Verhandlungstermin am 15. Februar 2018, 9.00 Uhr, in Sachen I ZR 138/16 (Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte Ergebnisliste der Suchmaschine des Betreibers einer Internethandelsplattform)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 4/2018
Verhandlungstermin am 15. Februar 2018, 9.00 Uhr, in Sachen
I ZR 138/16 (Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte Ergebnisliste der Suchmaschine des Betreibers einer Internethandelsplattform)
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie beruft sich auf eine exklusive Lizenz an der deutschen Wortmarke „ORTLIEB“, die u.a. Schutz für Taschen für Sport und Freizeit beansprucht.
Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 betreibt die Internetseite „amazon.de“. Die Beklagte zu 2 betreibt die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform „Amazon Marketplace“, auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis „Verkauf und Versand durch Amazon“ versehen sind.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ in die interne Suchmaschine auf „amazon.de“ in der Ergebnisliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1 als auch Angebote von Drittanbietern. Die Klägerin selbst bietet ihre Produkte nicht über die Plattform „amazon.de“ an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Hilfsweise stützt sie ihre Klage auf Wettbewerbsrecht.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagten hätten das Zeichen „ORTLIEB“ benutzt, indem sie das Ergebnis ihrer Internetsuchmaschine dahingehend beeinflusst hätten, dass als Ergebnis des Auswahlverfahrens bei Eingabe des Zeichens „ORTLIEB“ auch Angebote von Fremdprodukten erschienen. Es hat weiter angenommen, die Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Marke nicht benutzten, weil die Nutzer die Marke selbst eingäben und die Trefferliste nur das Ergebnis eines Algorithmus sei, der Suchergebnisse nach Relevanz zusammenstelle. Die Beklagten gäben den Algorithmus vor, der sich am Kundenverhalten orientiere und bei Eingabe des Zeichens „ORTLIEB“ zur Anzeige von Konkurrenzprodukten führe.
Mit ihren vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.
Vorinstanzen:
LG München – Urteil vom 18. August 2015 – 33 O 22637/14
OLG München – Urteil vom 12. Mai 2016 – 29 U 3500/15
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Karlsruhe, den 9. Januar 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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