Verhandlungstermin am 28. Juni 2017, 9.15 Uhr, in Sachen 2 StR 178/16 (zur Frage der Zulässigkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe)

Verhandlungstermin am 28. Juni 2017, 9.15 Uhr, in Sachen 2 StR 178/16 (zur Frage der Zulässigkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe)

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 80/2017

Verhandlungstermin am 28. Juni 2017, 9.15 Uhr, in Sachen

2 StR 178/16 (zur Frage der Zulässigkeit der Anordnung

der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung neben

der Verhängung einer lebenslangen

Gesamtfreiheitsstrafe)

Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen zahlreicher Sexualdelikte und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Zusätzlich hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am 10. Dezember 2014 das 18-jährige Tatopfer, das ihn wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs angezeigt hatte, von der Staumauer der Brucher Talsperre gestoßen, um die gegen ihn laufenden polizeilichen Ermittlungen zu beenden. Bei der Tat, mit der ein Selbstmord vorgetäuscht werden sollte, wurde das Tatopfer lebensgefährlich verletzt.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er macht insbesondere geltend, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei neben der lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig.

Vorinstanz:

LG Köln – Urteil vom 3. Dezember 2015 – 111 Ks 6/15 – 90 Js 56/14

Karlsruhe, den 22. Mai 2017


Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501



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