Verhandlungstermin am 20. März 2018, 11.00 Uhr, in Sachen 1 StR 159/17 (Revisionshauptverhandlung nach Verurteilung von fünf Mitarbeitern der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerhinterziehung/Beihilfe zur Steuerhinterziehung)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 51/2018
Verhandlungstermin am 20. März 2018, 11.00 Uhr, in Sachen 1 StR 159/17 (Revisionshauptverhandlung nach Verurteilung von fünf Mitarbeitern der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerhinterziehung/Beihilfe zur Steuerhinterziehung)
Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen ehemaligen Leiter der Abteilung CMS-Region Mitte der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und weitere Mitarbeiter jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr drei Monaten und zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Gehilfen verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Urteils koordinierte der Angeklagte H. in seiner Funktion als Leiter der Abteilung CMS-Region Mitte den Handel der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikaten) und wurde hierbei durch die Mitangeklagten unterstützt. Ab Sommer 2009 war in die steuerbetrügerischen Leistungsketten an der Position des letzten inländischen Erwerbers (sog. Distributor) auch die Deutsche Bank AG eingebunden. Insgesamt machte die Deutsche Bank AG in den Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober 2009 bis Februar 2010 aus Leistungen von vier CO2-Lieferanten 145.465.032 Euro zu Unrecht geltend.
Die Angeklagten hatten -so das Landgericht- die ernsthafte Möglichkeit in ihr Vorstellungsbild aufgenommen, dass der Deutschen Bank AG aus ihren Geschäften mit den vier CO2-Lieferanten wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde. Ihnen kam es auch im eigenen Interesse darauf an, die lukrativen CO2-Geschäfte mit für die Deutsche Bank risikolos und leicht zu erzielenden Margen fortzusetzen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, erstreben jeweils höhere Freiheitsstrafen. Sie beanstanden die Verurteilungen wegen Beihilfe (anstatt Täterschaft) und einzelne zugunsten der Angeklagten eingestellte Strafzumessungserwägungen.
Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Juni 2016 – 5/2 KLs 6/15
Karlsruhe, den 15. März 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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