Verhandlungstermin am 25. Juli 2024 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 131/23 (urheberrechtliche Zulässigkeit eines Werbeblockers)

Verhandlungstermin am 25. Juli 2024 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 131/23 (urheberrechtliche Zulässigkeit eines Werbeblockers)

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 107/2024

Verhandlungstermin am 25. Juli 2024 um 9.00 Uhr in

Sachen I ZR 131/23 (urheberrechtliche

Zulässigkeit eines Werbeblockers)

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Werbeblockers zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Verlagshaus. Sie ist Pächterin mehrerer Online-Portale. Die Beklagte zu 1 vertreibt ein Plug-in für Webbrowser, das der Unterdrückung von Werbeanzeigen auf Webseiten dient. Die Beklagten zu 2 bis 4 waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Die Klägerin macht – soweit für das Verfahren noch von Bedeutung – geltend, bei der Programmierung ihrer Webseiten handele es sich um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden.

Bei Aufruf der Webseiten durch den Webbrowser wird die HTML-Datei in den Arbeitsspeicher auf dem Endgerät des Nutzers übertragen. Zur Anzeige der HTML-Datei interpretiert der Webbrowser ihren Inhalt, wobei er zusätzliche Datenstrukturen anlegt. Die Klägerin sieht in der Beeinflussung dieser Datenstrukturen durch den Werbeblocker eine unberechtigte Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat – soweit für das Verfahren noch von Interesse – ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Dateien, die beim Webseitenaufruf an den Nutzer übermittelt würden, als Computerprogramm nach § 69a UrhG geschützt seien und die Klägerin über ausschließliche Nutzungsrechte verfüge. Die vom Werbeblocker erzeugten Vorgänge nach der Speicherung der Daten im Arbeitsspeicher stellten keine Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG dar. Die Beeinflussung des Programmablaufs durch externe Befehle sei ohne Veränderung der Programmsubstanz oder Herstellung einer abgeänderten Vervielfältigung keine Umarbeitung des Programms. Der Werbeblocker wirke lediglich auf die vom Browser erzeugten Datenstrukturen ein, die im Rahmen der Darstellung des HTML-Dokuments als temporäres Zwischenergebnis bei Ausführung der Webseitenprogrammierung berechnet würden. Dies sei nur ein Eingriff in den Programmablauf und nicht in die Programmsubstanz.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche wegen der behaupteten Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG weiter.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Urteil vom 14. Januar 2022 – 308 O 130/19 – GRUR-RR 2022, 253

OLG Hamburg – Urteil vom 24. August 2023 – 5 U 20/22 – GRUR 2023, 1688

Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:

§ 69a Abs. 1 und 2 UrhG

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. […]

§ 69c Nr. 2 UrhG

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: […]

2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; […]

Karlsruhe, den 7. Mai 2024


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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