest“ aus der Kombination zweier verschiedener Bestandteile, nämlich „Telemark“ und „Fest“, besteht. Die Bedeutung des Bestandteils „Telemark“ hat die Beschwerdekammer aber zutreffend erkannt, nämlich als Hinweis auf eine Skisportart, während sich der Bestandteil „Fest“, dessen Bedeutung offensichtlich ist und im Übrigen vom Kläger nicht in Frage gestellt wird, auf eine beliebige festliche Veranstaltung bezieht.

43      Da aber die Kombination der Bestandteile „Telemark“ und „Fest“ den syntaktischen und grammatikalischen Regeln des Deutschen entspricht und in der Struktur dieser Sprache nicht ungewöhnlich ist, wie die von der Beschwerdekammer angeführten Begriffe „Sportfest“, „Schützenfest“ oder „Gartenfest“ zeigen, verweist aber diese Kombination, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, darauf, dass die „Telemark“ genannte Disziplin des Skilaufs auf einer festlichen Veranstaltung oder in Form eines Sportfestes, also auch wettkampfmäßig, angeboten oder demonstriert wird.

44      Das Argument des Klägers, dass der Begriff „Telemarkfest“ nicht im deutschen Wörterbuch Duden vorkomme, was zeige, dass er den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht bekannt sei und den Vergleich dieses Ausdrucks mit den Begriffen „Sportfest“, „Schützenfest“ oder „Gartenfest“ verhindere, geht ins Leere, da zum einen aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass das EUIPO nicht beweisen muss, dass das Zeichen, dessen Eintragung als Unionsmarke beantragt wird, in Wörterbüchern vorkommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken‑Import Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:315, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen der Umstand, dass es Begriffe wie „Sportfest“, „Schützenfest“ oder „Gartenfest“ gibt, einfach zeigt, dass die deutschsprachigen Verkehrskreise es gewohnt sind, dass ein Begriff, der auf eine Sportart oder eine Umgebung verweist, mit dem Begriff „Fest“ verknüpft werden kann, um anzugeben, dass es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der es um eine Sportart oder eine bestimmte Umgebung geht. Demnach nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „Telemarkfest“ nicht als ungewöhnlich wahr und verstehen unmittelbar den Sinn, wie er oben in Rn. 43 angegeben wurde.

45      Zum Dritten trägt der Kläger vor, auch wenn man annehme, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Hinweis auf ein Fest verstehen könnten, auf dem eine Sportdisziplin organisiert werde, seien sie nicht in der Lage, die angemeldete Marke als für die Dienstleistungen „Unterhaltung [und] sportliche … Aktivitäten“ in Klasse 41 beschreibend wahrzunehmen, da sich der Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der mit der Ausübung dieses Sports verbundenen Besonderheiten nicht vorstellen könne, dass im Bereich des Skilaufs ein Fest organisiert werde.

46      Dazu ergibt sich aus der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung, dass es entgegen der vom Kläger offenbar vertretenen Auffassung nicht notwendig ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise genau wissen, unter welchen Umständen und in welcher Art ein Fest, auf dem der Telemark praktiziert wird, organisiert werden kann, damit die angemeldete Marke als beschreibend für die Dienstleistungen Unterhaltung und sportliche Aktivitäten angesehen werden kann. Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Marke ist allein ihre Bedeutung, wie sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verstanden wird, ausschlaggebend.

47      Zum Vierten und Letzten macht der Kläger schließlich geltend, dass einige der angemeldeten Marke ähnliche Wortkombinationen, die aus einer Tätigkeit oder einer Region in Verbindung mit dem Wort „Fest“ bestünden, als Unionsmarken hätten eingetragen werden können.

48      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil vom 8. November 2018, Perfect Bar/EUIPO [PERFECT Bar], T‑759/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:760, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Außerdem ist das EUIPO verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung muss das EUIPO zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).

50      Überdies muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 9. März 2017, Maximum Play/EUIPO [MAXPLAY], T‑400/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:152, Rn. 49).

51      Wie sich oben aus Rn. 32 ergibt, hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall dargetan, dass die angemeldete Marke für die Dienstleistungen „Unterhaltung [und] sportliche … Aktivitäten“ in Klasse 41 beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist.

52      Folglich kann der Kläger der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, die angefochtene Entscheidung auf die Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter gestützt zu haben, statt auf die Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO im Bereich der Eintragung von Unionsmarken.

53      In Anbetracht dessen ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und mithin die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

 Kosten

54      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.      Der Telemark plus e. V. trägt die Kosten.

Luxemburg, den 7. Juni 2019

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

V. Tomljenović


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