Verhandlungstermin am 18. Oktober 2017, 11.00 Uhr, in Sachen I ZB 105/16 und I ZB 106/16 (Bundesgerichtshof zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 150/2017
Verhandlungstermin am 18. Oktober 2017, 11.00 Uhr, in Sachen
I ZB 105/16 und I ZB 106/16 (Bundesgerichtshof zur Schutz-fähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade)
Für die Markeninhaberin sind zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware „Tafelschokolade“ registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen Schlauchbeutelverpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper.
Die Antragstellerin gehört einem Konzern an, dessen Gesellschaften Schokoladeprodukte vertreiben. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Antragstellerin geltend gemacht, die in den Marken gezeigten Verpackungen gäben typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wieder.
Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet. Es hat angenommen, die angegriffenen Marken bestünden aus einer Verpackungsform, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch die Art der Ware „Tafelschokolade“ selbst bedingt sei. Die quadratische Grundfläche des Verpackungskörpers stelle eine besondere Form der handelsüblichen rechteckigen Schokoladetafeln dar. Die regelmäßige Form biete praktische Vorteile bei der Lagerung, dem Transport und der Portionierung von Tafelschokolade. Eine quadratische Schokoladentafel lasse sich außerdem besser als eine rechteckig-längliche Tafel in einer Jackentasche mitführen. Es sei ohne Bedeutung, dass der Verbraucher auch den Geschmack und die Zutaten von Tafelschokolade als wesentliche Gebrauchseigenschaften ansehe.
Mit den vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden erstrebt die Markeninhaberin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
Vorinstanzen:
I ZB 105/16
BPatG – Beschluss vom 4. November 2016 – 25 W (pat) 78/14, GRUR 2017, 275
und
I ZB 106/16
BPatG – Beschluss vom 4. November 2016 – 25 (W) pat 79/14, BeckRS 2016, 19545
*§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lautet:
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.
Karlsruhe, den 26. September 2017
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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