Verhandlungstermin am 9. Mai 2017, 9:00 Uhr, in Sachen XI ZR 308/15 („Kontogebühr“ bei Bauspardarlehen)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 28/2017
Verhandlungstermin am 9. Mai 2017, 9:00 Uhr, in Sachen XI ZR 308/15 („Kontogebühr“ bei Bauspardarlehen)
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit einer von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendeten Klausel sowie einer damit korrespondierenden Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten geltend, die jeweils eine „Kontogebühr“ (in aktueller Höhe von 9,48 € jährlich) im Rahmen eines Bauspardarlehens vorsehen.
Die von der Beklagten vorformulierten Darlehensverträge enthalten unter anderem folgende Bestimmung:
„I.1 Bauspardarlehen
[…]
b) Kosten des Bauspardarlehens
Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an:
Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)
[…]“
§ 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten lautet:
„Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.
[…]
Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.“
Der Kläger ist der Ansicht, die beiden Klauseln über die „Kontogebühr“ in I.1.b) der Darlehensverträge sowie in § 17 Abs. 1 der ABB verstießen gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er an, die Klauseln seien im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB* intransparent und benachteiligten darüber hinaus die Kunden der Beklagten auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unangemessen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Klauseln seien nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*) unwirksam. Darüber hinaus seien sie zwar – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht als kontrollfreie Preishauptabreden, sondern als kontrollfähige Preisnebenabreden anzusehen. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* hielten sie aber stand. Aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens ergebe sich, dass die Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweiche. Beim Bausparen komme die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der Zuteilungsmasse unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft zu Gute, so dass die Bausparkassen mit diesen – durch die „Kontogebühr“ vergüteten – Tätigkeiten auch kollektive Gesamtinteressen wahrnähmen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe – Urteil vom 6. Dezember 2013 – 10 O 36/13
OLG Karlsruhe – Urteil vom 16. Juni 2015 – 17 U 5/14
Karlsruhe, den 28. Februar 2017
*§ 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
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