Verhandlungstermin am 27. Juni 2024 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 143/23 (Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung)

Verhandlungstermin am 27. Juni 2024 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 143/23 (Anforderungen an die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung)

Druckansicht

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 81/2024

Verhandlungstermin am 27. Juni 2024 um 9:00 Uhr in Sachen

I ZR 143/23 (Anforderungen an die Werbung mit einer

durchschnittlichen Sternebewertung)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob es bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der Kundenbewertungen auch einer Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen bedarf.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.

Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen. Das von der Klägerin ebenfalls beantragte Verbot der Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei der von der Klägerin begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen handele es sich, anders als bei der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der Kundenbewertungen, nicht um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. Ihr komme neben der Angabe der durchschnittlichen Sternebewertungszahl kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu. Dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertungszahl in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde lägen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – divergierten. Auch bei einer guten Durchschnittszahl werde es in aller Regel einzelne schlechte und sehr schlechte Bewertungen geben.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Urteil vom 16. September 2022 – 315 O 160/61

OLG Hamburg – Urteil vom 21. September 2023 – 15 U 108/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 UWG

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. […]

§ 5a UWG

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irre-führt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. […]

§ 8 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. […]

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

[…]

2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, […]

Karlsruhe, den 10. April 2024


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht

Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar