Verhandlungstermin am 2. März 2026 um 11.00 Uhr in Sachen VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 (sog. „Klimaklagen“ gegen das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotoren)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 210/2025
Verhandlungstermin am 2. März 2026 um 11.00 Uhr in Sachen
VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 (sog. „Klimaklagen“
gegen das Inverkehrbringen von Pkw
mit Verbrennungsmotoren)
Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat verhandelt am 2. März 2026 über zwei Revisionen, in denen sich die Frage stellt, ob Privatpersonen wegen einer drohenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotoren zu unterlassen, durch die es zu einem Anstieg von Treibhausgasen in der Atmosphäre kommt.
Sachverhalt
Die Kläger sind Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V. Die Beklagten sind weltweit tätige Automobilhersteller. Bei der Beklagten im Fall VI ZR 334/23 handelt es sich um die Bayerische Motoren Werke AG, bei der Beklagten im Fall VI ZR 365/23 um die Mercedes-Benz Group AG.
Die Kläger sind der Auffassung, dass von den Beklagten nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Wenn die Regelungen im Klimaschutzgesetz zu den zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich in die Freiheit des Einzelnen vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch des globalen CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen wie die Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen die Beklagten rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, da infolge dieser Aufzehrung die politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig würden. Die Beklagten hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen.
Die Kläger haben zuletzt in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren, es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg dieser Treibhausgase in der Atmosphäre kommt,
bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit einem Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagten in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 334/23) bzw. 516 Millionen Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 365/23) emittieren, es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der Treibhausgase in der Atmosphäre kommt.
Bisheriger Prozessverlauf
Die Landgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Oberlandesgerichte haben die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Mit den vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Unterlassungsbegehren weiter.
Vorinstanzen:
VI ZR 334/23
Landgericht München I – Urteil vom 7. Februar 2023 – 3 O 12581/21
Oberlandesgericht München – Urteil vom. 12. Oktober 2023 – 32 U 936/23 e
und
VI ZR 365/23
Landgericht Stuttgart – Urteil vom 13. September 2022 – 17 O 789/21
Oberlandesgericht Stuttgart – Beschluss vom 8. November 2023 – 12 U 170/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(…)
§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(…)
Artikel 2 Grundgesetz (GG)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(…)
Artikel 20a GG
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Karlsruhe, den 12. November 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Leave a Comment cancel
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.