Verhandlungstermin am 27. April 2017, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 55/16 (Bundesgerichtshof zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet)

Verhandlungstermin am 27. April 2017, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 55/16 (Bundesgerichtshof zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet)

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 53/2017

Verhandlungstermin am 27. April 2017, 10.00 Uhr, in Sachen

I ZR 55/16 (Bundesgerichtshof zu Informationspflichten

eines Preisvergleichsportals im Internet)

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen.

Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1 berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren. Die Interessenten werden auf die Provisionsvereinbarung nicht hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich der Internetseite entnehmen.

Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG*. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat das Verbot auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

LG Berlin – Urteil vom 2. September 2014 – 91 O 19/14

Kammergericht – Urteil vom 16. Februar 2016 – 5 U 129/14

Karlsruhe, den 25. April 2017

*§ 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen)

(…)

(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Als Vorenthalten gilt auch

1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,

2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,

3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.


Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501



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